14.3665, 14.3666
Ergänzung von Artikel 260bis StGB (Art. 187 StGB, "Sexuelle Handlungen mit Kindern") / Artikel 198 StGB. Von Antrags- zu Offizialdelikt
Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
14.3665
Antrag der Mehrheit
Annahme der Motion
Antrag der Minderheit
(Janiak, Cramer, Hefti, Levrat, Seydoux)
Ablehnung der Motion
Proposition de la majorité
Adopter la motion
Proposition de la minorité
(Janiak, Cramer, Hefti, Levrat, Seydoux)
Rejeter la motion
14.3666
Antrag der Kommission
Ablehnung der Motion
Proposition de la commission
Rejeter la motion
Le président (Hêche Claude, président): Vous avez reçu deux rapports écrits de la commission. Le Conseil fédéral propose de rejeter les deux motions.
Savary Géraldine · Mit-F · Ständerat · Waadt · Sozialdemokratische Fraktion
Ces deux motions proposent une modification du Code pénal.
J'attire l'attention du président sur le fait qu'une minorité Janiak propose de rejeter la motion 14.3665, alors qu'aucune proposition de minorité n'a été déposée s'agissant de la deuxième motion, à savoir la motion 14.3666.
La motion 14.3665 propose de modifier l'article 260bis alinéa 1 du Code pénal par l'ajout d'une lettre fbis. Cette nouvelle disposition prévoit en substance de punir d'une peine privative de liberté de cinq ans au plus ou d'une peine pécuniaire quiconque prend des dispositions pour commettre un acte d'ordre sexuel avec des enfants.
En principe, la préparation d'un crime, d'un délit, n'est pas punie. L'article 260bis du Code pénal prévoit des exceptions, mais pour des crimes particulièrement graves, qui nécessitent des préparatifs longs et compliqués. Le Conseil fédéral, pour sa part, ne considère pas que ces actes d'ordre sexuel, tels qu'ils sont présentés dans la motion, soient aussi graves que les actes visés à l'article 260bis du Code pénal.
En outre, les actes d'ordre sexuel avec des enfants sont déjà passibles d'une peine privative de liberté pouvant s'élever à cinq ans. Et si l'auteur d'un acte préparatoire, comme le prévoit l'article 260bis du Code pénal, est passible de la même peine que celui qui serait passé à l'acte, cela signifie que la peine infligée pour un acte d'ordre sexuel avec des enfants et celle prononcée pour la préparation d'un tel acte seraient identiques. Or cela paraît problématique, en tout cas aux yeux du Conseil fédéral.
Le Conseil fédéral propose donc de rejeter la motion 14.3665. Le Conseil national l'a acceptée de façon extrêmement large, soit par 134 voix contre 25 et 9 abstentions.
La commission a traité cette motion. Pour la majorité, il faut combler une lacune juridique à l'article 260bis du Code pénal afin de protéger, en punissant les actes préparatoires délictueux, les mineurs contre les prédateurs qui sévissent sur Internet ou ailleurs et qui se préparent à commettre des actes d'ordre sexuel avec les enfants. L'article 260bis CP punit quiconque prend des dispositions pour commettre volontairement un crime. Le fait qu'un adulte prépare sciemment une rencontre avec un mineur peut être considéré comme un acte préparatoire en vue de commettre un délit.
La majorité de la commission vous invite à accepter cette motion pour éviter que des délits ne soient commis. L'article 260bis modifié permettrait d'agir préventivement contre les actes préparatoires délictueux.
Je laisserai le porte-parole de la minorité s'exprimer. Pour la minorité, il n'y a pas de lacune dans le Code pénal sur cette question. Une proposition de punir le "grooming" a déjà été rejetée par notre commission et notre conseil. L'article 260bis du Code pénal prévoit des exceptions pour des cas très particuliers. Il faut en rester à cette délimitation. La minorité vous invite donc à rejeter la motion 14.3665, considérant qu'on a déjà les instruments à disposition dans le Code pénal pour punir ou prévenir les actes préparatoires.
Quant à la motion 14.3666, elle prévoit une modification de l'article 198 du Code pénal, relatif au harcèlement sexuel d'enfants de moins de 16 ans afin qu'il soit puni d'office. Le Conseil national a accepté la motion par 128 voix contre 37 et 10 abstentions. Le Conseil fédéral et votre commission proposent le rejet de cette motion.
Les considérations sont disponibles dans le rapport écrit de la commission. Cette dernière est d'avis qu'il n'y a pas lieu de légiférer en la matière. L'article 198 du Code pénal concerne essentiellement le harcèlement verbal, c'est-à-dire les infractions généralement mineures qui ne peuvent pas être poursuivies indépendamment de la volonté de leurs victimes. Dans le cas présent, il est certes question d'enfants, mais les parents peuvent réagir, porter plainte et demander l'ouverture d'une procédure. Cette solution nous paraît plus juste et plus respectueuse de l'enfant étant donné qu'une procédure pénale peut parfois représenter une épreuve pour les enfants. Il revient aux parents d'évaluer la situation et de décider s'il convient de lancer une procédure pénale ou si d'autres instruments peuvent être utilisés pour faire en sorte que l'enfant soit protégé. Il est en outre très difficile, en pratique, de poursuivre d'office et de manière systématique de tels actes commis sur Internet.
C'est pour ces raisons que la commission vous invite, par 8 voix contre 4, à rejeter la motion 14.3666 portant sur l'article 198 du Code pénal.
Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Das Strafrecht ist das Rechtsgebiet, in dem sich die Politik am liebsten tummelt. Es unterliegt wie kein anderes Rechtsgebiet dem Einfluss von tatsächlich oder vermeintlich georteten gesellschaftlichen Problemen. Es wird keine spektakuläre Straftat begangen, ohne dass sich jemand finden lässt, der sogleich gesetzgeberischen Handlungsbedarf ortet, und sei es nur der persönlichen Profilierung wegen. Die Folge ist, dass wir Revisionen durchpauken wie eben das Sanktionenrecht, mit dem Ergebnis, dass wir uns den Aufwand auch hätten sparen können. Sie erinnern sich: Da gab es diese Raserfälle mit vorwiegend balkanischen Straftätern; dann kam der Vorwurf der "Kuscheljustiz", wenn eine bedingte Geldstrafe ausgesprochen wurde. Anschliessend hat man festgestellt, dass es auch andere traf. Damit hatte man nicht gerechnet, und man war froh, dass es dieses Instrument gab. Dann hat man die Vorwürfe wieder fallenlassen. Bei den Strafandrohungen ist das Strafrecht bereits so inkohärent geworden, dass es eines Projekts bedarf, um wieder ein Gleichgewicht innerhalb der Strafandrohungen zu finden. Es ist mittlerweile nicht mehr klar, ob ein Mord oder ein Sexualverbrechen das schwerere Verbrechen ist.
Mit der Motion 14.3665 der RK-NR stellen wir einmal mehr grundsätzliche Prinzipien unseres Strafrechts infrage. Vorbereitungshandlungen sind aufgrund der Gesetzgebung und einer gefestigten Praxis, welche sie vom Versuch abgrenzt, nicht strafbar. Es gibt die bundesgerichtliche Formulierung, dass es als Versuch gilt und strafbar wird, wenn es kein Zurück mehr gibt. Artikel 260bis StGB macht seit dem 1. Oktober 1982 hiervon eine Ausnahme bei schweren Straftaten, bei denen auch Vorbereitungshandlungen strafbar sind.
Es geht dabei stets um qualifizierte Vorbereitungshandlungen, das heisst um planmässige, konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen, die mit Strafe bedroht werden. Der Bundesrat stellt dies in seiner Antwort auf die Motion klar: "Es geht dabei um besonders schwere Delikte, deren Begehung in der Regel mit komplizierten und aufwendigen Vorbereitungsarbeiten verbunden ist. Dies ergibt sich daraus, dass die Strafbestimmung im Titel 'Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden' angesiedelt ist und ihre Verletzung mit einer hohen Strafe ... bedroht ist."
Ich weiss, dass es nicht populär ist, wenn man sagt, dass der Tatbestand gemäss Artikel 187 StGB nicht als besonders schwer im Sinne von Artikel 260bis bezeichnet werden kann und dass es den Grundprinzipien unseres Strafrechtes widerspricht, blosse Vorbereitungshandlungen als strafbar zu erklären. Vergleichen Sie einmal die Strafandrohungen der infrage stehenden Artikel - und Sie werden mir zustimmen. Ich verweise auf Artikel 260bis, in dem, unter anderem, aufgezählt werden: vorsätzliche Tötung, Mord, Raub, Geiselnahme, Brandstiftung, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen.
Zudem beschreibt Artikel 187 StGB den Grundtatbestand der strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität. In den Artikeln 188ff. kommen dann die qualifizierten Formen, die strenger bestraft werden: sexuelle Handlungen mit Abhängigen, Angriffe auf die sexuelle Freiheit und Ehre, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Schändung.
Jetzt erklären Sie mir bitte einmal, weshalb Vorbereitungshandlungen für die Straftat mit der geringsten Strafandrohung strafbar sein sollen, für die schweren aber nicht? Wenn Sie der Motion zustimmen, stellen Sie die Hierarchie strafbaren Handelns auf den Kopf. Es ist die Eskalation bei den Vorbereitungshandlungen, wie sie in Artikel 260bis genannt werden, die diese Hierarchie auf den Kopf stellt. Die Schwere der Tat ist nicht mehr der Gradmesser. Das Strafgesetzbuch verlöre einmal mehr an Kohärenz, es gäbe noch mehr Widersprüche innerhalb der Gesetzgebung, und die Konsistenz, die Stimmigkeit innerhalb der Gesetzgebung nähme noch mehr ab. In ein paar Jahren müssten wir wiederum ein Projekt aufgleisen, welches das Strafrecht wieder in einen Rahmen bringt, in dem Straftaten nachvollziehbar aufgrund der Schwere und des Verschuldens bestraft werden - und nicht aufgrund von kurzfristigen Strömungen.
Wir haben eine ähnliche Diskussion vor nicht allzu langer Zeit geführt. Es ging damals ums Grooming. Wir haben die Initiative damals abgelehnt. Allein schon aus Gründen der Kohärenz mit diesem Entscheid sollten wir auch diese Motion ablehnen. Insbesondere diejenigen unter uns, die als Juristen und Anwälte Vorlesungen im Strafrecht besucht und das Strafrecht in der Praxis angewendet haben, rufe ich auf, zur Gesetzgebung Sorge zu tragen und deshalb die Motion 14.3665 abzulehnen.
Hefti Thomas · Mit-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Man kann es nicht besser sagen, als es Kollege Janiak getan hat. Ich zitiere einfach noch zwei Sätze aus der Stellungnahme des Bundesrates: "Die Aufnahme von Artikel 187 StGB in die Liste von Artikel 260bis StGB würde somit dazu führen, dass in diesem Fall der Täter einer blossen Vorbereitungshandlung der gleichen Strafdrohung unterliegen würde, wie wenn er sein schuldhaftes Verhalten zu Ende geführt hätte. Das ist nicht sachgerecht." Dem ist nichts beizufügen. Wir sollten uns darüber nicht hinwegsetzen, und wir sollten nichts tun, was unserem Strafrecht letztlich keinen Dienst erweist.
Sommaruga Simonetta · BPR-F · Bundesrat · Bern
Wenn es um den Schutz von Minderjährigen vor sexuellem Missbrauch geht, haben wir alle den Impuls, alles zu tun, was möglich ist. Aber, Herr Ständerat Janiak hat es sehr treffend ausgedrückt, gerade im Strafrecht lohnt es sich, noch einmal genau hinzuschauen, ob mehr immer auch besser ist.
Bundesrat und Parlament beschäftigen sich ja schon länger mit dem Thema des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen. Die letzte grössere Revision des Strafgesetzbuches zu diesem Thema haben wir anlässlich der Umsetzung der Lanzarote-Konvention vor etwa einem Jahr beschlossen. Das ist noch nicht lange her. Der strafrechtliche Schutz von Minderjährigen vor sexuellem Missbrauch ist bei dieser Gelegenheit umfassend verbessert worden; ich erwähne vor allem den Schutz von 16- bis 18-Jährigen vor sexueller Ausbeutung, aber auch die verschärfte Bekämpfung von Kinderpornografie.
Wir haben uns damals auch eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Vorverlagerung der Strafbarkeit für sexuelle Handlungen mit Minderjährigen angezeigt sei. Der Bundesrat hat diese Frage damals verneint und auf eine spezifische Grooming-Strafnorm verzichtet. Begründet haben wir das damit, dass das geltende Strafrecht genügend Sanktionsmöglichkeiten vorsieht. An dieser Beurteilung hat sich in der Zwischenzeit nichts geändert.
Nun kommt der Nationalrat erneut auf dieses Thema zurück, obwohl wir wie gesagt vor etwa einem Jahr mit der letzten StGB-Revision auch dieses Thema bereits angeschaut haben, und er bringt noch alternative Varianten ins Spiel.
Ich möchte zuerst kurz Artikel 198 StGB zur sexuellen Belästigung erläutern. Die von der Motion 14.3666 anvisierte Strafbestimmung sanktioniert namentlich die grobe sexuelle Belästigung durch Worte. Es geht dabei um den Fall, dass ein Erwachsener eine minderjährige Person rein verbal belästigt, ohne begleitende Tathandlungen vorzunehmen. Eine solche Belästigung stellt eine relativ geringfügige Zuwiderhandlung gegen die sexuelle Integrität dar. Deshalb ist der Tatbestand als Übertretung ausgestaltet und wird bloss auf Antrag verfolgt. Für Minderjährige können auch die Eltern einen Strafantrag stellen.
Artikel 198 StGB kommt bei minderjährigen Opfern also nur dann zum Zug, wenn keine anderen Sexualdelikte infrage stehen. Wenn es nebst der verbalen Belästigung zu schwereren Sexualdelikten kommt, wird der Täter aufgrund der heute bestehenden Gesetzgebung selbstverständlich stets von Amtes wegen verfolgt; es sind dann also Offizialdelikte. Es geht hier also ausschliesslich um Fälle von verbaler Belästigung. In all den Fällen, bei welchen ein Offizialdelikt vorliegt, ist auch der Versuch solcher Handlungen strafbar, sodass ein Strafantrag nicht erforderlich ist. Das ist, denke ich, eine wichtige Information.
Gegen eine Verfolgung von bloss verbalen sexuellen Belästigungen von Amtes wegen spricht in erster Linie der Grundsatz, dass geringfügige Delikte nicht unabhängig vom Willen des Verletzten verfolgt werden sollen. Kommt noch hinzu, dass für ein Kind, das Opfer einer sexuellen Belästigung geworden ist, ein Strafverfahren unter Umständen eine zusätzliche Belastung bedeuten kann. Vor diesem Hintergrund halten wir es für sinnvoll, dass es dem Kind und seinen Eltern - es können ja auch die Eltern einen Antrag stellen - überlassen wird, ob ein Strafverfahren eingeleitet werden soll.
Noch etwas sollte man berücksichtigen, nämlich dass die Strafverfolgung rein verbaler sexueller Belästigung im Internet mit beträchtlichen Problemen verbunden ist. Es gibt eine Unzahl von sexuellen Chats im Internet, die mit keinen weiteren Handlungen verbunden sind. Wenn man jetzt abklären wollte, ob im konkreten Fall ein Erwachsener ein Kind belästigt, wären prozessuale Massnahmen von grosser Eingriffstiefe wie Internetüberwachung oder verdeckte Ermittlung notwendig. Solche Massnahmen sind wiederum nur zur Abklärung von schweren Delikten zulässig, was so auch richtig ist.
Ihre Kommission hat die Motion 14.3666 mit 8 zu 4 Stimmen abgelehnt. Ich bitte Sie, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen.
Ich komme jetzt noch zur Motion 14.3665. Diese bezweckt eine Ausweitung des Katalogs der strafbaren Vorbereitungshandlungen. Künftig soll also bereits bestraft werden, wer Vorbereitungshandlungen trifft, um ein Kind sexuell zu missbrauchen. Es ist im schweizerischen Strafrecht so, dass die Vorbereitung von Verbrechen normalerweise erst dann strafbar ist, wenn mindestens ein Versuch der Tat vorliegt. Der Täter muss den letzten entscheidenden Schritt getan haben, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt. Auch bei sexuellen Handlungen mit Kindern ist der Versuch nach dem heute geltenden Recht bereits strafbar.
Artikel 260bis StGB bildet aber eine Ausnahme von diesem Prinzip. Bei besonders schweren Verbrechen, die mit einer hohen Strafe bedroht sind, setzt die Strafbarkeit ausnahmsweise noch früher ein. Nach Artikel 260bis macht sich schon strafbar, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, die darauf hinweisen, dass er sich anschickt, ein solches besonders schweres Verbrechen zu begehen. Die Verbrechen, um die es hier geht, sind im Gesetz abschliessend aufgezählt. Es wurde erwähnt: Es handelt sich z. B. um Mord, Völkermord oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
Der Bundesrat spricht sich auch für die Ablehnung der Motion 14.3665 aus, und zwar deshalb, weil sie zu keinem besseren Schutz für Kinder führt. Dies ist aus folgenden Gründen der Fall: Erstens ist nicht ersichtlich, wie eine solche Gesetzesbestimmung in der Praxis überhaupt umgesetzt werden soll. Ich muss Ihnen ganz ehrlich sagen: Ich habe von denjenigen, die die Motion eingereicht und verteidigt haben, kein Beispiel gehört, bei dem diese neue Bestimmung überhaupt zur Anwendung kommen könnte. Was soll denn ganz konkret bestraft werden? Die Vorbereitung zu einem Treffen? Wollen Sie jemanden bestrafen, weil er sich für ein Treffen vorbereitet? Wenn jemand das Kind trifft und der Versuch klar ersichtlich ist - ich sage es noch einmal -, ist das bereits heute strafbar.
Was wäre konkret unter einer "technischen" Vorbereitungshandlung für den Missbrauch eines Kindes zu verstehen? Man muss sich dieser Problematik schon bewusst sein. Bei allem guten Willen, hier etwas zu tun, muss man einfach realistisch hinschauen.
Es gibt noch einen Grund dafür, dass die Motion nicht nötig ist. Schon heute sind nicht nur sexuelle Handlungen mit Kindern strafbar, sondern auch bereits der Versuch dazu. Eine noch weiter gehende Vorverlagerung der Strafbarkeit ist nicht der richtige Weg für einen besseren Schutz.
Wenn wir Kinder besser schützen wollen, dann müssen wir uns auf die konkrete Bekämpfung von Missbräuchen konzentrieren. Zu diesem Zweck hat der Bundesrat vor zwei Monaten die Botschaft "Mehr Kindesschutz dank erweiterter Melderechte und Meldepflichten" verabschiedet. Das ist der richtige Weg, auf dem wir Kinder schützen können, wenn Personen, die Kenntnis haben von einem Missbrauch oder von einem möglichen Missbrauch, dies der zuständigen Behörde melden. Ich bitte Sie, diese Vorlage dann zu unterstützen - und nicht das Strafgesetzbuch punktuell mit kaum anwendbaren und unklaren Strafbestimmungen zu ergänzen.
Es kommt noch hinzu, dass die strafbaren Vorbereitungshandlungen nach geltendem Recht selbst mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren bedroht sind. Die Aufnahme von Artikel 187 StGB in den Deliktskatalog von Artikel 260bis würde also bedeuten, dass der Täter einer blossen Vorbereitungshandlung der gleichen Strafdrohung unterliegen würde, wie wenn er das Kind sexuell missbraucht hätte.
Das sind eben diese Inkohärenzen, die wir schaffen, wenn wir immer wieder versuchen, das Strafgesetzbuch punktuell zu verschärfen. Am Schluss haben Sie ein inkonsequentes und inkohärentes Strafgesetzbuch. Das ist dem Anliegen, das wir alle vertreten, sicher nicht dienlich.
Aus diesen Gründen bitte ich Sie, die beiden Motionen abzulehnen, also bei der Motion 14.3665 der Kommissionsminderheit und bei der Motion 14.3666 Ihrer Kommission zu folgen.
Abstimmung
14.3665
Abstimmung - Vote
Für Annahme der Motion ... 12 Stimmen
Dagegen ... 31 Stimmen
(1 Enthaltung)
14.3666
Abgelehnt - Rejeté