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Kein Eingriff in die gerichtliche Eigenständigkeit der Schweiz

24073 · Amtliches Bulletin

Del 10 set 2013

https://lexipedia.io/it/docs/ch/ab-bo-bu/24073/de/kein-eingriff-in-die-gerichtliche-eigenstandigkeit-der-schweiz

Consultato il 11 set 2026

  1. Documenti
  2. Confederazione
  3. Bollettino ufficiale
Fonte

Oggetto parlamentare: Nessuna ingerenza nell'autonomia giudiziaria della Svizzera (12.435)

12.435

Kein Eingriff in die gerichtliche Eigenständigkeit der Schweiz

Verfahrensbeitrag

Antrag der Mehrheit

Der Initiative keine Folge geben

Antrag der Minderheit

(Egloff, Fehr Hans, Nidegger, Reimann Lukas, Rickli Natalie, Schwander, Stamm)

Der Initiative Folge geben

Proposition de la majorité

Ne pas donner suite à l'initiative

Proposition de la minorité

(Egloff, Fehr Hans, Nidegger, Reimann Lukas, Rickli Natalie, Schwander, Stamm)

Donner suite à l'initiative

Präsidentin (Graf Maya, Präsidentin): Sie haben einen schriftlichen Bericht der Kommission erhalten.

Stamm Luzi · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Es geht um Artikel 122 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht; das heisst, wir bitten Sie, dass die Entscheide des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Strassburg für das Bundesgericht keinen Revisionsgrund mehr darstellen.

Wenn wir einen rechtskräftigen, sprich vom Bundesgericht erlassenen Entscheid haben, braucht es ja ausdrücklich einen Revisionsgrund, damit dieses Urteil wieder infrage gestellt werden kann, und bisher sind die Entscheide des Strassburger Gerichtshofes ein solcher Revisionsgrund gewesen. Das war früher auch sinnvoll. Als nach dem Zweiten Weltkrieg in Strassburg der Gerichtshof entstand, war das ein Segen. Man hatte das Trauma des Zweiten Weltkrieges hinter sich, und es war ein Segen, dass sich ein Gericht entwickelte, das bei schweren Menschenrechtsverletzungen eingreifen konnte. Der Sinn dieses Gerichtes war, dass diese Entscheide in den jeweiligen Staaten auch umgesetzt würden.

Neben dem Umsetzen gibt es das System, dass die Partei, die in Strassburg gewinnt, ihre Kosten erstattet erhält. Wer also in Strassburg gewinnt, hat erstens die Genugtuung, dass Strassburg z. B. sagt, der Entscheid der Schweiz sei nicht richtig, und zweitens kriegt er auch noch eine Entschädigung. Das wollen wir nicht infrage stellen. Man kann also immer noch nach Strassburg gehen, dort gewinnen und seine Kosten erstattet erhalten.

Weshalb stellen wir Ihnen den Antrag, das bisherige System zu ändern, indem Artikel 122 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht aufgehoben wird? Der einfache Grund dafür ist, dass Strassburg seine Rechtsprechung immer mehr ausweitet. Es gibt offensichtlich Richter in Strassburg, die ihre Aufgabe darin sehen, das europäische Recht bis ins Detail zu vereinheitlichen, oder wie es ein Schweizer Bundesrichter ausdrückte: Sie beginnen, sich wie ein erstinstanzliches Gericht zu verhalten, und mischen sich erstaunlicherweise sogar in detaillierte Fragen des täglichen Lebens ein. Dazu ein paar Stichworte: Sie kennen wahrscheinlich den Entscheid Rhino, der faktisch das Recht geschaffen hat, dass ein Verein sich den Zweck geben kann, Hausbesetzungen durchzuführen. Strassburg hat also ins schweizerische Gesetz hineingefunkt und hat gesagt, es sei legal, wenn ein Verein erkläre, dass er Hausbesetzungen zum Ziel habe.

Dann gibt es die Geschlechtsumwandlungsgeschichte. Vielleicht kennen Sie den Fall Schlumpf, in welchem Strassburg entschieden hat, dass Geschlechtsumwandlungen unter bestimmten Voraussetzungen durch die Krankenkasse bezahlt werden müssten. Im Fall Glor zum Militärpflichtersatz hat Strassburg bis ins Detail geregelt, was man ändern solle. Unsere Meinung ist, dass man solche Fragen der schweizerischen Systematik mit ihrer direkten Demokratie überlassen sollte.

Ich nenne Ihnen noch ein Beispiel. Nach dem schweizerischen Konzept ist es so: Wenn die Ehefrau infolge eines Seitensprungs ein aussereheliches Kind hat, kann der Vater nach unserem Rechtssystem sagen: "Ich will mir nicht in die Familie hineinfunken lassen." Weshalb soll uns Strassburg sagen, der Dritte, mit dem die Frau den Seitensprung hatte, könne hineinfunken und sagen, er habe die und die Rechte? Das geht Strassburg unseres Erachtens nichts an, sondern nur das nationale Recht.

Strassburg hat es auch mit dem Namensrecht übertrieben. Europa ist so vielfältig, da sollte doch Strassburg nicht bis ins Detail regeln, wie Ehemänner und Ehefrauen heissen sollen. Das kann man in der Schweiz doch der direkten Demokratie überlassen.

Ich habe noch eine Minute Zeit und komme deshalb zum Schluss: Wenn wir dieser Initiative Folge geben und Artikel 122 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht aufheben, hat das zur Folge, dass Artikel 41 EMRK gilt, das heisst, dass die Entschädigung dessen, der nach Strassburg gegangen ist und gewonnen hat, immer noch vorgesehen ist. Unser Parlament kann die schweizerische Gesetzgebung dann immer noch anpassen, wenn es das tun will. Nach einem Urteil in solchen Fällen, vom Hausbesetzer bis zum Geschlechtsumwandler, kann die Schweiz ja sagen, sie passe das Gesetz mit unseren demokratischen Strukturen, sprich Parlament und Volk, an. Das ist die richtige Lösung. Man sollte es bei einer Verurteilung durch Strassburg bewenden lassen.

Eine letzte Bemerkung: Sie wissen, in Strassburg sind über 100 000 Fälle in der Pipeline, das heisst hängig, bis zu einem Urteil geht unerträglich viel Zeit ins Land. Da ruft jemand das Schweizerische Bundesgericht an, und Strassburg lässt sich als faktische vierte Instanz so viel Zeit und greift dann so stark in die Details ein! Das sollten wir ändern.

Lustenberger Ruedi · 1VP-M · Nationalrat · Luzern · Fraktion CVP-EVP

Präsident (Lustenberger Ruedi, erster Vizepräsident): Der Antrag der Minderheit Egloff wird von Herrn Schwander vertreten.

Schwander Pirmin · Mit-M · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Namens der Minderheit beantrage ich Ihnen, der parlamentarischen Initiative Folge zu geben. Warum? Es ist mittlerweile vielerorts unbestritten, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seinen Tätigkeitsbereich laufend ausdehnt. Es besteht also nach Ansicht der Minderheit Handlungsbedarf. Der Lösungsansatz über die Aufhebung von Artikel 122 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht ist zielführend. Mit der Aufhebung erreichen wir, dass der Revisionsgrund im konkreten Fall entfällt. Der Gesetzgeber - also wir hier im Saal - hat dann die Möglichkeit, in oder nach politischen Diskussionen zu legiferieren oder eben nicht, auch ganz im Sinne von Artikel 46 EMRK. In Artikel 46 verpflichten sich die Parteien, das endgültige Urteil des Gerichtshofes zu befolgen. Das heisst aber noch lange nicht, dass der Gesetzgeber dadurch ausgeschaltet werden muss und darf.

In diesem Saal habe ich schon mehrmals vom Prinzip gehört, dass der Einzelfall für den Gesetzgeber ein schlechter Ratgeber ist. Wir tun also gut daran, wenn wir Bundesgerichtsurteile über die Gesetzgebung korrigieren und nicht über den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Es geht auch um die demokratische Legitimation von Gesetzesrevisionen.

In diesem Sinne bitte ich Sie, der parlamentarischen Initiative Folge zu geben.

Caroni Andrea · Mit-M · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion

Wenn Sie in einem Rechtsfall vor Bundesgericht unterliegen, dann aber in Strassburg vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Recht erhalten, gibt es vier Möglichkeiten, wie die Schweiz dieses Urteil zu Ihren Gunsten umsetzen kann:

1. Die Schweiz braucht gar nichts umzusetzen, weil die Feststellung, dass Sie Recht haben, also das Urteil an sich, schon ausreicht.

2. Die Schweiz bezahlt Ihnen eine Entschädigung.

3. Die Schweiz passt ihre Gesetze an.

4. Das Bundesgericht überprüft sein Urteil gegen Sie im Verfahren der Revision.

Diese vierte Möglichkeit möchte die parlamentarische Initiative streichen. Die Initianten und mit ihnen, wie Sie gehört haben, die Kommissionsminderheit führen zum einen an, es gebe vor dem EGMR schon zu viele Fälle, diese Verfahren würden zu lange dauern und es werde Rechtsunsicherheit geschaffen, wenn man auf alte Urteile zurückkommen müsse. Zum anderen sagen sie, die Feststellung des Urteils des EGMR und eine Entschädigung würden reichen und für die Zukunft könne man die Gesetze anpassen. Sodann verbinden sie ihre Initiative mit der generellen Kritik am EGMR: Der EGMR habe in den vergangenen Jahrzehnten seine Kompetenzen laufend ausgeweitet und er mische sich in nationale Angelegenheiten ein.

Ihre Kommission beantragt Ihnen mit 16 zu 7 Stimmen, dieser Initiative keine Folge zu geben. Zwar äusserte auch die Kommissionsmehrheit, Herr Kollege Stamm, ein gewisses Unbehagen darüber, dass der EGMR sein Mandat seit seiner Gründung in der Tat ausgeweitet hat und zunehmend nicht mehr nur offensichtlich schwere Menschenrechtsverletzungen beurteilt, sondern bisweilen auch in den nationalen Ermessensspielraum eingreift. Für die Kommissionsmehrheit ist diese Initiative aber kein taugliches Mittel dagegen, vielmehr müsste auf diplomatischem und politischem Weg dagegen vorgegangen werden. Um in einem Bild aus dem Sport zu sprechen: Wenn Sie mit den Pfiffen des Schiedsrichters nicht einverstanden sind, geht es nicht an, dass Sie einfach auf dem Feld bleiben und diese Pfiffe neu ignorieren. Dann müssen Sie dazu schauen, dass Sie mit dem Schiedsrichter sprechen können oder dass Sie das Schiedsreglement anpassen können, damit der Schiedsrichter zurückhaltender pfeift.

Sodann sind nach EMRK-Artikel 46 Urteile des EGMR für die Staaten bindend und vollständig umzusetzen. Wir haben als Schweiz ein Interesse daran, ein glaubwürdiger Partner zu sein. Dann können wir bei anderen Staaten, die wirklich schwere Menschenrechtsverletzungen begehen - ich denke an Russland, an die Türkei -, auf den Tisch klopfen.

Generell hält die Kommissionsmehrheit auch am Wert des EGMR für die europäischen "minimum standards" der Menschenrechte fest. Man soll nicht unter dem Deckmantel der Souveränität den eigenen Bürgern ihren elementaren Rechtsschutz verweigern. Es reicht eben nicht in jedem Falle aus, ein Urteil des EGMR mit einer Feststellung, einer Entschädigung oder einer Praxisänderung umzusetzen. Wenn Sie in Haft stecken, wenn Sie im Gefängnis sind, und es wurden Verfahrensregeln verletzt, dann nützt es Ihnen nichts, wenn das festgestellt wird und wenn Sie noch etwas Geld kriegen. Dann wollen Sie Ihr Urteil revidiert haben, und dann wollen Sie raus.

Heute ist ja schon Artikel 122 des Bundesgerichtsgesetzes so einschränkend formuliert, dass dann dieses Urteil nur angepasst werden muss, wenn es nötig ist. Das ist eben der Fall, wenn Sie im Gefängnis sitzen und raus wollen, mit einem neuen, richtigen Urteil.

Schliesslich sprechen auch die Zahlen gegen die parlamentarische Initiative: Dieser Revisionsgrund wurde 1992 eingeführt. Es wurde 24-mal ein solches Gesuch gestellt, und nur 11-mal wurde eines gutgeheissen. Das heisst, nicht einmal alle zwei Jahre wurde ein solches Revisionsgesuch angenommen.

Aus all diesen Gründen bitte ich Sie namens der Kommissionsmehrheit - der Entscheid fiel mit 16 zu 7 Stimmen -, dieser parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.

Kiener Nellen Margret · Mit-F · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

En date du 24 mai 2013, votre Commission des affaires juridiques a procédé à l'examen préalable de l'initiative parlementaire déposée le 29 mai 2012 par le groupe de l'Union démocratique du Centre sous le titre "Préserver l'autonomie judiciaire de la Suisse".

Après examen, la commission a décidé, par 16 voix contre 7, de ne pas donner suite à l'initiative en question.

Cette initiative vise à abroger l'article 122 de la loi sur le Tribunal fédéral qui est libellé comme suit: "La révision d'un arrêt du Tribunal fédéral pour violation de la Convention de sauvegarde des droits de l'homme et des libertés fondamentales du 4 novembre 1950 (CEDH) peut être demandée aux conditions suivantes:

a. la Cour européenne des droits de l'homme a constaté, dans un arrêt définitif, une violation de la CEDH ou de ses protocoles;

b. une indemnité n'est pas de nature à remédier aux effets de la violation;

c. la révision est nécessaire pour remédier aux effets de la violation."

Les considérations de la commission ont été les suivantes.

Aux yeux de la majorité, en adhérant au système de la Cour européenne des droits de l'homme, la Suisse a accepté de satisfaire à toutes les obligations qui en découlent. Reconnaître l'autorité de cette cour signifie qu'il faut exécuter ses arrêts, des arrêts que la Suisse est également tenue de respecter conformément au droit international, notamment à l'article 46 de la Convention européenne des droits de l'homme qui stipule: "Les Hautes Parties contractantes s'engagent à se conformer aux arrêts définitifs de la Cour dans les litiges auxquels elles sont parties." Ceci s'avère conforme à la Constitution fédérale votée par le peuple suisse qui oblige dans son article 5 alinéa 4 la Confédération et les cantons à respecter le droit international.

La majorité ajoute qu'une simple indemnité ou une action en constatation de droit n'est souvent pas suffisante pour modifier, par exemple, des décisions arbitraires. La révision reste donc un moyen indispensable pour que la Suisse respecte ses obligations au niveau international.

La majorité de la commission souligne que la possibilité de révision contribue à la sécurité du droit et permet de conserver une vue d'ensemble sur la jurisprudence la plus récente.

Selon la majorité, l'initiative ne peut pas empêcher la Cour européenne des droits de l'homme d'élargir, comme l'affirment ses auteurs, son champ d'action, voire de faire évoluer sa jurisprudence. En effet, la majorité estime que cette initiative vise uniquement à affaiblir les effets des décisions rendues par la Cour et qu'elle va à l'encontre des principes fondamentaux de la bonne foi et de l'Etat de droit. Enfin, elle tient à relever que peu de cas sont concernés par la procédure de révision. Comme le rapporteur de langue allemande vous l'a déjà dit, depuis l'entrée en vigueur de l'article en question, la Suisse a été condamnée à 63 reprises par la Cour européenne des droits de l'homme; dans 24 cas, une demande de révision a été déposée, dont 11 ont été acceptées par le Tribunal fédéral. Ces chiffres démontrent à quel point les trois conditions cumulatives posées à l'article 122 de la loi sur le Tribunal fédéral sont difficiles à réunir pour nos justiciables.

J'en viens à la proposition de la commission: par 16 voix contre 7, elle vous invite à ne pas donner suite à l'initiative.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für Folgegeben ... 59 Stimmen

Dagegen ... 122 Stimmen

(4 Enthaltungen)

Schluss der Sitzung um 13.00 Uhr

La séance est levée à 13 h 00