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Cancellazione dei precetti esecutivi ingiustificati

35296 · Bollettino ufficiale

Del 21 set 2015

https://lexipedia.io/it/docs/ch/ab-bo-bu/35296/it/cancellazione-dei-precetti-esecutivi-ingiustificati

Consultato il 13 set 2026

  1. Documenti
  2. Confederazione
  3. Bollettino ufficiale
Fonte

Oggetto parlamentare: Cancellazione dei precetti esecutivi ingiustificati (09.530)

09.530

Cancellazione dei precetti esecutivi ingiustificati

Intervento procedurale

Antrag der Mehrheit

Eintreten

Antrag der Minderheit

(Stamm, Miesch, Reimann Lukas, Rickli Natalie, Schwander)

Nichteintreten

Antrag Hurter Thomas

Rückweisung an die Kommission

mit dem Auftrag, die "alternative Lösungsmöglichkeit" des Bundesrates als Gesetzestext auszuarbeiten.

Schriftliche Begründung

Der vorliegende Fall ist insofern speziell, als der Bundesrat - im letzten Moment - der Kommission unter dem Titel "Alternative Lösungsmöglichkeiten" vorschlug, den Gesetzestext noch einmal zu ändern. Die Kommission hat aber unter grossem Zeitdruck darauf verzichtet, dies zu tun - offenbar musste innerhalb von wenigen Minuten ein überstürzter Entscheid getroffen werden. Im Detail: Mit der parlamentarischen Initiative Abate wurde gefordert, ungerechtfertigte Betreibungen künftig rascher löschen zu können. Die Kommission erarbeitete mit grossem Aufwand, inklusive Subkommission, eine Lösung, zu welcher der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2015 zu Recht ausführte, die Neuerungen brächten, neben dem gewünschten Effekt, auch einige gravierende Nachteile:

  • "Einmal erscheint das im Entwurf vorgeschlagene System als relativ kompliziert."

  • "Für die Ämter wäre das neue System mit einem gewissen Mehraufwand verbunden."

  • Es sei "zu beachten, dass mit der vorgeschlagenen Lösung nicht nur ungerechtfertigte Betreibungen aus dem Registerauszug getilgt werden können, sondern auch gerechtfertigte".

  • "Im Übrigen haben sich eine überwiegende Zahl der Kantone sowie viele weitere Teilnehmer in der Vernehmlassung kritisch zum Vorschlag der RK-NR geäussert."

  • "Auch der Vorschlag der Kommissionsminderheit ist mit gewissen Nachteilen behaftet. Es ist nicht Aufgabe der Betreibungsämter, darüber zu entscheiden, ob ein schutzwürdiges Interesse an einer Betreibung besteht."

Nach der Feststellung dieser Mängel hat der Bundesrat etwas sehr Ungewöhnliches gemacht: Er hat nämlich - ohne dass dies im Voraus durch die Vertreter der Verwaltung in der Subkommission eingebracht werden konnte - in seinem Schlussbericht einfach festgehalten, dass "nach Ansicht des Bundesrates auch eine Lösung denkbar wäre, gemäss welcher Betreibungen ... auf Antrag der betriebenen Person nicht mehr im Auszug erscheinen, wenn die betreibende Person eine bestimmte Frist ... seit Zustellung des Zahlungsbefehls unbenutzt hat verstreichen lassen". Die Kommission hat sich leider nicht mehr die Zeit nehmen wollen bzw. können, den Text nach dieser Stellungnahme noch einmal zu überarbeiten. Dies sollten wir unbedingt korrigieren. Wenn der Rat die Vorlage mit dem oben formulierten Auftrag an die Kommission zurückweist, kann in der Subkommission noch einmal in aller Ruhe darüber gesprochen werden, wie und in welchem Gesetzesartikel die Idee des Bundesrates, also diese "alternative Lösungsmöglichkeit", im Detail formuliert werden könnte. Dies wäre der Sache sehr dienlich, denn die jetzige Gesetzesrevision ist in der Praxis von grosser Bedeutung: Es geht um Zehntausende von Betreibungsauszügen pro Jahr.

Proposition de la majorité

Entrer en matière

Proposition de la minorité

(Stamm, Miesch, Reimann Lukas, Rickli Natalie, Schwander)

Ne pas entrer en matière

Proposition Hurter Thomas

Renvoyer le projet à la commission

avec mandat de transposer dans la loi l'"autre solution envisageable" proposée par le Conseil fédéral.

Kiener Nellen Margret · Mit-F · Consiglio nazionale · Berna · Gruppo socialista

Wir kommen in die zweite Phase der Beratung der parlamentarischen Initiative Abate 09.530, zu einem Thema des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, nämlich zur Löschung ungerechtfertigter Zahlungsbefehle. Diese Initiative ist von Herrn Abate eingereicht worden, als er noch hier bei uns im Nationalrat war, nämlich am 11. Dezember 2009; jetzt ist Herr Abate im Ständerat und Mitglied unserer Schwesterkommission.

Der Auftrag seiner parlamentarischen Initiative lautet - ich erlaube mir, den Text zu zitieren, da nicht nur ein Nichteintretensantrag, sondern auch ein heute eingereichter Rückweisungsantrag vorliegt -: "Im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), insbesondere in Artikel 85a, sind die Voraussetzungen für eine rasche Löschung ungerechtfertigter Zahlungsbefehle zu schaffen, sodass die Interessen der Personen gewahrt werden, die eine Klage auf Aberkennung der Schuld einreichen müssen, weil die Schuld gar nie bestand oder bereits getilgt ist." Es geht also im Wesentlichen um schikanöse oder missbräuchliche Betreibungen und um die Frage, wie Betriebene vor deren negativen Wirkungen geschützt werden können.

Beide Kommissionen für Rechtsfragen haben dieser parlamentarischen Initiative einstimmig Folge gegeben; ich verweise diesbezüglich auf den Bericht unserer Kommission vom 19. Februar 2015. Herr Abate hat also einen parlamentarischen Volltreffer gelandet, was es bei parlamentarischen Initiativen ja nicht so oft gibt.

Ich komme zu den Arbeiten Ihrer Kommission: Ihre Kommission für Rechtsfragen setzte im Februar 2012 eine Subkommission zur Ausarbeitung eines Vorentwurfes ein. 2013 fand dazu eine öffentliche Vernehmlassung statt. Anschliessend wurde der Vorentwurf aufgrund gewisser Kritiken und Anregungen aus der Vernehmlassung überarbeitet und dem Bundesrat zur Stellungnahme unterbreitet. Der Bundesrat unterstützt in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2015 den Gesetzentwurf im Grundsatz und ortet dringenden Handlungsbedarf. Einzig bei Artikel 88 Absatz 2 SchKG stellt der Bundesrat Antrag auf Belassen der zwölfmonatigen Frist für das dort definierte Fortsetzungsverfahren; ich werde in der Detailberatung darauf zurückkommen.

Worum geht es also materiell genau? Ein Eintrag im Betreibungsregister kann gewichtige Nachteile für die betriebene Person mit sich bringen, insbesondere bei der Stellen- und Wohnungssuche sowie bei einer Auftrags- und/oder Kreditvergabe.

Da in der Schweiz, anders als in den meisten umliegenden Ländern, eine Betreibung eingeleitet werden kann, ohne dass eine Forderung nachzuweisen ist, kommt es in der Praxis nicht selten zu Betreibungen über bestrittene oder nichtbestehende Forderungen und auch über überrissene Forderungen. Weiter gibt es eben die von Herrn Abate speziell auch ins Feld geführten schikanösen Betreibungen, deren Opfer nicht selten Personen werden, die sich öffentlich exponieren.

Ihre Kommission ist mit dem Initianten, Ständerat Abate, der Ansicht, dass die nach geltendem Recht zur Verfügung stehenden Mittel gegen eine ungerechtfertigte Betreibung entweder ungeeignet oder für die betriebene Person sehr aufwendig oder riskant sind. Die Kommission schlägt Ihnen daher Änderungen bei vier Artikeln des SchKG vor, um den Schutz betroffener Personen vor den nachteiligen Auswirkungen ungerechtfertigter Betreibungen zu erhöhen.

Ihre Kommission empfiehlt Ihnen mit 17 zu 5 Stimmen, einzutreten und damit den Nichteintretensantrag der Minderheit Stamm abzulehnen. Zum Rückweisungsantrag werde ich mich äussern, nachdem ich die Begründung gehört habe.

Nidegger Yves · Mit-M · Consiglio nazionale · Ginevra · Gruppo dell'Unione democratica di Centro

Nous nous trouvons dans le débat d'entrée en matière portant sur la thématique des commandements de payer injustifiés. L'exécution forcée des jugements est exercée, dans tous les pays civilisés, par l'Etat et non pas par les personnes privées, l'Etat ayant le monopole de la violence et de la contrainte. Lorsque vous disposez d'un jugement qui condamne un débiteur à vous payer quelque chose, c'est l'Etat qui fracturera la serrure, emportera le piano à queue et le fera vendre aux enchères pour vous attribuer le produit de cette vente en dédommagement de votre créance. Dans tous les pays civilisés, on procède ainsi: il y a un jugement exécutoire, et si le débiteur ne veut pas volontairement exécuter le jugement, alors on passe au stade de l'exécution forcée. C'est ce qui se passe en cas de poursuite.

Toutefois, nous connaissons en Suisse un système assez curieux et unique, fondé sur le pragmatisme qui nous caractérise. Notre système permet de lancer une poursuite, à savoir commencer l'exécution forcée, avant même que soit tranchée la question de savoir si l'on a une créance ou non contre la personne visée par le commandement de payer. C'est pragmatique en ceci que notre conscience helvétique nous conduit en général, lorsque l'Etat s'en mêle et ordonne de payer quelque chose à un débiteur, à le faire plus ou moins spontanément ou par crainte de figurer dans un registre où toutes les poursuites sont potentiellement rendues publiques, ou en tout cas accessibles à nos partenaires d'affaires.

