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Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes

13064 · Amtliches Bulletin

Del 18 dic 2007

https://lexipedia.io/it/docs/ch/ab-bo-bu/13064/de/teilrevision-des-betaubungsmittelgesetzes

Consultato il 30 ago 2026

  1. Documenti
  2. Confederazione
  3. Bollettino ufficiale
Fonte

05.470

Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes

Altherr Hans · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion

Was wir heute hier behandeln, ist der harmlose Teil einer Revisionsvorlage, die am 14. Juni 2004 gescheitert ist. Es ist der harmlose Teil einer Vorlage, der nach der Trennung vom schwierigeren Teil zügig beschlossen und umgesetzt werden sollte. Ich überlasse es Ihnen zu beurteilen, ob bei einer Vorlage, die von Anfang an das Ziel hatte, nur mehrheitsfähige Elemente zu umfassen, und die dann dreieinhalb Jahre brauchte, bis sie in den Zweitrat kam, noch von "zügig" gesprochen werden kann.

Zur Vorlage selbst und zu den sogenannt mehrheitsfähigen Elementen:

1. Die Viersäulenpolitik soll gesetzlich verankert werden. Die vier Säulen heissen wie folgt: die erste Säule Prävention, die zweite Säule Therapie und Wiedereingliederung, die dritte Säule Schadenminderung und Überlebenshilfe und die vierte Säule Kontrolle und Repression. Sie finden diese Begriffe im neuen Artikel 1a. Die Viersäulenpolitik wird seit vielen Jahren praktiziert und ist weitestgehend anerkannt, bis hin zur Heroinabgabe im Rahmen der Überlebenshilfe und unter klar definierten Bedingungen.

2. Prävention und Jugendschutz sollen gestärkt werden, insbesondere mit der Früherkennung von auffälligem Konsumverhalten sowie mit verschärften Strafbestimmungen für den Versuch von Drogenhandel mit Minderjährigen bzw. in deren Umfeld. Sie finden diesen Teil der Vorlage in einem neuen Kapitel, in den Artikeln 3b bis 3l.

3. Schliesslich geht es um die ärztliche Verschreibung von Cannabismedikamenten. Nur in diesem Zusammenhang befasst sich die Vorlage mit Cannabis. Die grundsätzlicheren Fragen wurden auf später verschoben.

Der Nationalrat hat die Vorlage seiner SGK weitestgehend übernommen und ihr in der Gesamtabstimmung mit 108 zu 65 Stimmen zugestimmt. Ihre SGK hat sich an der Sitzung vom 15. und 16. Oktober dieses Jahres eingehend mit der Vorlage befasst. Sie hat dabei Vertreterinnen der Schwesterkommission angehört. Anschliessend hat sie die Vorlage artikelweise beraten, wobei sich das Schwergewicht der Diskussion auf Artikel 1 konzentrierte. Ich werde bei der Detailberatung darauf zurückkommen. Alle übrigen Anträge der Kommission, die vom Beschluss des Erstrates abweichen, sind eher redaktioneller Natur und Anpassungen an das in der Zwischenzeit in Kraft getretene Medizinalberufegesetz.

Namens der einstimmigen SGK beantrage ich Ihnen Eintreten auf die Vorlage.

Couchepin Pascal · VPBR-M · Bundesrat · Wallis

A la suite de l'échec du projet de révision de la loi sur les stupéfiants présenté par le Conseil fédéral, le Parlement a pris les choses en main, comme nous le souhaitions. Aujourd'hui, nous devons examiner un projet de révision partielle de la loi sur les stupéfiants issu d'une initiative parlementaire.

Nous avons été appelés à nous prononcer le 29 septembre 2006 sur le projet de la commission du Conseil national. Nous avons constaté qu'il correspondait largement à notre politique en matière de drogue. Le Conseil fédéral a proposé une dizaine de modifications, dont sept étaient des amendements mineurs. Au total, cinq de ses propositions ont été acceptées. La commission de votre conseil a suivi le Conseil fédéral sur beaucoup de points, notamment sur les points les plus importants.

C'est pour cela que nous vous invitons à entrer en matière et à adopter le projet de révision partielle de la loi sur les stupéfiants tel qu'il ressort des travaux de votre commission.

