Lexipedia
HomeNewsEsploraRepertorio
Condizioni d’usoPrivacyAssistenza
Accedi

Strafbehördenorganisationsgesetz

17348 · Amtliches Bulletin

Del 1 mar 2010

https://lexipedia.io/it/docs/ch/ab-bo-bu/17348/de/strafbehordenorganisationsgesetz

Consultato il 1 set 2026

  1. Documenti
  2. Confederazione
  3. Bollettino ufficiale
Fonte

Oggetto parlamentare: Legge sull'organizzazione delle autorità penali (08.066)

08.066

Strafbehördenorganisationsgesetz

Forster-Vannini Erika · P-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes

Loi fédérale sur l'organisation des autorités pénales de la Confédération

Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Erlauben Sie mir einige einführende Bemerkungen zu diesem Differenzbereinigungsverfahren. Es bestehen zwei grundlegende Differenzen zum Nationalrat. Eine besteht beim Modell des Ständerates bezüglich der Aufsicht über die Bundesanwaltschaft. Ihre Kommission für Rechtsfragen und in der Folge das Plenum entschieden sich, gestützt auf einen Bericht einer von der Kommission für Rechtsfragen eingesetzten Subkommission, für dieses Modell. Der Nationalrat fällte dann etwas überraschend einen anderen Entscheid, obwohl sich seine Kommission ebenfalls für unser Modell ausgesprochen hatte. Die Minderheit, die für die Fassung des Bundesrates eintrat, setzte sich im Plenum des Nationalrates mit 95 zu 82 Stimmen durch. Eine zweite, grössere Differenz betrifft eine vom Nationalrat vorgenommene Änderung im Bundesgerichtsgesetz: Für Entscheide des Bundesstrafgerichtes soll das Bundesgericht als Rechtsmittelinstanz mit voller Kognition eingesetzt werden. Im Weiteren gibt es noch einige kleinere Differenzen.

Zur ersten Differenz und damit zu den Artikeln, die das Modell Bundesanwaltschaft betreffen: Ihre Kommission für Rechtsfragen hat die Verwaltung in diesem Zusammenhang ersucht, ein Arbeitspapier zur Frage der Verfassungsmässigkeit der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft zu verfassen. Sie sollte auch prüfen, ob gegenüber der vorgeschlagenen Regelung der Aufsicht Änderungen vorgenommen werden müssten, um den Willen des Ständerates, wonach die Aufsichtsbehörde als Organ des Parlamentes und nicht als unabhängiges Organ zu betrachten ist, klar zum Ausdruck zu bringen. Dies hat Ihre Kommission für Rechtsfragen vor allem deshalb getan, weil unter anderem das Bundesgericht diesbezüglich Bedenken angemeldet hat. Der Bundesgerichtspräsident hat gar die verfassungsmässige Grundlage für das Modell des Ständerates infrage gestellt, während Frau Bundesrätin Widmer-Schlumpf in der Kommission gesagt hat, der Bundesrat habe dieses Modell diskutiert und auch für tauglich befunden. Die Aufsichtsbehörde solle ein Aufsichtsorgan des Parlamentes sein; wenn sie ein vom Parlament abhängiges Aufsichtsorgan sei, stehe sie mit der heutigen Verfassung im Einklang.

Die detaillierten Abklärungen der Kommission haben Folgendes ergeben - ich bitte Sie um Verständnis dafür, dass ich hier etwas ausführlicher werde, weil es doch zentrale Fragen unserer Staatsorganisation sind -: Die Grundlage zur Schaffung der Bundesanwaltschaft leitet sich aus Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung ab. Diese Kompetenz beinhaltet ebenfalls die Regelung der Aufsicht über die Bundesanwaltschaft, da die Aufsicht einen Bestandteil der Organisation einer Behörde darstellt. Die Verfassung muss eine gewisse Zahl von Grundregeln über die Organisation und die Tätigkeiten des Staates enthalten: Grundprinzipien, Strukturen, wesentliche Elemente der Gewaltenteilung und der Kompetenzen, Grundbestimmungen über die wesentlichen Organe der drei Gewalten, Grundrechte usw. Der Verfassunggeber verfügt indessen über einen grossen Handlungsspielraum, insbesondere im Bereich der staatlichen Organisation. Er kann entweder in der Verfassung zahlreiche Behörden regeln oder sich auf die wesentlichen Behörden beschränken.

Aus Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe g der Bundesverfassung ergibt sich, dass es in der Kompetenz des Bundesgesetzgebers liegt, wichtige Normen in Bezug auf die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden zu erlassen. Die Bundesverfassung beruht auf der Idee, dass die Mehrheit der Organisationsbestimmungen, einschliesslich solcher über die Aufsicht, durch das Gesetz bestimmt wird. In denjenigen Fällen, in denen eine Behörde nicht eine der wesentlichen Behörden der drei Gewalten darstellt, kann diese vom Gesetzgeber ohne spezifische Verfassungsbestimmung geschaffen werden. Vorliegend sind weder die Bundesanwaltschaft noch die Aufsichtsbehörde ein wesentliches Organ der Exekutive oder der Justiz; ihre Schaffung erfordert keine besondere Verfassungsgrundlage.

Auch wenn der Gesetzgeber eine Behörde ohne spezifische Verfassungsgrundlage schaffen kann, so kann ihre Autonomie durch die Verfassung beschränkt sein. Die Aufsichtsbehörde ist ein Hilfsorgan des Parlamentes in dem Masse, wie sie das Vorliegen von Amtsenthebungsgründen prüft und dem Parlament, welches alleine kompetent ist, einen Entscheid über eine Amtsenthebung zu treffen, allenfalls Antrag auf Amtsenthebung stellt; ich verweise auf Artikel 22a Absatz 1 des Entwurfes. Eine solche Funktion als Hilfsorgan erfordert keine Verfassungsgrundlage, weil dadurch keine Kompetenzen beeinträchtigt werden, welche die Verfassung dem Parlament einräumt. Insbesondere bleibt die Oberaufsicht des Parlamentes über die Bundesanwaltschaft unverändert; ich verweise auf Artikel 169 Absatz 1 der Bundesverfassung.

Im Übrigen steht die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft selbst unter der Oberaufsicht des Parlamentes. Nach Artikel 187 Absatz 1 Buchstabe a der Bundesverfassung übt der Bundesrat die Aufsicht über die Bundesverwaltung und die anderen Träger von Aufgaben des Bundes aus. Selbst wenn man die Frage der Qualifikation der Bundesanwaltschaft als Organ der Bundesverwaltung offenlässt, handelt es sich bei der Bundesanwaltschaft in jedem Fall um eine Trägerin von Aufgaben des Bundes. Die Verfolgung von Delikten der Bundesgerichtsbarkeit ist eine Aufgabe des Bundes. Es ist zulässig, dass der Gesetzgeber das Ausmass der vom Bundesrat ausgeübten Aufsicht im Zusammenhang mit der dem Vollzugsorgan gewährten Autonomie modifiziert. Auf diese Weise wird in mehreren Gesetzen die Aufsicht über einige ausserhalb der Bundesverwaltung stehende Behörden auf die administrative Amtsführung beschränkt, weil der Gesetzgeber die fachliche Unabhängigkeit gewährleisten wollte. Der Gesetzgeber kann die Aufsicht durch den Bundesrat auch kanalisieren, indem er die ihm zur Verfügung gestellten Mittel beschränkt, um so den spezifischen Behörden eine sehr weit gehende Autonomie zu gewähren. Aus den unterschiedlichen Formulierungen von Artikel 169 Absatz 1 der Bundesverfassung, wonach die eidgenössischen Gerichte unter die Oberaufsicht des Parlamentes gestellt werden, und Artikel 187 Absatz 1 Buchstabe a der Bundesverfassung, der die Gerichte nicht als Subjekte der Aufsicht durch den Bundesrat erwähnt, folgt, dass die Gerichte aufgrund der Verfassung nicht der Aufsicht des Bundesrates unterstellt sind, obwohl sie Träger von anderen Aufgaben des Bundes sind.

Wenn man wie unsere Kommission für Rechtsfragen in ihrem Bericht vom 3. Juni 2009 annimmt, dass die Bundesanwaltschaft eine justizielle Funktion ausübt, so muss man auf diese den Status der Gerichte analog anwenden. Daraus folgt, dass die Bundesanwaltschaft nicht unter Artikel 187 Absatz 1 Buchstabe a der Bundesverfassung subsumiert werden kann und daher entsprechend der Verfassung nicht der Aufsicht des Bundesrates untersteht.

Der Bundesgesetzgeber kann Verwaltungsaufgaben einschliesslich Entscheidkompetenzen nicht nur Behörden der Bundesverwaltung, sondern nach Artikel 178 Absatz 3 der Bundesverfassung auch Organisationen und Personen ausserhalb der Bundesverwaltung übertragen. Erst recht kann er einer Behörde, die nicht dem Bundesrat unterstellt ist, eine Aufgabe übertragen, z. B. die Aufsicht über die Bundesanwaltschaft, welche die Bundesverfassung weder dem Bundesrat noch einer anderen Behörde überträgt.

Die Bundesverfassung äussert sich grundsätzlich nicht über die Zusammensetzung von Behörden, die sie selber nicht erwähnt. Die Tatsache, dass nach dem Gesetzentwurf eines der Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft ein Richter des Bundesgerichtes sein muss, ist mit Artikel 144 der Bundesverfassung vereinbar, auch wenn diese Bestimmung den Richtern des Bundesgerichtes die Bekleidung eines anderen Amtes des Bundes oder die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verbietet. Der Gesetzgeber kann Ausnahmen von dieser Regel vorsehen, sei es für Nebenbeschäftigungen oder für Funktionen, die von Amtes wegen ausgeübt werden. Solche Ausnahmen kommen nur in Betracht, sofern dadurch die Unabhängigkeit und das Ansehen des Gerichtes nicht beeinträchtigt werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend eingehalten.

Die gemischte Zusammensetzung der Aufsichtsbehörde - zwei eidgenössische Richter, zwei Anwälte und drei Fachpersonen - bietet in Bezug auf die Verfassungsmässigkeit keine besonderen Probleme. Die Richter üben im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Aufsichtsbehörde keine justizielle Funktion aus, die übrigen Mitglieder der Aufsichtsbehörde können auf die justizielle Funktion der beiden Richter keinen Einfluss nehmen. Allfällige Interessenkonflikte zwischen der Richtertätigkeit und derjenigen als Mitglied der Aufsichtsbehörde können über die Ausstandsregeln gelöst werden.

Die Schaffung einer Aufsichtsbehörde steht der Rechtsweggarantie in Artikel 29a der Bundesverfassung nicht entgegen. Zunächst beschränkt sie in keiner Art den Rechtsweg gegen Handlungen der Bundesanwaltschaft. Allfällige Entscheide der Aufsichtsbehörde betreffend disziplinarische Massnahmen gegen den Bundesanwalt und seine Stellvertreter wegen Amtspflichtverletzung können Gegenstand einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und an das Bundesgericht bilden.

Nach Auffassung des Bundesgerichtes ist die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft zwischen den Staatsgewalten zu situieren. Sie hat deshalb, wie ich bereits erwähnt habe, Fragen aufgeworfen. Die Experten des Bundesamtes für Justiz, die wir befragt haben, teilen diese Ansicht nicht. Diese Behörde ist zum Teil ein Hilfsorgan des Parlamentes. Teilweise ist sie unabhängig, aber ihre Unabhängigkeit geht nicht weiter als diejenige der Gerichte. In diesem Fall untersteht die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft der Oberaufsicht des Parlamentes; siehe Artikel 169 Absatz 2. Zusammengefasst ist nach Auffassung der Experten des Bundesamtes für Justiz - und darauf stützen wir uns - keine Verfassungsgrundlage für die Schaffung einer Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft notwendig, so, wie sie der Ständerat in seinem Entwurf vorgesehen hat. Die Aufsichtsbehörde ist kein Organ der Bundesversammlung im Sinne von Artikel 31 des Parlamentsgesetzes, in welchem die Organe der Bundesversammlung aufgelistet sind.

Zusammenfassend kann ich also sagen: Die aufgeworfenen Fragen über die Verfassungsmässigkeit unserer Lösung haben wir beantwortet. Bedenken sind nach Auffassung Ihrer Kommission unbegründet, und wir haben deshalb in der Kommission im Sinne einer konsultativen Abstimmung mit 10 zu 1 Stimmen beschlossen, an unserem Konzept festzuhalten. So könnten wir jetzt zu den Artikeln übergehen, wobei auch dort natürlich die Artikel, die das Konzept betreffen, zuerst kommen würden.

Forster-Vannini Erika · P-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

2. Abschnitt Titel

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Section 2 titre

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Art. 9 Abs. 3

Antrag der Kommission

Er oder sie regelt die Organisation und Verwaltung der Bundesanwaltschaft in einem Reglement.

Art. 9 al. 3

Proposition de la commission

Il édicte un règlement sur l'organisation et l'administration du Ministère public de la Confédération.

Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Die Kommission hat einen neuen Absatz 3 eingefügt: "Er oder sie regelt die Organisation und Verwaltung der Bundesanwaltschaft in einem Reglement." Hier geht es um die Organisation und die Befugnisse der Bundesanwaltschaft. Dies ist eine Konsequenz aus dem Festhalten am ständerätlichen Modell. Dieser Absatz 3 besagt, dass die Bundesanwaltschaft ihre Abläufe und ihre Organisation selbstständig regelt. So entsteht kein Konflikt; man muss zwischen der Bundesanwaltschaft und der Aufsichtsbehörde unterscheiden.

Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden

Ich möchte einfach noch einmal betonen, was ich immer zum Ausdruck gebracht habe: Die Vorlage des Bundesrates ist unseres Erachtens die bessere Lösung; ich kann mich aber Ihrer Lösung anschliessen, weil sie durchaus auch eine taugliche Variante ist. Ich habe aber immer auch zum Ausdruck gebracht, dass wir an sich immer noch die Auffassung vertreten, dass es durchaus gute Gründe für ein Festhalten am bundesrätlichen Entwurf gibt. Das wollte ich hier noch einmal festhalten.

Zur Frage der Verfassungsmässigkeit des Hilfsorgans, wie Sie es konzipiert haben: Wir haben im Bundesamt für Justiz auf Ihren Auftrag hin ein Kurzgutachten gemacht und sind zum Schluss gekommen: Wenn diese Aufsichtsbehörde als Hilfsorgan des Parlamentes konzipiert wird, dann ist sie keine selbstständige Staatsgewalt und ist damit unseres Erachtens verfassungsmässig. Ich möchte das wirklich betonen. Nach Auffassung des Bundesamtes für Justiz gäbe es also mit dieser Form kein Problem mit der Verfassung. Es war ein Kurzgutachten, und Sie wissen es: Wenn Sie noch vier Juristen damit betrauen, ein weiteres Gutachten zu erstellen, werden diese möglicherweise eine andere Auffassung haben. Das möchte ich einfach festhalten.

