09.3129
Imposizione degli alimenti per i genitori divorziati o separati
Amstutz Adrian · Mit-M · Consiglio nazionale · Berna · Gruppo dell'Unione democratica di Centro
Die heutige Alimentenbesteuerung ist ungerecht und erzeugt falsche Anreize. Drei Hauptgründe sprechen gegen die heutige Praxis:
1. Obwohl der pflichtige Elternteil bei volljährigen Kindern weiterhin die vollen Alimente zahlt, kann er diese nicht mehr steuerlich absetzen, zahlt also Steuern nach hohem Tarif - dazu in der hohen Progression - und kann keine Kinderabzüge geltend machen.
2. Ein alleinstehender Elternteil, welcher zusammen mit den volljährigen Kindern lebt, ist gegenüber einer normalen Familie mit gleichem Einkommen steuerlich wesentlich bessergestellt. Oft sinken hier die Steuern gegen null, obwohl sogar nur ein Elternteil vom Einkommen leben muss.
3. Geschiedene Eltern mit mindestens zwei Kindern können die heutige Regelung ganz einfach ausnützen oder umgehen, indem jeweils mindestens ein Kind am Wohnort eines jeden Elternteils angemeldet wird, damit beide Elternteile von den steuerlichen Vorteilen profitieren - damit sind die Ehrlichen einmal mehr die Dummen.
Die Ungerechtigkeiten müssen eliminiert werden. Es kann doch nicht sein, dass der Alimentenpflichtige dermassen bestraft wird, währenddessen der Alimentenempfänger alle Steuervorteile geniesst. Zudem ist dies ein Affront gegenüber jeder normalen Familie, welche auch nach Volljährigkeit der Kinder weiterhin in der genau gleichen finanziellen Situation ist. Mit den heutigen Ungerechtigkeiten wird der Alimentenzahler geradezu dazu animiert, nicht mehr oder nur in Teilzeit zu arbeiten, um damit nicht nur der Alimentenzahlung, sondern auch der ungerechten Steuer zu entgehen. Die ganz Schlauen hauen ins Ausland ab.
Ich bitte Sie, meine Motion anzunehmen.
Merz Hans-Rudolf · BR-M · Consiglio federale · Appenzello Esterno
Hier ist der Grundsatz in Erinnerung zu rufen, Herr Amstutz, dass Aufwendungen für den Unterhalt von Familienangehörigen Einkommensverwendung darstellen und daher grundsätzlich nicht abziehbar sind. Das ist einfach für alle so. Jetzt gibt es aber Ausnahmen. Die einzige Ausnahme in diesem Zusammenhang ist, dass Alimente für minderjährige Kinder bei getrenntlebenden Eltern von der leistungspflichtigen Person vollumfänglich in Abzug gebracht werden können. Aber andererseits müssen sie natürlich beim Empfänger auch vollumfänglich besteuert werden. Das ist das Prinzip.
Sobald die Kinder volljährig werden, werden diese Leistungen zu ganz gewöhnlichen und damit auch nicht mehr abziehbaren Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie, wie das bei intakten Familien, das heisst bei Familien mit nichtgetrenntlebenden Eltern und minderjährigen oder volljährigen Kindern - das spielt dann keine Rolle -, stets der Fall ist. Bei der direkten Bundessteuer kann aber der Alimentenleistende aus Billigkeitserwägungen den Unterstützungsabzug geltend machen. Dem Elternteil, bei dem das mündig gewordene Kind wohnt, steht zudem der Kinderabzug zu. Dies führt zu einer Bevorzugung gegenüber der intakten Ehe, denn Verheiratete können lediglich den Kinderabzug geltend machen.
Was jetzt die hälftige Aufteilung des Kinderabzuges bei Minderjährigen betrifft, so verweise ich Sie auf eine Regelung, die am 1. Januar des nächsten Jahres in Kraft treten wird, nämlich auf das Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern, das wir letztes Jahr ja ausgiebig behandelt haben. Nach diesem Gesetz kann bei gemeinsamem Sorgerecht von getrenntlebenden Eltern neu jeder Elternteil den halben Kinderabzug geltend machen - aber natürlich nur, wenn nicht von einem Elternteil Unterhaltsleistungen für das Kind zum anderen Elternteil fliessen. Wenn das der Fall wäre, käme es nämlich zu einer ungerechtfertigten Doppelentlastung des einen Elternteils, und zwar zu einer Entlastung sowohl durch den Kinderabzug wie auch durch den Alimentenabzug. Das kann es ja nicht sein, das wäre ungerecht. Wenn auf diese Voraussetzung verzichtet würde, wie Sie das fordern, Herr Amstutz, dann würde der andere Elternteil eben benachteiligt, weil er einerseits die Unterhaltsleistungen für das Kind vollständig versteuern müsste, andererseits aber nur noch den halben Kinderabzug geltend machen könnte; die Differenz ergibt eine Benachteiligung. Wenn bei gemeinsamem Sorgerecht zwischen den Eltern Unterhaltsleistungen fliessen, soll daher weiterhin die alimentenleistende Person die Alimente abziehen und der andere Elternteil demgegenüber den vollen Kinderabzug geltend machen können. Das ist unsere Lösung, und das ist die Lösung, die Sie mit dem Steuerreformprojekt letztes Jahr unter anderem beschlossen haben.
Das ist auch der Grund, weshalb der Bundesrat Ihnen diese Motion zur Ablehnung empfiehlt.
Votazione
Abstimmung - Vote
Für Annahme der Motion ... 68 Stimmen
Dagegen ... 88 Stimmen