Lexipedia
HomeNewsEsploraRepertorio
Condizioni d’usoPrivacyAssistenza
Accedi

Punibilità della sottrazione d'imposta

17511 · Bollettino ufficiale

Del 1 giu 2010

https://lexipedia.io/it/docs/ch/ab-bo-bu/17511/it/punibilita-della-sottrazione-d-imposta

Consultato il 10 set 2026

  1. Documenti
  2. Confederazione
  3. Bollettino ufficiale
Fonte

Oggetto parlamentare: Punibilità della sottrazione d'imposta (08.506)

08.506

Punibilità della sottrazione d'imposta

Intervento procedurale

Antrag der Mehrheit

Der Initiative keine Folge geben

Antrag der Minderheit

(Leutenegger Oberholzer, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Frösch, Kiener Nellen, Schelbert, Steiert, Zisyadis)

Der Initiative Folge geben

Proposition de la majorité

Ne pas donner suite à l'initiative

Proposition de la minorité

(Leutenegger Oberholzer, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Frösch, Kiener Nellen, Schelbert, Steiert, Zisyadis)

Donner suite à l'initiative

Fehr Hans-Jürg · Mit-M · Consiglio nazionale · Sciaffusa · Gruppo socialista

Sie werden nächste Woche das machen, was der Ständerat bereits hinter sich hat, nämlich eine erste Serie von revidierten Doppelbesteuerungsabkommen verabschieden. Die Revision dieser Abkommen besteht darin, dass gegenüber ausländischen Behörden die Unterscheidung zwischen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung aufgehoben wird. Das heisst, in Zukunft wird nicht nur Steuerbetrug als ein amtshilfefähiges Delikt gehandhabt, sondern auch Steuerhinterziehung. Noch einmal anders gesagt: Das Bankgeheimnis wird im Falle von Steuerhinterziehung aufgehoben, dies allerdings nur gegenüber anderen Staaten und nicht auch in der Schweiz. Angesichts dieses Unterschiedes ist es klar, dass sich zum Beispiel die Finanzdirektorenkonferenz als Stimme der Kantone sehr kritisch zu dieser Ungleichbehandlung geäussert hat und sagt: Die Rechte, die ausländische Behörden haben, wollen wir auch haben.

Der Hauptgrund für diese parlamentarische Initiative ist aber nicht diese nun entstehende Ungleichbehandlung. Meine Initiative ist älter als der Entscheid des Bundesrates, Artikel 26 des OECD-Musterabkommens in die Doppelbesteuerungsabkommen zu integrieren. Meine parlamentarische Initiative will den bisher bestehenden Unterschied zwischen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung nicht generell aufheben, sondern verändern. Bisher verläuft die Grenze exakt zwischen diesen beiden Tatbeständen. Steuerbetrug ist strafbar in einem gerichtlichen Verfahren, Steuerhinterziehung ist nicht strafbar in einem gerichtlichen Verfahren, sondern wird, wenn man sie denn herausfindet, mit administrativen Massnahmen und Bussen geahndet. Das ist die geltende Grenzziehung, und mit der parlamentarischen Initiative soll diese Grenze verschoben werden.

Gleiches soll gleich behandelt werden, und meiner Ansicht nach ist eben eine vorsätzliche, das heisst eine wissentlich und willentlich begangene Steuerhinterziehung dasselbe wie Steuerbetrug. In beiden Fällen hat die Person eine kriminelle Energie, begeht sie ganz bewusst einen Verstoss gegen geltendes Recht. Deshalb, meine ich, muss die vorsätzliche Steuerhinterziehung gleich behandelt werden wie Steuerbetrug. Hingegen soll die fahrlässige Steuerhinterziehung, das, was jedem von uns einmal passieren kann - und "fahrlässig" heisst meines Erachtens eben nicht wiederholt, sondern einmal, ein kleiner Betrag, nicht ein riesiger Betrag -, das, was wirklich eine Bagatelle ist, auch in Zukunft als Bagatelle behandelt werden, also so, wie jetzt die Steuerhinterziehung insgesamt behandelt wird. Das ist die neue Grenzziehung, die ich Ihnen vorschlage. Sie beruht auf dem in unserem Strafrecht gebräuchlichen Unterschied zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit. Das heisst, sie knüpft am Verschulden derjenigen Person an, die gegen das Gesetz verstösst. Wer das absichtlich tut, ist meines Erachtens eben ein Delinquent und sollte als Delinquent behandelt werden.