Ainsi, en permettant de lancer la poursuite sans aucune base ou jugement vérifié, on parvient à éliminer un certain nombre de procès et à faire quelques économies. Le problème, c'est qu'il est tout à fait possible, pour quelqu'un de mauvaise foi, de lancer une poursuite sans avoir aucune créance contre la personne visée. L'office de poursuite s'exécutera, remplira le commandement de payer sur la base de la réquisition et ordonnera le paiement du montant demandé à la personne visée sans se demander si ce montant est dû ou non.

Corollaire de cette situation: le débiteur visé, à son avis à tort, interrompra la machine d'une simple opposition, pour autant qu'il le fasse dans les délais, et tout s'arrêtera. Tout s'arrêtera sauf que, si le montant n'est pas dû, il restera toutefois une trace dans un registre. Or les régies ont pris l'habitude de demander aux locataires potentiels de fournir un extrait du registre des poursuites afin d'évaluer la solvabilité de ces derniers; il en va de même dans de nombreuses affaires. Ainsi, l'image publique de solvabilité d'un particulier tient au caractère propre ou non de son extrait du registre des poursuites. En d'autres termes, une poursuite peut être injustifiée et peut, du même coup, péjorer de façon injuste l'image de solvabilité, donc la possibilité d'entrer en affaire, de la personne visée.

C'est un problème qui est afférent à notre système. Nous avons donné suite en 2010 à l'initiative parlementaire de Monsieur Abate, à l'époque conseiller national, déposée en décembre 2009. Puis le Conseil des Etats lui a également donné suite en 2011. La Commission des affaires juridiques du Conseil national a été chargée de mettre sur pied un projet atteignant le but demandé par Monsieur Abate, à savoir donner une possibilité au débiteur visé à tort de faire rapidement effacer le commandement de payer qui le vise de façon injustifiée.

Dans la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite en vigueur, il existe deux dispositions, aux articles 85 et 85a, qui permettent au débiteur de saisir un juge pour faire constater - il s'agit de l'article 85 - qu'il a payé avant même qu'on lui réclame de l'argent par poursuite et que, par conséquent, la poursuite est injustifiée et doit être radiée, ou de faire constater qu'il ne doit rien - article 85a -, ce qui lui permet de demander que l'on annule la poursuite. Evidemment, le cas où le débiteur a déjà payé n'est pas le cas envisagé par Monsieur Abate puisque c'est justement le cas où la poursuite est injustifiée qui est visé, étant donné que, évidemment, on ne paie pas une poursuite injustifiée.

Reste le cas où l'on peut faire constater par un juge que l'on ne doit rien. Mais le Tribunal fédéral, dans une jurisprudence de 1999, a quelque peu émasculé cette disposition en disant qu'elle n'était utilisable que par le débiteur qui a oublié de faire opposition au commandement de payer, qui n'a donc pas pu arrêter la machine d'une façon simple et doit du coup l'arrêter d'une façon plus compliquée, qui est celle d'un procès. Selon le Tribunal fédéral, toute personne qui a stoppé la poursuite par une opposition ne peut pas utiliser cette disposition, parce qu'elle n'aurait pas d'intérêt à lutter contre une poursuite qui ne lui fait aucun mal. C'est oublier que l'inscription même d'une créance contre soi, dans un registre, fait du mal et qu'il n'y a pas de remède à cela.

La sous-commission a débuté ses travaux en février 2012. Elle a procédé à l'audition des offices de poursuite en Suisse et des organes de recouvrement, et a essayé de comprendre quel serait le moyen de donner la meilleure suite à ce projet.

Le 25 avril 2013, la commission a adopté un avant-projet présenté par la sous-commission, qui est parti en consultation le 3 juin 2013 jusqu'au 20 septembre 2013. Celle-ci a fait l'objet d'un rapport. A la suite de ce rapport, la sous-commission a siégé à nouveau à deux reprises - dans la première phase elle avait siégé quatre fois -, pour arriver finalement à la version qui vous est proposée.

Plusieurs fois, nous avons été proches du désespoir, ne trouvant pas la solution adéquate et nous demandant s'il ne valait pas mieux arrêter les frais, faute de chances de parvenir à une solution qui serait véritablement un mieux par rapport à la situation actuelle. Il y a même une minorité Stamm qui vous recommande de ne pas entrer en matière pour ce motif.

En revanche, par 17 voix contre 5 et 1 abstention, la commission vous recommande d'entrer en matière parce qu'il y a matière à faire quelque chose, quelle que soit la forme de ce quelque chose. Je reviendrai sur les détails dans la discussion par article.

Stamm Luzi · Mit-M · Consiglio nazionale · Argovia · Gruppo dell'Unione democratica di Centro

Ich glaube sagen zu dürfen, dass ich mich mit dieser Thematik ausserordentlich lange befasst habe. Dieser neben mir liegende Ordner hier auf dem Pult ist Teil des Beweises. Auch die Subkommission hat sich sehr lange mit dem Thema beschäftigt. Trotzdem finde ich die Lösung, die jetzt auf dem Tisch liegt, unvorteilhaft. Ich bitte Sie deshalb, nicht auf den Entwurf einzutreten.

Für einmal teile ich die Meinung des Bundesrates in folgendem Sinne vollumfänglich: Der Bundesrat hat - sozusagen im letzten Moment - in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2015 mehrere Kommentare zur Arbeit der Kommission abgegeben. Er hat gesagt, einmal erscheine das im Entwurf vorgeschlagene System als relativ kompliziert - und der Entwurf ist tatsächlich kompliziert. Dann sagt der Bundesrat, dass das neue System für die Ämter mit einem gewissen Mehraufwand verbunden wäre. Dem ist leider so. Was wir jetzt tun, bedeutet für die Betreibungsämter Mehraufwand. Dann schreibt der Bundesrat einen weiteren Satz, den ich höchst bemerkenswert finde: Es sei "zu beachten, dass mit der vorgeschlagenen Lösung nicht nur ungerechtfertigte Betreibungen aus dem Registerauszug getilgt werden können, sondern auch gerechtfertigte".

Ich rufe in Erinnerung, dass Kollege Abate, der die Debatte zum Thema gestartet hat, geschrieben hat: Wenn die Schuld "gar nie bestand oder bereits getilgt ist", soll der Eintrag besser gelöscht werden können. Er wollte nicht, dass der Eintrag schneller gelöscht werden kann, wenn jemand zu Recht betrieben worden ist. Des Weiteren hat der Bundesrat geschrieben: "Im Übrigen haben sich eine überwiegende Zahl der Kantone sowie viele weitere Teilnehmer in der Vernehmlassung kritisch zum Vorschlag der RK-NR geäussert." Das ist so. Auch diejenigen Betreibungsämter, mit denen ich Kontakt habe, haben gewarnt und gesagt, man wolle keine Mehrarbeit, man wolle die vorgeschlagene Gesetzesänderung nicht.

Ich blende zurück: Ich war einmal Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter und Konkursämter im Bezirk Baden des Kantons Aargau. Ich kenne die Problematik des SchKG relativ gut. Ich verstehe auch relativ gut, was wir jetzt geändert haben. Wir haben übrigens schon einmal, in den Neunzigerjahren, das alte Gesetz von 1889 geändert, nur um in einigen Punkten wenig später festzustellen: Wir haben es vorschnell geändert. Dann haben wir das wieder rückgängig gemacht. Ich befürchte, dass diese Neuordnung, die wir hier machen, nicht in unserem Interesse ist. Vielleicht ist es nicht so schlimm wie bei den Familiengerichten oder teilweise im Strafrecht, aber wir werden hier bürokratischen Mehraufwand generieren. Deshalb bin ich für Nichteintreten.

Zurück zum Bundesrat: Als diese Vorlage zu Beginn dieses Jahres auf dem Tisch lag, hat er, wie erwähnt, in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2015 kritische Punkte angebracht. Dabei hat er sensationellerweise gesagt, dass nach Ansicht des Bundesrates auch eine Lösung denkbar wäre, gemäss welcher Betreibungen, gegen die die betriebene Person Rechtsvorschlag erhoben hat, auf Antrag der betriebenen Person nicht mehr im Auszug erscheinen, wenn die betreibende Person eine bestimmte Frist seit der Zustellung des Zahlungsbefehls unbenutzt hat verstreichen lassen - das sagte er, ohne einen entsprechenden Vorschlag in der Kommission eingebracht zu haben; das ist einzigartig. Der Bundesrat hat das im letzten Moment eingebracht, normalerweise reagiert er früher.

Wir in der Kommission hatten nach diesem grundlegenden Kritikpunkt des Bundesrates gar keine Zeit - oder wir haben uns die Zeit nicht genommen -, die Dinge noch einmal anzuschauen. Es wäre für uns möglich gewesen, das ganze Geschäft zurückzunehmen, noch einmal in die Subkommission zu nehmen, noch einmal gründlich zu behandeln.

Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass wir genau zu diesem Problem den Antrag Hurter Thomas haben. Wenn Sie auf das Geschäft eintreten - was ich eigentlich denke -, kommt der Rückweisungsantrag Hurter Thomas zur Abstimmung, den Herr Hurter nicht mündlich begründen kann. Heissen Sie diesen bitte gut, die Kommission sollte sich die Zeit noch einmal nehmen, um Ihren Antrag, Frau Bundespräsidentin, respektive den Antrag des Bundesrates noch einmal fundiert anschauen zu können. Das wäre der Sache dienlich und würde in Zukunft viel Aufwand und Ärger ersparen.

Ich schliesse mit folgender Bemerkung: Wenn wir auf diversen Gebieten, so zum Beispiel bei der Verwahrung, Fehler gemacht haben - vielleicht haben wir das -, dann beschränkt sich das auf wenige Einzelfälle pro Jahr. Hier reden wir über ein Massengeschäft. Ich befürchte, dass es - wenn wir Fehler machen - Zehntausende von Malen zu Mehraufwand führen wird. Deshalb bitte ich Sie, nicht einzutreten.

