Lexipedia
HomeNewsEsploraRepertorio
Condizioni d’usoPrivacyAssistenza
Accedi

Salvaguardia della democrazia, dello Stato di diritto e della capacità di agire in situazioni straordinarie / Assicurare i diritti parlamentari in caso di operazioni finanziarie eccezionali

18073 · Bollettino ufficiale

Del 13 set 2010

https://lexipedia.io/it/docs/ch/ab-bo-bu/18073/it/salvaguardia-della-democrazia-dello-stato-di-diritto-e-della-capacita-di-agire-in-situazioni-straordinarie-assicurare-i-diritti-parlamentari-in-caso-di-operazioni-finanziarie-eccezionali

Consultato il 11 set 2026

  1. Documenti
  2. Confederazione
  3. Bollettino ufficiale
Fonte

Oggetto parlamentare: Salvaguardia della democrazia, dello Stato di diritto e della capacità di agire in situazioni straordinarie (09.402),

09.402, 08.509

Salvaguardia della democrazia, dello Stato di diritto e della capacità di agire in situazioni straordinarie / Assicurare i diritti parlamentari in caso di operazioni finanziarie eccezionali

Joder Rudolf · Mit-M · Consiglio nazionale · Berna · Gruppo dell'Unione democratica di Centro

Die parlamentarische Initiative 09.402 wurde durch Ereignisse wie das Swissair-Grounding im Jahr 2001, die Finanzkrise von 2008 oder die Aktenvernichtung im Fall Tinner von 2008 und 2009 ausgelöst. Das Verhalten des Bundesrates in ausserordentlichen Lagen hat verschiedentlich Anlass zu Kritik gegeben. Es wurde geltend gemacht, der Bundesrat habe in diesen speziellen Situationen das Parlament umgangen, ausgehebelt und zu einem Kopfnickergremium degradiert. Unbestritten ist, dass die Bundesverfassung den Bundesrat in ausserordentlichen Lagen ermächtigt, Verordnungen und Verfügungen ohne gesetzliche Grundlagen zu erlassen und Ausgaben ohne vorgängige Bewilligung durch die Bundesversammlung zu tätigen. Demokratie und Rechtsstaat verlangen aber, dass die normale demokratische Kompetenzordnung so rasch wie möglich wiederhergestellt wird. Die dazu erforderlichen Vorschriften fehlen heute, und die Lücke soll jetzt mit dieser Vorlage geschlossen werden. Es geht darum, das Verhältnis zwischen Bundesrat und Parlament in ausserordentlichen Lagen klar, präzise und demokratisch zu regeln und die Stellung des Parlamentes zu stärken.

Die Vorlage umfasst eine Teilrevision des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, des Parlamentsgesetzes und des Finanzhaushaltgesetzes. Inhaltlich enthält die Vorlage im Wesentlichen drei Teile, nämlich die dringliche Verordnung ohne Gesetzesgrundlage, die dringliche Verfügung ohne Gesetzesgrundlage und die dringlichen Ausgabenbeschlüsse von grosser Tragweite.

Die wichtigsten Neuerungen der Vorlage sind die folgenden: Wenn der Bundesrat eine Verordnung zur Wahrung der Interessen des Landes in Bezug zum Ausland erlässt, so ist diese zu befristen. Neu wird vorgeschlagen, dass die Geltungsdauer maximal vier Jahre beträgt. Der Bundesrat kann die Geltungsdauer einmal verlängern, und in diesem Fall tritt die Verordnung sechs Monate nach Inkrafttreten der Verlängerung ausser Kraft, wenn der Bundesrat bis zu diesem Zeitpunkt der Bundesversammlung keinen Entwurf für eine gesetzliche Grundlage dieser Verordnung unterbreitet. Die Polizeiverordnungen, die erlassen werden, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen, sind restriktiv. Sie treten ausser Kraft, wenn der Bundesrat nicht innert sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung der Bundesversammlung einen Entwurf für eine gesetzliche Grundlage unterbreitet. Neu soll beim Erlass von Verfügungen zur Wahrung der Interessen des Landes und zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit die Geschäftsprüfungsdelegation spätestens 48 Stunden vor dem Erlass der Verfügung konsultiert oder spätestens 24 Stunden nach dem Erlass der Verfügung informiert werden. Die dritte Neuerung bezieht sich auf dringliche Ausgabenbeschlüsse von grosser Tragweite. Hierzu wird vorgeschlagen, dass der Bundesrat bei dringlichen Krediten in jedem Fall vorgängig die Zustimmung der Finanzdelegation einholen muss. Bei dringlichen Ausgaben von über 500 Millionen Franken kann ein Viertel der Mitglieder eines jeden Rates innert einer Woche die Einberufung einer ausserordentlichen Session für die nachträgliche Genehmigung verlangen; diese ausserordentliche Session muss in der dritten Woche nach dem Zustandekommen des Begehrens angesetzt werden.

Die vorberatende Kommission hat der Vorlage mit 17 zu 0 Stimmen bei 9 Enthaltungen zugestimmt. Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten.

Moret Isabelle · Mit-F · Consiglio nazionale · Vaud · Gruppo liberale-radicale

Actuellement, notre ordre juridique prévoit un système efficace lorsqu'il s'agit de répondre à des situations particulièrement urgentes pour notre pays. Nous l'avons constaté à plusieurs reprises ces dernières années. Les compétences octroyées par les articles 184 et 185 de la Constitution au Conseil fédéral dans de tels cas sont suffisantes. Il peut en effet, à certaines conditions, édicter des ordonnances ne reposant pas sur une loi fédérale et effectuer des dépenses sans requérir préalablement l'approbation de l'Assemblée fédérale. Pourtant, cette situation exige certaines adaptations. Il ne s'agit bien sûr pas de limiter la capacité de réaction du gouvernement en cas d'urgence - il est évident qu'elle doit rester intacte -, il s'agit de satisfaire aux exigences démocratiques qui voudraient que, dans ces cas urgents, la procédure institutionnelle habituelle soit rétablie aussi rapidement que possible.

C'est bien évidemment le dossier UBS qui est à l'origine de ce projet. Cet événement illustre bien les deux aspects du problème que je viens de mentionner. D'une part, le régime actuel a permis au Conseil fédéral d'agir avec célérité et efficacité, mais d'autre part, il y a eu un grand déficit de légitimité démocratique dans cette affaire. En d'autres termes, le système actuel permet trop facilement au Conseil fédéral de mettre le Parlement devant le fait accompli.

Durant la dernière décennie, d'autres affaires ont également suscité de nombreuses critiques. Le "grounding" de Swissair, d'abord; douloureuse expérience durant laquelle le Parlement avait dû approuver des crédits qui avaient déjà été libérés. L'affaire Tinner, ensuite. Enfin, l'ordonnance interdisant Al-Qaida qui, ayant été prolongée à deux reprises, reste toujours en vigueur depuis dix ans, ceci sans base légale. Il me semble également important d'attirer votre attention sur le fait que, dans toutes ces affaires, les critiques ne sont pas venues seulement du Parlement, ou du monde politique, mais de l'ensemble de la population suisse.

Le projet que la commission vous soumet aujourd'hui répond de manière précise, efficace et proportionnée à cette situation; il préserve la marge de manoeuvre du Conseil fédéral, mais met en place les moyens visant à un rétablissement aussi rapide que possible de la procédure habituelle et ainsi de l'ordre démocratique. Il contribue également, et c'est important, à renforcer le rôle de l'Assemblée fédérale en tant que haute autorité de surveillance du Conseil fédéral.

Les différentes mesures qu'il institue sont les suivantes.

1. Pour les ordonnances fondées sur l'article 185 alinéa 3 de la Constitution, le Conseil fédéral devra soumettre un projet de base légale dans les six mois à l'Assemblée fédérale sous peine de caducité.

2. Les ordonnances fondées sur l'article 184 alinéa 3 de la Constitution, soit celles qui visent la sauvegarde des intérêts du pays envers l'étranger, seront soumises à la même exigence, dans la mesure où le Conseil fédéral souhaite étendre leur durée de validité au-delà de quatre ans.

3. Le Conseil fédéral sera tenu de consulter les délégations compétentes dans les quarante-huit heures avant de prendre une décision fondée sur l'article 184 alinéa 3 ou sur l'article 185 alinéa 3. Dans les cas où cela ne serait pas possible, il devrait le faire dans les vingt-quatre heures suivant la prise de décision.

4. Pour les dépenses supérieures à 500 millions de francs, l'assentiment de la Délégation des finances sera requis.

Par ailleurs, un quart des membres de l'un des deux conseils pourra demander la convocation d'une session extraordinaire afin de l'approuver subséquemment.

Par rapport à son premier projet et suite à la consultation des Commissions des finances et des Commissions de gestion, la Commission des institutions politiques a renoncé à vous proposer la création d'une délégation pour les situations extraordinaires prévue à l'origine à l'article 55a de la loi sur le Parlement.

A l'article 51 alinéa 1, la commission vous propose d'inscrire dans la loi une pratique déjà existante, à savoir la possibilité pour les membres de la Délégation des finances de se faire remplacer, ce qui n'est pas le cas de la Délégation des Commissions de gestion. Par ailleurs, cette dernière, lorsqu'elle sera consultée concernant une décision visant à sauvegarder les intérêts du pays ou à préserver la sécurité intérieure ou extérieure, s'adjoindra les présidents des Commissions de politique extérieure.

La Commission des institutions politiques vous recommande par 17 voix sans opposition et 9 abstentions d'accepter ce projet.

Schelbert Louis · Mit-M · Consiglio nazionale · Lucerna · Gruppo dei Verdi

Meine parlamentarische Initiative 08.509 zielt darauf ab, dass ausserordentliche Finanztransaktionen dem Parlament im Voraus vorgelegt werden müssen. Ich möchte mit der Initiative insbesondere erreichen, dass die Frage der Zulässigkeit von Notrecht detailliert geprüft wird. Das hat das Parlament bislang nicht in der nötigen Tiefe getan.

Auslöser der Initiative war der Weg des Bundesrates im Jahr 2008 zur Bewältigung der Finanzmarktkrise. Er bemühte damals Notrecht und jonglierte so den Entscheid über das 60-Milliarden-Franken-Massnahmenpaket am Parlament vorbei. Die Debatte in der Wintersession 2008 diente nur noch der Kropfleerung und vielleicht als Pulsmesser; der Bundesrat hatte vorgängig und allein entschieden.

Die Frage ist: Soll er das wiederum tun können? In der Beantwortung dieser Frage liegt der Hauptunterschied zwischen der Initiative der Kommission und meiner Initiative. Heute will die Kommission, dass der Bundesrat die Verfassung biegen kann. Der Bundesrat darf laut ihrem Entwurf gestützt auf Notrecht eine Verordnung für ausserordentliche Finanztransaktionen erlassen. Ich halte das für verfassungswidrig. Es ist interessant: 2009 war die SPK des Nationalrates noch eher meiner Meinung. Weil aber die Schwesterkommission das Ansinnen mit 6 zu 5 Stimmen ablehnte, liess sie ihre damalige Initiative sausen und ersetzte sie durch die heutige Vorlage.

Der Bundesrat berief sich 2008 auf die Artikel 184 und 185 der Bundesverfassung, die ihm notrechtliche Kompetenzen geben würden. Ich bestreite, dass die Finanztransaktionen zur Rettung der UBS tatsächlich unter diese Bestimmungen fielen. Zur Begründung: Am 5. Januar 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht über die Datenherausgabe der Finma an das U.S. Department of Justice entschieden. Der Entscheid befasst sich in Ziffer 8 auf den Seiten 41ff. mit der Frage, welche Behörde Massnahmen gestützt auf verfassungsmässiges Notrecht ergreifen kann. Mit Bezug auf Artikel 184 Absatz 3 bezweifelt das Gericht, ob Massnahmen, die ihre Wirkung primär in der Schweiz entfalten, gedeckt seien. Tatsächlich ist Artikel 184 mit "Beziehungen zum Ausland" überschrieben. Auch Artikel 185 Absatz 3 gibt dem Bundesrat das entsprechende Recht nicht, denn er bezieht sich auf die Wahrung der inneren Sicherheit und der internen öffentlichen Ordnung. Damit sind vor allem Situationen zur Bewältigung unvorhersehbarer Lagen wie Naturkatastrophen, Epidemien, militärische Bedrohungen oder schwere Unruhen gemeint. Das Bundesverwaltungsgericht führt dazu wörtlich aus: "In diesem Zusammenhang ist fraglich, ob Wirtschaftskrisen zu einer Gefährdung der inneren Sicherheit oder zu einer Störung der öffentlichen Ordnung im Sinne der Polizeigüter führen können. Zweifelhaft ist ausserdem, ob der mögliche Zusammenbruch einer Grossbank und die damit einhergehenden Kredit- und Zahlungsschwierigkeiten für sich allein ausreichen, um gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung vorsorglich zu verfügen." In Klammern füge ich an: Dasselbe würde auch für das Parlament gelten, das gemäss Artikel 173 Absatz 1 Buchstaben a und b der Bundesverfassung analoge Kompetenzen hat.

Für den Bundesrat waren der mögliche Zusammenbruch der UBS und die sich daraus ergebenden Folgen Grund genug für die Anwendung von Notrecht. Wenn wir die Aussagen des Bundesverwaltungsgerichtes auf das UBS-Milliardengeschäft übertragen, genügten aber die als Folge eines Zusammenbruchs möglicherweise drohenden Kredit- und Zahlungsprobleme nicht, um die Milliarden von Franken am Parlament vorbei zu bewilligen. Ein solches Vorgehen wegen eines möglichen Zusammenkrachens der UBS war und ist durch die Artikel 184 und 185 der Bundesverfassung nicht gedeckt.

Ich bitte das Parlament umzuschwenken, dies wäre in seinem eigenen Interesse. Die SPK ist gestartet, um die Notrechtskompetenz des Bundesrates einzugrenzen. Nun setzt sie sich in Widerspruch zu ihren eigenen Absichten. Das Parlament muss aber auf seine Rechte pochen, es muss seine Finanzkompetenzen wahrnehmen.

Deshalb beantrage ich Ihnen, der parlamentarischen Initiative "Sicherung der Parlamentsrechte bei ausserordentlichen Finanztransaktionen" Folge zu geben.

