10.3552
Erträge und Einnahmen des VBS zugunsten des VBS
Wobmann Walter · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Mit dieser Motion verlange ich, dass alle durch das VBS realisierten Erträge und Einnahmen ihm in den Folgejahren plafonderhöhend zur Verfügung stehen und nicht so wie heute in die allgemeine Bundeskasse zurückfliessen.
Nach geltendem Finanzhaushaltrecht werden Einnahmen und Erträge des Bundes von den mit dem jeweiligen Geschäft betrauten Verwaltungseinheiten vereinnahmt. Es geht hier um die Gelder beim Verkauf von Armeematerial und Immobilien. Diese wurden seinerzeit beim Kauf dem VBS-Budget belastet. Die Verwaltungseinheiten können aber abgesehen von Ausnahmen nicht selber über solche Mittel verfügen; diese fliessen grundsätzlich in die allgemeine Bundeskasse zurück. Insbesondere gehen Investitionsausgaben und Unterhaltsaufwände für Immobilien und Armeematerial zulasten des VBS, der Nutzen aber aus Vermietungen und Verkäufen geht grösstenteils zugunsten des Bundes. Für das VBS bestehen damit kaum Anreize zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit. Das VBS erwirtschaftete beispielsweise 2009 aus finanzierungswirksamen Erträgen rund 200 Millionen Franken, davon konnten aber lediglich 40 Millionen wieder für das VBS verwendet werden.
Das VBS, insbesondere die Armee, braucht Geld; das ist wahrscheinlich auch unbestritten. Aber aufgrund des geltenden Rechtes verliert das VBS jährlich Gelder in Millionenhöhe, die zur Refinanzierung der Armee zwingend gebraucht werden. Die Mängel der Schweizer Armee sind öfter Gegenstand der öffentlichen Diskussion, weshalb dort dringender Handlungsbedarf besteht, um die entsprechenden Beträge auch wieder für das VBS zu verwenden.
Ich bitte Sie, die Motion anzunehmen.
Widmer-Schlumpf Eveline · BPR-F · Bundesrat · Graubünden
Ich möchte Sie aus drei Gründen bitten, diese Motion abzulehnen: Die Motion schafft ein unerwünschtes Präjudiz, die Motion erzwingt Einsparungen in anderen Aufgabengebieten, und die Motion ist schliesslich auch unnötig.
Die Motion will eine finanzrechtliche Ausnahmeregelung für einen Bereich, für ein einzelnes Aufgabengebiet bzw. ein Departement in dem Sinne, dass Einnahmen der Armee aus Verkäufen und Desinvestitionen betreffend Armeeliegenschaften und Armeematerial, die ursprünglich aus der allgemeinen Bundeskasse finanziert wurden, auf der anderen Seite zweckgebunden und vollumfänglich wieder der Armee zur Verfügung gestellt werden sollen. Das ist ein Verstoss gegen unsere finanzrechtlichen Grundsätze, gegen unsere finanzrechtlichen Prinzipien, und würde im Übrigen auch das Parlament in seinen Handlungsmöglichkeiten stark beeinträchtigen und beschränken.
Wenn es bei diesem einen Beispiel bleiben würde, wovon aber nicht auszugehen ist, dann wäre das vielleicht noch erträglich, aber stellen Sie sich vor, was passiert, wenn man diesen Mechanismus in anderen Bereichen dann auch anwenden würde. Ich weiss nicht, worüber Sie noch diskutieren könnten, wenn alles gebunden wäre.
Das VBS nimmt pro Jahr zwischen 100 und 200 Millionen Franken ein. Wird dieser Betrag nun dem VBS einfach plafonderhöhend zugeschlagen, fehlt er an einem anderen Ort und muss an einem anderen Ort auch kompensiert werden. Ich denke, es ist noch wichtig, dass man sich in diesem Zusammenhang vor Augen führt, dass das VBS vom Ausgabenplafond der Armee ganz beträchtlich profitiert hat. Die über der Finanzplanung liegenden Einnahmen werden der Armee plafonderhöhend zugestanden. Auf diese Weise konnten bis Ende 2011 über 200 Millionen Franken dem Ausgabenplafond zusätzlich angerechnet werden. Wenn die Kreditreste auch noch einbezogen werden, dann sind es sogar über 700 Millionen Franken, die so übertragen wurden.
Schliesslich ist die Motion unnötig. Wenn Sie es tatsächlich so handhaben wollen, wenn Sie Erträge und Einnahmen aus dem Verkauf und der Vermietung von Armeeliegenschaften oder eben auch von Armeematerial plafonderhöhend dem VBS zukommen lassen wollen, dann können Sie das jeweils im Budget machen. Sie können im Voranschlag der Armee diesen Betrag zugestehen. Sie könnten auch die gesetzliche Regelung zum Ausgabenplafond der Armee mit einer Bestimmung ergänzen, wonach dieser im Umfang der entsprechenden Einnahmen erhöht werden kann. Das ist ja dann die Regelung über vier Jahre. Sie würden also über vier Jahre eine solche Regelung treffen. Auch das ist an sich nicht angebracht und nicht richtig. Aber immerhin wäre das noch weniger schwerwiegend, als wenn Sie einfach gerade eine solche allgemeine Regel machen.
Ich möchte Sie bitten, nicht so vorzugehen. Ich möchte Sie auch darauf hinweisen, dass eine gleichlautende Motion im Ständerat eingereicht worden ist, die Motion Hess 11.3503, und dort gerade auch nach dieser Begründung, die ich Ihnen jetzt geliefert habe, zurückgezogen wurde.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für Annahme der Motion ... 55 Stimmen
Dagegen ... 115 Stimmen