Schwaab Jean Christophe · Mit-M · Consiglio nazionale · Vaud · Gruppo socialista

Monsieur Stamm, les poursuites abusives sont un véritable fléau aujourd'hui. Si vous voulez embêter votre voisin, vous lui envoyez un commandement de payer, et il aura ainsi de la difficulté à signer un nouveau contrat de bail ou, s'il a une PME, à obtenir un prêt bancaire. Mais vous, vous refusez d'entrer en matière, vous ne voulez donc pas discuter de ce sujet. Etes-vous sourd aux souffrances des centaines de citoyens concernés, qui attendent que nous prenions le problème à bras-le-corps?

Stamm Luzi · Mit-M · Consiglio nazionale · Argovia · Gruppo dell'Unione democratica di Centro

Herr Kollege, ich bin so gesehen selbst betroffen, weil irgendjemand mich genau auf die Summe von einer Million Franken betrieben hat. Ich weiss, was es heisst, wenn man einfach querulatorisch, wie wir Juristen das nennen, betrieben wird. Aber wir haben bereits heute Möglichkeiten, einen solchen Eintrag zu eliminieren. Vielleicht hätte man das System verbessern können, aber die Diskussionen in der Kommission sind viel zu kompliziert verlaufen. Daher würde ich Ihnen sagen, wir fahren besser, wenn wir gar nicht auf das Geschäft eintreten, sondern es im Interesse der Betreibungsämter bei der jetzigen Lösung belassen.

Merlini Giovanni · Mit-M · Consiglio nazionale · Ticino · Gruppo liberale radicale

Il nostro gruppo sostiene l'entrata in materia e la soluzione adottata dalla maggioranza commissionale relativa al disegno di legge elaborato in attuazione dell'iniziativa parlamentare Abate 09.530, che mira ad agevolare la cancellazione dei precetti esecutivi ingiustificati. Ci opponiamo pertanto anche alla proposta di rinvio Hurter Thomas.

È notorio che un precetto esecutivo può essere fatto spiccare in qualsiasi momento, senza necessità di dimostrare l'esistenza del relativo credito. È altrettanto notorio che un'iscrizione nel registro delle esecuzioni può comportare conseguenze pesanti per la persona precettata, segnatamente se quest'ultima è alla ricerca di un posto di lavoro, di un'abitazione in locazione oppure di un credito. Un'esecuzione ingiustificata può dunque creare un danno rilevante.

Gli attuali rimedi giuridici per far fronte a un'esecuzione ingiustificata sono attualmente inadeguati rispettivamente rischiosi oltre che onerosi per la persona interessata. Anche in presenza di un'opposizione tempestiva, la procedura è iscritta nel registro delle esecuzioni per la durata di cinque anni ed è quindi visibile da parte di terzi. Ciò anche nel caso in cui la persona escutente non intraprende alcunché in seguito all'opposizione del precettato ovvero non si preoccupa di fare rigettare l'opposizione e di far quindi proseguire la procedura esecutiva. Per la persona precettata che contesta il credito, questa situazione è del tutto insoddisfacente. Ha infatti solo tre strumenti, poco vantaggiosi, per tentare di far annullare il precetto esecutivo: ha l'azione di accertamento in procedura sommaria secondo l'articolo 85 della legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, LEF, nel caso in cui il credito è già stato onorato e sospeso; ha l'azione di accertamento in procedura ordinaria o semplificata, se il valore litigioso non supera 30 000 franchi, secondo l'articolo 85a LEF; oppure ha l'azione generale di accertamento negativo al foro della persona escutente, secondo l'articolo 88 LEF, senza alcun vincolo di termini.

Bei allen drei Klagemöglichkeiten, welche bei einer bestrittenen oder ungerechtfertigten Forderung zur Verfügung stehen, findet sich die betriebene Person in der unbequemen Klägerrolle mit der dazugehörenden Beweislast und hat sowohl die Gerichtskosten als auch allfällige Anwaltskosten zu bevorschussen. Zudem trägt sie das Risiko, im Verlustfall neben den eigenen Anwalts- und Gerichtskosten auch noch die Anwaltsentschädigung der Gegenpartei übernehmen zu müssen. Es besteht nach geltendem Recht kein einfacher Weg, um zu verhindern, dass Dritte von einer ungerechtfertigten Betreibung Kenntnis erhalten.

Zur Entschärfung der Problematik sieht die Vorlage der Kommission drei punktuelle Änderungen des SchKG vor: Erstens sollen auf Gesuch der betriebenen Person hin Betreibungen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Dritten nicht mehr zur Kenntnis gebracht werden. Zweitens soll die betriebene Person anders als beim geltenden Recht auch über die Rechtsvorschlagsfrist hinaus die Beweismittel der betreibenden Person einsehen können. Drittens soll die restriktive Rechtsprechung des Bundesgerichtes, wonach Klagen nach Artikel 85a Absatz 1 SchKG nur im Fall von Betreibungen zugelassen werden, gegen welche kein Rechtsvorschlag erhoben wurden, korrigiert werden.

Die Gesetzesänderungen in der Vorlage sind vernünftig und stellen einen ausgewogenen Kompromiss zwischen den Gläubigerrechten und dem schutzwürdigen Interesse der betriebenen Personen an ihrer finanziellen Glaubwürdigkeit dar. Ich bitte Sie demzufolge, die Mehrheit zu unterstützen und den Antrag der Minderheit Stamm auf Nichteintreten abzulehnen.

Amherd Viola · Mit-F · Consiglio nazionale · Vallese · Gruppo PPD-PEV

Die vorliegende Gesetzesanpassung geht auf eine bereits im Jahre 2009 eingereichte parlamentarische Initiative zurück. In der Zwischenzeit hat sich eine Subkommission der Kommission für Rechtsfragen vor und nach der Vernehmlassung vertieft mit der Frage beschäftigt, wie das Problem der Eintragung von ungerechtfertigten Zahlungsbefehlen gelöst werden kann. Wir haben nun einen Vorschlag auf dem Tisch, der aus Sicht der CVP/EVP-Fraktion unterstützt werden kann.

Unser Schuldbetreibungs- und Konkursrecht hat eine Spezialität, die in anderen Rechtsordnungen nicht zu finden ist: Es kann gegen eine Person eine Betreibung eingeleitet werden, ohne dass überhaupt eine Forderung besteht, das heisst, ich könnte eine Betreibung in der Höhe von einer Million Franken gegen die Frau Bundespräsidentin einleiten, auch wenn sie mir gar nichts schuldet. Natürlich kann sie sich mit Rechtsvorschlag gegen meine schikanöse Betreibung wehren und mich damit auf den Rechtsweg verweisen. Nur, das Betreibungsbegehren ist im Betreibungsregister eingetragen, und das Betreibungsregister gibt Auskunft über sämtliche Betreibungen, die in den letzten fünf Jahren gegen eine Person eingeleitet wurden. Dies kann für jemanden, der zu Unrecht betrieben wird, äusserst negative Folgen haben, beispielsweise bei der Wohnungssuche, wo heute immer ein Betreibungsregisterauszug vorzuweisen ist, oder auch bei bestimmten Berufsgattungen, wie beispielsweise meiner. Eine Notarin erhält die Berufsausübungsbewilligung nur, wenn unter anderem kein Eintrag im Betreibungsregister besteht.

Sie sehen: Der Eintrag einer Betreibung im Register ist für den Betroffenen ein gewichtiger Nachteil, selbst wenn der Eintrag zu Unrecht besteht. Schikanebetreibungen, Betreibungen für einen überhöhten Betrag oder auch Betreibungen zur Verjährungsunterbrechung, einfach um sich abzusichern, ohne dass erwiesen ist, ob überhaupt eine Forderung besteht, müssen möglichst eingedämmt werden.

Die vorliegende Anpassung des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts sieht das Notwendige vor. Der Entwurf, wie ihn die Kommissionsmehrheit unterstützt, erlaubt es, ungerechtfertigte Zahlungsbefehle zu löschen, ohne das Grundsystem des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, welches sich durch einen minimalen Administrativaufwand auszeichnet, unnötig zu verkomplizieren.

Ich bitte Sie namens der CVP/EVP-Fraktion, auf die Vorlage einzutreten, den Rückweisungsantrag abzulehnen und in der Detailberatung jeweils der Kommissionsmehrheit zu folgen.

Flach Beat · Mit-M · Consiglio nazionale · Argovia · Gruppo verde liberale

Die Grünliberalen treten ein und werden überall der Mehrheit folgen. Worum geht es? International gesehen ist der Umstand, dass man in der Schweiz eine Betreibung einleiten kann, ohne dass sachlich betrachtet und faktisch eine Schuld besteht oder diese auch tatsächlich fällig ist, eine ganz ausserordentliche Sache. Das heisst, man kann ohne Grund, auch böswillig, jemanden betreiben, und die Betreibung hat dann zur Folge, dass diese Person im Betreibungsregister eingetragen ist. Dieses Register kann während fünf Jahren Auskunft darüber geben. Selbstverständlich ist es so, dass dieses Betreibungsrecht, diese Spezialität, auch etwas Gutes hat. Es besteht nämlich damit ein hervorragender Gläubigerschutz. Gleichwohl haben in den letzten Jahren die böswilligen Betreibungen zugenommen, und deshalb hat auch das Parlament den Auftrag gefasst, hier Abhilfe zu schaffen, damit Betroffene ungerechtfertigte Betreibungen auf eine einfache Art und Weise wieder aus dem Register löschen können.

Die Subkommission hat sich mit dem Thema beschäftigt, und Ihre RK hat lange darüber beraten und versucht, einen Weg zu finden, der die Balance zwischen den Gläubigerrechten und den Rechten der betriebenen oder halt eben zu Unrecht betriebenen Personen herstellt. Wir sind der Meinung, dass wir diese Balance hier einigermassen gefunden haben, obwohl ich nicht abstreiten will, dass die Lösung, wie sie jetzt vorgesehen ist, relativ kompliziert ist. Aber insbesondere, wenn eine Lösung kritisiert wird, weil sie im Verfahren Fristen verkürzt, werde ich hellhörig und muss sagen, kürzere Fristen können nicht per se schlecht seien. Wir stehen immer dafür ein, dass Verfahren möglichst schnell und effizient abgewickelt werden.

Wir werden auch den Einzelantrag Hurter Thomas ablehnen, weil eine Rückweisung an die Kommission und an die Subkommission, auch wenn der Bundesrat noch gute Vorschläge eingebracht hat, jetzt nichts bringt. Der Ständerat kann sich dieser Fragen noch einmal vertieft annehmen. Ich bin überzeugt, dass wir am Schluss eine gute, eine praktikable Lösung haben werden, die vor allen Dingen dann auch Erfolg in Bezug auf den Hauptzweck bringt, nämlich die Möglichkeit, ungerechtfertigte Zahlungsbefehle wieder aus dem Register löschen zu lassen, auf eine Art und Weise, die den zu Unrecht der Säumigkeit Beschuldigten dann eben entgegenkommt. Ich bitte Sie, überall der Mehrheit zu folgen und den Einzelantrag Hurter Thomas abzulehnen.

Vischer Daniel · Mit-M · Consiglio nazionale · Zurigo · Gruppo dei Verdi

Es wurde jetzt schon mehrfach dargetan: Es geht hier um die Abwehr schikanöser Betreibungen und ungerechtfertigter Zahlungsbefehle. Handlungsbedarf ist ausgewiesen; Kollege Abate hat sich eines wesentlichen Problems angenommen. Was Sie vor sich haben, ist ein langjähriges Geschäft. Eine Subkommission hat sich emsig und energisch damit auseinandergesetzt. Nicht zuletzt dank der Verwaltung kam eine griffige Vorlage auf den Tisch, die in einzelnen Details aufgrund der aktuellen Mehrheitsverhältnisse dann halt vielleicht ein bisschen vom Vorschlag abweicht. Möglicherweise gibt es berechtigte Einwände zur Verbesserung des vorliegenden Konstrukts. Ich denke aber, als Erstrat haben wir nun das Nötige getan. Es ist eine Vorlage, die so vertretbar ist. An sich bin ich als Anwalt immer skeptisch, wenn Fristen verkürzt werden. Schliesslich leben die Anwälte von Fristerstreckungen, und bei Fristen, die man nicht erstrecken kann, ist man besonders vorsichtig und darauf bedacht, dass sie nicht allzu kurz sind. Aber ich halte dafür, dass die vorliegende Halbierung der Frist für die Fortsetzung des Verfahrens an sich eine sinnvolle Angelegenheit ist.

In diesem Sinne ersuche ich Sie einzutreten, den Rückweisungsantrag abzulehnen und in der Detailberatung der Mehrheit zu folgen. Es kann sein, dass der Ständerat die Vorlage verbessert, nicht zuletzt deshalb, weil es in der Verwaltung Spezialisten gibt, die das Problem ab ovo kennen und vielleicht eine noch bessere Formulierung reinbringen.

Aber wenn wir jetzt nicht auf die Vorlage eintreten und sie nicht zu Ende beraten, dann wird das Ganze irgendwie aus dem Ruder laufen und scheitern. Das wollen wir nicht.

Guhl Bernhard · Mit-M · Consiglio nazionale · Argovia · Gruppo BD

Das Anliegen der parlamentarischen Initiative Abate wird von der Kommission, vom Bundesrat und von den Vernehmlassungsteilnehmern grossmehrheitlich unterstützt. Es besteht Handlungsbedarf. Es ist stossend, wenn jemand ungerechtfertigte Zahlungsbefehle in seinem Betreibungsregisterauszug hat. Für die Betroffenen besteht die Gefahr, eine Wohnung, einen Job nicht zu erhalten. Oftmals ist es für diese Personen nicht möglich, bis zum Abschluss des Betreibungsverfahrens zu warten. Der möglicherweise perfekte Job, die möglicherweise ideale, perfekte Wohnung ist dann bereits weg.

Die von der Kommission ausgearbeitete Lösung ist ein gangbarer Weg. Die BDP-Fraktion sieht bei diesem Anliegen dringenden Handlungsbedarf und bittet Sie, auf diese Vorlage einzutreten.

Zum Rückweisungsantrag: Diesen lehnen wir ab. Allenfalls könnte der Ständerat immer noch auf den Lösungsvorschlag des Bundesrates eingehen. In der Kommission sprachen wir uns mehrheitlich für die nun vorliegende Version aus.

Schneider Schüttel Ursula · Mit-F · Consiglio nazionale · Friburgo · Gruppo socialista

Mit der parlamentarischen Initiative wird verlangt, dass im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs die Voraussetzungen für eine rasche Löschung ungerechtfertigter Zahlungsbefehle zu schaffen sei. Die Kommission für Rechtsfragen hat nach Einsetzung einer Subkommission den nun vorliegenden Entwurf erarbeitet. Die SP-Fraktion begrüsst die vorgeschlagene Lösung, welche zwar nicht die sofortige Löschung beinhaltet, es aber doch ermöglicht, dass allenfalls ungerechtfertigte Betreibungen nicht im Auszug aus dem Betreibungsregister erscheinen.

Wir haben in der Kommission für Rechtsfragen intensiv darüber diskutiert, ob effektiv Handlungsbedarf besteht bzw. ob genügend Fälle mit ungerechtfertigten Betreibungen vorliegen. Wir sind zum Schluss gekommen, dass Fälle mit eigentlichen Schikanebetreibungen, bei denen keine Forderung vorliegt, sondern eine Betreibung über eine beliebige Summe nur eingeleitet wird, um quasi einer anderen Person eins auszuwischen, in der Praxis zwar vorkommen, aber selten sind. Häufiger, und dies ist uns auch von Beratungsstellen und von Betreibungsämtern bestätigt worden, sind ungerechtfertigte Betreibungen im Sinne von Betreibungen wegen teilweise oder vollständig bestrittener Forderungen. Bei diesen stellt sich öfters heraus, dass nur ein Teil der Forderung effektiv geschuldet ist. Gegen ungerechtfertigte Betreibungen kann zwar Rechtsvorschlag erhoben werden, womit die Vollstreckung ins Vermögen gestoppt wird. Da ein Eintrag im Betreibungsregister aber beispielsweise bei der Suche nach Arbeitsstellen oder nach Wohnungen ein Hindernis darstellen kann, ist es opportun, wenn diese ungerechtfertigten Betreibungen nicht im Register erscheinen.

Die SP-Fraktion unterstützt daher grundsätzlich den vorliegenden Entwurf und mithin das Eintreten auf die Vorlage.

Erstaunt ist die SP-Fraktion über den Minderheitsantrag von SVP-Vertretern zu Artikel 8b SchKG - Vertreterinnen haben ihn nicht unterstützt -, nachdem die SVP doch im Vernehmlassungsverfahren den Entwurf noch unterstützt hatte. Die Lösung, die mit Artikel 8b SchKG vorgeschlagen wird, mag zwar auf den ersten Blick etwas kompliziert sein, wir haben aber in der Kommission im Detail über den Vorschlag diskutiert und nach der Vernehmlassung auch Verbesserungen angebracht. Wir wollen ein Verfahren, das rasch, einfach und kostengünstig ist. Wir wollen auch, dass das Betreibungsamt bei seiner angestammten Aufgabe bleibt und nicht die Rechtmässigkeit von Forderungen prüfen muss.

Nach wie vor soll gewährleistet sein, dass Dritte sich ein Bild von der finanziellen Situation einer Person machen können. Hervorzuheben ist, dass nur auf Antrag des Betriebenen, sofern er bereits Rechtsvorschlag erhoben hat, keine Kenntnis von einer Betreibung gegeben wird, und zwar nur dann, wenn nicht schon weitere, zeitlich relativ nahe Betreibungen, Fortsetzungen von Betreibungen oder Zahlungen ohne Betreibungsrückzug vorliegen. Das ist nun wirklich nicht kompliziert.

Die SP-Fraktion schliesst sich aus den vorgenannten Gründen der Mehrheit der Kommission an. Zudem lehnen wir den Einzelantrag Hurter Thomas ab, der die Rückweisung beantragt, mit dem Auftrag, dass die alternative Lösungsmöglichkeit, die der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2015 erwähnt hat, ausgearbeitet wird. Dazu Folgendes: Statt des Einzelantrages auf Rückweisung hätte im Sinne einer effizienten Gesetzgebung gerade direkt in der Kommission ein Vorschlag gemacht werden können. Der alternative Vorschlag sieht vor, dass nach einer bestimmten unbenutzten Frist nach Zustellung des Zahlungsbefehls die Betreibung nicht mehr im Auszug erscheint. Das könnte gemäss Bundesrat nach drei oder sechs Monaten gemacht werden. Es erstaunt etwas, dass nun diese Lösung, die ein rascheres Reagieren der betreibenden Person verlangt, bevorzugt werden soll. Im gleichen Umgang wird nämlich zu Artikel 88 Absatz 2 SchKG ausgeführt, es sei problematisch, die Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens von 12 auf 6 Monate zu verkürzen. Damit werde ein Gläubiger gezwungen, ein Konkursbegehren rascher zu stellen oder eine Betreibung fortzusetzen. In diesem Sinne lehnen wir den Einzelantrag Hurter Thomas ab.

Zusammenfassend halte ich fest, dass die SP-Fraktion dem Eintreten zustimmen, den Einzelantrag Hurter Thomas ablehnen und in der wahrscheinlich stattfindenden Detailberatung jeweils der Kommissionsmehrheit folgen wird.

Schwander Pirmin · Mit-M · Consiglio nazionale · Svitto · Gruppo dell'Unione democratica di Centro

Wer will schon eine schikanöse Betreibung? Selbstverständlich niemand, auch nicht die SVP. Die Kommissionssprecherin hat gesagt, der Initiant habe einen Volltreffer gelandet. Bezüglich der Thematik bin ich einverstanden. Es ist ein Volltreffer, niemand in diesem Land, ob Stellensuchender oder Wohnungssuchender, will eine schikanöse Betreibung. Nun, wenn wir aber die Lösung begutachten, die auf dem Tisch liegt, dann darf man, glaube ich, sagen, dass sie nicht so ein Volltreffer ist. Wir haben die Thematik in der Subkommission eingehend diskutiert und alles abgewogen. Wir von der SVP-Fraktion haben übrigens, auch wenn wir beim Entwurf zugestimmt haben, immer wieder entsprechend auch Minderheitsanträge gestellt, das muss auch gesagt werden. Wir sind in der Minderheit und nachher auch in der Diskussion in der Fraktion zum Schluss gekommen, dass die Kommission eben die notwendige Balance noch nicht gefunden hat. Meine Vorredner und die Kommissionssprecher haben jetzt von der Balance zwischen Gläubiger und Schuldner gesprochen. Ja, wenn wir eine Gesetzesrevision machen, dann gilt es auch noch die Balance zwischen Gläubiger, Schuldner und Behörden - zumindest den Betreibungsämtern und allenfalls den Gerichten - zu beachten. Diese Balance ist noch nicht gefunden.

Wir hatten ja die Thematik schon vor über zehn Jahren auf dem Tisch. Da kam das Parlament und kamen die Kommissionen zum Schluss, dass man keine gute Lösung gefunden habe, und deshalb blieb man beim Status quo. Für uns von der SVP-Fraktion hat sich nun die Frage gestellt, ob wir eine bessere Lösung als vor zehn Jahren haben oder ob wir nicht besser beim Status quo bleiben. Wir sind zum Schluss gekommen, dass wir lieber beim Status quo bleiben, als dass wir die Lösung der Mehrheit übernehmen, die heute vorliegt. Es ist ja nicht so, dass man sich generell nicht gegen schikanöse Betreibungen wehren könnte. Bereits heute kann man das tun, aber selbstverständlich ist es kein einfacher Weg.

Wir bitten Sie deshalb, der Minderheit Stamm zu folgen. Wenn Sie das nicht tun, bitten wir Sie eben, dem Einzelantrag Hurter Thomas zuzustimmen, um nochmals die Lösung zu prüfen, die der Bundesrat jetzt vorgeschlagen hat. Wir sind nicht der Meinung, dass wir das dem Zweitrat überlassen sollten. Wir haben uns in der Kommission monatelang, an x Sitzungen damit auseinandergesetzt. Weil wir eben diese Diskussion schon sehr intensiv geführt haben, obliegt es uns, so denke ich, diese Lösung des Bundesrates nochmals aufzunehmen und in der Kommission zu besprechen, sie nochmals gegen die Mehrheitslösung abzuwägen. Allenfalls gibt es noch eine dritte Lösung.

Zusammenfassend bitte ich Sie, den Antrag auf Nichteintreten zu unterstützen. Sollte dieser Antrag nicht durchkommen, bitte ich Sie, den Einzelantrag Hurter Thomas auf Rückweisung zu unterstützen.

Sommaruga Simonetta · BPR-F · Consiglio federale · Berna

Sie haben es gehört: Schikanöse und ungerechtfertigte Betreibungen stellen ein grosses Problem dar, insbesondere bei der Wohnungssuche; aber auch bei einer Bewerbung kann ein Eintrag im Betreibungsregister unter Umständen gravierende Folgen haben. Weil eine Betreibung eingeleitet werden kann ohne nachzuweisen, dass die betreffende Forderung tatsächlich besteht, gibt es immer wieder solche ungerechtfertigten Betreibungen. Es kommt noch hinzu, dass Betreibungen für Dritte grundsätzlich während fünf Jahren im Register ersichtlich bleiben. Zudem ist es nach geltendem Recht heute nicht oder nur mit sehr grossem Aufwand möglich, eine Betreibung gegen den Willen des Gläubigers aus dem Register löschen zu lassen. Das führt in vielen Fällen zu stossenden Ergebnissen.

Die parlamentarische Initiative Abate hat dieses Problem zu Recht aufgenommen. Die Diskussionen in Ihrer Kommission und die Stellungnahmen in der Vernehmlassung haben deutlich gemacht, dass hier weitgehend Konsens darüber besteht, dass etwas getan werden muss. Auch der Bundesrat hat deshalb in seiner Stellungnahme den Handlungsbedarf ganz klar bejaht.

Welches die beste Lösung ist, um das Problem zu beseitigen, darüber gibt es tatsächlich unterschiedliche Ansichten. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme eine mögliche Alternative skizziert. Er hat das auch nicht im letzten Moment gemacht, sondern er hat das so wie immer gemacht: Der Bundesrat nimmt nach der Bearbeitung einer parlamentarischen Initiative Stellung. In seiner Stellungnahme hat er eine Alternative skizziert, wonach die Betreibung, gegen die die betriebene Person Rechtsvorschlag erhoben hat, nach Ablauf einer Frist von drei oder sechs Monaten Dritten nicht mehr mitgeteilt wird. Das allerdings nur dann, wenn der Gläubiger nichts getan hat, um den Rechtsvorschlag beseitigen zu lassen. Die Rechtfertigung für eine solche Lösung besteht darin, dass der Gläubiger durch seine Untätigkeit zu erkennen gegeben hat, dass er an einer Vollstreckung nicht interessiert ist.

Der Vorteil dieser Lösung liegt darin, dass Betreibungen, die inhaltlich keine Grundlage haben, nach drei oder sechs Monaten nicht mehr im Auszug ersichtlich sind. Gerechtfertigte Betreibungen können dagegen nicht zum Verschwinden gebracht werden. Der Nachteil besteht hingegen darin, dass während drei oder sechs Monaten alle Betreibungen, gerechtfertigte und ungerechtfertigte, im Auszug erscheinen.

Ob Sie diese Alternative - Herr Stamm hat sie als "sensationell" bezeichnet; das ist tatsächlich bemerkenswert, Herr Stamm - noch einmal in Ihrer Kommission diskutiert haben möchten oder ob Sie der Kommissionsmehrheit folgen, diesen Entscheid überlässt der Bundesrat Ihnen. Ich habe von Verschiedenen von Ihnen gehört, dass sie diese Alternative allenfalls vom Zweitrat auch nochmals diskutieren lassen möchten. Einig sind wir uns, das ist wichtig, dass etwas getan werden muss. Ob Sie sich heute für eine Lösung entscheiden oder das Geschäft nochmals zurückgeben, können Sie selbst beschliessen.

Kiener Nellen Margret · Mit-F · Consiglio nazionale · Berna · Gruppo socialista

Ich nehme gerne kurz Stellung zu einigen Bemerkungen, die gefallen sind, und auch noch zur schriftlichen Begründung des Rückweisungsantrages Hurter Thomas. Es ist so, wir haben gearbeitet - hoffentlich, das sollen wir auch, das ist nichts Ausserordentliches. Verzweifelt waren wir meines Erachtens nie, sondern wir konnten in einem sehr guten Klima arbeiten, und das bei einem Thema, das nicht das einfachste ist, das wurde auch so ausgedrückt. In der Debatte im Ständerat, das können Sie nachlesen, wurde gesagt, dass es sich hier um ein komplexes Thema handelt.

Bezüglich des Rückweisungsantrages Hurter Thomas darf ich Sie informieren, dass in der Kommission ein solcher Antrag vorlag. Das war ein Ordnungsantrag Stamm in der Sitzung vom 27. August 2015. Das war fast zwei Monate nach der Stellungnahme des Bundesrates vom 1. Juli, der auf diese alternative Lösungsmöglichkeit hinwies. Dieser Ordnungsantrag Stamm auf Rückweisung an die Subkommission wurde mit 15 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt. Es gab dann in der weiteren Diskussion einen zweiten Ordnungsantrag, über den Ihre Kommission abstimmte. Das war ein Ordnungsantrag Stamm auf Verschiebung der Beratung der Thematik "alternative Lösungsmöglichkeit" auf eine nächste Plenumssitzung Ihrer Kommission für Rechtsfragen. Dieser Antrag wurde mit 11 zu 7 Stimmen abgelehnt. Diese sogenannten alternativen Vorschläge in der Stellungnahme des Bundesrates vom 1. Juli waren auch nicht neu. Wer die Literatur über das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz liest, kennt diese sicher schon seit 1999 aus dem Kommentar Gilliéron, dem meistgelesenen Kommentar in der Suisse romande. Nur ist natürlich die durch Herrn Professor Gilliéron vorgeschlagene Lösung vielleicht auch nicht so mehrheitsfähig in diesem Parlament.

Sie sieht vor, wie es von etlichen Fraktionssprecherinnen und Fraktionssprechern auch angetönt worden ist, dass eine betriebene Person verlangen kann, dass der betreibenden Person eine Frist von zehn Tagen gesetzt wird - stellen Sie sich das vor! -, um im Rahmen einer Schuldanerkennungsklage oder eines Rechtsöffnungsbegehrens tätig zu werden.

Ich darf Sie im Namen der Kommission also bitten, beide vorliegenden Anträge, den Antrag der Minderheit Stamm auf Nichteintreten und den Einzelantrag Hurter Thomas auf Rückweisung, abzulehnen. Der entsprechenden Meinung waren in der Vernehmlassung alle in der Subkommission vertretenen Parteien, auch die Parteien, deren Vertreter gesprochen haben. Es haben sich ja alle Fraktionssprecherinnen und -sprecher ausser die Sprecher der SVP-Fraktion für Eintreten, gegen Rückweisung und grundsätzlich für Zustimmung zu den Mehrheitsanträgen ausgesprochen. Auch die Schweizerische Volkspartei hat in ihrer Vernehmlassung vom 20. September 2013 den Vernehmlassungsentwurf vollumfänglich begrüsst, insbesondere auch die jetzt bestrittene Lösung in Artikel 8b.

