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CC. Cartella ipotecaria registrale e altre modifiche della disciplina dei diritti reali

16099 · Bollettino ufficiale

Del 26 nov 2009

https://lexipedia.io/it/docs/ch/ab-bo-bu/16099/it/cc-cartella-ipotecaria-registrale-e-altre-modifiche-della-disciplina-dei-diritti-reali

Consultato il 11 set 2026

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  3. Bollettino ufficiale
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Oggetto parlamentare: CC. Cartella ipotecaria registrale e altre modifiche della disciplina dei diritti reali (07.061)

07.061

CC. Cartella ipotecaria registrale e altre modifiche della disciplina dei diritti reali

Bruderer Wyss Pascale · P-F · Consiglio nazionale · Argovia · Gruppo socialista

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht)

Code civil suisse (Cédule hypothécaire de registre et autres modifications des droits réels)

Art. 676 Abs. 3, 4

Antrag der Mehrheit

Festhalten

Antrag der Minderheit

(von Graffenried)

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 676 al. 3, 4

Proposition de la majorité

Maintenir

Proposition de la minorité

(von Graffenried)

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

von Graffenried Alec · Mit-M · Consiglio nazionale · Berna · Gruppo dei Verdi

Es handelt sich um eine kleine Minderheit, wie Sie sehen können; sie besteht nur aus mir. Immerhin bin ich hier aber zusammen mit der Fassung des Ständerates, welche auf den Entwurf des Bundesrates zurückgeht, sodass ich diesen Minderheitsantrag trotzdem aufrechterhalten habe.

Worum geht es? Es geht hier um die unterirdischen Leitungen. Unterirdische Leitungen sind im Boden, weshalb sie nicht sichtbar sind. Sie stören auch weniger als oberirdische Leitungen - denken Sie nur an Stromleitungen. Im überbauten Gebiet und unter Strassen gibt es aber unzählige unterirdische Leitungen. Oft bestehen für solche Leitungen keine Dienstbarkeiten. Das Grundbuch und die Grundbuchpläne sind daher nicht aktuell. Wenn man also wissen will, ob in einem Grundstück unterirdische Leitungen bestehen, hilft das Grundbuch oft nicht weiter. Das schafft Probleme beim Bauen. Oft muss man ein Loch graben, um festzustellen, ob und welche Leitungen im Boden bestehen. Im Tiefbau ist das ein Dauerthema; Grabarbeiten muss man wegen aller möglichen Leitungen im Boden koordinieren. Zurzeit spricht man ja vom Bau von Glasfasernetzen, wo es auch um die Koordination von solchen Leitungsbauten geht. Das ist ein Problem, das allgemein bekannt ist.

Es gibt aber andere Akteure als das Grundbuchamt, die etwas besser über die im Boden vorhandenen Leitungen Bescheid wissen. Das sind die Eigentümer: die Werke für Wasserversorgung, die Elektrizitätswerke oder die Eigentümer von Abwasserleitungen. In Artikel 676 Absätze 3 und 4 ZGB sehen daher Bundesrat und Ständerat vor, dass auch den Katasterplänen dieser Werke durch die Kantone der öffentliche Glaube des Grundbuchs zuerkannt werden kann. Diese Pläne werden also nicht automatisch mit dem öffentlichen Glauben versehen, sondern nur wenn die Kantone das vorsehen, nur sofern die Qualität dieser Pläne sichergestellt ist; nur dann können sie ins Grundbuch übernommen werden.

Mit dieser Regelung erreichen wir, dass die Grundbuchpläne aufgewertet und verbessert werden und die Transparenz bezüglich unterirdischer Leitungen langfristig verbessert werden kann. Meine Vision besteht darin, dass mit der Zeit alle Katasterpläne der öffentlichen Werke den öffentlichen Glauben auch besitzen. Dann besteht endlich Transparenz darüber, welche Leitungen im Boden liegen und welche Rechte daran bestehen.

Ich möchte Sie noch auf einen anderen Punkt hinweisen: Gemäss Beschluss beider Räte bedürfen Dienstbarkeiten zu ihrer Errichtung neu der öffentlichen Beurkundung. Ich war ein Gegner einer solchen Lösung und bin heute noch überzeugt, dass wir die Folgen dieses Entscheides zu wenig berücksichtigt haben. Da jetzt alle diese Dienstbarkeiten notarisiert werden müssen, führt das nun aber dazu, dass der Angestellte eines Stadtwerkes oder eines Elektrizitätswerkes beim Bau einer Anlage nicht mehr einfach von Haus zu Haus gehen kann oder seinen Plan den Grundeigentümern schicken kann. Mit dieser Formvorschrift wird also der Leitungsbau erschwert, wenn er mit einer Dienstbarkeitserrichtung verbunden sein soll. Mit der Zubilligung des öffentlichen Glaubens für Katasterpläne kann dieses Problem teilweise entschärft werden.

Ich bitte Sie daher, dem Ständerat zu folgen und diesen Minderheitsantrag zu unterstützen.

Chevrier Maurice · Mit-M · Consiglio nazionale · Vallese · Gruppo PCD/PEV/glp

Nous nous trouvons donc dans la phase d'élimination des divergences et nous devons constater que le projet portera vraiment l'empreinte de notre conseil. En effet, le Conseil des Etats nous a largement suivis sur nombre de questions importantes. Il subsiste néanmoins trois divergences, dont une plus sensible qui a fait l'objet d'un grand lobbying, celle qui concerne l'hypothèque des artisans et entrepreneurs, en particulier le sort des sous-traitants.

Mais venons-en à la première divergence qui porte sur l'article 676 chiffre 4 alinéas 3 et 4 du Code civil, article qui traite des conduites non apparentes.

Au nom de la majorité de la commission, je vous propose de maintenir notre texte. En vérité, la version du Conseil des Etats crée des situations différentes d'un canton à l'autre. Les usagers devraient vérifier, outre le registre foncier, s'il existe des registres particuliers et, le cas échéant, s'assurer que la foi publique a été donnée à ces registres. Par ailleurs, l'alinéa 4 paraît très imprécis, flou, sujet à diverses interprétations. Alors, de grâce, ne créons pas des sources de litige inutiles, ne suscitons pas l'inégalité de traitement et restons-en à la solution de notre conseil, en conférant au seul registre foncier la foi publique en matière de servitude pour les conduites non apparentes.

C'est ce que vous propose la commission, par 21 voix contre 1.

Thanei Anita · Mit-F · Consiglio nazionale · Zurigo · Gruppo socialista

Ich spreche im Namen der geteilten SP-Fraktion, und auch ich habe eine geteilte Meinung. Ich muss zugeben, nachdem ich Herrn von Graffenried aufmerksam zugehört habe, bin ich eigentlich geneigt, seinem Minderheitsantrag zuzustimmen. Für den Mehrheitsantrag spricht nach wie vor die Tatsache, dass es sich um eine Kann-Bestimmung handelt. Das heisst, dass die Kantone selber bestimmen können, ob sie dem Leitungskataster Grundbuchwirkung zuerkennen wollen oder nicht. Das gibt ein Problem in Bezug auf die Rechtssicherheit, weil dann unterschiedliche kantonale Regelungen bestehen.

Ich bitte Sie im Namen der SP-Fraktion, entweder der Mehrheit oder der Minderheit zu folgen. (Heiterkeit)

von Graffenried Alec · Mit-M · Consiglio nazionale · Berna · Gruppo dei Verdi

Wenn ich mir zu dieser Kann-Bestimmung eine Frage erlauben darf, Frau Kollegin: Die Kantone sollen ja prüfen, ob diese Katasterpläne dann tatsächlich auch die nötige Qualität haben. Es sollen eben nicht automatisch alle Katasterpläne übernommen werden müssen. Könnte nicht auch darin ein Vorteil liegen, dass die Qualität der Pläne dadurch eben auch verbessert wird und die Kantone nur diejenigen Pläne übernehmen, die tatsächlich auch den Anforderungen des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs gewachsen sind?

Thanei Anita · Mit-F · Consiglio nazionale · Zurigo · Gruppo socialista

Ich bin auch der Meinung, dass es die Qualität dieser Kataster verbessern könnte. Aber ich orte das Problem anderswo, nämlich beim Umstand, dass es unterschiedliche kantonale Regelungen gibt. Ich bin im Allgemeinen keine Anhängerin von unterschiedlichen kantonalen Regelungen.

Germanier Jean-René · 1VP-M · Consiglio nazionale · Vallese · Gruppo liberale-radicale

Le groupe PDC/PEV/PVL et le groupe libéral-radical soutiennent la proposition de la majorité.

Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Consiglio federale · Grigioni

Ich möchte Sie bitten, dem Antrag der Minderheit zuzustimmen und damit dem Beschluss des Ständerates und im Wesentlichen auch dem Entwurf des Bundesrates. Eine klare Mehrheit der Kantone will diese neue Bestimmung zum Leitungskataster. Wir haben eine Befragung durchgeführt: Von 21 Kantonen haben wir eine Rückmeldung erhalten, 17 haben sich eindeutig für die Einführung eines solchen Leitungskatasters ausgesprochen.

Es geht hier wie gesagt um eine Kann-Bestimmung, d. h. um eine zusätzliche Möglichkeit für die Kantone und nicht um eine Verpflichtung. Im Sachenrecht, das wissen Sie, gibt es zahlreiche kantonale Kompetenzen. Wir haben in diesem Bereich nicht durchwegs schweizweit einheitliche Regelungen, trotzdem hat sich dieses System bewährt. Es ist bekannt und hat keine Schwierigkeiten verursacht.