Dann möchte ich auch noch darauf hinweisen - ich habe das immer wieder getan -, dass die Lösung, wie Sie sie jetzt mit der speziellen Aufsicht für die Bundesanwaltschaft vorsehen, ein Unikum ist und dass in allen anderen Ländern, wo eine spezielle Aufsichtsbehörde in diesem Sinn konzipiert ist, dann auch die Gerichte dieser Aufsicht unterstehen. Das ist beim Antrag Ihrer Kommission nicht der Fall; er soll nur für die Bundesanwaltschaft gelten. Das ist im Übrigen auch in den Kantonen, die ein ähnliches Modell kennen, nicht der Fall. Es ist also ein Unikum. Ich habe schon einmal gesagt: Man darf durchaus kreativer Vordenker sein, auch in organisatorischen Bestimmungen. Ich bin nicht ganz sicher, ob das hier der wirklich geeignete Ort ist. Aber noch einmal: Wir würden uns nicht dagegen wehren, wenn das die definitive Regelung werden sollte.

Forster-Vannini Erika · P-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 15 Abs. 1

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 15 al. 1

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 16

Antrag der Kommission

Titel

Verwaltung

Abs. 1

Die Bundesanwaltschaft verwaltet sich selbst.

Abs. 2

Sie richtet ihre Dienste ein und stellt das nötige Personal an.

Abs. 3

Sie führt eine eigene Rechnung.

Art. 16

Proposition de la commission

Titre

Administration

Al. 1

Le Ministère public de la Confédération s'administre lui-même.

Al. 2

Il constitue ses services et engage le personnel nécessaire.

Al. 3

Il tient sa propre comptabilité.

Art. 16a

Antrag der Kommission

Titel

Berichterstattung, Voranschlag und Rechnung

Abs. 1

Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin unterbreitet der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (Aufsichtsbehörde) jährlich den Entwurf für den Voranschlag und die Rechnung zuhanden der Bundesversammlung und erstattet Bericht über die Tätigkeit der Bundesanwaltschaft.

Abs. 2

Die Berichterstattung umfasst namentlich Angaben über:

a. die interne Organisation;

b. die allgemeinen Weisungen;

c. die Zahl und die Art der abgeschlossenen und der hängigen Fälle sowie die Belastung der einzelnen Einheiten;

d. den Einsatz von Personal sowie von Finanz- und Sachmitteln;

e. die Zahl und die Ergebnisse von Beschwerden gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft.

Art. 16a

Proposition de la commission

Titre

Rapport, projet de budget et compte

Al. 1

Le procureur général soumet chaque année à l'autorité de surveillance du Ministère public de la Confédération (autorité de surveillance) son projet de budget et ses comptes à l'intention de l'Assemblée fédérale et son rapport sur l'activité du Ministère public de la Confédération.

Al. 2

Le rapport contient notamment des informations sur:

a. l'organisation interne;

b. les instructions de portée générale;

c. le nombre et le type d'affaires closes et d'affaires pendantes et la charge de travail des différentes unités;

d. l'utilisation des ressources humaines, des moyens financiers et de l'infrastructure;

e. le nombre et l'issue des recours déposés contre les ordonnances et les actes de procédure du Ministère public de la Confédération.

Art. 16b

Antrag der Kommission

Titel

Infrastruktur

Abs. 1

Für die Bereitstellung, die Bewirtschaftung und den Unterhalt der von der Bundesanwaltschaft benutzten Gebäude ist das Eidgenössische Finanzdepartement zuständig. Dieses hat die Bedürfnisse der Bundesanwaltschaft angemessen zu berücksichtigen.

Abs. 2

Die Bundesanwaltschaft deckt ihren Bedarf an Gütern und Dienstleistungen im Bereich der Logistik selbstständig.

Abs. 3

Für die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Bundesanwaltschaft und dem Eidgenössischen Finanzdepartement gilt die Vereinbarung zwischen dem Bundesgericht und dem Bundesrat gemäss Artikel 25a Absatz 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 sinngemäss; vorbehalten bleibt der Abschluss einer anderslautenden Vereinbarung zwischen der Bundesanwaltschaft und dem Bundesrat.

Art. 16b

Proposition de la commission

Titre

Infrastructure

Al. 1

Le Département fédéral des finances met à la disposition du Ministère public de la Confédération les bâtiments utilisés par celui-ci, les gère et les entretient. Il prend en compte de manière appropriée les besoins du Ministère public de la Confédération.

Al. 2

Le Ministère public de la Confédération couvre de manière autonome ses besoins en biens et prestations dans le domaine de la logistique.

Al. 3

La convention entre le Tribunal fédéral et le Conseil fédéral visée à l'article 25a alinéa 3 de la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral s'applique par analogie aux modalités de la collaboration entre le Ministère public de la Confédération et le Département fédéral des finances, sous réserve de la conclusion d'une convention différente entre le Ministère public de la Confédération et le Conseil fédéral.

Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

In Artikel 16 wird zum Ausdruck gebracht, dass die Bundesanwaltschaft von der Verwaltung abgekoppelt ist, z. B. auch im Bereich der Informatik: Sie muss ihre eigenen Systeme bauen und ihre eigenen Dienste errichten. Da sie administrativ nicht mehr einem Departement angegliedert sein wird, wird sie auch den Bereich Human Resources selbstständig aufbauen müssen.

Der neue Artikel 16a soll Artikel 21 ersetzen und dessen Inhalt verdeutlichen. Der ursprüngliche Artikel 16 Absatz 2 soll in Absatz 1 von Artikel 16a übernommen werden. Zudem soll hier die Regelung der Berichterstattung von Artikel 21 aufgenommen werden. Generell geht es bei diesen Vorschlägen darum, die Frage der Verwaltung der Bundesanwaltschaft zu regeln, was im Modell ursprünglich nicht enthalten war. Zudem wird noch eine andere Gliederung ohne materielle Änderungen vorgeschlagen.

Zu Artikel 16b: Auch hier geht es um eine Präzisierung bezüglich der Selbstorganisation und Selbstverwaltung der Bundesanwaltschaft. Generell orientieren wir uns an den Bestimmungen für die erstinstanzlichen Gerichte des Bundes, weil diese ja auch selbstständig organisiert sind.

Forster-Vannini Erika · P-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

3. Abschnitt Titel

Antrag der Kommission

Festhalten

Section 3 titre

Proposition de la commission

Maintenir

Angenommen - Adopté

Art. 18

Antrag der Kommission

Abs. 1

Festhalten

Abs. 3

Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Sie beginnt am 1. Januar nach Beginn der Legislaturperiode des Nationalrates.

Art. 18

Proposition de la commission

Al. 1

Maintenir

Al. 3

La période de fonction est de quatre ans. Elle débute le 1er janvier suivant le début de la législature du Conseil national.

Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Hier wird bezüglich der Amtsdauer folgende Präzisierung vorgeschlagen: "Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Sie beginnt am 1. Januar nach Beginn der Legislaturperiode des Nationalrates."

Forster-Vannini Erika · P-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 18a, 19

Antrag der Kommission

Festhalten

Art. 18a, 19

Proposition de la commission

Maintenir

Angenommen - Adopté

Art. 20

Antrag der Kommission

Abs. 1, 3

Festhalten

Abs. 2

Festhalten, aber:

a. je einem Richter oder einer Richterin des Bundesgerichtes und des Bundesstrafgerichtes;

Art. 20

Proposition de la commission

Al. 1, 3

Maintenir

Al. 2

Maintenir, mais:

a. un juge du Tribunal fédéral et un du Tribunal pénal fédéral;

Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Bei Absatz 2 Buchstabe a wird neu als Präzisierung bezüglich der Zusammensetzung der Aufsichtsbehörde vorgesehen, dass sie nicht aus je einem Mitglied des Bundesgerichtes und des Bundesstrafgerichtes, sondern aus je einem Richter oder einer Richterin des Bundesgerichtes und des Bundesstrafgerichtes zusammengesetzt sein soll.

