06.085
Semplificazione del ricupero d'imposta in caso di successione e introduzione dell'autodenuncia esente da pena. Legge federale
Bugnon André · P-M · Consiglio nazionale · Vaud · Gruppo dell'Unione democratica di Centro
Bundesgesetz über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige
Loi fédérale sur la simplification du rappel d'impôt en cas de succession et sur l'introduction de la dénonciation spontanée non punissable
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung, Ziff. 1 Art. 151 Titel
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule, ch. I introduction, ch. 1 art. 151 titre
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 153a
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit I
(Fässler, Allemann, Berberat, Daguet, Fehr Hans-Jürg, Genner, Gysin Remo, Kiener Nellen)
Streichen (siehe auch Art. 220a DBG und Art. 53a Abs. 2, Art. 78d StHG)
Antrag der Minderheit II
(Berberat, Allemann, Bader Elvira, Daguet, de Buman, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Genner, Gysin Remo, Kiener Nellen, Meier-Schatz, Schelbert)
Abs. 2
Die Nachsteuer wird für die letzten fünf vor ... (siehe auch Art. 53a Abs. 2 StHG)
Ch. 1 art. 153a
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité I
(Fässler, Allemann, Berberat, Daguet, Fehr Hans-Jürg, Genner, Gysin Remo, Kiener Nellen)
Biffer (voir aussi art. 220a LIFD et art. 53a al. 2, art. 78d LHID)
Proposition de la minorité II
(Berberat, Allemann, Bader Elvira, Daguet, de Buman, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Genner, Gysin Remo, Kiener Nellen, Meier-Schatz, Schelbert)
Al. 2
Le rappel d'impôt est calculé sur les cinq périodes ... (voir aussi art. 53a al. 2 LHID)
Fässler-Osterwalder Hildegard · Mit-F · Consiglio nazionale · San Gallo · Gruppo socialista
Zuerst muss ich Herrn Bundesrat Merz widersprechen. Er hat in seinem Votum gesagt, dass es für eine Amnestie eine rechtsstaatliche Begründung gebe. Das sehe ich nicht. Ich wäre froh um eine rechtliche Belehrung.
Was wir in diesem Artikel machen, ist eigentlich eine Teilamnestie. Es geht darum, dass Erben anders als heute besteuert werden sollen, indem die Frist verkürzt wird, für die zurückgerechnet wird, was hinterzogen worden und was an Nachsteuern zu leisten ist. Das ist keine Vereinfachung, das ist der Verzicht auf Steuereinnahmen; denn man muss diese Rechnungen auf einige Jahre zurück trotzdem noch machen, zwar nicht mehr auf zehn, aber auf drei Jahre zurück. Die SP-Fraktion findet diesen Teil der Vorlage nicht nötig und lehnt ihn ab.
Wir haben die Frage der Erbenbussen geklärt. Damals haben wir, die SP-Fraktion, auch dafür gestimmt, dass Erben nicht auch noch Bussen der Verstorbenen mit übernehmen müssen. Das war ja auch EMRK-widrig. Da haben wir mitgemacht. Dass jetzt aber Erben und Erbinnen von Hinterziehern anders behandelt werden sollen als jene, die von Leuten erben, die immer richtig und anständig ihre Steuern bezahlt und nichts hinterzogen haben, dass man hier also eine Ungleichbehandlung einschaltet, dazu bieten wir nicht Hand. Wenn jemand etwas erbt, das dem Fiskus entzogen worden ist, das dann aber hervorkommt, dann ist es nichts als richtig, dass darauf alle Nachsteuern inklusive Verzugszinsen bezahlt werden müssen. Es kann doch nicht sein, dass man ein grösseres Erbe antritt, weil man die Erbin eines Hinterziehers ist! Diese Ungleichbehandlung kann man so nicht weiterführen, und schon gar nicht kann man von einer Vereinfachung sprechen, weil es ein grober Verstoss gegen die Gleichbehandlung von Erbinnen und Erben ist.
In den meisten Kantonen ist auch die Erbschaftssteuer abgeschafft worden. Man muss diese Steuer auf dem Erbe also nicht einmal mehr bezahlen. Da kann es nicht sein, dass man auch noch entlastet wird, weil man in den Genuss eines Erbes von jemandem kommt, der hinterzogen hat.
Ich habe in meinem Eintretensvotum gesagt, dass Steuerhinterziehung immer noch den Geruch eines Kavaliersdeliktes hat. Genau hier sieht man das. Wie anders ist es zu erklären, dass Leute, die von anständigen Erblassern erben, schlechter behandelt werden sollen als Erbinnen und Erben von Hinterziehern? Ich möchte Sie bitten, diesen Punkt zu streichen. Wenn Sie diesen Punkt so drinlassen, werden wir diese Vorlage am Schluss ablehnen müssen, weil wir nicht zulassen können, dass weitere Ungleichbehandlungen von Steuerpflichtigen gesetzlich festgehalten werden. Es kann ja wirklich nicht von einer echten Vereinfachung die Rede sein, denn man muss trotzdem zurückverfolgen, was hinterzogen worden ist. Und drei Jahre: Es ist ziemlich lächerlich, wenn man nur auf drei Jahre zurück Nachsteuern bezahlen muss, obwohl man genau weiss, dass schon seit längerer Zeit hinterzogen worden ist.
Ich bitte Sie dringend, die Minderheit zu unterstützen oder dann, wenn es denn gar nicht anders geht, diese Frist wenigstens auf fünf Jahre zu verlängern; denn drei Jahre, das ist wirklich die Behandlung als Kavaliersdelikt, nicht als ein Delikt, das in anderen Ländern eine Straftat ist.
Berberat Didier · Mit-M · Consiglio nazionale · Neuchâtel · Gruppo socialista
L'application du principe de réalité, vu le jeu des forces en présence au Parlement, fait que l'on a quand même déposé la proposition défendue par la minorité II, du moment qu'il est fort possible que la proposition de la minorité I soit rejetée et que vous acceptiez un rappel d'impôt simplifié pour les héritiers. Nous souhaiterions, en tout cas à titre subsidiaire, que si vous faites ce cadeau aux héritiers, la période de rappel - qui est actuellement de dix ans et que le Conseil fédéral prévoit d'abaisser à trois ans - soit au moins portée à cinq ans.
Je crois que je n'ai pas grand-chose de plus à dire dans le sens où, lors du débat d'entrée en matière, j'ai déjà développé cette proposition. Simplement, actuellement, lorsqu'il y a un rappel d'impôt - car, bien entendu, comme on l'a rappelé tout à l'heure, il n'y a plus de peine, plus d'amende, celle-ci ayant été supprimée -, on tient compte des dix périodes fiscales précédentes. Le projet du Conseil fédéral prévoit trois périodes fiscales, et il nous paraît qu'en fonction du fait qu'un cadeau important est déjà fait aux héritiers, il serait judicieux et équilibré que l'on porte le délai à cinq périodes fiscales.
Schneider-Ammann Johann N. · Mit-M · Consiglio nazionale · Berna · Gruppo liberale-radicale
Die Absätze 1 und 2 von Artikel 153a sind beide gemäss Fassung des Ständerates gutzuheissen. Hier werden konkret die Anreize geschaffen, um Vermögenswerte der Legalität zuzuführen und damit bei den Steuerverwaltungen auch Mehreinnahmen zu generieren. Im Spannungsfeld zwischen Gerechtigkeit und dem Interesse an zusätzlichen Steuereinnahmen ist im vorliegenden Fall der Fokus auf Zweiteres zu legen.
Zu Absatz 1: Die Vereinfachung der Erbenbesteuerung ist sinnvoll, da ja nicht der Erbe die Vermögenswerte nicht deklariert hat, sondern der Erblasser. Es kann auch nicht behauptet werden, dass es sich beim vorliegenden Geschäft um eine Steuerbefreiung handelt. Der Gesetzeswortlaut ist klar: Es geht um eine vereinfachte Nachbesteuerung. Es werden also der öffentlichen Hand Gelder zugeführt und keine Geschenke verteilt. Das Prozedere der Nachsteuererhebung wird sowohl für die Erben wie auch für die Steuerbehörden deutlich vereinfacht. Die Kriterien, beschrieben in den Buchstaben a bis c, sind unmissverständlich abgefasst. Es handelt sich um eine Vereinfachung und nicht um eine Befreiung.
Zu Absatz 2: Die jetzige Regelung sieht vor, dass die Nachsteuern inklusive Verzugszinsen für bis zu zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers nachgefordert werden. Das führt zu ausserordentlich hohen Nachsteuern und ist damit eine Hürde, die den Erben klar davon abhält, nichtdeklarierte Vermögensmassen seines Vorfahren der Legalität zuzuführen. Das Risiko, ein Schwarzgeldkonto zu führen, wird in Anbetracht solch hoher potenzieller Steuerbelastung wohl von den meisten Erben in Kauf genommen. Die Zehnjahresregelung ist also prohibitiv und versperrt den Weg zum erklärten Ziel unseres Vorhabens. Das Anliegen, die Frist auf drei Jahre zu verkürzen, ist vernünftig. Da die Steuerbelastung ein erträgliches Mass annimmt, werden Schwarzgeldkonten damit vermieden und so die Vermögenswerte legal in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt. Die Verkürzung der Frist von zehn auf drei Jahre bezüglich der Berechnung der Nachsteuer und der Verzugszinsen ist auch aus administrativen Gründen gerechtfertigt, da sie eine Erleichterung für die Verwaltung darstellt.
Die Verkürzung der Frist reduziert nicht nur das nachträglich zu versteuernde Substrat, sondern die Meldung per se wird auch weniger kompliziert, da nur über die letzten drei Jahre Rechenschaft abgelegt werden muss. Dies vereinfacht klar die Situation der meldenden Erben, aber natürlich auch wesentlich diejenige der Steuerbehörde, die den Fall bearbeiten und untersuchen muss. Die Frist von fünf Jahren, wie sie die Minderheit II verlangt, ist der Frist von drei Jahren unter den Aspekten der Einfachheit und Anreizschaffung klar unterlegen.
Noch einmal: Die Anreize müssen stark sein. Die Erfahrungen im Kanton Tessin sind hier eindeutig und geben der Lösung der Mehrheit Recht. Die Anreize zu einer Selbstanzeige müssen so gesetzt werden, dass möglichst viel Steuersubstrat angezeigt wird. Die Fristverkürzung gewährt solche Anreize sowohl in Form einer direkt damit verbundenen Verringerung der Nachsteuerhöhe wie auch mit einer administrativen Vereinfachung. Dieser Teilaspekt der Vorlage ist gemäss der Beurteilung des Bundesrates und des EFD am ergiebigsten. Die Vereinfachung könnte bedeutende Vermögensmassen zum Vorschein bringen, ohne dabei das Gerechtigkeitsgefühl auf stossende Weise zu verletzen.
Im Namen der FDP-Fraktion empfehle ich Ihnen, der Mehrheit zu folgen und die Minderheiten I (Fässler) und II (Berberat) abzulehnen.
Merz Hans-Rudolf · BR-M · Consiglio federale · Appenzello Esterno
Ich möchte Sie bitten, in beiden Fällen Ihrer Kommissionsmehrheit zuzustimmen.
Im Falle der vereinfachten Nachbesteuerung von Erben geht es um das von beiden wichtigere, intensivere und wahrscheinlich auch ergiebigere Instrument. Ich habe mit Erstaunen davon Kenntnis genommen, dass man offensichtlich gerade das eigentlich streichen möchte. Denn nicht wahr, die Handhabung dieser Nachbesteuerung im Falle von Erbschaften geschieht ja ohne die Erblassenden. Damit sind diese Verfahren auch mit weniger Problemen behaftet. In diesem Zusammenhang sind ohnehin Rechtsverfahren abzuwickeln, nämlich die Erbschaft als solche, und ich sehe nicht ein, weshalb man ausgerechnet von diesen beiden Instrumenten das ergiebigere, auch finanziell voraussichtlich ergiebigere, streichen möchte. Ich möchte Sie bitten, dieses beizubehalten.
Der Antrag der Minderheit II beschäftigt sich mit der Frist, die letztlich gesetzt werden soll. Heute sind es zehn Jahre. Wir schlagen Ihnen drei vor. Das ist eine Frist, die administrativ überblickbar bleibt, auch unter dem Aspekt der Haushalte, der Buchhaltungen, auch unter dem Aspekt der Behörden, die ihre Verfahren für eine gewisse Zeit jeweils noch pendent halten. Wir glauben, dass hier bei fünf Jahren der Vorgang eben schon wieder komplizierter und eben schon wieder ein Hindernis ist.
Beide Instrumente werden nur dann angewendet, wenn sie Anreize beinhalten. Ich muss sagen - und das sage ich nicht gern -: Anreize sind eben nur Situationen, die eine gewisse Grosszügigkeit haben, sonst locken sie diejenigen, die hier eben in Schwarzgeld gefangen sind, nicht ans Tageslicht. Aber das wäre ja dann eben just das Ziel dieser Gesetzgebung.
Kaufmann Hans · Mit-M · Consiglio nazionale · Zurigo · Gruppo dell'Unione democratica di Centro
Bei Artikel 153a geht es eigentlich um das Kernstück der vereinfachten Nachbesteuerung der Erben. Hier werden die Vereinfachung und die Anreize miteinander verknüpft. Wenn Sie den Antrag der Minderheit I (Fässler) annehmen, dann können wir uns dieses Teilgesetz gleich ersparen, weil dann die Substanz fehlt. Warum soll dann jemand überhaupt solches unversteuertes Steuersubstrat noch melden? Es ist deshalb von einer Vereinfachung die Rede, weil die Frist von jetzt zehn auf drei Jahre verkürzt wird. Wenn man in der Praxis aus Erbenunterlagen die Differenz rekonstruieren muss, wenn am Erbtag das Vermögen vom letzten deklarierten Vermögen abweicht, dann ist das tatsächlich sehr aufwendig. Beim Antrag der Minderheit I geht es um eine vollständige Nichtgewährung der Vereinfachung und auch der Verkürzung der Frist.
Die Minderheit II (Berberat) beantragt einen Mittelweg zwischen dem Entwurf des Bundesrates, der drei Jahre vorsieht, und den jetzt gültigen zehn Jahren. Aber hier hat Herr Bundesrat Merz ausgeführt, dass dieser Mittelweg bereits wieder Komplikationen bereite und zu wenig Anreiz biete. Auch hier könnten wir uns das Gesetz zu diesem Teilbereich mehr oder weniger schenken.
Ich bitte Sie, die Anträge der Mehrheit zu unterstützen.
Rime Jean-François · Mit-M · Consiglio nazionale · Friburgo · Gruppo dell'Unione democratica di Centro
Permettez-moi de résumer en français les arguments de la commission, puisque tous les autres intervenants se sont exprimés en allemand.
A l'article 153a LIFD, si vous suivez la minorité I, vous videz naturellement la loi de sa substance. Je vous rappelle que, pour profiter de la simplification prévue, les conditions sont claires: il faut que la soustraction fiscale ne soit pas connue du fisc lors du décès, que les héritiers aident sans réserve l'administration compétente, que les héritiers s'efforcent d'acquitter l'impôt.
La proposition défendue par la minorité I a été rejetée par 15 voix contre 8 et 1 abstention en commission.
La minorité II s'intéresse au délai durant lequel le rappel d'impôt sera fait. Actuellement, il est de dix ans. Le Conseil fédéral propose de ramener ce délai à trois ans. Si la majorité de la commission vous propose de suivre le Conseil fédéral, c'est, premièrement, pour éviter de très grandes complications. Si on doit reconstituer sur cinq ans les revenus, la fortune et les déclarations fiscales du défunt, c'est un travail probablement trop lourd. Deuxièmement, il y a une question de motivation. On parle bien d'une amnistie fiscale partielle. Je crois que si on veut que les héritiers profitent de ce système et régularisent une situation qui n'est certes pas forcément défendable, il faut en tenir compte et fixer le délai à trois ans.
La commission a pris sa décision par 12 voix contre 12 avec la voix prépondérante du président.
Bugnon André · P-M · Consiglio nazionale · Vaud · Gruppo dell'Unione democratica di Centro
Nous votons tout d'abord sur la proposition de la minorité II (Berberat) qui est un concept et qui touche également l'article 53a alinéa 2 LHID.
Nous voterons ensuite sur la proposition de la minorité I (Fässler) qui est un concept. Ce concept revient à biffer aussi trois autres articles.
Le groupe des Verts communique qu'il soutient la proposition de la minorité I et celle de la minorité II. Le groupe UDC communique qu'il soutient la proposition de la majorité.
Votazione
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 93 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit II ... 61 Stimmen
Votazione
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 98 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit I ... 59 Stimmen
Intervento procedurale
Ziff. 1 Art. 175
Antrag der Mehrheit
Abs. 3, 4
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit I
(Meier-Schatz, Allemann, Bader Elvira, Berberat, Daguet, de Buman, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Genner, Gysin Remo, Kiener Nellen, Schelbert)
Abs. 4
Streichen (siehe auch Art. 181a Abs. 6 DBG, Art. 56 Abs. 1ter, 57a Abs. 6 StHG)
Antrag der Minderheit II
(Genner, Allemann, Bader Elvira, Berberat, Daguet, de Buman, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Gysin Remo, Kiener Nellen, Meier-Schatz, Schelbert)
Abs. 4
... auf die Hälfte der hinterzogenen Steuern ermässigt. (Siehe auch Art. 181a Abs. 6 DBG, Art. 56 Abs. 1ter, 57a Abs. 6 StHG)
Ch. 1 art. 175
Proposition de la majorité
Al. 3, 4
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité I
(Meier-Schatz, Allemann, Bader Elvira, Berberat, Daguet, de Buman, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Genner, Gysin Remo, Kiener Nellen, Schelbert)
Al. 4
Biffer (voir aussi art. 181a al. 6 LIFD, art. 56 al. 1ter, 57a al. 6 LHID)
Proposition de la minorité II
(Genner, Allemann, Bader Elvira, Berberat, Daguet, de Buman, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Gysin Remo, Kiener Nellen, Meier-Schatz, Schelbert)
Al. 4
... réduite à la moitié de l'impôt ... (voir aussi art. 181a al. 6 LIFD, art. 56 al. 1ter, 57a al. 6 LHID)
Leutenegger Oberholzer Susanne · Mit-F · Consiglio nazionale · Basilea-Campagna · Gruppo socialista
Ich spreche hier für die Minderheit I und zugleich für die SP-Fraktion zu den Anträgen der Minderheiten I und II.
Wir bewegen uns bei Artikel 175 im Bereich der straflosen Selbstanzeige - es ist wichtig, dass man das immer im Hinterkopf hat. Das geltende Steuerrecht sieht bei Artikel 175 Absatz 3 eine Minderung der Bussen auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuern vor, falls ein Steuerpflichtiger oder eine Steuerpflichtige eine Steuerhinterziehung selbst anzeigt. Das heisst, das geltende Recht beinhaltet bereits eine klare Privilegierung durch eine Minderung der Bussenandrohung, wenn jemand die Steuerhinterziehung selbst anzeigt.
Im Rahmen dieser Vorlage aber, mit der eine individuelle Steueramnestie eingeführt wird, also eine generell straflose Selbstanzeige der Steuerhinterziehung, hat diese Privilegierung selbstverständlich keinen Platz mehr. Es ist für uns ganz klar - und ich denke, das versteht sich auch von selber -, dass die Straflosigkeit der Steuerhinterziehung im Fall der Selbstanzeige eine einmalige Aktion sein muss. Wenn wir nun auch bei der Bussenandrohung für den wiederholten Fall der Steuerhinterziehung eine Privilegierung schaffen, wie das jetzt im Entwurf des Bundesrates zu Artikel 175 Absatz 4 vorgesehen ist, schaffen wir einen Anreiz zur erneuten Steuerhinterziehung. Deshalb ist es für uns klar, dass Absatz 4 gestrichen werden muss. Es ist, wie gesagt, nicht einzusehen, warum bei wiederholten Steuerhinterziehungen wieder eine Bussenprivilegierung Platz greifen soll. Das wäre, um mit den Worten von Herrn Schneider-Ammann zu sprechen, ein Anreiz dazu, Vermögen wieder der Illegalität zuzuführen. Geprellt vorkommen müssen sich dabei all jene, die ganz ehrlich und ordentlich ihre Steuern zahlen, zum Beispiel die Tausenden und Abertausenden von Lohnabhängigen mit Lohnausweis oder die Tausenden und Abertausenden von Rentnerinnen und Rentnern.
Für mich gibt es ganz grundsätzlich für eine individuelle Steueramnestie keine rechtsstaatliche Begründung und eine ethische schon gar nicht, Herr Bundesrat Merz. Aber wenn Sie, wie hier vorgesehen, erneut eine Privilegierung bei den Bussen schaffen, wenn jemand wiederholt Steuern hinterzieht, ist das ein Skandal. Das lässt sich weder rechtsstaatlich noch ethisch begründen. Es ist für uns ganz klar, dass diese Vorlage bereits heute das ritzt, was tolerierbar ist. Das sprengt den Rahmen aber bei Weitem.
Betreffend den Eventualantrag ersuche ich Sie, den ganzen Absatz 4 zu streichen oder dann zumindest - wenn Sie schon eine Steuerprivilegierung vorsehen - nicht auf 20 Prozent herunterzugehen, sondern mindestens die Hälfte der angedrohten Busse einzufordern. Ich bitte Sie: Eine Steueramnestie bei Selbstanzeige muss eine einmalige Sache bleiben; schaffen Sie hier nicht wieder Hintertürchen - genau das macht man mit diesem Absatz 4 -, wodurch die Leute nach einer Amnestie wieder beginnen, Steuern zu hinterziehen.
Genner Ruth · Mit-F · Consiglio nazionale · Zurigo · Gruppo dei Verdi
Wir haben zwar eine modifizierte Fahne bekommen, aber zu Artikel 175 fehlt noch der Titel. Ein Hinweis wie "Selbstanzeige" sollte da gegeben werden.
Wir stehen dazu: Es ist demokratisch so entschieden, dass wir heute offensichtlich Hand bieten für eine straflose Selbstanzeige - einmalig. Einmalig soll jemand, der Steuern hinterzogen hat, die Chance haben, reinen Tisch zu machen. Das ist auch das, was in Artikel 175 Absatz 3 postuliert wird. Wir fügen uns diesem Entscheid - auch als Oppositionspartei, kann ich da noch beifügen.
Artikel 175 Absatz 4 postuliert für die Selbstanzeige im Fall der wiederholten Steuerhinterziehung einen Rabatt auf der Busse, und zwar einen extrem hohen Rabatt. Der Bundesrat will, dass die Busse auf einen Fünftel ermässigt wird. Was soll denn das? Herr Bundesrat Merz, nicht einmal im Berner Ausverkauf bekommen Sie 80 Prozent Rabatt! Ich meine, wir können hier, wenn wir einen Rabatt gewähren, allerhöchstens auf 50 Prozent heruntergehen. Das ist der Grund, warum wir als Grüne klar für die Minderheit I (Meier-Schatz) einstehen. Der Antrag meiner Minderheit II ist ein Antrag zur Güte, in dem Sinne, dass wir sagen: wenn schon ein Rabatt, dann höchstens ein Rabatt von 50 Prozent.
Es ist uns aber auch als Fraktion - meiner Vorrednerin ist es genauso ergangen - schleierhaft, warum man mehrmals eine Selbstanzeige machen können soll. Das ist eine direkte Aufforderung dazu, wiederholt Steuern zu hinterziehen. Diesen Anreiz wollen wir mit diesem Gesetz nicht schaffen. Deshalb muss dieser Absatz 4 gestrichen werden. Sonst setzen wir hier einen Anreiz für natürliche Personen und später, in Artikel 181a, sogar einen Anreiz für juristische Personen. Das darf nicht sein!
Ich möchte Sie bitten, hier klar zu legiferieren, diese Selbstanzeige einmal straffrei zu lassen und nachher wirklich nach gewohntem Recht und auch nach Gerechtigkeit zu verfahren und bei der Busse keinen Erlass zu geben. Sonst haben wir einfach die Repetition, und das wollen wir nicht.
Schneider-Ammann Johann N. · Mit-M · Consiglio nazionale · Berna · Gruppo liberale-radicale
Die FDP-Fraktion unterstützt die Mehrheit und lehnt die beiden Minderheitsanträge ab.
Die Bussenreduktion auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ist bereits in der heutigen Fassung vorgesehen; die heutige Regelung wird also fortgeschrieben. Hier muss klar festgehalten werden, dass von einer Busse die Rede ist. Diese kommt zu der zu bezahlenden Nachsteuer sowie zu den Verzugszinsen noch hinzu. Vor dem Hintergrund des angestrebten Ziels der Vermehrung von Steuereinnahmen und der Hinführung von Vermögenswerten in die Legalität muss also die Busse zusammen mit den zu bezahlenden Nachsteuern als Anreizpaket beurteilt werden. Sollte die Busse zu hoch sein, also zusätzlich zu den Nachsteuern einen substanziellen Betrag darstellen, wie es ein Drittel, die Hälfte oder gar die volle Höhe wäre, so geht der Ansporn zur Selbstanzeige verloren, und die Ziele der Vorlage werden vereitelt. Das Anreizpaket wäre nicht mehr attraktiv, und die Selbstanzeigen blieben aus, weil das Risiko der Entdeckung der Schwarzgelder als weniger bedeutend betrachtet würde.
Es geht keineswegs darum, Wiederholungstäter zu belohnen. Eine Busse ist deshalb in diesen Fällen zweifelsfrei angebracht, doch darf auch diese keinen zu substanziellen Hinderungsgrund darstellen, sich selber auch zum wiederholten Male anzuzeigen. Mit der Bussenhöhe von einem Fünftel kommt man dieser Forderung nach, und die Busse ist auch hoch genug, um die Qualifizierung als Kavaliersdelikt zu verhindern. Es ist jedoch selbstverständlich, dass andere Straftaten, die allenfalls mit der Steuerhinterziehung im Zusammenhang stehen, nach geltendem Recht verfolgt werden. Mit der Busse in der Höhe von einem Fünftel kann man sich also nicht sozusagen loskaufen. Wir stehen hier wiederum in der Güterabwägung zwischen Steuergerechtigkeit und der Zielsetzung, Steuersubstrat an die Oberfläche zu bringen. Um dies zu erreichen, muss der Ansporn zur Selbstanzeige genügend reizvoll sein.
Im Namen der FDP-Fraktion empfehle ich Ihnen, der Mehrheit zu folgen und die beiden Minderheiten I (Meier-Schatz) und II (Genner) abzulehnen.
Merz Hans-Rudolf · BR-M · Consiglio federale · Appenzello Esterno
Zunächst zu Frau Genner, die sagt, man hätte hier eigentlich noch einen Titel setzen können: Artikel 175 des Steuergesetzes ist betitelt mit "Vollendete Steuerhinterziehung"; das ist der Titel des heutigen Artikels. Ich lese Ihnen den heutigen Absatz 3 vor, der auch die heutige Praxis zeigt: "Zeigt der Steuerpflichtige die Steuerhinterziehung an, bevor sie der Steuerbehörde bekannt ist, so wird die Busse auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt." Absatz 2: "Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden." Wir haben also eigentlich heute schon eine solche Regelung.
Jetzt geht es um Folgendes: Wenn ein Nachsteuerverfahren aufgrund einer Selbstanzeige abgeschlossen ist, das heisst, wenn eine rechtskräftige Verfügung vorliegt und wenn beispielsweise dann zwei oder drei oder vier Jahre später erneut ein Steuerhinterziehungsverfahren eröffnet wird, dann muss unterschieden werden, ob die Steuerhinterziehung der neuentdeckten Vermögenswerte vor oder nach der rechtskräftigen Verfügung betreffend die erste Nachbesteuerung erfolgt ist. Haben die neuentdeckten Vermögenswerte bereits während des ersten Nachsteuerverfahrens ohne Straffolgen bestanden, so wird die steuerpflichtige Person nachträglich auch für die selbstangezeigte erste Steuerhinterziehung zu bestrafen sein. Aber das wird nur dort der Fall sein, wo es sich nicht um Bagatellfälle, sondern wo es sich um schwere Fälle handelt. Ist die zweite Steuerhinterziehung erst nach der rechtskräftigen straflosen Selbstanzeige erfolgt, so gelten daher im Prinzip die heutigen, bisherigen gesetzlichen Regeln; diese habe ich Ihnen jetzt aus Artikel 175 des heutigen Steuergesetzes vorgetragen.
Ich bitte Sie, hier der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen.
Rime Jean-François · Mit-M · Consiglio nazionale · Friburgo · Gruppo dell'Unione democratica di Centro
Monsieur le conseiller fédéral Merz nous l'a très bien expliqué: la règle de l'amende fixée à un cinquième des montants soustraits, c'est la pratique actuelle. Nous ne changeons donc rien à ce qui se pratique aujourd'hui. Je répéterai encore une fois, naturellement, que les conditions pour bénéficier de cette amende réduite sont très précises, comme cela a déjà été dit lors de la discussion à l'article précédent. Les résultats de ces votes ont été très serrés en commission, puisque le score a été chaque fois de 12 voix contre 12 avec la voix prépondérante du président.
Votazione
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 100 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit II ... 65 Stimmen
Votazione
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 101 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit I ... 64 Stimmen
Intervento procedurale
Ziff. 1 Art. 177 Abs. 3; 178 Abs. 1, 4; 181 Titel
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 1 art. 177 al. 3; 178 al. 1, 4; 181 titre
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 181a
Antrag der Mehrheit
Abs. 1-3, 5, 6
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 4
... einer Strafverfolgung (der juristischen Person) sämtlicher Mitglieder der Organe und sämtlicher Vertreter abgesehen. Ihre Solidarhaftung entfällt. (Siehe auch Art. 57a Abs. 4 StHG)
Antrag der Minderheit I
(Fehr Hans-Jürg, Allemann, Bader Elvira, Berberat, Daguet, de Buman, Fässler, Genner, Gysin Remo, Kiener Nellen, Meier-Schatz, Schelbert)
Streichen (siehe auch Art. 186 Abs. 3 und 187 Abs. 2 DBG und Art. 57a, 59 Abs. 2bis und 2ter und 72f StHG)
Antrag der Minderheit II
(Meier-Schatz, Allemann, Bader Elvira, Berberat, Daguet, de Buman, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Genner, Gysin Remo, Kiener Nellen, Schelbert)
Abs. 6
Streichen (siehe auch Art. 175 Abs. 4 DBG, Art. 56 Abs. 1ter und 57a Abs. 6 StHG)
Antrag der Minderheit III
(Genner, Allemann, Bader Elvira, Berberat, Daguet, de Buman, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Gysin Remo, Kiener Nellen, Meier-Schatz, Schelbert)
Abs. 6
... auf die Hälfte der hinterzogenen Steuer reduziert. (Siehe auch Art. 175 Abs. 4 DBG, Art. 56 Abs. 1ter und 57a Abs. 6 StHG)
Ch. 1 art. 181a
Proposition de la majorité
Al. 1-3, 5, 6
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 4
... n'a connaissance, il est renoncé à la poursuite pénale (de la personne morale) de tous les anciens membres et de tous les anciens représentants. Leur responsabilité solidaire est supprimée. (Voir aussi art. 57a al. 4 LHID)
Proposition de la minorité I
(Fehr Hans-Jürg, Allemann, Bader Elvira, Berberat, Daguet, de Buman, Fässler, Genner, Gysin Remo, Kiener Nellen, Meier-Schatz, Schelbert)
Biffer (voir aussi art. 186 al. 3 et 187 al. 2 LIFD et art. 57a, 59 al. 2bis et 2ter et 72f LHID)
Proposition de la minorité II
(Meier-Schatz, Allemann, Bader Elvira, Berberat, Daguet, de Buman, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Genner, Gysin Remo, Kiener Nellen, Schelbert)
Al. 6
Biffer (voir aussi art. 175 al. 4 LIFD, art. 56 al. 1ter et 57a al. 6 LHID)
Proposition de la minorité III
(Genner, Allemann, Bader Elvira, Berberat, Daguet, de Buman, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Gysin Remo, Kiener Nellen, Meier-Schatz, Schelbert)
Al. 6
... réduite à la moitié de l'impôt ... (voir aussi art. 175 al. 4 LIFD, art. 56 al. 1ter et 57a al. 6 LHID)
Fehr Hans-Jürg · Mit-M · Consiglio nazionale · Sciaffusa · Gruppo socialista
Ich spreche zum Thema der straflosen Selbstanzeige, das heisst, wir reden von natürlichen oder juristischen Personen, welche sich selber wegen Steuerhinterziehung anzeigen.
Nun ist bei natürlichen Personen so ein Vorgang nachvollziehbar. Ein Steuerpflichtiger bekommt irgendwann ein schlechtes Gewissen, weil er realisiert oder sich eingesteht, dass er über mehr oder weniger lange Zeit nicht das ganze Einkommen oder Vermögen versteuert hat. Er will reinen Tisch machen, zeigt sich an, bezahlt die Steuern nach, die er vorher nicht bezahlt hat, geht aber ohne Strafe aus. So etwas ist nachvollziehbar, menschlich und verdient einen einmaligen Akt der Nachsicht. So weit, so gut.
Wenn es aber um juristische Personen geht - bei Artikel 181a geht es um solche -, dann ist der eben beschriebene Vorgang nicht nachvollziehbar. Eine Firma handelt nämlich immer im Kollektiv. Sie handelt durch ihre Organe, entweder den Verwaltungsrat oder die Revisionsstelle. Handeln im Kollektiv, also mindestens zu zweit, zu dritt oder zu viert, schliesst den Tatbestand der Steuerhinterziehung grundsätzlich aus. Denn hier wird nichts vergessen, auch nicht übersehen, sondern hier wird bewusst und absichtlich gehandelt. Wenn nicht alle Einkünfte oder Vermögenswerte deklariert werden, dann wird bewusst gehandelt, und dann wird mit Absicht unterschlagen. Das heisst, dass Steuerhinterziehung durch ein Kollektiv immer nur in Verbindung mit Urkundendelikten möglich ist. Wenn das wahr ist - ich glaube, dem kann man nicht widersprechen -, dann liegt eben nicht mehr Steuerhinterziehung, sondern Steuerbetrug vor.
Steuerbetrug ist ein strafbares Verhalten. Steuerbetrug muss gemäss Strafgesetzbuch geahndet werden. Da dürfen wir nicht Straflosigkeit in Aussicht stellen für ein Verhalten, das eben nicht ein Gentleman-Delikt darstellt, sondern ein Vergehen oder gar ein Verbrechen. Nur schon dieser Punkt zeigt Ihnen, dass man Artikel 181a streichen sollte.
Der Höhepunkt kommt aber noch, den finden Sie in Absatz 6: Dort wird nämlich in Aussicht gestellt, dass auch Wiederholungstäter, kollektive Wiederholungstäter, mit Straflosigkeit rechnen können. Nicht nur das: Es wird ihnen nicht nur Straflosigkeit im Wiederholungsfall in Aussicht gestellt, sondern es wird ihnen in diesem Fall sogar die Strafe auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuern reduziert. Das ist dann nichts anderes als ein Anreiz zur Steuerhinterziehung oder eben sogar ein Anreiz zum Steuerbetrug. So etwas dürfen wir nicht in ein Gesetz hineinschreiben!
Deshalb bitte ich Sie, Artikel 181a einfach ersatzlos zu streichen, weil er im Widerspruch zum Strafgesetzbuch steht.
Schneider-Ammann Johann N. · Mit-M · Consiglio nazionale · Berna · Gruppo liberale-radicale
Die FDP-Fraktion empfiehlt die Zustimmung zu den Anträgen der Mehrheit. Die Anträge der Minderheiten I, II und III sind abzulehnen.
Die Regelungen der straflosen Selbstanzeige müssen vernünftigerweise auch für juristische Personen gelten. Eine juristische Person handelt stets durch ihre Organe bzw. durch ihre Vertreter, weshalb die juristische Person vordergründig hier eigentlich nicht aufgeführt werden müsste. Doch ist in der modernen Wirtschaftswelt der laufende Wechsel von Mitgliedern der Organe und Vertretern zum Alltag geworden. Der Einbezug von juristischen Personen stellt somit eine Vereinfachung für Unternehmen und Verwaltung dar, da nicht die für Steuerhinterziehung verantwortlichen, hinter der juristischen Person stehenden Mitglieder der Organe bzw. Vertreter gesucht werden müssen, sondern die Unternehmung als solche betrachtet wird.
Zu Absatz 4: Die Straffreiheit soll hier sowohl für sämtliche aktiven Mitglieder der Organe und sämtliche Vertreter gelten als auch auf sämtliche ausgeschiedenen Personen ausgeweitet werden. Dies gewährt einen Schutz der Mitglieder der Organe und der Vertreter, indem einerseits von einer Strafverfolgung abgesehen wird und andererseits die Solidarhaftung entfällt. Die in der Botschaft vorgeschlagene Norm sieht lediglich die Straffreiheit und den Wegfall der Solidarhaftung für das anzeigende ausgeschiedene Mitglied eines Organs bzw. den anzeigenden ausgeschiedenen Vertreter vor. Dies öffnet Tür und Tor für Denunziation und Racheakte. So kann ein ausgetretener Verwaltungsrat, welcher unter Umständen selber aktiv an einer Steuerhinterziehung beteiligt war, seine ehemaligen Kollegen unter dem Schutz der eigenen Straffreiheit bewusst anschwärzen. Ein solch stossendes Verhalten darf nicht geschützt werden. Wir wollen diese Vorlage nicht zu einem Rachegesetz verkommen lassen und Denunziation Vorschub leisten. Um Denunziation und Racheakte von ausgetretenen Verwaltungsratsmitgliedern oder anderen Vertretern zu verhindern, ist folglich die Straflosigkeit auf alle Mitglieder eines Organs und alle Vertreter auszuweiten. Die Mittel für Denunziation werden mit der neuen Formulierung in Absatz 4 allfälligen Akteuren entzogen.
Zu Absatz 6, der Bussendiskussion: Bei diesem Absatz soll das gelten, was schon bei Artikel 175 Absatz 4 von der Kommissionsmehrheit beantragt und von den Räten beschlossen wurde.
Im Namen der FDP-Fraktion empfehle ich Ihnen, die Anträge der Minderheiten I, II und III abzulehnen und der Mehrheit zu folgen.
Schelbert Louis · Mit-M · Consiglio nazionale · Lucerna · Gruppo dei Verdi
Die Kommission hat sich lange darüber unterhalten, wie bei ausgeschiedenen Mitgliedern der Organe der juristischen Personen verfahren werden soll, wenn sie zur Anzeige schreiten. Viel stossender finden wir indessen grundsätzlich, dass juristische Personen den natürlichen Personen gleichgestellt werden sollen. Wir fragen: Was spricht eigentlich für diese Begünstigung? Auf die juristischen Personen bezogen findet sich in der Botschaft im Grunde genommen nichts ausser der Hoffnung, es liesse sich damit vielleicht auch in Zukunft noch ein Steuerertrag erreichen, der ein klein wenig höher wäre.
Zu diesem Fragenkomplex wurden in der Kommission Fragen gestellt, und im Grunde genommen sind sie immer noch offen, wie man erkennt, wenn man das Votum von Hans-Jürg Fehr im Ohr hat; allerdings liegen plausible Antworten vor. In der Kommission hat man gefragt: An wen richtet sich eigentlich diese Bestimmung? Für wen braucht es sie überhaupt? Ist es nicht so, dass bei juristischen Personen mit den detaillierten Rechnungslegungsvorschriften im Grunde genommen gar keine Steuerhinterziehung mehr möglich ist? Ist es nicht so, dass bei juristischen Personen dann qualifiziert die Steuern nicht bezahlt werden und also eigentlich Steuerbetrug vorliegt? Herr Schneider-Ammann hat jetzt versucht, aufgrund der laufenden Wechsel von Organen und Vertretern bei den Gesellschaften eine Erklärung dafür zu liefern, weshalb Steuerhinterziehung weiterhin möglich sein soll oder wie sich das konkret abspielen würde. Ich gehe davon aus: Wenn ein Wechsel stattfindet, wird die neue Überprüfungsgesellschaft oder der neue Treuhänder sehr schnell die Lücken entdecken und die entsprechenden Korrekturen vornehmen können und also gar nicht auf ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung hinwirken.
In diesem Sinne, denken wir, sind diese Bestimmungen nicht nachvollziehbar, und wir bitten Sie, sie abzulehnen.
Merz Hans-Rudolf · BR-M · Consiglio federale · Appenzello Esterno
Zum Prinzip als solchem: Wir befürworten selbstverständlich die Einführung der Selbstanzeige auch für juristische Personen. Sie ist ein Teil dieser Selbstanzeigevorlage und bildet zusammen mit der Besteuerung der natürlichen Personen ein Ganzes. Mit der Einführung der Möglichkeit einer straflosen Selbstanzeige für natürliche und juristische Personen bei den direkten Steuern tun wir insofern nichts anderes, als eine Regel weiterzuführen, die bei der Stempelabgabe, der Verrechnungssteuer und der Mehrwertsteuer schon seit vielen Jahren besteht. Sie ist in Artikel 13 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht festgeschrieben; dieser Artikel befasst sich mit der Selbstanzeige. Es wäre deshalb nicht sachgerecht, wenn man die Selbstanzeige für juristische Personen aus der Vorlage entfernen würde.
Nun ist noch eine Frage zu beantworten, die von Herrn Hans-Jürg Fehr gestellt worden ist. Er sagt, wenn solche Tatbestände ans Licht kämen, wäre von einem Steuerbetrug zu sprechen, und dann wäre natürlich auch die Verfolgung eine andere. Ich muss ihn darauf aufmerksam machen, dass der Steuerbetrug, wenn es zur Selbstanzeige kommt und eine Steuerhinterziehung festgestellt wird, nach Artikel 186 eben entfällt. Sie finden Artikel 186 Absatz 3 (neu) auf Seite 7 der Fahne. Dort heisst es: "Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 175 Absatz 3 oder Artikel 181a Absatz 1 vor" - das ist das, was wir hier jetzt behandeln -, "so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 177 Absatz 3 und 181a Absätze 3 und 4 anwendbar." Damit ist die Frage, die zu Recht aufgeworfen worden ist, eben in dieser Vorlage geregelt.
Ich bitte Sie, hier der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.
Kaufmann Hans · Mit-M · Consiglio nazionale · Zurigo · Gruppo dell'Unione democratica di Centro
Auch bei dieser Frage geht es letztlich um die Anreize. Ihre Kommission hat mit 12 zu 10 Stimmen den Antrag, der jetzt Antrag der Minderheit I (Fehr Hans-Jürg) ist, abgelehnt.
Ich möchte Ihnen einfach als Praktiker ein, zwei Dinge zu bedenken geben. Das Erste: Es ist ja nicht so, dass Verwaltungsräte und Geschäftsleitungsmitglieder für ewig im gleichen Unternehmen tätig sind. Es können ja auch neue Leute eintreten und die Vergangenheit anders einschätzen als das alte Management oder als der alte Verwaltungsrat, und dann können sie das allfällige Fehlverhalten anzeigen.
Das Zweite - ich muss es wiederholen, Herr Schelbert -: Sie dürfen nicht davon ausgehen, dass die Steuerbilanz mit einer Konzernbilanz, mit einer Handelsbilanz usw. gleichzusetzen ist. Sie können aus den Zahlen einer Prüfgesellschaft nicht ableiten, dass auch die Steuern korrekt bezahlt wurden; da überschätzen Sie einfach diese Leute, und das ist auch nicht deren Aufgabe.
Rime Jean-François · Mit-M · Consiglio nazionale · Friburgo · Gruppo dell'Unione democratica di Centro
A l'article 181a alinéas 1 et 6, il s'agit de savoir si les personnes morales sont traitées, dans cette affaire de dénonciation spontanée, de la même façon que les personnes physiques.
Monsieur le conseiller fédéral Merz l'a dit, il s'agit d'une simple logique fiscale. Je vous rappellerai tout de même que la grande majorité des sociétés anonymes et des personnes morales en Suisse sont de petites sociétés, qui ont été créées principalement dans le but de limiter les risques des propriétaires à la fortune de la société en cas de difficultés financières, et qu'il y a relativement peu de différence avec une personne physique. Il s'agit donc aussi dans ce cas-là de faire en sorte qu'il y ait une certaine motivation pour les propriétaires de ces petites sociétés pour remettre en ordre une situation le cas échéant.
Cette disposition peut aussi concerner les successeurs qui reprennent une société de leurs parents suite à un décès.
La commission s'est prononcée pour le projet du Conseil fédéral par 12 voix contre 10, et elle vous demande d'en faire de même.
Votazione
Le président (Bugnon André, président): Les propositions des minorités II et III sont caduques à la suite du vote à l'article 175.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 97 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit I ... 59 Stimmen
Intervento procedurale
Ziff. 1 Art. 186 Abs. 3
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Fehr Hans-Jürg, Allemann, Bader Elvira, Berberat, Daguet, de Buman, Fässler, Genner, Gysin Remo, Kiener Nellen, Meier-Schatz, Schelbert)
Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 175 Absatz 3 vor, so wird ... Diese Bestimmung ist auch im Fall nach Artikel 177 Absatz 3 anwendbar. (Siehe auch Art. 181a, 187 Abs. 2 DBG, Art. 57a, 59 Abs. 2bis und 2ter und Art. 72f StHG)
Ch. 1 art. 186 al. 3
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Fehr Hans-Jürg, Allemann, Bader Elvira, Berberat, Daguet, de Buman, Fässler, Genner, Gysin Remo, Kiener Nellen, Meier-Schatz, Schelbert)
En cas de dénonciation spontanée au sens de l'article 175 alinéa 3, il est renoncé ... Cette disposition s'applique également au cas visé par l'article 177 alinéa 3. (Voir aussi art. 181a, 187 al. 2 LIFD, art. 57a, 59 al. 2bis et 2ter et art. 72f LHID)
Ziff. 1 Art. 187 Abs. 2
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Fehr Hans-Jürg, Allemann, Bader Elvira, Berberat, Daguet, de Buman, Fässler, Genner, Gysin Remo, Kiener Nellen, Meier-Schatz, Schelbert)
Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 175 Absatz 3 vor, so wird ... Diese Bestimmung ist auch im Fall nach Artikel 177 Absatz 3 anwendbar. (Siehe auch Art. 181a, 186 Abs. 3 DBG, Art. 57a, 59 Abs. 2bis und 2ter und Art. 72f StHG)
Ch. 1 art. 187 al. 2
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Fehr Hans-Jürg, Allemann, Bader Elvira, Berberat, Daguet, de Buman, Fässler, Genner, Gysin Remo, Kiener Nellen, Meier-Schatz, Schelbert)
En cas de dénonciation spontanée au sens de l'article 175 alinéa 3, il est renoncé ... Cette disposition s'applique également aux cas visés par l'article 177 alinéa 3. (Voir aussi art. 181a, 186 al. 3 LIFD, art. 57a, 59 al. 2bis et 2ter et art. 72f LHID)
Ziff. 1 Art. 220a
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Fässler, Allemann, Berberat, Daguet, Fehr Hans-Jürg, Genner, Gysin Remo, Kiener Nellen)
Streichen (siehe auch Art. 153a DBG, Art. 53a und 78d StHG)
Ch. 1 art. 220a
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Fässler, Allemann, Berberat, Daguet, Fehr Hans-Jürg, Genner, Gysin Remo, Kiener Nellen)
Biffer (voir aussi art. 153a LIFD, art. 53a et 78d LHID)
Bugnon André · P-M · Consiglio nazionale · Vaud · Gruppo dell'Unione democratica di Centro
Le président (Bugnon André, président): Ces articles ont déjà été réglés, car ils faisaient partie d'un concept.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 2 Art. 53 Titel
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 2 art. 53 titre
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 53a
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit I
(Fässler, Allemann, Berberat, Daguet, Fehr Hans-Jürg, Genner, Gysin Remo, Kiener Nellen)
Streichen (siehe auch Art. 153a, 220a DBG und Art. 78d StHG)
Antrag der Minderheit II
(Berberat, Allemann, Bader Elvira, Daguet, de Buman, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Genner, Gysin Remo, Kiener Nellen, Meier-Schatz, Schelbert)
Abs. 2
Die Nachsteuer wird für die letzten fünf vor ... (Siehe auch Art. 153a DBG)
Ch. 2 art. 53a
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité I
(Fässler, Allemann, Berberat, Daguet, Fehr Hans-Jürg, Genner, Gysin Remo, Kiener Nellen)
Biffer (voir aussi art. 153a, 220a LIFD et art. 78d LHID)
Proposition de la minorité II
(Berberat, Allemann, Bader Elvira, Daguet, de Buman, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Genner, Gysin Remo, Kiener Nellen, Meier-Schatz, Schelbert)
Al. 2
Le rappel d'impôt est calculé sur les cinq périodes ... (Voir aussi art. 153a LIFD)
Le président (Bugnon André, président): Les propositions des minorités I (Fässler) et II (Berberat) faisaient partie de concepts et ceux-ci ont déjà été rejetés.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 2 Art. 56
Antrag der Mehrheit
Abs. 1, 1bis, 3bis, 4, 5
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 1ter
... selbst an, so wird die Busse ...
Antrag der Minderheit I
(Meier-Schatz, Allemann, Bader Elvira, Berberat, Daguet, de Buman, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Genner, Gysin Remo, Kiener Nellen, Schelbert)
Abs. 1ter
Streichen (siehe auch Art. 175 Abs. 4, 181a Abs. 6 DBG und Art. 57a Abs. 6 StHG)
Antrag der Minderheit II
(Genner, Allemann, Bader Elvira, Berberat, Daguet, de Buman, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Gysin Remo, Kiener Nellen, Meier-Schatz, Schelbert)
Abs. 1ter
... auf die Hälfte der hinterzogenen Steuer reduziert. (Siehe auch Art. 175 Abs. 4, 181a Abs. 6 DBG und Art. 57a Abs. 6 StHG)
Ch. 2 art. 56
Proposition de la majorité
Al. 1 , 1bis, 3bis, 4, 5
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 1ter
... l'amende est réduite ...
Proposition de la minorité I
(Meier-Schatz, Allemann, Bader Elvira, Berberat, Daguet, de Buman, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Genner, Gysin Remo, Kiener Nellen, Schelbert)
Al. 1ter
Biffer (voir aussi art. 175 al. 4, 181a al. 6 LIFD et art. 57a al. 6 LHID)
Proposition de la minorité II
(Genner, Allemann, Bader Elvira, Berberat, Daguet, de Buman, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Gysin Remo, Kiener Nellen, Meier-Schatz, Schelbert)
Al. 1ter
... réduite à la moitié de l'impôt ... (Voir aussi art. 175 al. 4, 181a al. 6 LIFD et art. 57a al. 6 LHID)
Le président (Bugnon André, président): Nous avons déjà voté sur les propositions de la minorité I (Meier-Schatz) et de la minorité II (Genner).
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 2 Art. 57a
Antrag der Mehrheit
Abs. 1-3, 5, 6
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 4
... einer Strafverfolgung (der juristischen Person) sämtlicher Mitglieder der Organe und sämtlicher Vertreter abgesehen. Ihre Solidarhaftung entfällt. (Siehe auch Art. 181a Abs. 4 DBG)
Antrag der Minderheit I
(Fehr Hans-Jürg, Allemann, Bader Elvira, Berberat, Daguet, de Buman, Fässler, Genner, Gysin Remo, Kiener Nellen, Meier-Schatz, Schelbert)
Streichen (siehe auch Art. 181a, 186 Abs. 3, 187 Abs. 2 DBG und Art. 72f StHG)
Antrag der Minderheit II
(Meier-Schatz, Allemann, Bader Elvira, Berberat, Daguet, de Buman, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Genner, Gysin Remo, Kiener Nellen, Schelbert)
Abs. 6
Streichen (siehe auch Art. 175 Abs. 4, 181a Abs. 6 DBG und Art. 56 Abs. 1ter StHG)
Antrag der Minderheit III
(Genner, Allemann, Bader Elvira, Berberat, Daguet, de Buman, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Gysin Remo, Kiener Nellen, Meier-Schatz, Schelbert)
Abs. 6
... auf der hinterzogenen Steuer reduziert. (Siehe auch Art. 175 Abs. 4, 181a Abs. 6 DBG und Art. 56 Abs. 1ter StHG)
Ch. 2 art. 57a
Proposition de la majorité
Al. 1-3, 5, 6
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 4
... n'a connaissance, il est renoncé à la poursuite pénale (de la personne morale) de tous les anciens membres et de tous les anciens représentants. Leur responsabilité solidaire est supprimée. (Voir aussi art. 181a al. 4 LIFD)
Proposition de la minorité I
(Fehr Hans-Jürg, Allemann, Bader Elvira, Berberat, Daguet, de Buman, Fässler, Genner, Gysin Remo, Kiener Nellen, Meier-Schatz, Schelbert)
Biffer (voir aussi art. 181a, 186 al. 3, 187 al. 2 LIFD et art. 72f LHID)
Proposition de la minorité II
(Meier-Schatz, Allemann, Bader Elvira, Berberat, Daguet, de Buman, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Genner, Gysin Remo, Kiener Nellen, Schelbert)
Al. 6
Biffer (voir aussi art. 175 al. 4, 181a al. 6 LIFD et art. 56 al. 1ter LHID)
Proposition de la minorité III
(Genner, Allemann, Bader Elvira, Berberat, Daguet, de Buman, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Gysin Remo, Kiener Nellen, Meier-Schatz, Schelbert)
Al. 6
... réduite à la moitié de l'impôt ... (Voir aussi art. 175 al. 4, 181a al. 6 LIFD et art. 56 al. 1ter LHID)
Le président (Bugnon André, président): Les propositions des minorités sont caduques.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 2 Art. 59
Antrag der Mehrheit
Abs. 2bis, 2ter
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Fehr Hans-Jürg, Allemann, Bader Elvira, Berberat, Daguet, de Buman, Fässler, Genner, Gysin Remo, Kiener Nellen, Meier-Schatz, Schelbert)
Abs. 2bis
Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 56 Absatz 1bis wegen Steuerhinterziehung vor, so wird ... Diese Bestimmung ist auch im Fall nach Artikel 56 Absatz 3bis anwendbar.
Abs. 2ter
... Diese Bestimmung ist auch im Fall nach Artikel 56 Absatz 3bis anwendbar. (Siehe auch Art. 181a, 186 Abs. 3, 187 Abs. 2 DBG und Art. 57a und 72f StHG)
Ch. 2 art. 59
Proposition de la majorité
Al. 2bis, 2ter
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Fehr Hans-Jürg, Allemann, Bader Elvira, Berberat, Daguet, de Buman, Fässler, Genner, Gysin Remo, Kiener Nellen, Meier-Schatz, Schelbert)
Al. 2bis
... au sens de l'article 56 alinéa 1bis, il est renoncé ... au cas visé par l'article 56 alinéa 3bis.
Al. 2ter
... au cas visé par l'article 56 alinéa 3bis. (Voir aussi art. 181a, 186 al. 3, 187 al. 2 LIFD et art. 57a et 72f LHID)
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 2 Art. 72f
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Fehr Hans-Jürg, Allemann, Bader Elvira, Berberat, Daguet, de Buman, Fässler, Genner, Gysin Remo, Kiener Nellen, Meier-Schatz, Schelbert)
Abs. 1
... sowie Artikel 59 Absätze 2bis und 2ter auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens an. (Siehe auch Art. 181a, 186 Abs. 3, 187 Abs. 2 DBG und Art. 57a StHG)
Ch. 2 art. 72f
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Fehr Hans-Jürg, Allemann, Bader Elvira, Berberat, Daguet, de Buman, Fässler, Genner, Gysin Remo, Kiener Nellen, Meier-Schatz, Schelbert)
Al. 1
... des articles 53a, 56 alinéas 1, 1bis, 1ter, 3bis et 5, ainsi que l'article 59 alinéas 2bis et 2ter, pour la date de leur entrée en vigueur. (Voir aussi art. 181a, 186 al. 3, 187 al. 2 LIFD et art. 57a LHID)
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 2 Art. 78d
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Fässler, Allemann, Berberat, Daguet, Fehr Hans-Jürg, Genner, Gysin Remo, Kiener Nellen)
Streichen (siehe auch Art. 153a, 220a DBG und Art. 53a StHG)
Ch. 2 art. 78d
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Fässler, Allemann, Berberat, Daguet, Fehr Hans-Jürg, Genner, Gysin Remo, Kiener Nellen)
Biffer (voir aussi art. 153a, 220a LIFD et art. 53a LHID)
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. II
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. II
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Votazione
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 96 Stimmen
Dagegen ... 57 Stimmen