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Arbeitslosenversicherung. Regelung von besonderen Härtefällen

12360 · Amtliches Bulletin

Del 19 set 2007

https://lexipedia.io/it/docs/ch/ab-bo-bu/12360/de/arbeitslosenversicherung-regelung-von-besonderen-hartefallen

Consultato il 11 set 2026

  1. Documenti
  2. Confederazione
  3. Bollettino ufficiale
Fonte

Oggetto parlamentare: Assicurazione contro la disoccupazione. Regolamentazione dei casi di rigore particolari (07.3121)

07.3121

Arbeitslosenversicherung. Regelung von besonderen Härtefällen

Brändli Christoffel · 1VP-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Kuprecht Alex · Mit-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Ich habe Ihnen im Rahmen der Begründung des Postulates einen Fall geschildert, der keine Illusion, sondern ein real existierendes Beispiel ist. In der Zwischenzeit ist in dieser Geschichte ein weiteres Kapitel geschrieben worden. Die betroffene Witwe hat als 63-Jährige ihre Bemühungen zur Erlangung einer Anstellung auftrags- und gesetzesgemäss aufgenommen. Mehr als vierzig Bewerbungen hat sie lanciert. Die dankenden Ablehnungen sind in der Zwischenzeit in der gleichen Anzahl bei ihr eingetroffen.

Der Bundesrat lehnt in seiner Stellungnahme die Schaffung einer besonderen Härtefallregelung mit kantonaler Kompetenz zur Aufhebung respektive zum Wegfall der Pflicht zur Stellensuche ab. Er weist dabei auf das Kreisschreiben ALE B320 hin. Darin ist festgehalten, dass ältere Versicherte unter anderem in den letzten sechs Monaten vor der Pensionierung von der Pflicht zur Stellensuche entbunden werden können. Zusätzlich verweist der Bundesrat auf die Möglichkeit des allfälligen Bezugs von Sozialhilfeleistungen.

Ich halte grundsätzlich fest, dass arbeitslose Bürgerinnen und Bürger, die eine Leistung der Arbeitslosenversicherung (ALV) beziehen, alles unternehmen müssen, um wieder in den Arbeitsprozess zurückzufinden. Es muss ein prioritäres Ziel sein, ein eigenständiges Einkommen zu erzielen und somit seinen Lebensunterhalt ohne staatliche Hilfe bestreiten zu können. Das vorliegende Postulat will also nicht, dass locker mit den Bemühungen zur Arbeitssuche umgegangen wird. Es will nicht, dass sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den RAV ihre Aufgabe einfacher machen können, und es will nicht, dass die Frist der Pflicht zur Stellensuche generell gelockert wird.

Es gibt aber in der Praxis der RAV, an der Front, immer wieder Situationen, bei denen Personen kurz vor ihrer Pensionierung die Arbeit verlieren und zusätzlich von einer besonderen Lebenssituation betroffen sein können. Die Kantone müssen als durchführende Behörde der Arbeitslosenversicherung, ob sie wollen oder nicht, ihre RAV anhalten, solche Personen trotz klarer Aussichtslosigkeit aufgrund von deren Alter oder deren Qualifikation zur Stellensuche zu zwingen. Realistischerweise machen Umschulungen oder Qualifikationsverbesserungen in fortgeschrittenem Alter keinen Sinn mehr, aber die periodischen Vorladungen und Gespräche verursachen Kosten und Frust. Machen sie das nicht und zahlen sie die Taggelder ohne den Zwang zur Stellensuche trotzdem aus, laufen sie Gefahr, dass sie in einem Revisionsfall des Bundes die bereits bezahlten Taggelder aus der kantonalen Finanzschatulle bezahlen müssen, obwohl vielleicht ein derartiger pragmatischer und realitätsbezogener Entscheid sinnvoller wäre. Eine Rücksprache mit dem Chef des Rechtsdienstes der ALV hat aufgezeigt, dass bei einer Revision in derartigen Härtefällen ein Auge zugedrückt würde. Es fragt sich aber, wo denn die Rechtsgrundlage für dieses Zudrücken des Auges und das erwähnte Kreisschreiben ist.

Genau hier setzt mein Postulat nun an: Ich möchte eine Rechtsgrundlage zugunsten der Kantone und der ALV schaffen, damit in ganz besonderen Fällen und innerhalb der in der Verordnung geregelten Leitplanken derartige Härtefälle kostensparend erledigt werden können. Wir schaffen dadurch die Möglichkeit für eine Kompetenzdelegation an die Kantone, für pragmatische, unkomplizierte und situationsgerechte Lösungen, ohne dass die betroffenen Personen und die Mitarbeiter des RAV über Monate mit aussichtslosen Bemühungen beschäftigt werden müssen.

