09.089
Legge federale sull'organizzazione del Governo e dell'Amministrazione. Modifica
Bruderer Wyss Pascale · P-F · Consiglio nazionale · Argovia · Gruppo socialista
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Datenschutz bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur)
Loi sur l'organisation du gouvernement et de l'administration (Protection des données lors de l'utilisation de l'infrastructure électronique)
Ziff. I Art. 57q Abs. 1
Antrag der Mehrheit
Festhalten
Antrag der Minderheit
(Egger, Fluri, Hiltpold, Humbel Näf, Kleiner, Pfister Gerhard, Schmidt Roberto)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. I art. 57q al. 1
Proposition de la majorité
Maintenir
Proposition de la minorité
(Egger, Fluri, Hiltpold, Humbel Näf, Kleiner, Pfister Gerhard, Schmidt Roberto)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Egger-Wyss Esther · Mit-F · Consiglio nazionale · Argovia · Gruppo PCD/PEV/glp
Bereits in der ersten Debatte in unserem Rat sind die vorliegenden Gesetzesgrundlagen für die Sicherheit bei der Aufbewahrung von Daten auf grundsätzliches Misstrauen gestossen, und das ist anscheinend auch heute noch nicht anders.
Die zahlreichen elektronischen Hilfsmittel sind aus der Verwaltung und auch aus der Arbeitswelt nicht mehr wegzudenken. Ein gesetzeskonformer Umgang mit den anfallenden Daten und damit das Schliessen von bestehenden Lücken, wie zum Beispiel im Bereich des Persönlichkeitsschutzes, ist notwendig. Dabei soll jedoch vermieden werden, dass sich die Kompetenzen zwischen Parlament und Bundesrat verschieben und eine Kompetenz zu einer unrechtmässigen Einmischung verkommt.
Die Mehrheit unserer Kommission möchte in Artikel 57q die Kompetenz für den Erlass der Ausführungsbestimmungen vom Bundesrat zur Bundesversammlung verschieben. Dies ist nach Ansicht der Minderheit eine Ausweitung, die schlicht und einfach nicht notwendig ist. Die Bundesversammlung erlässt nämlich nur dann eine Verordnung, wenn es um ihre Anliegen und Interessen geht. Die Begründung der Mehrheit unserer Kommission, dass das Verordnungsrecht der Bundesversammlung gerechtfertigt sei, weil es um Fragen des Parlamentes und um politisch wichtige Fragen gehe, kann damit entkräftet werden, dass zum grössten Teil die Mitarbeitenden der Verwaltung von dieser Änderung betroffen sind, nicht wir Parlamentarierinnen und Parlamentarier. Die Verantwortung für die Regelung der Ausführungsbestimmungen kann deshalb ohne Weiteres an den Bundesrat delegiert oder beim Bundesrat belassen werden und muss nicht vom Parlament beansprucht werden.
Somit kann auch ohne Bedenken die Differenz zum Ständerat eliminiert werden. Der Ständerat ist seiner vorberatenden Kommission sehr deutlich gefolgt und hat Artikel 57q im Sinne der Minderheit unserer Kommission beschlossen. Er hält dazu fest, dass die Verschiebung der Verordnungskompetenz an die Bundesversammlung einer sauberen und klaren Aufgabenteilung zwischen Bundesrat und Parlament widerspricht.
Die Minderheit der SPK-NR ist überzeugt, dass die Sicherheit der Datenaufbewahrung gewährleistet ist, ohne dass sich das Parlament in diese Angelegenheit des Bundesrates einmischen muss, zumal - das möchte ich wie bereits anlässlich der ersten Debatte im Nationalrat festhalten - Frau Bundesrätin Widmer-Schlumpf ausdrücklich bestätigt hat, dass unsere Kommission beim Erlass der Ausführungsverordnung konsultiert und informiert wird. Falls notwendig, können wir also durchaus noch intervenieren. An dieser Stelle möchte ich auch auf die noch hängige parlamentarische Initiative Müller Thomas 09.511, "Mitsprache des Parlamentes bei Verordnungen", hinweisen: Damit hätten wir ein Vetorecht, falls dies notwendig sein sollte.
Ich bitte Sie um Zustimmung zum Antrag der Minderheit und damit um Ausräumung der Differenz zum Ständerat.
Bruderer Wyss Pascale · P-F · Consiglio nazionale · Argovia · Gruppo socialista
Die SVP-Fraktion lässt ausrichten, dass sie den Antrag der Mehrheit unterstützt.
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Consiglio federale · Grigioni
Ich möchte Sie bitten, bei der Vorlage des Bundesrates zu bleiben, welcher der Ständerat zugestimmt hat.
Welches ist die Diskussion? Wer hat die Ausführungsbestimmungen über die gesetzlichen Neuregelungen zu erlassen? Wenn es eine politisch wichtige Verordnung wäre, könnte man darüber diskutieren. Es geht aber nicht um etwas Wichtiges in dem Sinne, dass es Gesetzescharakter hätte oder das Parlament die Verordnung erlassen müsste. Es geht vielmehr hauptsächlich um Randdaten, um technische Daten und nur ganz ausnahmsweise um personenbezogene Daten. Aufgezeichnet und dann auch ausgewertet werden sollen Inhaltsdaten nur für Backups. Die Verordnung regelt alleine die Fragen, welche Daten aufzuzeichnen sind und wie die Daten aufbereitet und ausgewertet werden. Sie regelt die Sicherheit hinsichtlich Aufbewahrung der Daten sowie Vernichtung der Daten. Sie regelt aber nicht die Archivierung und das Auskunftsrecht - das wird im Datenschutzgesetz geregelt -, und sie regelt auch nicht die Sanktion bei missbräuchlicher Nutzung der Infrastruktur; hier kommen das Bundespersonalrecht und das Strafrecht zur Anwendung. Die Verordnung betrifft das Parlament nur in einem ganz geringen Rahmen. Die grösste Gruppe, die betroffen ist, ist das Bundespersonal.
Es ist an sich richtig, dass wir die Verordnung dem Bundesrat überlassen. Ich habe Ihnen zugesichert, dass Sie selbstverständlich in die Arbeiten mit einbezogen werden. Ich denke aber, man sollte beim heutigen System bleiben und dem Parlament nur Verordnungen zur Erarbeitung zuweisen, die inhaltlich von wesentlicher politischer Bedeutung sind, und im Übrigen, wenn es um technische Verordnungen geht, die Erarbeitung dem Bundesrat überlassen.
Bruderer Wyss Pascale · P-F · Consiglio nazionale · Argovia · Gruppo socialista
Die FDP-Liberale Fraktion lässt ausrichten, dass sie den Antrag der Minderheit unterstützt.
Heim Bea · Mit-F · Consiglio nazionale · Soletta · Gruppo socialista
Zur Erinnerung: Der Bundesrat will mit dem revidierten Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz den Umgang mit elektronischen Daten regeln. Der Bundesrat will Personendaten von Telefonen, Computern und insbesondere Mailverkehr sowie die Daten von Videokameras und Navigationsgeräten nutzen können, dies auch für eine personenbezogene Auswertung. Der Bundesrat will, so Artikel 57o, Persönlichkeitsprofile zwecks Ahndung und Kontrolle möglicher Missbräuche erstellen können, zum Beispiel seitens des Personals.
Es gehe um nichts Wichtiges, hat man hier im Saal jetzt eben gehört. Nun, es geht um einen äusserst sensiblen Bereich. Darum verlangen gerade die Kantone in ihrer Vernehmlassung zu diesem Gesetz, die Aufbewahrungsfristen von so hochsensiblen Daten seien nicht in einer Verordnung, sondern im Gesetz zu regeln, weil es so wichtig sei, und zwar mit klaren, vom Parlament abgesegneten Fristen und Regeln.
Nun, die Staatspolitische Kommission unseres Rates sah aus sachlichen Überlegungen keine Möglichkeit, dem Wunsch der Kantone entsprechend den Vollzug im Gesetz zu regeln, dafür aber in einer Verordnung der Bundesversammlung, was rechtmässig ist und nach Meinung der SPK-Mehrheit auch der Bedeutung dieses Vollzugs entspricht. So soll erstens unter anderem sichergestellt werden, dass die Personendaten wirklich nur so lange wie unbedingt nötig aufbewahrt werden, und zweitens, dass sie auch mit Sicherheit und in festgelegten Fristen wieder gelöscht werden. Es gilt zu verhindern, dass irrtümlicherweise Datenprofile in Personalakten gelangen, zum Beispiel von Personen, bei welchen sich ein Verdacht in nichts aufgelöst hat. Die jüngste Fichenaffäre von Basel mag ein Fingerzeig dafür sein, dass es trotz der Debatten nach der Fichenaffäre 1989 noch immer Fichierereien geben kann, der Umgang mit Daten offenbar noch immer zu wenig sicher geregelt ist; vielleicht ist er es auf Gesetzesstufe, aber im Vollzug offenbar nicht.
Zum Beschluss des Ständerates, die Verordnung sei Sache des Bundesrates, mit dem Argument der Kompetenzordnung - das Parlament macht Gesetze, der Bundesrat entsprechende Verordnungen -: Die SPK des Ständerates beantragte ihrem Rat äusserst knapp, mit 6 zu 5 Stimmen, in diesem Fall die Verordnungskompetenz beim Bundesrat zu belassen. Der Ständerat folgte dem Antrag mit 23 zu 18 Stimmen.
Die Minderheit unserer SPK möchte Bundesrat und Ständerat folgen, dies mit dem Hinweis, die Verordnung werde technischer Natur sein. Verordnungen seien ja grundsätzlich Sache des Bundesrates, man solle das delegieren. Der Bundesrat ist natürlich, wie Sie gehört haben, auch dieser Meinung. Aber der Bundesrat hat auch gesagt, dass Verordnungen von der Bundesversammlung gemacht werden, wenn es die Bundesversammlung selber betrifft. Und nach den Worten von Frau Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf ist es so, dass auch die Bundesversammlung von dieser Regelung betroffen ist. Heute hat man von der Minderheit wieder etwas anderes gehört.
Sei es, wie es wolle, der Umgang mit Personendaten ist ein höchst sensibler Bereich. Darum empfiehlt Ihnen die Mehrheit der SPK - der Entscheid fiel mit 14 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung -, bei Artikel 57q am Entscheid festzuhalten, den Sie in der Sommersession mit grossem Mehr, mit 123 zu 24 Stimmen, getroffen haben.
Den neuen Anträgen des Bundesrates - Verankerung der neuen Bestimmungen im Patentgerichtsgesetz und im Strafbehördenorganisationsgesetz - stimmte die SPK diskussionslos zu; sie empfiehlt Ihnen Annahme. Den Minderheitsantrag, dem Beschluss des Ständerates bei Artikel 57q zuzustimmen, empfiehlt sie Ihnen aber mit 14 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung zur Ablehnung.
Bruderer Wyss Pascale · P-F · Consiglio nazionale · Argovia · Gruppo socialista
Die SP-Fraktion lässt mitteilen, dass sie den Antrag der Mehrheit unterstützt.
Leuenberger Ueli · Mit-M · Consiglio nazionale · Ginevra · Gruppo dei Verdi
Comme la rapporteure de langue allemande l'a précisé, la commission a décidé, par 14 voix contre 7 et 1 abstention, de vous proposer de maintenir la position de notre conseil qui, pendant la session d'été 2010, avait décidé très clairement, par 123 voix contre 24, de ne pas entrer en matière sur l'article 57q. En fait, aujourd'hui, nous ne discutons que sur cet article, car sur d'autres points la commission a suivi le projet du Conseil fédéral.
L'article 57q prévoit que la réglementation sur l'archivage, le stockage et la destruction des données électroniques doit se faire par voie d'ordonnance. Cette disposition est assez délicate parce que les données électroniques sont une question sensible.
La majorité de notre commission, comme notre conseil lors de la session d'été 2010, estime qu'il faut un maximum de garanties dans ce domaine-là et que celles-ci doivent être données dans la loi et pas dans une ordonnance.
Je vous invite donc à soutenir la proposition de la majorité de la commission et, quelque part, à être conséquents avec votre vote de la session d'été passée.
Votazione
Präsidentin (Bruderer Wyss Pascale, Präsidentin): Die CVP/EVP/glp-Fraktion lässt ausrichten, dass sie den Antrag der Minderheit unterstützt.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 91 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 56 Stimmen
Intervento procedurale
Ziff. II Ziff. 1 Art. 25b Abs. 1; Ziff. 2 Art. 27b Abs. 1; Ziff 3; 4
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. II ch. 1 art. 25b al. 1; ch. 2 art. 27b al. 1; ch. 3; 4
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté