13.044
Cooperazione in merito all'applicazione dei rispettivi diritti della concorrenza. Accordo con l'Unione europea
Intervento procedurale
Antrag der Mehrheit
Eintreten
Antrag der Minderheit
(Rime, Aeschi Thomas, Amstutz, Baader Caspar, Flückiger Sylvia)
Nichteintreten
Proposition de la majorité
Entrer en matière
Proposition de la minorité
(Rime, Aeschi Thomas, Amstutz, Baader Caspar, Flückiger Sylvia)
Ne pas entrer en matière
Birrer-Heimo Prisca · Mit-F · Consiglio nazionale · Lucerna · Gruppo socialista
Mit dem Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts soll die Zusammenarbeit zwischen den Wettbewerbsbehörden der beiden Vertragsparteien gestärkt werden. Eingeleitet wurden die Verhandlungen zu diesem Abkommen bereits 2008. Im August 2010 hat der Bundesrat das Verhandlungsmandat genehmigt. Zwischen März 2011 und April 2012 wurde verhandelt. Am 17. Mai 2013 hat Bundesrat Schneider-Ammann das Abkommen mit Brüssel unterzeichnet, und am 22. Mai wurde die Botschaft zum Abkommen vom Bundesrat verabschiedet und der WAK-NR zugeleitet. Ihre Kommission hat dieses Geschäft an der Sitzung vom 12./13. August 2013 beraten.
Mit einer verstärkten Zusammenarbeit mit den EU-Behörden können grenzüberschreitende unzulässige Wettbewerbsabreden und unzulässige Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen sowie wettbewerbswidrige Fusionen besser aufgespürt und wirksamer bekämpft werden. Kartelle beeinträchtigen unser Wirtschaftssystem. Es ist im ureigensten Interesse der Schweiz, wirtschaftsschädliche, rechtswidrige Verhaltensweisen koordiniert mit anderen Ländern zu bekämpfen. Dies dient allen: den sich korrekt verhaltenden Unternehmen, den Konsumentinnen, den Arbeitnehmern und somit der ganzen Volkswirtschaft. Die Industrie der Schweiz ist stark auf die internationalen Märkte ausgerichtet. Aufgrund der wachsenden Integration der Weltwirtschaft nehmen grenzüberschreitende wettbewerbswidrige Verhaltensweisen zu. Unternehmen sind bestens vernetzt und international tätig. Deshalb ist es auch wichtig, dass sich die Behörden besser vernetzen, um effizient gegen missbräuchliche Vorgehensweisen anzukämpfen.
Ja, wie ist denn die Situation heute? Zurzeit verfügen die Schweiz und die EU über kein spezifisches Instrument für eine Zusammenarbeit im Wettbewerbsrecht. Die Zusammenarbeit erfolgt im besten Fall in informeller Form, entweder bilateral oder im Rahmen des OECD-Netzwerkes International Competition Network. Dieses ist aber nicht staatlich anerkannt, sondern rein informell und daher auch nicht das richtige Instrument.
Nachteilig ist bei diesem Vorgehen, dass es bei grenzüberschreitenden Tatbeständen den Zugang zu Beweismitteln ausserhalb des Hoheitsgebietes der Schweiz erschwert und zu Doppelspurigkeiten sowie mangelnder Kohärenz bei Entscheiden zu den gleichen Sachverhalten führt. Ein Beispiel für einen Fall, in dem die Schweiz und die EU parallele Verfahren durchführen mussten und in dem eine Zusammenarbeit im Sinne des Abkommens die Arbeit wirksamer gemacht hätte, ist Libor-Manipulation. Im Februar 2012 eröffnete die Weko im Zusammenhang mit Libor-Manipulationen eine Untersuchung gegen verschiedene Banken. In der Schweiz und in der EU laufen Verfahren, aber separat und ohne Möglichkeit, Beweismittel auszutauschen. Doch die Wettbewerbsrechte der Schweiz und der EU sind materiell vergleichbar. Daher kommt es immer wieder vor, dass Behörden in gleichen Fällen Untersuchungen führen und somit über Informationen verfügen, welche für die andere Behörde sachdienlich wären.
Das Abkommen bietet den Behörden die Möglichkeit, sich die Vollzugsmassnahmen gegenseitig mitzuteilen und sie zu koordinieren. Wesentliche Elemente sind: Die Vertragsparteien behalten ihre volle Autonomie bei der Anwendung des jeweiligen nationalen Wettbewerbsrechts. Das Abkommen ist verfahrensrechtlicher Natur und verlangt nicht eine materielle Harmonisierung oder gar die Übernahme von Recht. Es geht auch nicht um Marktzugangsabkommen; es geht ausschliesslich um die Zusammenarbeit der Behörden und um die Koordination von Massnahmen. Es handelt sich in diesem Sinne um ein Amtshilfeabkommen und nicht um ein Rechtshilfeabkommen. Die Zusammenarbeit bleibt freiwillig und wird von Fall zu Fall betrachtet.
Unter strikten Vorgaben soll auch der Austausch vertraulicher Informationen ermöglicht werden, welche für das Durchführen von Untersuchungen erforderlich sind. Es ist wichtig, dass es in Bezug auf diesen Austausch von Informationen klare Regeln der Zusammenarbeit gibt, in denen auch Kaskaden vorgesehen sind. Je höher der Bedarf nach Schutz der auszutauschenden Information ist, desto strenger ist die Voraussetzung für deren Übermittlung. Das geht bis hin zur Möglichkeit, die Übermittlung zu verweigern, die Information also nicht zu liefern. Auch für die Einhaltung der Datenschutzgesetzgebung ist gesorgt, insbesondere bei der Übermittlung von Personendaten; auch das wird im Abkommen geregelt.
In der Kommission haben wir die entsprechende Diskussion geführt. Es lagen zwei Ordnungsanträge vor, die Beratung bis zur Kartellgesetzrevision zu sistieren. Diese Anträge wurden mit 13 zu 11 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt, und zwar mit folgender Begründung: Das Abkommen stellt auf das jeweils gültige Kartellgesetz ab. Allfällige Änderungen im Rahmen der Revision würden automatisch berücksichtigt, weil das Gesetz mit all seinen Änderungen die Grundlage dieses Abkommens bildet. Da wir im Wettbewerbsrecht - so, wie es auch nach den Entscheiden des Ständerates aussieht - keine fundamentalen Veränderungen in Sachen Wettbewerbsgericht vornehmen werden, stellt sich auch nicht die Frage, ob der Begriff der Wettbewerbsbehörde, wie er im Abkommen verwendet wird, noch korrekt ist oder nicht. In diesem Sinne kann dieses Abkommen heute abgeschlossen werden. Da es vor allem auch im Interesse der Schweiz ist, dass die Zusammenarbeit besser wird, muss man nicht warten, bis wir mit der Kartellgesetzrevision fertig sind. Eine Minderheit hingegen hat Bedenken eingebracht und gesagt, dass die Genehmigung des Abkommens nicht so dringlich sei.
In der Kommission wurde dann vor allem auch noch die Frage diskutiert, wie gross der Ermessensspielraum der Weko bezüglich des Informationsaustausches sei. Hier wurde auch verlangt, dass die Verwaltung das in einem Zusatzbericht noch ausdeutsche. Diesen Bericht haben wir Ende August erhalten. Zusätzlich zu den Ausführungen in der Botschaft haben wir Klarheit darüber bekommen, wie der Informationsaustausch erfolgen könnte. Wenn das jemand in einer anderen Form zusätzlich präzisiert haben möchte, würde sich das Kartellgesetz für eine entsprechende Anpassung anbieten.
Die Kommission beantragt Ihnen aus diesen Gründen Eintreten auf das Geschäft, und sie beantragt Ihnen mit 18 zu 5 Stimmen bei 2 Enthaltungen, das Abkommen mit der EU zu genehmigen.
Übrigens hat auch die APK der WAK einen Bericht zugestellt. Sie hat das Abkommen auch angeschaut und der WAK und dem Rat mit 15 zu 4 Stimmen bei 3 Enthaltungen beantragt, auf die Vorlage einzutreten und ihr zuzustimmen.
Es liegt nun ein Nichteintretensantrag vor. In der Kommission wurde avisiert, dass ein solcher eingereicht werden könnte. Ich bitte Sie aus den genannten Überlegungen und vor dem Hintergrund der Abklärungen, die getroffen worden sind, den Nichteintretensantrag abzulehnen, im Sinne der Kommission auf die Vorlage einzutreten und das Abkommen zu genehmigen.
de Buman Dominique · Mit-M · Consiglio nazionale · Friburgo · Gruppo PPD-PEV
Le 17 mai 2013, le Conseil fédéral a signé l'accord entre la Suisse et l'Union européenne concernant la coopération en matière d'application de leurs droits de la concurrence. Cet accord vise à mettre en place une coopération renforcée entre les autorités suisses de la concurrence d'une part et celles de l'Union européenne d'autre part. Les négociations ont duré de mars 2011 à avril 2012. C'est dire si cet objet a été mis sur rail bien avant l'actuelle révision de la loi sur les cartels, en tout cas au niveau du Parlement.
L'accord met en place des règles de coopération entre les autorités de la concurrence de la Suisse et de l'Union européenne pour rendre plus effective la mise en oeuvre de leur législation sur la concurrence. Cet accord se base sur l'équivalence des dispositions du droit de la concurrence des deux parties et, il est important de le souligner, n'implique pas d'harmonisation matérielle du droit. Les parties continueront d'appliquer leur propre législation. Il ne s'agit pas d'une reprise de l'acquis communautaire, comme cela peut se faire dans d'autres relations entre la Suisse et l'Europe.
Cet accord permet un meilleur accès des autorités de la concurrence aux moyens de preuve sur des pratiques anticoncurrentielles touchant les économies des deux parties, tout en maintenant, pour les entreprises concernées, les garanties procédurales prévues par la législation existante, en particulier la confidentialité et l'utilisation restreinte des informations, thème extrêmement délicat puisqu'on touche à la protection des données.
De plus, l'accord réserve le pouvoir de l'autorité d'entrer ou non en matière sur une demande de l'autorité de l'autre partie. L'intégration croissante de l'économie mondiale rend les pratiques anticoncurrentielles transfrontalières beaucoup plus fréquentes. Vu l'imbrication élevée de l'économie suisse avec celle de l'Union européenne - c'est plus de la moitié de nos affaires -, l'accord de coopération contribuera à une meilleure protection de la concurrence tant en Suisse que dans l'Union européenne, ce qui est dans l'intérêt des deux parties et contribuera notamment à combattre ce que l'on appelle l'"îlot de cherté".
La Commission de l'économie et des redevances de notre conseil a étudié ce message, dont je vous ai donné la substantifique moelle, en date du 13 août de cette année. A une majorité très claire de 18 voix contre 5 et 2 abstentions, elle recommande au conseil d'approuver cet accord avec l'Union européenne, ayant refusé au préalable, par 13 voix contre 11 et 1 abstention, deux motions d'ordre qui exigeaient de reporter l'examen de cet objet après le traitement de la révision en cours de la loi sur les cartels par les Chambres fédérales. Le rejet de ces motions d'ordre est dicté, d'une part, par l'absence d'harmonisation matérielle du droit qu'aurait pu induire cet accord, mais d'autre part aussi par l'indépendance de cet accord par rapport à l'examen des normes suisses.
La majorité de la commission est convaincue de l'opportunité de l'approbation rapide d'un tel accord pour l'économie elle-même, en tout cas pour les entreprises honnêtes, en particulier, qui ont intérêt à avoir des procédures rapides et transparentes.
Une minorité Rime propose de ne pas entrer en matière, estimant qu'il faudrait d'abord régler les questions des procédures juridiques relatives à la révision en cours de la loi sur les cartels, avant de ratifier l'accord qui nous occupe. Selon cette minorité toujours, si le droit matériel suisse date pour l'essentiel de 1995, le régime des sanctions, lui, est en effet ultérieur. Il a notamment été introduit et renforcé en 2003 et il nécessiterait aux yeux de la minorité des garanties élevées et adaptées en fonction du droit de fond.
Il faut relever que, lors des débats en commission, Monsieur Pelli s'est soucié du pouvoir d'appréciation de notre Commission de la concurrence (COMCO) lors d'échange d'informations dans le cadre de l'accord entre la Suisse et l'Union européenne. Il ressort du rapport, délivré après la séance de la commission et daté du 28 août dernier, que les procédures de la COMCO ne se basent pas sur l'accord, mais bien sur la loi suisse sur les cartels. Les procédures de la COMCO - je cite ce rapport que tout le monde n'a pas, puisque c'est un document de la commission - "sont donc régies par la loi fédérale sur la procédure administrative et doivent respecter les garanties de l'Etat de droit inscrites dans la Constitution fédérale suisse ainsi que dans la Convention européenne des droits l'homme".
Ces conditions impliquent que la COMCO doit exercer correctement son pouvoir d'appréciation. Le temps me manquerait ici pour mentionner l'intégralité de cet avis de droit, mais il est important de signaler que le pouvoir d'appréciation de la COMCO dans le cadre de ces procédures est examiné par les instances de recours suisses, à savoir le Tribunal administratif fédéral et le Tribunal fédéral. Et le nouvel accord avec l'Union européenne n'a aucune incidence sur cette pratique étant donné qu'il ne contient pas de nouvelles règles matérielles et ne change pas la procédure de la COMCO.
En second lieu, il faut établir si, lors d'échanges d'informations, le pouvoir d'appréciation de la COMCO est aussi important que le supposait ou le craignait Monsieur Pelli. Tel n'est pas le cas étant donné que l'accord contient des règles claires concernant l'échange d'informations et n'octroie aucun droit supplémentaire à la COMCO, ce qui est d'ailleurs logique puisqu'il y a une indépendance parallèle du droit suisse et du droit européen. Cet échange d'informations et de preuves est réglé sur la base d'un délicat système de cascades à cinq niveaux, dont je vais vous épargner le détail. Mais il est important de savoir que tous ces niveaux garantissent les droits, notamment en matière de protection des données, et permettent de répondre aux appréhensions de notre collège.
En résumé, il ressort de toute cette recherche juridique que l'accord dont nous avons à traiter aujourd'hui fixe des règles claires concernant l'échange d'informations et que le pouvoir d'appréciation de la COMCO est déjà limité dans ce domaine. Il n'est par conséquent pas nécessaire d'établir des directives supplémentaires contraignantes pour la COMCO par dispositions légales ou par voie d'ordonnance.
Pour clore, et en rappelant qu'un tel accord est favorable à l'économie puisqu'il facilite les procédures dans environ 80 pour cent des affaires suisses en cours, la Commission de l'économie et des redevances, par une large majorité de 18 voix contre 5 et 2 abstentions, vous recommande d'entrer en matière et d'adopter l'accord tel que présenté par le Conseil fédéral.
Rime Jean-François · Mit-M · Consiglio nazionale · Friburgo · Gruppo dell'Unione democratica di Centro
Au nom de la minorité, je vous propose de ne pas entrer en matière sur ce projet d'arrêté.
Il s'agit d'un accord qui laisse en suspens de nombreuses questions d'exécution et qui recèle pour la Suisse des risques importants. Quatre problématiques sont en jeu.
1. On peut douter avec raison que l'accord entre la Suisse et l'Union européenne concernant la coopération en matière d'application de leurs droits de la concurrence satisfasse aux exigences élémentaires quant à la protection des droits de défense. Comment, où et quand les entreprises concernées pourront-elles se défendre? Au pire, elles devront le faire deux fois: en Suisse et dans l'Union européenne. Que les entreprises soient dans tous les cas préalablement informées lorsque les informations qui les concernent sont communiquées à l'étranger est vraiment un minimum exigible en matière de droit. Ce n'est pourtant pas prévu par l'accord. Je tiens à rappeler instamment que les entreprises faisant l'objet d'une enquête sont innocentes jusqu'à preuve du contraire. C'est comme s'il s'agissait purement et simplement de fournir à l'Union européenne des données concernant des entreprises innocentes.
2. On ne sait pas clairement quels moyens de droit peuvent actionner les entreprises concernées. Il ne saurait y avoir de communication d'informations si celle-ci entraîne la violation de secrets commerciaux ou de droits de procédure garantis. Il ne saurait être question de communiquer les informations obtenues dans le cadre de la procédure relative aux criminels repentis ou d'une procédure de conciliation. L'accord ne stipule rien à cet égard, tout comme il n'engage nullement l'Union européenne à respecter la confidentialité. Ne l'oublions pas, dans l'Union européenne, les enquêtes sur les questions de concurrence sont menées par la Commission européenne, laquelle n'a pas particulièrement la réputation d'agir dans le respect de la confidentialité.
3. Il n'est nullement garanti que les informations ne seront pas utilisées afin de poursuivre des personnes physiques, par exemple des membres du personnel des entreprises contrôlées, et que les mêmes actes ne seront pas punis à plusieurs reprises.
4. L'accord est lacunaire du point de vue du droit international. Il y manque entre autres la réglementation concernant la protection des données. Par exemple, on ne sait pas clairement si les informations soumises au secret bancaire ne pourront être transmises que si les deux autorités mènent une procédure.
En outre, l'accord ne prévoit pas de possibilité de protection juridique contre la transmission illicite de documents et d'informations. Il n'établit pas non plus de règles quant à la manière dont peuvent être utilisées les informations obtenues de façon illicite ou les fruits découlant de ces informations.
Toutefois, le risque majeur est d'ordre politique.
Une fois encore, n'oublions pas que dans l'Union européenne, les enquêtes portant sur les cartels sont menées par la Commission européenne, qui est une autorité politique: il s'agit du gouvernement de l'Union européenne et tout gouvernement est tenu d'agir en fonction d'objectifs politiques.
Les partisans de cet accord évoquent toujours le caractère facultatif de la coopération: chacune des deux autorités de la concurrence peut refuser de renseigner l'autre. Mais soyons réalistes! Le petit Etat qu'est la Suisse court le risque d'être roulé dans la farine par la grande puissance qu'est l'Union européenne. D'ailleurs, j'ai constaté avec grand plaisir que le président de la Confédération a évoqué ce phénomène devant l'Assemblée générale de l'ONU.
En clair, cela veut dire que la Suisse s'acquittera de ses obligations de manière exemplaire, comme toujours. La grande question est de savoir comment l'Union européenne fixera ses priorités, et si elle fournira dans une égale mesure des informations à notre pays. Du point de vue politique, nous risquons donc là aussi d'être mis sous pression.
Ma conclusion est claire: il s'agit d'un traité inégal qui accorde beaucoup plus de droits à l'Union européenne qu'à la Suisse. L'accord enfreint des principes fondamentaux du droit international, tels que la présomption d'innocence, le droit de la défense de l'accusé et la protection des données. Il va jusqu'à mettre sous pression les employés des entreprises concernées et le risque est grand que la Suisse doive une fois de plus passer sous les fourches caudines de l'Union européenne.
Pour toutes ces raisons, je vous demande de ne pas entrer en matière sur cet objet.
Meier-Schatz Lucrezia · Mit-F · Consiglio nazionale · San Gallo · Gruppo PPD-PEV
In den letzten Tagen konnten wir die neuesten, sehr erfreulichen Wachstumsprognosen der Konjunkturforschungsstelle zur Kenntnis nehmen. Trotz des schwierigen Umfeldes zeigt sich die Schweizer Wirtschaft sehr robust. Die Wirtschaftsleistung ist beeindruckend, ebenso die stete Anpassungsfähigkeit der Schweizer Exportwirtschaft, welche sich auch in der Krise sehr gut halten konnte. Die erfolgreichen grenzüberschreitenden Aktivitäten der Schweizer Wirtschaft zeigen denn auch die Vernetzungen ebendieser Wirtschaft.
Nach wie vor spielt der Europäische Wirtschaftsraum eine sehr bedeutende Rolle. Umso wichtiger ist es, dass wir, wenn vorhanden, grenzüberschreitende wettbewerbswidrige Verhaltensweisen einzelner Unternehmen ahnden. Doch das ist heute nicht möglich, da die Wettbewerbsbehörden ausschliesslich auf dem nationalen Hoheitsgebiet aktiv sein können. Ich erinnere kurz daran, dass wir in Artikel 96 Absatz 1 der Bundesverfassung dem Bund die Befugnis eingeräumt haben, Vorschriften gegen volkswirtschaftlich und sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen zu erlassen.
Wir alle wissen, dass die Förderung des Wettbewerbs für unser Land von grösster Bedeutung ist. Wettbewerb ist innovationsfördernd, Wettbewerb ist produktivitäts- und effizienzfördernd. Wenn Wettbewerb durch Kartelle verhindert wird, schadet das nicht nur dem Konsumenten und dem Auftraggeber, sondern sehr wohl der ganzen Volkswirtschaft. Angesichts der sehr starken Verflechtung unserer Wirtschaft mit der Wirtschaft im EU-Raum ist es für uns von Bedeutung, wenn wir eine Verbesserung der Zusammenarbeit erreichen können. Wir haben ein Interesse daran, dass eine bessere Zusammenarbeit mit den EU-Mitgliedstaaten ermöglicht wird, denn diese erlaubt einen besseren Schutz des Wettbewerbs. Auch wenn es nur wenige Fälle gibt, liegt es im Interesse jeder Volkswirtschaft, dass die Wettbewerbsbehörden kooperieren und möglichst schnell und zielgerichtet vorgehen können. Dazu braucht es eine effizientere und eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Behörden der verschiedenen Länder.
Die CVP/EVP-Fraktion begrüsst dieses Abkommen. Mit diesem Abkommen wird eine engere Zusammenarbeit in Wettbewerbsfragen zwischen der Weko und der Wettbewerbsbehörde der Europäischen Kommission möglich. Mit diesem Abkommen wird die Verfahrensführung wirksamer, weil der Zugang zu Beweismitteln ausserhalb des Hoheitsgebietes der Schweiz möglich wird.
Bis anhin erfolgte die Zusammenarbeit, wenn überhaupt, ausschliesslich in informeller Form, entweder bilateral oder im Rahmen der OECD. Die Folge dieser Ausgangslage war und ist, dass oft parallele Verfahren durchgeführt werden, was einerseits viel Zeit und Geld benötigt und andererseits Doppelspurigkeiten bedeutet. Wir begrüssen es, dass die Untersuchungen und die Verfahren in den Bereichen der Abreden, der Missbräuche marktbeherrschender Stellungen, der Unternehmenszusammenschlüsse respektive der Fusionen koordiniert werden können. Dies ermöglicht eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Wettbewerbsbehörden.
Die Zusammenarbeit ist im Abkommen klar geregelt. Wichtig ist für uns, dass das Wettbewerbsrecht des jeweiligen Landes ausschlaggebend ist und bleibt. Wir übernehmen kein anderes Wettbewerbsrecht, sondern erlauben unseren Wettbewerbsbehörden ausschliesslich, wenn erforderlich gemäss Schweizer Recht mit der Wettbewerbsbehörde der EU-Kommission zusammenzuarbeiten. Da unser Wettbewerbsrecht materiell mit jenem der EU vergleichbar ist, steht einer engeren und effizienteren Zusammenarbeit nichts im Wege. Mit diesem Abkommen ermöglichen wir vor allem einen besseren Zugang zu den Beweismitteln und ein schnelleres Vorgehen. Wichtig ist für uns auch die Tatsache, dass nur jene Informationen verwendet werden dürfen, die ausschliesslich der Durchsetzung des Wettbewerbsrechtes dienen und noch offene respektive noch nicht abgeschlossene Fälle betreffen.
Die CVP/EVP-Fraktion wird diesem Abkommen zustimmen und den Minderheitsantrag ablehnen, weil Preisabsprachen und Kartelle zur Dysfunktionalität von Märkten führen und für die Volkswirtschaft schädlich sind - das möchten wir bekämpfen.
Leutenegger Oberholzer Susanne · Mit-F · Consiglio nazionale · Basilea-Campagna · Gruppo socialista
Im Namen der SP-Fraktion ersuche ich Sie ebenfalls, auf das Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts einzutreten und es gutzuheissen.
Das Abkommen soll zu mehr Effizienz führen, und das hat die Schweiz dringend nötig. Im Gegensatz zu dem, was meine Vorrednerin gesagt hat, präsentiert sich die Wachstumssituation der Schweiz alles andere als erfreulich. Herr Volkswirtschaftsminister, wenn wir nämlich eine Per-Capita-Rechnung machen - das ist das, was massgebend ist -, stellen wir fest, dass wir bei der Produktivitätsentwicklung, bei der Pro-Kopf-Wachstumsziffer tiefer liegen als die EU; wir liegen sowieso tiefer als Baden-Württemberg. Das beruht auf zwei Faktoren: Das Wachstum, das wir jetzt registrieren, ist zum einen zuwanderungsgetrieben und zum anderen durch die Geldschwemme, durch tiefe Zinsen, verursacht. Das deutet aber auf alles andere als auf Effizienzgewinne hin. Ich bin froh, wenn der Volkswirtschaftsminister nachher etwas dazu sagt. Ich bin auch froh, dass es eine Zeitung geschafft hat, nämlich "Schweiz am Sonntag" am letzten Wochenende, das auch grafisch schön darzustellen und aufzuzeigen. Ich verweise gerne auf diese Grafik. Die Schweiz braucht mehr Effizienz, und dieses Abkommen verhilft in gewissen Bereichen zu mehr Effizienz, weil es für mehr Wettbewerb sorgt.
Warum ist dies gerade für die Schweiz wichtig? Die Schweiz setzt auf die Marktwirtschaft: Das ist auch in der Bundesverfassung so verankert; ich verweise auf Artikel 54, in dem es nämlich heisst, dass wettbewerbsbehindernde Massnahmen zu bekämpfen sind. Artikel 96 verpflichtet den Bund ausdrücklich zur Bekämpfung der sozial schädlichen Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen. Das können wir nun nicht mehr nur innerhalb der Landesgrenzen machen. Sie wissen es alle: Die Schweizer Wirtschaft ist - zum Glück, muss ich sagen - global vernetzt, und diese Integration der Märkte führt auch dazu, dass eine funktionierende Wettbewerbspolitik nicht an den Grenzen haltmachen darf, sondern dass wir mit anderen Wettbewerbsbehörden zusammenarbeiten müssen. Die Kommissionssprecherin und der Kommissionssprecher haben auch darauf hingewiesen, dass wir heute für diese Zusammenarbeit nicht über die nötigen formalisierten Instrumente verfügen. Und deswegen braucht es dieses Abkommen.
In der Botschaft ist ein eklatantes Beispiel erwähnt, wie ineffizient es heute ist, wenn parallele Verfahren durchgeführt werden, nämlich von der EU-Wettbewerbsbehörde und jener der Schweiz. Stellen Sie sich vor: Einige Banken legen, wie beim Libor-Skandal geschehen, die Zinsen in Absprache international fest, und man muss dann den Sachverhalt allein in der Schweiz abklären, ohne z. B. mit den EU-Behörden zusammenarbeiten zu können. Das ist nicht nur ineffizient, sondern auch nicht effektiv. Da man sich bezüglich der Beweismittel nicht austauschen kann, kommt man gar nie richtig zum Ziel.
Das Abkommen hat nun den Vorteil, dass man unter Anerkennung des gegenseitigen Wettbewerbsrechts zusammenarbeitet. Das führt also nicht zu einer materiellrechtlichen Harmonisierung; das führt aber zu einer Harmonisierung des Verfahrens. Das Abkommen regelt, wie Beweismittel ausgetauscht werden, wie Informationen ausgetauscht werden, und das unter Wahrung des Datenschutzes. Es regelt die Notifikation von Massnahmen, es regelt wie gesagt die Kontinuierung der Verfahren; das erhöht die Effizienz. Es legt - und das ist ganz wichtig, vor allem für diejenigen, die jetzt nicht eintreten wollen - die Grundsätze des Informationsaustausches fest, darunter unter anderem die "double barrier", wonach nur Informationen weitergeleitet werden dürfen, die selber im eigenen Land ebenfalls verwendet werden dürfen. Es regelt auch eine Zweckbindung der Information und die Vertraulichkeit. Sie sehen, Sicherungen sind eingebaut. Zudem erhöht das Abkommen die Effizienz.
Ich ersuche Sie deshalb im Namen der SP-Fraktion um Eintreten und um Genehmigung des Abkommens. Sie stärken damit den Wettbewerb und damit wiederum einen der grundlegenden Pfeiler der Wirtschaftsordnung, wie sie auch in der Bundesverfassung verankert ist.
Keller Peter · Mit-M · Consiglio nazionale · Nidvaldo · Gruppo dell'Unione democratica di Centro
Sehr geehrte Kollegin, Sie haben zu Recht darauf verwiesen, dass das Wachstum pro Kopf in der Schweiz alles andere als gut ist, und Sie haben dann zwei Faktoren genannt, die dafür verantwortlich sind, dass wir überhaupt ein Wachstum haben; das sei die Zuwanderung auf der einen Seite und die "Geldschwemme", wie Sie es nennen, verursacht durch die niedrigen Zinsen, auf der anderen Seite. Sind Sie denn erstens dafür, dass die Nationalbank die Zinsen erhöht, und zweitens, dass wir die Einwanderung drosseln?
Leutenegger Oberholzer Susanne · Mit-F · Consiglio nazionale · Basilea-Campagna · Gruppo socialista
Nein. Wissen Sie, die Antwort muss sein: mehr Effizienz. Das heisst, dass wir für effiziente Wirtschaftsstrukturen sorgen müssen. Dazu braucht es zum Beispiel ein wirksames Kartellrecht, das ist von zentraler Bedeutung. Die Nationalbank hat ihrerseits die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass wir in unserem Land nicht einen Inflationsschub bekommen, sondern dass die entsprechende Geldmenge abgeschöpft wird, wenn der Franken nicht mehr in dieser Hochbewertungsphase ist.
Im Übrigen, apropos Geldschwemme: Wissen Sie, worüber wir dringend nachdenken müssten? Über die Rückzahlung von Hypotheken, über die Senkung der Verschuldungsrate. Ich würde gern mit Ihnen darüber sprechen, was dann mit der Landwirtschaft passiert. Das als Nebenbemerkung.
Büchel Roland Rino · Mit-M · Consiglio nazionale · San Gallo · Gruppo dell'Unione democratica di Centro
Sie haben jetzt in Ihrem Votum und auch in Ihrer Antwort sicher ein Dutzend Mal das Wort "Effizienz" gebraucht. Die Wettbewerbsbehörden treffen sich ja jetzt schon im Rahmen eines Wettbewerbsnetzwerks, des International Competition Network. Darin sind etwa hundert Länder vertreten, unter anderem über fünfzig europäische Wettbewerbsausschüsse. Wird es wirklich effizienter, wenn die Schweiz jetzt diesem Abkommen auch noch beitritt?
Leutenegger Oberholzer Susanne · Mit-F · Consiglio nazionale · Basilea-Campagna · Gruppo socialista
Ja sicher, es geht ja eben nicht um die Zusammenarbeit im Rahmen der OECD und von 160 Wettbewerbsbehörden, sondern um die konkrete Zusammenarbeit mit der EU. Das wird formalisiert. Effizienter ist es, wenn Sie Beweiserhebungen gemeinsam machen, wenn Sie Absprachen führen können und nicht alles doppelt machen müssen. Ich bringe Ihnen nochmals das Beispiel des Libor-Skandals: Glauben Sie, es sei effizient, wenn die EU genau die gleichen Erhebungen macht wie die Schweiz? Das ist nicht zielführend, das müssen Sie auch einsehen, Herr Büchel. Deshalb bitte ich Sie: Treten Sie ein, und stimmen Sie zu.
Schelbert Louis · Mit-M · Consiglio nazionale · Lucerna · Gruppo dei Verdi
Die Fraktion der Grünen beantragt Ihnen, auf das Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Zusammenarbeit bei der Anwendung von Wettbewerbsrechten einzutreten und ihm zuzustimmen.
Die Ausgestaltung des Wettbewerbsrechts ist in der EU sehr ähnlich wie in der Schweiz. Das Abkommen erlaubt den Wettbewerbsbehörden bei grenzüberschreitendem wettbewerbswidrigem Verhalten den Austausch von Informationen. Nur schon voneinander zu wissen, dass zu einem bestimmten Fall Untersuchungen stattfinden, ist wichtig. Mit dem Amtshilfeabkommen kann eher gewährleistet werden, dass die Behörden bei einem gleichen Verstoss dann auch gleich entscheiden. Das hängt eng mit dem Ergebnis einer Untersuchung zusammen.
In der Kommission hat der Bundesrat das Beispiel der Libor-Manipulationen erwähnt. Dort haben Banken auf internationaler Ebene über längere Zeit mafiaähnlich Absprachen über einen wichtigen Zinssatz getroffen, der angeblich vom Markt bestimmt werde; wir wissen es jetzt besser. Die WAK hatte sich indessen bereits an einer früheren Sitzung informieren lassen, insbesondere auch über das Vorgehen der Behörden. Schon damals war die Kommission auf die Doppelspurigkeiten in diesen Verfahren aufmerksam geworden. In der Botschaft des Bundesrates finden sich im Übrigen weitere Beispiele.
Wichtig ist für uns Grüne, dass im Abkommen bestimmt ist, dass nur die Behörde, die die Informationen erhält, diese auch verwenden darf - und auch das nur, um das Wettbewerbsrecht durchzusetzen. Zwar muss die EU den Mitgliedländern gewisse Informationen zuleiten. Diese dürfen sie aber nicht veröffentlichen oder in eigenen Verfahren verwenden. Das gilt auch umgekehrt: Informationen, die die EU an die Mitgliedländer gibt, dürfen deren Behörden nicht von sich aus an die Schweiz weitergeben. Vertraulichkeit ist wichtig, die Datenschutzbestimmungen müssen eingehalten werden. Das garantiert das Abkommen.
Von uns Grünen wurden zur Vorlage noch aus anderen Gründen zuerst Fragezeichen gemacht. Wir vermuteten eine enge Verbindung zur laufenden Revision des Kartellgesetzes. Bundesrat und Verwaltung haben aber in der Kommission diese Zweifel ausräumen können. Es scheint klar, dass die im Abkommen vereinbarte Zusammenarbeit nicht an eine bestimmte Ausformung des Kartellrechts gebunden ist, sondern sowohl mit dem geltenden Recht wie mit dem Revisionsentwurf zum Tragen kommen kann.
Die Zusammenarbeit zwischen Weko und EU-Wettbewerbsbehörde ist nicht in jedem Fall obligatorisch. Sie ist abhängig vom Schutzbedarf der Informationen. Umgekehrt soll unter bestimmten Bedingungen zur Förderung einer Untersuchung auch der Austausch von vertraulichen Informationen möglich sein. Unabdingbar ist indessen, dass die beiden Behörden die gleichen oder zusammengehörige Fälle bearbeiten.
Man kann sich fragen, ob der jetzige Zeitpunkt der richtige für dieses Abkommen sei, steht doch die Schweiz mit der EU in verschiedenen Fragen, insbesondere Steuerfragen, in Verhandlungen. Aufgrund unserer Beurteilung würde die Schweiz mit einem vorläufigen Verzicht auf die vorliegende Amtshilfevereinbarung nichts gewinnen. Vieles deutet darauf hin, dass der Nutzen für die Schweiz eher grösser ist als für die EU. Namentlich ist mit grösseren Mengen an Informationen an die Schweiz zu rechnen. Die Auswirkung auf andere, noch laufende Verhandlungen dürfte gering und unerheblich sein. Im Weiteren würde eine Verschiebung am ehesten Kartellen nützen, die sich über rechtliche Wettbewerbsbeschränkungen hinwegzusetzen suchen. Das liegt nicht im Interesse der schweizerischen Volkswirtschaft.
In der Kommission wurde die Frage aufgeworfen, ob der Weko beim Informationsaustausch nicht ein zu grosses Ermessen zugestanden werde. Die Verwaltung hat in einem Zusatzbericht aufgezeigt, dass die Regeln für den Informationsaustausch im Abkommen klar sind und dass das Ermessen der Weko keiner weiteren Einschränkung bedarf - weder im Gesetz noch in der Verordnung. Es braucht keine noch verbindlicheren Vorgaben.
In diesem Sinne empfehlen wir Grünen, auf die Vorlage einzutreten und ihr zuzustimmen.
Bertschy Kathrin · Mit-F · Consiglio nazionale · Berna · Gruppo verde liberale
Weshalb braucht die Schweiz dieses Abkommen?
Erstens ist funktionierender Wettbewerb eine der zentralen Grundvoraussetzungen einer liberalen Marktwirtschaft und für das Funktionieren der Märkte ausschlaggebend. Spielt der Wettbewerb, profitieren dank der Konkurrenzsituation nicht nur Produzentinnen von tieferen Einkaufspreisen für ihre Produktionsbestandteile oder Konsumenten von tieferen Endpreisen im Geschäft. Wettbewerb ist auch förderlich für Forschung und Innovation und wirkt gesamtwohlfahrtssteigernd. Der Schutz des Wettbewerbs ist darum eine der wirtschaftspolitischen Hauptaufgaben eines Staates.
Zweitens ist die wirtschaftliche Verflechtung mit der EU enorm. Rund 60 Prozent der Schweizer Exporte gehen in die EU. Rund 80 Prozent unserer Importe stammen aus der EU. Eine enge Zusammenarbeit der Wettbewerbsbehörden ist deshalb unabdingbar. Immer häufiger finden wettbewerbswidrige Verhaltensweisen aufgrund der Verflechtung auch grenzüberschreitend statt und belasten damit eben mehr als nur eine Volkswirtschaft finanziell. Angesichts der Verschiebung der Problematik und der wirtschaftlichen Verflechtung der Schweiz mit der EU ist es offensichtlich in beider Interesse, eine Zusammenarbeit der Behörden zu stärken, und dies, ohne dass eine Harmonisierung der unterschiedlichen Wettbewerbsrechte stattfindet. Die Ziele, dass wir den wirksamen Vollzug der nationalen Wettbewerbsgesetze durchsetzen, dass wir unnötige administrative Doppelspurigkeiten vermeiden wollen und dass wir folgerichtige Entscheide zu identischen Sachverhalten erzielen wollen, unterstützen wir voll.
Beispiele für Bereiche, in denen man sich Effizienz- und Effektivitätssteigerungen des Wettbewerbsrechts erhofft, wurden erwähnt. Wir haben auch gehört, dass es sich um ein Abkommen der zweiten Generation handelt und die Zustimmung der Informationsquelle zum Datenaustausch nicht mehr zwingend ist. Dieser aus Sicht der Unternehmen mangelnde Rechtsschutz wurde im Vorfeld auch bemängelt. In Anbetracht dessen, dass aber erstens nur solche Bestimmungen unter das Abkommen fallen, die sowohl in der Schweiz wie in der EU als wettbewerbsschädigend geahndet werden, dass zweitens ein Informationsaustausch nur auf formelles Ersuchen hin stattfindet - wobei beide Seiten denselben Sachverhalt in einem Untersuchungsverfahren ermitteln müssen - und dass drittens Informationen, welche die Behörde über eine Firma hat, die von einer Kronzeugenregelung profitiert, nur mit deren Einverständnis übermittelt werden dürfen, erachten wir die notwendige Sorgfaltspflicht im Umgang mit vertraulichen Informationen als bestmöglich erfüllt. Ermittelt wird ja erst bei Verdacht auf Wettbewerbskriminalität.
Wollen wir den Rechtsschutz und auch die Rechtsstaatlichkeit von Wettbewerbsentscheiden verbessern, wie das auch die Minderheit wünscht, erreichen wir das nicht, indem wir den Behörden die Zusammenarbeit verwehren und indem wir es zulassen, dass grenzüberschreitende Verfahren länger dauern oder inkohärent ausfallen. Wir müssen woanders ansetzen: bei der Rechtsstaatlichkeit und bei der Verfahrensbeschleunigung. Dazu braucht es eine klarere Trennung zwischen Untersuchung und Entscheid, zum Beispiel durch Einsetzung eines Wettbewerbsgerichtes, wie das der Bundesrat im Rahmen der Kartellgesetzrevision vorgeschlagen hat. Und es braucht raschere Erstentscheide bei Verdacht auf wettbewerbsschädigendes Verhalten. Diese Debatte werden wir aber im Rahmen der anstehenden Revision führen. Heute ist klar, dass wir Grünliberalen dieses Abkommen begrüssen. Für uns überwiegen die Vorteile klar.
Wir werden eintreten und das Abkommen gutheissen.
Hassler Hansjörg · Mit-M · Consiglio nazionale · Grigioni · Gruppo BD
Bis heute verfügen die Schweiz und die EU über kein konkretes Instrument für die Zusammenarbeit im Wettbewerbsbereich. Mit dem neuausgehandelten Abkommen wird die Zusammenarbeit zwischen der Wettbewerbsbehörde der Schweiz und jener der EU gestärkt. Das Abkommen bietet den Behörden die Möglichkeit, sich ihre Vollzugsmassnahmen gegenseitig mitzuteilen und diese zu koordinieren. Die Behörden behalten aber die volle Autonomie in der Anwendung ihres jeweiligen Wettbewerbsrechts. Die Zusammenarbeit bleibt freiwillig und wird von Fall zu Fall vereinbart.
Wir von der BDP-Fraktion begrüssen ein solches Abkommen. Aufgrund der wachsenden Integration der Weltwirtschaft nehmen die grenzüberschreitenden wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen eindeutig zu. Unser Land hat eine stark auf die internationalen Märkte ausgerichtete Wirtschaft. Die Verflechtungen unserer Volkswirtschaft mit jenen der EU-Länder sind sehr stark. Die Schweiz verfügt ohne das Abkommen mit der EU nicht über die gleichen Möglichkeiten der Zusammenarbeit in Wettbewerbsfragen wie die EU-Länder unter sich. Das Abkommen ermöglicht eine engere Zusammenarbeit in diesen Wettbewerbsfragen. Heute ist diese Zusammenarbeit erschwert, weil der Zugang zu Informationen und Beweismitteln ausserhalb des Hoheitsgebiets der Schweiz erschwert ist. Sie führt auch zu Doppelspurigkeiten sowie zu einem Mangel an Kohärenz bei Entscheiden zu den gleichen Sachverhalten.
In den letzten Jahren war die Schweizer Wettbewerbsbehörde mit mehreren Fällen von grenzüberschreitenden Kartellen konfrontiert, bei denen eine Zusammenarbeit im Sinne dieses jetzt bestehenden Abkommens die Arbeit wirksamer gemacht hätte.
Die Abkommensverhandlungen wurden dadurch erleichtert, dass die Wettbewerbsgesetzgebungen der beiden Vertragsparteien äquivalent sind. Das Abkommen verlangt somit keine materielle Harmonisierung oder gar die Übernahme von Recht. Die Vertragsparteien wenden weiterhin ihre nationalen Gesetzgebungen an. Zudem sind institutionelle Fragen nicht tangiert, da es hier nicht um ein Marktzugangsabkommen geht, sondern um ein Abkommen, das die Zusammenarbeit zwischen den Behörden regelt.
Im Abkommen werden konkret die Untersuchungen und die Verfahren im Bereich der Abreden, der Missbräuche marktbeherrschender Stellungen und der Unternehmenszusammenschlüsse geregelt. Die Zusammenarbeit wird durch die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien durchgeführt. Für die Schweiz wird dafür die Wettbewerbskommission zuständig sein und für die EU die Europäische Kommission.
Wir erachten dieses Abkommen als sinnvoll. Wir sehen darin mehrere Vorteile gegenüber der heutigen Situation. Der Wettbewerb wird geschützt, was im Interesse beider Parteien und der Unternehmungen liegt, die sich regelkonform verhalten. Das Abkommen ermöglicht eine wirksame Umsetzung der Wettbewerbsgesetzgebungen. Die Verfahrensführung wird vereinfacht und erleichtert, und die Effizienz der Wettbewerbskommission kann damit gesteigert werden. Für die BDP-Fraktion sind dies klare Argumente für eine Genehmigung dieses Abkommens.
Ich beantrage Ihnen darum, dem Abkommen zuzustimmen und den Antrag der Minderheit auf Nichteintreten abzulehnen.
Graf Maya · P-F · Consiglio nazionale · Basilea-Campagna · Gruppo dei Verdi
Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen
Le débat sur cet objet est interrompu
Schluss der Sitzung um 12.55 Uhr
La séance est levée à 12 h 55