Natürlich können alle gescheiter werden. Ich möchte es gleichwohl nicht versäumen zu erwähnen, dass uns vom Schweizerischen Gewerbeverband mit Datum vom 26. August 2015, also einen Tag vor unserer Kommissionssitzung, ein Schreiben zugekommen ist, welches den Entwurf der Kommission, über den wir jetzt diskutieren, vollumfänglich unterstützt. Das zeigt einfach auf, wie weit das Spektrum ist. Die Mehrheit findet, es sei eine gute Balance erreicht worden mit den Anträgen, die wir mit tatkräftiger und kompetenter Unterstützung des EJPD - das möchte ich hier nicht unerwähnt lassen - und auch des Sekretariates der Kommission für Rechtsfragen konzipieren konnten; diese haben uns bei den technischen Arbeiten über vier Jahre hinweg gut unterstützt.

Ich bitte Sie also, konsequent zu bleiben und in Übereinstimmung mit den Entscheiden der Kommission die Anträge auf Nichteintreten und Rückweisung abzulehnen und auf die Vorlage einzutreten.

Nidegger Yves · Mit-M · Consiglio nazionale · Ginevra · Gruppo dell'Unione democratica di Centro

Je souhaite brièvement mentionner le fait que la solution proposée par le Conseil fédéral, qui a été déposée certes tardivement, a été examinée en commission le 28 août dernier. La proposition Hurter Thomas, visant au renvoi de l'objet en commission afin d'examiner la proposition du Conseil fédéral et d'explorer plus avant une autre solution, a aussi été débattue par la commission. Ayant considéré avoir suffisamment exploré diverses solutions et tourné en rond, la commission s'oppose à la proposition Hurter Thomas.

Votazione

Le président (Rossini Stéphane, président): Nous votons sur la proposition de non-entrée en matière de la minorité Stamm.

Abstimmung - Vote

Für Eintreten ... 138 Stimmen

Dagegen ... 37 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Votazione

Le président (Rossini Stéphane, président): Nous votons maintenant sur la proposition de renvoi Hurter Thomas.

Abstimmung - Vote

Für den Antrag Hurter Thomas ... 50 Stimmen

Dagegen ... 123 Stimmen

(2 Enthaltungen)

Rossini Stéphane · P-M · Consiglio nazionale · Vallese · Gruppo socialista

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite

Detailberatung - Discussion par article

Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung

Antrag der Kommission: BBl

Titre et préambule, ch. I introduction

Proposition de la commission: FF

Angenommen - Adopté

Art. 8b

Antrag der Kommission: BBl

Art. 8b

Proposition de la commission: FF

Le président (Rossini Stéphane, président): La proposition de la minorité Nidegger est présentée par Monsieur Stamm. Le vote vaut également pour l'article 73.

Stamm Luzi · Mit-M · Consiglio nazionale · Argovia · Gruppo dell'Unione democratica di Centro

Frau Bundespräsidentin, mit dem vorhin gebrauchten Ausdruck "sensationell" meinte ich nur Folgendes: Ich habe es in 24 Jahren nie erlebt, dass der Bundesrat im letzten Moment sagte, er habe eine Alternativmöglichkeit, ohne dass während der langen Dauer der Behandlung in der Kommission bzw. Subkommission von der Verwaltung ausformuliert wurde, wie denn dieser Alternativvorschlag aussähe. Nur das meinte ich - obwohl ich der Verwaltung ein Kränzchen winde: Die Stellungnahmen ihrer Vertreter in der Subkommission waren hervorragend!

Jetzt komme ich zum Minderheitsantrag auf Seite 2 der Fahne. Dort sehen Sie den Antrag der Minderheit Nidegger, die jetzt durch mich vertreten wird, weil Kollege Nidegger die Kommission vertritt. Diese Lösung in Artikel 8b ist zu kompliziert. Wenn Sie das lesen - ich habe es ja vorhin zitiert -, stellen Sie wie der Bundesrat fest, dass es eine komplizierte Lösung ist. Das ist einer der Gründe, weshalb man auf diesen Artikel verzichten bzw. die Minderheit unterstützen sollte.

Dann ist bei diesem Artikel vor allem zu erwähnen, dass auch gerechtfertigte Betreibungen gelöscht werden. Frau Kollegin Schneider Schüttel, ich sehe Ihr Problem schon, z. B. wenn Inkassofirmen einfach auf den geschuldeten Betrag noch einmal eine gewisse Summe draufschlagen: Dass das störend und lästig ist, ist völlig klar - wobei diese Problematik mit den jetzt auf dem Tisch liegenden Vorschlägen ja nicht eliminiert wird. Das Einsichtsrecht wird vielmehr eingeschränkt, sodass Dritte - die darauf angewiesen wären, die schwarzen Schafe herauszufiltern, die chronisch nicht bezahlen - mit dem Betreibungsregisterauszug künftig nicht mehr genügend Informationen bekommen werden. Sie können es drehen und wenden, wie Sie wollen: Die jetzige Vorlage führt dazu, dass zusätzlich ein Teil der berechtigten Betreibungen aus dem Register herausfallen.

Frau Bundespräsidentin, Sie haben vorhin gesagt, diese schikanösen - oder, wie die Juristen sagen, querulatorischen - Betreibungen seien ein grosses Problem. Bei der Befragung in der Subkommission haben die Vertreter der Betreibungsämter überraschenderweise aber bestätigt, dass diese Art von "z'Leid-wärcherischen" Betreibungen sehr selten seien. Davon abgesehen, Frau Kollegin Amherd, kriegen Sie einen Eintrag weg, wenn Sie eine 1-Million-Franken-Betreibung erhalten, wie es mir passierte: Spätestens als das Amt merkte, dass auch der damalige Bundesrat Merz von der gleichen Person mit 6 Millionen Franken betrieben wurde, war dieser Eintrag schnell löschbar. Wenn Sie von einer wirklich querulatorischen Betreibung betroffen sind, können Sie diese bereits heute kostengünstig löschen lassen.

Ich bitte Sie, der Minderheit zuzustimmen, erstens, weil das neue System den Betreibungsämtern leider in Zehntausenden von Fällen mehr Arbeit geben wird, und zweitens vor allem, weil mit der neuen Regelung leider auch viele gerechtfertigte Betreibungen viel schneller gelöscht werden.

Rossini Stéphane · P-M · Consiglio nazionale · Vallese · Gruppo socialista

Le président (Rossini Stéphane, président): Le groupe PDC/PEV et le groupe libéral-radical soutiennent la proposition de la majorité.

Sommaruga Simonetta · BPR-F · Consiglio federale · Berna

Die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates hat mit einem beträchtlichen Aufwand einen Lösungsvorschlag ausgearbeitet. Im Zentrum steht dabei die Überlegung, dass jemand, gegen den ein oder zwei Betreibungsverfahren laufen, noch nicht unbedingt ein schlechter Zahler sein muss. Vielmehr ist es denkbar, dass die Betreibungen ungerechtfertigt eingeleitet worden sind. Denken Sie zum Beispiel daran, dass Sie als Mieter oder Mieterin beim Auszug aus einer Wohnung einen Streit über die Abnutzung der Wohnung und die Bezahlung der Renovationskosten haben können. Sie müssen sich hier wehren dürfen. Allerdings besteht für Sie heute das Risiko, dass Sie vom Vermieter für die geltend gemachten Kosten betrieben werden. Wenn Sie dieses Risiko nicht eingehen wollen, dann müssen Sie die Rechnung bezahlen, auch wenn Sie damit nicht einverstanden sind. Die Erfahrung zeigt, dass viele Leute auch ungerechtfertigte Rechnungen bezahlen, nur um eine Betreibung zu vermeiden.

Mit dem Lösungsvorschlag Ihrer Kommission können Sie nun eine solche Forderung bestreiten, ohne Angst vor den negativen Auswirkungen einer allfälligen Betreibung haben zu müssen. Werden Sie vom Vermieter betrieben, können Sie veranlassen, dass die Betreibung für Dritte nicht ersichtlich ist, sodass Sie keine Nachteile erleiden müssen. Erst, wenn gerichtlich festgestellt ist, dass Sie bezahlen müssen, erscheint die Betreibung im Register. Es wird also vermutet, dass die ersten zwei Betreibungen nichts über Ihre Zahlungsfähigkeit aussagen. Sofern Sie sich allerdings mit zwei weiteren Gläubigern im Streit befinden und von diesen auch noch betrieben werden, gilt diese Vermutung nicht mehr.

Dieser Lösungsvorschlag wird für diejenigen Menschen, die ungerechtfertigt betrieben werden, das bestehende Problem weitgehend beseitigen. Allerdings muss ich festhalten - das wurde auch von verschiedener Seite her kritisiert -, dass damit auch gerechtfertigte Betreibungen unsichtbar gemacht werden können. Der Betreibungsregisterauszug weist bereits heute eine grosse Schwäche auf: Er gibt nämlich nur Auskunft über die Betreibungen von einem bestimmten Betreibungsamt. Bei einem Umzug erhalten Sie deshalb wieder einen sauberen Auszug. Der Entwurf Ihrer Kommission ermöglicht es nun, zusätzliche Betreibungen verschwinden zu lassen. Die Aussagekraft des Registerauszuges wird dadurch natürlich zusätzlich geschwächt.

Ich habe vorhin beim Eintreten erwähnt, dass der Bundesrat eine Alternative skizziert hat. Ich muss das nicht wiederholen, da Sie entschieden haben, auf das Geschäft einzutreten, und die vorliegende Lösung bevorzugen.

Ich beantrage Ihnen, hier auf jeden Fall dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen, weil der Bundesrat gegen den Antrag der Kommissionsminderheit grosse Vorbehalte hat. Bereits nach geltendem Recht kann eine Betreibung vom Betreibungsbeamten für nichtig erklärt werden, was allerdings nur sehr selten geschieht. Es ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern sich die Formulierung "kein schutzwürdiges Interesse" von der Nichtigkeit abgrenzen liesse. Der Antrag ist daher sehr unklar, und es besteht die Gefahr, dass sich damit gar nichts ändern würde.

