05.072
Legge sugli investimenti collettivi di capitale
Janiak Claude · P-M · Consiglio nazionale · Basilea-Campagna · Gruppo socialista
Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen
Loi fédérale sur les placements collectifs de capitaux
Art. 41-44
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 45
Antrag der Mehrheit
Abs. 1, 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3
Die Sicav führt über die Aktien der Unternehmeraktionärinnen und Unternehmeraktionäre ein Aktienbuch, in welches Namen und Adressen eingetragen werden.
Antrag der Minderheit
(Leutenegger Oberholzer, Daguet, Fässler, Gysin Remo, Kiener Nellen, Rechsteiner Paul, Rennwald)
Abs. 3
Die Sicav führt über die Aktien ein Aktienbuch, in welches Namen und Adressen eingetragen werden.
Art. 45
Proposition de la majorité
Al. 1, 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3
.... un registre des actionnaires entrepreneurs dans lequel sont inscrits les noms et les adresses. (Biffer le reste)
Proposition de la minorité
(Leutenegger Oberholzer, Daguet, Fässler, Gysin Remo, Kiener Nellen, Rechsteiner Paul, Rennwald)
Al. 3
.... un registre des actionnaires dans lequel sont inscrits les noms et les adresses. (Biffer le reste)
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 46-54
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 55
Antrag der Kommission
Titel
Einsatz von Derivaten
Abs. 1-3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 55
Proposition de la commission
Titre
Opérations sur dérivés
Al. 1-3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 56-59
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 60
Antrag der Kommission
Titel
Anlagepolitische Grundsätze
Text
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 60
Proposition de la commission
Titre
Principes de la politique de placement
Texte
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 61-71
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 72
Antrag der Mehrheit
Abs. 1, 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
.... übertragen. In diesem Falle haftet die Depotbank für gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion des Dritten sowie bei der Überwachung der dauernden Einhaltung der Auswahlkriterien. Der Anleger ist über die damit verbundenen Risiken im Prospekt zu informieren.
Antrag der Minderheit
(Fässler, Daguet, de Buman, Genner, Gysin Remo, Kiener Nellen, Leutenegger Oberholzer, Rechsteiner Paul, Recordon, Rennwald)
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 72
Proposition de la majorité
Al. 1, 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
.... à l'étranger. Dans ce cas, la banque dépositaire répond des devoirs de diligence dans le choix et l'instruction du tiers et du contrôle du respect permanent des critères de choix. L'investisseur doit être informé par le biais du prospectus des risques liés à cette situation.
Proposition de la minorité
(Fässler, Daguet, de Buman, Genner, Gysin Remo, Kiener Nellen, Leutenegger Oberholzer, Rechsteiner Paul, Recordon, Rennwald)
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Präsident (Janiak Claude, Präsident): Die FDP-Fraktion teilt mit, dass sie dem Antrag der Mehrheit zustimmt.
Fässler-Osterwalder Hildegard · Mit-F · Consiglio nazionale · San Gallo · Gruppo socialista
Ich nehme erneut einen Anlauf, um - diesmal bei Artikel 72 - für etwas mehr Anlegerinnen- und Anlegerschutz zu sorgen.
Es geht darum, dass die Mehrheit hier verlangt, dass gewisse Aufgaben - und damit dann auch gleich noch die Verantwortung - von der Depotbank ausgelagert werden können. Das Aufbewahren von Fondsvermögen soll im In- und Ausland möglich sein, das macht durchaus Sinn. Damit sind wir einverstanden. Aber wir erwarten, dass dann die Depotbank für die Handlungen dieser Banken im Ausland, die diese Tätigkeiten übernehmen, trotzdem haftet - also dass sie für deren Handlungen wie für das eigene Handeln haftet. Wir finden diese Auffassung korrekt. Eine Delegation von Verantwortung sollte hier nicht stattfinden.
Wir haben in der Kommission von der Verwaltung von einem Beispiel gehört, bei dem es um einen Reverse Split geht. Aus vier Aktien wurde eine gemacht. Das hat der japanische Aufbewahrer der Depotbank in der Schweiz nicht gemeldet. Das hatte dann zur Folge, dass man viermal höhere Vermögenswerte im Fonds hatte, als eigentlich richtig war. Die Anleger, die einstiegen, bezahlten zu viel, und jene, die ausstiegen, nahmen dann zu viel mit. Aber weil eben die Haftung bei der Depotbank war, war dieser Fall geregelt. Die betroffene Bank hat die fehlenden Gelder eingeschossen und Regress gegen den japanischen Aufbewahrer genommen.
Wenn wir jetzt hier der Mehrheit zustimmen, muss dann sozusagen der Anleger selber bei dieser Bank im Ausland vorstellig werden und seine Rechte einfordern. Und das ist nun wirklich eine eklatante Schwächung des Anlegerschutzes. Die Depotbank hat die Verpflichtung, für ihre Anlegerinnen und Anleger zu sorgen, und sollte deshalb mit dieser Übertragung der Aufbewahrungsmöglichkeit nicht auch noch die Verantwortung ins Ausland delegieren können.
Bitte stimmen Sie hier für einmal der Mehrheit nicht zu - in der Kommission war das Resultat mit 13 zu 10 Stimmen wiederum knapp. Hier geht es jetzt wirklich um den Anlegerinnen- und Anlegerschutz, und ich hoffe, dass Sie auf der richtigen Seite zuschlagen.
