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Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes

13232 · Amtliches Bulletin

Del 19 mar 2008

https://lexipedia.io/it/docs/ch/ab-bo-bu/13232/de/teilrevision-des-betaubungsmittelgesetzes

Consultato il 31 ago 2026

  1. Documenti
  2. Confederazione
  3. Bollettino ufficiale
Fonte

05.470

Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes

Brändli Christoffel · P-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe

Loi fédérale sur les stupéfiants et les substances psychotropes

Art. 1 Abs. 1 Bst. a1, a; Art. 3e Abs. 1, 3; Art. 8 Abs. 1, 3, 5-8

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 1 al. 1 let. a1, a; art. 3e al. 1, 3; art. 8 al. 1, 3, 5-8

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Altherr Hans · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion

Die SGK Ihres Rates schlägt Ihnen einstimmig vor, sich der Fassung des Nationalrates anzuschliessen und so in diesem Geschäft sämtliche Differenzen zu bereinigen. Wenn Sie sich die Fahne angeschaut haben, so haben Sie festgestellt, dass diese Differenzen noch recht umfangreich sind. Es geht aber inhaltlich nur um zwei Punkte. Ich erlaube mir, beide Punkte bereits jetzt zu behandeln:

1. In Artikel 1 hat der Nationalrat die Reihenfolge der Ziele umgestellt. Er erwähnt neu zuerst den präventiven Ansatz und die Förderung der Abstinenz und erst in zweiter Linie die Sicherstellung der Verfügbarkeit von Betäubungsmitteln zu medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken. Materiell ist damit keine Änderung verbunden. Diese beiden Ziele sind voneinander unabhängig. Ihre Reihenfolge ist damit nicht von Bedeutung. Man kann es aber immerhin als psychologisch wichtig erachten, das eine, also die Prävention und die Abstinenz, zuerst zu erwähnen. Das ist die Absicht des Nationalrates. Ihre Kommission hat sich dem, wie gesagt, angeschlossen.

2. Die zweite Differenz ist etwas bedeutsamer, auch wenn damit nicht gesagt werden soll, dass sie wirklich bedeutsam ist. Sie geht aus von Artikel 8 Absatz 1 Litera b. Dort steht unter den verbotenen Betäubungsmitteln "Diazetylmorphin und seine Salze". Der Bundesrat und Ihr Rat wollten dieses absolute Verbot - darum geht es in Artikel 8 Absatz 1 - aufheben. Der Nationalrat hielt am absoluten Verbot fest. Das Argument für die Aufhebung des Verbots war die besondere Regelung der heroingestützten Behandlung in Artikel 3e Absatz 1 des Gesetzes. Der Nationalrat hat nun ein Konzept gefunden, welches am absoluten Verbot festhält, aber trotzdem Ausnahmen ermöglicht. Das tönt etwas widersprüchlich und ist es im Grunde auch. Es ermöglicht aber alles, was unser Rat im bisherigen Differenzbereinigungsverfahren wollte, insbesondere die heroingestützte Behandlung und die Arzneimittelentwicklung mittels Ausnahmebewilligungen des BAG.

Ergeben sich aus der Arzneimittelentwicklung Arzneimittel, die durch Swissmedic für eine bestimmte Anwendung zugelassen werden, so unterstehen diese dann dem Heilmittelgesetz, womit in diesen Fällen eine generelle Ausnahmebewilligung geschaffen wird. In der Kommission wurde uns versichert, dass damit keine Differenz zu dem geschaffen wird, was wir bisher vertreten haben. Nötig waren aber einige Umformulierungen, die das Gesetz nicht verständlicher, aber mehrheitsfähig gemacht haben; das ist hier entscheidend. Die Lösung ist nicht gerade das Ei des Kolumbus, aber der Nationalrat hat uns damit auch kein vorösterliches Ei gelegt.

Ihre Kommission beantragt einstimmig Zustimmung zu allen neuen Formulierungen in den Artikeln 3e und 8.

Brändli Christoffel · P-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté

Präsident (Brändli Christoffel, Präsident): Ich darf Herrn Bundespräsident Couchepin verabschieden. Er hat kraft seiner Autorität diesen einstimmigen Beschluss durchgesetzt. (Heiterkeit)