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Imposta preventiva. Semplificazione del rimborso per le comunioni di comproprietari

10260 · Bollettino ufficiale

Del 8 mar 2006

https://lexipedia.io/it/docs/ch/ab-bo-bu/10260/it/imposta-preventiva-semplificazione-del-rimborso-per-le-comunioni-di-comproprietari

Consultato il 11 set 2026

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Fonte

Oggetto parlamentare: Imposta preventiva. Semplificazione del rimborso per le comunioni di comproprietari (04.3378)

04.3378

Imposta preventiva. Semplificazione del rimborso per le comunioni di comproprietari

Schwander Pirmin · Mit-M · Consiglio nazionale · Svitto · Gruppo dell'Unione democratica di Centro

Seit Januar 2001 können Stockwerkeigentümergemeinschaften insbesondere für ihre Erneuerungsfonds die Verrechnungssteuer eigenständig zurückfordern. Vorher musste das jeder einzelne Stockwerkeigentümer machen.

Die Motion verlangt nun, die Verrechnungssteuerverordnung sei in Artikel 55 so abzuändern, dass der Anspruch auf vereinfachte Rückerstattung auch auf Miteigentümergemeinschaften ausgedehnt wird.

Der Bundesrat verlangt Ablehnung mit vier Begründungen:

1. Man könne das nicht auf Verordnungsstufe machen, weil die gesetzlichen Grundlagen fehlen würden.

2. Der eigenständige Rückerstattungsanspruch berge die Gefahr der doppelten Rückerstattung und der Nichtdeklaration von Steuerwerten in sich.

3. Im Gegensatz zur Miteigentümergemeinschaft habe die Stockwerkeigentümergemeinschaft eine beschränkte Vermögensfähigkeit.

4. Die geltende Praxis bei den Stockwerkeigentümergemeinschaften habe zu Rechtsungleichheiten zwischen den Kantonen geführt.

Die Begründungen des Bundesrates sind meines Erachtens fachlich nicht fundiert. Weshalb?

Erstens: Das Prinzip der Gesetzmässigkeit von Abgaben wird durch die Motion nicht verletzt, denn Artikel 24 Absatz 5 des Verrechnungssteuergesetzes lautet klar und deutlich: "Die Verordnung regelt den Rückerstattungsanspruch von Stockwerkeigentümergemeinschaften sowie von anderen Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die das Recht der Persönlichkeit nicht erlangt haben, aber über eine eigene Organisation verfügen und im Inland tätig sind oder verwaltet werden." Die Miteigentümergemeinschaft im Sinne von Artikel 646 ZGB gehört ganz klar zu den "anderen Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die das Recht der Persönlichkeit nicht erlangt haben" - genau im Sinne von Artikel 24 Absatz 5 des Verrechnungssteuergesetzes. Ich verweise auf die Feststellung der WAK im Jahre 1999. Die WAK schrieb damals, der Bundesrat sei befugt, den Rückerstattungsanspruch von Personenvereinigungen in einer Verordnung zu regeln - Bericht und Antrag vom 26. Oktober 1999.

Zweitens: Dem Argument der Gefahr der doppelten Rückerstattung und der Nichtdeklaration muss ich entgegenhalten, dass wir überall das Prinzip der Selbstdeklaration auf allen Ebenen kennen. Wenn wir diesen Gefahren begegnen wollen, dann müssen wir dieses Prinzip aufgeben - nicht nur bei der Verrechnungssteuer, sondern bei allen Steuern. Die Motion betrifft diese Gefahr nicht; es ist eine andere Problematik.

Drittens: Dem Argument der beschränkten Vermögensfähigkeit der Stockwerkeigentümergemeinschaft muss ich entgegenhalten, dass Miteigentümergemeinschaften über eine Vermögensmasse und über einen Erneuerungsfonds verfügen können. Ich mache den Hinweis auf Artikel 647 ZGB. Die Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Miteigentümergemeinschaft ist auch für Rechtsnachfolger und für Erwerber von dinglichen Rechten verbindlich. Ich verweise auf Artikel 649a ZGB. Auch die diesbezüglichen Feststellungen des Bundesrates sind somit nicht fundiert.

Viertens: Das Argument, die Praxis führe zur rechtsungleichen Behandlung zwischen den Kantonen, ist sachfremd, und dem kann nicht gefolgt werden. Diese rechtsungleiche Behandlung hätten wir auch schon bei den Stockwerkeigentümergemeinschaften. Rechtsungleiche Behandlung in den einzelnen Kantonen ist nicht eine Frage der vorliegenden Motion, sondern eine Frage der Ausführung.