Merz Hans-Rudolf · BR-M · Consiglio federale · Appenzello Esterno
Ich ersuche Sie, dem Bundesrat und damit der Minderheit zuzustimmen. Artikel 72 Absatz 2 in der Version des Bundesrates entspricht materiell Artikel 19 Absatz 3 des heutigen Anlagefondsgesetzes. Und damit schlagen wir Ihnen eigentlich nichts anderes vor, als das geltende Recht in das neue Kollektivanlagengesetz zu übertragen.
Mit der von der Mehrheit vorgeschlagenen Formulierung müssten Anleger allenfalls im Ausland prozessieren und wären damit natürlich massiv schlechter gestellt. Das möchten wir nicht. Gemäss der Mehrheit haftet die Depotbank ja lediglich für die sorgfältige Auswahl und Instruktion eines Beauftragten sowie für die Überwachung der Auswahlkriterien. Demgegenüber war im bundesrätlichen Entwurf für die Depotbank eine strengere Haftung vorgesehen. Sie sollte für Handlungen eines Beauftragten "wie für eigenes Handeln" haften. Das ist eine strengere und somit zweifellos auch eine anlegerfreundlichere Haftung, die vor allem dem Anlegerschutz dient.
Nachdem bisher doch verschiedene Anliegen des Anlegerschutzes eher keine Mehrheit finden konnten, ersuche ich Sie, dem Bundesrat und der Minderheit zuzustimmen.
Bührer Gerold · Mit-M · Consiglio nazionale · Sciaffusa · Gruppo radicale liberale
Im Anlagefondsgeschäft ist es ja üblich, insbesondere bei ausländischen Wertpapieren sogar erforderlich, dass eine Depotbank mit Sitz im Ausland mit der Verwaltung der Titel beauftragt wird. Wir wollen nicht, dass die Depotbank gänzlich aus der Haftung entlassen wird; das wäre das eine Extrem. Aber in der Auffassung der Mehrheit - mit 13 zu 10 Stimmen - hat die Überlegung obsiegt, dass bei dieser Verwahrung bei Drittbanken eine gewisse Haftungsbeschränkung gemacht werden muss. Wir haben uns auch informieren lassen, dass die Schweiz da keinen Alleingang machen würde, sondern dass beispielsweise auch nach dem deutschen Depotgesetz für die deutschen Institute eine Haftungsbeschränkung möglich ist.
Die Mehrheit war daher der Meinung, dass hier Artikel 72 nach den im Obligationenrecht für das Auftragsrecht verankerten Haftungsgrundsätzen, Artikel 399 OR, auszugestalten ist. Das heisst, dass die Haftung der schweizerischen Depotbank erstens auf die Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der ausländischen Depotbank und zweitens auf die Instruktion und Überwachung dieser Depotbank konzentriert werden muss. Drittens ist selbstverständlich im Interesse der Anlegertransparenz der Anleger im Prospekt über diese möglichen Risiken bei einer solchen Depotbank zu informieren. Mit anderen Worten, die Fassung der Mehrheit sieht genau diese Elemente vor. Die Information der Anleger ist der letzte Punkt in Absatz 2, und es wird weiter postuliert, dass "die Depotbank für gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion des Dritten sowie bei der Überwachung der dauernden Einhaltung der Auswahlkriterien" zu sorgen hat.
Zusammengefasst: Es ist keine Entlassung aus der Haftung, aber es ist eine gewisse Beschränkung, die nach dem Dafürhalten der Mehrheit allein schon aufgrund des sachlich Möglichen in einem solchen grenzüberschreitenden Geschäft geboten ist.
Recordon Luc · Mit-M · Consiglio nazionale · Vaud · Gruppo dei Verdi
C'est ici un choix de principe assez classique, auquel il faut procéder. En effet, nous avons à faire le choix entre une sorte de responsabilité objective pour risque, instaurée par le projet du Conseil fédéral et soutenue par la minorité de la commission, ou bien une simple responsabilité pour faute.
Il faut rendre cette justice, quand même, à la majorité de la commission - je tiens à le souligner - qui a voulu que soient mises en jeu la "culpa in eligendo", la "culpa in instruendo" et, bien sûr, le devoir de surveillance - sans parler du devoir d'information - qui sont des règles tout à fait habituelles: les règles du mandat en matière de responsabilité. Ce n'est donc pas rien.
Ce type de responsabilité ne paraît tout de même pas suffisant à la minorité et au Conseil fédéral, pour des motifs compréhensibles. C'est que, en quelque sorte, et on l'a vu lors de l'examen des précédents articles, les investisseurs remettent leur argent et le devenir de leur argent très largement entre les mains de la direction du fonds, de manière générale. Il ne semble donc pas illégitime, tout comme dans beaucoup de domaines du droit - la responsabilité des articles 50 et suivants du Code des obligations a fourni de multiples exemples, la circulation routière aussi, etc. -, de faire appel à une responsabilité objective. C'est la raison pour laquelle la commission s'est déterminée de manière assez étroite sur ce point-là.
Je vous recommande néanmoins de suivre la version de la majorité de la commission, la version de la responsabilité pour faute.