Zur Klarstellung eines Missverständnisses in der RK-NR, das Sie aus dem Protokoll ersehen können; der Leitungskataster sei ein Zusatz zum Grundbuch, d. h., neu würden Leitungen, wenn Kantone dies vorsehen, in den Leitungskataster und nicht mehr ins Grundbuch eingetragen: Die bereits bestehenden Grundbucheinträge betreffend Leitungen würden selbstverständlich bestehen bleiben. Beiden Verzeichnissen, dem Leitungskataster und dem Grundbuch, käme der sogenannte öffentliche Glaube zu, d. h., man dürfte sich auf die entsprechenden Angaben verlassen. Probleme und Kollisionen zwischen Angaben im Leitungskataster und Eintragungen im Grundbuch sind nicht zu befürchten. Es gilt hier wie überall beim Grundbuch das Prinzip der Alterspriorität.

Zur in der RK-NR geäusserten Befürchtung, der technische Standard würde von Kanton zu Kanton unterschiedlich ausfallen, ist Folgendes zu sagen: Selbst wenn dies der Fall sein sollte - in anderen Gebieten gibt es das auch -, wäre es ein Nachteil, der angesichts der augenfälligen Vorteile, die ein Leitungskataster bieten würde, in Kauf genommen werden könnte. Der Leitungskataster würde nämlich das Problem lösen, dass das Grundbuch heute, wenn überhaupt, nur lückenhafte Hinweise über Durchleitungen enthält und dass Pläne über den Verlauf der Leitungen zumeist fehlen oder, wenn sie vorhanden sind, veraltet sind. Weiterleitungskataster werden für Grundeigentümer, für Bauherren, Unternehmer und Werkbetreiber viel genauere und kostengünstigere Informationen über bestehende Leitungen enthalten als das Grundbuch.

Herauszufinden, ob ein Kanton dem Leitungskataster den öffentlichen Glauben zuschreibt - das war auch ein Einwand gegen den Leitungskataster -, dürfte kein grosses Kunststück darstellen, also kein grosses Problem sein: Wenn Sie in die kantonale Gesetzgebung schauen, stellen Sie das fest. Das ist im Übrigen auch sonst bei Bautätigkeiten der Fall. Auch wenn Sie bauen, ohne dass ein Leitungskataster vorgesehen ist, haben Sie die kommunale und kantonale Baugesetzgebung zu konsultieren. Ich sehe also nicht, wo hier Probleme bestehen können.

Schliesslich zur Angst der Werke vor der Haftung für Leitungskataster: Es wurde auch angeführt, dass die Werke vor solchen Leitungskatastern Befürchtungen, Ängste hätten. Sie befürchten ja offensichtlich, dass diese Aufgaben durch die Kantone an sie abdelegiert würden und sie damit auch eine allfällige Haftung übernehmen müssten. Auch dies ist unbegründet: Sie sehen bei Artikel 955 ZGB, dass ganz klar die Kausalhaftung des Kantons vorgesehen ist. Es gibt also keine nachvollziehbaren Einwände gegen die Leitungskataster.

Votazione

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 96 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 74 Stimmen

Germanier Jean-René · 1VP-M · Consiglio nazionale · Vallese · Gruppo liberale-radicale

Art. 712f Abs. 2-4

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit

(Schwander, Brönnimann, Engelberger, Freysinger, Geissbühler, Huber, Kaufmann, Lüscher, Markwalder Bär, Stamm, Wasserfallen)

Festhalten

Art. 712f al. 2-4

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité

(Schwander, Brönnimann, Engelberger, Freysinger, Geissbühler, Huber, Kaufmann, Lüscher, Markwalder Bär, Stamm, Wasserfallen)

Maintenir

Schwander Pirmin · Mit-M · Consiglio nazionale · Svitto · Gruppo dell'Unione democratica di Centro

Hier geht es um den Untergang, um die Beendigung von Stockwerkeigentum oder von Baurechten durch die Löschung im Grundbuch. Ich bitte Sie im Namen der Minderheit, am nationalrätlichen Beschluss festzuhalten. Weshalb?

Zunehmend erreichen Stockwerkeigentumsbauten ein Alter, in dem grosse Erneuerungen und Umbauten anstehen. Es wird in der Praxis vermehrt Fälle geben, in denen Eigentümergemeinschaften von Altbauten zum Schluss kommen, dass ein Abbruch der Liegenschaft sinnvoller ist als eine vollständige Erneuerung. Der Bundesrat hat dieses Problem an und für sich erkannt und schlägt daher bei Artikel 712f Ergänzungen vor. Der Bundesrat will mit den von ihm vorgeschlagenen Bestimmungen dem einzelnen Eigentümer einen einklagbaren Aufhebungsanspruch geben, wenn die Liegenschaft seit mehr als 50 Jahren in Stockwerkeigentum aufgeteilt ist und die Baute wegen des schlechten baulichen Zustandes nicht mehr bestimmungsgemäss genutzt werden kann.

Der Bundesrat hat also das Problem erkannt, will es aber mit dem Klagerecht eines Einzelnen lösen. Hier setzt unser Antrag an; wir sind der Meinung, dass ein Klagerecht eines einzelnen Stockwerkeigentümers nicht sachgerecht ist. Erforderlich ist eine praxistaugliche Lösung, welche der Eigentümergemeinschaft bei der Auflösung des Stockwerkeigentums grössere Autonomie zugesteht. Die Aufhebung von Stockwerkeigentum soll daher von der qualifizierten Mehrheit der Gemeinschaft und nicht vom Klagerecht eines Einzelnen abhängig sein. Warum? Stockwerkeigentum ist grundsätzlich auf Bestand ausgelegt. Deshalb soll die Aufhebung frühestens 30 Jahre nach der Begründung beschlossen werden können. Das ist nicht irgendeine neue Frist, nein, diese Frist lehnt sich an das Miteigentumsrecht an, nach dem eine Aufhebung von Miteigentum für maximal 30 Jahre ausgeschlossen werden kann. Die Frist, die wir hier einbringen, ist also nichts Neues, sondern wurde bereits beim Miteigentum im Gesetz festgehalten.

Ich bitte Sie aus all diesen Überlegungen, der Minderheit zuzustimmen und an Ihrem Beschluss festzuhalten.

Huber Gabi · Mit-F · Consiglio nazionale · Uri · Gruppo liberale-radicale

Herr Schwander hat Sie jetzt beim vorherigen Geschäft etwas strapaziert mit seinen Minderheitsanträgen. Aber wo er Recht hat, hat er Recht, und so unterstützt die FDP-Liberale Fraktion seine Minderheit bei diesem Geschäft.

Beim Untergang von Stockwerkeigentum durch Löschung mittels Aufhebung stehen mit den Anträgen von Mehrheit und Minderheit eigentlich zwei verschiedene Systeme zur Disposition. Die Mehrheit empfiehlt die Aufhebung durch einen einzigen Stockwerkeigentümer, wenn das Stockwerkeigentum 50 Jahre bestanden hat und die Baute wegen des schlechten baulichen Zustands nicht mehr bestimmungsgemäss genutzt werden kann. Die Minderheit, welche in der Kommission nur ganz knapp, nämlich mit einer Stimme, unterlegen ist, will den Entscheid über die Aufhebung nicht dem einzelnen Stockwerkeigentümer überlassen, sondern der Eigentümergemeinschaft. Der Zustand der Baute soll keine Rolle spielen, und das Gebäude soll nicht 50, sondern 30 Jahre als Stockwerkeigentum bestanden haben. Zudem müssen zwei Drittel der Stockwerkeigentümer, die gemeinsam mindestens die Hälfte der Werte abdecken, der Aufhebung zustimmen.

Die Minderheit beantragt in erster Linie eine praxistaugliche Regelung. Der Eigentümergemeinschaft wird nämlich, verglichen mit der Bundesratslösung, grössere Autonomie zugestanden. Es geht um einen Ausgleich zwischen dem Interesse des Einzelnen am Bestand des Stockwerkeigentums und jenem der Mehrheit an der Aufhebung, um das Grundstück einer neuen Nutzung zuführen zu können. Die Frist zur Aufhebung mit qualifiziertem Mehr nach frühestens 30 Jahren lehnt sich übrigens ans Miteigentumsrecht an. Eine Aufhebung von Miteigentum kann nämlich nach Artikel 650 Absatz 2 ZGB für maximal 30 Jahre ausgeschlossen werden.

In diesem Sinne ersuchen wir Sie um Unterstützung der Minderheit.

Gadient Brigitta M. · Mit-F · Consiglio nazionale · Grigioni · Gruppo BD

Die BDP-Fraktion wird den Antrag der Mehrheit unterstützen, das heisst für Zustimmung zum Ständerat und Festhalten am geltenden Recht bzw. an der Fassung des Bundesrates stimmen.

Wir bevorzugen eine klare Voraussetzung für die Aufhebung des Stockwerkeigentums; im vorliegenden Fall ist diese, dass die Baute in einem schlechten Zustand sein muss. Wir bevorzugen diese Voraussetzung gegenüber dem Kriterium der Zustimmung einer Mehrheit von Eigentümern. Nach 50 Jahren soll unseres Erachtens auch ein Einzelner unter der Voraussetzung des schlechten Zustands der Baute die Aufhebung des Stockwerkeigentums verlangen können.

Die rechtlichen Probleme dürften mit der Fassung der Kommissionsminderheit vorprogrammiert sein, spielen da doch objektive Kriterien keine Rolle mehr. Es stimmt, Sie können sagen, es sei einfach ein anderes System. Aber ich meine, gerade deshalb sollten wir nicht grundsätzlich und ohne Not vom Bewährten abweichen. Wir sollten sicher auch die Vernehmlassung berücksichtigen. Auch in dieser wurde die vom Bundesrat vorgeschlagene Regelung grundsätzlich gutgeheissen.

Aus den dargelegten Gründen beantrage ich Ihnen, hier der Mehrheit zu folgen.

