11.498
Besteuerung von Grundstücken im Ausland und der damit erzielten Einkünfte. Verhinderung einer Inkohärenz zwischen StHG und DBG
Graf Maya · P-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Grüne Fraktion
Antrag der Mehrheit
Der Initiative keine Folge geben
Antrag der Minderheit
(Leutenegger Oberholzer, Birrer-Heimo, Fässler Hildegard, Kiener Nellen, Marra, Pardini, Schelbert)
Der Initiative Folge geben
Proposition de la majorité
Ne pas donner suite à l'initiative
Proposition de la minorité
(Leutenegger Oberholzer, Birrer-Heimo, Fässler Hildegard, Kiener Nellen, Marra, Pardini, Schelbert)
Donner suite à l'initiative
Präsidentin (Graf Maya, Präsidentin): Sie haben einen schriftlichen Bericht der Kommission erhalten.
Carobbio Guscetti Marina · Mit-F · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion
Mit meiner parlamentarischen Initiative will ich erreichen, dass es keine doppelte Nichtbesteuerung von Betriebsstätten und Grundstücken im Ausland gibt. Ich will verhindern, dass es die Möglichkeit gibt, eine doppelte Nichtbesteuerung zu haben. Es gibt gute Gründe, dies zu beantragen.
Eine natürliche Person ist in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz hat. Da es aber auch Staaten gibt, die Einkünfte bereits an der Quelle besteuern, kommt es zu Doppelbesteuerungen. Die Schweiz verlangt aber nicht, dass das Einkommen im Ausland tatsächlich besteuert wird.
Das Steuerharmonisierungsgesetz und das Gesetz über die direkte Bundessteuer widersprechen sich in diesem Punkt: Das Steuerharmonisierungsgesetz verbietet es den Kantonen und Gemeinden, Grundstücke und Geschäftsvermögen im Ausland und die damit erzielten Einkünfte von der Steuerpflicht zu befreien. Aber gleichzeitig sieht das Gesetz über die direkte Bundessteuer die Steuerbefreiung der Einkünfte aus Grundstücken und Betriebsstätten im Ausland und des damit erwirtschafteten Unternehmensgewinns vor. Aufgrund dieses Widerspruchs beantrage ich mit der parlamentarischen Initiative, dass das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer so zu ändern sei, dass Grundstücke und Betriebsstätten im Ausland, und zwar vor allem in Niedrigsteuerländern, und die Einkünfte, die natürliche und juristische Personen damit erzielen, nicht mehr von der Steuerpflicht ausgenommen werden können.
Selbstverständlich soll eine Doppelbesteuerung vermieden werden, aber eben auch eine Nichtbesteuerung, vor allem weil zahlreiche Staaten keine Doppelbesteuerungsabkommen haben, die das regeln, und keine Besteuerung vorsehen. Es ist aus Sicht der Steuergerechtigkeit bedenklich, dass Doppelbesteuerungsabkommen zwar verhindern, dass Einkünfte doppelt besteuert werden, aber nicht verhindern, dass Einkünfte gar nicht besteuert werden.
Mit der Annahme meiner parlamentarischen Initiative in der ersten Phase wäre es möglich, das Problem der doppelten Nichtbesteuerung zu vertiefen. Es gibt Handlungsbedarf, weil die aktuelle Praxis in Widerspruch zu unserer Bundesverfassung steht, die die Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie eine Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vorsieht. Während Einkünfte aus Geschäftsbetrieben, Betriebsstätten oder Grundstücken in der Schweiz steuerpflichtig sind, gilt dies nicht für Einkünfte aus dem Ausland.
Die Besteuerung auf nationaler sowie kantonaler Ebene von Einkünften aus Grundstücken und Betriebsstätten im Ausland soll auf dem Gerechtigkeitsprinzip beruhen: Alle Steuerpflichtigen, natürliche und juristische Personen, müssen gleich behandelt werden, unabhängig von ihren Einkommen und Vermögen, egal, wo es erwirtschaftet wurde.
Leutenegger Oberholzer Susanne · Mit-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Wie Sie gehört haben, handelt es sich hier beim Problem der doppelten Nichtbesteuerung um eine sehr komplexe Angelegenheit. Frau Carobbio Guscetti verlangt, dass die Steuerbefreiung von Grundstücken und Betriebsstätten im Ausland im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer aufgehoben wird. Ziel dieser parlamentarischen Initiative ist es, eine doppelte Nichtbesteuerung von Grundstücken und Betriebsstätten im Ausland zu verhindern, weil diese Nichtbesteuerung in der Schweiz dem steuerrechtlichen Grundsatz der unbeschränkten Steuerpflicht widerspricht.
Wie kann es nun zu dieser doppelten Nichtbesteuerung kommen? Im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer haben wir den Grundsatz der Steuerbefreiung von Einkünften aus Grundstücken im Ausland und aus Betriebsstätten im Ausland. Es gilt der Grundsatz, wie er auch bei der Besteuerung im Inland gilt, dass die Grundstücke und Betriebsstätten am Ort der gelegenen Sache, also im vorliegenden Fall im Ausland, zu besteuern sind. Nun verzichtet die Schweiz auch dann auf die Besteuerung, wenn es im Ausland nicht zu einer Besteuerung kommt. Das Problem liegt also auf einer internationalen Ebene.
Es wird jetzt darauf hingewiesen, dass dieses Problem ja mit Doppelbesteuerungsabkommen geregelt werde. Das stimmt insofern nicht, als die Schweiz erstens nicht mit allen Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen hat. Zweitens regeln die Doppelbesteuerungsabkommen das Problem der doppelten Nichtbesteuerung nicht. Dem ist einfach so, das hat auch die Verwaltung bestätigt. Es war bereits Gegenstand von zahlreichen Vorstössen im Parlament. Drittens gibt es auch Staaten, mit denen wir Doppelbesteuerungsabkommen haben, die auf die Besteuerung von Liegenschaften bzw. von Betriebsstätten vollends verzichten.
So viel zum Gesetz über die direkte Bundessteuer.
Im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden ist nun keine Steuerbefreiung von Grundstücken und Geschäftsvermögen im Ausland und den daraus resultierenden Einkünften vorgesehen. Damit besteht einmal ein formaler Widerspruch zwischen dem StHG und dem Gesetz über die direkte Bundessteuer: Allein das wäre ein Grund, der parlamentarischen Initiative Folge zu geben, damit dieser formale Widerspruch aufgehoben werden kann. Materiell ist nun die Praxis in fast allen Kantonen so, dass sie die Bestimmung des StHG unterlaufen, indem sie nämlich auf die Besteuerung von Grundstücken und Geschäftsvermögen im Ausland ebenfalls verzichten. Damit haben wir die Situation, dass, je nach Regelung im Ausland, die Grundstücke und Betriebsstätten nicht besteuert werden: Auf der einen Seite verzichtet die Schweiz auf eine Besteuerung, weil sich die Sachen im Ausland befinden, und auf der anderen Seite wird in den betreffenden Staaten ebenfalls keine Steuer erhoben. Sie sehen, dass dies natürlich den Grundsatz der Rechtsgleichheit der Steuerpflichtigen krass verletzt.
Ich ersuche Sie, diese Ungerechtigkeit auszuräumen. Wie kann man das nun machen? Wir sind ja jetzt in der ersten Phase der parlamentarischen Initiative. Wir können zum einen das Gesetz dahingehend ändern, dass eben die Liegenschaften und Betriebsstätten und deren Erträge in der Schweiz immer dann zu besteuern sind, wenn das Ausland auf eine Besteuerung verzichtet. Das wäre die einfachste Lösung dieses Problems.
Welche Methode könnte man anwenden? Es wurde geltend gemacht, dass im Ausland je nachdem indirekte Belastungen auf diesen Grundstücken bzw. Betriebsstätten anfallen. Am einfachsten wäre das zu lösen, indem wir ein Anrechnungsmodell wählen. Das heisst, dass der Grundsatz der Steuerpflicht besteht, dass ausländische Steuerlasten auf Grundstücken bzw. Betriebsstätten - diese Lasten können auch indirekt sein - aber angerechnet werden. Mit dieser Anrechnungsmethode sichern wir dann, dass auf der einen Seite eine Doppelbesteuerung vermieden und auf der anderen Seite eine doppelte Nichtbesteuerung ausgeschlossen wird.
Ich ersuche Sie deshalb im Sinne der rechtsgleichen Behandlung aller Steuerpflichtigen, der parlamentarischen Initiative Carobbio Guscetti Folge zu geben.
Maier Thomas · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion
Die parlamentarische Initiative Carobbio Guscetti fordert, dass Grundstücke und Betriebsstätten im Ausland, und zwar vor allem in Niedrigsteuerländern, und die Einkünfte, die natürliche und juristische Personen damit erzielen, nicht mehr von der Steuerpflicht ausgenommen werden können. Die parlamentarische Initiative macht geltend, dass sich, was die Besteuerung von Grundstücken und Betriebsstätten im Ausland und die damit erzielten Einkünfte betrifft, das Steuerharmonisierungsgesetz und das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer widersprechen. So sehe das DBG eine Steuerbefreiung für solche Einkünfte vor, das Steuerharmonisierungsgesetz nicht und dieser Widerspruch sei aufzuheben.
Nach Auffassung einer Mehrheit Ihrer Kommission ist der Handlungsbedarf, den die parlamentarische Initiative geltend macht, nicht gegeben. Beim Steuerharmonisierungsgesetz handelt es sich um ein Rahmengesetz. Massgebend sind in den Kantonen zusätzliche Steuergesetze. Der vermeintliche Widerspruch zwischen dem DBG und dem Steuerharmonisierungsgesetz besteht in der Realität deshalb nicht, zumal in den meisten Kantonen auf Betriebsstätten und Grundstücken im Ausland ebenfalls keine Steuern erhoben werden.
Weiter hat sich die Kommission Gedanken gemacht zum Risiko einer doppelten Nichtbesteuerung von Betriebsstätten und Grundstücken in jenen Ländern, mit denen die Schweiz kein Doppelbesteuerungsabkommen hat. Dort, wo die Schweiz ein gültiges Doppelbesteuerungsabkommen hat, ist die Sachlage klar. In Staaten, mit denen die Schweiz kein gültiges Doppelbesteuerungsabkommen hat, ist die Sachlage für die Mehrheit Ihrer Kommission auch klar. Für die in jenem Staat erzielten Einkünfte und Gewinne ist jener Staat selber zuständig. Er muss sicherstellen, dass in seinem Sinne solche Gewinne und Einkünfte besteuert werden.
Die Mehrheit Ihrer Kommission hält das Risiko also für gering, insbesondere im Vergleich zum grossen administrativen Aufwand, den eine Abkehr von der unbedingten Steuerbefreiung dieser Ertrags- und Vermögenswerte mit sich bringen würde. Sie hält deshalb das aktuelle System der Besteuerung am Ursprungsort, welches analog im interkantonalen Steuerwettbewerb praktiziert wird, für sinnvoll und ausreichend effizient.
In einer ausführlichen Diskussion haben wir erörtert, wie ganz konkret diese parlamentarische Initiative umzusetzen wäre, insbesondere wie die Aufteilung der Besteuerung zwischen Kantonen und Bund erfolgen könnte oder sollte. Die Mehrheit stellt hier fest, dass bis heute keine überzeugenden Konzepte vorliegen. Fragen wie die, ob dann Erträge der Bundessteuer unterliegen, Vermögen aber bei den Kantonen unter die gegenseitigen Anrechnungs- oder Hinzurechnungsverfahren oder die sogenannten bedingten Befreiungsmodelle usw. fallen, blieben unbefriedigend beantwortet bzw. offen.
Die Mehrheit kommt zum Schluss, dass wir aktuell in der Schweiz dasselbe System der interkantonalen Steuerausscheidungen haben, wie wir es international auch praktizieren, und sich dieses bewährt hat. Wichtig ist mir noch festzustellen, dass alle Doppelbesteuerungsabkommen, welche die Schweiz abgeschlossen hat, auf dem Prinzip der Befreiungsmethode basieren. Das ist ein gängiges Prinzip. Würden wir nun die Bestimmungen, welche die Befreiung von Einkünften aus ausländischen Betriebsstätten und Grundstücken vorsehen, aus dem schweizerischen Landesrecht entfernen, könnten solche Einkünfte in der Schweiz besteuert werden. Eine Streichung ist nicht zielführend, weil wir eben die Doppelbesteuerungsabkommen haben, und diese gehen dem Landesrecht vor. Wir würden hier einen kompletten Kurswechsel vornehmen.
Diese Regelung in den Doppelbesteuerungsabkommen ist übrigens praxistauglich, weil unsere Steuerbehörden keine Einschätzungen in uns völlig fremden Ländern mit ganz anderen Steuersystemen vornehmen müssen, die auch - dies eine Erkenntnis in der Kommission - eventuell noch ganz andere Steuerarten kennen, sodass es eben dann doch zu einer Doppelbesteuerung kommen könnte. Das aktuelle System ist gemäss Mehrheitsmeinung in sich kohärent und logisch.
Eine Minderheit der Kommission befürwortet die Initiative, weil in diesem Rahmen das generelle Problem von doppelten Nichtbesteuerungen sowie möglichen Massnahmen dagegen vertieft geprüft werden könnte. Sie ist der Ansicht, dass dieses Thema vom Bundesrat bisher vernachlässigt wurde, obwohl seitens internationaler Organisationen wie der OECD oder der Europäischen Kommission darauf aufmerksam gemacht wird.
Im Namen der Mehrheit Ihrer WAK und aufgrund der von mir vorgebrachten Überlegungen bitte ich Sie, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.
Rime Jean-François · Mit-M · Nationalrat · Freiburg · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Madame Carobbio Guscetti demande une modification de la loi fédérale sur l'impôt fédéral direct (LIFD) visant à exclure de l'exemption les immeubles et établissements stables situés à l'étranger, en particulier dans les pays où les impôts sont bas. Elle est également d'avis que la plupart des législations cantonales ne sont pas conformes à la loi fédérale sur l'harmonisation des impôts directs des cantons et des communes (LHID) dans ce domaine.
Selon la majorité de la commission, il n'y a pas lieu de légiférer comme le demande la présente initiative. En effet, étant donné que la LHID ne donne que des principes généraux, ce sont les lois fiscales cantonales qui prévalent. Aux yeux de la majorité, la contradiction entre la LHID et la LIFD, que soulève l'auteur de l'initiative, n'existe donc pas en pratique, d'autant que la plupart des cantons ne prélèvent pas d'impôts sur les établissements stables et les immeubles situés à l'étranger non plus.
En outre, la majorité juge faible le risque d'une double non-imposition pour les bâtiments de ce type situés dans des pays avec lesquels la Suisse n'a pas conclu de convention contre les doubles impositions, surtout en comparaison avec la charge administrative substantielle qui découlerait de la fin du système d'exonération sans conditions de ces éléments de revenu et de fortune. C'est pourquoi la majorité de la commission estime que le système actuel d'imposition à l'origine, qui est également appliqué dans la concurrence fiscale intercantonale, est pertinent et suffisamment efficace.
Une minorité de la commission - vous avez entendu sa porte-parole, Madame Leutenegger Oberholzer - propose de donner suite à l'initiative, car les travaux découlant de son adoption seraient l'occasion d'examiner en détail la question de la double non-imposition et les mesures éventuelles visant à régler ce problème.
Au nom de la majorité de la commission - la décision a été prise par 18 voix contre 7 -, je vous demande de ne pas donner suite à cette initiative parlementaire.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für Folgegeben ... 53 Stimmen
Dagegen ... 131 Stimmen