Janiak Claude · P-M · Consiglio nazionale · Basilea-Campagna · Gruppo socialista
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 94 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 58 Stimmen
Art. 73
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 74
Antrag der Mehrheit
Abs. 1, 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
Der Prospekt enthält das Fondsreglement, sofern den interessierten Personen nicht mitgeteilt wird, wo dieses vor der Zeichnung separat bezogen werden kann. Der Bundesrat legt fest ....
Antrag der Minderheit
(Fässler, Daguet, Genner, Gysin Remo, Kiener Nellen, Leutenegger Oberholzer, Rechsteiner Paul, Recordon, Rennwald)
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 74
Proposition de la majorité
Al. 1, 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
Le prospectus contient le règlement du fonds de placement, pour autant que l'endroit où peut être séparément obtenu ce règlement préalablement à la souscription n'ait pas été communiqué aux personnes concernées. Le Conseil fédéral détermine ....
Proposition de la minorité
(Fässler, Daguet, Genner, Gysin Remo, Kiener Nellen, Leutenegger Oberholzer, Rechsteiner Paul, Recordon, Rennwald)
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Fässler-Osterwalder Hildegard · Mit-F · Consiglio nazionale · San Gallo · Gruppo socialista
Ich nehme an, Sie haben in voller Kenntnis dessen, welcher Artikel vorlag, meinen Antrag zu Artikel 72 abgelehnt. Ich verstehe es trotzdem nicht.
Wir kommen jetzt zu Artikel 74. Ich möchte meinen Minderheitsantrag dazu begründen. Auch hier möchte ich Ihnen empfehlen, dem Bundesrat zu folgen. Wir haben in diesem Gesetz die Möglichkeit, einen vereinfachten Prospekt herauszugeben, erweitert. Es gibt viel mehr Möglichkeiten, es gibt einen viel grösseren betroffenen Kreis, für den man jetzt einen vereinfachten Prospekt herausgeben kann. Deshalb scheint es mir wichtig, dass dort, wo wir verlangen, dass ein echter Prospekt herausgegeben wird, dieser auch umfassend ist. "Umfassend" bedeutet nach Meinung der Minderheit und nach dem Entwurf des Bundesrates, dass der Prospekt das Fondsreglement enthält. Die Mehrheit möchte das nicht, sie möchte die Trennung von Prospekt und Fondsreglement und sagt, man könne dies trennen, sofern den interessierten Personen mitgeteilt werde, wo dieses vor der Zeichnung separat bezogen werden kann. Das scheint mir für die Anlegerinnen und Anleger wiederum eine umständliche Geschichte zu sein. Es macht Sinn, in diesem ausführlichen Prospekt auch das Fondsreglement enthalten zu haben; bei den vereinfachten Prospekten ist das dann ja nicht möglich.
Ich möchte Sie also hier wieder im Sinne von mehr Transparenz zugunsten der Anlegerinnen und Anleger bitten, dem Entwurf des Bundesrates zu folgen.
Schneider Johann N. · Mit-M · Consiglio nazionale · Berna · Gruppo radicale liberale
Die FDP-Fraktion unterstützt die Mehrheit. Verschiedene Studien belegen, dass Durchschnittsanleger regelmässig davon überfordert sind, umfangreiche und komplexe Informationen über Finanzprodukte zu verarbeiten. Deshalb gehen neuere Regulierungstendenzen dahin, für Anleger kürzere oder einfacher verständliche Informationen zu fordern. Ein gutes Beispiel dafür ist der vereinfachte Prospekt, den wir in diesem Gesetz für Effektenfonds verankern wollen. Wenn Anleger mit einer Vielzahl von Dokumenten eingedeckt werden, können sie sich keine Rechenschaft darüber abgeben, welche Informationen für sie wichtig sind und welche nicht. Der Prospekt soll deshalb möglichst schlank bleiben und sich auf die wesentlichsten Aspekte beschränken. Das in der Regel sehr ausführliche Fondsreglement sollte deshalb nicht automatisch Bestandteil des Prospektes sein. Selbstverständlich soll es interessierten Anlegern möglich sein, bei entsprechendem Interesse das Fondsreglement zu beziehen. Diese Möglichkeit eröffnet die von der Mehrheit portierte Formulierung.
Ich bitte Sie namens der FDP-Fraktion, die Mehrheit zu unterstützen.
Kaufmann Hans · Mit-M · Consiglio nazionale · Zurigo · Gruppo dell'Unione democratica di Centro
Hier geht es nicht um eine entscheidende Frage, sondern lediglich darum, dass wir dafür sorgen, dass die Fondsgesellschaften etwas Geld einsparen. Es ist ja so, dass der Anleger Anrecht auf den Prospekt und auf das Reglement hat; man muss nur angeben, wo man das beziehen kann, und in der Regel ist das am gleichen Ort, wo man den Prospekt erhält.
Ich denke aber vor allem an die Inserate; es ist doch relativ kostspielig, wenn man auch hier immer die ganzen Reglemente abdrucken muss. Ich bin der Meinung, die Sache würde auch für die Anleger vereinfacht, wenn sie das Reglement nach Reglementsänderungen separat beziehen könnten - d. h. jeweils das Reglement, das den neuesten Stand anzeigt. Damit wird verhindert, dass man in die Irre geführt wird.
Deshalb unterstütze ich die Mehrheit; aber das ist wie gesagt ein Nebenkriegsschauplatz.