Thanei Anita · Mit-F · Consiglio nazionale · Zurigo · Gruppo socialista

Das Stockwerkeigentum, in der Schweiz möglich seit dem 1. Januar 1965, kommt in die Jahre, einige Liegenschaften sind deshalb zwar nicht gerade abbruchbedürftig, aber man kann sagen, dass die Renovationswelle auch das Stockwerkeigentum erfasst hat. Bei Liegenschaften im Stockwerkeigentum stellen sich dabei grössere Probleme als bei Liegenschaften im Alleineigentum, weil eben mehrere davon betroffen sind, mehrere mitentscheiden wollen und sollen.

Wann soll jetzt ein Abbruch ohne Wiederaufbau und somit eine Löschung im Grundbuch möglich sein? Darum geht es bei der letzten Differenz. Es ist unproblematisch, wenn alle Stockwerkeigentümerinnen und -eigentümer einverstanden sind. Unbestritten zwischen Mehrheit und Minderheit ist auch, dass ein Einzelner die Auflösung beantragen kann, wenn das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Werts zerstört und der Wiederaufbau nicht ohne eine für ihn schwere Belastung möglich ist. Bei den weiteren Möglichkeiten, und darum geht es, besteht nun zwischen Mehrheit und Minderheit eine Differenz. Es handelt sich grundsätzlich um zwei unterschiedliche Systeme: Die Mehrheit, der Ständerat und der Bundesrat möchten, dass ein Einzelner die Aufhebung richterlich verlangen kann, wenn das Stockwerkeigentum seit mehr als 50 Jahren besteht und das Gebäude wegen des schlechten baulichen Zustandes nicht mehr bestimmungsgemäss genutzt werden kann. Die Minderheit möchte die Auflösung bereits nach 30 Jahren ermöglichen, und zwar unabhängig vom Zustand der Liegenschaft und unter der Voraussetzung, dass ein Quorum dafür ist; ein Einzelner kann dies also nicht beantragen. Verlangt wird eine Zweidrittelmehrheit der Stockwerkeigentümerinnen und -eigentümer; sie müssen zudem über den grösseren Teil des Eigentums verfügen.

Die SP-Fraktion wird der Mehrheit folgen. Weshalb? Bei der Minderheit spielt der Zustand der Baute keine Rolle. Eine Auflösung soll aber nur möglich sein, wenn der Zustand schlecht ist und das Gebäude nicht mehr bestimmungsgemäss genutzt werden kann. Die Lösung der Minderheit würde nämlich dazu führen, dass eine Mehrheit der Stockwerkeigentümerinnen und -eigentümer einer Minderheit unabhängig vom Zustand der Baute einen Abbruch und einen Luxusneubau aufzwingen kann. Das kann nicht sein. Das wäre für viele kleine Stockwerkeigentümerinnen und -eigentümer geradezu eine Katastrophe. Für solche, die sich das Eigentum mit ihrem letzten Geld, das sie aus der Pensionskasse bezogen haben, geleistet haben, wäre das untragbar.

Ich bitte Sie deshalb im Namen der einstimmigen SP-Fraktion, hier der Mehrheit zu folgen.

Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Consiglio federale · Grigioni

Es wurde auf die beiden Vorschläge hingewiesen, auf die Anträge der Mehrheit und der Minderheit und auch auf die Differenzen. Der wirkliche Unterschied ist der, dass gemäss dem Antrag der Mehrheit der Kommission Ihres Rates, dem Beschluss des Ständerates und dem Entwurf des Bundesrates ein objektives Kriterium erfüllt sein muss, damit die Aufhebung von Stockwerkeigentum überhaupt beantragt werden kann, nämlich der Zustand der Baute. Ich denke, es ist richtig, dass man die Objektivierung macht, dass der Zustand der Baute massgeblich sein muss. Der andere Unterschied bei diesen beiden Anträgen ist noch die Frist der 30 oder 50 Jahre. Aber das Wesentliche ist der Zustand der Baute. Es rechtfertigt sich, dass man darauf abstellt, auch um zu verhindern, dass gegen den Willen auch einer grösseren Zahl von Stockwerkeigentümern ein an sich noch taugliches Gebäude abgerissen wird und durch ein anderes ersetzt werden kann, das vielleicht nicht im Sinne der ursprünglichen Stockwerkeigentümer ist. Im Übrigen ist es so, dass diese Bestimmungen, wie wir sie vorgeschlagen haben - also der Passus "seit mehr als 50 Jahren in Stockwerkeigentum", das objektive Kriterium des schlechten baulichen Zustands und der Antrag eines Stockwerkeigentümers -, in der Vernehmlassung mit grosser Mehrheit gutgeheissen wurden.

Ich möchte Sie bitten, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen.

Chevrier Maurice · Mit-M · Consiglio nazionale · Vallese · Gruppo PCD/PEV/glp

Je vous invite, au nom d'une courte majorité - 12 voix contre 11 -, à adhérer à la décision du Conseil des Etats et, donc, à maintenir la version du Conseil fédéral.

L'article 712f traite de la fin de la propriété par étages (PPE), de sa radiation du registre foncier. La possibilité de contraindre un tiers des copropriétaires - qui par hypothèse détiendraient 49 pour cent des parts - à mettre fin à la PPE a été jugée excessive. Le fait que le bâtiment soit soumis à la PPE depuis plus de 30 ans ne saurait justifier une atteinte aussi forte au droit des copropriétaires minoritaires. Introduire dans la communauté des copropriétaires un rapport de force aux conséquences aussi lourdes a été jugé malvenu par la majorité de la commission.

Enfin, je préciserai que le Conseil des Etats a adopté cette solution à l'unanimité. Alors faisons preuve de réalisme politique: jamais, au grand jamais, nous ne parviendrons à inverser la tendance.

Votons la version du Conseil fédéral telle qu'elle a été adoptée par le Conseil des Etats et supprimons cette divergence.

Votazione

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 85 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 84 Stimmen

Germanier Jean-René · 1VP-M · Consiglio nazionale · Vallese · Gruppo liberale-radicale

Art. 837 Abs. 0

Antrag der Mehrheit

Der Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts zugunsten von Subunternehmen setzt voraus, dass der Grundeigentümer dem Vertragsabschluss zwischen dem Unternehmer und dem Subunternehmer schriftlich zugestimmt hat.

Antrag der Minderheit

(Chevrier, Aeschbacher, Amherd, Engelberger, Hochreutener, Huber, Markwalder Bär, Schmid-Federer, Vischer, von Graffenried, Wasserfallen, Wyss Brigit)

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag Baader Caspar

Zur Abwendung der Eintragung eines gesetzlichen Grundpfandrechts durch einen Subunternehmer kann der Grundeigentümer vom Unternehmer verlangen, dass dieser eine hinreichende Sicherheit (im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB) leistet. Kommt der Unternehmer seiner Pflicht zur Sicherstellung der Forderung des Subunternehmers nicht nach, ist der Grundeigentümer berechtigt, den Subunternehmer mit befreiender Wirkung gegenüber dem Unternehmer direkt zu bezahlen.

Art. 837 al. 0

Proposition de la majorité

Un sous-traitant ne peut requérir l'inscription d'une hypothèque légale que si le propriétaire foncier a donné, par écrit, son accord à la conclusion du contrat entre l'entrepreneur et le sous-traitant.

Proposition de la minorité

(Chevrier, Aeschbacher, Amherd, Engelberger, Hochreutener, Huber, Markwalder Bär, Schmid-Federer, Vischer, von Graffenried, Wasserfallen, Wyss Brigit)

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition Baader Caspar

Pour éviter l'inscription d'une hypothèque légale par un sous-traitant, le propriétaire peut requérir de l'entrepreneur qu'il fournisse des sûretés suffisantes (au sens de l'art. 839 al. 3 CC). Si l'entrepreneur ne remplit pas son devoir de garantir la créance du sous-traitant, le propriétaire est en droit de payer directement le sous-traitant, le libérant ainsi de ses obligations envers l'entrepreneur.

Le président (Germanier Jean-René, premier vice-président): La proposition de la minorité Chevrier est présentée par Madame Amherd.

Amherd Viola · Mit-F · Consiglio nazionale · Vallese · Gruppo PCD/PEV/glp

Die Mehrheit will eine Bestimmung einfügen, welche den Anspruch auf Eintragung eines Bauhandwerker-Pfandrechts zugunsten von Subunternehmern nur zulässt, wenn der Grundeigentümer dem Abschluss des Vertrags zwischen dem Unternehmer und dem Subunternehmer schriftlich zugestimmt hat. Die Minderheit, die ich hier vertrete, will diese Regelung nicht aufnehmen und sich damit dem Ständerat anschliessen. Sie tut dies aus folgenden Gründen:

Die Lösung der Mehrheit ist unpraktikabel und realitätsfremd. Sie führt zu einer Komplizierung der Abläufe, zu einem übermässigen und unnötigen administrativen Aufwand und damit zu einer erheblichen Einschränkung, wenn nicht gar faktischen Aufhebung des Bauhandwerker-Pfandrechts zugunsten der Subunternehmer. Dazu kommt, dass der Grundeigentümer dadurch nicht zwingend vor einer Doppelzahlung geschützt wird. Ein Subunternehmer kann trotz Zustimmung ein Bauhandwerker-Pfandrecht eintragen lassen. Zudem ist die Bestimmung unklar: Was genau ist ein Subunternehmer? Innert welcher Frist muss die schriftliche Zustimmung erfolgen? Gilt das Erfordernis der schriftlichen Zustimmung auch für Sub-Subunternehmer? Was passiert, wenn Grundeigentümer und Bauherr nicht identisch sind? Was, wenn der Grundeigentümer dem Beizug eines Subunternehmers zwar nicht schriftlich zugestimmt hat, auf der Baustelle aber ohne Nachfrage oder Reklamation zur Kenntnis nimmt, dass ein Subunternehmer Arbeiten ausführt? All dies ist nicht definiert. Das öffnet ein ganzes Feld für Streitereien und Prozesse mit grossen Beweisschwierigkeiten. Wenn der Unternehmer für jede Gattung von Arbeiten, die von einem Subunternehmer ausgeführt werden, vor Abschluss des Vertrags mit diesem oder sogar vor der Ausschreibung eine schriftliche Zustimmung einholen muss, sind unerwünschte und unnötige Verzögerungen unumgänglich. Dies ist offensichtlich wirtschaftsfeindlich.

