04.046
Legge federale sulla protezione delle novità vegetali. Modifica e Convenzione internazionale
Walter Hansjörg · Mit-M · Consiglio nazionale · Turgovia · Gruppo dell'Unione democratica di Centro
Ich spreche zum Eintreten auf die Vorlage "Bundesgesetz über den Schutz von Pflanzenzüchtungen. Revision und internationales Übereinkommen". Der Ständerat hat dieses Geschäft bereits in der Sommersession 2005 behandelt. Unsere Kommission hat im August 2005 eine kurze Eintretensdebatte geführt. Damals war das Eintreten in der Kommission sehr umstritten. Wir haben die Behandlung des Geschäftes dann bis zum Abschluss der Beratungen über die Revision des Patentgesetzes suspendiert. Diese sind inzwischen weitgehend abgeschlossen.
1. Heute geht es um das Bundesgesetz über den Schutz von Pflanzenzüchtungen und hier in Artikel 1 um die Genehmigung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen in der Fassung von 1991.
2. Mit Artikel 2 soll das Sortenschutzgesetz vom 20. März 1975 geändert werden.
Die Schweiz ist seit 1978 beim Upov-Übereinkommen dabei. Das revidierte Übereinkommen von 1991 haben erst 38 der 84 Vertragsparteien ratifiziert. Dazu gehört die EU als Ganzes, obwohl einzelne, in diesem Geschäft wichtige EU-Mitgliedstaaten wie Frankreich, Italien, Spanien und Portugal das Übereinkommen nicht ratifiziert haben. Solange die Schweiz von dieser Ratifizierung abseits steht, kann unser Sortenschutz nicht europakompatibel definiert werden. Der Bundesrat schlägt deshalb vor, dass wir auch in diesem Dossier die gleichen völkerrechtlichen Grundlagen haben wie die EU.
In diesem Übereinkommen geht es im Wesentlichen um das sogenannte Landwirteprivileg. Das Landwirteprivileg ist ein international anerkanntes Recht, wonach ein Landwirt das Saatgut für seinen Betrieb selbst vermehren darf, ohne mit Züchtungsgebühren oder Lizenzen belastet zu werden. Sobald aber Saatgut oder Pflanzenmaterial kommerziell, also für den Weiterverkauf, produziert wird, handelt es sich um einen Züchtungs- oder Vermehrungsbetrieb. Der Betrieb ist dann lizenzpflichtig und hat Züchtungsgebühren zu leisten.
Auch im neuen Upov-Übereinkommen von 1991 ist das sogenannte Landwirteprivileg festgeschrieben. Es ist besser umschrieben, und das Übereinkommen, das bisher auf eher abgeleitetem Gewohnheitsrecht beruhte, wird auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt. Aber diese Upov-Konvention wird in der Anwendung beschränkt, denn sie gilt leider nicht mehr für alle Pflanzenvermehrungssysteme. In Artikel 7 des Sortenschutzgesetzes oder analog in Artikel 35a des Patentgesetzes ist dieses Landwirteprivileg festgeschrieben, und es wird in den entsprechenden Artikeln geregelt. Eine Einschränkung besteht nun darin, dass gemäss der Vorlage des Bundesrates mit der Zustimmung des Ständerates das Saatgut für den eigenen Betrieb nur noch aus dem Erntegut gewonnen werden darf. Ausgeschlossen bleibt damit die Nutzung des Pflanzengutes, das sich vegetativ vermehrt, wie Obstgehölze und Beeren. Erdbeeren zum Beispiel werden noch für die Nutzung gepflanzt. Damit über die ganze Vegetationsdauer Früchte zur Verfügung stehen, werden diese Pflanzen für den Anbau mittels Kühlverfahren entsprechend terminiert.
Sie sehen also, um welchen Kaisers Bart es letztlich geht. So soll die privilegierte Vermehrung nur auf das Erntegut - hauptsächlich Getreide, aber auch Kartoffeln - beschränkt und wie bisher grundsätzlich auf das aus einer Pflanze gewonnene Vermehrungsmaterial konzentriert werden. Das bisher umfassende Landwirteprivileg wird demnach zugunsten einer Züchtergruppe neu eingeschränkt.
Erinnern wir uns, dass wir im Patentgesetz die Patentierbarkeit für Pflanzen und Gensequenzen beschlossen haben. Generell gilt, dass sämtliches Vermehrungsmaterial, welches in den Handel kommt, gegenüber dem ursprünglichen Züchter gebühren- und lizenzpflichtig ist; gemäss diesem Gesetz gilt das aber nicht für die einmalige Aussaat der Pflanzungen auf dem eigenen Betrieb. Deutschland erfasst kleine Betriebe nicht, um einen kaum zu bewältigenden administrativen Aufwand zu vermeiden. Auch in der Schweiz handelt es sich bisher um einen relativ kleinen Umsatz, welchen die Landwirte für den eigenen Nachbau generieren. Die administrativen Lizenzerträge bei den vegetativen Vermehrungssystemen werden auf gut 200 000 Franken geschätzt. Wenn nur grössere Betriebe erfasst würden, wären es nur rund 50 000 Franken. Es handelt sich wirklich um einen kleinen Betrag. Aufgrund des zunehmenden Drucks auf die Produzentenpreise besteht aber im Eigennachbau ein Kostensenkungspotenzial für die betroffenen Landwirte.
Eine grosse Mehrheit der Kommission ist der Auffassung, dass sämtliches Vermehrungsmaterial weiterhin dem Landwirteprivileg unterstellt werden soll und dass die geltende Praxis, welche seit fünfzehn Jahren gegenüber dem Upov-Übereinkommen angewendet wird, weitergeführt werden soll. Es wird auch auf den grossen administrativen Aufwand hingewiesen. Die Interessen der Züchter bleiben durch das Patentgesetz und das Markenrecht gewahrt. Es gibt sogenannte Clubsorten, welche mit dem Markenrecht verlinkt werden und nach Upov-Übereinkommen geschützt bleiben. Solche Liefervereinbarungen werden für die Vermehrungsbetriebe zunehmend und generell vertraglich geregelt. Der Ständerat hat in Artikel 36a des Patentgesetzes eine wichtige Verbesserung vorgenommen. Dem schliesst sich Ihre Kommission an: Es wird präzisiert, dass eine Lizenz erteilt wird, sofern die Pflanzensorte die Bedingungen für die Aufnahme in den offiziellen Sortenkatalog der Saatgutverordnung erfüllt.
In der Detailberatung werde ich dann noch auf die einzelnen Punkte zurückkommen, aber namens der Kommission bitte ich Sie nun, auf die Vorlage einzutreten.
Recordon Luc · Mit-M · Consiglio nazionale · Vaud · Gruppo dei Verdi
Je pourrai me contenter d'être relativement bref après les explications très détaillées qui vous ont été fournies par Monsieur Walter, rapporteur de langue allemande.
Que je vous dise donc que ce projet se compose tout à la fois, vous l'aurez compris, de la ratification d'une convention internationale, convention déjà relativement ancienne et qui a fait l'objet d'une révision dans sa version de 1991 en vigueur après les premières ratifications en 1998, et d'un projet de révision de la loi sur la protection des obtentions végétales.
La Convention internationale pour la protection des obtentions végétales, à vrai dire, ne progresse pas très vite, dans sa nouvelle version révisée, auprès des pays signataires, puisque nombre d'entre eux se sont encore abstenus à ce jour de la ratifier. Mais la Suisse a estimé qu'il était temps, après 17 ans, d'y venir.
Au sein de la commission, l'approbation de la convention en elle-même a été assez controversée puisque vous constaterez qu'une forte minorité s'y oppose. On y reviendra tout à l'heure à l'article 1 de l'arrêté fédéral qui vous est soumis.
En revanche, sur le contenu de la révision de la loi, il y a eu peu de controverses, vous constaterez qu'il y a peu de propositions de minorité, d'ailleurs deux d'entre elles se répondent, puisque dans le domaine des brevets elles correspondent à ce qui est proposé dans le domaine des obtentions végétales. C'est du reste en raison de la conjonction des deux objets, brevets et protection des obtentions végétales, que la commission - cela a été dit - avait décidé de suspendre ses travaux au mois d'août 2005 et qu'elle ne les a repris que récemment.
Si je viens sur le fond des questions qui sont posées, vous constaterez que l'essentiel de ce qui change tient à la notion même de "variétés végétales" et à sa définition, et également au droit que peut faire valoir l'obtenteur d'obtentions végétales selon l'évolution des méthodes y conduisant. Une disposition est introduite en matière de licences croisées, précisément entre le droit des brevets et le droit de la protection des obtentions végétales. Le privilège de l'agriculteur - chose importante et peut-être la seule un tout petit peu controversée dans les travaux de la commission - est enfin réglementé. Cela lui permet de savoir jusqu'à quel degré il peut utiliser dans son exploitation, produire et multiplier la récolte qui provient d'une variété dont il dispose et qui est protégée. Il y a également la question des certificats de protection des variétés délivrés à l'étranger et qui doivent être reconnus chez nous et, enfin, le traitement sur le plan national des éléments tombant sous le coup des accords dits ADPIC de l'Organisation mondiale du commerce dans l'application de la clause de la nation la plus favorisée.
Je crois vous avoir fait un panorama général de ce qui vous attend et j'y reviendrai au moment de la discussion par article.
Bugnon André · 1VP-M · Consiglio nazionale · Vaud · Gruppo dell'Unione democratica di Centro
Monsieur Pelli nous fait savoir que le groupe radical-libéral entre en matière et qu'un de ses membres interviendra à l'article 1.
Genner Ruth · Mit-F · Consiglio nazionale · Zurigo · Gruppo dei Verdi
Die grüne Fraktion spricht sich gegen die Ratifizierung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz der Pflanzenzüchtungen aus. Wir unterstützen damit den Antrag der Minderheit Fässler zu Artikel 1.
Wir Grünen gehen davon aus, dass das Ziel einer Revision des Sortenschutzgesetzes sein muss, das Gesetz optimal an die Schweizer Bedürfnisse anzupassen und dabei die Interessen der Züchter und der Bauern ausgewogen zu berücksichtigen. Ob das Resultat der Anpassung dieses Gesetzes nachher dazu berechtigt, das Upov-Übereinkommen zu ratifizieren, ist für uns deshalb zweitrangig. Ich habe bereits dargelegt, dass wir gegen diese Ratifizierung stimmen, weil die Schweiz auch Upov-Mitglied bleibt, wenn sie das Upov-Übereinkommen von 1991 nicht ratifiziert. Die Schweiz hat immerhin das Abkommen von 1978 ratifiziert. Ich möchte hier festhalten, dass von 63 Upov-Mitgliedstaaten im Zeitraum von 16 Jahren bloss 36 das Upov-Übereinkommen von 1991 unterschrieben haben. Auch gewichtige Nachbarn der Schweiz wie Italien oder Frankreich haben es nicht ratifiziert.
Unserer Meinung nach ist der geltende Sortenschutz ausgewogen und erfüllt auch die schweizerischen Bedürfnisse ideal. Sollte trotzdem der Antrag der Minderheit nicht durchkommen, welche die Ratifizierung des Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen der Upov ablehnt, dann möchten wir doch bitten, das Upov-Übereinkommen nicht streng auszulegen und in diesem Sinne vorauseilenden Gehorsam anzuwenden.
Die Grünen möchten keine Verschiebung zuungunsten des Landwirteprivilegs. Dieses Privileg ist ein anerkanntes Recht der Landwirte auf freien Nachbau von Saatgut, und wir möchten ganz klar festhalten, dass wir die Symmetrie zwischen Patentgesetz und Sortenschutzgesetz so gestalten möchten, dass das, was im Sortenschutzgesetz steht, auch im Patentgesetz gelten soll und nicht umgekehrt. So, wie die Kommission das Gesetz jetzt vorberaten hat, würde das unseren Anliegen entsprechen. Wir finden die gleichen Artikel: Artikel 7 im Sortenschutzgesetz entspricht also analog Artikel 35b des Patentgesetzes.
Wir stellen fest, dass sich das Landwirteprivileg bisher bewährt hat. Es ist akzeptiert und wird auch entsprechend praktiziert. Wir meinen, die kleinräumige Landwirtschaft der Schweiz erlaube da keine Änderung, insbesondere keine Einführung einer Entschädigungspflicht, die einerseits administrativ aufwendig wäre und darüber hinaus nur sehr wenig Einnahmen bringen würde, den Bauern aber neue Kosten aufbürden würde; der Kommissionssprecher hat bereits darauf hingewiesen. Wir Grünen stehen also ganz klar hinter dem Landwirteprivileg und wollen nicht, dass die Balance dieses Privilegs jetzt zugunsten der Sortenzüchter verschoben wird. Es gibt dazu nämlich keinen Anlass und auch keinen zwingenden Grund. Wir Grünen stehen deshalb dafür ein, dass das Landwirteprivileg ohne Einschränkungen im Sortenschutzgesetz und im Patentgesetz verankert wird. Eine Schlechterstellung der Bauern gegenüber der heutigen Situation kann nicht verantwortet werden. Ich habe bereits ausgeführt, dass diese Nachbaugebühr administrativ aufwendig ist; in unseren Augen ist sie auch praxisuntauglich und letztlich zu kompliziert. Wir haben bereits gesehen, welche Folgen es hat, wenn eine Nachbaugebühr eingeführt wird, zum Beispiel in Deutschland; sie hat sich dort nicht bewährt und hat zu Gerichtsprozessen zwischen Züchtern und Bauern geführt. Die Landwirte wehren sich auch dagegen, dass sie durch die Züchter sozusagen ausspioniert werden, denn es geht darum, zu schauen, was sie mit ihrem Saatmaterial machen. Wir stellen deshalb fest, dass die Verhältnismässigkeit nicht gegeben ist und dass die Nachbaugebühr den Züchtern auch keine wesentlichen Neueinnahmen bringt, namentlich nicht in der Schweiz, die so kleinräumig ist.
Wenn wir die Regeln anschauen, die für die EU gelten, dann sehen wir, dass die Kleinbauern in der EU ausgenommen sind. Nach EU-Regeln wären das bei uns etwa 90 Prozent der Landwirte, die von den Abgaben befreit würden. Warum also lassen wir dann nicht ganz die Finger davon? Nicht weil die Kommission diesen Bereich bereits gestrichen hat, führe ich das hier so ausführlich aus, sondern weil uns heute ein Antrag Markwalder Bär vorliegt, der gerade die Gebühren einführen will bzw. an diesen Gebühren festhalten will. In der Kommission hat uns das Bundesamt für Landwirtschaft gesagt, dass es auch gut ohne diese Gebühren leben kann. Ich meine, wir sollten hier also im Sinne der Mehrheit legiferieren.
Wir Grünen bedauern es aufs Äusserste, dass der Tausch von Saatgut zwischen Bauern - das ist eine alte Tradition - mit der Gesetzesrevision verboten wird. Das wäre eigentlich ein Grund für uns, diesem Gesetz nicht zuzustimmen. Sollten weitere Verschlechterungen wie eben beispielsweise die Entschädigungspflicht im Sinne des Antrages Markwalder Bär ins Gesetz eingebracht werden, müssten wir es ablehnen.
Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten.
Bader Elvira · Mit-F · Consiglio nazionale · Soletta · Gruppo popolare-democratico
Die Entwicklung steht auch bei Pflanzenzüchtungen nicht still; auch auf diesem Gebiet unterliegen Technologien und Methoden grossen Neuerungen. Deshalb erscheint es auch der CVP als wichtig und notwendig, das Sortenschutzgesetz den neuen Gegebenheiten anzupassen. Wir müssen dafür sorgen, dass wir Zugang zu den ausländischen Züchtungen haben und dass wir umgekehrt unsere Leistungen auf diesem Gebiet auf dem internationalen Markt anbieten können.
Im Zentrum der Revision des Bundesgesetzes stehen die Erweiterung der Rechte der Pflanzenzüchter sowie das Landwirtschaftsprivileg, also das Recht der Landwirte auf freien Nachbau des Saatguts. Dieses Recht wird von Landwirten seit je genutzt. Es ist für die CVP wichtig, dass wir auch in Zukunft daran festhalten. Das Landwirtschaftsprivileg ist natürlich vor allem für Kleinbauern in Entwicklungsländern von grosser Bedeutung, da dort nicht jedes Jahr neues Saatgut gekauft werden kann. Das Landwirtschaftsprivileg ist ein traditionelles Recht. Der freie Zugang zum biologischen Material für die Weiterzüchtung gewährleistet den ganzen Reichtum und die Vielfalt unserer Kulturpflanzen. Für die CVP ist es wichtig, dass keine Einschränkungen des Landwirtschaftsprivilegs beschlossen werden, dass also das gesamte Vermehrungsmaterial unter dieses Privileg fällt, zumindest was den Anbau im eigenen Betrieb betrifft. Auch die Einführung von Nachbaugebühren kann die CVP nicht unterstützen, weil solche Gebühren unverhältnismässig wären und den administrativen Aufwand nie und nimmer rechtfertigen würden.
Die CVP ist für Eintreten auf die Vorlage und folgt bei den einzelnen Artikeln der Mehrheit der Kommission.
Fässler-Osterwalder Hildegard · Mit-F · Consiglio nazionale · San Gallo · Gruppo socialista
1991 wurden die ersten Gespräche zu einem Abkommen geführt, das die Züchter schützen sollte, das Sortenzüchtungen einen gewissen Schutz gewähren wollte, und es wurde ein internationaler Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen gegründet, der heute den Namen Upov trägt; Sie haben das heute schon mehrfach gehört. Upov ist die Abkürzung von Union internationale pour la protection des obtentions végétales. Die Schweiz hat seit Beginn an diesem Upov-Vertragswesen mitgearbeitet. Sie hat auch weiter mitgearbeitet bei den Veränderungen, die 1972 und 1978 geschehen sind. Für uns gilt im Moment das Übereinkommen von 1978. Das haben wir auch ratifiziert. Es geht darum, dass für die Gewährung des Sortenschutzes minimale Voraussetzungen geschaffen werden. Es werden in diesem Übereinkommen gewisse Dinge geregelt wie Mindestschutzdauer usw.
Jetzt steht natürlich auch bei den Pflanzenzüchtungen die Zeit nicht still. Man macht Pflanzenzüchtungen nicht mehr nur durch Kreuzungen, man macht das über Gewebekulturen, Zellkulturen und heute natürlich auch mit biotechnischen Massnahmen. Deshalb scheint es eigentlich logisch, dass man auch dieses Upov-Übereinkommen weiterentwickeln soll und muss. Deshalb haben die Upov-Staaten sich zusammengefunden und 1991 ein weiteres Übereinkommen untereinander besprochen, und teilweise ist dieses auch schon ratifiziert. Nur, wenn wir jetzt das Resultat anschauen, dann sehen wir, dass es leider nicht nur darum geht, auch diese neuen Methoden unter Schutz zu stellen, sondern es geht ganz wesentlich um eine Verschiebung des Gewichts von den Privilegien, die die Landwirte bis jetzt hatten, hin zu den Privilegien der Züchter.
Ich habe in der ganzen Diskussion - wir sind schon seit ein paar Jahren an diesem Gesetz - noch nie gehört, dass das schweizerische System so, wie es heute ist, nicht ausgewogen sei und es dringend notwendig sei, die Züchter gegenüber den Landwirten besser zu schützen. Das wurde mir nie erklärt, und dass wir heute das schweizerische Sortenschutzgesetz, das wir in der Zwischenzeit auch haben, verändern müssen, wird eigentlich nur damit begründet, dass wir dieses Upov-Übereinkommen unterzeichnen sollen. Mir scheint, dass das eine etwas schräge Begründung ist.
Wir können selbstverständlich unser eigenes Sortenschutzgesetz so anpassen, wie wir das wollen; das ist auch richtig. Wir sollten es aber nicht auf Druck eines internationalen Übereinkommens machen, welches im Übrigen von wesentlichen Staaten gar nicht ratifiziert worden ist und von Staaten, die es ratifiziert haben, gar nicht eingehalten wird.
Zwei Punkte, warum ich Sie auch im Namen meiner Fraktion bitten möchte, dieses Upov-91-Übereinkommen nicht zu ratifizieren, sind für mich ganz entscheidend. Zum einen ist es die Einschränkung des Materials, das Landwirte weiterhin einfach so verwenden dürfen. Sie finden eine entsprechende Formulierung in unserem eigenen Gesetz, wonach man nicht mehr einfach Vermehrungsmaterial, sondern nur noch Erntematerial verwenden darf. Das ist ein wesentlicher Unterschied, auf den wir noch zu sprechen kommen werden. Zum anderen sei die Aufhebung des Doppelschutzverbotes genannt. Es ist den Upov-Staaten jetzt erlaubt, eine Sorte doppelt, das heisst über das Sortenschutzgesetz und über das Patentgesetz, zu schützen. Das ist nur sinnvoll, wenn der Schutz in beiden Gesetzen analog gemacht wird.
Also: Gehen wir die Sache an. Wenn wir schon das Sortenschutzgesetz ändern wollen, sollten wir es ganz im schweizerischen Interesse tun. Leider ist es aber so, dass uns das Sortenschutzgesetz als wesentlich verbessert verkauft wird. Warum? Weil das Landwirteprivileg explizit aufgenommen ist, was bisher nicht der Fall gewesen sei. Vorher war es eine Art Gewohnheitsrecht; es war klar, was die Landwirte mit dem Vermehrungsmaterial machen dürfen und was nicht. Jetzt aber wird das Prinzip eigentlich auf den Kopf gestellt. Es scheint nur so, dass das Landwirteprivileg gestärkt worden ist, weil es explizit genannt wird. Doch bisher waren die Rechte des Sortenschutzinhabers auf den gewerbsmässigen Vertrieb von Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte beschränkt, und alles andere war erlaubt. Neu sollen die Rechte des Sortenschutzinhabers umfassender sein. Die Ausnahmen, die für die Landwirte gelten sollen, werden im entsprechenden Artikel genannt. Die Züchterrechte erhalten damit einen höheren Status als das Landwirteprivileg. Das wollen wir nicht!
