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Konzept der Gleichbehandlung für die Doppelbesteuerungsabkommen

17066 · Amtliches Bulletin

Del 15 mar 2010

https://lexipedia.io/it/docs/ch/ab-bo-bu/17066/de/konzept-der-gleichbehandlung-fur-die-doppelbesteuerungsabkommen

Consultato il 5 set 2026

  1. Documenti
  2. Confederazione
  3. Bollettino ufficiale
Fonte

Oggetto parlamentare: Piano per l'uguaglianza di trattamento nelle convenzioni di doppia imposizione (09.3736)

09.3736

Konzept der Gleichbehandlung für die Doppelbesteuerungsabkommen

Müller Philipp · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion

Anlässlich der Sitzung der WAK des Nationalrates vom 17. August 2009 wurden fünf Doppelbesteuerungsabkommen beraten. Darunter waren auch Abkommen mit Ghana, Bangladesch und Chile, mit Staaten also, die nicht der OECD angehören. Diese Abkommen entsprachen denn im Bereich der Amtshilfe auch nicht Artikel 26 des OECD-Musterabkommens. Das führte dazu, dass sich die Kommissionsmehrheit für die vorliegende Kommissionsmotion aussprach.

Mit dieser Motion wird für zukünftige Doppelbesteuerungsabkommen eine Gleichbehandlung angestrebt zwischen OECD-Staaten und Staaten, die der OECD nicht angehören. Konkret sollen also inskünftig sämtliche Doppelbesteuerungsabkommen Artikel 26 des OECD-Musterabkommens entsprechen. Auch wenn eine Gleichbehandlung zwischen OECD-Staaten und Nicht-OECD-Staaten nur teilweise verwirklicht werden kann, macht die Motion Sinn. Zumindest im Bereich der Amtshilfe ist die Gleichbehandlung nämlich möglich, und bei der Amtshilfe handelt es sich um ein wesentliches Element eines Doppelbesteuerungsabkommens.

Worum geht es bei Artikel 26 des OECD-Musterabkommens? Der Bundesrat hat ja bekanntlich im März vergangenen Jahres beschlossen, zusammen mit wesentlichen Finanzplätzen wie Singapur, Hongkong, Monaco, Andorra, Luxemburg und Österreich den Vorbehalt gegenüber Artikel 26 Absatz 5 des OECD-Musterabkommens zurückzuziehen. Damit wird eine erleichterte Amtshilfe möglich. Artikel 26 des OECD-Musterabkommens ist nicht direkt anwendbar, weil er alle Möglichkeiten bis hin zum automatischen Informationsaustausch offenlässt. Artikel 26 muss also bezüglich seines Inhaltes in jedem Doppelbesteuerungsabkommen definiert und präzisiert werden. Bezüglich Amtshilfe kann also jedes Abkommen mit einem OECD-Staat unterschiedlich sein.

Die Kommissionsmotion verlangt lediglich, dass der Bundesrat ein Konzept zur Wahrung der Gleichbehandlung erstellt. Diese Formulierung lässt einen gewissen Spielraum für die endgültige Form der Eckwerte zu. Eine starke Minderheit der Kommission stimmte gegen diese Motion, liess sich dazu aber nicht vernehmen.

Die Kommission bittet Sie mit 13 zu 12 Stimmen, die Kommissionsmotion anzunehmen.

Darbellay Christophe · Mit-M · Nationalrat · Wallis · Fraktion CVP/EVP/glp

La majorité de la Commission de l'économie et des redevances de notre conseil veut charger le Conseil fédéral, par cette motion, d'établir un concept respectant l'égalité de traitement entre les pays membres de l'OCDE et ceux qui ne le sont pas.

La Suisse a conclu une septantaine de conventions de double imposition avec différents Etats. Elle a appliqué les standards de l'OCDE et passé ces accords de manière bilatérale. Puisque chaque pays est unique et a ses spécificités fiscales, chaque accord a ses propres spécificités; c'est assez logique. Il y a donc des différences entre les conventions conclues avec des pays membres de l'OCDE et celles conclues avec des pays en voie de développement, entre les conventions conclues avec des pays membres de l'OCDE. Des pays qui sont sur le pas de porte de l'OCDE se sont plaints du nouveau standard que le Conseil fédéral a adopté le 13 mars de l'année dernière, prévoyant d'adopter l'article 26 du Modèle de convention fiscale de l'OCDE. Le Chili, par exemple, s'est plaint que la Suisse soit prête à aménager de manière substantielle l'entraide administrative vis-à-vis des pays membres de l'OCDE via le standard, article 26.

Pour la majorité de la commission, le grief avancé par le Chili, qui se sentait discriminé, est justifié. Chaque convention est et restera unique, mais cela ne doit pas empêcher d'adopter une philosophie commune. Il n'y a pas de raison d'appliquer un standard uniquement aux pays de l'OCDE. Le fait d'être membre de l'OCDE est un argument certes important, mais il ne saurait être une condition sine qua non. C'est plutôt l'Etat de droit qui devrait être la condition décisive à la mise en place de nouveaux standards.

Il est légitime de renoncer à adopter une politique plus ouverte et il est logique de refuser l'échange d'informations à la demande, qui suppose une base de confiance et des critères précis, avec des républiques bananières lorsque l'Etat de droit est en danger. A l'origine, les oeuvres d'entraide avaient fait cette demande, Caritas et bien d'autres. La commission a fait sienne cette revendication. L'opposition du Conseil fédéral n'a pas infléchi notre position dans la recherche d'une forme d'égalité de traitement entre les différents pays. Cela nous permettrait d'avoir une position cohérente en matière de conventions de double imposition, ce qui, sur le plan international, ne serait pas négligeable.