Forster-Vannini Erika · P-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 20a

Antrag der Kommission

Festhalten

Art. 20a

Proposition de la commission

Maintenir

Angenommen - Adopté

Art. 20b

Antrag der Kommission

Festhalten

(die Änderung betrifft nur den französischen Text)

Art. 20b

Proposition de la commission

Al. 1, 3

Maintenir

Al. 2

Maintenir, mais:

... son successeur est élu pour le reste de la période de fonction.

Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Dieser Änderungsantrag betrifft nur den französischen Text: "En cas de départ d'un membre en cours de mandat, son successeur est élu pour le reste de la période de fonction." Es wird "est nommé" durch "est élu" ersetzt.

Forster-Vannini Erika · P-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 20c

Antrag der Kommission

Festhalten

Art. 20c

Proposition de la commission

Maintenir

Angenommen - Adopté

Art. 20d

Antrag der Kommission

Abs. 1, 3

Festhalten

Abs. 2

Sie verfügt über ein ständiges Sekretariat und trifft die Arbeitgeberentscheide.

Art. 20d

Proposition de la commission

Al. 1, 3

Maintenir

Al. 2

Elle dispose d'un secrétariat permanent et prend les décisions relevant de la compétence de l'employeur.

Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Hier muss ich kurz etwas ausholen. Hier schlägt die Kommission folgende Formulierung vor: "Sie verfügt über ein ständiges Sekretariat und trifft die Arbeitgeberentscheide." Zu diskutieren gab ein Vorschlag der Verwaltung, das Sekretariat der Aufsichtsbehörde administrativ den Parlamentsdiensten zuzuordnen. Der Rechtsdienst der Parlamentsdienste brachte dagegen folgenden Einwand vor: "Die administrative Beiordnung ist ein sehr problematisches Konstrukt. Die Bundesversammlung hat über die Parlamentsdienste direkte Aufsichtsbefugnisse. Die administrative Beiordnung würde das Sekretariat in eine schwierige Situation bringen, da es einerseits indirekt der Oberaufsicht, gleichzeitig jedoch im administrativen Bereich der direkten Aufsicht der Bundesversammlung untersteht. Abgrenzungsschwierigkeiten wären vorprogrammiert." Das Sekretariat könne direkt der Aufsichtsbehörde unterstellt werden und die Parlamentsdienste könnten administrative Hilfeleistungen bieten.

Ihre Kommission für Rechtsfragen übernimmt den Vorschlag der Verwaltung nicht und berücksichtigt die Bedenken der Parlamentsdienste. Ihr Konzept sieht vor, dass die Aufsicht über die Bundesanwaltschaft von einer durch die Bundesversammlung gewählten und von Bundesrat und Bundesverwaltung unabhängigen Behörde ausgeübt wird. Die Aufsichtsbehörde übt die Aufsicht zuhanden des Parlamentes aus. Sie kann nicht als Verwaltungseinheit verstanden werden; sie ist der Oberaufsicht der Bundesversammlung unterstellt und legt jährlich Rechenschaft ab. Die Kommission für Rechtsfragen hat sich, wie dargelegt, eingehend mit der Frage der Verfassungsmässigkeit dieses Modells auseinandergesetzt. Sie kommt zum Schluss, dass die Aufsichtsbehörde keine vierte Gewalt darstellt. Das Sekretariat ist direkt der Aufsichtsbehörde unterstellt. Nichts spricht selbstverständlich dagegen, dass die Parlamentsdienste administrative Hilfeleistungen bieten.

Forster-Vannini Erika · P-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 20e, 20f

Antrag der Kommission

Festhalten

Art. 20e, 20f

Proposition de la commission

Maintenir

Angenommen - Adopté

Art. 21

Antrag der Kommission

Streichen

(siehe Art. 16a)

Art. 21

Proposition de la commission

Biffer

(voir art. 16a)

Angenommen - Adopté

Art. 22

Antrag der Kommission

Festhalten

Art. 22

Proposition de la commission

Maintenir

Angenommen - Adopté

Art. 22a

Antrag der Kommission

Abs. 1, 3

Festhalten

Abs. 2

Bei Amtspflichtverletzungen kann sie gegenüber den von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitgliedern der Bundesanwaltschaft eine Verwarnung oder einen Verweis aussprechen oder eine Lohnkürzung verfügen.

Abs. 2bis

Dagegen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden; das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren.

Art. 22a

Proposition de la commission

Al. 1, 3

Maintenir

Al. 2

Si un membre du Ministère public de la Confédération élu par l'Assemblée fédérale (Chambres réunies) enfreint ses devoirs de fonction, elle peut lui infliger un avertissement ou un blâme ou ordonner une réduction de son salaire.

Al. 2bis

La décision de l'autorité de surveillance peut faire l'objet d'un recours devant le Tribunal administratif fédéral; la procédure est régie par la loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative.

Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

In der Version des Ständerates sieht Artikel 22a Absatz 2 die Möglichkeit von Disziplinarmassnahmen vor. Das Gesetzmässigkeitsprinzip verlangt, dass die möglichen Massnahmen im Gesetz selber explizit genannt werden. Deshalb schlagen wir vor, Absatz 2 zu präzisieren. Die vorgesehenen Massnahmen sind dieselben, welche auch für das Bundespersonal vorgesehen sind. Änderungen des Aufgabenkreises, der Arbeitszeit oder des Arbeitsortes scheinen uns als Disziplinarmassnahmen für den Bereich der Bundesanwaltschaft nicht sinnvoll. Der unter Absatz 2bis vorgesehene Rechtsweg ist der gleiche wie für alle anderen Bundesangestellten sowie für Richterinnen und Richter des Bundesstrafgerichtes.

Forster-Vannini Erika · P-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 27 Abs. 2; 57

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 27 al. 2; 57

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 58 Abs. 1

Antrag der Kommission

Festhalten

Art. 58 al. 1

Proposition de la commission

Maintenir

Angenommen - Adopté

Art. 69

Antrag der Kommission

Streichen

Art. 69

Proposition de la commission

Biffer

Angenommen - Adopté

Art. 70

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Abrogation et modification du droit en vigueur

Ziff. 1

Antrag der Kommission

Art. 1 Abs. 1 Bst. cbis; 10 Abs. 2; 15 Abs. 1 Bst. c

Festhalten

Ch. 1

Proposition de la commission

Art. 1 al. 1 let. cbis; 10 al. 2; 15 al. 1 let. c

Maintenir

Angenommen - Adopté

Ziff. 1a

Antrag der Kommission

Art. 14 Bst. c

c. ... der eidgenössischen Gerichte, des Sekretariates der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft, der Bundesanwaltschaft sowie die Mitglieder ...

Art. 26 Abs. 1, 4; 40a Abs. 1, 2

Festhalten

Art. 40a Abs. 4

Sie legt die Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses der Richterinnen und Richter sowie des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin und der stellvertretenden Bundesanwälte und Bundesanwältinnen fest.

Art. 40a Abs. 6

Die Geschäftsprüfungskommissionen und die Finanzdelegation bringen Feststellungen, welche die fachliche oder persönliche Eignung von Richterinnen und Richtern, des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin oder der stellvertretenden Bundesanwälte und Bundesanwältinnen ernsthaft infrage stellen, der Gerichtskommission zur Kenntnis.