Es gibt noch einzelne Artikel, deren Umsetzung sehr kompliziert wird, zum Beispiel die Nachbaugebühr, die ja notwendig wird, da nicht alles erlaubt ist, was bisher erlaubt war; die USA beispielsweise haben als Upov-Mitglied keine Nachbaugebühr, und Deutschland hat ganz schlechte Erfahrungen damit gemacht. Ich möchte Sie hierzu also dringend bitten, entsprechend dazu in unserem Sortenschutzgesetz richtig zu legiferieren, falls Sie trotz allem dieses internationale Abkommen ratifizieren sollten.
Aber - dies vielleicht als Appell an die SVP - lassen wir uns nicht aufgrund eines Übereinkommens, das wir gar nicht ratifizieren müssen, unter Druck setzen; machen wir unsere Legiferierung so, wie es für uns richtig scheint, und verschieben wir das Gewicht nicht zuungunsten der Landwirte. Es gibt ausser diesem internationalen Übereinkommen keinen einzigen Grund. Lassen wir uns hier nicht unter Druck setzen, machen wir ein Gesetz, das uns passt!
Leuthard Doris · BR-F · Consiglio federale · Argovia
Die Debatte, der ich jetzt zugehört habe, erweckt den Eindruck, dass es primär um das Landwirteprivileg gehe. Tatsächlich aber geht es mit den Vorlagen, die wir Ihnen unterbreiten, um einen besseren Schutz von Züchtungen.
Die Züchtung einer neuen Sorte stellt in der Regel eine erhebliche geistige und auch wirtschaftliche Leistung dar. In den letzten zwanzig bis dreissig Jahren sind biotechnologische Methoden entwickelt worden, die in der Pflanzenzüchtung jetzt erfolgreich eingesetzt werden. Aufgrund dieser Entwicklungen haben Züchter international einen Sortenschutz verlangt, der dieser technologischen Entwicklung Rechnung trägt. Die Verbandsstaaten der Upov haben deshalb das Übereinkommen im Jahre 1991 in erheblichem Umfang revidiert.
Der Bundesrat ist der Meinung, dass auch die Schweiz den Sortenschutz in der Praxis diesen neuen Gegebenheiten anzupassen hat. Deshalb schlagen wir Ihnen vor, dieses Upov-Übereinkommen von 1991 zu ratifizieren und das Sortenschutzgesetz entsprechend zu ändern. Ratifizieren Sie dieses Upov-Übereinkommen nicht, dann gilt für die Schweiz nach wie vor das Übereinkommen in der Fassung von 1978. Gerade in dieser Fassung, Frau Genner, haben Sie dann gar kein Landwirteprivileg; es wäre nach wie vor nicht gesetzlich verankert. Sie hätten nur eine Interpretation und somit weiterhin auch Rechtsunsicherheit. Wir werden bei Artikel 1 darauf zurückkommen.
Sowohl der Biolandbau als auch die integrierte Produktion sind auf die Züchtung neuer Sorten mittels moderner Züchtungsmethoden absolut angewiesen. Ohne wirksamen Schutz dieser Züchtungsarbeit, dieser Leistungen, besteht die Gefahr, dass keine neuen, beispielsweise resistenteren Sorten mehr angeboten werden, weil sich die notwendigen Investitionen nicht lohnen. Der Sortenschutz, der unabhängig von der Züchtungsmethode gewährt wird, ist deshalb wichtig, weil die Alternative, Pflanzen patentrechtlich zu schützen, in erster Linie für gentechnisch veränderte Pflanzen infrage kommt. Wie Sie wissen, werden diese jedoch gerade bei uns mehrheitlich abgelehnt und sind denn auch in der Schweiz nicht zum Anbau zugelassen. Der Sortenschutz wird nicht nur für Nutzpflanzen beantragt, sondern zu einem grösseren Teil auch für Zierpflanzen. Der Züchter einer Zierpflanze soll - wie der Erfinder eines neuen Gerätes - die Möglichkeit haben, seine Innovation, seine Leistung zu schützen und die Investitionen zu amortisieren.
Analog zum Übereinkommen sind im Sortenschutzgesetz diverse Artikel anzupassen. Die wichtigsten vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderungen sind folgende:
1. Der Schutzgegenstand wird vom Vermehrungsmaterial auf das Erntegut ausgedehnt, wobei das Recht beim Erntegut nur geltend gemacht werden kann, wenn dazu beim Vermehrungsmaterial keine Gelegenheit bestanden hat. Frau Genner: Saatgut nachbauen, etwa bei Getreide, Kartoffeln, Ölsaaten oder Futterpflanzen, das ist nach der Version des Bundesrates gesichert. Aber es geht eben nicht um alles Vermehrungsmaterial; wir werden das bei Artikel 1 noch erläutern. Aber das Saatgut ist nach der Fassung des Bundesrates geschützt.
2. Eine weitere Änderung: Handlungen mit im Wesentlichen abgeleiteten Sorten, sogenannten Imitationszüchtungen, bedürfen auch der Zustimmung des Ursprungszüchters, also des Züchters der geschützten Sorte, von der die neue Sorte abgeleitet wurde.
3. Das Landwirteprivileg, welches bisher nur als Gewohnheitsrecht abgeleitet wurde, wird nun ausdrücklich im Gesetz geregelt. Dabei sind die Grenzen zu berücksichtigen, die das Upov-Übereinkommen setzt. Das bedeutet, dass das Landwirteprivileg auf diejenigen Arten zu beschränken ist, deren Erntegut auch zu Vermehrungszwecken verwendet wird, wie beispielsweise Weizen oder Kartoffeln. Zudem darf es nur in angemessenem Rahmen und unter Wahrung der berechtigten Interessen des Züchters gewährt werden.
In der Schweiz wird heute von der Möglichkeit, eigenes Saatgut zu verwenden, nur wenig Gebrauch gemacht. Beim Getreide beträgt die Nachbauquote 3 bis 5 Prozent, bei den Kartoffeln sind es immerhin 30 Prozent. 5 bis 10 Prozent der Erdbeeren und 10 bis 15 Prozent unserer Obstbäume werden nachgebaut. Weil Erntegut und Vermehrungsmaterial bei Beeren und Obst nicht identisch sind, wird gemäss den Bestimmungen der Upov deren Nachbau nicht mehr gestattet sein. Bei der Erdbeere verwenden Sie nicht die Erdbeere, das Erntegut, zum Nachbau, sondern Sie verwenden den Trieb. Ebenso verwenden Sie beim Apfelbaum nicht das Erntegut, den Apfel, sondern Sie verwenden dort den Steckling. Insofern ist es konsequent, primär auch beim Erntegut, das zu Vermehrungszwecken geschützt wird, gemäss dieser Upov-Richtlinie eine Anpassung vorzunehmen. Der Bundesrat wird dabei die Liste der nachbaubaren Pflanzenarten bestimmen. Er orientiert sich hierbei an der entsprechenden Liste der Europäischen Union. Diese Liste enthält die für die Nahrungs- und Futtermittelproduktion wesentlichen Arten wie Getreide, Kartoffeln und Ölsaaten.
Die Kommission schlägt vor, das Landwirteprivileg für jedes Vermehrungsmaterial zu gewähren, also eben auch für die Ableger bei Erdbeeren oder für die Stecklinge von Obstbäumen. Damit würde auf jeden Fall das Upov-Übereinkommen verletzt. Man würde zudem auf die Massnahmen zugunsten der Züchter verzichten; dies auch dann, wenn die Züchter in der Schweiz keine neuen Sorten mehr anbieten, weil ihre Interessen nicht gewahrt sind. Diese Ausdehnung führt deshalb zu einer Aushöhlung des Sortenschutzes. Das widerspricht dem Interesse an Innovationen.
4. Die vierte Neuerung ist die explizite Regelung der Erschöpfung des Sortenschutzes. Der Bundesrat schlägt Ihnen vor, die Frage des geografischen Geltungsbereiches offenzulassen. Damit muss der Gesetzestext nicht geändert werden, wenn einmal mit anderen Staaten die regionale Erschöpfung vereinbart wird. Nach völkerrechtlicher Auslegung gilt bis dahin die nationale Erschöpfung.
5. Die Dauer des Sortenschutzes soll um 5 Jahre auf 25 bzw. 30 Jahre für Reben und Baumarten verlängert werden. Die Züchter haben somit bessere Möglichkeiten, ihre Investitionen zu amortisieren.
6. Als neues Instrument soll die Zwangslizenz für abhängige Patente eingeführt werden. Damit kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Sortenschutzinhaber gerichtlich gezwungen werden, eine Lizenz zu erteilen, falls diese notwendig ist, um ein Patentrecht verwerten zu können. Der Sortenschutzinhaber kann im Gegenzug verlangen, dass ihm der Patentinhaber eine Lizenz für die Benutzung seiner Erfindung erteilt. Man spricht hier von sogenannten Kreuzlizenzen. Eine spiegelbildliche Regelung zugunsten eines von einem Patent abhängigen Sortenschutzes wird im Patentgesetz, das ja soeben bereinigt worden ist, vorgeschlagen.
Änderungen gibt es auch im Patentgesetz. Da eine Pflanzensorte gleichzeitig sowohl von einem Sortenschutzrecht als auch von einem Patent betroffen werden kann, sollen im Rahmen dieser Vorlage zwei Schnittstellen geregelt werden. Um komplizierte Auseinandersetzungen zu vermeiden und Schutzinhaber gleichzustellen, wird vorgeschlagen, das Landwirteprivileg neu auch im Patentrecht einzuführen. Weiter soll in einem Artikel geregelt werden, dass ein Pflanzenzüchter, der ein Schutzrecht nicht erhalten oder nicht verwerten konnte, ohne ein früher erteiltes Patent zu verletzen, gegenüber dem Patentinhaber unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung einer Lizenz hat.
Die Vorschläge, die Ihnen der Bundesrat heute unterbreitet, tragen den Stempel der modernen Züchtungsmethoden, und sie tragen der Forderung der Pflanzenzüchter nach einem angemessenen, nach einem berechtigten Schutz ihrer Züchtungen Rechnung. Diese Innovationsförderung ist die Voraussetzung dafür, dass neue, ökologisch wertvolle und ökonomisch interessante Sorten überhaupt angeboten werden. Mit dieser Vorlage sollen die Anreize für Forschungs- und Entwicklungsanstrengungen und die Interessen an einem funktionierenden Wettbewerb ausgewogen berücksichtigt werden. Neben der Stärkung der Züchterrechte wird daher mit der expliziten Regelung des Landwirteprivilegs auch den Interessen der Produzenten und Konsumenten Rechnung getragen.
Ich bitte Sie daher, auf die Vorlage einzutreten und im Wesentlichen dem Entwurf des Bundesrates zu folgen.
Fässler-Osterwalder Hildegard · Mit-F · Consiglio nazionale · San Gallo · Gruppo socialista
Frau Bundesrätin, Sie haben zu Beginn Ihrer Ausführungen gesagt, es bestehe Rechtsunsicherheit. Können Sie mir kurz sagen, wo diese Rechtsunsicherheit für Landwirte bzw. Züchter und Züchterinnen besteht und seit wann?
Leuthard Doris · BR-F · Consiglio federale · Argovia
Züchterinnen und Züchter, die die neuen biotechnologischen Methoden anwenden, sind heute weder national noch international genügend geschützt. Das war ja der Anlass zur Revision des Upov-Übereinkommens, damit den neuen Züchtungsmethoden und dem entsprechenden Schutz Genüge getan wird. Das stand am Anfang dieser Revision, und das ist auch der Hauptzweck des Sortenschutzgesetzes.