Die Bestimmung wird somit in der Praxis zum Bumerang für Unternehmer, Bauherren und Grundeigentümer. Professor Rainer Schumacher, der sich nicht nur in den Gefilden der Rechtstheorie bewegt, sondern als Rechtsanwalt mit Spezialisierung Bauhandwerker-Pfandrecht auch auf Baustellen, bezeichnet die Auswirkungen der Bestimmung als zusätzliches "Advokatenfutter". Als Rechtsanwältin müsste ich nicht a priori gegen Advokatenfutter sein, aber ich bin eben auch KMU-geprägt, weil ich im Umfeld einer Elektrounternehmung aufgewachsen bin, und schliesslich will ich auch als Grundeigentümerin nicht von Gesetzesbestimmungen, die nichts ausser unnötigem administrativem Aufwand bringen, belästigt werden.

In der Regel wählen jene Bauherrschaften, die sich nicht mit den einzelnen Handwerkern herumschlagen wollen, ein General- oder Totalunternehmen. Sie wollen einen Ansprechpartner, der ihnen das Bauwerk schlüsselfertig, entsprechend dem Baubeschrieb und termingerecht übergibt. Diese Bauherren würden wir mit der neuen Gesetzesbestimmung zwingen, sich mit den Subunternehmern auseinanderzusetzen. Aus Sicht der Minderheit ist dies ein unnötiger Eingriff in die Vertragsfreiheit. Im Übrigen können sich Grundeigentümer bereits heute wirksamer gegen Doppelzahlung schützen, als dies die Fassung der Kommissionsmehrheit ermöglichen würde, und zwar indem entsprechende Zahlungsfristen, Treuhandsysteme oder Garantien festgelegt werden oder indem die Anwendung der SIA-Norm 118 vereinbart wird, was übrigens in den meisten Werkverträgen bereits heute der Fall ist.

Noch kurz zum Einzelantrag Baader Caspar, der noch begründet werden wird: Dieser Antrag würde dazu führen, dass ein Grundeigentümer im Sinne von Risikominimierung vom Unternehmer für alle Subunternehmerforderungen die Leistung einer Sicherheit verlangt, unabhängig davon, ob dies nötig ist oder nicht. Leistet der General- oder Totalunternehmer diese Sicherheit, sind damit erhebliche Kosten verbunden. Irgendjemand wird diese bezahlen müssen. Das kann der Grundeigentümer, der Unternehmer oder der Subunternehmer sein. Weigert sich der Unternehmer, diese Sicherheit zu leisten, wird es erst recht interessant: Der Grundeigentümer soll dann direkt den Subunternehmer bezahlen. Nun muss mir jemand erklären, wie der Grundeigentümer, der operativ am Bau nicht beteiligt war, die Rechnung des Subunternehmers kontrollieren soll. Will ein Grundeigentümer dieses Modell leben, so ist er gut beraten, konventionell zu bauen, d. h. ohne Generalunternehmer; das ist dann viel einfacher. Also auch beim Antrag Baader Caspar beisst sich die Katze in den Schwanz. Der Grundeigentümer, der geschützt werden soll, findet sich in einer total verzwickten und unangenehmen Position wieder.

Ich bitte Sie im Interesse der Unternehmer, Handwerker und Grundeigentümer sowie im Interesse der Rechtssicherheit, dem Antrag der Minderheit zuzustimmen, womit Sie dem Beschluss des Ständerates folgen, und den Antrag der Kommissionsmehrheit wie auch den Einzelantrag Baader Caspar abzulehnen.

Baader Caspar · Mit-M · Consiglio nazionale · Basilea-Campagna · Gruppo dell'Unione democratica di Centro

Ich will mit meinem Antrag grundsätzlich bei der heutigen Regelung des Bauhandwerker-Pfandrechts in Artikel 837 ZGB bleiben, allerdings mit einem Zusatz zugunsten der Hauseigentümer, ohne dabei gleichzeitig die Rechte der Subunternehmer zu schwächen. Frau Amherd, ich muss Ihnen sagen, ich bin auch Anwalt und habe in meiner Praxis viel mit Bauhandwerker-Pfandrechten zu tun. Ich sehe die Problematik auf beiden Seiten. Auf der einen Seite ist der Subunternehmer zu schützen, deshalb will ich bei der heutigen Regelung bleiben, auf der anderen Seite ist es der Hauseigentümer. Daher bin ich ganz klar gegen den Mehrheitsantrag, dieser ist nämlich praxisfremd, da teile ich Ihre Auffassung.

Beim Bau eines Hauses mittels eines Generalunternehmens gibt es rechtlich gesehen auf zwei Seiten zu schützende Personen. Einerseits sind es die Subunternehmer des Generalunternehmers, weil sie für den Bau auf fremdem Grund und Boden Arbeit und Material liefern, d. h. dieses Material ihrerseits einkaufen und die Löhne zahlen müssen, also letztlich diese Leistungen kreditieren. Werden die Subunternehmer vom Generalunternehmer nicht bezahlt, haben sie heute gegenüber dem Grundeigentümer, auf dessen Grundstück der Mehrwert errichtet wird, ein Bauhandwerker-Pfandrecht. Daran will ich nichts ändern. Auf der anderen Seite sind es aber die Grundeigentümer, die zu schützen sind. Falls der Generalunternehmer ihre Zahlungen nicht fristgerecht an seine Subunternehmer weiterleitet, besteht für sie das Risiko, dass die Subunternehmer ein Bauhandwerker-Pfandrecht eintragen lassen und die Grundeigentümer letztlich doppelt zahlen müssen.

Diese Gefahr lässt sich nicht ganz eliminieren, ich bin mir dessen bewusst. Aber meines Erachtens lässt sich die Situation gegenüber dem heutigen Zustand klar verbessern. Gemäss meinem Antrag kann der Grundeigentümer nämlich im Fall der Anmeldung eines Bauhandwerker-Pfandrechts durch einen Subunternehmer neu vom Generalunternehmer, den er bereits bezahlt hat, die Leistung einer Sicherheit zugunsten des Subunternehmers verlangen, sei es in Form einer Bankgarantie oder durch Zahlung auf ein Sperrkonto, bis die Höhe definitiv gerichtlich festgelegt ist. Frau Amherd, Sie sagten, der Grundeigentümer könne den Wert nicht ermitteln. Dieser wird ja dann im gerichtlichen Verfahren um die definitive Eintragung des Bauhandwerker-Pfandrechts festgestellt. Der Grundeigentümer kann vom Generalunternehmer aber eine Sicherheit verlangen, weil er ihn ja schon bezahlt hat. Leistet der Generalunternehmer diese Sicherheit nicht - ich bin mir bewusst, dass das voraussetzt, dass er zahlungsfähig ist -, dann kann der Grundeigentümer die Eintragung des Bauhandwerker-Pfandrechts gemäss meinem Antrag verhindern, weil er dann direkt den Subunternehmer bezahlen kann, und zwar mit befreiender Wirkung gegenüber dem Generalunternehmer. Es ist wichtig, dass der Grundeigentümer dies tun kann, weil er häufig ein Interesse daran hat, dass kein Bauhandwerker-Pfandrecht eingetragen wird, damit die Hypothek erhöht werden kann usw.

Mit dieser Regel bleiben also die Rechte des Subunternehmers wie bisher geschützt. Zusätzlich wird die Stellung des Grundeigentümers verbessert, indem die Gefahr, dass er doppelt bezahlen muss, minimiert wird.

Frau Amherd hat gesagt, es seien damit Kosten verbunden. Natürlich sind damit Kosten verbunden. Aber ist es denn richtig, dass der Generalunternehmer geschützt wird, der die Leistungen an den Subunternehmer nicht fristgerecht weiterleitet? Für mich ist das nicht der Fall. Wenn der Generalunternehmer die Leistungen, die er vom Hauseigentümer bekommen hat, nicht fristgerecht weiterleitet, dann muss er halt die Zinsen für eine Bankgarantie übernehmen.

Frau Amherd, Sie haben weiter gesagt, dass der Grundeigentümer die Höhe der Leistung des Subunternehmers nicht prüfen könne, wenn er direkt bezahle. Das ist ja gerade Gegenstand dieses ganzen Eintragungsprozesses vor Gericht für das Bauhandwerker-Pfandrecht. Meistens verbindet man ja damit in der Praxis auch die Forderungsklage. Deshalb ist das, was Sie vorgebracht haben, kein Argument. Aber mein Anliegen ist, die Subunternehmer wie bisher zu schützen und den Schutz der Haus- beziehungsweise Grundeigentümer vor Doppelbezahlung zu verbessern.

Ich bitte Sie deshalb, den Antrag der Mehrheit und auch jenen der Minderheit abzulehnen und mit mir zusammen noch einen Schritt zur Verbesserung der Situation der Grundeigentümer zu tun.

von Graffenried Alec · Mit-M · Consiglio nazionale · Berna · Gruppo dei Verdi

Herr Baader, ein Generalunternehmen müsste ja dann immer eine Bankgarantie erwirken. Wissen Sie, was eine Bankgarantie kostet?

Baader Caspar · Mit-M · Consiglio nazionale · Basilea-Campagna · Gruppo dell'Unione democratica di Centro

Natürlich weiss ich das, ich habe ja dauernd damit zu tun. Aber er muss keine Bankgarantie bringen. Er kann das Geld auch auf ein Sperrkonto einzahlen, oder er kann das Geld in die Gerichtskasse einzahlen. Herr von Graffenried, es gibt verschiedene Möglichkeiten, eine Sicherheit zu leisten. Das ist auch nichts Neues. Das steht schon heute in Artikel 837 ZGB. Heute kann der Grundeigentümer die Eintragung des Bauhandwerker-Pfandrechts verhindern, wenn er eine Sicherheit erbringt. Dann muss er eine Bankgarantie erbringen oder eine Zahlung in die Gerichtskasse vornehmen. Ich bin mir der Situation ganz klar bewusst.

Messmer Werner · Mit-M · Consiglio nazionale · Turgovia · Gruppo liberale-radicale

Wenn wir über das Bauhandwerker-Pfandrecht sprechen, möchte ich einmal mehr zuerst festhalten, dass es sich hier in allererster Linie um einen Schutz der Handwerker handelt und nicht um einen Schutz von irgendjemand anderem. Das ist die Voraussetzung und die Ausgangslage.

Als Nebenwirkung übt eben das Pfandrecht, nur schon die Möglichkeit, dieses eintragen zu lassen, auch einen gewissen Druck, einen nicht ungewollten Druck auf den Bauherrn aus. Es zwingt ihn nämlich, bei der Auswahl eines Generalunternehmers oder eines Hauptunternehmers etwas vorsichtiger vorzugehen, als viele heute vorgehen. Qualität und Bonität müssen eben auch überprüft werden, wenn es darum geht, zu entscheiden, mit wem man zusammenarbeiten will. Es geht aber vor allem darum: Wie kann ich sicher sein, dass die Geldströme, die ich auslöse, am Schluss am richtigen Ort ankommen? Das ist hier die Kernfrage. Unser Rat hat ja auch in diesem Sinne der Möglichkeit des Bauhandwerker-Pfandrechtes zugestimmt und sie bestätigt.

Nun hat Ständerat Jenny im letzten Moment einen Antrag eingebracht, der - ich werde das sehr vorsichtig formulieren - in Fach- und betroffenen Kreisen nur Kopfschütteln ausgelöst hat. Vor allem hat er Kopfschütteln ausgelöst, weil er von einem Bauunternehmer kam; aber wir kennen Herrn Jenny, es gibt ja bei ihm hie und da Gelegenheit, den Kopf zu schütteln. Auch Professor Schumacher - er ist in der Schweiz wirklich der Fachmann für diese Thematik - hat bestätigt, dass diejenigen, die den Kopf schütteln, den Kopf zu Recht schütteln. Der Ständerat hat diesen Antrag dann auch abgelehnt. Warum eine knappe Mehrheit unserer Kommission für Rechtsfragen jetzt auf diesen unsinnigen Antrag zurückgekommen ist, ist für mich nicht nachvollziehbar.

Es ist darum nicht nachvollziehbar, weil die Umsetzung dieses Antrages absolut praxisfremd ist. Dieser Antrag ist reine Arbeitsbeschaffung für unsere Juristen. Faktisch kann er sogar in eine totale Blockierung des Bauhandwerker-Pfandrechts ausarten. Folgen Sie nämlich bei diesem Artikel 837 Absatz 0 der Mehrheit, bedeutet das - das muss man sich vorstellen -, dass ein Subunternehmer in Zukunft nur noch dann ein Pfandrecht errichten kann, wenn der Grundeigentümer seinem Engagement schriftlich zustimmt. Und das Pikante an der Sache ist nun: Wenn Sie einen Generalunternehmer engagieren, ist jeder Handwerker ein Subunternehmer, auch der grösste Bauunternehmer. Auch wenn die Implenia Auftragnehmer eines Generalunternehmers ist, ist sie Subunternehmer und fällt unter diese Bestimmung.

Ich könnte mit Ihnen jetzt, aber die Zeit reicht nicht, Dutzende ganz banale Beispiele durchgehen, um Ihnen aufzuzeigen, dass das in der Praxis einfach nicht funktioniert. Vielleicht nur eines: Wir arbeiten heute immer mehr mit Akkordanten, mit Akkordunternehmen zusammen. Die einen armieren, die anderen erstellen Mauerwerke, andere verschalen. Nun kommt es sehr oft vor, dass ich heute plötzlich erfahre, dass meine Akkordgruppe übermorgen keine Zeit hat. Dann rufe ich die nächste an, die ich kenne, um sie zu engagieren. Nun müsste ich zuerst die Einwilligung des Grundeigentümers einholen: Darf ich anstelle des Akkordanten A den Akkordanten B auf die Baustelle holen? Der Grundeigentümer ist zufällig gerade in der Karibik in den Ferien. Und jetzt? Das geht nicht! Das funktioniert nicht! Solche Beispiele könnte ich Ihnen jetzt aufzählen.

Zusammengefasst: Dieser Vorschlag Jenny ist hochkompliziert; er bläht die Administration auf; Verzögerungen im Bauablauf sind vorprogrammiert. Darum bitte ich Sie, dem Antrag der Minderheit zuzustimmen.

Noch einige wenige Bemerkungen zum Antrag Baader Caspar: Es ist eigentlich richtig; der Antrag Baader Caspar nimmt ein Problem auf, das wirklich nicht gelöst ist. Sehen Sie, das Bauhandwerker-Pfandrecht stammt aus einer Zeit, als die Abläufe noch nicht so waren wie heute. Heute arbeiten wir zunehmend mit Generalunternehmern zusammen, auch auf kleineren Baustellen. Das war früher nicht so. Der Antrag ermöglicht es nun eben dem Bauherrn, zum Beispiel bei einem maroden Generalunternehmer, wenn er das Problem nicht frühzeitig erkannt hat, noch rechtzeitig einzugreifen. Der Antrag ermöglicht ihm, Zahlungen zu stoppen, was er heute, wenn es im Werkvertrag nicht explizit erwähnt ist, eben nicht kann. Damit kann er sein Risiko für Doppelzahlungen nicht ausschliessen, aber er kann es mindern. Das ist der Vorteil des Antrages Baader Caspar. Man könnte an und für sich aber auch zu Recht dagegen argumentieren, dass es heute schon möglich ist, dieses Problem zu lösen, nämlich indem man entsprechende Bedingungen im Werkvertrag festhält. Nur, was ist, wenn in den Verhandlungen nicht daran gedacht wurde? Was ist, wenn der Grundeigentümer nicht einverstanden ist, wenn der Bauherr das nicht will? Oft verzichtet man dann eben aus dem Grund, dass man keinen Streit will, auf solche Inhalte.

Was aber, wenn das nun kommt? Ich bin der Meinung, dass hier ein Schritt zugunsten des Bauherrn getan werden könnte. Das Wesentliche für mich ist - damit schliesse ich -: Für uns Handwerker, das ist entscheidend, bleibt, wie heute, die Möglichkeit, das Pfandrecht jederzeit anzumelden; der Antrag Baader Caspar berührt uns Handwerker nicht. Darum können Sie dem Antrag Baader Caspar eigentlich getrost zustimmen.

Gadient Brigitta M. · Mit-F · Consiglio nazionale · Grigioni · Gruppo BD

Im Namen der BDP-Fraktion beantrage ich Ihnen, bei diesem Artikel dem Antrag der Minderheit bzw. dem Beschluss des Ständerates zuzustimmen. Die Fassung der Mehrheit unserer Kommission ist nicht nur praxisfremd, sondern würde auch die Rechtssicherheit beeinträchtigen, indem sie eigentlich zu einer Teilabschaffung des Bauhandwerker-Pfandrechts führen würde. Das geltende Bauhandwerker-Pfandrecht hat sich aber seit vielen Jahren bewährt, und es gibt keinen Grund, dessen eigentliche Struktur zu ändern. Anträge, die Subunternehmer davon auszuschliessen, wurden ja sowohl vom Ständerat als auch von unserem Rat abgelehnt. Mit dem Antrag der Kommissionsmehrheit sollen nun aber so hohe Hürden vorgesehen werden, dass wir faktisch doch eine Lahmlegung des Bauhandwerker-Pfandrechts bewirken würden. Das ist nach Auffassung unserer Fraktion klar abzulehnen.

Das Argument der Beseitigung des Doppelzahlungsrisikos, das von den Vertretern der Mehrheitslösung ins Feld geführt wird, hält einer näheren Betrachtung nicht stand, findet doch gerade dies effektiv gar nicht statt. Man muss sich fragen, was es überhaupt bringt, wenn der Bauherr weiss, wer die Subunternehmer sind. Entscheidendes Glied in der ganzen Kette ist nämlich der Generalunternehmer; entscheidend ist, wie er mit den Geldern, Gebühren, Honoraren usw. umgeht. Das eigentliche Problem beim Antrag der Kommissionsmehrheit ist aber, dass damit nur noch die Haupt- bzw. die Generalunternehmer geschützt sind, nicht aber die KMU, die als Subunternehmer für diese tätig sind. Gerade für diese ist aber ein solcher Schutz von besonderer Bedeutung, ja kann die Eintragung eines Bauhandwerker-Pfandrechts existenziell sein. Schliesslich gibt es beim Antrag der Mehrheit auch ungeklärte Fragen über die Detailausgestaltung einer solchen Regelung, was mindestens unerwünschte administrative Umtriebe, wenn nicht gar Streitereien zur Folge hätte. Daraus resultierende mögliche Bauverzögerungen oder gar Baustopps sind aber sicher in niemandes Interesse.

Aus all diesen Gründen lehnen wir den Mehrheitsantrag und den Antrag Baader Caspar ab. Ich ersuche Sie namens der BDP-Fraktion, dem Antrag der Minderheit zuzustimmen und so die Arbeit bzw. die Materiallieferungen der Bauhandwerker auch in Zukunft zu schützen.

Thanei Anita · Mit-F · Consiglio nazionale · Zurigo · Gruppo socialista

Im Namen der SP-Fraktion bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen.

Im geltenden Recht kann jeder und jede ein Bauhandwerker-Pfandrecht errichten lassen, der oder die Bauleistungen zur Wertsteigerung des Grundstückes erbracht hat. Das ist unproblematisch in jenen Fällen, in welchen der vom Eigentümer direkt beauftragte Bauunternehmer ein solches eintragen lässt, weil er nicht bezahlt wird. Nun besteht jedoch das Recht auf Errichtung eines Bauhandwerker-Pfandrechts unabhängig davon, wer die Arbeiten in Auftrag gegeben hat. Das führt teilweise zu stossenden Ergebnissen, eben zu diesen lästigen Doppelzahlungen. Ich nenne nur zwei Beispiele: Ein Totalunternehmer wird bezahlt; er bezahlt jedoch seinen Subunternehmer nicht. Dieser errichtet ein Bauhandwerker-Pfandrecht, und das führt zu einer Doppelzahlung des Grundeigentümers. Eine ähnliche Konstellation: Ein Mieter oder ein Pächter bezahlt Arbeiten nicht, die er in Auftrag gegeben hat. Der beauftragte Unternehmer lässt ein Bauhandwerker-Pfandrecht eintragen. Wir haben im Rahmen dieser Revision versucht, solche Doppelzahlungen zu verhindern und ein letztlich - das muss man zugeben - unlösbares Problem zu lösen.

Mit der Bestimmung in Absatz 1bis wurde eine Sonderbestimmung für die vorerwähnten Mietereinbauten eingeführt. Diese Bestimmung hat nicht zu solchen Diskussionen geführt wie die Bestimmung, mit der wir uns heute befassen. Mit Bezug auf die Subunternehmerinnen und Subunternehmer beantragt Ihnen die Mehrheit eine ähnliche Lösung, wie wir sie in Absatz 1bis für die sogenannten Mietereinbauten vorgesehen haben. Voraussetzung für die Errichtung eines Bauhandwerker-Pfandrechts ist, dass der Grundeigentümer dem Vertragsabschluss zwischen dem Unternehmer und dem Subunternehmer schriftlich zugestimmt hat. Eine Minderheit will beim Status quo bleiben.

Weshalb unterstützt ein grosser Teil der SP-Fraktion die Mehrheit? Wie immer geht es um verschiedene Interessen. Anders als meine Vorrednerinnen und Vorredner bin ich jedoch dezidiert der Ansicht, dass es sich nicht nur um die Interessen von Grundeigentümern und Subunternehmern handelt. Es sind nicht nur diese beiden Gruppen zu berücksichtigen, sondern auch die Mietenden. Von den Mieterinnen und Mietern hat in diesem Saal bis jetzt noch niemand gesprochen. Tatsache ist jedoch, dass ein Bauhandwerker-Pfandrecht letztendlich zu Doppelzahlungen führen kann. Das verteuert die Bau- und die Umbaukosten, und zwar zulasten des selbstgenutzten Eigentums und, was noch mehr ins Gewicht fällt, zulasten der Mieterinnen und Mieter.

Wenn hier jetzt immer das Klagelied des Grundeigentümers gesungen wird, der doppelt bezahlt, habe ich dafür zwar grosses Verständnis, aber ich muss doch betonen, dass nur der selbstnutzende Grundeigentümer Opfer ist. Die Grosseigentümer, nämlich diejenigen, die ihre Liegenschaften vermieten, werden nicht Opfer des Bauhandwerker-Pfandrechts, sondern vielmehr die Mieterinnen und Mieter. Sie sind das schwächste Glied in dieser Kette, von der wir heute sprechen. Auf der anderen Seite bin ich mir bewusst, dass ein Ausschluss von Bauhandwerker-Pfandrechten für Subunternehmer ungerecht ist, weil in der Kette der Unternehmer die Subunternehmer das schwächste Glied sind. Das sind die KMU, die einzelnen Handwerker. Ich muss zugeben, ich wäge nicht gerne ab zwischen Mieter- und Handwerkerinteressen, da mir beide Gruppen sehr am Herzen liegen. Ziel muss sein, dass alle, die Arbeit leisten, dafür bezahlt werden und dass Doppelzahlungen zulasten von Mietenden vermieden werden; Bauhandwerker-Pfandrechte sollen letztendlich nicht mehr nötig sein.

Die Variante der Mehrheit führt uns am nächsten zu diesem Ziel, weil sie nämlich diejenigen, die auf diesem Markt agieren, zur Vorsicht und zur Kontrolle zwingt. Ein Subunternehmer kann sich mit der schriftlichen Zustimmung des Grundeigentümers zum Vertrag die Möglichkeit der Errichtung eines Bauhandwerker-Pfandrechts sichern, und der Grundeigentümer wird vorsichtig sein, wenn er diese Zustimmung erteilt. Er wird Zusatzbedingungen an seinen Vertrag mit dem Unternehmer knüpfen, zum Beispiel in dem Sinn, dass Vorschussleistungen auch an den Subunternehmer und nicht nur an den Unternehmer gehen.

Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen.

von Graffenried Alec · Mit-M · Consiglio nazionale · Berna · Gruppo dei Verdi

Namens der grünen Fraktion beantrage ich Ihnen, der Minderheit Chevrier und damit dem Bundesrat und dem Ständerat zu folgen. Warum?

Es wurde bereits gesagt: Es geht hier um den Schutz des Grundeigentümers vor Doppelzahlungen. Es geht um den Fall, dass der Grundeigentümer, nachdem er den Generalunternehmer bezahlt und damit bereits seinen Bau abbezahlt hat, aufgrund des Bauhandwerker-Pfandrechts noch ein zweites Mal zahlen muss. Ich will hier meine Interessenbindungen offenlegen. Ich arbeite für eine Generalunternehmung, und ich kann Ihnen bestätigen: Das ist ein reales Problem. Darunter leiden alle. Doppelzahlungen sind nie etwas Lustiges. Sie sind besonders ärgerlich, wenn der Unternehmer in Konkurs fällt und der Subunternehmer das Bauhandwerker-Pfandrecht anmeldet. Dann muss der Grundeigentümer, nachdem er den Generalunternehmer bezahlt hat, den Subunternehmer aufgrund des Bauhandwerker-Pfandrechts noch ein zweites Mal bezahlen. Das ist nicht lustig.

Daher könnte ich jetzt sagen: "Wunderbar, die Lösung kommt jetzt mit dem Antrag der Mehrheit." Nur ist die Lösung Müller Philipp, Freitag, Jenny, Schwander - das waren die jeweiligen Antragsteller - eine Lösung, die zwar von Praktikern entwickelt wurde, aber manchmal ist es gut, wenn die Praktiker auch einen Baujuristen beiziehen. Es ist eine völlig praxisuntaugliche Lösung, das wurde bereits ausgeführt. Die Lösung ist zudem systemfremd, indem hier plötzlich Schriftlichkeit vorgeschrieben wird, obwohl wir im Vertragsrecht beim Bauen sonst Formfreiheit haben. Die Lösung der Kommissionsmehrheit führt zu Bürokratie und zu Verzögerungen auf den Baustellen. Diese Verzögerungen will eigentlich niemand, und deswegen sollten Sie diese Lösung ablehnen. Das fordert auch der ungekrönte Grossmeister des Bauhandwerker-Pfandrechts, Professor Rainer Schumacher. Er hat für diesen Zweck extra einen ausführlichen Artikel geschrieben, in dem er nachweist, dass diese Lösung keine Lösung ist.

Zum Antrag Baader Caspar, der versucht, eine neue Lösung ins Spiel zu bringen: Herr Baader, ich muss Ihnen sagen, dass ich zwar einerseits ein bisschen Verständnis für Ihren Antrag aufbringen kann, aber dass wir es nach dem Überfall von Herrn Müller Philipp beim letzten Mal hier wiederum mit einem Einzelantrag zu tun haben, ist andererseits etwas schwierig. Wir beraten dieses Geschäft nun zum vierten Mal in den Räten, und jetzt habe ich vor einer Stunde Ihren Einzelantrag erhalten. Ich finde es etwas schwierig, so mit diesem Thema umzugehen, das wir doch ernsthaft behandeln sollten.

Sie versuchen nun das Problem mit der Doppelzahlung auf anderem Wege zu lösen, indem der Generalunternehmer auf Wunsch des Eigentümers dem Subunternehmer Sicherheiten leisten muss. Ich hätte ja noch Verständnis für diese Lösung, wenn ich bei einer Bank wäre. Denn irgendwie muss diese Sicherheit erbracht werden, und das ist immer mit Bankgebühren verbunden. Aber das führt auch zu zusätzlichen Kosten, die schlussendlich wieder der Bauherr bezahlen muss. Also ist auch diese Lösung zu aufwendig und vor allem zu kurzfristig. Es tut mir leid, dass wir darauf nicht eintreten können. Lehnen wir diesen Antrag ab.

Bleiben wir bei der bisherigen Lösung. Bereits unter dem bisherigen Recht ist alles, was hier aufgebracht wird, vertraglich möglich. Ein Grundeigentümer, der vorsichtig ist und sich absichert, kann sich heute vertraglich bereits gegen diese Doppelzahlungen schützen. Er muss nur in den Werkvertrag hineinschreiben, dass er den Unternehmer für eine solche Doppelzahlung haftbar macht. Der Unternehmer wird das unterzeichnen müssen, und dann ist der Grundeigentümer fein raus. Ich bitte die Vertretungen der Hauseigentümerverbände: Informieren Sie Ihre Mitglieder in diesem Sinne, und dann haben wir dieses Problem auf diesem Weg gelöst und müssen hier nicht eine unüberlegte ZGB-Revision vornehmen.

Ich bitte Sie daher, dem Bundesrat und dem Ständerat zu folgen und die Minderheit Chevrier zu unterstützen sowie den Antrag Baader Caspar abzulehnen.

Hochreutener Norbert · Mit-M · Consiglio nazionale · Berna · Gruppo PCD/PEV/glp

Unsere Fraktion, die CVP/EVP/glp-Fraktion, unterstützt die Minderheit und damit den Ständerat; sie bittet Sie, diesen Absatz zu streichen.