Die Revision der ALV geht in diesem Sommer in die Vernehmlassung. Es wäre heute also der richtige Zeitpunkt, ein Signal zugunsten eines beschränkten kantonalen Handlungsspielraums zu geben. In einem Gesetz, das ja sonst schon bis aufs letzte Pünktchen alles regelt, würde etwas mehr Föderalismus guttun.

Ich beantrage Ihnen deshalb, das Postulat, das ja lediglich den Charakter eines Prüfungsauftrages hat, anzunehmen und einer pragmatischen Lösung mit einem föderativen Gedanken mehr eine Chance zu geben.

Leuenberger Ernst · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion

Ich bin Herrn Kuprecht sehr dankbar, dass er hier ein wichtiges sozialpolitisches Problem aufgreift. Ich muss allerdings gestehen, dass ich ein bisschen ins Würgen kam, als ich den Textteil "innerhalb einer bestimmten Frist vor der ordentlichen Pensionierung" noch einmal las und mich dann erinnerte, dass es in diesem Lande politische Diskussionen gibt, um das Pensionierungsalter nicht unwesentlich zu erhöhen. Meine Seite und ich auch haben immer darauf hingewiesen, dass jede Erhöhung des Pensionierungsalters letztlich dazu führt, dass genau solche Fälle, wie sie Ihnen Herr Kuprecht in seiner Begründung sehr eindrücklich schildert, zahlenmässig enorm zunehmen werden. Eigentlich dachte ich zuerst, ich würde Herrn Kuprecht die Gretchenfrage stellen: Lieber Kollege, wie hältst du es mit dem Rentenalter 67? Aber das ist vermutlich nicht "ständeratslike", darum stelle ich die Frage einfach so in den Raum.

Zur Sache selbst: Aus einem Industriekanton stammend, wo wir seit dreissig Jahren immer wieder mit Problemen der Arbeitslosigkeit konfrontiert sind, schaffe ich es nicht, gegen dieses Postulat zu stimmen, auch wenn der vorher genannte Grund mich eigentlich dazu treiben würde. Ich kann aber natürlich die Begründung des Bundesrates für die Ablehnung nicht einfach in den Wind schlagen. Die rechtliche Gleichbehandlung ist ein sehr wichtiges Gebot. Wir müssen aufpassen, dass wir nicht, praktisch als Pendant zur schrecklichen, grässlichen Missbrauchsdiskussion in der Sozialversicherung, gesetzlich und verordnungsmässig Ausnahmeregelungen bis ins dritte und vierte Glied schaffen, sodass es plötzlich gar nicht mehr ersichtlich ist, weshalb jetzt diese Ausnahme und weshalb eine andere Ausnahme gilt. Gerade im Sozialversicherungsrecht müssen rechtliche Bestimmungen, die Ansprüche begründen, nachvollziehbar, einsehbar und in jeder Situation begründbar sein. Ich glaube, es sind die Engländer, die sagen: "Hard cases make bad law." So eindrücklich der erwähnte Fall ist - ich kenne auch solche Fälle, und sie gehen mir ans Herz, und ich bin sicher, dass es auch der Frau Bundesrätin so geht -, müssen wir doch aufpassen, dass wir nicht zu glauben beginnen, wir könnten all diese Fälle über Ausnahmeregelungen lösen. Wir brauchen hiezu dann halt etwas grosszügigere Regelungen.

So will ich denn kundtun, dass ich nicht gegen dieses Postulat stimmen kann, sondern dass ich finde, dass hier eine wichtige sozialpolitische Frage aufgeworfen wird. Ich hätte es vorgezogen, sie wäre in etwas allgemeinerer Form präsentiert worden. Aber ich teile den Schlusssatz von Herrn Kuprecht: Es handelt sich um einen Prüfungsauftrag. Falls dieser Prüfungsauftrag dem Bundesrat erteilt wird, möchte ich den Bundesrat durchaus einladen, die Prüfung vielleicht etwas über diesen - ich sage es zum dritten Mal - uns bewegenden Fall auszudehnen und sich zu überlegen, wie da Problemlösungen zustande zu bringen wären.

Insofern werde ich dem Postulat Kuprecht zustimmen. Ich hoffe - er muss mir jetzt nicht antworten -, dass Herr Kuprecht dann bei der Debatte um das Rentenalter 67 an diesen 19. September 2007 denken wird.

Leuthard Doris · BR-F · Bundesrat · Aargau

Selbstverständlich, Herr Kuprecht, berührt der Einzelfall, den Sie hier schildern, alle. Es ist wahrscheinlich eine extrem schwierige Situation, mit 62 Jahren verwitwet und stellenlos zu sein und sich trotzdem um eine Anstellung bemühen zu müssen.

Trotzdem müssen wir uns darauf konzentrieren, für welche Risiken wir die Arbeitslosenversicherung haben. Es besteht immer die Gefahr, dass wir Probleme, die eigentlich soziale Probleme sind, über die Arbeitslosenversicherung lösen. Hier ist es aus unserer Sicht effektiv nötig, dass das, was versichert ist, auch bezahlt werden muss. Was aber Härtefälle und soziale Probleme betrifft, sind diese in der Regel halt mit anderen Instrumenten als der Arbeitslosenversicherung zu lösen.

Letzte Woche haben die Sozialhilfedirektoren zusammen mit der VDK und der EDK das Problem der Jugendlichen, die Sozialhilfe benötigen, diskutiert - ein analoges Problem, bei dem es auch um die Frage geht, welches Gefäss das geeignete ist. Es sind persönliche Härtefälle, Leute, die auch wieder ins Erwerbsleben eingegliedert werden müssen. Am Schluss dreht sich auch alles um die Frage: Welche Instrumente können wir nutzen, um das Problem zu lösen? Auch hier kamen alle zum Schluss: Es kann nicht die Arbeitslosenversicherung sein, sondern die Wiedereingliederung bei Risiken, die nicht versichert sind, ist Sache der Kantone und der Sozialhilfebehörden. Aber die Vernetzung muss stattfinden, sei es mit den RAV, um die Wiedereingliederung zu bewerkstelligen, sei es mit anderen Instrumenten, etwa im Bildungsbereich. Hier sehe ich es eigentlich ziemlich analog. Wir haben es in der Begründung dargelegt: Im Bereich der älteren Arbeitslosen, die auf Stellensuche sind, haben wir im Gesetz ja erhebliche Erleichterungen eingeführt - zu Recht -, und wir werden sie sicher beibehalten.

Herr Leuenberger hat angetönt, dass sich dieses Problem auch in anderen Fällen stellt. Ich beschäftigte mich kürzlich auch mit den Müttern, die es nach einer Schwangerschaft, wenn die Kinder sehr klein sind, relativ schwer haben, wenn wir sagen: Okay, Ihre Bemühungen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt müssen Sie trotzdem nachweisen. Ich habe auch sehr viel Verständnis für das Argument, dass es schwierig sei, ein Baby zu Hause zu haben und sich trotzdem bewerben zu müssen. Aber auch hier sind wir zum Schluss gekommen, dass dieses Gesetz nicht gewisse Kategorien ausnehmen kann. Wenn wir Bemühungen um Arbeit als Voraussetzung vorsehen, die erfüllt sein muss, damit man Taggelder beziehen kann, dann gilt das einfach für alle Versicherten - wenn nicht, wird die Arbeitslosenversicherung immer mehr zu einer Sozialversicherung, die Sozialfälle generell behandelt, aber eben nicht das Risiko Arbeitslosigkeit mit dem Ziel der schnellstmöglichen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Die Abgrenzungsprobleme scheinen mir also sehr gross zu sein.

Ich mache einfach noch einen Hinweis: Ich habe gerade von Ihrer Partei eine Motion auf dem Tisch, die mich verpflichtet oder die den Bundesrat anfragt, Einsparungen bei der ALV zu tätigen, also Leistungen zu kürzen. Das hier hingegen wäre eine klare Leistungsausweitung. Die ist nicht gratis. Wenn Sie von Entschädigungen und Abfindungen sprechen, dann sind das zusätzliche finanzielle Leistungen. Insofern ist das auch nicht ganz kongruent.

Was ich Ihnen versprechen kann: Ende Jahr werde ich dem Bundesrat die Revision der Arbeitslosenversicherung vorlegen, und in diesem Zusammenhang ist sicher auch dieses Spektrum nochmals Gegenstand unserer Prüfungen. Somit wird sich das Parlament sowieso mit der Frage befassen, ob es in diesem Bereich zusätzliche oder andere Massnahmen wünscht. Aber für mich ist das vor allem ein Bereich, wie bei den Jugendlichen, wo diese interdisziplinäre Zusammenarbeit von Sozial- und Arbeitsmarktbehörden nötig ist. Bei den älteren Personen geht es wahrscheinlich nicht mehr um Bildungsmassnahmen, da gebe ich Ihnen völlig Recht. Da denke ich auch, dass das schwierig ist. Insofern denke ich auch an eine noch intensivere Zusammenarbeit, und ich sehe auch hier einen gewissen Pragmatismus bei der Kontrolle der Arbeitsbemühungen. Das wäre vielleicht eine Stossrichtung, dass wir diese Weisung überprüfen. Das haben wir auch bei den Müttern mit kleinen Kindern gemacht. Wir haben versucht, auf dem Wege einer Weisung die Kontrollintensität der Situation anzupassen.

Kuprecht Alex · Mit-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Ich bedanke mich für die detaillierten Äusserungen und die zuversichtlichen Aussagen durch Frau Bundesrätin Leuthard, dieses Problem im Rahmen der Revision noch einmal gründlich anzuschauen. Ich sehe mich deshalb veranlasst, das Postulat zurückzuziehen. (Heiterkeit)

Brändli Christoffel · 1VP-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

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