Leuenberger Ueli · Mit-M · Consiglio nazionale · Ginevra · Gruppo dei Verdi

Au nom de la minorité, je vous propose de donner suite à l'initiative parlementaire Schelbert. Monsieur Schelbert a bien expliqué le fond de la problématique. La commission, qui a discuté longtemps, n'a, à mon avis, pas suffisamment approfondi l'examen de cette question et propose une solution dans son projet de loi à l'objet 09.402. Elle a considéré cette problématique du point de vue du Parlement et elle n'a pas regardé les exceptions qui sont accordées au Conseil fédéral dans de telles situations. Ainsi, l'initiative parlementaire Schelbert permet de faire un peu d'ordre dans cette affaire. Le fait de rejeter le projet de loi permettra, par la suite, d'approfondir encore une fois cette question et de chercher des solutions qui sont adéquates.

Heim Bea · Mit-F · Consiglio nazionale · Soletta · Gruppo socialista

Der Umgang des Bundesrates mit seiner in der Bundesverfassung verankerten Notrechtskompetenz ist zu Recht immer wieder auf Kritik gestossen. Die SP-Fraktion unterstützt deshalb die vorgesehenen gesetzlichen Änderungen, die das Parlament stärken und den Bundesrat dazu anhalten sollen, ausschliesslich in Notfällen zum Notrecht zu greifen.

Es gilt, die notwendigen Lehren aus dem Swissair-Grounding, der Finanzkrise oder eben dem Fall Tinner zu ziehen. Es gibt Fälle, in denen sich der Bundesrat dieser ausserordentlichen Verfassungsbestimmungen fast fahrlässig bedient hat. Abstrus ist das Beispiel der Finanzierung der Hilfe an Schweizerinnen und Schweizer im Ausland und der "Schweizer Revue". Auch sie basierte auf Notrecht, und das seit 1973. Im Fall Tinner schien es gar, dass der Bundesrat das Notrecht nutzte, um das Parlament auszuhebeln. Geschichten wie die der Aktenvernichtung im Falle Tinner sollen mit der geplanten vorherigen Konsultation und mit der sofortigen Information des zuständigen parlamentarischen Organs in ausserordentlich bedrohlichen Situationen nicht mehr möglich sein. Auch was sich mit den 6 Milliarden Franken zur Rettung der UBS abspielte, als der Bundesrat unter Berufung auf Notrecht seine Beschlüsse quasi am Parlament vorbeijonglierte und die Wintersession 2008 zur besagten "Kropfleerete" verkam, weil das Parlament nichts mehr mitzubestimmen hatte, darf sich nicht wiederholen.

Das Finanzhaushaltgesetz, das den Bundesrat berechtigt, mit und gar ohne Zustimmung der Finanzdelegation finanzielle Verpflichtungen einzugehen, und dies in unbeschränkter Höhe, müssen wir ändern. Die SP-Fraktion unterstützt die Ziele der Vorlage: die Stärkung der Kontroll- und Korrekturinstrumente des Parlamentes, den frühen Einbezug des Parlamentes, die möglichst zeitnahe Begleitung der Entscheide des Bundesrates, die rasche, demokratische Legitimation von Bundesratsbeschlüssen unter Notrecht. Zwar bringt die Vorlage nicht die Lösung für alle Eventualitäten der Zukunft, wir sind uns dessen bewusst: Die Beurteilung zum Beispiel, was notrechtskonform ist und was nicht, bleibt völlig in der Hand des Bundesrates. Aber die Vorlage wirkt präventiv. Die Befristung der Geltungsdauer von Notverordnungen, die Konsultations- und Informationspflicht des Bundesrates für Notverfügungen werden den Bundesrat zwingen, die tatsächliche Notwendigkeit dringlicher Beschlüsse gründlicher zu prüfen. Das ist das Ziel, deshalb lehnen wir die in der Stellungnahme des Bundesrates beantragten Änderungen der Vorlage ab.

Was die dringlichen Finanzbeschlüsse betrifft, begrüssen wir, dass das Parlament schneller zum Zug kommen soll, um noch nicht ausgeführte Zahlungen unter Umständen eben noch stoppen zu können. Wir begrüssen, dass der Bundesrat die Zustimmung der Finanzdelegation einholen muss und dass bei Ausgaben über 500 Millionen Franken, wenn ein Viertel der Mitglieder eines Rates es verlangt, rasch, das heisst bereits in der dritten Kalenderwoche nach Zustandekommen des Antrages, eine ausserordentliche Session stattfinden soll.

Die SP-Fraktion ist darum für Eintreten auf die Vorlage, und sie möchte ihr auch zustimmen. Aber beim Punkt der dringlichen Finanzbeschlüsse wollen wir eine klar restriktivere Regelung, als es die Vorlage vorsieht. Wir wollen mehr und mehr rechtzeitige Mitentscheidung des Parlamentes. Die SP-Fraktion unterstützt darum den Minderheitsantrag zu Artikel 28 des Finanzhaushaltgesetzes. Sie ist für Eintreten.

Bänziger Marlies · Mit-F · Consiglio nazionale · Zurigo · Gruppo dei Verdi

Die Grünen treten auf die Vorlage ein, und zwar aus Respekt vor der sorgfältigen Arbeit der zuständigen Kommission, die wir an dieser Stelle bestens verdanken. Immerhin führte die Kommission eine ernstgemeinte Vernehmlassung durch und war dann auch bereit, die Vorlage anzupassen. Wir werden im Verlauf der Diskussion die Minderheiten unterstützen. Aber es ist auch klar: Am Schluss wird die grüne Fraktion die Vorlage ablehnen.

Die vorgeschlagenen Anpassungen sind die Antwort auf die Anwendung von Notrecht durch den Bundesrat im Herbst 2008. Blenden wir kurz zurück: Damals war der Bundesrat überzeugt, dass er die UBS mittels Notrecht retten müsse. Er zog das schon länger geschnürte Rettungspaket aus der Schublade und legte es der Finanzdelegation zur Genehmigung vor. Es eile, es stünden nur ein paar wenige Stunden zur Genehmigung zur Verfügung. Die Finanzdelegation war mit dem Vorgehen einverstanden. Sie hiess den Vertrag stellvertretend für das Parlament gut. Die Finanzdelegation besteht aus sechs Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern aus den Regierungsparteien; die Grünen sind explizit nicht vertreten, obwohl eigentlich zwölf Sitze zu vergeben sind. Man wolle unter sich bleiben, die Finanzdelegation sei schliesslich eine hochpolitische Angelegenheit, heisst es hinter vorgehaltener Hand. Unter sich bleiben bedeutet hier eben, dass die vier Regierungsparteien die zwölf Sitze unter sich aufteilen. Das erinnert an die Diskussion über die Zusammensetzung des Bundesrates, die wir zurzeit führen. Zwei Monate später, im Rahmen der Wintersession 2008, äusserte sich das Parlament zum Rettungspaket, zum UBS-Vertrag. Dann folgte die Diskussion über die Anwendung von Notrecht, welche zu dieser Vorlage führte. Diese basiert auf zwei wesentlichen Missverständnissen:

1. Für den Fall, dass künftig Notrecht angewendet wird, schweigt sich die Vorlage aus, wie genau das Notrecht definiert würde. Es bleibt bei der einzigen Formulierung im Rahmen der Bundesverfassung. Dann soll eine Verordnung - eine Verordnung! - erarbeitet werden, "wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert". Wir meinen, es gehe nicht an, das Notrecht quasi implizit über eine Verordnung auszuweiten. Notrecht darf nur in äusserster Not angewendet werden. Anders gesagt: Bis heute gibt es keine Studie darüber, was geschehen wäre, wenn der Bund die bereitgestellten 68 Milliarden Franken dazu verwendet hätte, einen Rettungsfonds für die in Not geratenen KMU zu äufnen, um so zu versuchen, unsere reale Wirtschaft vor der Krise zu retten. Bis heute will das eigentlich niemand so richtig wissen. Bis heute gibt es kein Gegenkonzept zum UBS-Rettungspaket. Bundesrat Merz merkte jedoch an, dass er nicht sicher sei, ob er in einem ähnlichen Fall wiederum zum Rettungsanker Notrecht greifen würde.

2. Mittels dieser Verordnung schaffen wir eigentlich ein Schattenkabinett, bestehend aus der um die Präsidien der APK erweiterten Geschäftsprüfungsdelegation und der Finanzdelegation. Diese beiden Gremien werden künftig im Rahmen der Anwendung von Notrecht durch den Bundesrat involviert: die Geschäftsprüfungsdelegation im Rahmen der Mitsprache, die FinDel, das politische Gremium, im Rahmen der Mitwirkung. Erst wenn die beiden Delegationen, also die GPDel und die FinDel, ihr Einverständnis gegeben, ihre Meinung abgegeben haben, kommt dann das Parlament - zwei, drei, vier Wochen später, wenn es der Meinung ist, dass man sich treffen sollte - noch zusammen und diskutiert über das, was eigentlich schon gemacht worden ist. Das unterscheidet sich nicht wesentlich von den bestehenden Rechtsgrundlagen. Das Einzige, was sich ändert, ist, dass man diese beiden Gremien, die GPDel und die FinDel, eigentlich implizit mit grösserer Kompetenz ausstattet. Gerade in diesen beiden Gremien sind aber, abgesehen von einem einzigen Sitz, nur die Regierungsparteien involviert.

Die Grünen wollen kein Schattenkabinett. Wir wollen, dass der Bundesrat sorgfältig abzuwägen hat, wann er Notrecht anwendet - eben nur im äussersten Notfall. Deswegen lehnen wir die Vorlage ab.

Humbel Ruth · Mit-F · Consiglio nazionale · Argovia · Gruppo PCD/PEV/glp

Die Kommissionssprecher wie auch die Vorredner haben auf die Auslöser dieser Vorlage hingewiesen. Es waren dies vor allem die Vorkommnisse um die Rekapitalisierung der UBS, aber auch die Verordnung über Massnahmen gegen die Gruppierung Al Kaida, welche unverhältnismässig lange in Kraft ist, ohne dass die notwendige gesetzliche Grundlage geschaffen worden ist.

Beide bundesrätlichen Verordnungen stützen sich unmittelbar auf die Bundesverfassung. Gemäss den Artikeln 184 und 185 Absatz 3 der Verfassung kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert oder um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Wenn man vorhin die Kritik am Bundesrat über seine Entscheide in Sachen UBS gehört hat, darf man doch immerhin auch feststellen, dass der Bundesrat rückblickend betrachtet gut gehandelt hat. Demokratie und Rechtsstaat verlangen aber, dass die normale demokratische Kompetenzordnung so schnell wie möglich wiederhergestellt wird. Diese Zielsetzung unterstützt die CVP/EVP/glp-Fraktion.

Mit dem vorliegenden Bundesgesetz über die Wahrung von Demokratie, Rechtsstaat und Handlungsfähigkeit in ausserordentlichen Lagen wird der Mangel an demokratischer Legitimation solcher Beschlüsse behoben. Es werden drei Gesetze angepasst: das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, das Parlamentsgesetz und das Finanzhaushaltgesetz. Nach der neuen Regelung im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz soll der Bundesrat erstens der Bundesversammlung innerhalb einer Frist gesetzliche Grundlagen für eine von ihm erlassene Notverordnung vorlegen. Zweitens soll er vor dem Erlass einer Notverfügung die Geschäftsprüfungsdelegation konsultieren oder informieren. Drittens werden gemäss neuer Bestimmung im Finanzhaushaltgesetz dringende Ausgabenbeschlüsse von grosser Tragweite von der Finanzdelegation bewilligt. Ab einem Betrag von 500 Millionen Franken kann die Bundesversammlung zu einer ausserordentlichen Session einberufen werden. Die parlamentarische Initiative Schelbert geht weiter; wir lehnen diese ab. Der Bundesrat muss in ausserordentlichen Lagen handlungsfähig bleiben.

Die CVP/EVP/glp-Fraktion wird auf die Vorlage eintreten. Das Bundesgesetz über die Wahrung von Demokratie, Rechtsstaat und Handlungsfähigkeit in ausserordentlichen Lagen will die Balance zwischen Handlungsfähigkeit des Bundesrates und demokratischer Legitimation schaffen, indem es dem Bundesrat die Kompetenzen für rasches Handeln und Entscheiden und der Bundesversammlung die Kompetenz zur Kontrolle lässt. Die Kompetenzen, welche der Bundesrat gestützt auf die Verfassung hat, werden nicht eingeschränkt. Der Bundesrat muss in ausserordentlichen Lagen weiterhin zeit- und situationsgerecht rasch handeln können. Die Vorlage gewährleistet aber eine möglichst schnelle Wiederherstellung der normalen demokratischen Kompetenzordnung. Befristungen, Konsultations- und Informationspflichten veranlassen Bundesrat und Verwaltung zu einer gründlichen Prüfung der tatsächlichen Notwendigkeit dringlicher Massnahmen.

Die CVP/EVP/glp-Fraktion wird auf die Vorlage eintreten und unterstützt die Anträge der Kommissionsmehrheit. Wir begrüssen es, dass von einem neuen Organ, wie es ursprünglich vorgesehen war, einer Delegation für ausserordentliche Lagen (DAL), abgesehen wird und die Aufgaben der bestehenden Geschäftsprüfungs- bzw. Finanzdelegation übertragen werden. Konkret bedeutet dies auch eine Stärkung der Kompetenzen von GPDel und FinDel. Es ist nachvollziehbar, dass der Bundesrat im Detail, von der Kommissionsfassung abweichend, längere Fristen will. Die CVP/EVP/glp-Fraktion wird indes auch bei den bundesrätlichen Abweichungen der Kommissionsmehrheit folgen und bittet Sie, dies auch zu tun.

Fluri Kurt · Mit-M · Consiglio nazionale · Soletta · Gruppo liberale-radicale

Demokratie und Rechtsstaat verlangen nach einem bestimmten Verfahren und brauchen eine bestimmte Zeit. Es ist klar, dass wegen dieser Anforderungen die möglicherweise notwendige Handlungsfähigkeit behindert werden kann. Die vorliegende Initiative versucht, dort einen Ausweg, gewissermassen die Quadratur des Zirkels, zu finden, wo die Handlungsfähigkeit speziell gefordert ist und wo die Gefahr besteht, dass wegen diesem Druck die Demokratie und der Rechtsstaat potenziell vernachlässigt werden. Das kann dann der Fall sein, wenn vom Staat rasche Handlungsfähigkeit verlangt wird, damit grösserer Schaden abgewendet werden kann, aber unter den herrschenden Umständen die Zeit fehlt, um die an sich notwendige gesetzliche Grundlage für notwendiges Handeln des Staates zu schaffen.

Wir sind der Auffassung, dass der Bundesrat zwar das Recht behalten soll, ausnahmsweise ohne zeitliche Verzögerungen Verordnungen oder Verfügungen zu erlassen; wir sind aber auch der Meinung, dass Demokratie und Rechtsstaat es verlangen, dass die normale demokratische Kompetenzordnung so rasch wie möglich wiederhergestellt wird. Heute haben wir ein Ungleichgewicht. In den Artikeln 184 und 185 der Bundesverfassung und in den Artikeln 28 und 34 des Finanzhaushaltgesetzes hat zwar der Bundesrat die nötigen Kompetenzen für dringliche Massnahmen, aber auf der anderen Seite fehlt das Gegengewicht, nämlich Vorschriften, welche die raschestmögliche Wiederherstellung der normalen demokratischen Kompetenzordnung gewährleisten. Die Vorlage versucht, dieses Gleichgewicht wiederherzustellen.

Die Kommission empfiehlt Ihnen mit grosser Mehrheit, die Vorlage so zu verabschieden. Unsere Fraktion empfiehlt Ihnen, mit Ausnahme der Bestimmung in Artikel 7d RVOG überall der Mehrheit zu folgen, bei diesem Artikel 7d aber meiner Minderheit.

Die parlamentarische Initiative Schelbert nimmt ein früheres Anliegen wieder auf, das auch ein Anliegen unserer SPK war, das aber im Ständerat keinen Rückhalt gefunden hat. Wir haben deshalb darauf verzichtet, zum wiederholten Mal zu verlangen, dass ausserordentliche Finanztransaktionen zum Voraus dem Parlament zur Beschlussfassung vorgelegt werden müssen. Als Kompensation finden Sie in unserem Antrag zu Artikel 28 Absatz 3 FHG eine Regelung, wonach ein Viertel der Mitglieder eines Rates für die nachträgliche Genehmigung einer Ausgabe von über 500 Millionen Franken die Einberufung einer ausserordentlichen Session verlangen kann. Sie finden das detailliert in Ihrer Fahne. Das Anliegen der Initiative Schelbert kann deshalb als Änderungsantrag zu diesem Gesetzentwurf eingebracht werden. Er wurde aber in der Kommission mit 16 zu 10 Stimmen abgelehnt. Heute liegt er Ihnen wieder als Minderheitsantrag vor; Sie sehen das in der Fahne.

Die Kommission empfiehlt Ihnen aber mit 16 zu 9 Stimmen, der Initiative keine Folge zu geben und in diesem Sinne den früheren Beschlüssen des Ständerates zu folgen, dies in der Hoffnung, dass wir damit, zusammen mit dem Ständerat, das Gleichgewicht zwischen den Anforderungen von Demokratie, Rechtsstaat und Handlungsfähigkeit herstellen können.

Wir bitten Sie deshalb, auf die Vorlage einzutreten - das ist ja auch nicht bestritten -, mit einer Ausnahme den Mehrheiten zu folgen und der parlamentarischen Initiative Schelbert keine Folge zu geben.

Casanova Corina · BK-F · Grigioni

Ihre vorberatende Kommission hat am 5. Februar 2010 den Bericht zur parlamentarischen Initiative "Wahrung von Demokratie, Rechtsstaat und Handlungsfähigkeit in ausserordentlichen Lagen" verabschiedet. Ich möchte Ihnen im Folgenden kurz die Haltung des Bundesrates zum Erlassentwurf erläutern.

Artikel 184 und Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung ermöglichen es dem Bundesrat, in ausserordentlichen Lagen ohne zeitliche Verzögerung Verfügungen und Verordnungen unmittelbar gestützt auf die Bundesverfassung zu erlassen, ohne dass eine vorgängige Genehmigung durch die Bundesversammlung nötig ist. Die Artikel 28 und 34 des Finanzhaushaltgesetzes ermächtigen den Bundesrat, in ausserordentlichen Lagen finanzielle Verbindlichkeiten ebenfalls ohne vorgängige Genehmigung durch die Bundesversammlung einzugehen. Mit den Befugnissen soll ihm ein situationsadäquates, schnelles Handeln ermöglicht werden. Sie sind wichtig, damit der Bundesrat seine Aufgaben auch in ausserordentlichen Lagen wahrnehmen kann. Der Bundesrat hat verschiedentlich davon Gebrauch gemacht. Er hat davon Kenntnis genommen, dass die Ausübung dieser Zuständigkeiten in den vergangenen Jahren vonseiten der Bundesversammlung verschiedentlich kritisiert wurde; wir haben hier auch die Beispiele gehört, vor allem betreffend die Rettung der UBS. Dennoch ist der Bundesrat der Ansicht, dass sich die geltende Regelung dieser Befugnisse in der Bundesverfassung und im Finanzhaushaltgesetz grundsätzlich bewährt hat.

Auch Ihre Staatspolitische Kommission hat in ihrem Bericht vom 5. Februar festgehalten, dass der Bundesrat seine Kompetenzen in ausserordentlichen Lagen im Grossen und Ganzen mit Zurückhaltung wahrnimmt. Wie wir auch gehört haben, hat er, im Rückblick betrachtet, auch gut gehandelt. Die Vorlage, über die wir heute diskutieren, sieht zum einen die Regelung der Kompetenzen des Bundesrates in ausserordentlichen Lagen vor, die sich unmittelbar auf die Verfassung stützen. Zum anderen sollen im kreditrechtlichen Dringlichkeitsverfahren die Mitwirkungsrechte des Parlamentes gestärkt werden. In diesem Zusammenhang ist auf Artikel 174 der Bundesverfassung zu verweisen, wonach der Bundesrat die oberste leitende und vollziehende Behörde des Bundes ist. Als solche trägt er die oberste Verantwortung für den Vollzug des Bundesrechts sowie die Entscheide der obersten Staatsorgane. In Krisen muss der Bundesrat als oberstes leitendes und vollziehendes Organ des Bundes auch in der Lage sein, schnell zu handeln.

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass in den vergangenen Jahren die Einfluss- und Mitwirkungsmöglichkeiten des Parlamentes bereits erheblich ausgebaut wurden. Beispiele sind die Stärkung der parlamentarischen Initiative, die Ausweitung parlamentarischer Informations- und Einsichtsrechte, die Einführung einer begleitenden Oberaufsicht, der Ausbau der parlamentarischen Mitwirkung in der Aussenpolitik oder die Mitwirkung der Bundesversammlung bei der politischen Planung. Dennoch lehnt der Bundesrat eine gesetzliche Regelung bestimmter Aspekte der Ausübung seiner Kompetenzen in ausserordentlichen Lagen nicht a priori ab, wenn dabei gewisse Leitlinien beachtet werden. Wichtig ist, dass die Balance zwischen den Handlungsmöglichkeiten des Bundesrates und der Kontrolle durch die Bundesversammlung gewahrt bleibt und dass die Kompetenzen des Bundesrates nicht eingeschränkt werden. Es soll aber darum gehen, die Ausübung dieser Kompetenzen zu regeln. Der Bundesrat muss weiterhin in der Lage sein, in einer ausserordentlichen Situation, die rasches Handeln bedingt, zeit- und situationsgerecht zu handeln. Der Bundesrat anerkennt, dass die Regelung, die Ihre Kommission vorschlägt, diesen Anliegen teilweise Rechnung trägt. Im Grundsatz widersetzt er sich daher dem Entwurf der Kommission nicht.

Moret Isabelle · Mit-F · Consiglio nazionale · Vaud · Gruppo liberale-radicale

L'initiative parlementaire Schelbert vise à ce que les transactions financières urgentes soient soumises à l'approbation du Parlement avant d'être conclues et non pas après.

Le Parlement n'est, par définition, pas apte à agir dans l'urgence. Son rythme institutionnel est, comme vous le savez, beaucoup trop lent pour ce genre de décision. L'initiative Schelbert pose également un gros problème au niveau de la confidentialité. On a vu récemment les difficultés qu'un Conseil fédéral composé de sept personnes éprouve à respecter des impératifs de confidentialité. On voit mal comment un Parlement de 246 membres pourrait satisfaire à ces exigences!

Or, dans le cas de l'UBS par exemple, il était absolument impérieux que les personnes impliquées respectent cette confidentialité. Sans cela, l'ensemble des mesures prises aurait pu échouer, et nous nous serions retrouvés dans une situation autrement plus difficile. Des points de vue institutionnel et pratique, cette initiative n'améliorerait donc pas la capacité de la Confédération à répondre aux situations urgentes; au contraire elle la mettrait potentiellement en danger.

Pour l'essentiel, l'objectif de l'initiative parlementaire Schelbert fait l'objet de propositions de minorité dans le projet de la commission. Ce point sera donc abordé lorsque ces propositions de minorité seront développées.

La commission vous recommande, par 16 voix contre 9 et aucune abstention, de ne pas donner suite à cette initiative.

Joder Rudolf · Mit-M · Consiglio nazionale · Berna · Gruppo dell'Unione democratica di Centro

Ich danke bestens für die vorwiegend positive Aufnahme der parlamentarischen Initiative der SPK-NR.

Zur parlamentarischen Initiative Schelbert kurz Folgendes: Materiell hat Herr Fluri bereits alles gesagt; formell kann festgehalten werden, dass das Anliegen von Herrn Schelbert im Wesentlichen in den Minderheitsanträgen zu den Artikeln 28 bzw. 34 der Vorlage enthalten ist. Bei der Vorprüfung einer parlamentarischen Initiative stellt sich die Frage, ob gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht oder nicht. Wenn zum Zeitpunkt der Vorprüfung bereits ein entsprechender Gesetzentwurf vorliegt, so ist diese Frage zu verneinen.

Aufgrund dieser Überlegung bitte ich Sie, der parlamentarischen Initiative Schelbert keine Folge zu geben.

Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen

Le débat sur cet objet est interrompu