09.321
Bundesgesetz über die Familienzulagen
Verfahrensbeitrag
Antrag der Mehrheit
Der Initiative keine Folge geben
Antrag der Minderheit
(Prelicz-Huber, Fehr Jacqueline, Gilli, Goll, Meier-Schatz, Meyer Thérèse, Rechsteiner Paul, Rielle, Robbiani, Rossini, Schenker Silvia, Weber-Gobet)
Der Initiative Folge geben
Proposition de la majorité
Ne pas donner suite à l'initiative
Proposition de la minorité
(Prelicz-Huber, Fehr Jacqueline, Gilli, Goll, Meier-Schatz, Meyer Thérèse, Rechsteiner Paul, Rielle, Robbiani, Rossini, Schenker Silvia, Weber-Gobet)
Donner suite à l'initiative
Präsident (Walter Hansjörg, Präsident): Sie haben einen schriftlichen Bericht der Kommission erhalten.
Bortoluzzi Toni · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Diese Standesinitiative betrifft das Bundesgesetz über die Familienzulagen. Das Familienzulagengesetz sieht ja vor, dass die Zulage an den erwerbstätigen Teil der Eltern ausbezahlt wird, in diesem Fall zu 100 Prozent von den Arbeitgebern finanziert. Für Nichterwerbstätige wird die Finanzierung durch den Kanton sichergestellt. Im Kanton Genf hatte vor Inkrafttreten des neuen Familienzulagengesetzes am 1. Januar 2009 die Person Priorität, die das Kind in ihrer Obhut hatte. Ohne in allen Details auf die spezielle Situation Genfs vor dem Inkrafttreten einzugehen, kann ich sagen: Die Folge der neuen Gesetzgebung war, dass nichterwerbstätige, alleinerziehende Frauen plötzlich auf diese direkte Kinderzulage verzichten mussten und auf die Auszahlung durch ihren erwerbstätigen Ex-Mann angewiesen waren.
Die Initiative verlangt nun, dass die Kinderzulage generell direkt der Person ausbezahlt wird, die mit der Obhut beauftragt ist. Zudem wird verlangt, dass die vereinfachte Drittauszahlung möglich wird. Die vereinfachte Drittauszahlung ist allerdings bereits heute möglich. Es gibt in der Zwischenzeit das Familienzulagenregister. In diesem Zusammenhang wurde die Möglichkeit der Drittauszahlung weiter verbessert und auch vereinfacht. In diesem Register ist einsehbar, wer Zulagen erhält. Jedes Kind im In- und Ausland ist registriert. Die Ausgangsbasis für die Drittauszahlung ist also gegeben. Und jede Durchführungsstelle ist zur Einsicht in dieses Register berechtigt. Um dem Anliegen der Drittauszahlung gerecht zu werden, ist also keine Gesetzesänderung mehr nötig. Eine automatische Drittauszahlung, wie sie die Standesinitiative verlangt, wäre nur mit massivem bürokratischem Mehraufwand zu realisieren und macht aufgrund der heutigen Möglichkeit wenig Sinn. Dort, wo sich eine Drittauszahlung aufdrängt, ist sie möglich. Die Familienausgleichskassen können zusammen mit den Sozialbehörden, oder wer auch immer dafür zuständig ist, Massnahmen einleiten, die dann auch umgesetzt werden.
Der Ständerat hat denn auch dieser Standesinitiative mit 26 zu 10 Stimmen keine Folge gegeben. Unsere Kommission - es ist schon eine Weile her, es war noch in der letzten Legislatur, im Februar 2011 - hat mit 13 zu 12 Stimmen beschlossen, Ihnen zu beantragen, der Standesinitiative keine Folge zu geben.
Cassis Ignazio · Mit-M · Nationalrat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion
L'initiative du canton de Genève a été déposée le 29 juin 2009. Que prévoit-elle? Elle prévoit que la législation fédérale en matière d'allocations familiales soit adaptée de façon à ce que les personnes ayant la charge réelle des enfants touchent sans exception les allocations familiales dues. Elle prévoit en outre l'adaptation de la loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales afin que les démarches pour les personnes ayant des enfants à charge soient facilitées.
Entrée en application en janvier 2009, la loi fédérale sur les allocations familiales avait à l'époque montré des vices importants en matière d'application. Un certain nombre de personnes, principalement des femmes sans activité lucrative, qui touchaient régulièrement des allocations familiales depuis des années, se sont vues tout à coup dessaisies de ce droit. La loi établit en effet explicitement une hiérarchie des normes liées à l'octroi des prestations. L'ayant droit est tout d'abord le parent qui exerce une activité lucrative, et non pas celui qui s'occupe de l'enfant. Le canton de Genève a été particulièrement touché par cette loi, car il connaissait auparavant un régime de versements directs à la personne en charge de l'enfant.
En 2010, notre commission soeur avait proposé, par 5 voix contre 3, de ne pas donner suite à l'initiative et le plénum l'avait suivie le 16 septembre 2010 par 26 voix contre 10. La majorité du Conseil des Etats a fait remarquer que le dispositif légal actuel permet déjà de faciliter le versement des allocations familiales à des tiers, ainsi que le prévoit ladite initiative.
L'OFAS a en effet reconnu le problème et adapté les directives pour l'application de cette loi, à la suite du dépôt d'une motion allant dans le même sens que la présente initiative, la motion Maury Pasquier 09.3578. Le Conseil des Etats a estimé que ces dispositions suffisaient à garantir que ce sont bel et bien les personnes ayant la garde d'un enfant qui bénéficient des allocations familiales, c'est-à-dire que l'allocation va bien dans la bourse du ménage où vit l'enfant. Une minorité des membres du Conseil des Etats a par contre considéré que le dispositif actuel était lourd et compliqué et que la récolte de renseignements nécessaires et le versement consécutif des allocations familiales aux personnes élevant seules un enfant pouvaient parfois prendre plusieurs mois. Ceci oblige ces personnes, pour la plupart des femmes, à recourir à l'aide sociale, quand bien même les allocations leur seraient versées rétroactivement. Le versement automatique des allocations familiales aux personnes qui ont la garde effective d'un enfant permettrait de remédier à un tel problème. C'est l'avis de la minorité.
La commission est parvenue à la conclusion que les améliorations apportées par l'OFAS au niveau de l'ordonnance ainsi que l'entrée en vigueur du registre sur les allocations familiales en janvier 2011 représentent une solution adéquate au problème et qu'il n'est pas nécessaire de changer la loi. Le registre permet de déterminer si le père de l'enfant perçoit déjà des allocations. S'il ne les verse pas à la mère ayant l'enfant à charge, il suffit d'effectuer une demande pour toucher directement ces allocations. Le débat en commission a de plus permis d'établir que si le problème persistait malgré les solutions apportées, c'est-à-dire les dispositions de l'OFAS et le registre, une solution devrait être recherchée dans le droit du divorce et non pas dans celui des allocations familiales.
C'est pour ces raisons que, par une courte majorité de 13 voix contre 12, la commission, réunie le 16 février 2011, vous invite à suivre sa majorité et à ne pas donner suite à l'initiative cantonale genevoise.
Gilli Yvonne · Mit-F · Nationalrat · St. Gallen · Grüne Fraktion
Die Kommissionssprecher haben es Ihnen gesagt: In der Kommission ist nur knapp, mit nur einer Stimme Unterschied, eine Mehrheit zustande gekommen, die Ihnen beantragt, der Initiative keine Folge zu geben. Das zeigt, dass die Standesinitiative Genf ihre Berechtigung hat und das Problem, dass die Familienzulagen nicht immer dort ankommen, wo sie ankommen müssten, anerkannt ist.
Die Standesinitiative erhebt wie gesagt zwei Forderungen. Erstens: Die Familienzulagen sollen direkt dorthin gehen, wo sie hingehören, nämlich zu demjenigen Elternteil, der die Kinder betreut. Zweitens: Das Verfahren für diese Personen soll erleichtert werden.
Es geht wirklich um eine spezielle Situation, nämlich um die Situation des alleinerziehenden, nichterwerbstätigen Elternteils. In der Regel ist das die Mutter. In der Regel kann in solchen Fällen der erwerbstätige Ex-Partner und Vater der Kinder die Familienzulagen beziehen, und genau in dieser Tatsache liegt das Problem. Es geht darum, dass eben nicht nur die Alimente nicht immer vollständig und rechtzeitig bezahlt werden, sondern auch die Familienzulagen nicht immer korrekt an den Elternteil mit Sorgerecht weitergeleitet werden. Auch wenn es jetzt rechtlich gesehen die Möglichkeit der sogenannten Drittauszahlung der Familienzulagen gibt, ist es immer noch so, dass von dieser erschwerten Regelung und damit von einer Verzögerung häufig Alleinerziehende in einer existenziell bedrohlichen Situation betroffen sind, Alleinerziehende, die teilweise auch bereits auf Sozialhilfe angewiesen sind. In solchen Fällen sind Verzögerungen wirklich sehr belastend.
Das Problem ist systembedingt; in diesem Sinn ist es kein Zufall, dass gerade der Kanton Genf diese Initiative eingereicht hat. Der Kanton Genf ist ein Beispiel dafür, wie man im Rest der Schweiz von der Best Practice lernen könnte. Der Kanton Genf hatte nämlich vor der Inkraftsetzung des Familienzulagengesetzes im Jahr 2009 jene Lösung, die er jetzt fordert und die eben darin besteht, dass diejenige Person, die das Sorgerecht für die Kinder hat, die Familienzulagen erhält. Das war im Kanton Genf möglich, weil er ein umfassendes Regelungssystem hatte, welches einen vollen Lastenausgleich garantierte. In diesem Sinn ist der Kanton Genf für die Problematik und die neue Lösung sensibilisiert. Er erkennt in der neuen Regelung einen Nachteil, den andere Kantone nicht erkennen, weil sie noch nie eine ideale Lösung hatten.
Es ist so, dass die zweite Forderung der Initiative nach Erleichterungen der Drittauszahlungen und des Verfahrens, um überhaupt herauszufinden, ob jemand Familienzulagen bezieht und diese auch beantragt hat, mit dem Familienzulagenregister umgesetzt wurde. Diese Erleichterungen wurden eben geschaffen; das ist eine Verbesserung, die wir auch anerkennen. Das Problem ist damit aber nicht gelöst. Die heutige Regelung ist schwerfällig, und sie ist kompliziert. Immer noch dauert es mehrere Monate, bis die notwendigen Abklärungen getroffen sind und alleinerziehende Personen die ihnen zustehenden Familienzulagen auch tatsächlich erhalten. Angesichts dessen, dass eben gerade diese alleinerziehenden Personen nachweislich einem Armutsrisiko ausgesetzt sind und grosse soziale und wirtschaftliche Belastungen tragen, macht es Sinn, eine unkomplizierte Lösung zu finden, die garantiert, dass sie die ihnen zustehenden Familienzulagen wirklich auch ohne Verzögerung erhalten.
Dies geschieht gemäss der Forderung der Initiative, indem die Zulagen eben automatisch derjenigen Person ausgerichtet werden, in deren Obhut sich die Kinder befinden. Die entsprechende rechtliche Anpassung kreiert nicht unnötigen bürokratischen Aufwand. Sie stellt eine einfache und klare Lösung dar und verhindert eben bürokratischen Aufwand, der heute betrieben werden muss, um am Ende mit Monaten Verzögerung trotzdem die Drittauszahlung zu veranlassen und allfällige Vorbezüge der Sozialhilfe wieder rückvergüten zu lassen. Es ist auch sachgerecht und materiell sinnvoll, diese Forderung im Familienzulagengesetz zu verankern - es handelt sich eben um Familienzulagen. Es geht nicht darum, jetzt die heisse Kartoffel von einem Gesetz ins andere zu verschieben, indem man sagt, das Problem müsse im Rahmen von Scheidungen rechtlich geregelt werden.
Ich danke Ihnen, dass Sie der Minderheit folgen.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für Folgegeben ... 80 Stimmen
Dagegen ... 89 Stimmen