Vielleicht noch eine Antwort auf die Frage, um wie viel Geld es denn da ginge, wobei ich gleich vorausschicken möchte: Mir geht es nicht um einen Fischzug zugunsten der Staatskassen. Das ist nicht mein Motiv. Aber man kann ja trotzdem die Frage stellen: Wie viele hinterzogene Steuern kommen zum Vorschein, wenn auch in diesen Fällen mit Methoden der Strafverfolgung vorgegangen werden kann? Wir haben das Beispiel des Kantons Bern aus dem Jahr 2009. Dort mussten 16 Millionen Franken nachbezahlt werden. Das ist nicht unerheblich. Wir reden also landesweit von ein paar Hundert Millionen Franken, die auf diesem Weg der Besteuerung zugeführt werden könnten. Und das, meine ich, ist eben auch keine Bagatelle.

Ich bitte Sie, dieser parlamentarischen Initiative Folge zu geben.

Leutenegger Oberholzer Susanne · Mit-F · Consiglio nazionale · Basilea-Campagna · Gruppo socialista

Ich ersuche Sie, der parlamentarischen Initiative Fehr Hans-Jürg Folge zu geben.

Für einmal ist die Unterscheidung von Steuerhinterziehung und Steuerbetrug nicht mit einem Problem mit dem Ausland verknüpft. Es geht hier ganz klar um die Regelung in der Schweiz. Herr Fehr verlangt, dass die fortgesetzte Steuerhinterziehung als Vergehen oder Verbrechen qualifiziert und damit gleich behandelt wird wie der Steuerbetrug. Die fahrlässige oder einmalige Steuerhinterziehung als eigentliche Bagatellen sollen weiterhin bloss als Übertretung geahndet werden.

Wie Sie wissen, unterscheidet die schweizerische Steuergesetzgebung zwischen der Steuerhinterziehung als Übertretung auf der einen Seite und dem Steuerbetrug als Vergehen auf der anderen Seite. Diese Unterscheidung ist nicht nur im Ausland, sondern auch in der Schweiz für viele unverständlich. Der Steuerbetrug setzt Urkundenfälschung voraus. Die parlamentarische Initiative Fehr Hans-Jürg geht nicht so weit, dass sie diese Unterscheidung generell aufheben will. Herr Fehr verschiebt einfach die Grenzen der Steuerhinterziehung: Er will die vorsätzliche Steuerhinterziehung, also die Steuerhinterziehung, die mit einer grossen kriminellen Energie begangen wird, wie dies mit der Urkundenfälschung der Fall ist, gleich behandeln wie den Steuerbetrug. Warum ist das wichtig?

1. Die heutige Regelung schützt auch die vorsätzliche Steuerhinterziehung. Das heisst, sie schützt die mehrfach und mit Vorsatz begangene Steuerhinterziehung, die mit entsprechenden kriminellen Absichten ausgeführt wird. Sie schützt sie und behandelt sie damit gleichsam als Kavaliersdelikt. Das ist nicht länger haltbar, denn sie geniesst damit auch den Schutz des Bankgeheimnisses.

2. Gegenüber dem Ausland ist die Unterscheidung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung mit der Anerkennung von Artikel 26 des OECD-Musterübereinkommens weggefallen. Die neuen Doppelbesteuerungsabkommen entsprechen diesem Muster; sie unterscheiden nicht mehr zwischen der Hinterziehung und dem Betrug. Das heisst, es muss auch im Falle der Steuerhinterziehung Amtshilfe geleistet werden, das unter internationalem Druck.

3. Wenn nun in der Schweiz diese Differenzierung weiterhin beibehalten wird, wie es im geltenden Gesetz der Fall ist, dann werden die inländischen Steuerbehörden gegenüber den ausländischen ganz klar diskriminiert. Damit wird das Gleichbehandlungsprinzip verletzt. Es ist verständlich, dass sich die Kantone dagegen wehren. Das ist auf Dauer so nicht haltbar. Wer die Gleichbehandlung der schweizerischen und der ausländischen Ermittlungsbehörden sicherstellen will - dazu sind wir als Gesetzgeber verpflichtet -, der stimmt der parlamentarischen Initiative zu. Es stimmt auch zu, wer den Kampf gegen die vorsätzliche Steuerhinterziehung ernst nimmt. Wenn Sie meinen, dafür müssten wir andere Kriterien zusätzlich anwenden, wie z. B. die Schwere des Vergehens, gebe ich Ihnen zu bedenken: Das können wir durchaus in der zweiten Phase machen. Wir befinden uns jetzt in der ersten Phase; sie verlangt die Prüfung folgender Fragen:

1. Ist Handlungsbedarf gegeben? Das ist ganz klar der Fall. Allein die Frage der Gleichbehandlung der Kantone zwingt uns meines Erachtens zum Handeln.

2. Macht der Bundesrat etwas dagegen? Der Bundesrat ist offensichtlich nicht willens zu handeln.

Damit ist klar, dass die Voraussetzungen für die parlamentarische Initiative nicht nur materiell, im Kampf gegen die Steuerhinterziehung, sondern auch formell gegeben sind.

Ich bitte Sie: Geben Sie der parlamentarischen Initiative Folge.

Bischof Pirmin · Mit-M · Consiglio nazionale · Soletta · Gruppo PCD/PEV/glp

Ihre Kommission beantragt Ihnen mit 17 zu 8 Stimmen, der parlamentarischen Initiative Fehr Hans-Jürg keine Folge zu geben.

Wie die Minderheitssprecherin vorhin zu Recht ausgeführt hat, sprechen wir jetzt im Kontext des Steuerbetrugs und der Steuerhinterziehung von der Inlandwirkung und höchstens indirekt von einer allfälligen völkerrechtlichen Folgeerscheinung gegenüber dem Ausland. Es geht um die Frage, ob für schweizerische Steuerpflichtige an der Unterscheidung zwischen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung festgehalten werden soll oder ob diese Unterscheidung durch eine andere Unterscheidung ersetzt werden soll, wie es im Initiativtext heisst, also zwischen vorsätzlicher und/oder fortgesetzter Steuerhinterziehung einerseits und fahrlässiger und/oder einmaliger Steuerhinterziehung andererseits.

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Initiative abzulehnen, ihr also keine Folge zu geben ist, weil sie das Ziel verfehlt. Heute besteht in der Schweiz eine Unterscheidung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug. Steuerbetrug ist als strafrechtliches Delikt zu qualifizieren, führt zu einem Strafverfahren vor einem Strafrichter und hat einerseits Geldstrafen und andererseits Freiheitsstrafen zur Folge. Steuerhinterziehung ist ein sogenanntes Verwaltungsdelikt, führt zu einem Verwaltungsstrafverfahren und zu einer Bestrafung, allerdings lediglich zu einer Geldstrafe und zu keiner Freiheitsstrafe. Die Geldstrafen sind aber im Bereiche des Verwaltungsstrafrechtes im Falle von Steuerhinterziehung oft sogar höher als im Falle von Steuerbetrug. Der Massstab bei beiden Delikten ist nicht der gleiche.

Warum denn die Unterscheidung zwischen den beiden Delikten? Es gibt im Strafrecht auch bei anderen Delikten unterschiedliche Deliktsformen. Bei den Tötungsdelikten ist ein Mord höher qualifiziert als eine vorsätzliche Tötung, diese wiederum höher als ein normaler Totschlag, und dieser wiederum wird höher bestraft als eine fahrlässige Tötung; es sind aber alle unbestrittenermassen Tötungsdelikte. Bei anderen Delikten unterscheidet man beispielsweise zwischen bandenmässiger Begehung und Einzelbegehung oder aufgrund ähnlicher Kriterien.

Die Unterscheidung zwischen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung beruht darauf, dass das Gesetz heute besagt, dass beides strafbar ist, aber der Steuerbetrug schwerer bestraft wird - also auch mit einer möglichen Freiheitsstrafe -, weil dann die Steuerhinterziehung zusätzlich noch verbunden ist mit entweder einer Urkundenfälschung oder, wie das Bundesgericht einmal festgehalten hat, mit einem eigentlichen Lügengebäude, das der Steuerhinterzieher aufgebaut hat. In diesen Fällen ist die schwerere Bestrafung, die Qualifizierung als kriminelles Delikt, durch diese andere Form begründet. Diese schwerere Bestrafung ist nach Ansicht der Mehrheit der Kommission auch richtig: Steuerbetrug muss auch künftig schwerer bestraft werden und soll ein kriminelles Delikt bleiben. Das bestreitet an sich auch der Initiant nicht. Durch die Neudefinition der Steuerhinterziehung entsteht jedoch ein Problem, das die bestehende Gesetzgebung nicht hat. Die reine Steuerhinterziehung wird heute unterschiedlich angeschaut, je nachdem, ob sie eine leichte Steuerhinterziehung oder, wie es heute schon in der Steuergesetzgebung des Bundes steht, eine schwere Steuerhinterziehung ist. Für den Fall der schweren Steuerhinterziehung gilt heute schon eine schwerere Strafandrohung.

In der Kommission war allerdings auch hier die Meinung verbreitet, dass über den Anwendungsbereich der schweren Steuerhinterziehung diskutiert werden kann. Heute ist die schwere Steuerhinterziehung tatsächlich an etwas veraltete formelle Erfordernisse geknüpft, etwa an die Zustimmung des Finanzministers zu einem entsprechenden Steuerstrafverfahren. Das wird zu hinterfragen sein, und es wird sicherzustellen sein, dass im Bereich der Steuerhinterziehung die wirklich schweren Fälle - gemeint ist da die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge - entsprechend dem heutigen Tatbestand der schweren Steuerhinterziehung schwerer bestraft werden.

Das erreicht man aber nicht, indem man neu die qualifizierte Steuerhinterziehung und den Steuerbetrug gleichstellt. Im Gegenteil erreicht man dadurch, dass die leichte Steuerhinterziehung künftig auch kriminalisiert werden könnte. Das dürfte auch nicht die Absicht des Initianten sein. Die leichte Steuerhinterziehung, die sehr häufig vorkommt, ist heute ein Delikt, aber nur ein Verwaltungsstrafdelikt. Etwas überspitzt würde ich einmal behaupten: Ich könnte der Hälfte von Ihnen in einem zehnminütigen Gespräch eine Steuerhinterziehung nachweisen. Sind Sie z. B. sicher, dass Sie bei der letzten Steuererklärung den Bargeldbestand in Ihrem Portemonnaie angegeben haben? Sind Sie sicher, dass Sie alle kleinen Nebeneinkommen aus einer Vereinstätigkeit immer voll angegeben haben? Wenn Sie das mit gutem Gewissen bejahen können, ziehe ich den Hut vor Ihnen. Vielen Schweizer Steuerpflichtigen ist hier sicher schon ein Lapsus unterlaufen, und für diese Fälle soll keine Kriminalisierung eingeführt werden.

Die Unterscheidung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug ist unter dem Strich also richtig, weil der Steuerbetrug durch den Betrug und das Lügengebäude zweifellos ein schwereres Delikt ist. Im Bereich der Steuerhinterziehung, die heute bereits strafbar ist, wird die Differenzierung zwischen der schweren und der leichten Steuerhinterziehung künftig genauer gemacht werden müssen, aber nicht auf dem falschen Weg der Angleichung dieser beiden Tatbestände.

Ich bitte Sie deshalb zusammen mit der Kommissionsmehrheit - das Stimmenverhältnis betrug 17 zu 8 -, der Initiative keine Folge zu geben.

Fehr Hans-Jürg · Mit-M · Consiglio nazionale · Sciaffusa · Gruppo socialista

Herr Bischof, Sie haben jetzt fünf Minuten lang am Kern der Initiative vorbeiargumentiert. Sie reden ständig von der Aufhebung der Unterscheidung. Dabei verlangt die Initiative nicht die Aufhebung der Unterscheidung von Steuerhinterziehung und Steuerbetrug, sondern die Verschiebung der Grenze. Das ist meine Frage: Ist Ihnen das nicht aufgefallen? Genau diese Bagatellen oder ein Lapsus würden ja in Zukunft als Bagatelldelikte nicht kriminalisiert, sondern blieben eine Übertretung. Ich finde, als Kommissionssprecher müssten Sie diese parlamentarische Initiative so darstellen, wie sie daherkommt, und nicht genau gegenteilig.

Bischof Pirmin · Mit-M · Consiglio nazionale · Soletta · Gruppo PCD/PEV/glp

Sie haben die Initiative vorhin richtig dargestellt; ich glaube, ich habe Sie auch richtig zitiert. Es wird eine neue Unterscheidung geschaffen, indem die Steuerhinterziehung und der Steuerbetrug grundsätzlich vom Tatbestand her gleichgestellt werden, während bei der Steuerhinterziehung eine neue Unterscheidung nach einer Reihe von Kriterien geschaffen wird - teilweise der Vorsatz, teilweise die Einmaligkeit, teilweise die Fortgesetztheit. Aber diese neue Unterscheidung geht am Problem vorbei und löst Ihr Problem nicht.