Brändli Christoffel · P-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

L'entrée en matière est décidée sans opposition

Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe

Loi fédérale sur les stupéfiants et les substances psychotropes

Detailberatung - Discussion par article

Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung, Ingress

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Titre et préambule, ch. I introduction, préambule

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 1

Antrag der Kommission

Abs. 1

Dieses Gesetz soll:

a1. die Verfügbarkeit von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen zu medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken regeln;

a. dem unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen vorbeugen, namentlich durch Förderung der Abstinenz;

...

Abs. 2

Streichen

Art. 1

Proposition de la commission

Al. 1

La présente loi a pour but:

a1. de réglementer la mise à disposition de stupéfiants et de substances psychotropes à des fins médicales et scientifiques;

a. de prévenir la consommation non autorisée de stupéfiants et de substances psychotropes, notamment en favorisant l'abstinence;

...

Al. 2

Biffer

Altherr Hans · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion

Artikel 1 ist der Zweckartikel. An der Sitzung haben wir über diesen überraschenderweise intensiv diskutiert und mit verschiedenen Anträgen auch um eine gute Formulierung gerungen. Erst im Rahmen dieser Diskussion schälte sich heraus, dass das Gesetz nicht nur bezweckt, die Zulässigkeit von Betäubungsmitteln und den Umgang der Bevölkerung mit diesen Suchtmitteln zu regeln, sondern dass es auch und eigentlich primär darum geht, die Versorgung der Bevölkerung mit schweren Schmerzmitteln sicherzustellen. Das wird im Antrag Ihrer Kommission zum Ausdruck gebracht. Ich verweise Sie dazu auf die Formulierung, wie sie auf der Fahne unter Buchstabe "a hoch 1" festgehalten ist - oder wie immer Sie sie benennen wollen; die Redaktionskommission wird sie nach der Bereinigung sicher neu bezeichnen. (Teilweise Heiterkeit) Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a1 regelt die Versorgung mit Schmerzmitteln und deren befugte Verwendung. Morphin und ähnliche Produkte sind, etwa für die Behandlung von krebskranken Patienten, nach wie vor äusserst wichtig.

Die Kommission beantragt Ihnen deshalb einstimmig, diesen Zweck den übrigen Zwecken des Gesetzes voranzustellen. Es ergibt sich so auch eine logische Folge von der befugten zur unbefugten Nutzung der Betäubungsmittel.

Der bisherige Buchstabe a umschreibt die Prävention, also den Schutz vor unbefugtem Konsum. Hier haben wir die Präventionsmassnahme "Förderung der Abstinenz" durch den Begriff "namentlich" hervorheben wollen. Abstinenz soll das Hauptziel sein, aber nicht immer, deshalb eben "namentlich". Immer ist Abstinenz das Ziel, wenn es um die Vermeidung des Einstieges in die Drogen geht, also in der Arbeit mit Jugendlichen. Bei der Therapie, besonders bei der Arbeit mit Schwersüchtigen, kann dieses Ziel in weite Ferne rücken, oder man muss es ganz verlassen, wenn es um reine Überlebenshilfe geht. So erklärt sich der Antrag Ihrer Kommission.

Absatz 2 kann gestrichen werden, weil Artikel 1, wie gesagt, der Zweckartikel ist. Die einzelnen Inhalte kommen weiter hinten im Gesetz; in Artikel 1 kann darauf verzichtet werden.

Brändli Christoffel · P-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté

Art. 1a

Antrag der Kommission

Abs. 1

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Abs. 2

Zustimmung zum Antrag des Bundesrates

Art. 1a

Proposition de la commission

Al. 1

Adhérer à la décision du Conseil national

Al. 2

Adhérer à la proposition du Conseil fédéral

Altherr Hans · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion

Nur zu Absatz 2: Der Bundesrat und Ihre SGK beantragen hier, den Zusatz "sowie der Prävention" wegzulassen. Damit soll die Prävention in keiner Art und Weise geringgeschätzt werden. Aber sie ist bereits in Absatz 1 geregelt. In Absatz 2 geht es darum, dass Bund und Kantone dem Gesundheits- und dem Jugendschutz in allen vier Säulen zum Durchbruch verhelfen sollen. Gesundheits- und Jugendschutz bilden sozusagen das Dach über diesen vier Säulen. Hier eine bestimmte Säule, nämlich die Prävention, nochmals zu erwähnen, verwirrt nur und bringt nichts. Die Streichung bringt eine Klärung und ist damit angezeigt.