Graf Maya · Mit-F · Consiglio nazionale · Basilea-Campagna · Gruppo dei Verdi
Frau Bundesrätin, die Sativa Rheinau AG ist die grösste biologische Pflanzenzüchterin der Schweiz. Sie sagt deutlich, dass sie mit den heutigen Bedingungen leben kann und keine Notwendigkeit sieht für eine Verschärfung und auch für eine Unterzeichnung des Abkommens. Die Bauern wollen es auch nicht. Daher frage ich Sie, ich bitte Sie, mir zu sagen: Für wen in der Schweiz soll dann das Übereinkommen ratifiziert werden? Für wen soll dann das Sortenschutzgesetz verschärft werden, wenn weder Züchter noch Bauern das wirklich wollen?
Leuthard Doris · BR-F · Consiglio federale · Argovia
Frau Graf, Sie kennen vielleicht die Ergebnisse der Vernehmlassung, einer breiten Vernehmlassung, in welcher diese Vorschläge auf grosse Zustimmung gestossen sind. Es mag sein, dass Vereinzelte diesen Schutz nicht wollen oder nicht brauchen. Doch das Ergebnis der Vernehmlassung war deutlich und klar.
Es geht nicht um eine Verschärfung, sondern um den besseren Schutz der Leistungen von Züchterinnen und Züchtern. Ohne neue Sorten haben wir keine Innovation, ohne neue Züchtungen haben wir keine neuen Angebote. Gerade im Bereich der Ökologie ist eine Weiterentwicklung der Züchtungen nötig.
Walter Hansjörg · Mit-M · Consiglio nazionale · Turgovia · Gruppo dell'Unione democratica di Centro
Nachdem Eintreten unbestritten ist, geht es bei Artikel 1 Absatz 2 mit dem Antrag der Minderheit doch um das Wesentliche. Es geht nämlich darum, ob wir das Upov-Übereinkommen ratifizieren sollen oder nicht. Wie die Diskussion hier gezeigt hat, haben wir das Geschäft auch in der Kommission ausführlich beraten. Das Stimmenverhältnis war knapp: Es haben sich bei 1 Enthaltung 12 Mitglieder für eine Ratifizierung ausgesprochen und 10 dagegen.
Was spricht für eine Ratifizierung? Es kann nicht abgestritten werden, dass das Landwirteprivileg in diesem klar umschriebenen Bereich gestärkt wird. Dann gibt es für die Züchter natürlich neue Züchtungsmethoden; die Gentechnologie spielt eine Rolle. Für neue Züchtungen müssen auch sehr viel mehr Mittel investiert werden. Für diese Firmen gibt es damit eine bessere Rechtssicherheit. Frau Bundesrätin Leuthard hat so auf die Frage von Frau Fässler geantwortet. Letztlich gibt es weitere unbestrittene Vorteile; so gibt es im Bereich zwischen Züchtern, Vermehrern und Landwirten, welche diese Produkte dann in Umlauf bringen, ansäen und anpflanzen, eine bessere Rechtssicherheit. Deshalb hat sich eine knappe Mehrheit der Kommission für eine Ratifizierung ausgesprochen.
Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Consiglio nazionale · Argovia · Gruppo radicale liberale
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
Bundesbeschluss über die Genehmigung des revidierten Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen und die Änderung des Sortenschutzgesetzes
Arrêté fédéral relatif à l'approbation de la Convention internationale révisée pour la protection des obtentions végétales et à la modification de la loi sur la protection des variétés
Detailberatung - Discussion par article
Sofern nichts anderes vermerkt ist, stimmt der Rat dem Beschluss des Ständerates zu.
Sauf indication contraire, le Conseil adhère à la décision du Conseil des Etats.
Art. 1
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Fässler, Bader Elvira, Berberat, Fehr Hans-Jürg, Genner, Gysin Remo, Leutenegger Oberholzer, Rechsteiner Paul, Recordon, Rennwald)
Streichen
Art. 1
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Fässler, Bader Elvira, Berberat, Fehr Hans-Jürg, Genner, Gysin Remo, Leutenegger Oberholzer, Rechsteiner Paul, Recordon, Rennwald)
Biffer
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 96 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 78 Stimmen
Art. 2 Ziff. I Art. 7
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
.... gewonnenes Vermehrungsmaterial im ....
(Siehe auch Art. 35a Abs. 1 des Patentgesetzes)
Abs. 2
Streichen
(Siehe auch Art. 35b Abs. 1-3 des Patentgesetzes)
Abs. 3, 4
Streichen
Antrag der Minderheit
(Pelli, Baader Caspar, Favre, Germanier, Gysin Hans Rudolf)
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
(Siehe auch Art. 35a Abs. 1 des Patentgesetzes)
Antrag Markwalder Bär
Abs. 2-4
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 2 ch. I art. 7
Proposition de la majorité
Al. 1
.... peuvent multiplier le matériel de multiplication qu'ils ont obtenu par la culture de ce matériel dans leur exploitation.
(Voir aussi art. 35a al. 1 de la loi sur les brevets)
Al. 2
Biffer
(Voir aussi art. 35b al. 1-3 de la loi sur les brevets)
Al. 3, 4
Biffer
Proposition de la minorité
(Pelli, Baader Caspar, Favre, Germanier, Gysin Hans Rudolf)
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
(Voir aussi art. 35a al. 1 de la loi sur les brevets)
Proposition Markwalder Bär
Al. 2-4
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Pelli Fulvio · Mit-M · Consiglio nazionale · Ticino · Gruppo radicale liberale
Die Minderheit bittet den Rat, Bundesrat und Ständerat zu folgen. Sie unterstützt in diesem Sinne auch den Einzelantrag Markwalder Bär zu Artikel 7, der zum Konzept des Bundesrates und des Ständerates gehört, aber im Antrag der Minderheit fehlt.
In diesem Land - besser: in diesem Parlament - scheinen die vermuteten Interessen der Landwirtschaft gegenüber allen anderen Interessen Priorität zu haben. Die Mehrheit dieses Parlamentes handelt nach dem Prinzip, dass vermutete Schwache Priorität gegenüber vermuteten Starken haben sollen. Das heisst auf dem Gebiet der Urheberrechte, dass die Bauern gegenüber den Züchtern und die Züchter gegenüber den Patentinhabern zu bevorzugen sind. Sollten die Interessen der Züchter den vermuteten Interessen der Bauern widersprechen, sollten die Interessen des Innovationsplatzes Schweiz den Interessen der Bauern und der Züchter zuwiderlaufen, dann lieber den Innovationsplatz schwächen - unabhängig davon, ob sich die Position der Bauern tatsächlich verbessert oder nicht.
Gegen diese Perversion, gegen die Unfähigkeit, eine korrekte Interessenabwägung durchzuführen, kämpft die Minderheit, die ich vertrete. Wir setzen uns dafür ein, dass die Schweiz ihren Platz in Sachen Innovationen im härter werdenden internationalen Wettbewerb behaupten kann. Der Erfolg unserer modernen Volkswirtschaft hängt wesentlich von ihrer Innovationskraft ab, von innovationssicheren Arbeitsplätzen und von höherem Wachstum. Innovation ist aber nur möglich, wenn ihr angemessener Schutz garantiert ist. Die Gewährleistung des Innovationsschutzes durch die Gewährung von Patenten, Marken, Designs, aber auch von Sortenschutzrechten gehört zu den zentralen Staatsaufgaben.
Was bedeutet diese Überzeugung im konkreten Fall des Sortenschutzes gemäss Artikel 7 und im Fall des Patentschutzes gemäss Artikel 35a des Patentgesetzes? Es bedeutet, wenn es um die Benutzung von gekauftem Erntegut geht, dass richtigerweise die Interessen der Käufer, das heisst der Bauern, zu schützen sind. Das ist das Landwirteprivileg. Wer Vermehrungsmaterial kauft, hat dann das Recht, die Produkte des gekauften Materials, das gewonnene Erntegut, zur erneuten Aussaat zu benützen. Wir sind alle damit einverstanden.
Die Mehrheit möchte aber den Landwirten erlauben, ohne Entschädigung nicht nur das Erntegut, sondern auch das Vermehrungsmaterial selber vermehren zu dürfen, unabhängig davon, ob das Vermehrungsmaterial gemäss Artikel 7 sortengeschützt oder gemäss Artikel 35a des Patentgesetzes patentgeschützt ist. Wer die neue Sorte nach durchgeführter Forschung, nach vollzogenen Experimenten usw. kreiert hat, würde die eigenen Schutzrechte verlieren, sobald er einem Bauern das Vermehrungsmaterial verkauft, weil der Bauer damit auch das Recht bekommen würde, die vegetative Vermehrung vorzunehmen. Die Landwirte würden somit nicht nur de facto, sondern auch de jure den Sortenschutz- oder sogar Patentinhabern gleichgestellt. Diese Erweiterung des Landwirteprivilegs ist Ausdruck einer Fehleinschätzung der Interessen, die auf dem Spiel stehen. Die Vorteile der Schweizer Landwirte sind hierin unbedeutend; man spricht von insgesamt 200 000 Franken, 170 000 auf dem Gebiet der Baumzucht und ungefähr 30 000 Franken auf dem Gebiet der Erdbeerenzucht. Die Nachteile für die schweizerische Züchtungsbranche bzw. für die Forschungsindustrie sind hingegen gross, weil der Sortenschutz und das Patentrecht selber infrage gestellt werden. Diese Erweiterung des Landwirteprivilegs widerspricht dazu unnötigerweise dem Upov-Übereinkommen: Wir gehen eine Vereinbarung ein, und 20 Minuten später verletzen wir sie schon. Diese Erweiterung des Landwirteprivilegs kann auch gefährlich sein und schafft Verwirrung auf dem Gebiet der Verantwortlichkeiten. Wer wird für einen Vermehrungsfehler verantwortlich sein? Wird es der Sortenschutzinhaber oder der Bauer sein, der das Vermehrungsmaterial produziert hat?
Ich bitte Sie, folgen Sie der klugen Haltung des Bundesrates, folgen Sie der Minderheit. Sie werden dadurch einem wichtigen Urheberrecht nicht unnötigerweise die Substanz entziehen.
Markwalder Bär Christa · Mit-F · Consiglio nazionale · Berna · Gruppo radicale liberale
Ich beantrage Ihnen, bei Artikel 7 Absätze 2 bis 4 des Sortenschutzgesetzes dem Ständerat zu folgen und die Bestimmungen nicht, wie es die WAK beantragt, aus dem Gesetz zu streichen. Gleiches gilt für Artikel 35b des Patentgesetzes. Beide Anträge haben einen inhaltlichen Zusammenhang, weshalb ich sie gemeinsam begründe.
Worum geht es? Mit dieser Vorlage soll das bestehende Sortenschutzgesetz an die Akte von 1991 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Upov-Übereinkommen) angepasst werden. Das Landwirteprivileg sowie die Abhängigkeitslizenzen sollen neu geregelt werden. Die Streichungsanträge widersprechen den internationalen Verpflichtungen, die die Schweiz im Rahmen des Upov eingegangen ist, denn sie benachteiligen Züchter von neuen Pflanzen und schränken deren Patent- bzw. Sortenschutzrechte unangemessen ein.