Favre Charles · Mit-M · Consiglio nazionale · Vaud · Gruppo liberale-radicale

Aujourd'hui, nous connaissons une distinction entre la fraude fiscale et la soustraction fiscale. La fraude fiscale conduit en général à l'utilisation de faux dans les titres; elle tombe sous le coup du droit pénal, avec des procédures judiciaires; elle aboutit à des peines sous forme d'amendes ou à des peines privatives de liberté. La soustraction fiscale, quant à elle, relève de la négligence; elle est soumise à une procédure administrative et elle aboutit à une contravention, à une amende.

L'auteur de l'initiative nous propose de faire une distinction à l'intérieur du concept de soustraction fiscale, soit entre la soustraction intentionnelle ou répétée et la soustraction par négligence ou unique. Avec la soustraction intentionnelle, nous serions en présence d'une fraude fiscale, c'est-à-dire que nous aurions affaire à un délit ou à un crime, avec une procédure judiciaire à la clé. La notion de "soustraction intentionnelle" serait en relation avec des montants importants. Par contre, une soustraction par négligence qui aboutirait à une contravention serait caractérisée essentiellement par le fait que cela touche de petits montants.

Quel a été le débat en commission? Tout d'abord, il a eu lieu dans le cadre des discussions entre la Suisse et l'OCDE sur l'échange d'informations. Aujourd'hui, la Suisse est la seule à reconnaître la distinction entre fraude et soustraction fiscale. Il y a des pressions internationales dont vous avez connaissance, des pressions qui vont jusqu'à exiger l'échange automatique d'informations. Le Conseil fédéral a décidé au mois de mars 2009 d'appliquer l'article 26 du Modèle de convention de l'OCDE, à savoir de procéder à un échange de renseignements sur demande, de cas en cas. Cet échange peut avoir lieu également en cas de soustraction fiscale.

Pour la majorité de la commission, le débat sur l'échange d'informations et sur l'atténuation qu'on observe, dans ce cadre, depuis mars 2009, dans la distinction entre fraude et soustraction fiscale porte sur une question qui relève de notre politique extérieure. Nous pouvons parfaitement garder la distinction telle que nous la connaissons aujourd'hui dans notre droit interne; c'est une décision souveraine que nous pouvons tout à fait prendre.

Du reste, le Conseil fédéral lui-même rappelle que la décision de mars 2009 ne change rien pour les contribuables qui sont domiciliés en Suisse. La majorité de la commission tient à la distinction, telle que nous la connaissons aujourd'hui, entre fraude et soustraction fiscale. La distinction qui est faite par l'auteur de l'initiative, qui définit deux catégories de soustraction fiscale, n'aplanirait pas nos divergences avec l'OCDE et l'Union européenne. En effet, ces institutions souhaitent tout simplement aller vers la transmission intégrale et automatique d'informations, et non pas vers une nouvelle catégorie de soustraction fiscale.

J'en arrive au troisième argument de la majorité: le droit suisse actuel n'est de loin pas laxiste en la matière puisqu'il prévoit, en cas de soustraction fiscale, des amendes qui peuvent être importantes et progressives. Donc, il existe bien une distinction entre la soustraction fiscale que j'appellerai bénigne et la soustraction fiscale plus importante. Du reste, si le délit va plus loin, avec notamment l'usage de faux, on tombe dans la fraude fiscale, avec une procédure de type judiciaire et éventuellement de la prison à la clé.

Ce système, progressif, a pour avantages de sanctionner l'ensemble des délits selon leur gravité et de ne pas pousser la criminalisation trop loin.

Dans le cadre de la soustraction fiscale, pour la minorité de la commission, vous l'avez entendu tout à l'heure, la palette des cas est extrêmement diverse. Cela nécessite donc d'avoir une palette de sanctions qui soit plus large que celle que l'on connaît aujourd'hui. Il faut donc faire une distinction très nette entre le simple oubli et la récidive, avec à la clé une distinction entre fraude et soustraction fiscale.

Ainsi, aux yeux de la minorité de la commission, il faut revoir ce système-là, "déplacer le curseur" - comme cela a été dit tout à l'heure.

Au terme de ses débats, la commission, par 17 voix contre 8 et aucune abstention, a proposé de ne pas donner suite à cette initiative parlementaire.

Votazione

Abstimmung - Vote

Für Folgegeben ... 62 Stimmen

Dagegen ... 119 Stimmen