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Gewässerschutzgesetz. Teilrevision

24025 · Amtliches Bulletin

Del 4 mar 2013

https://lexipedia.io/it/docs/ch/ab-bo-bu/24025/de/gewasserschutzgesetz-teilrevision

Consultato il 30 ago 2026

  1. Documenti
  2. Confederazione
  3. Bollettino ufficiale
Fonte

10.324

Gewässerschutzgesetz. Teilrevision

Verfahrensbeitrag

Antrag der Mehrheit

Eintreten

Antrag der Minderheit

(Jans, Chopard-Acklin, Girod, Nordmann, Semadeni)

Nichteintreten

Proposition de la majorité

Entrer en matière

Proposition de la minorité

(Jans, Chopard-Acklin, Girod, Nordmann, Semadeni)

Ne pas entrer en matière

Wasserfallen Christian · Mit-M · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion

Das nächste Traktandum ist im wahrsten Sinne des Wortes von enormer Tragweite, wie Sie sehen, wenn Sie die Alpenlandschaft anschauen. Es geht um eine Standesinitiative des Kantons Bern.

Der Kanton Bern hatte Probleme, bei korrigierten Fliessgewässern eine Deponiegrundlage zu finden. Das heisst, der Kanton musste vom Alpenraum viel Geschiebe in die Täler transportieren, was die Tragweite des Anliegens zeigt. Der Kanton Bern störte sich daran, dass die Gewässerschutzgesetzgebung zu starr formuliert ist, um im Alpenraum Deponien von unverschmutztem Aushubmaterial neben Gewässern anlegen zu können. Dies hat dazu geführt, dass man viele Transportkilometer mit LKW auf sich nehmen musste. Das war der Grund, weshalb der Grosse Rat des Kantons Bern diese Initiative eingereicht hat. Er bittet uns damit, das Gewässerschutzgesetz dahingehend zu lockern, dass Deponien von ausschliesslich unverschmutztem Aushub auch im Alpenraum neben korrigierten Fliessgewässern möglich werden.

Das ist die Umschreibung dieser Vorlage. Es ist eine technische Materie. Aber wenn man sich überlegt, wie viele Kilometer im Alpenraum nur für den Transport von unverschmutztem Aushub gefahren werden, muss man sich die Frage stellen, ob der Gesetzgeber hier im Gewässerschutzgesetz den Schutzgedanken nicht etwas zu starr und unflexibel formuliert hat.

Die Vernehmlassung zu dieser Initiative hat gezeigt, dass 15 Vernehmlassungsteilnehmer dem Inhalt dieser Initiative vollständig zugestimmt haben; 13 Vernehmlassungsteilnehmer haben mit Einschränkungen zugestimmt. 15 Vernehmlassungsteilnehmer haben die Vorlage allerdings abgelehnt.

Trotz dieses Resultates der Vernehmlassung fand die Kommission, dass man nicht unbedingt bei der ursprünglichen Regelung bleiben, sondern das Projekt durchziehen und die Deponien ermöglichen will. Es sind allerdings zahlreiche Rückmeldungen zum Begriff der Deponie eingegangen. Es wurde danach gefragt, was genau denn eine Deponie sei. Es wurde auch danach gefragt, was die Kriterien für einen unverschmutzten Aushub sein sollten. Das soll auch in der zugehörigen Verordnung geregelt werden. Es kann nicht sein, dass wir hier als Bundesgesetzgeber in dieser Tiefe legiferieren und Kriterien dafür zusammenklauben müssen, was genau eine Deponie und ein unverschmutzter Aushub sein sollen.

Wie Sie sehen, liegt uns ein neuformulierter Artikel 37 Absatz 1 vor; genau dort wird diese Flexibilisierung des Gewässerschutzgesetzes vorgenommen. Die Deponie ist nur dann auf den Standort angewiesen, wenn aufgrund einer umfassenden Standortevaluation mit Abwägung aller betroffenen Interessen kein anderer Standort möglich ist. Die Anwendung der Flexibilisierung, die wir Ihnen mit diesem Entwurf vorschlagen, wird also nur dann möglich sein, wenn bei Abwägung aller betroffenen Interessen kein anderer Standort zur Verfügung steht.

Gemäss den bereits heute geltenden Vorschriften des Bundes über Abfälle muss die Deponie ausserdem in der kantonalen Richtplanung vorgesehen sein, der Bedarf muss nachvollziehbar dargelegt und in der kantonalen Abfallplanung ausgewiesen sein. Das ist auch der Grund, warum die Kommission gesagt hat, es sei eine wirklich umsetzbare Lösung. Mit der kantonalen Richtplanung und der kantonalen Abfallplanung bestehen Instrumente, mit denen man dieses Anliegen integrieren und handhaben kann.

Aus all diesen Gründen hat die Kommission Eintreten auf die Vorlage beschlossen, und zwar mit 14 zu 6 Stimmen. Sie hat vor allem aus Vernunft Eintreten beschlossen, damit man, um keine unnötigen Transportwege in Kauf nehmen zu müssen, unverschmutzten Aushub an Ort und Stelle deponieren kann, auch wenn halt ein Gewässer tangiert werden kann.

Es gibt einen Minderheitsantrag auf Nichteintreten; die Begründung dieser Minderheit werden Sie im Anschluss an mein Votum hören.

Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen, wie gesagt, auf diesen Entwurf einzutreten.

Parmelin Guy · Mit-M · Nationalrat · Waadt · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Ce projet met en oeuvre une initiative cantonale bernoise déposée le 16 juin 2010. La commission homologue du Conseil des Etats, suite au déroulement normal de la procédure au sein des commissions compétentes de chacun des conseils, a élaboré un avant-projet de loi.

L'objectif est de compléter l'article 37 alinéa 1 de la loi sur la protection des eaux, de manière à autoriser l'endiguement ou la correction d'un cours d'eau si ces interventions sont nécessaires pour aménager une décharge qui ne peut être réalisée qu'à l'emplacement prévu. Cette décharge doit en outre être destinée à entreposer du matériel d'excavation et des déblais non pollués. Le Conseil fédéral soutenant le projet et la procédure de consultation ayant recueilli plus de deux tiers d'avis favorables, la CEATE-CE n'a pas modifié son projet initial. Ce dernier a passé la rampe de la Chambre haute, par 33 voix contre 0 et 3 abstentions.

Au sein de notre commission, certaines questions et critiques se sont fait jour. La loi et l'ordonnance sur la protection des eaux ayant été modifiées entre-temps, la revitalisation des cours d'eau et des éventuelles surfaces d'assolement à compenser ont été bien prises en compte.

Il s'avère en définitive que ce projet est totalement distinct de toute la problématique de la revitalisation. La modification du tracé de petits cours d'eau naturels non endigués ne pourra de toute façon se faire qu'après une pesée de tous les intérêts en jeu. Cela signifie concrètement qu'aucun autre emplacement ne doit pouvoir être envisageable pour une décharge réservée à ce type de matériaux non pollués. En outre, toutes les autres prescriptions fédérales en vigueur en matière de protection de l'environnement, de protection des eaux et de gestion des déchets devront impérativement être respectées.

La majorité de la commission s'est donc ralliée à la décision du Conseil des Etats. Elle relève en outre que le projet est judicieux car il permettra, pour les quelques cas très restreints qui sont concernés, d'éviter d'imposer une obligation d'évacuer des matériaux en les transportant sur de longues distances, ce qui porterait fortement atteinte à l'environnement.

Une minorité de la commission propose néanmoins de ne pas entrer en matière sur le projet. Elle estime que la législation actuelle permet déjà des exceptions au cas par cas pour autant qu'elles soient dûment motivées. Elle voit surtout dans ce projet un régime d'exception qu'elle trouve exagéré et injustifié.

C'est par 14 voix contre 6 et 2 abstentions que la commission vous propose d'entrer en matière et c'est par le même score qu'elle vous propose d'adopter le projet de loi tel qu'il vous est présenté.

Jans Beat · Mit-M · Nationalrat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Die Minderheit stellt den Antrag, hier nicht einzutreten. Es ist in der Tat kein besonders wichtiges Geschäft. Es stellt sich wirklich die Frage, ob man das Gewässerschutzgesetz für diesen Fall ändern muss, und es stellt sich wirklich die Frage, ob sich etwas ändert, wenn wir dieses Gesetz ändern. In diesem Fall sind wir zum Schluss gekommen: Eine Gesetzesänderung ist nicht nötig. Auch wenn für den Einzelfall - ein solcher war Auslöser der Standesinitiative - mit dieser Änderung eine sinnvolle Lösung gefunden werden kann, ist insgesamt eine Änderung des Gewässerschutzgesetzes nicht nötig. Sie schafft im Gegenteil Begehrlichkeiten - das ist unsere Befürchtung -, dass man weitere Ausnahmen schaffe. Das ist aus unserer Sicht nicht nötig. Das Gewässerschutzgesetz soll ja die Gewässer als Lebensräume möglichst integral erhalten. Da hat die Schweiz ein Problem. Die Schweizer Fliessgewässer sind stark unter Druck. Es gibt nur noch sehr wenige natürlich fliessende Gewässer. Diese zu schützen ist eine wichtige Aufgabe der Schweiz, und es muss dies auch bleiben. Man kann solche Deponien auch anderweitig unterbringen; man muss das nicht ausgerechnet bei solchen naturnahen Fliessgewässern machen.

Deshalb meinen wir: Es ist sinnvoller, nicht einzutreten und dieses Gesetz nicht zu ändern. Ich bitte Sie deshalb, der Minderheit zu folgen und diese Gesetzesrevision abzulehnen.

Leuthard Doris · BR-F · Bundesrat · Aargau

Die Standesinitiative Bern, die dann im Ständerat aufgenommen wurde, betrifft sicher nicht einen Fall, der regelmässig jährlich in Kantonen auftritt. Aber es ist auch nicht ein Einzelfall, der gar nie oder nur im Kanton Bern auftreten dürfte. Deshalb, denke ich, ist es legitim, im Gewässerschutzgesetz für Präzisierungen zu sorgen. Wir haben geprüft, ob mit der neuen Bestimmung die heutige Gewässerschutzgesetzgebung abgeschwächt würde, der Schutz der Gewässer leiden würde, und wir kommen zum Schluss, dass dies nicht der Fall ist; dies, weil die neue Bestimmung die Verbauung und Korrektion von Fliessgewässern nur in ganz klar bestimmten und auch regulierten Ausnahmefällen und unter Bedingungen zulässt.

Erstens ist die Anwendbarkeit dieses neuen Artikels beschränkt auf Deponien, auf denen ausschliesslich unverschmutztes Aushubmaterial abgelagert wird. In den Abfallvorschriften des Bundes ist mit Grenzwerten klar definiert, wann wir von unverschmutztem Aushubmaterial ausgehen. Zweitens muss eine umfassende Standortevaluation durchgeführt und nachgewiesen werden, dass die Deponie zwingend auf den vorgesehenen Standort angewiesen ist und das Vorhaben nur mit der Verlegung des Fliessgewässers realisiert werden kann. Drittes Element schliesslich: Das wegen einer solchen neuen Deponie verlegte Fliessgewässer muss dann auch möglichst naturnah gestaltet werden, sodass es einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen kann und die Wechselwirkungen zwischen Oberflächen- und Grundwasser erhalten bleiben.

Die neue Ausnahme schafft deshalb nach Ansicht des Bundesrates in klar umschriebenen und voraussichtlich eben nur ausnahmsweise vorliegenden Situationen die Möglichkeit, sinnvolle Deponierungsmöglichkeiten für unverschmutztes Aushubmaterial zu schaffen.

Wir bitten Sie daher, der Mehrheit Ihrer Kommission zuzustimmen.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für Eintreten ... 106 Stimmen

Dagegen ... 66 Stimmen

Verfahrensbeitrag

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer

Loi fédérale sur la protection des eaux

Detailberatung - Discussion par article

Titel und Ingress, Ziff. I, II

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Titre et préambule, ch. I, II

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Abstimmung

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes ... 109 Stimmen

Dagegen ... 69 Stimmen