Wie gesagt: Der Bundesrat hat darauf verzichtet, einen konkreten Antrag zu stellen. Ich habe Ihnen nun die Vor- und Nachteile beider Lösungen aufgezeigt und bitte Sie, hier in diesem Fall jetzt dem Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission zuzustimmen.

Rossini Stéphane · P-M · Consiglio nazionale · Vallese · Gruppo socialista

Le président (Rossini Stéphane, président): Je passe à nouveau la parole à Monsieur Stamm, afin qu'il lève la petite incompréhension relative à l'article 73.

Stamm Luzi · Mit-M · Consiglio nazionale · Argovia · Gruppo dell'Unione democratica di Centro

Offenbar gilt es auch gleich den zweiten Antrag der Minderheit Nidegger auf Seite 3 der Fahne zu behandeln; hierzu noch ganz schnell eine Begründung.

Der Text der Minderheit Nidegger spricht eigentlich für sich. Der Schuldner kann jederzeit nach Einleitung der Betreibung verlangen, dass der Gläubiger aufgefordert wird zu dokumentieren, weshalb er etwas zugute hat. Solange er das nicht macht, wird dem Dritten, also demjenigen, der Auskunft will, nicht mitgeteilt, dass eine Betreibung läuft. Das ist etwas Separates.

Die SVP-Fraktion ist auch hier für den Antrag der Minderheit Nidegger. Ich bitte Sie, auch hier für die Minderheit Nidegger zu stimmen.

Nidegger Yves · Mit-M · Consiglio nazionale · Ginevra · Gruppo dell'Unione democratica di Centro

Comme vous êtes entrés en matière, il vous reste à choisir le mécanisme permettant d'aboutir au but recherché par l'initiative parlementaire.

Lors du débat d'entrée en matière, je vous ai dit que le Tribunal fédéral avait quelque peu émasculé l'article 85a, qui ne servait plus à grand-chose, et qu'il fallait par conséquent lui redonner du muscle en corrigeant la jurisprudence malheureuse de 1999. Cela n'est pas débattu; aucune proposition de minorité n'a été déposée à l'article 85a; une seule version est proposée à cet article par la commission unanime.

Toutefois, la méthode permettant de réutiliser la voie du procès pour faire constater qu'une créance n'existe pas n'ouvre la porte qu'à un procès, c'est-à-dire à quelque chose de compliqué, de cher et surtout de long. Or ce que souhaite Monsieur Abate, c'est un processus rapide et simple de nettoyage du registre du commerce lorsque celui-ci est pollué par une poursuite injustifiée.

Le concept de la majorité de la commission prévoit un processus "autonettoyant", alors que la version de la minorité propose un nettoyage plus ciblé. Pourquoi "autonettoyant"? Parce que le concept de la majorité prend en compte l'intérêt des offices de poursuite, qui ne doivent pas se poser la question de savoir si une créance est due ou non, mais qui doivent uniquement appliquer le droit des poursuites. Le mécanisme prévu est le suivant: si "depuis la réquisition de la poursuite et dans les six mois la précédant, le débiteur a fait l'objet de poursuites de la part de deux autres créanciers ou plus auprès du même office", si "dans les douze derniers mois, une poursuite contre ce débiteur a été continuée auprès du même office" ou si "dans les douze derniers mois, une créance faisant l'objet d'une poursuite a été acquittée par un paiement à l'office des poursuites et le créancier n'a pas retiré la poursuite", la poursuite est portée à connaissance de tiers, même si le débiteur visé demande à ce que cela ne soit pas le cas.

On a ainsi un nettoyage assez grossier, mais automatique. Grossier parce qu'on peut très bien ne pas porter à la connaissance de tiers des poursuites parfaitement justifiées. Par exemple, si vous avez une prime d'assurance annuelle et que vous la payez un an sur deux, vous ne serez jamais dans la situation d'avoir, dans les douze mois précédents, une poursuite suivie d'effet.

La proposition de la minorité de la commission, que je ne peux pas défendre avec toute la véhémence qu'elle mériterait, vise à disposer d'un système dans lequel on demande la collaboration du créancier: la poursuite n'est pas portée à la connaissance des tiers tant que le créancier n'a pas répondu à la demande du débiteur visant à ce que le créancier, ou celui qui se prétend créancier, démontre sur quelle base il poursuit. De cette manière, le créancier qui n'a rien en main étant incapable de démontrer un intérêt légitime, la poursuite tombe.

Ces deux concepts, à savoir un "autonettoyage" grossier ou un nettoyage ciblé demandant un aller et retour, donc un peu de travail, de la part des offices, s'opposent. La commission vous invite à suivre la majorité.

Kiener Nellen Margret · Mit-F · Consiglio nazionale · Berna · Gruppo socialista

Die Kommission beantragt Ihnen mit 18 zu 5 Stimmen, bei den Artikeln 8b und 73 der Mehrheit zuzustimmen und damit den Antrag der Minderheit Nidegger, vertreten durch Herrn Stamm, abzulehnen. Dieses Stimmenverhältnis wurde in den Abstimmungen zu den beiden Artikeln in der Kommission festgehalten.

Zu Artikel 8b: Die Frau Bundespräsidentin hat den Mechanismus sehr gut dargestellt. Gestatten Sie, dass ich nur schematisch darauf eingehe. Er wird weitherum als innovativer neuer Rechtsbehelf qualifiziert - kostengünstig, einfach, rasch. Natürlich gibt es auch Kritiker und Kritikerinnen, die haben wir auch gehört. Aber mit Artikel 8b Absatz 1 muss der Schuldner oder die Schuldnerin, die betriebene Person, tätig werden. Sie muss zuerst innert 10 Tagen Rechtsvorschlag erheben, das ist auch ein eng definierter Zeitraum. Dann muss die betriebene Person Antrag an das Betreibungsamt stellen, damit die Betreibung nicht öffentlich gemacht wird. Wenn dann aber eine der Voraussetzungen in Absatz 2 erfüllt ist - ich zähle sie jetzt nicht auf, aber sie sind sehr eng definiert und sehr restriktiv, ich nenne diesen Absatz die Guillotine-Klausel -, wenn also eine dieser alternativen Voraussetzungen, das ist wichtig, erfüllt ist, wird die fragliche Betreibung sofort wieder Dritten und somit der Öffentlichkeit bekanntgemacht. Dann gibt es sofort wieder ein volles Einsichtsrecht. Damit ist der Gläubigerschutz und damit eben auch der Publikumsschutz auch gegenüber eventuell oder tendenziell notorischen Schuldnerinnen und Schuldnern voll gewährleistet. Das ist eben gerade ein Riesenvorteil gegenüber einer Lösung à la Gilliéron, die dann sehr schematisch wirken könnte und dann gerade einen ganzen Block an Betreibungen, nämlich jene, die nicht mit Rechtsöffnungsbegehren oder Aberkennungsbegehren belegt sind, in einer gewissen Frist löschen liesse.

Dieser Artikel war zusammen mit Artikel 85a Absatz 1 bereits Gegenstand einer Erwägung des Bundesgerichtes, das möchte ich hier doch deponieren. Das kommt auch nicht immer vor, dass das Bundesgericht sich bereits mit den Gesetzgebungsarbeiten einer Subkommission beziehungsweise mit einer Vernehmlassungsvorlage beschäftigt. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid BGE 141 III 68 vom 16. Januar 2015 sowohl auf Artikel 8b sowie dann auf die Ergänzung von Artikel 85a SchKG Bezug genommen. Letztere Ergänzung bezeichnete das Bundesgericht sogar als einen "bedeutenden Vorschlag zur Änderung von Artikel 85a SchKG", der im Vernehmlassungsverfahren grossmehrheitlich begrüsst wurde.

Zur zweiten Komponente des Konzeptes der Minderheit, die einerseits eben Artikel 8b streichen und andererseits Artikel 73 in einer reduzierten Form einführen will: Ich nenne hier nur zwei Schwächen des Minderheitsantrages zu Artikel 73. Eine grosse Schwäche ist, dass die Minderheit vergisst, die Kostenfolge zu überbinden. Beim Antrag der Mehrheit wird in Absatz 2 legiferiert, was auch geltendes Recht ist: dass Prozesskosten zerlegt werden können, wenn Beweismittel des Gläubigers nicht vorgelegt wurden. Der zweite Mangel ist die materielle Prüfung, die durch Artikel 73 Absatz 3 mit dem Begriff des schutzwürdigen Interesses vorausgesetzt wird. Der Begriff wird im SchKG in anderen Bestimmungen ganz anders verwendet. Wir sollten uns hüten - darüber waren wir uns eigentlich von Anbeginn einig -, materielle Prüfungen durch die Betreibungsämter einzuführen. Diese gehören ans Gericht. Daher bitte ich Sie, die Mehrheit zu unterstützen und den Antrag der Minderheit bei beiden Artikeln abzulehnen.

Votazione

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 125 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 52 Stimmen

(1 Enthaltung)

Rossini Stéphane · P-M · Consiglio nazionale · Vallese · Gruppo socialista

Le président (Rossini Stéphane, président): Je profite de votre présence pour adresser mes bons voeux à nos collègues Lukas Reimann, Roberta Pantani, Daniela Schneeberger et Markus Hausammann qui ont fêté leur anniversaire en fin de semaine dernière. (Applaudissements)

Art. 73

Antrag der Kommission: BBl

Antrag des Bundesrates: BBl

Art. 73

Proposition de la commission: FF

Proposition du Conseil fédéral: FF

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Art. 85a Abs. 1

Antrag der Kommission: BBl

Art. 85a al. 1

Proposition de la commission: FF

Angenommen - Adopté

Art. 88 Abs. 2

Antrag der Kommission: BBl

Antrag des Bundesrates: BBl

Neuer Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Entwurf der Kommission

Neuer Antrag der Minderheit

(Nidegger, Reimann Lukas, Rickli Natalie, Schwander)

Zustimmung zum Antrag des Bundesrates

Art. 88 al. 2

Proposition de la commission: FF

Proposition du Conseil fédéral: FF

Nouvelle proposition de la majorité

Adhérer au projet de la commission

Nouvelle proposition de la minorité

(Nidegger, Reimann Lukas, Rickli Natalie, Schwander)

Adhérer à la proposition du Conseil fédéral

Le président (Rossini Stéphane, président): La proposition de la minorité Nidegger est présentée par Monsieur Stamm.

Stamm Luzi · Mit-M · Consiglio nazionale · Argovia · Gruppo dell'Unione democratica di Centro

Diese Frist von sechs Monaten ist ohnehin zu streichen. Es gibt keinen Grund, die Frage, ob zwölf Monate oder sechs Monate gelten soll, mit der Frage zu verknüpfen, die wir vorher lange gewälzt haben. Das sind - darauf haben auch die Bundesverwaltung und der Bundesrat hingewiesen - zwei völlig verschiedene Dinge.

Deshalb bitte ich Sie, hier zwölf Monate zu belassen und nicht zurück auf sechs Monate zu gehen. So gesehen ist diese Sachlage ganz einfach.

Merlini Giovanni · Mit-M · Consiglio nazionale · Ticino · Gruppo liberale radicale

Bei Artikel 88 Absatz 2 werden wir ebenfalls die Mehrheit unterstützen. Die Abkürzung der Frist zur Einreichung des Fortsetzungsbegehrens gemäss Absatz 1 von einem Jahr auf sechs Monate rechtfertigt sich sowohl aus Rechtssicherheitsgründen als auch aus verfahrensrechtlichen Überlegungen. Wenn die betreibende Person mit der Durchsetzung ihrer Forderung zu lange wartet, bekundet sie ein gewisses Desinteresse gegenüber ihrem vermeintlichen Anspruch. Eine Frist von sechs Monaten erscheint als praktikabel und zumutbar, damit zügig zur Klärung der Rechtslage geschritten werden kann.

Ich bitte Sie demzufolge, die Mehrheit zu unterstützen.

Rossini Stéphane · P-M · Consiglio nazionale · Vallese · Gruppo socialista

Le président (Rossini Stéphane, président): Le groupe PDC/PEV soutient la proposition de la majorité.

Sommaruga Simonetta · BPR-F · Consiglio federale · Berna

Die Mehrheit Ihrer Kommission beantragt Ihnen, die Frist von Artikel 88 Absatz 2 SchKG von zwölf auf sechs Monate zu verkürzen. Der Bundesrat beantragt Ihnen, davon abzusehen. Ebenso, wie es von Herrn Stamm gesagt worden ist, hat die Verkürzung dieser Frist auch aus Sicht des Bundesrates keinen Zusammenhang mit der Vorlage, die Sie hier beraten, und macht vor allem auch keinen Sinn. Es geht hier ja darum, dass eine Person, wenn sie betrieben wird, durch eine entsprechende Erklärung und ohne Kosten einen sogenannten Rechtsvorschlag erheben kann. Damit wird die Betreibung gestoppt. Es ist dann Sache der betreibenden Person, den Rechtsvorschlag beseitigen zu lassen, denn nur so kann die Betreibung fortgesetzt werden. Für die Beseitigung des Rechtsvorschlages sind die Gerichte oder die Verwaltungsbehörden zuständig. Für einen entsprechenden Antrag hat die betreibende Person nach geltendem Recht zwölf Monate Zeit. Wenn diese Frist ungenutzt verstreicht, dann muss eine neue Betreibung eingeleitet werden. Die Kommissionsmehrheit beantragt jetzt, diese Frist von zwölf auf sechs Monate herabzusetzen.

Eine Verkürzung der Frist hätte nach Ansicht des Bundesrates nur sehr geringfügige positive Auswirkungen für die betriebene Person. Zuerst einmal ist festzuhalten, dass damit keinerlei Folgen für den Registerauszug verbunden sind. Die Betreibung ist ja grundsätzlich fünf Jahre lang im Register ersichtlich, und eine Sperrung der Mitteilung gemäss dem soeben gutgeheissenen Artikel 8b SchKG kann ja sofort veranlasst werden. Das heisst mit anderen Worten: Der Antrag hat keinerlei Verbindung zum Anliegen der vorliegenden parlamentarischen Initiative, und auch sonst ist für den Bundesrat nicht ersichtlich, welches die Vorteile dieser Anpassung sein könnten.

Hingegen sieht der Bundesrat erhebliche Nachteile. Wir haben mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung Rücksprache genommen. Diese ist immerhin die grösste Gläubigerin der Schweiz und praktisch an jedem Konkursverfahren in der Schweiz beteiligt. Es kommt dabei häufig zur Situation, dass ein Unternehmen betrieben worden ist und Rechtsvorschlag erhoben hat. Die Frist von zwölf Monaten, die das geltende Recht vorsieht, gibt dem Schuldner Zeit und Gelegenheit, nach Erhalt des Zahlungsbefehls Abrechnungen und weitere Unterlagen nachzureichen, um allenfalls die Korrektur eines zu hoch berechneten Steuerbetrages zu bewirken.

Häufig ermöglicht die Frist es auch, die Schuld in Raten zu tilgen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat so die Möglichkeit, relativ grosszügige Fristen zur Nachreichung von Unterlagen zu gewähren. Würde die Frist auf sechs Monate verkürzt, wäre das in vielen Fällen nicht mehr möglich. Die grosszügige Praxis, die ja vor allem im Interesse der Schuldner ist, müsste weitgehend aufgegeben werden. Das hätte zur Folge, dass rascher Konkurs beantragt und neu eine Betreibung vorgenommen werden müsste, was für den Bund mit einem erheblichen Zusatzaufwand verbunden wäre. Was für die Eidgenössische Steuerverwaltung gilt, gilt natürlich auch für alle anderen Gläubiger: Auch diese wären gezwungen, rascher ein Konkursbegehren zu stellen; das kann ja nicht im Interesse der Schuldner sein.

Das sind die Gründe, weshalb ich Ihnen empfehle, den Antrag der Kommissionsmehrheit abzulehnen und die Kommissionsminderheit zu unterstützen.

Kiener Nellen Margret · Mit-F · Consiglio nazionale · Berna · Gruppo socialista

Es ist richtig, dass der Initiant, Ständerat Abate, diese Problematik in seiner parlamentarischen Initiative nicht angesprochen hat. Es ist aber ebenfalls richtig, dass dieses Anliegen mehrfach in den Vernehmlassungen vorkam. Es ist ebenfalls richtig, dass die Verkürzung dieser zwölfmonatigen Frist seit Jahren von der Lehre und auch aus der Praxis angeregt wird, und zwar x-fach. Neu ist dieses Anliegen keineswegs.

Wir müssen auch Rechenschaft darüber ablegen, dass sich natürlich die Kommunikationsmittel und die Kommunikationsformen seit 1889, sowohl im Binnenverhältnis wie auch international, erheblich geändert haben. Wege werden schneller zurückgelegt; Zeiten im Rechtsverkehr, im Geschäftsverkehr haben sich x-fach verkürzt. Deswegen erachtet es unsere Kommission als richtig, hier jetzt diesen Schritt vorzuschlagen. Dass dadurch Gläubiger und Gläubigerinnen bei ihren Abzahlungs- oder Sanierungsplänen mit Schuldnerinnen und Schuldnern in wesentliche Schwierigkeiten geraten könnten, ist absolut fraglich und kann allenfalls in der Schwesterkommission des Zweitrates noch weiter vertieft werden. Bei uns hat die Verwaltung ausgeführt, dass sogar in grösseren Fällen - das steht im Protokoll der Sitzung vom 13. November 2014 -, bei grösseren Summen, sechs Monate ausreichen sollten, dass aber im schlimmsten Fall nach wie vor die Möglichkeit einer erneuten Betreibung vorhanden wäre. Das ist in der Praxis ja auch so, das kann ich als Anwältin nur bestätigen. Wenn wirklich die Situation eintritt, dass die gleichen Gläubiger gegenüber den gleichen Schuldnern immer wieder Forderungen erheben, kommt es zu gesammelten Betreibungsbegehren. Dann wird wieder einmal betrieben, und dann wird wieder einmal gewartet, und so weiter; das gibt also sowieso Pakete.

Daher beantragt Ihnen unsere Kommission mit 12 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung, der Mehrheit zu folgen und den Antrag der Minderheit Nidegger, vertreten durch Herrn Stamm, und auch den gleichlautenden Antrag des Bundesrates abzulehnen.

Nidegger Yves · Mit-M · Consiglio nazionale · Ginevra · Gruppo dell'Unione democratica di Centro

La majorité de la commission s'est donné la mission de raccourcir, en la divisant par deux, la durée de validité d'un commandement de payer, pensant ainsi accélérer les choses, parce que le créancier ou celui qui se prétend tel devrait agir dans un délai plus court, ce qui permettrait d'y voir plus clair plus rapidement. La minorité critique cela, d'abord parce que c'est hors sujet, ensuite parce que la poursuite chicanière qu'on voudrait contrarier ici, c'est précisément la poursuite dont le créancier ne va pas requérir la continuation, puisqu'il n'a pas les moyens d'établir l'existence d'une créance. Donc, sous cet angle-là, cela ne change rien.

Face au nombre de poursuites justifiées, ne serait-ce que pour interrompre la prescription avant d'introduire une action de fond, on risque de doubler le nombre de commandements de payer que les offices auront à établir, offices qui, déjà aujourd'hui, dans certains cantons, sont incapables de tenir la distance en termes de délais légaux - je pense au canton de Genève en particulier.

Cela étant, je dois défendre la majorité et vous encourager à soutenir sa proposition que personnellement je critique.

Votazione

Abstimmung - Vote

Für den neuen Antrag der Mehrheit ... 130 Stimmen

Für den neuen Antrag der Minderheit ... 52 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Rossini Stéphane · P-M · Consiglio nazionale · Vallese · Gruppo socialista

Ziff. II

Antrag der Kommission: BBl

Ch. II

Proposition de la commission: FF

Angenommen - Adopté

Votazione

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes ... 134 Stimmen

Dagegen ... 36 Stimmen

(12 Enthaltungen)