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Punire l'istigazione e l'aiuto al suicidio

16858 · Bollettino ufficiale

Del 3 mar 2010

https://lexipedia.io/it/docs/ch/ab-bo-bu/16858/it/punire-l-istigazione-e-l-aiuto-al-suicidio

Consultato il 11 set 2026

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Fonte

Oggetto parlamentare: Punire l'istigazione e l'aiuto al suicidio (08.3300)

08.3300

Punire l'istigazione e l'aiuto al suicidio

Aeschbacher Ruedi · Mit-M · Consiglio nazionale · Zurigo · Gruppo PCD/PEV/glp

Die organisierte Suizidbeihilfe gibt seit Jahren zu reden, ganz besonders im Kanton Zürich, wo Dignitas tätig ist und immer wieder für grosse Empörung in der Bevölkerung sorgt, zum Beispiel wenn Dignitas auf Parkplätzen, im Auto, sterben lässt oder in Hotelzimmern oder wenn Dignitas die Sterbewilligen sich mit Helium ersticken lässt, um nicht mehr darauf angewiesen zu sein, dass ein Arzt das tödliche Mittel verschreibt. Damit entzieht sich diese Organisation jeder Kontrolle. Es kommt hinzu, dass diese Organisation auf ausländische Sterbewillige ausgerichtet ist, was zu einem eigentlichen Sterbetourismus in die Schweiz geführt hat. Denn in unseren Nachbarländern ist Beihilfe zum Suizid nicht zulässig. Schliesslich tauchen immer wieder auch Hinweise auf, dass bezüglich Geld nicht alles sauber laufe und dass grössere Beträge im Verborgenen die Hand wechseln würden. Das Sterben ist offenbar für Dignitas und vor allem für seinen Gründer und Generalsekretär, Ludwig A. Minelli, ein gutes Geschäft. Aber auch das weitere Personal von Dignitas verdient am Tod mit, die sogenannten Sterbehelfer in der Grössenordnung von 500 Franken pro Sterbefall.

Beihilfe zum Selbstmord ist nach unserem Recht nur verboten und strafbar, wenn diese Beihilfe aus selbstsüchtigen Beweggründen erfolgt, siehe Artikel 115 StGB. Selbstsüchtige Beweggründe stellen die Suizidhilfeorganisationen natürlich in Abrede. Wenn aber die Suizidbeihilfe so geschäftsmässig wie im Fall Dignitas betrieben wird, wenn nicht nur die Organisation, sondern auch deren Organe, Helfer und Angestellte ganz oder teilweise von dieser Tätigkeit leben, ist nach meiner Auffassung die Schwelle zu jenem Bereich überschritten, wo dann auch Eigeninteresse der Organisation und der darin Handelnden im Spiel ist. Wo Eigeninteressen prononciert vertreten werden, wie dies wiederum bei Dignitas zu beobachten ist, befindet man sich schnell in den Randbereichen der Selbstsucht. Bislang haben allerdings verschiedene Strafanzeigen nicht zu einer Verurteilung geführt. Der Nachweis konnte nicht erbracht werden.

Ich habe diese ganze Problematik in insgesamt vier Vorstössen immer wieder aufgegriffen, ein erstes Mal mit einer Interpellation. Der Bundesrat hat damals, im Jahre 2006, keinen Handlungsbedarf gesehen. Das Gesetz sei klar, die Kantone müssten es nur richtig vollziehen. Ich stiess im Herbst 2007 und im Jahre 2008 mit zwei parlamentarischen Initiativen nach. Beide sind in der Kommission für Rechtsfragen noch hängig. Sie haben zum Ziel, den Sterbetourismus zu unterbinden und Geldflüsse zwischen Sterbewilligen und Suizidhilfeorganisationen und ihren Beauftragten zu unterbinden: kein Geschäft mit dem Tod. Schliesslich reichte ich im Herbst 2008 die heute zu behandelnde Motion ein. Diese ist die grundsätzlichste und radikalste Variante, um dieser Übelstände Herr zu werden. Sie fordert, wie das auch in unseren Nachbarländern der Fall ist, Anstiftung und Beihilfe zum Selbstmord ohne Wenn und Aber unter Strafe zu stellen.

Mit dieser Motion wollte ich die Palette der Möglichkeiten, wie man diesen Exzessen und diesen Missständen beikommen kann, möglichst breit öffnen, weil uns die Justizministerin im Jahre 2008 mitgeteilt hat, dass der Bundesrat nun doch Handlungsbedarf sehe und dass eine Aussprache im Bundesrat geplant sei und nachher festgelegt werde, in welche Richtung eine Lösung gesucht werden solle. Für diese Aussprache wollte ich mit dieser Motion den Fächer einfach so weit öffnen, wie das überhaupt nur möglich und denkbar ist.

Erfreut stelle ich heute fest, dass das, was ich nun mit vier Vorstössen erreichen wollte, auf die ich vorher kein Echo erhalten habe, nun endlich gelungen ist. Der Bundesrat hat sich bewegt. Er hat Handlungsbedarf erkannt, und er ist bereit, entsprechende Massnahmen konkret umzusetzen. In den letzten drei Monaten hat eine Vernehmlassung stattgefunden. Dabei werden zwei Möglichkeiten, zwei Varianten dargestellt, mit welchen die Problematik angegangen werden kann. Eine Variante ist die Einführung strenger Sorgfaltspflichten, die andere ist ein gänzliches Verbot der Suizidbeihilfe durch Organisationen. Ich bin froh und dankbar, dass diese Varianten nun in Arbeit sind. Sie werden dann in irgendeiner Form bzw. in Form einer Botschaft dem Rat vorgelegt, und dieser kann dann entscheiden, in welche Richtung er gehen will.

Meine Ziele sind erfüllt. Frau Bundesrätin, ich möchte herzlich danken, dass Sie sich dieser Problematik angenommen haben. Es ist eine Problematik, die die Bevölkerung sehr bewegt. Ich kann mit Freuden feststellen, dass sich der Bundesrat bewegt hat. Die Richtung stimmt.

Ich ziehe deshalb meine Motion mit bestem Dank für Ihre Arbeit zurück.

Intervento procedurale

Zurückgezogen - Retiré