Ausreisefrist
Rubrum
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2026.00377
Urteil
der 4. Kammer
vom 7. Juli 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.
In Sachen
A,
vertreten durch lic. iur. B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Ausreisefrist,
Regeste
Das Migrationsamt ging bei der Ansetzung der Ausreisefrist bereits über den gesetzlichen Regelrahmen hinaus. Der Beschwerdeführer macht lediglich in pauschaler Weise geltend, eine längere Ausreisefrist zur Erledigung privater Angelegenheiten zu benötigen, ohne dies ansatzweise zu belegen. Es liegen keine besonderen Umstände vor, die eine längere Ausreisefrist rechtfertigen könnten. Eine Erstreckung der Ausreisefrist dient nicht dazu, einen prozeduralen Aufenthalt für ein neues Aufenthaltsverfahren zu gewähren. Deshalb sind das geltend gemachte Ehevorbereitungsverfahren sowie die beabsichtigte Einreise und der beabsichtigte Aufenthalt seines Schweizer Sohns in der Schweiz im vorliegenden Verfahren unbeachtlich (E. 2.2). Abweisung.
Sachverhalt
I.
A. A ist ein im Jahr 1977 geborener Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik. Im Juni 2021 reiste er in die Schweiz ein, wo ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich im Rahmen des Familiennachzugs den Aufenthalt zum Verbleib bei seiner Ehefrau, einer Schweizer Staatsangehörigen, bewilligte. Die Ehefrau meldete sich per Oktober 2022 aus der Schweiz ab und reiste in die Dominikanische Republik aus, wo die Ehe im Mai 2023 geschieden wurde. Daraufhin verweigerte das Migrationsamt mit Verfügung vom 11. Juni 2024 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 11. August 2024. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 28. August 2024 ab und setzte ihm eine neue Ausreisefrist bis zum 28. Oktober 2024. Das Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 27. März 2025 ab (VB.2024.00614). A gelangte hierauf an das Bundesgericht, das seine Beschwerde mit Urteil vom 13. November 2025 abwies (2C_265/2025).
B. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2025 setzte das Migrationsamt A zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums (neu) Frist bis zum 3. Februar 2026.
C. Mit Eingabe vom 3. Februar 2026 ersuchte A das Migrationsamt um eine kurze Erstreckung der Ausreisefrist, damit er den Mietvertrag für die Wohnung und den Arbeitsvertrag kündigen könne.
D. Mit Verfügung vom 4. Februar 2026 lehnte das Migrationsamt eine Erstreckung der Ausreisefrist ab.
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 26. Mai 2026 ab und wies A an, die Schweiz und den Schengenraum unverzüglich zu verlassen (Dispositiv-Ziff. I und II). Zudem auferlegte sie ihm die Kosten des Verfahrens und sprach ihm keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. III und IV).
III.
A. A erhob am 15. Juni 2026 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 26. Mai 2026 aufzuheben. Weiter beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, der Vollzug der Wegweisung superprovisorisch (eventualiter vorsorglich) auszusetzen und es sei ihm für die Dauer des Beschwerdeverfahrens der prozedurale Aufenthalt zu gewähren. Zudem ersuchte er um Gewährung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift.
B. Mit Präsidialverfügung vom 16. Juni 2026 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch von A um Gewährung einer Nachfrist zur Ergänzung der Rechtsmittelbegründung ab und erwog, es sei ihm jedoch unbenommen, innerhalb der Beschwerdefrist eine Beschwerdeergänzung nachzureichen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
C. A teilte dem Verwaltungsgericht mit E-Mail-Nachricht vom 29. Juni 2026 mit, es sei ihm nicht möglich gewesen, die Postaufgabestelle am Flughafen Zürich vor Annahmeschluss zu erreichen. Er habe deshalb seine Beschwerdeergänzung am 29. Juni 2026 vor Mitternacht in einen Postbriefkasten eingeworfen, was durch seinen Nachbarn als Zeugen schriftlich bestätigt und durch die von ihm erstellten Fotos dieses Vorgangs, die der E-Mail-Nachricht beilägen, bekräftigt werde. Die Beschwerdeergänzung samt Beilagen und der schriftlichen Bestätigung des Zeugen ging am 30. Juni 2026 (Poststempel: 30. Juni 2026) beim Verwaltungsgericht ein. Darin erweiterte A seine Anträge dahingehend, dass ihm eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Regeln des Familiennachzugs sowie eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen seien; eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanzen zurückzuweisen. Er begründete dies damit, dass sich die Sach- und Rechtslage seit dem Erlass des angefochtenen Entscheids verändert habe. Er lebe in einer Partnerschaft mit C und beabsichtige, diese in der Schweiz zu heiraten. Die Voraussetzungen für die Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens seien erfüllt und er habe am 15. Juni 2026 beim Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Eheschliessung gestellt. Zudem reise sein minderjähriger Sohn, ein Schweizer Staatsangehöriger, im Juli 2026 in die Schweiz, um hier eine Berufslehre zu absolvieren und bei ihm zu leben. Deshalb habe er das Migrationsamt mit Gesuch vom 15. Juni 2026 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs ersucht.
Erwägungen
1.1
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
1.2
Neue Sachbegehren sind im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gleich wie im Rekursverfahren grundsätzlich unzulässig. Es darf nicht mehr oder etwas anderes als ursprünglich verlangt beantragt werden (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20a N. 10 und § 52 N. 11).
