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Legge applicabile ai trust. Convenzione dell'Aia

27001 · Bollettino ufficiale

Del 20 dic 2006

https://lexipedia.io/it/docs/ch/ab-bo-bu/27001/it/legge-applicabile-ai-trust-convenzione-dell-aia

Consultato il 11 set 2026

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Oggetto parlamentare: Legge applicabile ai trust. Convenzione dell'Aia (05.088)

05.088

Legge applicabile ai trust. Convenzione dell'Aia

Huber Gabi · Mit-F · Consiglio nazionale · Uri · Gruppo radicale liberale

Mit der Vorlage beantragt der Bundesrat einen Bundesbeschluss, wonach das Haager Übereinkommen über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung zu genehmigen ist und für die Umsetzung das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG) und das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) anzupassen ist.

Ihre Kommission hat am 7. Juli dieses Jahres einstimmig die Annahme des Entwurfes beschlossen. Mit der Umwandlung einer vom damaligen und bald wieder eintretenden Nationalrat Marc Suter am 8. Mai 2003 eingereichten und in der Folge von Nationalrat Fulvio Pelli übernommenen Motion 03.3233, "Rasche Anerkennung des Trusts für den Finanzplatz Schweiz notwendig", in ein Postulat hat das Parlament den Bundesrat ersucht, rasch das Nötige zur baldigen Ratifikation des Haager Übereinkommens über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung von 1985 einzuleiten, möglichst rasch eine Botschaft zur Anpassung des schweizerischen Rechtes, namentlich betreffend das Insolvenzrecht und die Familienstiftungen gemäss Artikel 335 ZGB, vorzulegen, um das Rechtsinstitut des Trusts auch für die Schweiz praxistauglich zu machen.

Ein Trust ist ein rechtlich verselbstständigtes Vermögen, das ähnlich wie ein Stiftungsvermögen bestimmten Personen oder einem bestimmten allgemeinen Zweck gewidmet ist. Verwaltet und seinem Zweck zugeführt wird das Trustvermögen durch die sogenannten Trustees. Diese sind gleichzeitig als Organe des Trusts und als formelle Eigentümer des Trustvermögens zu betrachten. Weil dem Trust keine juristische Eigenständigkeit zukommt, kann er selber nicht Eigentümer des Vermögens werden. Das Eigentum der Trustees ist rein treuhänderischer Natur. Sie dürfen das Vermögen nur im Rahmen des vorgegebenen Zwecks verwenden. Der Trust ist vor allem in Ländern der angelsächsischen Rechtstradition weit verbreitet. Das schweizerische Rechtssystem kennt dieses Institut nicht. Das heisst aber nicht, dass es generell nicht anerkannt wird. Vielmehr erfolgt unter dem geltenden Recht eine weitgehende Anerkennung des Trusts im Rahmen der Artikel 150ff. IPRG.

Die Frage, die sich stellt, ist also nicht, ob ausländische Trusts bei uns anerkannt werden sollen, sondern welcher Weg der Anerkennung eingeschlagen werden soll, derjenige allein über das IPRG oder über das Haager Übereinkommen.

Die Kommission vertritt zusammen mit dem Bundesrat die Ansicht, dass die Ratifikation des Haager Übereinkommens die bessere Alternative ist. Denn nebst der Anerkennung ausländischer Trusts besteht das Hauptziel des Übereinkommens in der Herbeiführung einer Rechtsvereinheitlichung. Damit wird verhindert, dass ein Trust, der mit Behörden verschiedener Staaten in Kontakt kommt, in jedem Land einer anderen Rechtsordnung unterstellt wird. Das führt zu mehr Rechtssicherheit. Mit der Ratifikation des Übereinkommens wird im internationalen Verhältnis ein positives Signal gesetzt bzw. die in der Schweiz in Bezug auf die Behandlung ausländischer Trusts geschaffene Rechtssicherheit international kommuniziert.