Art. 142 Abs. 2, 3; Gliederungstitel vor Art. 162; Art. 162 Abs. 5

Festhalten

Ch. 1a

Proposition de la commission

Art. 14 let. c

c. ... des Services du Parlement, des tribunaux fédéraux, du secrétariat de l'autorité de surveillance du Ministère public de la Confédération et du Ministère public de la Confédération, de même que les membres ...

Art. 26 al. 1, 4; 40a al. 1, 2

Maintenir

Art. 40a al. 4

Elle fixe le détail des rapports de travail des juges, du procureur général de la Confédération et des procureurs généraux suppléants.

Art. 40a al. 6

Si les Commissions de gestion ou la Délégation des finances font des constatations qui mettent sérieusement en cause l'aptitude professionnelle ou personnelle d'un juge, du procureur général de la Confédération ou d'un procureur général suppléant, elles les communiquent à la commission judiciaire.

Art. 142 al. 2, 3; titre précédant l'art. 162; art. 162 al. 5

Maintenir

Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Zu Artikel 14 Buchstabe c: Als Folge unseres Modellentscheides muss auch das Parlamentsgesetz geändert werden. Hier geht es darum, dass die Staatsanwälte des Bundes nicht Mitglieder der Bundesversammlung sein können. Aufgrund des Bundespersonalgesetzes gilt das schon heute. Weil dieses aber beim gewählten Modell nicht mehr für alle Mitglieder der Bundesanwaltschaft gilt, muss man das nun auch im Parlamentsgesetz festhalten.

Die Absätze 4 und 6 von Artikel 40a werden um die Nennung der Vertreter der Bundesanwaltschaft ergänzt.

Forster-Vannini Erika · P-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Ziff. 3

Antrag der Kommission

Art. 2 Abs. 1 Bst. h; Art. 3 Abs. 1 Bst. f

Festhalten

Art. 3 Abs. 1 Bst. g

g. die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft

Art. 32a Abs. 1

Angestellte der Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b, e, f, g und h sind bei Publica gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod versichert.

Antrag Stadler

Art. 2 Abs. 1 Bst. f

f. des Bundesverwaltungsgerichtes, des Bundesstrafgerichtes und des Bundespatentgerichtes, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005, das Strafbehördenorganisationsgesetz vom 19. März 2010 und das Patentgerichtsgesetz vom 20. März 2009 nichts anderes vorsehen;

Ch. 3

Proposition de la commission

Art. 2 al. 1 let. h; art. 3 al. 1 let. f

Maintenir

Art. 3 al. 1 let. g

g. l'autorité de surveillance du Ministère public de la Confédération.

Art. 32a al. 1

Les employés des unités administratives visés à l'article 2 alinéa 1 lettres a, b, e, f, g et h sont assurés auprès de Publica contre les conséquences économiques de la vieillesse, de l'invalidité et du décès.

Proposition Stadler

Art. 2 al. 1 let. f

f. du Tribunal administratif fédéral, du Tribunal pénal fédéral et du Tribunal fédéral des brevets, pour autant que la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral, la loi du 19 mars 2010 sur l'organisation des autorités pénales et la loi du 20 mars 2009 sur le Tribunal fédéral des brevets n'en disposent pas autrement;

Stadler Hansruedi · Mit-M · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp

Die beiden Einzelanträge unterbreite ich Ihnen als Mitglied der Redaktionskommission. Wir versuchen in der Redaktionskommission, auch über diese Gesetzesvorlagen etwas den Überblick zu behalten.

Die erste Bemerkung zu Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f des Bundespersonalgesetzes: Am 1. März, also heute, tritt das am 20. März 2009 von der Bundesversammlung verabschiedete Patentgerichtsgesetz in Kraft. Dieses ändert ebenfalls die vorliegende Bestimmung. Wir müssen daher die durch das Patentgerichtsgesetz eingeführte Änderung in unsere heutige Vorlage aufnehmen, da sie sonst beim Inkrafttreten des Strafbehördenorganisationsgesetzes wieder aufgehoben würde. Wir sorgen damit nur dafür, dass diese Änderung in Kraft bleibt.

So weit die kurze Begründung zu diesem Antrag.

Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Ich möchte Ihnen empfehlen, dem Antrag Stadler zuzustimmen. Es gibt nicht viele, die die Übersicht über alle diese Änderungen haben, die sich aus den Beschlüssen ergeben, die wir hier fassen, und zwar zum Teil noch bevor die Gesetze überhaupt in Kraft treten. Vielen Dank der Redaktionskommission dafür, dass sie den Überblick hat!

In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g wird die neue Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft als Arbeitgeber im Sinne des Bundespersonalgesetzes aufgeführt. Gemäss Artikel 32a Absatz 1 soll das auch bezüglich der Versicherungsfrage gelten.

Forster-Vannini Erika · P-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Art. 2 Abs. 1 Bst. f - Art. 2 al. 1 let. f

Angenommen gemäss Antrag Stadler

Adopté selon la proposition Stadler

Übrige Bestimmungen angenommen

Les autres dispositions sont adoptées

Ziff. 4

Antrag der Mehrheit

Art. 81 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5

Festhalten

Gliederungstitel vor Art. 119b, Art. 119b

Streichen

Art. 120 Abs. 1 Bst. c

Festhalten

Antrag der Minderheit

(Recordon, Inderkum)

Gliederungstitel vor Art. 119b, Art. 119b

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. 4

Proposition de la majorité

Art. 81 al. 1 let. b ch. 5

Maintenir

Titre précédant l'art. 119b, art. 119b

Biffer

Art. 120 al. 1 let. c

Maintenir

Proposition de la minorité

(Recordon, Inderkum)

Titre précédant l'art. 119b, art. 119b

Adhérer à la décision du Conseil national

Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Bei Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 geht es um die Beschwerdelegitimation in Strafsachen. Wo im geltenden Recht die "Privatklägerschaft" aufgeführt ist, hat der Bundesrat diesen Begriff durch "Opfer" ersetzt. Der Nationalrat hat eine Differenz geschaffen und wieder den Begriff "Privatklägerschaft" verwendet.

Das Bundesgericht verlangt in einer Stellungnahme, dass die Legitimation der Geschädigten in Strafsachen auf die Opfer beschränkt und nicht auf die Privatklägerschaft ausgedehnt werde. Gemäss dem Entwurf des Bundesrates, dem der Ständerat zugestimmt hat, kann ein Opfer einen Entscheid nur anfechten, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann.

Im Vorentwurf war vor dem Bundesgericht noch die gleiche Rechtsmittellegitimation wie vor der Berufungsinstanz vorgesehen, womit jede Privatklägerschaft ein Urteil hätte anfechten können. Diese Möglichkeit ist aber bereits im Entwurf verworfen und auf das Opfer eingeschränkt worden. Der Nationalrat hat nun auf Antrag seiner Kommission eine Lösung beschlossen, die zwischen dem Vorentwurf und dem Entwurf des Bundesrates liegt: Beschwerdeberechtigt soll die Privatklägerschaft sein, aber nur "wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann". Die ständerätliche Kommission für Rechtsfragen beantragt aber, am Entwurf des Bundesrates festzuhalten. Sie hat mit 8 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung so entschieden.

Der Nationalrat hat beschlossen, ein neues Kapitel 5b und einen neuen Artikel 119b einzufügen. In Absatz 1 steht, dass das Bundesgericht Berufungen gegen Entscheide des Bundesstrafgerichtes beurteilt. Im Rahmen der Justizreform ist festgelegt worden, dass die Kantone in Strafsachen zwei Instanzen führen müssen. Damit wurde auch die Kognition des Bundesgerichtes verändert. Bei Delikten, die das Bundesstrafgericht zu beurteilen hat, ist es für die Kantone nicht erforderlich, eine zweite Instanz auf Kantonsebene zu haben. Im Nationalrat wurde nun also einem Minderheitsantrag Lüscher zugestimmt, der das Bundesgericht als Berufungsinstanz vorsieht. Das Bundesgericht lehnt diese Möglichkeit ab. Dieser Punkt wurde schon mehrfach diskutiert und war in der Vernehmlassungsvorlage noch anders aufgeführt als im definitiven Entwurf. Die Begründung für die Version des Nationalrates ist, dass eine Person vor dem Bundesstrafgericht denselben Rechtsschutz wie bei einem Verfahren auf Kantonsebene haben soll, also volle Kognition in einem Berufungsverfahren.

Diese Argumentation scheint der Mehrheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen nicht stichhaltig, denn auf Kantonsebene mit mehreren erstinstanzlichen Gerichten geht es darum, eine einheitliche Rechtsprechung zu haben. Auf Bundesebene sieht die Situation aber anders aus: Das Bundesstrafgericht ist das einzige Gericht, weshalb eine Harmonisierung nicht erforderlich ist. Aus pragmatischen Überlegungen sollte sich das Bundesgericht nicht mit zahlreichen Sachverhaltsüberprüfungen befassen müssen. Es ist dafür vorgesehen, sich mit Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auseinanderzusetzen. Ihre Kommission für Rechtsfragen will zudem berücksichtigen, dass es bei den Diskussionen um die Justizreform auch um die Entlastung des Bundesgerichtes ging: Ein Argument zur Schaffung des Bundesstrafgerichtes war, dass dadurch das Bundesgericht entlastet werden sollte. Zudem - das ist auch ein wesentlicher Punkt - betrifft ja diese Frage nicht die Hauptvorlage, das Strafbehördenorganisationsgesetz, sondern wir diskutieren hier über Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts. Man sollte in diesem Rahmen nicht solch gewichtige Korrekturen vornehmen, die zudem vor nicht allzu langer Zeit diskutiert und entschieden worden sind.

Wie gesagt, bei der Vorlage zum Bundesgerichtsgesetz ist ausgiebig über die Aufgaben des Bundesgerichtes diskutiert und eben eine grundsätzliche Konzeption ausgearbeitet worden. Dies wollen wir nicht im Rahmen einer anderen Gesetzgebung in wichtigen Punkten verändern. Daher will Ihre Kommission für Rechtsfragen bei ihrem Beschluss bleiben. Sie hat mit 6 zu 3 Stimmen so entschieden.

Recordon Luc · Mit-M · Ständerat · Waadt · Grüne Fraktion

La majorité de la commission estime pour l'essentiel que ce n'est pas le moment de procéder à ce toilettage de la législation, parce que ce n'était pas le coeur du débat et parce que cela irait à l'encontre d'une volonté de décharger le Tribunal fédéral. Il n'en demeure pas moins que la situation ainsi créée entraîne un déséquilibre tout à fait choquant: il n'est pas normal que, dans des situations tout à fait comparables, une affaire puisse, selon que la matière soit, pour des raisons pratiques, attribuée à un tribunal cantonal ou au contraire attribuée au Tribunal pénal fédéral, faire l'objet ou non d'un appel au Tribunal fédéral. Le nombre des voies de recours, le principe même du recours, de la protection juridique ne doivent pas être assujettis à une situation qui relève du hasard. Or on sait que, dans une certaine mesure, c'est le cas dans la répartition des compétences entre les deux tribunaux puisqu'il y a toute une série de situations limites et qu'il se peut qu'on doive procéder à une appréciation basée sur de tout autres raisons que la protection juridique pour qu'une cause soit attribuée à la voie fédérale ou à la voie cantonale. Il est donc à mon avis insuffisant d'invoquer des raisons tenant à la procédure parlementaire uniquement. Si nous nous apercevons qu'une solution est mauvaise, nous devons la corriger.

En particulier, je reviens sur l'argument de la décharge du Tribunal fédéral. D'après les discussions que j'ai pu avoir avec les intéressés pour me rendre compte de l'ampleur du contentieux, personne n'a l'air particulièrement effrayé d'avoir à traiter de cette série d'appels. Je pense donc que cet argument, in casu, est un argument de combat, un argument de circonstance, plutôt qu'une véritable objection de fond. En réalité, la véritable opposition se fait entre la procédure parlementaire, axée sur un autre objet, et la volonté - qui est la mienne et celle de la minorité en général - de redresser une situation inadéquate et créant une vraie inégalité dans la loi, ce qui est tout de même beaucoup plus choquant.

Je vous invite donc à suivre la minorité et, par la même, à vous rallier au Conseil national.

David Eugen · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Fraktion CVP/EVP/glp

Ich möchte in dieser Sache die Minderheit unterstützen. Ich kann die Argumente, die für den Antrag der Mehrheit vorgebracht werden, vom rechtlichen Standpunkt aus nur schwer verstehen. In einem Strafverfahren ist die Möglichkeit einer Berufung meiner Überzeugung nach ein zentrales Element der Rechtsweggarantie der Bundesverfassung. Es gibt keine Strafgerichte, die fehlerlos sind. Beim Bundesstrafgericht wird jetzt aber praktisch unterstellt, es sei fehlerlos und könne als einzige Instanz entscheiden, ob Strafen ausgefällt werden oder nicht. Da das Bundesstrafgericht schwierige und sehr komplexe Fälle behandeln muss, die auch auf der Tatsachenseite sehr oft viele Fragen aufwerfen, ist es bei dieser Instanz noch viel mehr gerechtfertigt, dass der Berufungsweg offenbleibt, als bei kantonalen Gerichten, die sehr oft viel weniger komplexe Fälle zu behandeln haben und wo die Berufungsmöglichkeit ganz selbstverständlich zum Rechtsschutz gehört.

Das einzige Argument, das gegen eine Berufungslösung angeführt wird - eine solche ist eigentlich normal; dass eine Berufungsinstanz existiert, ist im Strafverfahren Alltag -, ist die Entlastung des Bundesgerichtes. Dieses Argument wird in diesem Saal und in anderen Sälen seit sicher zehn Jahren vorgebracht. Ich bin aber der Meinung, dass man mit dem Argument, man müsse das Bundesgericht entlasten, nicht alles begründen kann, insbesondere nicht einen Abbau beim Rechtsschutz, den der Bürger in diesem Land beanspruchen darf. Ich denke auch, dass das Bundesgericht heute in keiner Weise so belastet ist, dass es diese Berufungsaufgabe nicht wahrnehmen könnte.

Ich habe aus Quellen des Bundesgerichtes gehört, dass man vor allem keine Beweisverfahren durchführen wolle. Es sei nicht adäquat, dass das Bundesgericht Beweisverfahren durchführen müsse, also einen Zeugen einvernehmen oder eine Sachverständigenbegutachtung einholen müsse. Das muss aber eine Berufungsinstanz, wenn sie zum Schluss kommt, dass die Beweislage bei der ersten Instanz nicht hinreichend geklärt worden ist.

Ich kann verstehen, dass man das beim Bundesgericht nicht will. Aber es ist jetzt so, dass wir eben nur eine Instanz haben, das Bundesstrafgericht. Wir haben die kantonale Rechtsprechung hier ausgeschaltet. Wir haben sogar den Anwendungsbereich des Bundesstrafgerichtes sehr ausgedehnt und der kantonalen Justiz viele Dinge weggenommen, die ohne Weiteres dort hätten erledigt werden können. Also trägt nach meiner Überzeugung jetzt auch der Bund die Verantwortung für ein korrektes zweistufiges Strafverfahren mit einer Berufungsinstanz.