Merz Hans-Rudolf · BR-M · Consiglio federale · Appenzello Esterno
Es ist tatsächlich ein Nebenkriegsschauplatz. Ich kann die Ansicht, dass man hier dem Fonds Kosten erspare, aber nicht ganz teilen. Ich glaube, es ist heute doch so, dass die meisten Fondsleitungen dazu übergegangen sind, ihre Dokumente sowohl im Internet zu veröffentlichen als auch drucken zu lassen. Damit entstehen hier nach meiner Interpretation also keine grossen Mehrkosten.
Aber es geht doch auch noch um etwas anderes, nämlich um die Frage, die wir schon einmal diskutiert haben: den Stellenwert der Werbung. Der vereinfachte Prospekt ist ja ein kurzes Dokument, welches dem Anleger einen Überblick gibt. Sofern er mehr Informationen braucht, was ja in verschiedenen Fällen vorkommen kann, braucht er eben sowohl das Reglement wie den Prospekt. Deshalb spricht eigentlich nichts dagegen, dass man diese beiden Dokumente zusammenfügt. Die primäre Funktion des Prospektes ist ja eben nicht Werbung; ich glaube, diese Nuance muss man erkennen. Es ist wie beim Fondsreglement: Die primäre Funktion des Prospektes ist eben die, eine möglichst genaue und umfassende Information über die kollektive Anlage zu geben, die zur Diskussion steht.
Der Antrag, das Fondsreglement vom Prospekt abzutrennen und somit auf bestimmte Informationen zu verzichten, würde nur dann einen Sinn machen, wenn der Prospekt hauptsächlich als Werbemittel eingesetzt würde, was aber eben nicht der Fall ist. Um im Prospekt jeweils nicht das ganze Fondsreglement wiederholen zu müssen, ist es doch zweckmässig, wenn man diese beiden Dokumente miteinander verbindet. Im Übrigen mache ich Sie darauf aufmerksam, dass dies eine langjährige, bewährte Praxis ist. Wir würden hier etwas Neues einführen, wenn wir es anders machten.
Deshalb ersuche ich Sie, hier dem Bundesrat und damit der Kommissionsminderheit zu folgen.
Bührer Gerold · Mit-M · Consiglio nazionale · Sciaffusa · Gruppo radicale liberale
Ich kann mich wirklich kurz fassen, weil das Wort "Nebenkriegsschauplatz", das gefallen ist, sicher berechtigt ist. Es geht hier um Nuancen und nicht um Grundsätze. Die Kommission hat sich mit 14 zu 9 Stimmen für diese Erleichterung entschieden; dies in der Meinung, dass man hier administrative Aufwendungen etwas reduzieren kann, ohne dass - und das scheint mir wichtig - der Transparenz und dem Anlegerschutz Abbruch getan wird. Aus meiner Berufserfahrung heraus kann ich auch bestätigen: Die wenigsten Anleger schauen das Fondsreglement vertieft an. Es ist viel zu lang, sie konzentrieren sich wirklich auf die Eckdaten.
Der Kommissionsmehrheit scheint es wichtig zu sein, dass der Kunde selbstverständlich wissen muss, wo er dieses Reglement jederzeit beziehen kann. Jeder, der diese Grundlage haben will, muss Zugang dazu haben. Das sieht auch die Fassung der Mehrheit vor. Aber wie gesagt: In Kenntnis dessen, dass die wenigsten dieses Papier auch noch lesen, war es die Meinung der Mehrheit, man könne darauf verzichten, es zwangsmässig auch noch verteilen zu lassen; dies im Sinne des Sparens bei den Umtrieben.
Janiak Claude · P-M · Consiglio nazionale · Basilea-Campagna · Gruppo socialista
Der französischsprachige Berichterstatter, Herr Recordon, verzichtet auf das Wort.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 92 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 58 Stimmen
Art. 75
Antrag der Kommission
Abs. 1, 2, 4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3
Streichen
Art. 75
Proposition de la commission
Al. 1, 2, 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3
Biffer
Angenommen - Adopté
Art. 76
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
3. Abschnitt Titel
Antrag der Kommission
Stellung der Anleger und Anlegerinnen
Section 3 titre
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
(la modification ne concerne que le texte allemand)
Angenommen - Adopté
Art. 77
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 78
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Leutenegger Oberholzer, Fässler, Genner, Gysin Remo, Kiener Nellen, Recordon, Rennwald)
Abs. 2
.... höchstens zwei Jahre aussetzen.
Art. 78
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Leutenegger Oberholzer, Fässler, Genner, Gysin Remo, Kiener Nellen, Recordon, Rennwald)
Al. 2
.... de deux ans.
Präsident (Janiak Claude, Präsident): Die FDP-Fraktion teilt mit, dass sie den Antrag der Mehrheit unterstützt.
Leutenegger Oberholzer Susanne · Mit-F · Consiglio nazionale · Basilea-Campagna · Gruppo socialista
Das Rückgaberecht ist ein ganz elementares Recht der Anlegerinnen und Anleger bei den Anlagefonds. In Artikel 78 Absatz 2 haben wir nun eine Kompetenz des Bundesrates, dieses Recht auf jederzeitige Rückgabe einzuschränken, und zwar für fünf Jahre. Das gilt nicht nur für bestimmte Fonds, sondern gemäss dem Hinweis in Absatz 1 in der Klammer gilt das für Immobilienfonds, für traditionelle Anlagefonds und für Effektenfonds. Meines Erachtens werden elementare Rechte der Anlegerinnen und Anleger beschnitten, wenn der Bundesrat von der Kompetenz Gebrauch macht, die Rückgabe für fünf Jahre zu beschränken. Damit können Sie Anlegerinnen und Anleger in grösste Bedrängnis bringen. Meines Erachtens verlangt ein richtig verstandener Schutz der Anlegerinnen und Anleger, dass das Grundprinzip der Rückgabe der Titel beibehalten wird - und wenn man das Recht schon einschränkt, dann sicher nicht für eine derart lange Zeit.
Die fünf Jahre sind im Übrigen, wie auch in den Kommissionsberatungen klar wurde, sehr arbiträr. Herr Bundesrat Merz hat sie mit einem Konjunkturzyklus gleichgesetzt. Wie lange ein Konjunkturzyklus ist, darüber könnten wir jetzt lange debattieren. Auf jeden Fall denke ich, dass Sie damit ganz massiv in die Eigentumsposition der Anlegerinnen und Anleger eingreifen. Wir möchten diese Kompetenz daher auf zwei Jahre limitieren.
Kaufmann Hans · Mit-M · Consiglio nazionale · Zurigo · Gruppo dell'Unione democratica di Centro
Bei diesem Artikel geht es wieder um etwas Wichtiges. Wenn wir von Anlegerschutz sprechen, dann dürfen wir nicht nur an jene Anleger denken, die ihre Anteile zurückgeben möchten, sondern wir müssen auch an jene Anteile denken, die in den Fonds verbleiben. Das ist ja sehr häufig die Mehrheit.
Probleme können entstehen, wenn man bei Immobilienfonds plötzlich sehr viele Rückgaben hat; dies wurde schon angetönt. Das hat man im Ausland, jetzt gerade in Deutschland, gesehen. Dann geht es auch darum, dass man gewisse Märkte schützt. Es ist nicht gut für eine Volkswirtschaft, wenn sehr viele Immobilien auf den Markt kommen und so eine Krise ausgelöst werden kann. Denn es ist in der Regel nicht nur ein Fonds, der verkaufen will, sondern es sind meistens alle zur gleichen Zeit. Aus meiner Erfahrung kann ich sagen, dass es leider auch hie und da bei Wertschriftenfonds Situationen gibt, wo man die Titel nicht verkaufen kann. Ich erinnere an die Asienkrise von 1998, als gewisse ausländische Börsenplätze einfach den Laden dichtmachten, und man hatte keine Chance, seine Aktien zu verkaufen. Wenn Sie die Anleger ungleich behandeln, indem die einen noch ausbezahlt werden und die anderen mit ihren Anlagen noch ausharren müssen, weil sie nicht liquidieren können, dann schützen Sie die Anleger letztlich nicht. Wir haben auch neuere Anlagefondsarten, die nicht nur in kotierte Anlagen investieren, sondern auch in Private Equity, also in private Unternehmen. Wenn sie hier im dümmsten Moment liquidieren müssen, geraten auch solche Gesellschaften in finanzielle Schwierigkeiten.
Es ist auch kein Automatismus. Wir geben dem Bundesrat die Kompetenz. Es ist nicht die Meinung, dass er gleich eine Frist von fünf Jahren anwendet. Er kann das portioniert machen: ein Jahr, verlängert um ein weiteres Jahr. Dadurch kann man grosse Störungen im Finanzmarkt vermeiden. Zwei Jahre sind für den Immobilienmarkt, aber auch für Private Equity etwas zu kurz, wenn es prekär wird.
Deshalb empfehle ich Ihnen, bei der Fassung der Mehrheit - fünf Jahre - zu bleiben.
Merz Hans-Rudolf · BR-M · Consiglio federale · Appenzello Esterno
Ich ersuche Sie, der Mehrheit und damit dem Bundesrat zuzustimmen, und ich begründe das wie folgt: Es geht hier darum, dass wir Kongruenz herstellen sollten zwischen den langfristigen Anlagen und dem Rückgaberecht, das für den Anleger mit diesen langfristigen Anlagen eben verbunden ist.
Erschwerte Bedingungen oder beschränkte Marktgängigkeiten - eben der Konjunkturzyklus, ich möchte das noch einmal bestätigen - können es nötig machen, dass das Rückgaberecht des Anlegers über eine längere Zeit zu erstrecken ist, manchmal auf fünf Jahre. Es könnten sogar noch mehr Jahre sein, und in der Tat erinnere ich an die Bestimmung des geltenden Gesetzes, Artikel 25 Absatz 1 des Anlagefondsgesetzes, wo nämlich bei Hypothekarfonds das Kündigungsrecht durch das Fondsreglement sogar ganz ausgeschlossen werden kann.
Ich möchte auch anfügen, dass der Einsatz von alternativen Anlagen, insbesondere von Hedge-Fonds und von Private-Equity-Fonds, heute wesentlich verbreiteter ist, als es damals der Fall war, als man das heute geltende Gesetz schuf. Daher sollte es auch einer offenen kollektiven Kapitalanlage erlaubt sein, einen Teil ihres Vermögens in Private-Equity-Fonds anzulegen. Dann gelten eben andere Fristen.