In der Schweiz liegen bedeutende Vermögenswerte, die zu Trusts gehören bzw. im Namen von Trusts verwaltet werden. Dieses Geschäft verfügt über ein sehr grosses Wachstumspotenzial, weil die sogenannten Offshore-Zentren, auf denen bisher ein grosser Teil der Trusts errichtet wurde, zunehmend unter internationalen Druck geraten und die Schweiz sich hier als seriöse Alternative anbieten kann, hat sie doch sowohl qualitativ hochstehende Verwaltungs- und Beratungsdienstleistungen als auch eine international anerkannte Bankenaufsichts- und Geldwäscherei-Gesetzgebung anzubieten. Dem Trust wird teilweise unterstellt, ein Mittel zur Verdunkelung der tatsächlichen Eigentumsverhältnisse, ein Instrument zur Steuerhinterziehung, Geldwäscherei und Verletzung von Pflichtteilsrechten usw. zu sein. Dem ist zu entgegnen, dass der Trust mit der Ratifikation des Haager Übereinkommens in der Schweiz rechtlich abgesichert wird und dass mit einer besseren rechtlichen Absicherung auch den Missbräuchen besser begegnet werden kann. Darum hat sich auch die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei sehr positiv zur Vorlage geäussert. Missbrauchsmöglichkeiten bestehen im Übrigen auch bei Rechtsinstituten des schweizerischen Rechtes. Die beste Prophylaxe ist eine saubere Regelung der zivilrechtlichen Aspekte. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft das Für und Wider einer Ratifikation des Haager Trust-Übereinkommens abgewogen und ist zum Schluss gekommen, dass die Vorteile gegenüber den möglichen Bedenken überwiegen. Die Kommission für Rechtsfragen teilt diese Ansicht.

Noch ein Wort zum Steuerrecht: Die steuerliche Behandlung von Trusts in der Schweiz wird auch bei einer Ratifikation des Übereinkommens ausschliesslich nach schweizerischem Recht beurteilt. Artikel 19 des Übereinkommens stellt klar, dass die Befugnisse der Staaten in Steuersachen unberührt bleiben. Die Kommission wurde darüber informiert, dass sich die Schweizerische Steuerkonferenz im Zusammenhang mit der Vorlage der Frage der steuerlichen Behandlung durch die Kantone angenommen hat. Diese Frage stellt sich ja bereits heute, aber es besteht keine einheitliche Regelung in den Kantonen. Die Konferenz hat sich offenbar auf Grundsätze geeinigt und sieht vor, die wirtschaftliche Berechtigung als Grundlage zu nehmen. Ob die Arbeiten der Schweizerischen Steuerkonferenz inzwischen abgeschlossen sind, darüber kann dann eventuell nachher Herr Bundesrat Blocher Auskunft geben. Nicht umgesetzt wird die in der von Fulvio Pelli übernommenen Motion Suter Marc verlangte Anpassung von Artikel 335 ZGB; es handelt sich hier um das Verbot von Familienfideikommissen.

Die Kommission kann sich der seitens des Bundesrates in der Botschaft angeführten Begründung anschliessen. Insbesondere schliesst sie sich der Fragestellung an, ob diese Bestimmung nicht gestrichen werden sollte. Es handelt sich jedoch um eine Diskussion, die an anderer Stelle geführt werden muss, weil die Frage kontrovers ist und die vom Finanzplatz dringend gewünschte Ratifikation des Übereinkommens nicht unnötig verzögert werden sollte.

Für die Umsetzung erforderlich ist, wie bereits erwähnt, eine Anpassung des IPRG und des SchKG. Die neuen IPRG-Bestimmungen sollen zum einen das nötige Zusammenspiel zwischen dem Haager Übereinkommen und dem IPRG ermöglichen. Sodann soll es um Bestimmungen zu Themenbereichen ergänzt werden, die vom Übereinkommen nicht geregelt werden. Es betrifft dies die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung ausländischer Entscheidungen. Der IPRG-Teil enthält zudem eine Bestimmung über die Anmerkung von Trusts im Grundbuch bzw. deren Eintragung in bestehende Immaterialgüterrechts-Register. Zweck der SchKG-Bestimmungen ist die Umsetzung der im Trust-Recht vorgesehenen Trennung von Trust- und Trustee-Vermögen im schweizerischen Zwangsvollstreckungsrecht sowie die Regelung des Verfahrens für eine Vollstreckung im Trust-Vermögen.

Abschliessend ersuche ich Sie im Namen der einstimmigen Kommission für Rechtsfragen um Annahme des Entwurfes.

Chevrier Maurice · Mit-M · Consiglio nazionale · Vallese · Gruppo popolare-democratico

Il convient préliminairement de définir brièvement la notion de "trust". On entend par ce terme une relation juridique dans laquelle certaines valeurs patrimoniales sont confiées à titre fiduciaire à une ou plusieurs personnes qu'on appelle des "trustees", qui doivent les administrer et les utiliser dans un but prescrit par le fiduciant. Ce but peut être de portée générale ou consister à favoriser un cercle plus restreint de personnes.