Merz Hans-Rudolf · BR-M · Bundesrat · Appenzell A.-Rh.

Der Bundesrat empfiehlt Ihnen, diese Motion nicht anzunehmen, und zwar aus vier Gründen:

1. Es gilt heute für Doppelbesteuerungsabkommen weltweit das OECD-Musterabkommen inklusive Artikel 26. Das ist der Weltstandard, auf dieser Basis beginnen wir jede Verhandlung. Wir werden also nie und nimmer akzeptieren, von Anfang an mit anderen Standards in die Verhandlungen hineinzugehen.

2. Wir können aber nicht verhindern, dass es Länder gibt, die diesen Standard aus bestimmten Gründen nicht wollen. Letztlich ist ein Doppelbesteuerungsabkommen eben ein Vertrag, und ein Vertrag bedingt eine gegenseitige Willensübereinstimmung - es braucht immer zwei dazu. Wenn der Partnerstaat diesen Standard nicht will, haben wir Pech. Dann leidet letztlich unsere Wirtschaft darunter, denn Doppelbesteuerungsabkommen sind nicht in erster Linie, wie das jetzt immer wieder suggeriert wird, Abkommen, um Steuerfragen zu regeln, sondern sie begleiten vor allem auch Investitionen. Sie ermöglichen, dass Lizenzen, Zinsen, Beteiligungserträge eben nicht, wie der Name sagt, doppelt besteuert werden. Das ist der Sinn von Doppelbesteuerungsabkommen. Deshalb sind wir daran interessiert, dass in allen Ländern, in denen die Schweiz investiert, eine geregelte Situation, also ein Doppelbesteuerungsabkommen, besteht. Wir steigen wie gesagt immer mit dem Standard "OECD 26" ein. Das kann ich Ihnen zusichern.

3. Wir haben seit dem Einreichen dieser Motion doch einiges an Unterlagen für die Umsetzung der Doppelbesteuerungsabkommen erarbeitet, Unterlagen, welche im Sinne der Motion dienlich sind. Ich verweise in erster Linie auf die Eckwerte, die der Bundesrat im Hinblick auf Doppelbesteuerungsabkommen verabschiedet hat. Er hat nämlich gesagt, es müssen die unter die Doppelbesteuerungsabkommen fallenden Steuern definiert werden. Es muss gesagt werden, welche Steuern von einem Doppelbesteuerungsabkommen erfasst werden. Es muss die Frage der Rückwirkung oder eben der Nichtrückwirkung geregelt werden. Es geht um die Fragen der Subsidiarität. Es geht um Fragen der Reziprozität zwischen den Ländern. Da hat der Bundesrat eine ganze Reihe von Eckwerten beschlossen, und ich darf Ihnen sagen: Wir haben sie bis heute in allen Fällen einhalten können. Die ersten Doppelbesteuerungsabkommen werden noch diese Woche im Ständerat behandelt, und alle befinden sich innerhalb dieser Eckwerte.

4. Wir haben im August des letzten Jahres eine Verordnung auf die Reise geschickt, die wir jetzt schon anwenden. Es ist eine Verordnung, die sich an die Steuerverwaltung richtet und die der Steuerverwaltung sagt, wie man Doppelbesteuerungsabkommen anzuwenden hat. Diese Verordnung soll so bald als möglich in ein Gesetz über die Amtshilfe überführt werden. In dieser Verordnung wird klar gesagt, wie die Steuerverwaltung solche Gesuche vorzuprüfen hat. Sie hat den Namen des Berechtigten abzuklären. Sie hat die Herkunft der Mittel abzuklären. Sie hat Angaben abzuklären, damit keine "fishing expeditions" stattfinden. Sie muss sagen, wie Informationen beschafft werden, wie allenfalls auch Zwangsmassnahmen anzuwenden sind, wo Grenzen von Zwangsmassnahmen zu setzen sind. Natürlich sagt diese Verordnung auch, wie der Rechtsweg verläuft, damit Rechtsuchende zu ihrem Ziel kommen, wenn sie mit einer Verfügung nicht einverstanden sind und eine entsprechende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht richten. Das sind neue Elemente, und das ist auch im Wesentlichen die Antwort auf diese Motion.

Nun lässt die Motion ja immerhin noch ein gewisses Ventil offen, indem sie fordert, der Bundesrat müsse ein Konzept entwickeln. Ich habe Ihnen dieses Konzept jetzt dargelegt. Ich glaube, es ist vorhanden. Was nicht geht - da bin ich auch froh über die Ausführungen beider Kommissionssprecher -: Sie können nicht die Standards über alle Doppelbesteuerungsabkommen vereinheitlichen. Das liegt nicht drin, weil es mit jedem Land auch Sondersituationen zu regeln gilt - im Falle Deutschlands zum Beispiel die Situation von Piloten bei der Lufthansa -, und die kann man nicht über einen Leisten schlagen. Deshalb wird es nicht möglich sein, eine Regelung zu treffen, welche vorschreibt, dass alle Doppelbesteuerungsabkommen nach genau demselben Schema und Muster zu behandeln sind.

Deshalb hat sich der Bundesrat dieser Motion widersetzt, und er bleibt auch jetzt dabei, sie abzulehnen.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für Annahme der Motion ... 81 Stimmen

Dagegen ... 101 Stimmen