06.432
Liberalità e donazioni in materia di diritto successorio a persone con una funzione professionale particolare
Intervento procedurale
Antrag der Mehrheit
Der Initiative keine Folge geben
Antrag der Minderheit
(Thanei, Hofmann, Jositsch, Leutenegger Oberholzer, Vischer)
Der Initiative Folge geben
Proposition de la majorité
Ne pas donner suite à l'initiative
Proposition de la minorité
(Thanei, Hofmann, Jositsch, Leutenegger Oberholzer, Vischer)
Donner suite à l'initiative
Schenker Silvia · Mit-F · Consiglio nazionale · Basilea-Città · Gruppo socialista
Erbschleicherei kommt immer wieder vor. Mit Erbschleicherei meine ich die Situation, in der sich jemand das Vertrauen eines - meist betagten - Menschen erschleicht, um sich dann als Erbe einsetzen zu lassen.
Sicher ist es nicht möglich, Erbschleicherei vollständig zu verhindern. Aber es gibt die Möglichkeit, Personen, die in einem besonderen Verhältnis zum Erblasser stehen, per Gesetz als Erbe auszuschliessen. Ihnen ist sicher auch bewusst, dass Personen, die dauernd oder teilweise mit der Betreuung und der Unterstützung von betagten Personen beschäftigt sind, diesen besonders nahe sind. Wer betagt und isoliert ist, braucht in verschiedenen Lebensbereichen Unterstützung. Man braucht Pflege; man braucht jemanden, der für einen die administrativen Angelegenheiten erledigt; man braucht jemanden, der einem zuhört und für die kleinen und grossen Sorgen da ist. Solche Vertrauensverhältnisse führen in der Regel zu keinen Problemen. Die meisten respektieren, dass ein solches besonderes Vertrauensverhältnis auch beinhaltet, dass man ganz bewusst darauf verzichtet, als Erbe eingesetzt zu werden. Es gibt denn auch Arbeitgeber, die innerhalb ihrer Anstellungsreglemente klare Regeln dafür aufstellen, was als Geschenk angenommen werden darf und was nicht. Ein Millionenerbe ist auf jeden Fall ausgeschlossen. Es gibt Standesregeln, z. B. diejenigen der FMH, welche diese Fragen ebenfalls regeln. Leider gibt es aber immer noch viele Arbeitgeber, die dieses Problem nicht regeln. In der Betreuung und Unterstützung von Betagten sind viele kleine Organisationen und Einzelpersonen tätig. Auch dort fehlt es oft an klaren entsprechenden Regeln.
Wenn wir also eine allgemeingültige Regelung wollen, müssen wir eine gesetzliche Grundlage schaffen, die für alle gilt. Es soll nicht mehr möglich sein, dass jemand, der in einem professionellen Vertrauensverhältnis zu jemandem steht, als dessen Erbe eingesetzt werden kann. Ich gebe der Kommission für Rechtsfragen Recht: Mit einer solchen Bestimmung wird die Testierfreiheit der betroffenen Person eingeschränkt. Diese Einschränkung ist aus meiner Sicht aber gerechtfertigt, weil dafür der Schutz von Menschen, die aufgrund ihrer speziellen gesundheitlichen und/oder sozialen Situation besonders anfällig für Erbschleicherinnen und Erbschleicher sind, verstärkt wird.
Sie können sagen, dass es ja keine Rolle spielt, wer die Millionen oder die Kunstschätze einer reichen Baslerin oder eines reichen Zürchers erbt, ob dies nun die gesetzlichen Erben seien oder ein Erbschleicher. Da mögen Sie vielleicht Recht haben. Ich jedoch bin der Meinung, dass es an uns als Gesetzgeber ist, dafür zu sorgen, dass Menschen nicht ausgenützt und betrogen werden können. Sie können auch einwenden, es spiele ja nach dem Tod für die Betroffenen keine Rolle mehr, ob sie getäuscht worden seien. Auch da können Sie Recht haben. Ich bin jedoch dezidiert der Meinung, dass Menschen, die sich willentlich und absichtlich das Vertrauen von betagten, möglicherweise leicht dementen Menschen erschleichen, um sich an ihnen zu bereichern, das Handwerk gelegt werden muss. Wenn Sie meiner Initiative Folge geben, kann diese Frage vertieft geprüft und können Lösungen gesucht werden, damit Ihre Grosstante, Ihre Eltern oder Ihre betagte Nachbarin vor Erbschleichern geschützt werden können.