Très répandu dans les pays de "common law", son importance croît sous nos latitudes. Vu l'insuffisance des dispositions régissant ce domaine, l'Association suisse des banquiers a exprimé le voeu qu'on comble une lacune. Notre Parlement n'est pas resté sourd à cet appel puisqu'il a accepté diverses interventions parlementaires, notamment une motion Suter 03.3233, "Reconnaissance des trusts. Accélérer la ratification de la Convention de La Haye", transmise sous forme de postulat. Son auteur chargeait le Conseil fédéral de prendre rapidement les dispositions nécessaires. C'est ainsi qu'un avant-projet d'arrêté fédéral portant approbation de la Convention de La Haye relative à la loi applicable au trust et à sa reconnaissance a été envoyé en consultation.

Le projet que nous discutons aujourd'hui reprend très largement les orientations de l'avant-projet. Il prévoit, d'une part, l'approbation de la Convention de La Haye sur les trusts, et, d'autre part, il préconise quelques adaptations de la loi fédérale sur le droit international privé (LDIP) et de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP).

Les nouvelles dispositions de la LDIP peuvent être résumées comme suit: premièrement, régler l'interaction nécessaire entre la loi et la convention; deuxièmement, compléter la convention notamment en fixant la compétence des tribunaux et la reconnaissance de décisions étrangères; troisièmement, prévoir la possibilité de mentionner les trusts au Registre foncier et de les inscrire dans les registres en matière de propriété intellectuelle.

Les modifications de la LP visent à introduire dans l'ordre juridique suisse le principe selon lequel le patrimoine du trust doit être séparé de celui du trustee. Il s'agit également de régler la procédure d'exécution forcée du patrimoine d'un trust.

Le Conseil des Etats, prioritaire pour cet objet, a adopté à l'unanimité l'arrêté fédéral pertinent à la session de printemps 2006.

A sa séance des 6 et 7 juillet 2006, la commission a décidé, à l'unanimité, de vous proposer de renforcer les bases juridiques pour la reconnaissance du trust et par là même d'accroître l'attrait économique exercé par la place financière suisse.

Au nom de la commission, je vous invite à vous rallier à la décision du Conseil des Etats et à voter ce projet.

Blocher Christoph · BR-M · Consiglio federale · Zurigo

Hier geht es um den Trust; für viele ist das ein etwas fremdes Gebilde. Man kann es so sagen: Der Trust ist ein Vermögen, und zwar ein rechtlich verselbstständigtes. Es ist ähnlich wie bei einem Stiftungsvermögen, das ja auch verselbstständigt wird, bestimmten Personen oder einem allgemeinen Zweck gewidmet. Insofern ähnelt der Trust der Stiftung. Verwaltet und seinem Zweck zugeführt wird das Vermögen durch die sogenannten Trustees. Das ist der Name jener, welche dieses Zweckvermögen gemäss dem Zweck verwalten und ausgeben, ähnlich wie der Vorstand in einer Stiftung.

Im Gegensatz zur Stiftung sind diese Organe beim Trust aber gleichzeitig die formellen Eigentümer des Zweckvermögens, weil der Trust keine eigene Rechtspersönlichkeit ist und damit nicht selber Eigentümer sein kann. Bei der Stiftung dagegen sind die Stiftungsräte nicht die Eigentümer. Man kann eine Stiftung einklagen, weil sie eine Rechtspersönlichkeit ist, aber keinen Trust, sondern nur die Trustees, weil sie die Eigentümer sind. Das Eigentum der Trustees ist aber treuhänderischer Natur, weil sie nicht frei darüber verfügen können. Sie dürfen das Vermögen nur im Rahmen des Zwecks ausgeben.

In der Schweiz befinden sich viele Trusts, es ist also nicht so, dass wir keine haben. Das Problem ist, dass die Trusts keine Rechtssicherheit haben, weil sie nicht entsprechend geregelt sind. Der Trust ist vor allem in Staaten angelsächsischer Rechtstradition verbreitet, viel mehr als die Stiftung. Auch in der Schweiz gibt es Trustvermögenswerte; immer mehr Banken haben eigene Trustabteilungen. Daneben spezialisieren sich immer mehr in der Schweiz niedergelassene Firmen auf die Verwaltung von Trusts. Auch Treuhandgesellschaften und Anwälte sind zunehmend im Bereich der Trustplanung und -administration tätig. Die wirtschaftliche Bedeutung des Trusts für den Finanzplatz nimmt ständig zu.

Darum sind es gerade auch die Banken gewesen, welche den Wunsch an die Bundesverwaltung herangetragen haben, das Haager Übereinkommen doch zu ratifizieren, um das anwendbare Recht und die Anerkennung ausländischer Trusts besser regeln zu können.

Die vom Parlament in ein Postulat beider Räte umgewandelte Motion Suter/Pelli hatte diesem Wunsch Nachdruck verliehen. Das Ergebnis ist der Ihnen vorliegende Entwurf zu einem Bundesbeschluss, der dem Wunsch nach einer Ratifikation des Haager Übereinkommens nachkommt.