Streitgegenstand der Ausgangsverfügung vom 4. Februar 2026 und damit auch im vorliegenden Verfahren ist einzig die Ausreisefrist bzw. deren Dauer, bei der es sich um eine Modalität der Wegweisung handelt (vgl. BGr, 13. Juni 2023,2C_267/2023, E. 1.1 und E. 3.3). Nicht einzutreten ist deshalb auf die mit Eingabe vom 29. Juni 2026 gestellten (neuen) Anträge, mit welchen der Beschwerdeführer um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Ehevorbereitung respektive um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs ersucht, da diese ausserhalb des vorliegenden Streitgegenstands liegen. Ohnehin ist fraglich, ob diese Eingabe und damit die betreffenden (materiellen) Anträge noch innerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht worden sind (vgl. oben zum Sachverhalt III.). Dies kann nach dem Gesagten jedoch offengelassen werden.
1.3
Im Übrigen sind die Prozessvoraussetzungen erfüllt, weshalb auf die Beschwerde – mit den genannten Einschränkungen (vgl. E. 1.2) – einzutreten ist.
2.
2.1
Gemäss Art. 64d Abs. 1 AIG ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen (Satz 1); eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern (Satz 2). Nach der gesetzlichen Regelung bedarf es somit besonderer Umstände, um eine Ausreisefrist (weit) über den gesetzlichen Regelrahmen hinaus zu erstrecken. Die geordnete Beendigung des Aufenthalts kann unter Umständen länger als einen Monat beanspruchen, um namentlich bestehende Arbeits- oder Mietverhältnisse zufriedenstellend auflösen zu können (BGr, 5. Februar 2019,2C_634/2018, E. 8.3.1). Die Erstreckung darf aber nicht dazu dienen, dem weggewiesenen Ausländer faktisch eine Bewilligungsverlängerung zu gewähren (BGr, 25. Juni 2018,2D_32/2018, E. 2 mit Hinweis). Im Zusammenhang mit der Frage der Angemessenheit der Ausreisefrist ist sodann von Bedeutung, ab wann der Ausländer damit rechnen muss, das Land verlassen zu müssen. Diese Möglichkeit hat er grundsätzlich schon ab dem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids in Betracht zu ziehen. Es kann von ihm zwar nicht erwartet werden, dass er schon ab diesem Zeitpunkt nicht rückgängig zu machende organisatorische Massnahmen trifft; jedoch ist ihm zuzumuten, dass er ab der Kenntnisnahme von der Rechtskraft des Wegweisungsentscheids unverzüglich selber die notwendigen Vorkehrungen trifft und nicht tatenlos die Ansetzung einer Ausreisefrist abwartet (BGr, 6. Juni 2019,2C_1077/2018, E. 6.2 f. mit Hinweisen; VGr, 10. Februar 2022, VB.2022.00005, E. 3.1).
2.2
Der Beschwerdegegner setzte dem Beschwerdeführer eine (neue) Frist zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums bis zum 3. Februar 2026. Damit ging er bereits über den gesetzlichen Regelrahmen von Art. 64d Abs. 1 AIG hinaus. Es ist nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, inwiefern es ihm nicht möglich gewesen sein soll, innerhalb dieser Frist allfällige noch bestehende Arbeits- oder Mietverhältnisse geordnet aufzulösen und sich um seine etwaigen finanziellen Angelegenheiten zu kümmern. Hinzu kommt, dass er bereits seit geraumer Zeit damit rechnen musste, die Schweiz verlassen zu müssen. So datiert die erstinstanzliche Wegweisungsverfügung vom 11. Juni 2024, die vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. März 2025 (VB.2024.00614), mithin vor über einem Jahr, bestätigt worden ist. Mit Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens im November 2025 stand schliesslich fest, dass er die Schweiz verlassen muss. Spätestens seit diesem Zeitpunkt war er gehalten, unverzüglich selber die notwendigen administrativen Massnahmen für die geordnete Beendigung seines Aufenthalts zu treffen, wofür ihm bis zur angesetzten Frist (die am 3. Februar 2026 endete) somit gar über 60 Tage zur Verfügung standen. Im Beschwerdeverfahren macht er lediglich in pauschaler Weise und sinngemäss geltend, eine längere Ausreisefrist sei zur Erledigung privater, arbeitsrechtlicher und finanzieller Angelegenheiten notwendig, ohne dies in irgendeiner Weise zu belegen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er beabsichtige in der Schweiz zu heiraten und sein Schweizer Sohn aus früherer Ehe werde künftig bei ihm leben, ist festzuhalten, dass eine Erstreckung der Ausreisefrist nicht dazu dient, einen prozeduralen Aufenthalt für ein neues Aufenthaltsverfahren zu gewähren. Demnach liegen keine besonderen Umstände vor, die eine längere Ausreisefrist rechtfertigen könnten. Zuletzt ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er aufgrund der Erhebung von Rechtsmitteln gegen die Ausgangsverfügung vom 4. Februar 2026 (bzw. des Erlasses eines Vollzugsstopps durch die Vorinstanz und der vorliegenden Beschwerde) faktisch über eine viermonatige Verlängerung der Frist zur Ausreise verfügte. Er hatte somit offensichtlich ausreichend Zeit, um die notwendigen Vorkehrungen für eine geordnete Beendigung seines Aufenthalts zu treffen.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Weil es sich bei der Ausreisefrist um eine Modalität der Wegweisung handelt und gegen Entscheide über die Wegweisung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen ist, ist in der nachfolgenden Rechtsmittelbelehrung auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zu verweisen (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG; BGr, 13. Juni 2023,2C_267/2023, E. 1.1 mit Hinweisen).
Dispositiv
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration.