07.3368
Drohende Strompreiserhöhungen im Vorfeld der Elektrizitätsmarktöffnung
Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Die Interpellantin beantragt eine kurze Diskussion. - Sie sind damit einverstanden.
Sommaruga Simonetta · Mit-F · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Ich möchte dem Bundesrat sehr herzlich für die Antwort danken. Sie haben mich jetzt doch einigermassen beruhigt, da zumindest die Phase bis zum Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes nicht dazu benutzt oder missbraucht werden kann, um jetzt noch Strompreiserhöhungen auf dem Buckel der gebundenen Kunden durchzuziehen.
Ich möchte Ihnen, Herr Bundesrat, hingegen ans Herz legen, dass Sie sich auch nach dem Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes, also nach dem 1. Januar 2008, und auch in den folgenden fünf Jahren um die gebundenen Kunden kümmern, also um jene Kunden und Kundinnen, die eben den Lieferanten nicht wählen können; das sind die Privathaushalte und alle KMU mit einem Stromverbrauch unter 100 000 Kilowattstunden. Ich bitte Sie, dafür zu sorgen, dass für die Berechnung der Stromkosten, also für den Bereich der Produktion, nur die Gestehungskosten angerechnet werden dürfen und nicht die Marktkosten, weil sich ja gerade die gebundenen Kunden nicht im Markt bewegen können. Sie sind ja eben gebunden, deshalb sollen sie nur für jene Kosten aufkommen müssen, welche für die Produktion effektiv entstanden sind. Das muss in der Verordnung zum Stromversorgungsgesetz unbedingt festgehalten werden. Die UREK-SR hat Ihnen auch ein Schreiben zukommen lassen, das genau in diese Richtung geht, und wir bitten Sie im Interesse der Konsumenten und der KMU, dafür zu sorgen, dass die Strommarktöffnung nicht auf dem Buckel der gebundenen Kunden, der Privathaushalte und KMU, vollzogen wird.
Escher Rolf · Mit-M · Ständerat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion
Ich bitte um Entschuldigung, aber ich muss hier einen Gedanken beifügen. Meine Interessenlage habe ich Ihnen schon etliche Male dargelegt: Ich bin Präsident des grössten Oberwalliser Versorgungsunternehmens und Verwaltungsrat einiger Kraftwerkgesellschaften im Oberwallis.
Eine weitere Antwort auf die Interpellation Sommaruga Simonetta gibt der Entwurf der Stromversorgungsverordnung in Artikel 25, der da lautet: Die "geltenden Elektrizitätstarife für die Belieferung von festen Endverbrauchern dürfen bis zum 31. Dezember 2012 nur mit Genehmigung der Elcom erhöht werden. Der Netzbetreiber muss die wirtschaftliche Notwendigkeit einer Erhöhung belegen." Dieser Nachweis kann von den Stromversorgern, von den Netzbetreibern der untersten Ebene, furchtbar einfach erbracht werden, und das ist das Problem.
Am Beispiel des EW, dem ich vorstehe, möchte ich Ihnen die zu erwartende Preisentwicklung ganz kurz darlegen. Unsere bisherigen Beschaffungskosten beliefen sich auf 8 Rappen. Der Lieferant verlangte 9 Rappen. Mit der Eigenproduktion konnten wir die 9 Rappen auf 8 senken. Der Durchschnittserlös pro Kilowatt beläuft sich auf 14 Rappen. Das ist ein sehr günstiger Tarif, das ist ein "tarif valaisan" oder ein Gebirgstarif, also einer der wenigen Standortvorteile. Aber diesen Standortvorteil werden wir mit Sicherheit verlieren. Mit 8 und 14 Rappen beläuft sich die Marge heute auf 6 Rappen, darin sind sämtliche Betriebskosten mit eingeschlossen, auch jene der Niederspannungsebene. Nun haben wir auf den 1. Januar von den verschiedensten grossen Werken Offerten verlangt. Wir haben von einer grossen Deutschschweizer Gesellschaft die günstigste Offerte erhalten, nun zu 12,5 Rappen. Dieser Strom käme also um 3,5 Rappen höher zu stehen als der Strom, den wir bis jetzt bezogen haben, mit eingeschlossen die Netznutzungsgebühren der Hoch- und Höchstspannung, das galt aber auch für die bisherigen Beschaffungskosten. Die 12,5 Rappen können wir mit der Eigenproduktion auf gut 11 Rappen senken, und dann kommen noch die 0,6 Rappen der kostendeckenden Einspeisevergütung hinzu. Es geht also gegen 12 Rappen.
Die Elektrizitätskosten werden also bei uns um rund 4 Rappen pro Kilowatt steigen, und bei unserem EW macht das pro Jahr gegen 10 Millionen Franken aus oder in den fünf Jahren bis 2018 um die 50 Millionen Franken. Diese Preissteigerungen sind zumindest im gesamten Gebirgsraum wohl sehr ähnlich. Es wird den Versorgungsunternehmen nicht möglich sein, die Preise bis zur vollen Marktöffnung auch nur einigermassen zu halten. Wenn nun Artikel 25 des Entwurfs dieser Stromversorgungsverordnung festlegt, dass die Stromversorgungsunternehmen bis 2012 die Tarife grundsätzlich nicht erhöhen sollen, so richtet sich dieses Gebot an die falschen Adressaten. Die Preise werden von den Überlandwerken, von den grossen Liefer- und Handelsgesellschaften, erhöht, obwohl deren Gestehungskosten kaum oder gar nicht steigen. Ich verstehe die Kantone nicht, denen die Überlandwerke gehören und die diesem Spiel einfach zuschauen und nicht mit einer Eignerstrategie entsprechend eingreifen. Es sind genau die gleichen Kantone, die vom Bund immer wieder auf den Gebieten, wo der Bund zuständig ist, eine günstige Grundversorgung einfordern. Die Stromversorgungsverordnung müsste dieses Preissteigerungsverbot an die Verursacher der Preissteigerungen richten. Ich möchte vom Departementsvorsteher doch wissen, wie er dies sieht.
In diesem Sinne bin ich Frau Kollegin Sommaruga sehr dankbar, dass sie diese Diskussion angerissen hat, und ich danke dem Herrn Bundesrat recht herzlich für "Lüge, List und Leidenschaft".
Leuenberger Moritz · BR-M · Bundesrat · Zürich
Vielleicht gerade zuerst zur Frage von Herrn Escher, zu Artikel 25 der Verordnung: Zuerst muss ich sagen, dass die Vernehmlassung noch nicht abgeschlossen ist, sie läuft noch bis Mitte Oktober. Jene Diskussion werde ich sicher in die Endfassung mit einbeziehen.
Es ist richtig, dass gemäss dem Entwurf der Verordnung die Tarife auf dem Hochspannungsnetz eine nicht zu unterschätzende Preiskomponente darstellen. Das ist aber aufgrund der Grundlagen, die wir heute zur Verfügung haben, und aufgrund der Kostenberechnungen auch angebracht. Die Experten haben uns versichert, dass das nicht einseitig zum Nachteil der Wasserkraft in Berggebieten ausgestaltet sei. Denn sie sagen, dass das Hochspannungsnetz letztlich auch dem Abtransport der Spitzenleistungen aus den Bergkantonen diene. Wenn aber - ich werde das nochmals anschauen - diese Benachteiligung der Berggebiete tatsächlich bestehen würde, dann müssten wir Anpassungen vornehmen, da haben Sie Recht.
Die Kosten auf der Ebene Hochspannungsnetz sind bekannt. Man spricht da von 500 Millionen Franken. Die Kosten im Verteilnetz sind jedoch sehr schwierig zu berechnen. Da fehlen eben die entsprechenden Grundlagen. Jedenfalls soweit es um Import und Export geht, dürfen diese gemäss Artikel 16 gar nicht den inländischen Endverbrauchern angelastet werden. Sie belasten also die Berggebiete sicherlich nicht. Das heisst, die kritischen Anmerkungen, die Sie jetzt gemacht haben, müssen mit Blick auf die endgültige Fassung der Stromversorgungsverordnung sicherlich nochmals mit weiteren Abklärungen berücksichtigt werden.
Auf jeden Fall wollen wir - das haben wir in der Interpellationsantwort zum Ausdruck gebracht - beim Erlass der Ausführungsbestimmungen diese Sorgen berücksichtigen. Bis zur Inkraftsetzung des Stromversorgungsgesetzes bleibt ja auch das Preisüberwachungsgesetz ohne jede Einschränkung anwendbar. Das heisst, dass die Inkraftsetzung der Artikel im Stromversorgungsgesetz, die hier zur Diskussion stehen, auf den 15. Juli einen geordneten Übergang von der Preisüberwachung zu dieser sektorspezifischen Überwachung, die dann eingeführt wird, erlaubt.
Escher Rolf · Mit-M · Ständerat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion
Herr Bundesrat, ich danke Ihnen. Meine Ausführungen bezogen sich schwergewichtig auf das Berggebiet, aber auch in der übrigen Schweiz werden die Strompreise eindeutig steigen. Das wird der Fall sein, weil die Gesellschaften den Marktpreis einfordern und nicht mehr von den Gestehungskosten ausgehen.