Sicher, die ursprüngliche Formulierung, die wir hier in diesem Rat angenommen haben, ist verbessert worden. Aber auch diese Verbesserung ändert letztlich nichts daran, dass Sie mit der Version der Kommissionsmehrheit faktisch das Bauhandwerker-Pfandrecht des Subunternehmers aushebeln. Wenn Sie nämlich der Kommissionsmehrheit zustimmen, heisst das, dass der Anspruch auf die Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts zugunsten von Subunternehmern an Voraussetzungen geknüpft ist, welche in der Praxis fast nicht erfüllbar sind. Der Grundeigentümer müsste nämlich dem Vertragsabschluss zwischen Unternehmer und Subunternehmer schriftlich zustimmen. Das wird die Sache erheblich komplizieren. Das führt zu Bauverzögerungen - das wurde jetzt mehrfach gesagt -, ja sogar zu Baustopps, vor allem dort, wo es darum geht, schnell zu handeln, um geplante Leistungen einzubauen. Mein Kollege Ruedi Lustenberger wird an Beispielen erläutern, was es praktisch heissen würde, wenn Sie der Mehrheit folgen würden.

Natürlich gibt es das Risiko der Doppelzahlung; das will ich gar nicht bestreiten. Deshalb hat ja die Mehrheit diesen Antrag gestellt. Dieses Risiko gibt es; das könnten Sie mit der Version der Mehrheit vermeiden. Sie müssen jetzt einfach entscheiden, was Sie stärker gewichten, die Interessen der Grundeigentümer oder die Interessen der KMU, der Handwerker und der Unternehmer. Es geht um nichts anderes als um den Entscheid: Was gewichten Sie stärker? Unsere Fraktion ist der Meinung, das Interesse der Handwerker, der Unternehmer, der KMU ist in diesem Fall stärker zu gewichten.

Ich bitte Sie deshalb im Namen der CVP/EVP/glp-Fraktion, der Kommissionsminderheit zuzustimmen.

Lustenberger Ruedi · Mit-M · Consiglio nazionale · Lucerna · Gruppo PCD/PEV/glp

Lassen Sie mich zuerst zwei, drei Sätze zum Antrag von Kollege Baader sagen. Wir sind in der zweiten Runde der Differenzbereinigung. Ich attestiere Herrn Baader, dass er hier einen gutgemeinten Vorschlag gemacht hat. Aber es geht nicht an, dass man in der zweiten Runde der Differenzbereinigung eine solch grundlegende Änderung macht, wie das Herr Baader jetzt gemacht hat, indem er dieses Dreiecksverhältnis konstruiert. Ich bitte Sie deshalb, der Minderheit zu folgen.

In der Schweiz gibt es 34 000 Unternehmungen, die in der Baubranche angesiedelt sind. Sie beschäftigen 300 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. 80 Prozent dieser Unternehmungen sind Mikro-KMU mit weniger als zehn Mitarbeitern. Diesen KMU soll das Bauhandwerker-Pfandrecht auch in Zukunft, wie das bisher schon der Fall war, vorab in präventiver Art und Weise die Bezahlung ihrer Arbeit sichern. Alles andere als die bisherige Praxis ist diesen kleinen Unternehmungen gegenüber fahrlässig.

Alle Parteien in diesem Saal, von rechts bis links, singen immer das Hohelied der KMU und der Mikro-KMU. Heute können Sie den Tatbeweis dafür erbringen, dass Ihnen die Anliegen und die Existenz dieser kleinen Unternehmungen wirklich am Herzen liegen. Bitte unterstützen Sie die Minderheit.

Noch zu meiner Interessenbindung: Ich bin Präsident des Verbandes Schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten mit 2500 angeschlossenen Betrieben und habe selber ein Mikro-KMU mit sechs Angestellten. Ich habe die Interessen so vertreten, und das dürfen Sie auch wissen.

Schwander Pirmin · Mit-M · Consiglio nazionale · Svitto · Gruppo dell'Unione democratica di Centro

Ich möchte ein paar Vorbemerkungen machen zu Voten, die jetzt gefallen sind:

1. Warum soll es hier nicht möglich sein, im Differenzbereinigungsverfahren eine bessere Lösung zu suchen? Gerade wir hier im Nationalratssaal haben im letzten Moment eine Differenz geschaffen mit dem Ziel, dass wir eine bessere Interessenabwägung zwischen Handwerker und Hauseigentümer machen. Das war das Ziel, und wir sind der Ansicht, dass wir noch nicht am Ziel angelangt sind.

2. Es geht hier beim Bauhandwerker-Pfandrecht um den Schutz der Handwerker. Das ist in unserem Rechtssystem ohnehin ein Privileg. Wo haben Sie das sonst? Haben Sie als Inhaber eines Industriebetriebes, als Inhaber eines Dienstleistungsbetriebes diesen Schutz auch? Nein, dort müssen Sie selber schauen, dass das Geld hereinkommt, wenn Sie eine Dienstleistung machen. Das müssen wir uns immer wieder vor Augen halten. Es ist ein Privileg der Handwerker.

3. Das Gutachten von Herrn Professor Rainer Schumacher ist genannt worden. Hier muss ich bemerken: Dieses Gutachten lässt völlig unerwähnt, dass mit der laufenden Gesetzesrevision der Pfandrechtsschutz der Handwerker ausgebaut und damit das Doppelzahlungsrisiko für die Haus- und Stockwerkeigentümer noch erheblich vergrössert worden ist. Was haben wir gemacht? Wir haben die Eintragungsfrist verlängert, wir haben noch zusätzliche Arbeiten aufgenommen, und wir haben vor allem auch das Pfandrechtsprivileg der Unternehmer bei Mieterbauten erweitert, bzw. wir haben nicht genau die Anforderungen aufgenommen, wie sie das Bundesgericht bereits definiert hat. Wir sind auch hier weiter gegangen.

Nun geht es eben darum, eine ernsthafte Abwägung zwischen den Interessen der Handwerker und jenen der Hauseigentümer zu machen. Wenn gesagt wird, es koste wieder etwas, wenn der Generalunternehmer eine Sicherheit leisten müsse, dann muss ich dem entgegenhalten: Wenn ich als Unternehmer die Leistung meiner Lieferanten nicht bezahle, dann sollen die Lieferanten auch die Möglichkeit haben, hier Druck aufzusetzen. Es geht nicht an, dass ein Dritter den Kopf hinhalten muss, wenn ein Unternehmer nicht bezahlt. Das kann generell nicht die Art und Weise sein, wie man zum Geld kommt.

Hier geht es - es ist von Herrn Messmer erwähnt worden - auch um den kleinen Bauherrn, der eine kleine Bauunternehmung anstellt, wenn er sein Einfamilienhaus baut. Dieser Bauunternehmer kann entsprechend auch einen selbstständigen Akkordanten anstellen. Natürlich kann das der Hauseigentümer im Werkvertrag verbieten. Aber dies ist dann tatsächlich nicht praxistauglich, wenn so etwas im Werkvertrag verboten wird. Darum muss nach Meinung der SVP-Fraktion hier der kleine private Bauherr die Möglichkeit haben, sich ernsthaft zu wehren und entsprechend auch Druckmittel anzuwenden.

Wir haben in der Fraktion versucht, diese Abwägung zu machen: Zuerst hat eine Mehrheit der Fraktion den Antrag der Minderheit und eine grosse Minderheit der Fraktion den Antrag der Mehrheit befürwortet. Aber der Fraktionschef wurde dann beauftragt, eine bessere Lösung zu suchen. Darum hat Herr Baader einen Einzelantrag gestellt, um diese Abwägung zwischen den Interesen der Handwerker und jenen der Hauseigentümer besser vorzunehmen. Wir sind der Meinung, dass für den kleinen Bauherrn, der eine kleine Bauunternehmung anstellt, hier die Lösung entsprechend auf dem Tisch liegt. Ich denke, dass wir als Gesetzgeber etwas in das Gesetz aufnehmen müssen, um diesen Fällen zu entsprechen.

Ich bitte Sie daher namens der SVP-Fraktion, dem Einzelantrag Baader Caspar zuzustimmen.

Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Consiglio federale · Grigioni

Ich möchte Sie bitten, dem Antrag der Minderheit und damit auch der Version von Ständerat und Bundesrat zuzustimmen. Die Neuformulierung, wie sie in diesem Rat eingebracht wurde - "Der Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts zugunsten von Subunternehmen setzt voraus, dass der Grundeigentümer dem Vertragsabschluss zwischen dem Unternehmer und dem Subunternehmer schriftlich zugestimmt hat" -, vermag keinesfalls, spätere Entwicklungen, z. B. Konkurs eines Generalunternehmers oder Nichtbezahlung eines Subunternehmers, zu beeinflussen, und kann ein Doppelzahlungsrisiko für den Grundeigentümer nicht verhindern. Umgehungsfälle dürften, wenn man so etwas annehmen würde, wovon ich nicht ausgehe, programmiert sein. Generalunternehmer dürften in ihre Verträge voraussichtlich unter anderem aufnehmen, dass der Käufer, das heisst der Grundeigentümer, unterschriftlich einem beigelegten Vertrag mit einem Subunternehmer oder beigelegten Verträgen mit mehreren Subunternehmern zustimme. Bei vielen Bauvorhaben sitzen die Generalunternehmer gegenüber den Käufern am längeren Hebel. Wer dem Generalunternehmensvertrag nicht tel quel zustimmt, kann ein Objekt einfach nicht kaufen.