Thanei Anita · Mit-F · Consiglio nazionale · Zurigo · Gruppo socialista
Eine Minderheit beantragt Ihnen, dieser parlamentarischen Initiative Folge zu geben, da sie Handlungsbedarf sieht. Die Initiative fordert eine Bestimmung im ZGB, welche erbrechtliche Zuwendungen und Schenkungen an Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Funktion in einem besonderen Vertrauensverhältnis zur verfügenden Person stehen, einschränkt. Zu denken ist dabei an Pflegepersonen, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Ärztinnen und Ärzte und weitere Personen, die in einem besonderen Vertrauensverhältnis zur verfügenden Person stehen.
Solche Verfügungen und Schenkungen kommen heute in der Praxis nicht selten vor. Die Menschen werden älter und somit leider auch einsamer und abhängiger - zum Teil eben nicht nur von Angehörigen, sondern auch von Professionellen verschiedener Berufsgattungen. Oft handelt es sich bei solchen Verfügungen und Schenkungen um einen selbstbestimmten Akt; dagegen gibt es eigentlich nichts einzuwenden. Es kommt aber leider auch vor, dass unlauterer Einfluss auf die betroffene Person ausgeübt wird; das gilt es zu verhindern.
Das geltende Recht stellt gewisse Instrumente bereit; diese sind aber zu wenig griffig, und die Verfahren für die Erben sind zu langwierig und vor allem mit sehr grossen Risiken verbunden. Hinzu kommt, dass es unwürdig ist, verstorbene Personen mit Blick auf den Zeitpunkt der Verfügung für urteilsunfähig zu erklären. Das ist ja eigentlich eines der wenigen Mittel, die das geltende Recht zur Verfügung stellt.
Wie die Initiantin selbst ausgeführt hat, kennen die Standesregeln der FMH eine Einschränkung respektive ein Verbot, aber ein solches Verbot besteht beispielsweise nicht für Anwältinnen und Anwälte und auch nicht für andere Berufsgattungen. Die Initiantin verlangt eine Einschränkung und nicht ein generelles Verbot. Die Minderheit sieht Handlungsbedarf - es geht ja um die erste Phase, um Folgegeben - und möchte weiter überprüfen, wie mehr Schutz für die betroffenen Personen gewährleistet werden könnte. Ich möchte darauf hinweisen, dass es z. B. in Deutschland und Frankreich auch solche speziellen Regeln gibt, es ist also keine absolute Neuheit.
Ich bitte Sie im Namen einer Minderheit, der parlamentarischen Initiative Folge zu geben.
Markwalder Bär Christa · Mit-F · Consiglio nazionale · Berna · Gruppo liberale-radicale
Die parlamentarische Initiative Schenker verlangt, dass das ZGB mit einer Bestimmung ergänzt wird, wonach erbrechtliche Zuwendungen und Schenkungen an Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Funktion in einem besonderen Vertrauensverhältnis zur verfügenden Person stehen, einzuschränken sind. Eine deutliche Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates beantragt Ihnen, dieser Initiative keine Folge zu geben. Ursprünglich hatte eine Mehrheit der Kommission die Initiative unterstützt. In einer zweiten Runde jedoch schloss sich eine Mehrheit der Kommissionsmitglieder dem Beschluss der Schwesterkommission des Ständerates an.
Gegenstand der Initiative bilden bedeutende erbrechtliche Zuwendungen und Schenkungen, welche Vertrauenspersonen wie Rechtsanwältinnen und -anwälte, Pflegepersonen, Ärztinnen und Ärzte oder Personen anderer Berufe von ihren Klientinnen und Klienten erhalten. Immer wieder muss man sich bei solchen Konstellationen die Frage stellen, ob diese Zuwendungen einen selbstbestimmten Akt der verfügenden Person darstellen oder ob die erwähnten Berufsträger sich in unlauterer Art und Weise ihres Einflusses bedient haben, den sie aufgrund des beruflichen Vertrauensverhältnisses auf die verfügenden Personen ausüben können.
Alle Mitglieder der Kommission für Rechtsfragen sind sich einig, dass der Verfügende vor unrechtmässiger Beeinflussung zu schützen ist. Uneinigkeit besteht hingegen bei der Frage, wie dieser Schutz erreicht werden soll. Im Zentrum steht der Interessenkonflikt zwischen dem freien Willen der verfügenden Person einerseits und dem Schutz der Erben andererseits. Die Mehrheit der Kommissionsmitglieder stuft die Freiheit des Verfügenden, selber zu bestimmen, wen er oder sie mit einer Schenkung oder einer erbrechtlichen Zuwendung bedenken will, höher ein.
Bereits heute bietet das ZGB eine Reihe von Instrumenten an, die es den Erben erlauben, ihre Ansprüche durchzusetzen, sollten Anzeichen vorhanden sein, dass die verfügende Person unrechtmässig beeinflusst worden ist. Zu erwähnen sind erstens die strengen Formvorschriften, zweitens gibt es die Möglichkeit, Verfügungen von Todes wegen, also Testamente, zu widerrufen. Drittens stellt das Gesetz Anforderungen an die Verfügungsfähigkeit, namentlich muss der Verfügende urteilsfähig sein. Viertens gibt es das Instrument, Verfügungen infolge von Willensmängeln wie Irrtum, Täuschung, Drohung oder Zwang anzufechten, und fünftens kann beim Gericht die Erbunwürdigkeit beantragt werden.
Es gibt nicht nur gesetzliche Instrumente. Beispielsweise kennen auch die Ärzte Standesregeln, die genau diese Fälle regeln. Die Standesregeln erklären die Annahme von Vorteilen, die das übliche Mass von kleinen Anerkennungen durch die Patienten und Patientinnen übersteigen, für unzulässig.
Die Mehrheit der Kommission ist denn auch der Auffassung, dass der Weg über den Erlass von Standesregeln in den eingangs erwähnten Berufsgruppen ein durchaus taugliches oder gar ein tauglicheres Instrument darstellt als eine gesetzliche Regelung, welche die Freiheit des Verfügenden übermässig beschränkt. Denn es kann durchaus der Fall sein, dass ein Verfügender bewusst eine solche Person gegen die Interessen seiner Erben mit einer Zuwendung bedenkt; das soll ihm nicht verunmöglicht werden.
Schliesslich weist die Kommissionsmehrheit auch auf den Umstand hin, dass die Räte erst kürzlich der Einführung der neuen Institution des Vorsorgeauftrages im Rahmen der Revision des Vormundschaftsrechts zugestimmt haben. Wir haben damit das Selbstbestimmungsrecht gestärkt und die regelmässige Zusammenarbeit, basierend auf einem Vertrauensverhältnis, gefördert. Würde nun die vorliegende parlamentarische Initiative Schenker Silvia umgesetzt, wäre das ein Signal in die entgegengesetzte Richtung.
Aus all diesen Gründen beantragt Ihnen die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates mit 15 zu 5 Stimmen, der parlamentarischen Initiative Schenker Silvia keine Folge zu geben.
Chevrier Maurice · Mit-M · Consiglio nazionale · Vallese · Gruppo PCD/PEV/glp
Le 11 mai 2006, Madame Silvia Schenker a déposé une initiative parlementaire qui prévoit de compléter le Code civil suisse par une disposition qui limiterait, voire interdirait les libéralités et les donations en faveur de personnes ayant une relation de confiance particulière avec le disposant en raison notamment de leur activité professionnelle. Elle visait plus particulièrement les avocats, les soignants, les médecins. Elle soulevait la question de la libre volonté du disposant. Elle justifiait son initiative à l'aide d'exemples tirés de la jurisprudence actuelle du Tribunal fédéral et de la législation de pays comme la France et l'Allemagne qui réglementent précisément ce type de situations. Pour l'auteur de l'initiative parlementaire, la nécessité de légiférer paraissait évidente.
Cet avis était partagé dans un premier temps par la Commission des affaires juridiques qui, dans sa séance du 12 octobre 2007, par 15 voix contre 7 et 1 abstention, avait décidé de donner suite à l'initiative parlementaire. Par contre, la commission soeur du Conseil des Etats a pris à une majorité étroite, soit par 5 voix contre 4 et 1 abstention, une décision contraire, à savoir de ne pas donner suite à l'initiative parlementaire. C'est ainsi que l'objet est revenu pour la deuxième fois auprès de la commission, laquelle l'a traité dans sa séance du 16 octobre 2008 et, finalement, elle vous propose, par 15 voix contre 5, de ne pas donner suite à l'initiative parlementaire, et ce pour les motifs suivants.
Si tous les membres de la commission s'accordent sur la nécessité de protéger les disposants contre les tentatives d'influence illicites, la majorité souligne que le Code civil prévoit déjà tout un arsenal d'instruments qui permet d'atteindre cet objectif. Nous citerons en vrac et de manière non exhaustive des règles formelles déjà très strictes aujourd'hui: la possibilité de révoquer les dispositions pour cause de mort; l'exigence de la capacité de disposer pour cause de mort, en particulier la capacité de discernement; les règles sur le vice du consentement, que ce soit l'erreur essentielle, le dol, la menace ou la contrainte; ou enfin le fait d'être déclaré indigne de succéder.
Là où le besoin de légiférer se fait ressentir, les professions concernées le font. Nous rappelons ici que la FMH prévoit à l'article 38 de son Code de déontologie que "le médecin n'accepte, de la part de patients ou de tiers, aucun cadeau en nature ou en espèces, aucune disposition testamentaire ni aucun avantage pouvant l'influencer dans ses décisions médicales et dépassant les signes habituels de gratitude".
La majorité de la commission estime préférable de poursuivre dans cette direction, donc de mettre sur pied des codes de déontologie plutôt qu'une règlementation générale, pour autant bien entendu que le code se justifie et que le besoin s'en fasse sentir dans la profession concernée.
La majorité de la commission est également d'avis que l'initiative parlementaire limiterait de manière excessive la liberté de chaque disposant, et que, même si les héritiers méritent d'être protégés, cela ne doit pas empêcher le disposant d'exprimer librement sa volonté.
Enfin, la majorité rappelle également qu'en approuvant l'introduction du mandat pour cause d'inaptitude dans le cadre de la révision du droit de la tutelle (06.063; art. 360ss. CC), que nous avons adoptée récemment - c'était en 2008 -, les Chambres fédérales ont renforcé le droit à l'autodétermination et favorisé l'établissement de collaborations régulières basées sur une relation de confiance. Le fait de donner suite à l'initiative serait, partiellement en tout cas, incompatible avec les décisions que nous avons prises.
Bien entendu, une minorité de la commission considère qu'il est nécessaire d'agir dans le sens de l'initiative. Madame Thanei vous a exposé tout à l'heure les arguments qui plaident en faveur d'une éventuelle modification du droit des successions. Néanmoins, au nom d'une assez large majorité de la commission, je vous invite à ne pas donner suite à l'initiative parlementaire Schenker Silvia.
Votazione
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