Für die meisten Fonds ist heute der Alltag ein ganz anderer, er ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass Ausgabe- und Rückgabemöglichkeit eigentlich täglich üblich sind. Das wird sich auch bei den allermeisten Fonds in der Zukunft nicht ändern. Aber dort, wo eben spezielle Fälle entstehen - und solche gibt es, wie ich gesagt habe -, müssen wir gesetzlich dafür gerüstet sein. Die fünf Jahre beziehen sich wie gesagt insbesondere auf die speziellen Fonds. Wir denken an Private-Equity-Fonds, vor allem aber denken wir, ich sage es noch einmal, an die Hypothekarfonds. Aus diesen Gründen glaube ich, dass es hier dann auf der Stufe der Verordnung Regelungsbedarf geben wird. Aber das kann man nicht im Gesetz festlegen.
Ich ersuche Sie deshalb, der Mehrheit Ihrer Kommission und dem Bundesrat zuzustimmen.
Recordon Luc · Mit-M · Consiglio nazionale · Vaud · Gruppo dei Verdi
On ne peut pas prendre l'objection de Madame Leutenegger Oberholzer à la légère. Il est clair que c'est une entorse importante au déroulement normal de relations contractuelles régulières et prévisibles entre les parties que de suspendre ce droit au remboursement, et elle a eu raison d'attirer notre attention sur cet aspect.
Cependant, il faut voir que la solution recherchée et trouvée a aussi pour but de protéger d'une autre manière d'autres investisseurs. Il est clair que c'est l'avenir du fonds dans son ensemble, donc le sort de l'investissement de ceux qui n'auraient pas demandé à sortir, qui est en jeu, là aussi dans une situation, tout de même, d'exception. Et puis la position de celui qui décide fait que ce sont les règles du droit public qui s'appliquent; donc, on devra faire usage avec une grande prudence - cela nous a été dit en commission et répété ici - de cette possibilité qui est entre les mains du Conseil fédéral. Celui-ci ne devra user de la marge de manoeuvre qui lui est conférée, dans cette plus grande limite de cinq ans, que de façon tout à fait ménagère et pour les cas particuliers - que Monsieur le conseiller fédéral Merz a évoqués - de fonds qui justifient, par leur durée et sans doute aussi par leur situation, de manière proportionnée qu'on aille aussi loin.
C'est la raison pour laquelle la majorité de la commission, tout en étant sensible au caractère exceptionnel et d'usage très rare, espérons-le, de cette norme, a préféré s'en tenir à une durée de cinq ans. Je vous recommande en son nom de faire la même chose.
Janiak Claude · P-M · Consiglio nazionale · Basilea-Campagna · Gruppo socialista
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 85 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 57 Stimmen
Art. 79-100
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 101
Antrag der Kommission
Streichen
Proposition de la commission
Biffer
Angenommen - Adopté
Art. 102-105
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 106
Antrag der Kommission
Abs. 1
.... zu nehmen. Geschäftsgeheimnisse der Gesellschaften, in die die Kommanditgesellschaft investiert, bleiben gewahrt.
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 106
Proposition de la commission
Al. 1
.... de la société. Les secrets d'affaires de sociétés dans lesquelles la société en commandite investit demeurent préservés.
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 107-109
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 110-118
Antrag der Mehrheit
Ganzes 2. Kapitel streichen
Antrag der Minderheit
(Leutenegger Oberholzer, de Buman, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Genner, Gysin Remo, Meier-Schatz, Rechsteiner Paul, Recordon)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 110-118
Proposition de la majorité
Biffer tout le chapitre 2
Proposition de la minorité
(Leutenegger Oberholzer, de Buman, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Genner, Gysin Remo, Meier-Schatz, Rechsteiner Paul, Recordon)
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 119-125
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 126
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
....
d. Streichen
....
Abs. 2-4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Leutenegger Oberholzer, de Buman, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Genner, Gysin Remo, Meier-Schatz, Rechsteiner Paul, Recordon)
Abs. 1 Bst. d
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 126
Proposition de la majorité
Al. 1
....
d. Biffer
....
Al. 2-4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Leutenegger Oberholzer, de Buman, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Genner, Gysin Remo, Meier-Schatz, Rechsteiner Paul, Recordon)
Al. 1 let. d
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 127
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 128
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
....
a. .... der Sicav und der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen;
....
Abs. 2-5
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Leutenegger Oberholzer, de Buman, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Genner, Gysin Remo, Meier-Schatz, Rechsteiner Paul, Recordon)
Abs. 1 Bst. a
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 128
Proposition de la majorité
Al. 1
....
a. .... placement collectif;
....
Al. 2-5
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Leutenegger Oberholzer, de Buman, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Genner, Gysin Remo, Meier-Schatz, Rechsteiner Paul, Recordon)
Al. 1 let. a
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 129-142
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 143
Antrag der Kommission
Abs. 1, 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3
Soweit die ausländischen Aufsichtsbehörden bei direkten Prüfungen in der Schweiz Informationen einsehen wollen, welche direkt oder indirekt einzelne Anlegerinnen oder Anleger betreffen, erhebt die schweizerische Aufsichtsbehörde die Informationen selbst und übermittelt sie den ersuchenden Aufsichtsbehörden. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968.