Die Neuformulierung, wie sie die Mehrheit vorschlägt, würde verschiedenste Probleme mit sich bringen: Es gibt z. B. erstens den Begriff "Subunternehmer" heute im ZGB nicht. Den müssten wir also zuerst einmal definieren, und wir müssten sagen, was wir alles darunter verstehen. Zweitens wird nicht gesagt, innert welcher Frist eine solche schriftliche Zustimmung zu erfolgen hätte. Die Neuformulierung scheint nicht praxistauglich zu sein: Sie hätte mit Bestimmtheit Bauverzögerungen oder sonstige Hemmnisse zur Folge, sie könnte auf Baustellen sogar zu Baueinstellungen führen; sie würde den Generalunternehmer in der Auswahl der Subunternehmer stark einschränken, und sie würde nicht zuletzt auch einen grossen administrativen Aufwand bedeuten. In der Praxis, das haben wir gehört, besteht gemäss Professor Schumacher - und der gilt nun wirklich als Experte auf diesem Gebiet - gar kein Informations- und Zustimmungsbedürfnis des Grundeigentümers, wie das hier im Antrag der Mehrheit vorgesehen ist.

Zum Antrag Baader Caspar: Ich habe etwelche Mühe zu verstehen, was hier mit diesem Antrag verbessert werden könnte. Ich sehe mehr Probleme als Lösungen, die es gäbe, wenn man diesen Antrag annehmen würde, und zwar bei der praktischen Umsetzung. Nach Abschluss der Arbeit hat man ja vier Monate Zeit, um das Bauhandwerker-Pfandrecht eintragen zu lassen. Ich sehe nun nicht, wie die Fristen hier geregelt werden könnten, wie man eine Frist für eine Sicherheitsleistung ansetzen könnte; wie viel, wann, was geschieht bei unbestimmten Forderungen? Müsste z. B. ein Bauherr von sich aus dann die Sicherheitsleistung verlangen, und unter welchen Bedingungen müsste er sie verlangen? Wann bestehen Anzeichen dafür, dass er das machen müsste? Wie viel Sicherheitsleistung müsste es sein? Was geschieht, wenn der Generalunternehmer sagt, die Arbeit des Subunternehmers sei nicht korrekt erbracht worden, und der Subunternehmer das bestreitet und sagt, sie sei korrekt erfüllt worden? Was geschieht, wenn ein Bauherr eine Akontozahlung leistet - das ist ja die Regel -: Sind dann die Subunternehmer inbegriffen? Was geschieht, wenn Sicherheitsleistungen durch den Generalunternehmer nicht sofort erbracht werden, der Bauherr dann den Subunternehmer bezahlt und damit dem Generalunternehmer gegenüber einen Vertragsbruch begeht? Diese Konsequenzen sehe ich im Moment nicht gelöst.

Ich denke nicht, dass man einem solchen Antrag, der nicht in allen Details geprüft werden konnte, zustimmen kann, und ich möchte Sie bitten, dem Antrag der Minderheit zu folgen.

Baader Caspar · Mit-M · Consiglio nazionale · Basilea-Campagna · Gruppo dell'Unione democratica di Centro

Frau Bundesrätin, Sie haben mir vorgeworfen, dass ich keine Frist vorgesehen habe. Ich habe natürlich vorgängig das Gesetz konsultiert und festgestellt, dass in Artikel 839 Absatz 3 ZGB, in dem es um die Sicherstellung seitens des Grundeigentümers geht, auch keine Frist enthalten ist. Warum sind Sie der Auffassung, dass in diesem Fall eine Frist im Gesetz notwendig ist?

Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Consiglio federale · Grigioni

Herr Baader, Sie müssen mir noch die Frage beantworten, wie das zeitlich aufgehen soll. In der Regel ist es ja nicht so, dass man direkt ein Bauhandwerker-Pfandrecht eintragen lässt, sondern eine gewisse Zeit wartet, und dann hat man nach Abschluss der Arbeiten genau vier Monate Zeit, um das Bauhandwerker-Pfandrecht überhaupt eintragen zu lassen. Ich sehe nicht, wie Sie in dieser Frist von vier Monaten all diese Fragen geklärt haben wollen.

Schwander Pirmin · Mit-M · Consiglio nazionale · Svitto · Gruppo dell'Unione democratica di Centro

Frau Bundesrätin, Sie haben gegenüber Herrn Baader die viermonatige Eintragungsfrist erwähnt. Aber haben Sie den Text seines Antrages gelesen? Es geht um die Abwendung der Eintragung des gesetzlichen Grundpfandrechtes. Diese Frist spielt also gar keine Rolle. Oder sehen Sie hier Probleme? Es geht um die Abwendung! Sehen Sie hier tatsächlich Fristprobleme? Wenn ja, müssen Sie die ganze Gesetzgebung überarbeiten.

Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Consiglio federale · Grigioni

Ich sehe vor allem darum Fristprobleme, weil ich nicht sehe, wie Sie alle diese Fragen geklärt haben wollen, bevor Sie dann definitiv über den Eintrag eines Bauhandwerker-Pfandrechts entscheiden können.

Fluri Kurt · Mit-M · Consiglio nazionale · Soletta · Gruppo liberale-radicale

Es geht bei dieser ganzen Diskussion um ein Gleichgewicht zwischen den drei beteiligten Parteien: dem Grundeigentümer und Bauherrn, dem beauftragten Generalunternehmer, hier als Unternehmer bezeichnet, und dem vom Generalunternehmer beauftragten Subunternehmer, also dem Handwerker, dem Lieferanten usw.

Um es vorauszuschicken: Sie finden in Artikel 837 Absatz 1 Ziffer 3 auf Ihrer Fahne eine Ausdehnung des Begriffs der Handwerker und Unternehmer, die berechtigt sind, das Bauhandwerker-Pfandrecht zu beanspruchen. Wir haben auch, wie bereits erwähnt, in Artikel 839 Absatz 4 die Frist zur Eintragung von drei Monaten auf vier Monate verlängert. Damit, kann man sagen, hat man die Stellung der Subunternehmer, der Handwerker, gestärkt. Daraus ist dann der Wunsch entstanden, auch die Stellung des Bauherrn zu stärken und ihn vor Doppelzahlungen zu bewahren. Deswegen ist in der letzten Runde der Einzelantrag Müller Philipp eingebracht worden. Er wurde mit grosser Mehrheit angenommen, im Ständerat aber in Bausch und Bogen verworfen. Dort wurde dann knapp ein Antrag Jenny übernommen, den Sie in der Fahne als Antrag der Mehrheit finden.

Nun ist die Mehrheit offenbar am Schwinden, wie wir vorhin gehört haben. Die SVP-Fraktion stellt sich mehrheitlich hinter den Einzelantrag Baader Caspar, welcher der Kommission nicht vorlag. Auch bei der anderen Hälfte der Kommissionsmehrheit, bei den Vertreterinnen und Vertretern der SP, folgt offenbar bloss noch ein Teil der Fraktion der Mehrheit. Es ist also davon auszugehen, dass die Mehrheit in der heutigen Konstellation der Kommission für Rechtsfragen nicht mehr die Mehrheit wäre, sondern eine Minderheit. Es ist für mich deshalb nicht sehr einfach, die Mehrheit zu vertreten.

Die Mehrheit, deren Antrag aus dem Antrag Jenny besteht, wollte - gewissermassen als Gegengewicht zur Stärkung der Stellung des Subunternehmers - die Stellung des Grundeigentümers und Bauherrn stärken. Sie haben gehört, welche Schwierigkeiten das zur Folge haben kann. Aber es ist eine Stärkung der Stellung des Bauherrn. Wieweit das praxistauglich ist, sei dahingestellt. Sie haben die Einwände der Frau Bundesrätin und verschiedener anderer Sprecherinnen und Sprecher gehört. Die knappe Mehrheit der Kommission - der Entscheid fiel mit 14 zu 12 Stimmen - wollte hier mit der Stärkung der Stellung des Bauherrn ein Gegengewicht schaffen.

Nun ist es so - das ist die Meinung der starken Minderheit -, dass mit einer Bautreuhänderschaft durch Architekt, Notar und Bank, dass durch die Einrichtung eines Sperrkontos, dass durch die werkvertragliche Einräumung der Möglichkeit einer Direktzahlung, dass durch Garantieleistungen bereits heute die Interessen des Bauherrn gewahrt werden können. Das ist die Meinung der Minderheit, die den ursprünglichen Antrag von Ständerat Jenny bzw. den Antrag der Mehrheit streichen will.

Nun liegt heute, in der zweiten Runde der Differenzbereinigung, ein Einzelantrag Baader Caspar vor. Er konnte in der Kommission nicht diskutiert werden, er unterlag keiner Vernehmlassung. Es ist aber zulässig, einen solchen Antrag einzubringen. Persönlich bin ich der Meinung, dass der Antrag Baader Caspar eine Bestimmung ins Gesetz aufnehmen will, die heute durch den Bauherrn und Grundeigentümer vertraglich geregelt werden kann. Es ist aber so, dass es zu einer Stärkung der Stellung des Bauherrn und Grundeigentümers führen würde, wenn eine mögliche vertragliche Lösung ins Gesetz gehievt würde. Weiter kann ich mich zu diesem Antrag nicht äussern, weil er nicht Gegenstand der Kommissionsberatungen war.

Sie wissen also am Schluss eigentlich nur: Eine knappe Mehrheit der Kommission von 14 Stimmen hat gegenüber einer starken Minderheit von 12 Stimmen die Fassung des ursprünglichen Antrages Jenny unterstützt, ohne vom Antrag Baader Caspar Kenntnis zu haben.

Votazione

Erste Abstimmung - Premier vote

Für den Antrag Baader Caspar ... 111 Stimmen

Für den Antrag der Mehrheit ... 67 Stimmen

Votazione

Zweite Abstimmung - Deuxième vote

Für den Antrag der Minderheit ... 100 Stimmen

Für den Antrag Baader Caspar ... 80 Stimmen

Intervento procedurale

Art. 839 Abs. 4, 5; 849 Abs. 3

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 839 al. 4, 5; 849 al. 3

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté