12.4181
Niederlassungsfreiheit auch im Alter
Germann Hannes · P-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Präsident (Germann Hannes, Präsident): Sie haben einen schriftlichen Bericht erhalten. Die Kommission beantragt mit 9 zu 3 Stimmen, die Motion abzulehnen. Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
Keller-Sutter Karin · Mit-F · Ständerat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion
Die Motion Leutenegger Oberholzer verlangt, dass der Bundesrat prüft, wie sichergestellt werden kann, dass das verfassungsmässige Recht auf Niederlassungsfreiheit auch im Alter und bei einem dauerhaften Aufenthalt in einem Heim gewahrt wird. Dabei soll insbesondere geprüft werden, ob dazu eine Änderung der Wohnsitzbestimmungen im Zivilgesetzbuch angezeigt ist. Nötigenfalls sei dem Parlament eine entsprechende Gesetzesänderung zu unterbreiten.
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion. Der Nationalrat hat die Motion am 21. Juni 2013 mit 113 zu 65 Stimmen angenommen. Die SGK Ihres Rates beantragt Ihnen mit 9 zu 3 Stimmen, die Motion abzulehnen. Die SGK sieht zwei Hauptgründe für ihren ablehnenden Antrag, und ich möchte kurz darauf eingehen.
Der Wohnsitz ist in Artikel 23 ZGB geregelt, aber nicht in der gesamten Rechtsordnung einheitlich. Die ZGB-Bestimmungen sind auch im Sozialversicherungsrecht anwendbar. Artikel 23 ZGB besagt, dass die Unterbringung in einem Pflegeheim für sich allein noch keinen Wohnsitz begründe; diese Bestimmung wurde anlässlich des neuen Erwachsenenschutzrechtes, das am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, in dieser Hinsicht präzisiert. Damit hat man an die bestehende Rechtsprechung des Bundesgerichtes angeknüpft, wonach die Unterbringung in einem Pflegeheim eine widerlegbare Vermutung sei. Man könne seinen Wohnsitz aber auch in einem Pflegeheim begründen, wenn man sich freiwillig und in voller Urteilskraft dafür entscheide.
Damit ergibt sich aus der Perspektive des ZGB kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf. In der Praxis geht es also nicht primär um die Frage der Niederlassungsfreiheit, denn diese ist für alle Schweizerinnen und Schweizer gewährleistet und gilt auch für Personen, die sich in einem Pflegeheim aufhalten. Es geht hingegen um die Frage der sogenannten Restkostenfinanzierung bei einem Aufenthalt in einem Pflegeheim. Die Kantone sind ja für die Finanzierung der Pflege zuständig, und demnach gibt es auch kantonal unterschiedliche Lösungen. Dabei kann es tatsächlich dazu kommen, dass bei einem ausserkantonalen Heimaufenthalt Finanzierungslücken entstehen. Das Problem muss also nicht mit einer Definition der Wohnsitzfrage im ZGB gelöst werden, sondern mit der Regelung der Restkostenfinanzierung bei einem Pflegeheimaufenthalt.
Die SGK hat sich wiederholt mit dem Problem des Wohnsitzes bei ausserkantonalen Heimaufenthalten befasst. Die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung begründet für sich allein noch keinen neuen Wohnsitz; ich habe bereits darauf hingewiesen. Tritt jedoch eine Person freiwillig in ein Heim ein, kann sie an dessen Standort ihren Wohnsitz begründen. Diese Regelung hat in der Praxis zu Auslegungsproblemen und auch zu Konflikten geführt. Es stellt sich dann die Frage, welcher Kanton für die Restfinanzierung von Pflegekosten zuständig ist.
Der Kommission - das möchte ich betonen - ist es ein grosses Anliegen, dass die Frage des Wohnsitzes und der Restkostenfinanzierung bei ausserkantonalen Heimaufenthalten geklärt wird. Es kann nämlich nicht angehen, dass betagte oder hochbetagte Menschen in ihrem letzten Lebensabschnitt mit solchen Fragen belastet werden. Nachdem aber sowohl der Ständerat wie auch der Nationalrat den Bundesrat mit Postulaten beauftragt haben, im Dialog mit den Kantonen Lösungsmöglichkeiten zu suchen, erachtet es die SGK als unnötig, einen weiteren Bericht in Auftrag zu geben. Das ist der zweite Grund, weshalb die SGK der Auffassung ist, die Motion sei abzulehnen.
Ich erinnere auch an das Postulat Bruderer Wyss 12.4099, dessen geforderter Bericht ja noch ausgearbeitet wird. Die SGK hat aber die klare Erwartung, dass die Kantone bzw. die GDK sich der Sache annehmen und eine sachgerechte Lösung für die Restkostenfinanzierung finden.
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Die Niederlassungsfreiheit gibt allen Schweizerinnen und Schweizern das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen. Keine Gemeinde darf einen Wohnsitzwechsel verweigern, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dieses Recht gilt auch für Personen, die sich in einem Pflegeheim aufhalten.
Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist es erforderlich, dass die betreffende Person urteilsfähig und volljährig ist und dass sie freiwillig in das Heim wechselt, um dort ihren Lebensabend zu verbringen. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, dann wird am Ort des Heims ein Wohnsitz begründet.
Die Kommissionssprecherin hat es gesagt: Mit der neuen Pflegefinanzierung wollte man in Bezug auf die Wahlrechte von Personen in Pflegeheimen keine Änderung einführen. Für die Restfinanzierung der Pflegekosten sind nun allerdings die Kantone zuständig. Es haben sich daher kantonal unterschiedliche Lösungen entwickelt. Diese können dazu führen, dass bei einem ausserkantonalen Heimaufenthalt Finanzierungslücken entstehen, was aber nicht im Sinne des Gesetzes ist. In der Praxis kann das bedeuten, dass letztlich die freie Wahl des Wohnsitzes erschwert wird.
Die Zuständigkeit für die Restkostenfinanzierung bei ausserkantonalen Heimaufenthalten ist Gegenstand von zwei Postulaten, die Ihr Rat (12.4099) bzw. der Nationalrat (12.4051) in der Frühjahrssession dieses Jahres bereits angenommen haben. Das Bundesamt für Gesundheit ist bereits daran, zusammen mit den Kantonen eine Lösung zu suchen, die den Regelungen und der Systematik des KVG entspricht. Soweit die Wohnsitzbestimmungen des ZGB betroffen sind, wird auch das Bundesamt für Justiz in die Arbeiten einbezogen. Der Bundesrat wird anschliessend über das Ergebnis berichten.
In Übereinstimmung mit diesen beiden Postulaten beantragt Ihnen der Bundesrat, auch die vorliegende Motion anzunehmen. Aber die beiden Postulate sind ja bereits angenommen, und damit ist das Thema jetzt in der Tat auf dem Tisch. Der Bundesrat wird deshalb unabhängig davon, wie Sie heute entscheiden - das muss ich Ihnen jetzt schon sagen -, die Frage der Zuständigkeit für die Restkostenfinanzierung bei ausserkantonalen Heimaufenthalten aufnehmen müssen und zusammen mit den Kantonen nach Lösungen suchen. Wir machen das gerne. Mehr als eine Prüfung der Frage, wie die Niederlassungsfreiheit auch im Alter effektiv sichergestellt werden kann, verlangt letztlich auch diese Motion nicht.
Von daher können Sie sie annehmen oder auch ablehnen. Aber wir werden an der Lösung dieser Frage arbeiten.
Germann Hannes · P-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Abstimmung - Vote
Für Annahme der Motion ... 5 Stimmen
Dagegen ... 27 Stimmen