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Indagini in caso di reati fiscali in Svizzera

32567 · Bollettino ufficiale

Del 17 set 2012

https://lexipedia.io/it/docs/ch/ab-bo-bu/32567/it/indagini-in-caso-di-reati-fiscali-in-svizzera

Consultato il 13 set 2026

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Fonte

Oggetto parlamentare: Indagini in caso di reati fiscali in Svizzera (10.3644)

10.3644

Indagini in caso di reati fiscali in Svizzera

Schelbert Louis · Mit-M · Consiglio nazionale · Lucerna · Gruppo dei Verdi

Die Motion 10.3644 will erreichen, dass inländische Steuerbehörden für Ermittlungen bei Verdacht auf Steuerdelikte die gleichen Möglichkeiten haben wie ausländische, namentlich jene von Staaten, mit denen die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat. Heute sind die Spiesse ungleich lang. In den neuen Abkommen gilt die Unterscheidung zwischen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung nicht mehr; in beiden Fällen muss auf Ersuchen Amtshilfe geleistet werden. Im Inland dagegen gilt diese Unterscheidung immer noch. Das führt zu unwürdigen Situationen. Wenn der mit der Ermittlung betraute kantonale Steuerbeamte in der Schweiz auf Tatbestände stösst, die als Steuerhinterziehung zu qualifizieren sind, muss er die entsprechenden Auskünfte der ausländischen Behörde liefern, im Inland darf er die gleichen Informationen aber nicht verwenden. Das ist stossend. Es geht nicht an, dass die inländischen Steuerbehörden bei der Ermittlung von Steuerdelikten im Inland benachteiligt sind; sie müssen über die gleichen Möglichkeiten verfügen wie die ausländischen Behörden. Diese Auffassung teilt auch die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren. Sie hat bei verschiedenen Gelegenheiten diese überholte Einrichtung kritisiert. Mit der Motion kann dieser Zustand korrigiert werden.

Trotzdem lehnt der Bundesrat die Motion ab. Gute Gründe führt er nicht an. Er unterstellt, die Motion verlange isolierte Massnahmen und stehe einer umfassenderen Revision des Steuerstrafrechts im Wege. Das ist nicht der Fall. Der Bundesrat ist frei, den Inhalt der Motion in einen grösseren Zusammenhang zu stellen. Vielleicht kommt sie für ihn aus der falschen Fraktion. Das wäre aber kein hinreichendes und schon gar kein gutes Argument.

Auch inhaltlich geht die Begründung der Ablehnung fehl. Die Motion stellt nicht die Nähe von Steuerbehörden und Steuerpflichtigen infrage, wie es der Bundesrat andeutet. Sie würde vielmehr eine unmögliche Situation beheben. Noch einmal: Stösst ein Steuerbeamter eines Kantons im Rahmen der Auskunftspflicht für eine Behörde im Ausland auf Tatbestände, die auch im Inland von Bedeutung sein können, gilt je nachdem zweierlei Recht: Betreffen sie Steuerbetrug, darf er sie verwenden; handelt es sich um Steuerhinterziehung, darf er sie nicht verwenden. Der Lieferung der Information ins Ausland dagegen steht nichts im Wege. Es ist verständlich, dass die Kantone damit nicht einverstanden sind.

Auch im umgekehrten Fall ist die Situation nicht nachvollziehbar. Weil in der Schweiz die Steuerhinterziehung anders behandelt wird als Steuerbetrug, darf eine schweizerische Steuerbehörde kein solches Amtshilfebegehren im Ausland stellen. Die Schweiz darf von keinem Vertragspartner Informationen zu Sachverhalten verlangen, die im Inland nicht beschafft werden dürfen.

In seiner Begründung verweist der Bundesrat auf seine Ausführungen zur Motion 09.3897 aus dem Jahr 2009. Wie schnell und wie sehr sich die Verhältnisse geändert haben! Dort heisst es noch, das Gesuch müsse "den Steuerpflichtigen und den Informationsträger (Bank) eindeutig identifizieren (keine Sammelanfragen)". In dieser Session verabschiedet das Parlament höchstwahrscheinlich das Steueramtshilfegesetz, das Sammelanfragen ermöglicht. Ich begrüsse diese Entwicklung. Sie hilft, Steuerhinterzieherinnen und Steuerhinterziehern das Handwerk zu legen. Sie zeigt aber, dass die Politik des Bundesrates in diesen Fragen zu restriktiv ist, dass er von den Veränderungen zu schnell überholt wird. Das droht der Schweiz auch bei der hier diskutierten Frage. Eine derart rechtsungleiche Behandlung von gleichen Tatbeständen widerspricht Grundsätzen unserer Bundesverfassung, sie verletzt das Gebot der Rechtsgleichheit.

Der Bundesrat muss diese Fragen nicht nur prüfen, wie er schreibt, sondern er ist verpflichtet, das inländische Recht aus dieser Sackgasse zu führen. Die Annahme der Motion hilft ihm dabei.

Ich bitte Sie, die Motion anzunehmen.

Widmer-Schlumpf Eveline · BPR-F · Consiglio federale · Grigioni

Die Gleichbehandlung, die Herr Nationalrat Schelbert anspricht, wurde in der Vergangenheit mit Verweis auf die besonderen Verhältnisse in der Schweiz und mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, bei ausbleibender Mitwirkung eine Veranlagung nach Ermessen zu verfügen, beantwortet. Tatsächlich ist es so, dass den Veranlagungsbehörden infolge der Mitwirkungspflicht diese Möglichkeit zur Verfügung steht. Es ist auch so, dass dieses Druckmittel in den meisten Fällen zum Ziel führt und dass die benötigten Informationen von den Steuerpflichtigen dann auch geliefert werden.

Es lässt sich nicht von der Hand weisen, dass in den anderen Fällen ein direkter Zugang zu den Bankdaten hilfreich wäre. Dabei ist zu beachten, dass mehrere Verfahren, die von verschiedenen Steuerhoheiten geführt werden, betroffen sind. Die direkten Steuern werden durch die Kantone im gemischten Veranlagungsverfahren veranlagt; die entsprechenden Strafverfahren werden auch kantonal und nach den Regeln der Veranlagung, das heisst ohne Zugang zu Bankdaten und ohne Zwangsmassnahmen, geführt. Bei schweren Steuerwiderhandlungen führt dann die Steuerverwaltung die Ermittlungen. Bei den indirekten Steuern ist es anders: Diese werden nach Selbstveranlagung der Steuerpflichtigen durch die Steuerverwaltung erhoben, kontrolliert und bezogen. Die Strafverfahren werden durch die Steuerverwaltung im Verwaltungsstrafverfahren geführt. Dabei stehen Zwangsmassnahmen zur Verfügung, und Informationen können direkt bei den Banken erhoben werden. Es ist also eine unterschiedliche Behandlung, ob man im Bereich der direkten oder der indirekten Steuern ist.

Um allen Steuerbehörden direkten Zugang zu Bankinformationen zu gewähren, sind die Verfahren der Veranlagung und der Kontrolle sowie der Strafverfolgung neu zu definieren und auch untereinander abzustimmen. Dies ist auch verbunden mit einer Überprüfung der Kompetenzordnung. Das EFD wird demnächst ein Aussprachepapier in den Bundesrat bringen, welches nicht nur im Rahmen der Stossrichtungen zur Revision des Steuerstrafrechts eine Vereinheitlichung der Verfahren aufzeigt, sondern eben auch die Frage des Zugangs zu Bankdaten im Veranlagungsverfahren zum Gegenstand hat. Damit erfüllen wir einerseits diese Motion, und zum anderen nehmen wir auch die Frage des Zugangs zu Bankdaten an die Hand.

Die Frage, ob die besonderen Verhältnisse in der Schweiz, insbesondere die Nähe der Steuerpflichtigen zu den Steuerbehörden, eine unterschiedliche Behandlung der Schweizer gegenüber den ausländischen Behörden rechtfertigen oder nicht, ist an sich nicht eine rechtliche, sondern eine politische. Rechtliche Fragen stellen sich aber im Zusammenhang mit der Tatsache, dass sich die zur Verfügung stehenden Kontrollmassnahmen und namentlich der direkte Zugang zu Bankdaten aus dem Verfahrensrecht ergeben und dass solche Änderungen umfassend angegangen werden müssen. Die Arbeiten sind vorbereitet, der Stossrichtung der Motion wird Rechnung getragen.

Darum beantragt Ihnen der Bundesrat die Ablehnung der Motion.

Votazione

Abstimmung - Vote

Für Annahme der Motion ... 56 Stimmen

Dagegen ... 105 Stimmen