Gutzwiller Felix · Mit-M · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion

Ich spreche nur für mich und darf hier sagen, dass ich mich diesem Antrag anschliessen kann. Ich möchte einfach bei dieser Gelegenheit noch einmal darauf hinweisen, wie wichtig diese Verankerung des Viersäulenprinzips ist, einschliesslich der Prävention. Ich erinnere Sie daran, dass im heute geltenden Recht, das ja aus dem Jahre 1951 stammt und 1975 revidiert wurde, die Begriffe "Prävention" und "Therapie" überhaupt fehlen. Es ist also ganz entscheidend, dass wir hier diese vier Säulen verankern können, die ja sozusagen die Erfahrungen der letzten zwanzig Jahre in der Bekämpfung des Betäubungsmittelmissbrauchs zusammenfassen. Deshalb genügt es, wenn man das in Artikel 1a sehr klar festhält.

Ich beantrage Zustimmung.

Brändli Christoffel · P-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté

Art. 1b; 2; 2a; 2b; 3; Art. 3a-3c

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 1b; 2; 2a; 2b; 3; art. 3a-3c

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 3d

Antrag der Kommission

Abs. 1, 2

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Abs. 3

Zustimmung zum Antrag des Bundesrates

Art. 3d

Al. 1, 2

Adhérer à la décision du Conseil national

Al. 3

Adhérer à la proposition du Conseil fédéral

Altherr Hans · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion

Bei Absatz 3 findet sich eine Differenz zum Nationalrat, indem wir Ihnen beantragen, den Einschub "nach Anhören der Kantone" zu streichen.

Was ich hier ausführe, gilt auch für die Artikel 3e Absatz 2 und 3i Absatz 3. An diesen drei Stellen will der Nationalrat gegen den Willen des Bundesrates eine Anhörung der Kantone vorschreiben. So sieht es jedenfalls aus; dem ist aber nicht so. Auch der Bundesrat will in allen drei Fällen die Kantone anhören und natürlich vorgängig anhören, was ja selbstverständlich ist. Er will aber nicht etwas ins Gesetz schreiben, was bereits geltendes Recht ist. Eine zwingende Anhörung ergibt sich in allen drei Fällen bereits aus dem Vernehmlassungsgesetz, das seit dem 1. September 2005 in Kraft ist; ich verweise insbesondere auf dessen Artikel 3 Absatz 2. Wenn wir also hier und an den anderen erwähnten Stellen ein Vernehmlassungsverfahren vorsehen, so könnte man daraus sogar den Schluss ziehen, dass dort, wo dies nicht speziell erwähnt wird, eben kein solches Verfahren durchgeführt werden müsste - und das ganze Vernehmlassungsgesetz wäre ausgehebelt.

Ich beantrage Ihnen deshalb, die Fassung des Bundesrates zu übernehmen.

Gutzwiller Felix · Mit-M · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion

Ich kann mich diesem Antrag anschliessen und benütze die Gelegenheit, auch hier noch einen Hinweis zu geben: Artikel 3e umfasst ja die betäubungsmittelgestützte Behandlung. Es ist sehr wichtig zu unterstreichen, dass diese Behandlungsform heute auf einem Bundesgesetz beruht, das 2009 ausläuft, das so oder so erneuert würde. Wir sind also sehr froh, wenn man im vorliegenden Gesetz nun eine definitive rechtliche Absicherung dieser Substitutionstherapien festschreiben kann.

Brändli Christoffel · P-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté

Art. 3e

Antrag der Kommission

Abs. 1, 3

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Abs. 2

Zustimmung zum Antrag des Bundesrates

Art. 3e

Proposition de la commission

Al. 1, 3

Adhérer à la décision du Conseil national

Al. 2

Adhérer à la proposition du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 3f-3h

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 3i

Abs. 1, 2

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Abs. 3

Zustimmung zum Antrag des Bundesrates

Art. 3i

Proposition de la commission

Al. 1, 2

Adhérer à la décision du Conseil national

Al. 3

Adhérer à la proposition du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 3j

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Antrag des Bundesrates, aber:

... in folgenden Bereichen fördern:

a. ...

...