Diese Änderungen haben zudem eine negative politische Signalwirkung. Sie übergehen die berechtigten Interessen der Patentinhaber und stellen damit die Interessen der Landwirtschaft über diejenigen der forschungsintensiven Unternehmen, was volkswirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Sowohl die Landwirtschaft als auch wir Konsumentinnen und Konsumenten haben ein veritables Interesse daran, dass der Anreiz der Züchter zur Entwicklung neuer Pflanzensorten erhalten bleibt. Wichtige Eigenschaften sind beispielsweise die Dürreresistenz, die Transportanfälligkeit oder der Geschmack.
Beim Landwirteprivileg handelt es sich um eine neugeschaffene Beschränkung der Rechte aus dem Patent. Es ist deshalb innerhalb der internationalen Vorgaben des Trips-Abkommens auszugestalten. Das Landwirteprivileg darf somit weder die normale Nutzung des Patentes noch die berechtigten Interessen des Patentinhabers unangemessen beeinträchtigen. Artikel 35b des Patentgesetzes dient der Sicherstellung dieser internationalen Vorgaben. Gemäss Absatz 1 legt der Bundesrat die Pflanzenarten fest, die vom Landwirteprivileg erfasst werden. Gestützt auf Absatz 2 kann der Bundesrat korrigierend eingreifen, wenn sich das Landwirteprivileg negativ auf das Angebot neuer Sorten auswirkt oder die berechtigten Interessen der Patentinhaber nicht mehr gewahrt sind. Die Absätze 2 und 3 legen den Rahmen für die korrigierenden Massnahmen fest. Auf Artikel 35b kann deshalb nicht verzichtet werden.
Die in Artikel 35b des Patentgesetzes enthaltene Regelung entspricht wie bereits erwähnt den Absätzen 2 bis 4 von Artikel 7 des Sortenschutzgesetzes. Diese drei Absätze sollen gemäss der Mehrheit der WAK auch gestrichen werden. Somit ist auch in Bezug auf Artikel 7 Absätze 2 bis 4 des Sortenschutzgesetzes zu beantragen, dass der Nationalrat dem Ständerat folgt.
Wer sich an die internationalen Verpflichtungen der Schweiz im Sortenschutz halten will und die Bedeutung des geistigen Eigentums an neuen Pflanzenzüchtungen anerkennt, stimmt meinem Einzelantrag zu. Für die FDP ist klar, dass sie in der Abwägung zwischen der Ausdehnung der Privilegien der Landwirte und dem Schutz des geistigen Eigentums für die forschungsintensiven Unternehmen klar dem Innovationsschutz den Vorzug gibt.
Ich danke Ihnen, wenn Sie die Minderheit Pelli und meinen Einzelantrag unterstützen.
Graf Maya · Mit-F · Consiglio nazionale · Basilea-Campagna · Gruppo dei Verdi
Die grüne Fraktion beantragt Ihnen, bei diesem Kernartikel des Gesetzes unbedingt der Mehrheit zu folgen und die Minderheit Pelli sowie den Einzelantrag Markwalder Bär abzulehnen.
Die Bauern und die Züchter sind aufeinander angewiesen. Wenn es keine Züchter mehr gibt, fehlt den Bauern das Anbaumaterial. Wenn die Bauern die Sorten nicht kaufen können, fehlt den Züchtern der Absatz. Mit dem vorliegenden Entwurf des Bundesrates und dem Beschluss des Ständerates wird das Gleichgewicht zuungunsten der Bauern gekippt. Die Freiheit des Nachbaus für Bauern ist in Gefahr und wird ohne Not geopfert, wenn in diesem Artikel der Kompromissvorschlag der Mehrheit nicht durchkommt.
Seit es die Bauern gibt, ist der freie Nachbau ein Grundrecht der Bauern und Bäuerinnen - weltweit und hier in der Schweiz, und zwar für Getreide, Kartoffeln, Obst und Beeren. Mit der Variante gemäss Ständerat wäre nur noch die Vermehrung aus dem Erntegut und somit der Nachbau von Getreide und Kartoffeln möglich. Der Nachbau von Obst, Erdbeeren und anderen Beeren hingegen wäre verboten. Das ist eine Ungleichbehandlung, die mit nichts zu begründen ist. Das Landwirteprivileg soll für alle Pflanzenarten und für alle Bauern gleich gelten. Es sollen nicht durch Verbote Freiheiten beschränkt werden, wo es nicht einmal Probleme gibt und auch keinen ersichtlichen Grund für Verbote.
Die Aufhebung des freien Nachbaus für den Obst- und Beerenanbau, wie das die Minderheit Pelli will, würde die betriebseigene Anzucht im Obst- und Beerenanbau massiv erschweren. Dies würde neben qualitativen Ausfällen auch zu Mehrkosten führen, zu Mehrkosten auch für die Konsumentinnen und Konsumenten. Daher spricht die Mehrheit in Absatz 1 von "Vermehrungsmaterial" und meint damit den Nachbau sämtlicher landwirtschaftlicher Pflanzen eines Bauernbetriebes.
Nun zu den Absätzen 2 und 4: Lehnen Sie den Antrag Markwalder Bär ab, und streichen Sie diese Absätze unbedingt! Der Bundesrat, der Ständerat und nun auch noch Frau Markwalder Bär schlagen hier zum Landwirteprivileg eine Regelung vor, nach der Nachbaugebühren gemäss dem in Deutschland praktizierten System eingeführt werden sollen. Die Nachbaugebühren sollen beim Bauern erhoben werden, was eine Auskunftspflicht der Bauern voraussetzt und zu einem hohen administrativen Aufwand führt. In Deutschland ist dieses System gescheitert und hat zu juristischen Auseinandersetzungen geführt. Der Europäische Gerichtshof hat am 10. April 2003 entschieden, dass Landwirten keine pauschale Auskunftspflicht aufgezwungen werden kann. Das deutsche System hat zu einer Ausspionierung der Landwirte und Saatgutaufbereiter durch Treuhandgesellschaften im Auftrag der Züchter geführt. Wollen Sie solche Verhältnisse auch in der Schweiz haben? Wollen Sie zur Kontrolle, ob die Nachbaugebühr auch in der Schweiz bezahlt wird, hinter jeden Bauern einen Polizisten stellen und unsere Landwirtschaft mit zusätzlicher Bürokratie und Kosten verteuern?
Da staune ich schon: Die FDP und der Fraktionspräsident der SVP, Herr Baader Caspar, diejenigen, die sonst bei jeder Gelegenheit von weniger Bürokratie, mehr Liberalismus und mehr Freiheit und Selbstverantwortung reden, wollen in diesem Gesetz und speziell bei diesem Artikel mit ihren Anträgen die Freiheit des Nachbaus für Bauern und Bäuerinnen einschränken und bürokratische Kontrollen aufbauen. Und soll ich Ihnen sagen, für wie viel? Für zusätzliche 50 000 Franken jährlich an Lizenzgebühren für die Sortenschutzinhaber! Das ist unverhältnismässig und absolut unverständlich, denn auch die Angleichung an das Patentgesetz ist kein Argument, und das internationale Saatgutübereinkommen belässt den Staaten einen Handlungsspielraum. Selbst der Bundesrat hat in seiner Vernehmlassungsvorlage eine Umsetzung des Upov-Übereinkommens von 1991 vorgeschlagen, die ohne Nachbaugebühren auskommt.
Die grüne Fraktion wird entschieden der Mehrheit zustimmen und bittet Sie, das ebenfalls zu tun und die Minderheit Pelli sowie den Antrag Markwalder Bär abzulehnen.
Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Consiglio nazionale · Argovia · Gruppo radicale liberale
Die CVP-Fraktion teilt mit, dass sie den Antrag der Mehrheit unterstützen wird.
Baader Caspar · Mit-M · Consiglio nazionale · Basilea-Campagna · Gruppo dell'Unione democratica di Centro
Die SVP-Fraktion unterstützt grossmehrheitlich die Minderheit Pelli, der auch ich angehöre, und auch den Antrag Markwalder Bär.
Es geht hier wie beim Patentrecht um etwas ganz Grundsätzliches, nämlich um den Schutz des Eigentums des Züchters. Die SVP-Fraktion steht zum Schutz des Privateigentums und auch des geistigen Eigentums. Wissen Sie, es ist einfach, dem Züchter einen Teil der Lizenz wegzunehmen und diesen Teil zu verteilen. Aber das ist zu einfach!
Die Mehrheit der Kommission will das Landwirteprivileg von dem im eigenen Betrieb produzierten Erntegut auf das Vermehrungsmaterial ausdehnen. Nach Meinung unserer Minderheit soll das Landwirteprivileg wie heute auf die Weiterverwendung des im eigenen Betrieb produzierten Ernteguts beschränkt bleiben. Die Lösung der Minderheit entspricht ja auch derjenigen des Bundesrates und damit dem Upov-Übereinkommen. Warum ist jetzt diese Lösung richtig? Viele Pflanzenzüchtungen kommen heute auch aus dem Ausland. Daher ist es wichtig, dass die Schweiz dieses Übereinkommen ratifiziert. Nur so kann sie am züchterischen Fortschritt teilhaben. Ich denke an all die Resistenzzüchtungen gegen Pilz- und Schädlingsbefall. An diesem Fortschritt müssen wir teilhaben können.
Auf jeder Anbaustufe, begonnen bei der Vorstufe, beim Basissaatgut und beim Vermehrungssaatgut, wird heute je eine Lizenzgebühr erhoben, die dann zusammengerechnet das Entgelt des Züchters darstellen. Mit der Änderung des Begriffs "Erntegut" zu "Vermehrungsgut" wird eine Ausdehnung vorgenommen, vor allem erfolgt eine Ausdehnung auf vegetativ vermehrbare Pflanzen, zum Beispiel auf Meristemkulturen bei Erdbeeren oder Obstbäumen. Gemäss der Lösung der Mehrheit entsteht die grosse Gefahr, dass die Landwirte dann das Basissaatgut direkt vermehren und dieses letztlich ohne Lizenzabgabe in den Handel bringen. Damit wird den Züchtern ein Teil des Lizenzertrages genommen.
Wenn eine solche Entwicklung eintreten sollte, dann wäre das ein Eigengoal, weil dann die Züchter keine neuen Sorten mehr in die Schweiz liefern würden. Die Optik der Mehrheit ist deshalb meines Erachtens zu kurzsichtig. Landwirte kommen vielleicht im Moment in den Genuss eines kleinen finanziellen Vorteils, weil sie keine Lizenz für das Vermehrungsmaterial zahlen müssen. Längerfristig ist das aber klar ein Nachteil, weil damit verhindert wird, dass die Züchter solche Sorten in die Schweiz liefern. Wenn Sie der Mehrheit folgen, würde sich die Schweiz damit eigentlich auf das Niveau einiger afrikanischer Staaten stellen, die diesen Schutz auch nicht anerkennen. Würden Sie der Mehrheit folgen - das nur noch nebenbei gesagt, Frau Graf -, dann würden Sie die Züchterinnen und Züchter zwingen, ihre Neuzüchtungen nicht nur sortenrechtlich, sondern kombiniert auch markenrechtlich zu schützen und so Clubsorten zu machen. Und dann, das kann ich Ihnen garantieren, ist die Lizenzgebühr für den Sorten- und Markenschutz am Schluss teurer.