Ich habe den leisen Verdacht, der Bundesrat habe zwar Verständnis für dieses Anliegen der Motion, lehne es aber aufgrund der praktischen Erfahrungen mit Stockwerkeigentümergemeinschaften ab. Denn er schreibt ja selbst: "Sollte die Motion vom Erstrat dennoch angenommen werden, würde der Bundesrat dem Zweitrat den Antrag stellen, diese in einen Prüfungsauftrag umzuwandeln."

Ich habe Ihnen nun aufgezeigt, dass die Argumente des Bundesrates nicht stichhaltig sind. Ich bitte Sie deshalb, meine Motion anzunehmen, im Sinne von vereinfachten Verfahrensabläufen. Davon profitieren alle Wohneigentümer.

Merz Hans-Rudolf · BR-M · Consiglio federale · Appenzello Esterno

Eigentlich würde das Votum, das Herr Schwander für seine Motion abgegeben hat, nach einer juristischen Debatte und nach einer materiellen Behandlung des Geschäftes rufen. Aber ich stelle fest, dass die Bereitschaft dazu offenbar nicht mehr ganz vorhanden ist. Abgesehen davon wäre das eine Aufgabe für eine Kommission.

Was Sie mit Ihrer Motion erreichen wollen, ist eigentlich eine Gleichstellung der Stockwerkeigentümergemeinschaften mit gewöhnlichen Miteigentümergemeinschaften; Sie wollen das Rückforderungsrecht ausdehnen. Das ist ein Problem, denn zwischen Miteigentümergemeinschaften und Stockwerkeigentümergemeinschaften bestehen Unterschiede, insbesondere auch in Bezug auf die Rückerstattungsansprüche. Bei den Miteigentümergemeinschaften bestehen solche Ansprüche der einzelnen Miteigentümer, während bei den Stockwerkeigentümergemeinschaften ein eigenständiges Rückforderungsrecht der Gemeinschaft besteht, insbesondere für den Erneuerungsfonds. Das ist seit 2001 auch gesetzlich geregelt. Die Miteigentümer bleiben hier für ihre Anteile einkommens- und vermögenssteuerpflichtig, während bei den Stockwerkeigentümergemeinschaften die einzelnen Eigentümer keinen Rückerstattungsanspruch haben. Das hat Auswirkungen auf die Art und Weise, wie diese beiden in der Verrechnungssteuergesetzgebung behandelt werden. Die Artikel, die dafür massgebend sind, sind von Herrn Schwander erwähnt worden. Wenn diese Motion angenommen würde, könnte die Verrechnungssteuer auch bei gewöhnlichem Miteigentum ihre Sicherungsfunktion nicht mehr erfüllen.

Die Stockwerkeigentümergemeinschaften können unter ihrem eigenen Namen Vermögen erwerben. Das ist das zweite Argument. Die Miteigentümergemeinschaften haben hingegen von Gesetzes wegen keine Handlungs- oder Vermögensfähigkeit.

Zudem ist noch ein anderer Unterschied wichtig, auf den Sie nicht aufmerksam gemacht haben, Herr Schwander. Der einzelne Stockwerkeigentümer kann nicht mehr selbstständig über den Erneuerungsfonds verfügen oder diesen zurückfordern. Er ist also gewissermassen eingebunden.

Wenn wir diese Ausdehnung auf die "Miteigentümergemeinschaften und diesen ähnlichen Organisationen" vornehmen würden, kämen wir in Vollzugsprobleme. Das ist klar. Denn man müsste auch definieren können, was alles zu diesen sogenannt "ähnlichen" Organisationen gehört. Ein weiteres Problem entstünde, wenn Miteigentümergemeinschaften die Verrechnungssteuer nicht nur von Erträgen aus dem Erneuerungsfonds, sondern auch von Erträgen aus gewöhnlichen Ertragskonten zurückverlangen würden.

Aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlage kann das Anliegen der Motion nicht auf dem Verordnungswege erfüllt werden, sondern es wäre vorerst eine gesetzliche Grundlage zu schaffen. Über diesen Punkt müsste man, wenn die Motion in den Zweitrat gehen würde, nochmals diskutieren.

Egerszegi-Obrist Christine · 1VP-F · Consiglio nazionale · Argovia · Gruppo radicale liberale

Abstimmung - Vote

Für Annahme der Motion .... 107 Stimmen

Dagegen .... 52 Stimmen

Schluss der Sitzung um 18.55 Uhr

La séance est levée à 18 h 55