Art. 3j

Proposition de la commission

Adhérer à la proposition du Conseil fédéral, mais:

Dans le cadre de la loi fédérale sur la recherche du 7 octobre 1993 (RS 420.1), la Confédération peut encourager la recherche scientifique, notamment dans les domaines suivants:

a. ...

...

Altherr Hans · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion

Hier bestehen ziemlich wichtige Differenzen zwischen National- und Bundesrat. Der Nationalrat will die Forschung zwingend fördern, der Bundesrat schlägt eine Kann-Bestimmung vor. Der Nationalrat will einen abschliessenden Katalog über den Inhalt dieser Forschung, der Bundesrat will die Bereiche öffnen, indem er einen nichtabschliessenden Katalog beantragt, was durch den Begriff "namentlich in folgenden Bereichen" zum Ausdruck gebracht wird.

Der SGK Ihres Rates scheint das bundesrätliche Konzept besser zu sein. Es stützt sich auf das geltende Forschungsgesetz ab, und es erweckt nicht wie jenes des Nationalrates den Eindruck, es werde nach der Annahme der Änderung zwingend und gleichermassen in allen aufgezählten Bereichen geforscht. Die Fassung des Bundesrates ist offener und flexibler. Die schwerfällige Formulierung in der Fassung des Bundesrates, der Bund könne diese Forschung "selbst durchführen, in Auftrag geben oder unmittelbar unterstützen", kann man aber ohne inhaltliche Änderung vereinfachen, indem man nur von "fördern" spricht, was all diese Bereiche umfasst.

Brändli Christoffel · P-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté

Art. 3k; 3l; Art. 4 Titel, Abs. 1; Art. 5 Titel, Abs. 1; Art. 6 Titel, Abs. 1; Art. 7

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 3k; 3l; art. 4 titre, al. 1; art. 5 titre, al. 1; art. 6 titre, al. 1; art. 7

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 8

Antrag der Kommission

Abs. 1 Bst. b

Zustimmung zum Antrag des Bundesrates

Titel, Abs. 1 Bst. d; Abs. 5-8

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 8

Proposition de la commission

Al. 1 let. b

Adhérer à la proposition du Conseil fédéral

Titre, al. 1 let. d; al. 5-8

Adhérer à la décision du Conseil national

Altherr Hans · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion

Artikel 8 enthält die Liste der verbotenen Betäubungsmittel. Die Differenz zwischen der Stellungnahme des Bundesrates und den Beschlüssen des Nationalrates liegt bei Buchstabe b, wo es um "Diazetylmorphin und seine Salze" geht. Diazetylmorphin ist die wissenschaftliche Bezeichnung für Heroin. Wenn man in Artikel 3e die heroingestützte Behandlung zulässt, kann man nicht in Artikel 8 Heroin ohne Ausnahme verbieten. Die Forderung des Bundesrates, Absatz 1 Buchstabe b zu streichen, ist deshalb konsequent.

Die Kommission beantragt Ihnen, dem Bundesrat zu folgen. Selbstverständlich bleibt die unbefugte Verwendung von Heroin auch bei einer Streichung von Absatz 1 Buchstabe b untersagt und nach den Artikeln 19 und 19a strafbar.

Brändli Christoffel · P-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté

Art. 8a

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 9

Antrag der Kommission

Abs. 1

Medizinalpersonen im Sinne des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000 (SR 812.21), die ihren Beruf gemäss dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 (SR 811.11) selbstständig ausüben, sowie verantwortliche Leiter von öffentlichen oder Spitalapotheken können Betäubungsmittel ohne Bewilligungen beziehen, lagern, verwenden und abgeben. Kantonale Bestimmungen über die Selbstdispensation bei Ärzten und Tierärzten bleiben vorbehalten.

Abs. 2

Die erwähnte Befugnis in Absatz 1 steht auch Medizinalpersonen und Studierenden von universitären Medizinalberufen zu, solange sie mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde eine Medizinalperson in einem universitären Medizinalberuf vertreten.

Abs. 2a

Aufheben

Abs. 3

Die Befugnis der Medizinalpersonen, die den ...

Art. 9

Proposition de la commission

Al. 1

Les professionnels de la santé, selon la loi sur les produits thérapeutiques du 15 décembre 2000 (RS 812.21), qui exercent leur profession sous leur propre responsabilité au sens de la loi sur les professions médicales du 23 juin 2006 (RS 811.11), et les dirigeants responsables d'une pharmacie publique ou d'un hôpital peuvent sans autorisation se procurer, détenir, utiliser et dispenser des stupéfiants dans le cadre de la loi sur les produits thérapeutiques. Sont réservées les dispositions cantonales ...