Deshalb erachte ich es als Eigengoal, wenn Sie hier der Mehrheit folgen, und bitte Sie, die Minderheit zu unterstützen.
Graf Maya · Mit-F · Consiglio nazionale · Basilea-Campagna · Gruppo dei Verdi
Herr Baader, warum haben denn grosse Landwirtschaftsnationen wie Kanada, Argentinien, aber auch in Europa Spanien und unsere Nachbarländer Frankreich und Italien dieses Übereinkommen nicht ratifiziert und machen sehr gute Züchtungen, warum ist es so, dass alles in Ordnung ist und sie diese Ratifizierung eben gar nicht nötig hatten? Warum ist das denn für die Schweiz so essenziell?
Baader Caspar · Mit-M · Consiglio nazionale · Basilea-Campagna · Gruppo dell'Unione democratica di Centro
Frau Graf, Staaten wie Kanada oder Frankreich sind vor allem bekannt für ihre Getreidezüchtungen. Beim Getreide hat man mit der Lösung der Minderheit die Möglichkeit, das Erntegut für den eigenen Betrieb nachzubauen. Deshalb ist Ihrem Anliegen mit der Lösung der Minderheit eigentlich Rechnung getragen.
Fässler-Osterwalder Hildegard · Mit-F · Consiglio nazionale · San Gallo · Gruppo socialista
Ich möchte Sie bitten, bei Artikel 7 der Mehrheit zu folgen und den Antrag Markwalder Bär abzulehnen.
Auch die SP erachtet den Schutz einer Zuchtidee als wichtig. Es ist absolut unbestritten, dass diese geistige und praktische Leistung mit einem Züchterprivileg auch abgegolten wird. Aber, meine Damen und Herren, vor allem jene, die jetzt den Antrag Markwalder Bär unterstützen, Sie übersehen - wahrscheinlich geflissentlich -, dass es einen Grundsatzartikel gibt, Artikel 5. Dazu hat jetzt niemand gesprochen. Dieser Grundsatzartikel legt den Sortenschutz fest. Darin steht: "Der Sortenschutz bewirkt, dass niemand ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte .... erzeugen, vermehren oder für Vermehrungszwecke aufbereiten darf .... anbieten darf .... verkaufen oder sonst vertreiben darf .... aus- oder einführen darf ...." Bevor Sie sich laut darüber beklagen, es gebe keinen Schutz für die Züchterinnen und Züchter, lesen Sie bitte den Grundsatzartikel.
Jetzt wurde uns von Frau Bundesrätin Leuthard verkauft, dass wir hier gegenüber der heutigen Regelung einen grossen Vorteil hätten, dass jetzt in Artikel 7 ja das Landwirteprivileg aufgeführt sei. Aber dort sind die Ausnahmen, die zugunsten der Landwirte sprechen, im Vergleich zum heutigen Recht sehr restriktiv aufgeführt. Es ist also überhaupt nicht so, dass Sie das Privileg der Züchter aushebeln, wenn Sie bei Artikel 7 der Mehrheit zustimmen. Im Gegenteil: Der Grundsatzartikel, Artikel 5, gilt. Darauf möchte ich Sie hinweisen.
Dass wir verschiedene Änderungen vorgenommen haben, hat folgenden Grund: Wenn Sie in Absatz 1 von Artikel 7 nur das Wort "Erntegut" aufführen, dann können gewisse Pflanzen, die gar nicht über das Erntematerial vermehrt werden, nur wieder neu angebaut werden, indem man die Samen wieder neu kauft oder über die Lizenz bezahlt. Alle von Ihnen haben vermutlich zu Hause Erdbeeren. Niemandem wird in den Sinn kommen, eine Erdbeere in den Boden zu stecken, wenn man neue Erdbeeren will. Das läuft vegetativ über die Ausläufer. Niemand, der einen Obstbaum oder wenige Obstbäume hat, wird einen Kern in den Boden stecken und warten, bis wieder ein Apfelbaum wächst, wenn er etwas Neues produzieren oder mehr Ertrag haben will. Er wird etwas aufpfropfen. Dies muss doch genauso möglich sein wie bisher, und es ist garantiert zum Vorteil der Konsumentinnen und Konsumenten, wenn hier nicht ständig neue Rechte nachbezahlt werden müssen. Das Argument, wer hier auf der Linie von Frau Markwalder fahre, tue etwas für die Konsumentinnen und Konsumenten, ist absolut falsch, Frau Markwalder. Denn wir haben, wie gesagt, Artikel 5.
Zu Herrn Baader und dem Stichwort "Basissaatgut selber vermehren": Das ist jetzt eben ein Fall, in dem die Landwirte dies nicht machen werden, weil mit den neuen biotechnologischen Methoden z. B. gewisse Resistenzen eingebaut werden. Diese werden abgeschwächt, wenn man immer wieder dasselbe Gut vermehrt. Es ist für die Landwirte absolut nicht interessant, das Saatgut selber zu vermehren, sondern es ist für sie interessant, immer wieder frisch dotiertes Material zu kaufen. Bitte verbreiten Sie keine falschen Informationen, auch nicht, wenn es um die Praxis in der Biologie geht.
Herr Pelli hat gesagt, es gäbe grosse Kosten für die Züchter, während die Landwirte wenig davon hätten, wenn wir in Artikel 7 so legiferierten, wie die Mehrheit es beantragt. Ich habe von ihm leider keine Zahlen gehört, wahrscheinlich gibt es auch keine.
Es gibt in diesem Gesetz also keine Erweiterung des Landwirteprivilegs, sondern es wird eingeschränkt. Wenn Sie dem Schutz der Landwirte und dem Schutz der Züchter zustimmen wollen: Behalten Sie die Balance. Die Balance ist das, was wir heute haben, und das entspricht dem Antrag der Mehrheit zu Artikel 7. Sehen Sie keinen Unsinn vor wie das Einziehen von Nachbaugebühren; das lohnt sich nicht. Es ist erstaunlich, dass ausgerechnet aus der Liberalisierungspartei Vorschläge kommen, die nun wirklich einen administrativen Aufwand mit sich brächten. Lassen Sie Absatz 4 weg, denn er beinhaltet so eine Art Schnüffelaufgabe: Man müsste nachweisen, was man als Landwirt oder Landwirtin mit dem Vermehrungsgut gemacht hat. Das ist absolut überflüssig.
Stimmen Sie der Mehrheit zu, und schicken Sie den Antrag Markwalder Bär bachab. Für den Schutz der Züchter haben wir Artikel 5.
Parmelin Guy · Mit-M · Consiglio nazionale · Vaud · Gruppo dell'Unione democratica di Centro
Madame Fässler, j'ai bien écouté ce que vous venez de dire. J'ai lu l'article 5. Mes questions sont les suivantes: est-ce que, précisément, tel que l'article 7 est formulé selon la majorité, cela ne vide pas l'article 5 de sa substance? Est-ce que, de mon point de vue, on ne génère pas une incertitude? Quel est l'article qui fera foi quand se présentera le premier cas que le Conseil fédéral devra trancher? Si vous lisez l'article 7, on ouvre la voie à une exception.
Fässler-Osterwalder Hildegard · Mit-F · Consiglio nazionale · San Gallo · Gruppo socialista
Herr Parmelin, es ist ganz einfach: Der Grundsatz gilt, und der Grundsatz verbietet sehr viele Dinge, die möglich wären. In Artikel 7 werden einige dieser Grundsätze zugunsten der Landwirte aufgehoben, sodass wir das haben, was ich vorher als Balance bezeichnet habe. Es kann nicht sein, dass man nur den einen Teil schützt und den anderen nicht. So läuft es bei jedem Gesetz: Man hat die Grundsätze, und dann schaut man, welches die Ausnahmen sind. Die Ausnahmen in Artikel 7 sind geringer als das, was heute gilt.
Ich weiss schon, dass Sie nicht auf der Seite der Landwirte stehen; deshalb haben Sie wahrscheinlich Ihre Frage gestellt.
Leuthard Doris · BR-F · Consiglio federale · Argovia
Nach dieser emotionalen Debatte vielleicht ein paar sachliche Worte. Der Artikel mit dem Landwirteprivileg ist in der Version des Bundesrates mit dem Upov-Übereinkommen konform. Wenn Sie aber jetzt in Absatz 1 auch das Vermehrungsmaterial einschliessen, wie das die Mehrheit will, dann verletzen Sie ganz klar das Upov-Übereinkommen. Ich habe bis anhin eigentlich gedacht, gerade die Linke sei sensibel in Bezug auf das Völkerrecht. Hier würden Sie mit dieser Version, die Sie in der Kommission beschlossen haben, ganz klar eine Völkerrechtsverletzung begehen. Sie kennen alle den Grundsatz: Völkerrecht bricht nationales Recht. Wenn Sie das also beschliessen, dann verletzen Sie nicht nur das internationale Übereinkommen, sondern Sie haben dann zusätzlich ein rechtliches Problem, indem nämlich gerade eine zusätzliche Rechtsunsicherheit geschaffen würde. Es würde dann wohl in einem Prozess anhand eines Einzelfalls festgestellt, dass diese Bestimmung völkerrechtswidrig ist und somit diese Ausdehnung des Landwirteprivilegs eben vor den internationalen Verpflichtungen nicht standhält. Das ist das Grundproblem, und hier würde ich staunen, wenn eine Völkerrechtsverletzung einfach so hingenommen würde.
Zudem ist dieses Upov-Übereinkommen ja nicht ein Übereinkommen, das jetzt nur ein paar Exotenländer unterzeichnet haben. Es ist ein Abkommen, das die EU für alle 27 Mitgliedstaaten unterzeichnet hat, dazu kommen die USA, Australien, Japan, China, Russland, Korea. Damit haben wir flächenmässig wohl praktisch die gesamte relevante Welt, die sich hier diesem Abkommen unterstellt, und zwar gemäss den international ausgehandelten Regeln auch bezüglich des Landwirteprivilegs. Man kann also nicht behaupten, dass hier bei diesen Vertragsstaaten irgendwelche Bananenrepubliken dabei sind, die nicht sensibel sind in Bezug auf die Landwirte. Wir haben grosse Agrarexporteure dabei, die in der Regel gerade ihre eigenen Landwirte schützen wollen, und das sagt ja schon recht viel.
Der Minderheitsantrag Pelli und der Einzelantrag Markwalder Bär unterstützen ja grundsätzlich die bundesrätliche Fassung. Ich empfehle Ihnen, dieser Linie zu folgen. Es ist so, dass dieser Grundsatz des Innovationsschutzes entscheidend ist. Es wurde sogar von Frau Graf Maya erwähnt, dass man ein Interesse daran hat und auch Landwirte darauf angewiesen sind, Züchtungen immer weiter voranzutreiben. Wenn Sie die Züchtungen nicht genügend schützen und Privilegien überdehnen, dann riskieren Sie gerade, dass nur noch eine ungenügende Anzahl von Züchtungen auf den Markt kommt.