Zwar wird der Trust nach dem geltenden schweizerischen Recht anerkannt, doch bleibt die Rechtslage mit etlichen Unsicherheiten behaftet. Deshalb soll die Anerkennung des Trusts auf eine berechenbare Grundlage gestellt werden, und dies soll mehr Rechtssicherheit für alle Beteiligten schaffen. Sowohl die beteiligten Parteien als auch die betroffenen Behörden sind daran interessiert, dass sich möglichst sicher bestimmen lässt, welchen Rechtsbestimmungen ein Trust im Einzelfall untersteht. Es besteht vor allem ein grosses wirtschaftliches Interesse an vermehrter Rechtssicherheit, da eine sichere rechtliche Basis bessere Voraussetzungen für die Einrichtung und Verwaltung von Trusts schafft und damit die Attraktivität des Standortes Schweiz steigert. Das vorliegende Rechtsetzungsprojekt wird in den betroffenen Wirtschaftskreisen mit grosser Aufmerksamkeit und mit Wohlwollen zur Kenntnis genommen. Ich muss Ihnen sagen: Es ist eine wesentliche Stärkung des Wirtschaftsplatzes Schweiz, und zwar hier im Finanzsektor.

Es gibt auch Bedenken, dem Trust wird zum Teil auch mit Skepsis begegnet. Er wird gerne als Mittel zur Verdunkelung der tatsächlichen Eigentumsverhältnisse und als Instrument zur Steuerhinterziehung, Geldwäsche, Verletzung von Pflichtteilen und zu Ähnlichem gesehen. Hierzu ist Folgendes zu sagen: Ziel des geplanten Bundesbeschlusses ist nicht die rechtliche Einführung des Trusts in der Schweiz - den Trust gibt es, und er ist verbreitet -, sondern die Schaffung solider Grundlagen für seine rechtliche Behandlung. Damit kann auch allfälligen Missbräuchen eben besser begegnet werden. Mit diesem Beschluss können alle Bedenken besser ausgeräumt werden. Die Schweizer Kontrollstelle zur Bekämpfung der Geldwäscherei wie auch die Steuerbehörden haben sich stets positiv zu einer Ratifikation des Übereinkommens geäussert, weil sie damit auch eine rechtliche Handhabe haben. Trusts werden bereits heute von unserer Antigeldwäscherei-Gesetzgebung und von unserem Steuerrecht erfasst.

An dieser Tatsache wird sich nichts ändern, aber die rechtliche Handhabung wird sicherer und besser. Bereiche wie das Pflichtteilsrecht werden durch das Übereinkommen nicht berührt werden. Die Schweiz muss auch ihr Erbrecht nicht ändern. Nicht unmittelbar zum Trustrecht gehörende Sachgebiete wie das Erb- und Sachenrecht oder das Zwangsvollstreckungsrecht bleiben in den Artikeln 4 und 15 des Übereinkommens ausdrücklich vorbehalten.

Zur von Frau Huber angesprochenen Frage nach der Schweizerischen Steuerkonferenz: Hier geht es darum, dass die Kantone heute den Trust verschieden behandeln und dass die Kantone daran sind zu diskutieren, ob man das mindestens in den Grundsätzen vereinheitlichen könne. Diese Arbeiten sind noch nicht abgeschlossen. Es ist eine Frage der Steuerharmonisierung unter den Kantonen. Aber es betrifft diesen Entscheid nicht.

Die geplante Ratifikation des Haager Trust-Übereinkommens ist in der Vernehmlassung von sämtlichen Teilnehmern begrüsst worden. Etliche waren der Meinung, dass das Vorhaben nicht nur nötig, sondern vordringlich sei, und darum bin ich Ihnen dankbar, wenn Sie heute auf die Vorlage eintreten und ihr zustimmen.

Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Consiglio nazionale · Argovia · Gruppo radicale liberale

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

L'entrée en matière est décidée sans opposition

Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Haager Übereinkommens über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung

Arrêté fédéral portant approbation et mise en oeuvre de la Convention de La Haye relative à la loi applicable au trust et à sa reconnaissance

Detailberatung - Discussion par article

Titel und Ingress, Art. 1-4

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Titre et préambule, art. 1-4

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Votazione

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes .... 170 Stimmen

(Einstimmigkeit)

Abschreibung - Classement

Antrag des Bundesrates

Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse

gemäss Brief an die eidgenössischen Räte

Proposition du Conseil fédéral

Classer les interventions parlementaires

selon lettre aux Chambres fédérales

Angenommen - Adopté