Al. 2

Cette faculté mentionnée à l'alinéa 1 s'étend aux professionnels de la santé, ainsi qu'aux étudiants des professions médicales universitaires, en tant qu'ils sont autorisés par l'autorité cantonale à remplacer une personne exerçant une profession médicale dans une profession universitaire.

Al. 2a

Abroger

Al. 3

Les droits des professionnels de la santé qui n'exercent ...

Altherr Hans · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion

Artikel 9 Absätze 1, 2, 2a und 3 sowie die Artikel 10, 16 und 20 mussten wegen des Medizinalberufegesetzes angepasst werden. Dieses Gesetz ist am 1. September 2007 in Kraft getreten. In der Terminologie verweist es auf das Heilmittelgesetz, weshalb auch dieses erwähnt werden musste. Das in Artikel 9 Absatz 1 erwähnte Gesetz über die Freizügigkeit des Medizinalpersonals - übrigens vom 19. Dezember 1877 - wurde mit dem Inkrafttreten des Medizinalberufegesetzes aufgehoben. Die Anpassungen in all diesen Bestimmungen enthalten keine materiellen Änderungen gegenüber der Fassung des Nationalrates.

Ich habe danach bis zu Artikel 14 Absatz 2 keine Bemerkungen mehr.

Stähelin Philipp · Mit-M · Ständerat · Thurgau · Fraktion CVP/EVP/glp

Der Kommissionsreferent hat zu Recht darauf hingewiesen, dass in Artikel 9 Absatz 1 auch auf das Heilmittelgesetz verwiesen wird, schon einleitend: "Medizinalpersonen im Sinne des Heilmittelgesetzes ..." Ich möchte Sie einfach darauf aufmerksam machen, dass das Heilmittelgesetz seinerseits ebenfalls in Revision steht respektive diese Revision aus gleichem Grunde angegangen wird. Deshalb sind die zitierten Artikel 9ff. - ich möchte es so ausdrücken - nicht auf ewige Zeiten in Stein gemeisselt. Wir können bei der kommenden Revision allenfalls auf gewisse Dinge zurückkommen.

Brändli Christoffel · P-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté

Art. 10 Abs. 1

Antrag der Kommission

Selbstständige Ärzte und Tierärzte im Sinne des Medizinalberufegesetzes (SR 811.11) sind zum Verordnen von Betäubungsmitteln befugt.

Art. 10 al. 1

Proposition de la commission

Les médecins et les médecins-vétérinaires qui exercent leur profession sous leur propre responsabilité au sens de la loi sur les professions médicales (RS 811.11) sont autorisés ...

Angenommen - Adopté

Art. 11 Abs. 1bis

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 11 al. 1bis

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 14 Abs. 2

Antrag der Kommission

... erhalten, nach Massgabe des Eigenbedarfs Betäubungsmittel anzubauen, zu beziehen, zu lagern und zu verwenden.

Art. 14 al. 2

Proposition de la commission

... à cultiver, à se procurer, à détenir et à utiliser des stupéfiants dans les ...

Altherr Hans · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion

Bei Absatz 2 von Artikel 14 beantragen wir Ihnen eine einfachere Formulierung, die jedoch dasselbe aussagt wie das geltende Recht.

Brändli Christoffel · P-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté

Art. 14a

Antrag der Kommission

Abs. 1, 2

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Abs. 1bis

Die Kantone können kantonalen Behörden und Gemeindebehörden, namentlich ...

Art. 14a

Proposition de la commission

Al. 1, 2

Adhérer à la décision du Conseil national

Al. 1bis

... aux autorités cantonales et communales, notamment à la police.

Altherr Hans · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion

Ich muss mit einem Geständnis beginnen. Die Anpassung an das Medizinalberufegesetz haben wir in der SGK an die Verwaltung delegiert. Wir wurden dann später, relativ kurz vor der Session, mit der Fahne bedient und haben uns stillschweigend damit einverstanden erklärt.