Mit der Version der Kommissionsminderheit - gemäss dem Beschluss des Ständerates bzw. dem Entwurf des Bundesrates - schaffen Sie das Landwirteprivileg für den gesamten Getreidebereich und für den gesamten Kartoffelbereich; das sind die Hauptzweige, die für uns wichtig sind. Nochmals: Beim Vermehrungsmaterial, das eben nicht vom Erntegut abstammt, habe ich das bezüglich der Erdbeeren anhand der Triebe erklärt. Bei Setzlingen von Obstpflanzen haben wir heute in der Schweiz einen völlig untergeordneten Nachbau. Wir haben das quantifiziert. Die Kommission hat diese Schätzungen erhalten. Wenn man den Wert dieses Nachbaus komplett mit Lizenzgebühren bezahlen müsste, würde er bezüglich der Erdbeeren im Bereich von 30 000 Franken liegen. Hierüber streiten Sie. Er würde im Obstbau im Bereich von 170 000 Franken liegen; hierüber streiten Sie auch.
Nun muss ich schon sagen, dass das volkswirtschaftlich nicht relevante Zahlen sind. Der Schaden, den Sie aber der Innovation zufügen, ist um ein x-faches grösser. Und nochmals: Der Schutz ist Privatsache - Patentrecht, Lizenzrecht. Wenn man diesen Schutz umsetzen will, ist das Sache des Privatrechts, da braucht es nicht den Staat. Wir gehen sicher nicht davon aus, dass ein Züchter jetzt jeden Erdbeerpflanzer in der Schweiz kontrollieren und sagen wird: "Du hast Nachbau betrieben, du musst Lizenzgebühren bezahlen." Das sind Schreckgespenster, die hier an die Wand gemalt werden. Die sind heute nicht Realität, die werden auch morgen nicht Realität sein. Vielmehr werden sich die Zuchtorganisationen wenn schon auf die grossen Fälle stürzen, bei welchen es auch ein Potenzial hat bzw. der Schaden für den Inhaber des Sortenschutzes grösser ist.
Zu einem Merkmal, das Frau Graf aus meiner Sicht völlig falsch dargelegt hat: Sie hat auch die privaten Erdbeerzüchter erwähnt. Diese sind nicht betroffen; es geht um die gewerbsmässige Vermehrung. Sie wissen auch: Wenn man Erdbeeren nur mit Trieben vermehrt, gibt das in der Regel eine schlechtere Qualität, und das Risiko eines Viren- und Bakterienbefalls ist grösser. Deshalb sind in der Praxis sehr viele Erdbeerbauern dazu übergegangen, immer wieder neues Material zu kaufen, um den Konsumenten eine bestmögliche Qualität zu bieten.
Noch ein Wort zum Antrag Markwalder Bär: Frau Markwalder beantragt den Ausdruck "kann der Bundesrat vorsehen" gemäss Ständerat; in der bundesrätlichen Fassung steht "sieht der Bundesrat vor". Das ist aus unserer Sicht eine redaktionelle Änderung, mit der wir uns anfreunden können. Ich habe damit kein Problem, weil diese Änderung effektiv nur formeller Natur ist.
Ein Hinweis zu Absatz 4, zur Kann-Formulierung im Hinblick darauf, was der Bundesrat für nachbauende Betriebe verfügen könnte: Ich war froh, dass Frau Graf am Schluss noch die Kurve gekriegt und gesagt hat, der Bundesrat sehe keine Nachbaugebühren vor. Das ist so, und ich möchte hier nochmals zu Protokoll geben, dass der Bundesrat nicht beabsichtigt, à la Deutschland ein Regime mit Nachbaugebühren einzuführen. Das wollen wir nicht, das ist nicht die Absicht. Deshalb ist es nicht gerade korrekt, wenn man dieses Schreckensbild hier trotzdem breit streut. Wir gehen im Moment nicht davon aus, aber wenn sich hier einmal Handlungsbedarf ergeben würde, dann wäre es uns völlig klar, dass das System zusammen mit den Beteiligten anzupassen wäre. Wir müssten dann zusammen eine Lösung suchen. Aber der Bundesrat würde sicher nicht gestützt auf diesen Absatz 4 Nachbaugebühren verlangen, ohne dass das in der Branche breit abgestützt wäre und von ihr auch akzeptiert würde.
Deshalb haben wir keine Probleme mit Absatz 4. Mit der Streichung habe ich aber ebenfalls keine grossen Probleme, weil wir derzeit sowieso nicht beabsichtigen, in diesem Bereich tätig zu werden. Es geht um eine Kompetenz für den Fall der Fälle.
Ich bitte Sie somit, der Minderheit und allenfalls auch dem Antrag Markwalder Bär mit der formellen Korrektur zu folgen.
Recordon Luc · Mit-M · Consiglio nazionale · Vaud · Gruppo dei Verdi
Il s'agit en effet ici d'une question de principe. Nous avons vu monter vigoureusement à la tribune les représentant du lobby des fabricants d'obtentions végétales, qui s'opposent frontalement à ce qui est au fond une tradition du monde paysan chez nous.
La commission, de manière très nette - vous constaterez que la proposition de la minorité est assez peu revêtue de signatures -, a fait le choix du monde paysan et de la tradition qui fait que l'on peut développer sur son exploitation des substances à partir de ce que l'on a obtenu sur son terrain. C'est une chose assez fondamentale. Alors bien sûr, on peut rendre le débat très juridique. On peut faire peur. Mais s'il y a lieu d'avoir peur, alors la grande majorité des membres de votre commission, elle, a eu peur du carcan bureaucratique que l'on veut imposer ici au monde paysan. Car enfin, à partir d'un système qui de facto, au fil du temps, n'a pas posé de problèmes majeurs, nous nous retrouverions face à un projet qui - suivez-le! - comprend une petite exception à l'article 5, vraiment toute petite, et qui ensuite prévoit un système de contre-exceptions, qui est un système de licence légale ne disant pas son nom.
Si vous lisez les alinéas 2 à 4 de l'article 7 que la proposition Markwalder Bär demande de réintroduire dans le projet, selon la décision du Conseil des Etats, c'est véritablement extrêmement lourd et pesant pour les agriculteurs, qui - cela a été dit à cette tribune par de précédents orateurs - les mettraient vraiment dans une grande difficulté. A ce titre, les correctifs introduits par la commission au projet du Conseil fédéral, c'est-à-dire une légère extension du champ d'application à l'alinéa 1 de l'article 7, et la suppression du carcan compliqué et lourd des alinéas 2 à 4, rétablit un certain équilibre entre les producteurs d'obtentions végétales et les agriculteurs.
Faut-il rappeler que dans notre pays les agriculteurs ont en général des exploitations relativement modestes et qu'on ne peut pas s'attendre concrètement à les voir concurrencer de manière inacceptable et déloyale ce que font les producteurs d'obtentions végétales? Le feraient-ils d'ailleurs que je dois vous rappeler - cela n'a encore été souligné ici par personne - que nous avons une législation sur la concurrence déloyale. Et si véritablement, les agriculteurs, en dehors de ce qu'ils peuvent faire pour eux-mêmes - échanger avec quelques voisins avec lesquels ils collaborent -, devaient développer à une très large échelle une sorte d'agroïndustrie sur le dos des producteurs d'obtentions végétales, alors il y aurait à disposition tout l'arsenal du droit de la concurrence déloyale en général et plus particulièrement celui de l'obtention inéquitable de privilèges sans en payer la contrepartie sur le marché.
Ne vous laissez donc pas prendre au miroir aux alouettes que l'on cherche à vous présenter. La commission a réfléchi de manière mûre et approfondie à cette question, et elle a adopté une solution qui sera équilibrée et qui tiendra certainement au fil des années, qui pourra évidemment être modifiée au bout d'un certain temps si les circonstances du marché se modifient profondément.
Mais cela explique, encore une fois, que c'est à une très large majorité que la commission a ainsi décidé.
Walter Hansjörg · Mit-M · Consiglio nazionale · Turgovia · Gruppo dell'Unione democratica di Centro
Ich möchte es kurz machen: Es wurde hier gesagt, dass die Mehrheit das bestehende Gesetz ausweiten will. Dem ist nicht so. Die Mehrheit will die Praxis so weiterführen, wie wir sie heute kennen; neu sollen jetzt diese vegetativ vermehrbaren Pflanzen nicht mehr dem Landwirteprivileg unterstellt sein. Das kommt daher, dass im Bereich Obstbaugehölze und Erdbeeren mit den Vermehrern Lizenzen gemacht werden, weil Marken registriert werden, damit eben diese züchterischen Leistungen abgegolten werden können.
Auch wenn Sie nun der Minderheit Pelli zustimmen: In der Praxis wird sich nichts ändern. Die grossen Firmen arbeiten heute mit Clubsorten, mit Markenrecht, und sie definieren selbst, wie ihre Züchtungen dann auch rentabel mit einem Return finanziert werden können, ob wir hier dieses Sortenschutzgesetz haben oder nicht. Da mache ich mir keine Illusionen.
Ich bin froh, dass Frau Bundesrätin Leuthard darauf hingewiesen hat, dass es nicht die Absicht des Bundesrates ist, hier Gebühren zu erheben. Deshalb brauchen wir auch diesen Absatz 2 nicht, und ich bitte Sie, den Antrag Markwalder Bär abzulehnen. Das war auch in der Kommission klar.
Votazione
Abs. 1 - Al. 1
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 89 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 88 Stimmen
Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Consiglio nazionale · Argovia · Gruppo radicale liberale
Abs. 2-4 - Al. 2-4
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 93 Stimmen
Für den Antrag Markwalder Bär .... 86 Stimmen
Art. 2 Ziff. I Art. 25 Abs. 2
Antrag der Kommission
Streichen
Art. 2 ch. I art. 25 al. 2
Proposition de la commission
Biffer
Angenommen - Adopté
Art. 2 Ziff. I Art. 48 Ziff. 1
Antrag der Kommission
.... Verletzten mit Busse bestraft.
Antrag Baader Caspar
.... Verletzten mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, mit Geldstrafe oder mit Busse bestraft.
Art. 2 ch. I art. 48 ch. 1
Proposition de la commission
.... du lésé, de l'amende.
Proposition Baader Caspar
.... d'une peine privative de liberté pendant un an au plus, d'une peine pécuniaire ou d'une amende.
Baader Caspar · Mit-M · Consiglio nazionale · Basilea-Campagna · Gruppo dell'Unione democratica di Centro
Bei diesem Einzelantrag geht es nur um eine formale Anpassung an den Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches. Dieser sieht für Vergehen nach Artikel 10 Absatz 3 grundsätzlich die Strafandrohung einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe vor. Für Übertretungen sieht Artikel 103 des revidierten Strafgesetzbuches eine Busse vor.
Da ich bei Artikel 48 materiell keine Strafverschärfung vornehmen und bei den bisherigen Grenzen bleiben will - nach oben Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und nach unten eine Busse -, stelle ich diesen Antrag bewusst so. Damit nehme ich in Kauf, dass Handlungen gemäss Artikel 48 strafrechtsdogmatisch in schweren Fällen Vergehen und in leichten Fällen Übertretungen darstellen können, je nach Entscheid des Richters. Grundsätzlich geht es mir aber um eine Anpassung an das neue Strafrecht. Das haben wir in der Kommission versäumt, und deshalb habe ich mir als Präsidenten erlaubt, diesen Einzelantrag zu stellen.
Ich bitte Sie, diesen zu unterstützen.
Markwalder Bär Christa · Mit-F · Consiglio nazionale · Berna · Gruppo radicale liberale
Ich möchte nur ganz kurz eine Erklärung als Mitglied der Redaktionskommission abgeben. Ich wurde nämlich vom Sekretariat der deutschsprachigen Redaktionskommission darauf aufmerksam gemacht, dass sowohl der Antrag der Mehrheit als auch der Einzelantrag Baader Caspar nicht der Systematik des neuen, in Kraft getretenen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches entspreche. Der Antrag Baader Caspar ist formell zwar grundsätzlich möglich, jedoch bedeutet er wesentliche materielle Änderungen, wodurch auch wieder andere Artikel angepasst werden müssten. Deshalb möchte ich dies hier zuhanden sowohl des Plenums wie auch des Amtlichen Bulletins festhalten, damit der Ständerat sich des Themas der Strafbestimmungen, insbesondere in Artikel 48 des Sortenschutzgesetzes, noch einmal annimmt.
Leuthard Doris · BR-F · Consiglio federale · Argovia
Grundsätzlich ist der Antrag Baader Caspar mit dem neuen Strafgesetzbuch rechtskonform. Die Verschiebung ist so, wie jetzt auch Frau Markwalder erklärt hat. Die Busse bzw. die Übertretung wäre natürlich nach Ziffer 2 geregelt, und wir meinen in Ziffer 1 tatsächlich Vergehen. Wenn Sie hier zustimmen - Sie haben sowieso eine Differenz zum Ständerat -, dann soll der Ständerat das noch einmal prüfen.
Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Consiglio nazionale · Argovia · Gruppo radicale liberale
Die Berichterstatter möchten sich nicht mehr äussern.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Baader Caspar .... 155 Stimmen
Für den Antrag der Kommission .... 21 Stimmen
Art. 2 Ziff. II Art. 35a Abs. 1
Antrag der Mehrheit
.... gewonnenes Vermehrungsmaterial im eigenen ....
(Siehe auch Art. 7 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes)
Antrag der Minderheit
(Pelli, Baader Caspar, Favre, Germanier, Gysin Hans Rudolf)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
(Siehe auch Art. 7 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes)
Art. 2 ch. II art. 35a al. 1
Proposition de la majorité
.... multiplier le matériel de multiplication obtenu ....
(Voir aussi art. 7 al. 1 de la loi sur la protection des obtentions végétales)
Proposition de la minorité
(Pelli, Baader Caspar, Favre, Germanier, Gysin Hans Rudolf)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
(Voir aussi art. 7 al. 1 de la loi sur la protection des obtentions végétales)
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 2 Ziff. II Art. 35b
Antrag der Kommission
Streichen
(Siehe auch Art. 7 Abs. 2-4 des Sortenschutzgesetzes)
Antrag Markwalder Bär
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 2 ch. II art. 35b
Proposition de la commission
Biffer
(Voir aussi art. 7 al. 2-4 de la loi sur la protection des obtentions végétales)
Proposition Markwalder Bär
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen gemäss Antrag der Kommission
Adopté selon la proposition de la commission
Art. 2 Ziff. II Art. 36a Abs. 1
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Pelli, Favre, Germanier, Gysin Hans Rudolf)
.... erforderlichen Umfang, sofern die Pflanzensorte einen namhaften Fortschritt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung im Vergleich mit der patentgeschützten Erfindung darstellt. Bei Sorten für Landwirtschaft und Ernährung sind die Kriterien der Saatgutverordnung als Anhaltspunkte zu berücksichtigen.
Art. 2 ch. II art. 36a al. 1
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Pelli, Favre, Germanier, Gysin Hans Rudolf)
.... de son droit, si la variété végétale représente un progrès important d'un intérêt économique certain par rapport à l'invention protégée par un brevet. En ce qui concerne les variétés pour l'agriculture et l'alimentation, il y a lieu de prendre en considération les critères de l'ordonnance sur les semences comme éléments d'appréciation.
Pelli Fulvio · Mit-M · Consiglio nazionale · Ticino · Gruppo radicale liberale
Im Namen der Minderheit bitte ich Sie, dem Bundesrat zu folgen.
Das Problem liegt in der Form, wie Konflikte betreffend Zwangslizenzen gelöst werden sollen. Es kann sein, dass Konflikte zwischen Patentinhabern und Züchtern entstehen. Im Falle, dass sich die Parteien nicht einigen, soll der Richter eingreifen und entscheiden. Dieser Artikel 36a dient dazu, dem Richter den Lösungsweg zu zeigen.
Der Ständerat will den Sortenschutz gegenüber dem Patentschutz systematisch privilegieren; die Mehrheit ist dem Ständerat gefolgt. Die Gründe dafür sind aber schwer zu verstehen. Die Minderheit ist überzeugt, dass es dem Richter zu überlassen ist, die Lösung der Konflikte aufgrund der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles zu bestimmen. Es kann sein, dass es Sortenrechte gibt, die weitaus weniger Wert haben als Patentrechte, weshalb ihre systematische Privilegierung unvernünftig wäre. Der vom Ständerat beschlossene Text führt zu einer nichtbegründbaren Ungleichbehandlung von Sortenschutzrechten und Patenten. Die Schwelle für eine Zwangslizenz ist mit dem Kriterium des "namhaften Fortschritts von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung" nicht zu hoch angesetzt. Die Kriterien der Saatgutverordnung können als Anhaltspunkte dienen bei der Beurteilung, ob eine landwirtschaftliche Pflanzensorte einen Fortschritt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung aufweist.
Der vom Bundesrat inspirierte Text der Minderheit entspricht den Vorgaben der international geltenden Regelungen, die im Trips-Abkommen der WTO vorgesehen sind. Es wird zudem eine Kompatibilität mit dem EU-Recht geschaffen, die sich in der Regel von Absatz 12 der Biotechnologie-Richtlinie ausdrückt.
Ich bitte Sie deshalb, der Minderheit zuzustimmen.
Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Consiglio nazionale · Argovia · Gruppo radicale liberale
Die SP-Fraktion teilt mit, dass sie den Antrag der Mehrheit unterstützen wird.
Graf Maya · Mit-F · Consiglio nazionale · Basilea-Campagna · Gruppo dei Verdi
Die grüne Fraktion unterstützt bei Artikel 36a des Patentgesetzes den Antrag der Kommissionsmehrheit und somit auch den Beschluss des Ständerates. Worum geht es? Es geht um die Frage, welche Möglichkeiten der Züchter, die Züchterin hat, um patentiertes Material zu verwenden. Vor der Biotechnologie und der Patentierung auf Leben war der sogenannte Züchtervorbehalt im Sortenschutz selbstverständlich. Das heisst: Jeder Züchter, jede Züchterin konnte jegliches sortengeschütztes Material frei benutzen, ohne zu fragen und ohne zu bezahlen. Das bringt Innovation und Anreize für mehr Züchtung. Der Zugang zur genetischen Ressource ist wichtig für die Sortenvielfalt und die Anpassung an die klimatischen und regionalen Gegebenheiten.
Mit der Patentierung von lebendem Material wurde dieser Zugang zum Ausgangsmaterial nach und nach eingeschränkt. Artikel 9 des Patentgesetzes ist kein Ersatz für das Züchterprivileg, da der Züchter zwar züchten darf, aber seine neue Sorte nicht verkaufen kann, wenn der Patentinhaber nicht will. Bei der Lösung, die der Ständerat nun mit der Zwangslizenz in Artikel 36a gefunden hat, ist dies zwar möglich, aber der Züchter muss in jedem Fall bezahlen. Es ist also ein Kompromiss, den wir Grünen hier unterstützen. Wichtig ist, dass als Voraussetzung für die Erteilung der Lizenzen das Kriterium der Aufnahme in den Sortenkatalog gilt und nicht jenes der wirtschaftlichen Bedeutung des Beitrages jedes Schutzrechtes, wie es die Minderheit Pelli will. Soll in Zukunft der Richter darüber entscheiden, welche wirtschaftliche Bedeutung eine neue Sorte hat?
Lehnen Sie daher den Minderheitsantrag ab, und stimmen Sie hier für den Antrag der Kommissionsmehrheit und damit auch für den Beschluss des Ständerates!
Leuthard Doris · BR-F · Consiglio federale · Argovia
Herr Pelli hat ausgezeichnet dargelegt, dass die Version der Minderheit korrekt und auch fachlich richtig ist. Die Kommissionsmehrheit sieht bei "Sorten für Landwirtschaft und Ernährung" eine gesetzliche Lizenz und damit einen Vertragszwang vor. Die Voraussetzung der Aufnahme einer Sorte in den Sortenkatalog rechtfertigt aber nicht ohne Weiteres einen Vertragszwang. Zudem würden Sie auch hier die normale Verwertung des Patents und damit die berechtigten Interessen des Patentinhabers verletzen. Auch hier würden Sie erneut eine völkerrechtliche Verletzung begehen, weil das Trips-Abkommen diesen Vertragszwang nicht vorsieht. Dies würde eine Ungleichbehandlung und somit eine Diskriminierung der Patentinhaber bedeuten.
Deshalb empfehle ich Ihnen dringend, hier der Minderheit zu folgen.
Walter Hansjörg · Mit-M · Consiglio nazionale · Turgovia · Gruppo dell'Unione democratica di Centro
Die Mehrheit ist der Auffassung, dass der Ständerat hier eine praktikable Präzisierung vorgenommen hat, indem eben, wie hier steht, eine Lizenz erteilt wird, sofern die Pflanzensorte das Kriterium der Aufnahme in den Sortenkatalog der Saatgutverordnung erfüllt. Das ist eine Umsetzung hinsichtlich schweizerischer Verhältnisse.
Ich bitte Sie, hier dem Ständerat zu folgen und somit der Mehrheit zuzustimmen.
Recordon Luc · Mit-M · Consiglio nazionale · Vaud · Gruppo dei Verdi
Le Conseil des Etats a fait une chose qui est assez claire: il a prévu que les variétés pour l'agriculture et l'alimentation auraient un régime qui dépend de leur admission dans le catalogue des variétés selon l'article 5 de l'ordonnance sur les semences. Pour l'ensemble des autres variétés, il s'en est remis à la solution du Conseil fédéral.
Evidemment, il est inexact de nous dire maintenant, du côté de la minorité, que l'on revient à la version du Conseil fédéral. C'est d'ailleurs un texte assez difficile à comprendre que la minorité nous propose puisque, au fond, elle a simplement inversé deux phrases. Mais on n'arrive pas à comprendre clairement si les conditions sont additionnelles ou alternatives, de sorte qu'il y a en tout cas une interprétation qui donne à penser que c'est bonnet blanc et blanc bonnet avec la solution du Conseil des Etats, et une autre manière de voir qui tendrait à dire que ça se rapproche du projet du Conseil fédéral, mais sans bizarrement coller à cette solution. Pourquoi donc la minorité, si elle avait voulu suivre le Conseil fédéral, n'aurait-elle pas écrit plus simplement "selon Conseil fédéral"?
Je vous propose donc de rejeter le texte de la minorité, non seulement parce que sur le fond il est moins valable, comme l'a dit mon collègue rapporteur Monsieur Walter, mais aussi parce que sa rédaction est extrêmement insatisfaisante et crée une incertitude juridique nuisible.
Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Consiglio nazionale · Argovia · Gruppo radicale liberale
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit .... 93 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit .... 86 Stimmen
Votazione
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes .... 149 Stimmen
Dagegen .... 26 Stimmen