Art. 143
Proposition de la commission
Al. 1, 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3
Si une autorité étrangère de surveillance, lors de contrôles directs en Suisse, souhaite avoir accès à des informations qui concernent directement ou indirectement des investisseurs, l'autorité suisse de surveillance recueille elle-même ces informations et les transmet à l'autorité de surveillance requérante. La procédure est régie par la loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative.
Angenommen - Adopté
Art. 144
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 145
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
....
d. Streichen
....
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3
.... Vorbehalten bleibt Artikel 30 Absatz 5.
Abs. 4
Die Verantwortlichkeit der Organe der Fondsleitung und der Sicav richtet sich ....
Abs. 5
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Leutenegger Oberholzer, de Buman, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Genner, Gysin Remo, Meier-Schatz, Rechsteiner Paul, Recordon)
Abs. 1 Bst. d, 4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 145
Proposition de la majorité
Al. 1
....
d. Biffer
....
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3
.... L'article 30 alinéa 5 est réservé.
Al. 4
.... de la SICAV est régie ....
Al. 5
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Leutenegger Oberholzer, de Buman, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Genner, Gysin Remo, Meier-Schatz, Rechsteiner Paul, Recordon)
Al. 1 let. d, 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 146, 147
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 148
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
....
a. .... Kapitalanlagen, Vermögensverwalterin und ....
....
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Leutenegger Oberholzer, de Buman, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Genner, Gysin Remo, Meier-Schatz, Rechsteiner Paul, Recordon)
Abs. 1 Bst. a
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 148
Proposition de la majorité
Al. 1
....
a. .... de placements collectifs, de gestionnaire ....
....
Al. 2, 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Leutenegger Oberholzer, de Buman, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Genner, Gysin Remo, Meier-Schatz, Rechsteiner Paul, Recordon)
Al. 1 let. a
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 149-153
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 154
Antrag der Kommission
Abs. 1, 3, 4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
Innert eines Jahres ab ....
Art. 154
Proposition de la commission
Al. 1, 3, 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
.... délai d'une année à compter ....
Angenommen - Adopté
Art. 155
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 156
Antrag der Kommission
Abs. 1
Innert eines Jahres ab ....
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 156
Proposition de la commission
Al. 1
Dans un délai d'une année à compter ....
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 157
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
....
a. Streichen
....
Abs. 2-4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Leutenegger Oberholzer, de Buman, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Genner, Gysin Remo, Meier-Schatz, Rechsteiner Paul, Recordon)
Abs. 1 Bst. a
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 157
Proposition de la majorité
Al. 1
....
a. Biffer
....
Al. 2-4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Leutenegger Oberholzer, de Buman, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Genner, Gysin Remo, Meier-Schatz, Rechsteiner Paul, Recordon)
Al. 1 let. a
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 158, 159
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Aufhebung und Änderungen bisherigen Rechts
Abrogation et modifications du droit en vigueur
Ziff. I; II Ziff. 1, 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. I; II ch. 1, 3
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 2
Antrag der Mehrheit
Art. 32
.... kollektive Kapitalanlagen, die Depotbank ....
Antrag der Minderheit
(Leutenegger Oberholzer, de Buman, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Genner, Gysin Remo, Meier-Schatz, Rechsteiner Paul, Recordon)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 2
Proposition de la majorité
Art. 32
.... à capital variable, la banque ....
Proposition de la minorité
(Leutenegger Oberholzer, de Buman, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Genner, Gysin Remo, Meier-Schatz, Rechsteiner Paul, Recordon)
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 4
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
mit Ausnahme von:
Art. 4 Abs. 2
Streichen
Antrag der Minderheit
(Leutenegger Oberholzer, de Buman, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Genner, Gysin Remo, Meier-Schatz, Rechsteiner Paul, Recordon)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 4
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
à l'exception de:
Art. 4 al. 2
Biffer
Proposition de la minorité
(Leutenegger Oberholzer, de Buman, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Genner, Gysin Remo, Meier-Schatz, Rechsteiner Paul, Recordon)
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 5
Antrag der Mehrheit
Art. 18 Ziff. 19 Bst. f
f. .... delegieren können;
Antrag der Minderheit
(Leutenegger Oberholzer, de Buman, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Genner, Gysin Remo, Meier-Schatz, Rechsteiner Paul, Recordon)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 5
Proposition de la majorité
Art. 18 ch. 19 let. f
f. .... des tâches;
Proposition de la minorité
(Leutenegger Oberholzer, de Buman, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Genner, Gysin Remo, Meier-Schatz, Rechsteiner Paul, Recordon)
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 6
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
mit Ausnahme von:
Art. 49 Abs. 2
.... Artikel 57 KAG. (Rest streichen)
Antrag der Minderheit
(Leutenegger Oberholzer, de Buman, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Genner, Gysin Remo, Meier-Schatz, Rechsteiner Paul, Recordon)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 6
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
à l'exception de:
Art. 49 al. 2
.... personnes morales. (Biffer le reste)
Proposition de la minorité
(Leutenegger Oberholzer, de Buman, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Genner, Gysin Remo, Meier-Schatz, Rechsteiner Paul, Recordon)
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 7
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
mit Ausnahme von:
Art. 20 Abs. 1
.... Artikel 57 KAG. (Rest streichen)
Antrag der Minderheit
(Leutenegger Oberholzer, de Buman, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Genner, Gysin Remo, Meier-Schatz, Rechsteiner Paul, Recordon)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 7
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
à l'exception de:
Art. 20 al. 1
.... personnes morales. (Biffer le reste)
Proposition de la minorité
(Leutenegger Oberholzer, de Buman, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Genner, Gysin Remo, Meier-Schatz, Rechsteiner Paul, Recordon)
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 8
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
mit Ausnahme von:
Art. 9 Abs. 3
.... Funktionen ausüben. (Rest streichen)
Art. 10 Abs. 2
.... variablem Kapital und die Kommanditgesellschaft ....
Art. 12 Abs. 1ter
Bei Thesaurierungsfonds entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt der Gutschrift des steuerbaren Ertrages (Art. 4 Abs. 1 Bst. c).
Antrag der Minderheit
(Leutenegger Oberholzer, de Buman, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Genner, Gysin Remo, Meier-Schatz, Rechsteiner Paul, Recordon)
Art. 9 Abs. 3; 10 Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 8
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
à l'exception de:
Art. 9 al. 3
.... ces fonctions. (Biffer le reste)
Art. 10 al. 2
.... capital variable et la société en commandite ....
Art. 12 al. 1ter
Lorsqu'il s'agit d'un fonds de thésaurisation, la créance fiscale prend naissance au moment où est crédité le rendement imposable (art. 4 al. 1 let. c).
Proposition de la minorité
(Leutenegger Oberholzer, de Buman, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Genner, Gysin Remo, Meier-Schatz, Rechsteiner Paul, Recordon)
Art. 9 al. 3; 10 al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 9
Antrag der Mehrheit
Art. 2 Abs. 2
....
c. .... kollektive Kapitalanlagen und die Vermögensverwalter ....
Antrag der Minderheit
(Leutenegger Oberholzer, de Buman, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Genner, Gysin Remo, Meier-Schatz, Rechsteiner Paul, Recordon)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 9
Proposition de la majorité
Art. 2 al. 2
....
c. les sociétés d'investissement à capital variable, les sociétés en commandite et les gestionnaires ....
Proposition de la minorité
(Leutenegger Oberholzer, de Buman, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Genner, Gysin Remo, Meier-Schatz, Rechsteiner Paul, Recordon)
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Leutenegger Oberholzer Susanne · Mit-F · Consiglio nazionale · Basilea-Campagna · Gruppo socialista
Die SP-Fraktion ist auf das KAG eingetreten. Aber ich muss festhalten, dass wir das Gesetz so, wie es in den gestrigen und heutigen Beratungen beschlossen wurde, ablehnen müssen. Warum? Auf der einen Seite eröffnet das Gesetz der Branche eine starke Erweiterung der Geschäftsfelder in der Schweiz. Für neue Gesellschaftsformen wurden Steuerbefreiungen beschlossen. Wir haben unter der Voraussetzung zugestimmt, dass dem erklärten Ziel des Gesetzes, dass der Anlegerinnen- und Anlegerschutz ausgeweitet oder zumindest nicht verschlechtert wird, Rechnung getragen wird.
Was wurde in der Kommission und dann hier im Rat daraus gemacht? Zum Ersten wurden die Investment- und Beteiligungsgesellschaften in Form der Sicaf dem KAG nicht unterstellt. Man kann nur sagen: Aus den Verlusten von Tausenden von Anlegerinnen und Anlegern bei Ebner nichts gelernt! Zum Zweiten: Die Werbebestimmungen in Artikel 3 wurden gelockert. Drittens: Der Kreis der qualifizierten Anlegerinnen und Anleger wurde so ausgedehnt, dass auch normale Anlegerinnen und Anleger mit den besonderen Schutzbestimmungen dieses Gesetzes nicht mehr geschützt sind; das betrifft Artikel 10.
Geradezu pervers sind die Beschlüsse zu Artikel 12. Hier ermöglicht der Rat mit seinen Beschlüssen ganz klar eine Irreführung, eine falsche Produktebezeichnung. Wenn das noch unter Anlegerinnen- und Anlegerschutz läuft, weiss ich nicht, was Sie darunter noch verstehen. Die Nachschusspflicht bei den Sicav, die explizite Nachschusspflicht, haben Sie bei Artikel 40 ebenfalls gestrichen. Mit Artikel 72 haben Sie die Haftung der Depotbank gegenüber dem geltenden Recht gelockert.
All das zielt ganz klar nicht auf eine Verbesserung, sondern auf eine Aushöhlung des Anlegerschutzes ab. Damit widerspricht dieses Gesetz ganz klar der Zweckbestimmung. Die Zweckbestimmung ist der Schutz der Anlegerinnen und Anleger. Dieser Zweckbestimmung haben Sie widersprochen. Ich hoffe, dass der Ständerat die erforderlichen Korrekturen vornimmt. Wir werden auf jeden Fall dem Gesetz in dieser Fassung nicht zustimmen können.
Votazione
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes .... 99 Stimmen
Dagegen .... 56 Stimmen
Janiak Claude · P-M · Consiglio nazionale · Basilea-Campagna · Gruppo socialista
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates
Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse
gemäss Brief an die eidgenössischen Räte
Proposition du Conseil fédéral
Classer les interventions parlementaires
selon lettre aux Chambres fédérales
Angenommen - Adopté