Aus diesen Gründen möchte ich Ihnen empfehlen, hier dem Antrag der Kommissionsminderheit und damit dem Beschluss des Nationalrates zuzustimmen.

Stadler Hansruedi · Mit-M · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp

Ich wollte mich eigentlich nicht dazu äussern, weil der Kommissionspräsident hier umfassende Ausführungen gemacht hat. Ich möchte lediglich erwähnen, dass wir heute das Strafbehördenorganisationsgesetz behandeln - das ist das Hauptgesetz -, und zwar die Änderung übrigen Rechts. Wir befinden uns hier bei einem Anhang.

Wollen wir wieder eine Berufung als Rechtsmittel einführen? Ich möchte Sie einfach daran erinnern, dass wir diese Frage vor noch nicht allzu langer Zeit im Gesamtpaket der Gerichtsorganisation eigentlich eingehend diskutiert haben. Wir können jetzt doch nicht punktuell bei der Änderung übrigen Rechts eine solche fundamentale Frage wieder anders entscheiden, als wir das vor Kurzem getan haben.

Ich bitte Sie deshalb, der Mehrheit zuzustimmen.

Marty Dick · Mit-M · Ständerat · Tessin · Freisinnig-demokratische Fraktion

J'aimerais apporter mon soutien à ce que vient de dire Monsieur Stadler. Monsieur David a raison: le problème se pose; mais, à mon avis, il est faux de vouloir le résoudre aujourd'hui, comme ça, en profitant de la loi qui nous occupe. Nous risquons de tomber dans la contradiction, parce que, lorsqu'on a voulu créer le nouveau Tribunal fédéral, on l'a vraiment conçu comme une cour suprême, or le Tribunal fédéral comme nous le concevons aujourd'hui n'est pas une instance d'appel. Si on veut bénéficier d'un double degré d'appel - je ne parle pas de cassation -, la solution juste consisterait probablement à créer un tribunal pénal fédéral d'appel. Mais, le cas échéant, on devrait y réfléchir en dehors du cadre de cette loi, qui n'est pas vraiment faite pour ça. On risque de dénaturer le Tribunal fédéral en se précipitant pour adopter une solution qui, peut-être, n'aura pas été méditée jusqu'au bout.

J'ai fait quinze ans de justice pénale: dans le temps il n'y avait pas l'appel, il y avait la cassation, et c'est tout, même au niveau cantonal. Je ne sais pas si, dans le temps, il y avait plus d'erreurs judiciaires qu'aujourd'hui, mais je vous invite une fois encore à suivre la majorité et, éventuellement, à examiner ce problème d'une façon distincte - c'est-à-dire dans un contexte différent - et surtout plus sereine.

Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden

Ich möchte Sie bitten, der Mehrheit zu folgen. Es ist richtig, wie gesagt wurde, dass die Strafprozessordnung auf dem Konzept des zweistufigen Rechtsmittelwegs beruht; das ist für die Kantonsebene wichtig, das wurde gesagt. Dort geht es zum einen darum, dass auf oberer kantonaler Ebene eine einheitliche Praxis sichergestellt werden kann. Zum andern geht es dort auch darum, dass eine Behebung von Fehlern im kantonalen Verfahren noch möglich ist. Das gilt in diesem Ausmass auf Bundesebene nicht; wir haben dort das Bundesstrafgericht.

Herr David, ich wäre die Letzte, die behaupten würde, das Bundesstrafgericht fälle fehlerlose Urteile. Ich kenne die andere Seite auch. Ich denke trotzdem, dass es nicht notwendig ist, hier jetzt das Verfahren zu ändern. Sie haben im Übrigen mit der Schaffung des Bundesstrafgerichtes festgelegt, dass gegen dessen Urteile nur die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht möglich ist, nicht aber eine Berufung. Ich denke, es besteht keine Notwendigkeit, das hier, an dieser Stelle, zu ändern.

Sie haben das Bundesgericht als oberstes Gericht konzipiert, das sich mit Rechtsfragen auseinanderzusetzen hat und nicht Sachverhaltsfragen überprüft und Beweismittelerhebungen macht. Ich denke, es ist hier nicht der richtige Ort, um dieses Konzept ganz zu ändern. Ich möchte Sie auch bitten, daran zu denken, worüber wir sprechen: Wir sprechen von ungefähr zehn möglichen Berufungsfällen pro Jahr. Dafür möchten Sie eine ganze Organisation beim Bundesgericht vorsehen, womöglich mit einem doppelten Weg - das wäre wahrscheinlich auch ein Beschwerdeweg für die einen Fälle und eine Berufungsmöglichkeit für die anderen Fälle. Ich meine nicht, dass es richtig ist, jetzt eine solche Überstruktur zu schaffen.

Die Feststellung, dass man das Bundesstrafgericht mit sehr vielen Kompetenzen ausstaffiert hat, ist richtig. Das muss man vielleicht bei Gelegenheit überprüfen - aber an einem anderen Ort.

Forster-Vannini Erika · P-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 27 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 8 Stimmen

Ziff. 5

Antrag der Kommission

Art. 33 Bst. cbis

cbis. der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft betreffend Massnahmen gegenüber den von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitgliedern der Bundesanwaltschaft wegen Amtspflichtverletzungen;

Art. 33 Bst. cter

cter. des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälten und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;

Art. 33 Bst. cquater

cquater. der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariates;

Ch. 5

Proposition de la commission

Art. 33 let. cbis

cbis. de l'autorité de surveillance du Ministère public de la Confédération concernant les mesures prises envers les membres de ce dernier élus par l'Assemblée fédérale (Chambres réunies) en cas de violation des devoirs de fonction;

Art. 33 let. cter

cter. du procureur général de la Confédération en matière de rapports de travail des procureurs qu'il a nommés et du personnel du Ministère public de la Confédération;

Art. 33 let. cquater

cquater. de l'autorité de surveillance du Ministère public de la Confédération en matière de rapports de travail de son secrétariat;

Angenommen - Adopté

Ziff. 6

Antrag der Kommission

Art. 305

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Anhang 1 Ziff. 12, Art. 84a, 84d, 104 Abs. 3, 118 Abs. 2

Streichen

Anhang 2 Ziff. 3

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Antrag Stadler

Anhang 2 Ziff. 3

Streichen

Ch. 6

Proposition de la commission

Art. 305

Adhérer à la décision du Conseil national

Annexe 1 ch. 12, art. 84a, 84d, 104 al. 3, 118 al. 2

Biffer

Annexe 2 ch. 3

Adhérer à la décision du Conseil national

Proposition Stadler

Annexe 2 ch. 3

Biffer

Stadler Hansruedi · Mit-M · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp

Das ist etwas komplexer. Diese Bestimmung des Anhangs muss nicht aufgehoben, sondern vielmehr im Sinne einer Nachbesserung geändert werden. Mit dem Beschluss des Nationalrates "Aufgehoben" wird gesetzestechnisch nicht das erreicht, was wir eigentlich erreichen sollten. Entgegen dem Antrag unserer Kommission für Rechtsfragen - ich bin auch Mitglied der Kommission für Rechtsfragen und habe es dort nicht gemerkt -, mit dem sich die Kommission dem Nationalrat anschliesst, sollte hier "Streichen" und nicht "Aufgehoben" stehen, damit Anhang 2 in diesem Punkt weiterhin zum Tragen kommt.

Sowohl Anhang 1 als auch Anhang 2 der Strafprozessordnung haben sich bezüglich des Militärstrafprozesses allerdings als lückenhaft erwiesen und müssen teilweise überarbeitet werden. Die Redaktionskommission empfiehlt Ihnen, sämtliche Bestimmungen, die den Militärstrafprozess betreffen, bei Ziffer 7a, "Militärstrafprozess", zu behandeln und nachzubessern. Dabei ist es aber nötig, den Bezug zur Strafprozessordnung herzustellen, da sich die nachzubessernden Bestimmungen in den Anhängen der Strafprozessordnung befinden. Deshalb dürfen wir dort nicht "Aufgehoben" schreiben. Diese Änderungen hängen alle mit dem neuen Opferhilfegesetz zusammen, das inzwischen in Kraft getreten ist. Die Redaktionskommission wird im Schlussabstimmungstext in Fussnoten präzisieren, welche Fassungen geändert werden. Damit soll unserem Willen und der durch das neue Opferhilfegesetz eingeführten Neuerung lückenlos Rechnung getragen werden können.

Ich ersuche Sie, diesem Einzelantrag zuzustimmen.

Forster-Vannini Erika · P-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Anhang 2 Ziff. 3 - Annexe 2 ch. 3

Angenommen gemäss Antrag Stadler

Adopté selon la proposition Stadler

Übrige Bestimmungen angenommen

Les autres dispositions sont adoptées

Ziff. 6a

Antrag der Kommission

Titel, Art. 8

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. 6a

Proposition de la commission

Titre, art. 8

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Ziff. 7a

Antrag der Kommission

Titel

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 84a Titel

Grundsatz

Art. 84a Abs. 1

Die Hilfe an Opfer von Straftaten, auch von solchen, die nach dem MStG zu beurteilen sind, richtet sich nach dem Opferhilfegesetz vom 23. März 2007 (OHG), soweit nicht die besonderen Verfahrensbestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung kommen.

Art. 84a Abs. 2

Dieser Abschnitt findet auf Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 OHG, denen zivilrechtliche Ansprüche gegenüber dem Täter oder der Täterin zustehen, sinngemäss Anwendung.

(= Gemäss geltendem Recht; Rückgängigmachung der Änderungen vom 5. Oktober 2007; BBl 2007 7133ff.)

Art. 84d Titel

Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität

Art. 84d Text

Das Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität kann verlangen, dass:

a. es in allen Verfahrensstadien von Angehörigen seines Geschlechts einvernommen wird;

b. dem urteilenden Gericht wenigstens eine Person seines Geschlechts angehört;

c. eine allfällige Übersetzung der Befragung durch eine Person des gleichen Geschlechts erfolgt, wenn dies ohne ungebührliche Verzögerung des Verfahrens möglich ist;

d. eine Gegenüberstellung gegen seinen Willen nur angeordnet wird, wenn der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann.

(= Gemäss geltendem Recht; Rückgängigmachung der Änderungen vom 5. Oktober 2007; BBl 2007 7133ff.)

Art. 84j, 84k

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 104 Abs. 3

Dem Opfer im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 OHG ist vor dem Abschluss der vorläufigen Beweisaufnahme Gelegenheit zu geben, die gerichtliche Beurteilung zu verlangen. Verlangt das Opfer die gerichtliche Beurteilung, so beantragt der Untersuchungsrichter die Anordnung der Voruntersuchung. Wird sein Antrag abgelehnt, so unterbreitet er die Akten dem Oberauditor zum Entscheid gemäss Artikel 101 Absatz 2.

(= Gemäss geltendem Recht; Rückgängigmachung der Änderungen vom 5. Oktober 2007; BBl 2007 7133ff.)

Art. 118 Abs. 2

Ebenso können das Opfer und seine Angehörigen im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 OHG gegen die Einstellung des Verfahrens Rekurs erheben, soweit sie eigene Zivilansprüche gegenüber dem Täter oder der Täterin geltend machen.

(= Gemäss geltendem Recht; Rückgängigmachung der Änderungen vom 5. Oktober 2007; BBl 2007 7133ff.)

Ch. 7a

Proposition de la commission

Titre

Adhérer à la décision du Conseil national

Art. 84a titre

Principe

Art. 84a al. 1

L'aide aux victimes d'infractions, y compris celles qui sont réprimées par le CPM, est régie par la loi fédérale du 23 mars 2007 sur l'aide aux victimes (LAVI), à moins que la présente loi n'en dispose autrement.

Art. 84a al. 2

La présente section s'applique par analogie aux proches de la victime au sens de l'article 1 alinéa 2 LAVI, dans la mesure où ces personnes peuvent faire valoir des prétentions civiles contre l'auteur de l'infraction.

(= Selon le droit en vigueur; revenir sur les modifications du 5 octobre 2007; FF 2007 6739ss.)

Art. 84d titre

Victime d'infraction contre l'intégrité sexuelle

Art. 84 texte

La victime d'une infraction contre l'intégrité sexuelle peut exiger:

a. d'être entendue par une personne du même sexe à tous les stades de la procédure;

b. que le tribunal appelé à statuer comprenne au moins une personne du même sexe;

c. qu'une éventuelle traduction de l'interrogatoire soit faite par une personne du même sexe, si cela est possible sans retarder indûment la procédure;

d. qu'une confrontation ne soit ordonnée contre sa volonté que si le droit du prévenu d'être entendu ne peut être garanti autrement.

(= Selon le droit en vigueur; revenir sur les modifications du 5 octobre 2007; FF 2007 6739ss.)

Art. 84j, 84k

Adhérer à la décision du Conseil national

Art. 104 al. 3

Avant la clôture de l'enquête en complément de preuves, il est accordé à la victime au sens de l'article 1 alinéa 1 LAVI la possibilité de demander le jugement par un tribunal. Si la victime demande qu'un tribunal statue, le juge d'instruction requiert l'ouverture d'une enquête ordinaire. Si sa requête est rejetée, il soumet le dossier à l'auditeur en chef pour décision au sens de l'article 101 alinéa 2.

(= Selon le droit en vigueur; revenir sur les modifications du 5 octobre 2007; FF 2007 6739ss.)

Art. 118 al. 2

La victime et ses proches, au sens de l'article 1 alinéas 1 et 2 LAVI, ont qualité pour recourir contre l'ordonnance de non-lieu, dans la mesure où ils font valoir des prétentions civiles contre l'auteur de l'infraction.

(= Selon le droit en vigueur; revenir sur les modifications du 5 octobre 2007; FF 2007 6739ss.)

Angenommen - Adopté

Ziff. 7b

Antrag der Kommission

Titel

7b. Finanzkontrollgesetz vom 28. Juni 1967

Art. 8 Abs. 2

Die eidgenössischen Gerichte, die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde, die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft und die Bundesanwaltschaft unterstehen der Finanzaufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle, soweit sie der Ausübung der Oberaufsicht durch die Bundesversammlung dient.

Ch. 7b

Proposition de la commission

Titre

7b. Loi du 28 juin 1967 sur le Contrôle des finances

Art. 8 al. 2

Les tribunaux fédéraux, l'Autorité fédérale de surveillance des marchés financiers, l'Autorité fédérale de surveillance en matière de révision, l'Autorité de surveillance du Ministère public de la Confédération et le Ministère public de la Confédération sont soumis à la surveillance financière du Contrôle fédéral des finances en tant que cela relève de la haute surveillance par l'Assemblée fédérale.

Angenommen - Adopté

Koordinationsbestimmungen

Dispositions de coordination

Ziff. I

Antrag der Kommission

Streichen

Ch. I

Proposition de la commission

Biffer

Angenommen - Adopté

Ziff. II

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. II

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté