15.5532
Einführung von Zuteilungsquoten für Flüchtlinge durch die EU. Vorherige Konsultation der zuständigen Parlamentskommissionen
Sommaruga Simonetta · BPR-F · Bundesrat · Bern
Für die Schweiz würde die angesprochene Einführung einer EU-Quote für die Verteilung von Flüchtlingen nur dann verbindlich, wenn sie mit einer Änderung oder Ergänzung der Dublin-III-Verordnung einherginge. Die Einführung einer EU-Quote bedeutet, dass in Krisensituationen ein permanent angewandter Umverteilungsmechanismus eingeführt wird. Sollte die Einführung einer solchen Regelung effektiv beschlossen werden, so würde die Schweiz von der EU zur Übernahme dieser Änderung der Dublin-III-Verordnung aufgefordert. Der diesbezügliche Notenaustausch müsste in der Schweiz vom Parlament, von Ihnen, genehmigt werden. Der entsprechende Bundesbeschluss würde dann auch dem fakultativen Referendum unterstehen. Die Teilnahme der Schweiz würde kein Verhandlungsmandat benötigen, weil hier ein spezifischer Mechanismus vorgesehen ist. Die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und der Kantone können im Rahmen des Gemischten Ausschusses Dublin ihren Standpunkt zu Weiterentwicklungen des Dublin-Besitzstandes einbringen. Der Bundesrat würde aber die Kommissionen, wie in Artikel 152 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vorgesehen, über die wesentlichen Entwicklungen informieren.
Mörgeli Christoph · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Frau Bundespräsidentin, der Bundesrat hat die einmalige Aufnahme von 3000 syrischen Flüchtlingen ermöglicht. Ich möchte diese einmalige humanitäre Geste nicht grundsätzlich infrage stellen. Aber sind Sie nicht der Meinung, dass angesichts der Kostenfolgen, die auch bei zurückhaltender Schätzung in die Milliarden gehen, zumindest eine Konsultation der entsprechenden Kommission des Parlamentes notwendig gewesen wäre?
Sommaruga Simonetta · BPR-F · Bundesrat · Bern
Herr Mörgeli, Sie haben in Ihrer Frage angesprochen, wie es wäre, wenn es um bedeutende internationale Verhandlungen gehen würde. Hier geht es nicht um eine bedeutende internationale Verhandlung, sondern dieser Entscheid des Bundesrates stützt sich auf das bestehende Asylgesetz, das für die Schweiz die Möglichkeit vorsieht, vom Selbsteintretensrecht Gebrauch zu machen. Von dieser Möglichkeit hat der Bundesrat Gebrauch gemacht, weil dazu eine gesetzliche Grundlage besteht.