Nun findet sich auf dieser Fahne Artikel 14a Absatz 1bis, wo die nationalrätliche Fassung leicht abgeändert wird. Ich will Ihnen ganz kurz erklären, worum es geht. Es geht in Artikel 14a darum, dass bestimmte Organisationen auch mit Betäubungsmitteln umgehen dürfen. In Artikel 14a Absatz 1bis geht es um kantonale Behörden, insbesondere um die Polizei. Wenn die Polizei Betäubungsmittel sicherstellt, muss sie diese ja irgendwo lagern, und sie muss sie unter Umständen an andere Untersuchungsbehörden oder Gerichte weiterleiten können; sie muss sie auch einer Vernichtung zuführen können. Dafür braucht sie eine Bewilligung. Das ist in Artikel 14a Absatz 1bis geregelt. In der Fassung des Nationalrates hiess es: "Die Kantone können kantonalen Behörden, namentlich der Polizei, Bewilligungen ... erteilen." In unserer Fassung heisst es nun, dass neben kantonalen Behörden auch Gemeindebehörden - z. B. einer Stadtpolizei - eine solche Bewilligung erteilt werden kann. Etwas unüblich ist die Verwendung des Begriffes "Gemeinde" in einem Bundesgesetz. Nachdem es aber hier eine fakultative Erlaubnis der Kantone ist, ist die Formulierung zwar vielleicht unschön, aber auch nach Meinung des Bundesamtes für Justiz nicht zu beanstanden. Vielleicht findet der Nationalrat eine elegantere Fassung, aber diejenige, die wir Ihnen beantragen, ist nicht falsch.

Couchepin Pascal · VPBR-M · Bundesrat · Wallis

Nous partageons les réserves de Monsieur Altherr. Il est rare que, dans une disposition fédérale, on implique les cantons et les communes. Les communes sont subordonnées aux cantons et, en principe, nous respectons la hiérarchie des compétences étatiques.

Toutefois, nous ne nous opposons pas à cette solution.

Brändli Christoffel · P-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté

Art. 15, 15a-15c

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 16

Antrag der Kommission

... von Betäubungsmitteln der Medizinalpersonen an Personen ...

Art. 16

Proposition de la commission

... par les personnes exerçant une profession médicale aux personnes ...

Angenommen - Adopté

Art. 17 Abs. 3

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 17 al. 3

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 19

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Couchepin Pascal · VPBR-M · Bundesrat · Wallis

Il s'agit simplement de l'adaptation des sanctions en fonction de la nouvelle teneur des dispositions générales du Code pénal, qui est déjà en vigueur.

Brändli Christoffel · P-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté

Art. 19a1

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Antrag der Minderheit

(Fetz)

Der Konsum von Betäubungsmitteln ist ab 18 Jahren straffrei.

Art. 19a1

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil national

Proposition de la minorité

(Fetz)

La consommation de stupéfiants à partir de 18 ans n'est pas punissable.

Altherr Hans · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion

Ich muss Sie auf die etwas merkwürdige Nummerierung aufmerksam machen. Wir haben einen Artikel 19, den wir soeben behandelt haben, dann einen Artikel 19a mit einer hochgestellten Eins. Da haben wir keine Differenz. Was als Antrag auf der Fahne steht, betrifft Artikel 19a. Ich gehe davon aus, dass auch Frau Fetz mit mir einiggeht, weil Artikel 19a die Folgen des Konsums von illegalen Betäubungsmitteln regelt. Ich äussere mich deshalb dazu.

Inhaltlich will die Minderheit Fetz den Drogenkonsum für über 18-Jährige für straffrei erklären. Frau Fetz begründet den Antrag damit, dass nach der schweizerischen Rechtsordnung die Selbstschädigung nicht strafbar sei. Wir haben in der Kommission darüber keine Debatte geführt, sondern uns an das eingangs beschriebene Konzept gehalten, wonach diese Diskussion später im Zusammenhang mit der Hanf-Initiative oder allenfalls auch mit weiteren Revisionen des Betäubungsmittelgesetzes zu führen ist.

Ich ersuche Sie namens der klaren Mehrheit der Kommission - es waren 8 zu 1 Stimmen bei 2 Enthaltungen -, dem Nationalrat zu folgen und die Vorlage nicht mit einer derartigen Bestimmung zu gefährden, auch wenn Sie dem Drogenkonsum Erwachsener toleranter gegenüberstehen mögen, als es das geltende Gesetz tut.

Fetz Anita · Mit-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Mit meinem Minderheitsantrag möchte ich Sie daran erinnern, dass wir in der Drogenfrage, insbesondere in der Cannabisfrage, eine Lösung brauchen - auch andere illegale Drogen sind ja, wenn sie nur selbstschädigend sind, für die Gesellschaft kein Problem. Ein Problem werden sie dann, wenn die Auswirkungen der Selbstschädigung grosse Auswirkungen auf die Gesellschaft haben, wie wir das von Drogen wie Heroin kennen, weil damit viel Kriminalität und grosse Kosten verbunden sind.

Mein Minderheitsantrag soll Sie daran erinnern, dass wir namentlich in der Cannabisfrage in dieser Legislatur endlich eine vernünftige Lösung brauchen. Es ist ein offenes Geheimnis: Hunderttausende konsumieren in der Schweiz Cannabis; ob das jetzt legal oder illegal ist, ändert daran überhaupt nichts. Es zeugt meiner Meinung nach nur von einer eklatanten Doppelmoral der Politik, wenn sie Erwachsenen einen allenfalls selbstschädigenden Konsum von leichten Drogen verbietet, aber zum Beispiel den exzessiven Alkoholkonsum, der meiner Meinung nach heute, insbesondere bei den Jungen, ein viel grösseres Problem ist, überhaupt nicht unter Strafe stellt. Ich bin nach wie vor davon überzeugt, dass Eigenverantwortung zum Grundverständnis unseres Staates gehört, dies dort, wo die Gesellschaft nicht geschädigt wird.

Weil wir jetzt aufgrund der Hanf-Initiative die Gelegenheit haben, einen guten Gegenvorschlag zu zimmern, der genau diesem Anliegen entgegenkommt, und nachdem ich Sie daran erinnert habe, dass wir hier ein wichtiges offenes Feld haben und nicht einfach nur darüber hinweggehen können, wie das z. T. im Nationalrat geschehen ist, kann ich den Minderheitsantrag zurückziehen.

Frick Bruno · Mit-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion CVP/EVP/glp

Nachdem Sie, Frau Kollegin Fetz, den Minderheitsantrag zurückgezogen haben, erübrigt sich mein Votum. Ich möchte nur festhalten: Wenn es um die Legalisierung des Cannabiskonsums geht, bin ich auf derselben Seite. Was Sie hier aber beantragt haben, ist die Freigabe aller Betäubungsmittel, auch der schwersten. Es gehört zur Aufgabe des Staates, den Bürgerinnen und Bürgern nicht nur Verantwortung zu übertragen, sondern sie auch vor sich selbst zu schützen, wenn sie nicht in der Lage sind, das selber zu tun. So haben wir nicht nur Kleinkreditvorschriften erlassen, welche den Bürger vor finanziellem Unglück schützen. Eine Bestimmung, dass es verboten ist, schwere Drogen zu konsumieren, dient ebenso seinem Schutz. Wollen wir ihn vor kleinen Vermögensverlusten schützen, aber wegschauen, wenn er sein Leben leichtsinnig aufs Spiel setzt? Wollen wir in Kauf nehmen, dass die Gemeinschaft alle Folgekosten bezahlt? Das geht nicht.

Darum danke ich Ihnen, dass Sie den Antrag, der ein bisschen ein "aberratio ictus" war, zurückgezogen haben.

Brändli Christoffel · P-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Der Antrag der Minderheit ist zurückgezogen worden.

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Art. 19b

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Altherr Hans · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion

Ich ergreife das Wort nur, um Ihnen mitzuteilen, dass ich zum Rest der Vorlage keine Bemerkungen mehr habe.

Brändli Christoffel · P-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté

Art. 20

Antrag der Kommission

Abs. 1

...

d. als Medizinalpersonen Betäubungsmittel ...

...

Abs. 2

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 20

Proposition de la commission

Al. 1

...

d. les professionnels de la santé qui utilisent ou remettent des stupéfiants ...

...

Al. 2

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 21; 22; 24 Abs. 2; 27; 28; 28a; 29; 29a-29e; 30-34; 36; Ziff. II, III

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 21; 22; 24 al. 2; 27; 28; 28a; 29; 29a-29e; 30-34; 36; ch. II, III

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes ... 33 Stimmen

(Einstimmigkeit)

(0 Enthaltungen)