15.025
Mehrwertsteuergesetz. Teilrevision
Müller Philipp · Mit-M · Nationalrat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion
Es geht in der vorliegenden Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes um diverse Elemente aus der gescheiterten Vorlage "Vereinfachung der Mehrwertsteuer", also der Vorlage mit dem Zweisatzmodell aus dem Jahr 2013. Die Neuerungen betreffen insbesondere den Abbau mehrwertsteuerbedingter Wettbewerbsnachteile inländischer Unternehmen. Mit dem Gesetzentwurf erfüllt der Bundesrat die Motion der WAK-NR 13.3362, "Anpassungen des Mehrwertsteuergesetzes", die parlamentarische Initiative Triponez 02.413, "Berufsunfallverhütungsmassnahmen. Ausnahme von der Mehrwertsteuerpflicht", sowie die parlamentarische Initiative Frick 11.440, "Keine Mehrwertsteuer auf Gönnerbeiträgen an gemeinnützige Organisationen".
Ihrer zuständigen WAK lag ein Mitbericht der Finanzkommission des Nationalrates vor. Sie hat das Geschäft am 1. April 2015 behandelt. Sie wies darauf hin, dass geringen Mehreinnahmen erhebliche Personalaufstockungen gegenüberstünden und dass das nicht akzeptabel sei. Zudem war für die Finanzkommission fraglich, ob die Änderungen steuerpolitisch überhaupt Sinn machen. Sie lehnte aber mit 15 zu 10 Stimmen einen Antrag ab, der WAK zu beantragen, nicht auf die Vorlage einzutreten.
Ihre WAK hat Anhörungen mit Vertretern der Finanzdirektorenkonferenz, des Schweizerischen Städteverbandes, des Schweizerischen Gemeindeverbandes, des Schweizerischen Gewerbeverbandes, der Economiesuisse und des Konsultativgremiums Mehrwertsteuer durchgeführt. Die Mitglieder der WAK sind überzeugt, dass diese Teilrevision einem Auftrag des Parlamentes entspricht und wichtige Punkte der gescheiterten Vorlage "Vereinfachung der Mehrwertsteuer" aufnimmt, insbesondere die Abschaffung der Wettbewerbsnachteile für inländische Unternehmen. Die WAK ist daher in der Sitzung vom 13. April dieses Jahres ohne Gegenstimme auf die Vorlage eingetreten.
Die Detailberatung hat die WAK in der Sitzung vom 12. Mai 2015 vorgenommen. Die wichtigsten Diskussionspunkte waren die folgenden:
In Artikel 3 Buchstabe h spricht sich die Kommission mit 13 zu 11 Stimmen dafür aus, dass Vorsorgeeinrichtungen nicht als eng verbundene Personen zu gelten haben; dies, weil sonst ein Unternehmen oder eine Gemeinde, wenn sie unentgeltliche Leistungen an solche Einrichtungen erbringt, mehrwertsteuerpflichtig und mit einer Taxe occulte belastet würde.
Ein vieldiskutiertes Thema waren die steuerbefreiten Gönnerbeiträge. Der Fall der Rega ist hier prominent zu erwähnen. Dies betrifft Artikel 3 Buchstabe i und Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 31. Die Kommission stimmte mit 23 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen für eine Präzisierung der Definition von steuerbefreiten Spenden und Gönnerbeiträgen. Um Gönnerbeiträge von der Steuer zu befreien, muss ein gemeinnütziges Unternehmen nun neu seinen Gönnerinnen und Gönnern mitteilen, dass auf allfällige Vorteile kein Anspruch besteht. Mit diesem Beschluss setzt die Kommission das Anliegen der parlamentarischen Initiative Frick 11.440 um.
Das Hauptziel der Revision, die Besteuerung von ausländischen Unternehmen, welche in der Schweiz einen Teil ihres Umsatzes erwirtschaften, ist unbestritten. Neu wird ein ausländisches Unternehmen in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig, wenn es weltweit einen Umsatz von 100 000 Franken erwirtschaftet, also nicht nur im Inland wie gemäss geltendem Recht. So sollen schweizerische Unternehmen gegenüber ausländischer Konkurrenz keinen Nachteil mehr erfahren. Mit dieser Regelung werden gemäss Schätzungen des Bundesrates 30 000 ausländische Unternehmen, die notabene in der Schweiz tätig sind, neu steuerpflichtig. Dies rechtfertigt gemäss Meinung der Kommission auch die von der Finanzkommission kritisierten 38 neuen Stellen. Das EFD verspricht, diese andernorts zu kompensieren.
Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Bestimmungen, welche das Anliegen der parlamentarischen Initiative Triponez 02.413 umsetzen, waren in der WAK Ihres Rates unbestritten. Die Steuerausnahme im Bereich der Sozialversicherungen wird auf die Präventionstätigkeit, wo diese bisher nicht galt, ausgedehnt.
Einstimmig votierte die Kommission dafür, dass das Anliegen des Bundesrates bezüglich des reduzierten Satzes für elektronische Zeitungen und Zeitschriften so ergänzt wird, dass auch E-Books unter den reduzierten Satz fallen.
Die Kommission hat sich auch mit der Frage der Mehrwertsteuer auf den Radio- und Fernsehgebühren befasst. Da das Bundesgericht - wie Ihnen bekannt sein müsste - zum Schluss kam, dass nie eine Steuerpflicht bestand, muss aber im Mehrwertsteuergesetz keine Ausnahme vorgesehen werden. Das EFD hat versprochen, dass die Konsequenzen des Urteils auf das Mehrwertsteuerrecht noch analysiert und dem Parlament zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt werden. Allenfalls kann dazu Frau Bundesrätin Widmer-Schlumpf etwas mehr sagen.
Die Kommission hat abschliessend mit 11 zu 10 Stimmen eine Motion eingereicht, welche den Bundesrat beauftragt, die Kriterien über die Steuerbefreiung juristischer Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke oder Kultuszwecke verfolgen, so zu ergänzen, dass die Bezüge der leitenden Organe und der Funktionäre einen ihrer Tätigkeit angemessenen Rahmen nicht übersteigen dürfen. Eine Minderheit Amstutz lehnt diese Motion ab, dies mit der Begründung, dass die geltenden gesetzlichen Grundlagen zur Definition der Gemeinnützigkeit genügen.
Ihre Kommission empfiehlt Ihnen, jeweils der Mehrheit zu folgen. In der Gesamtabstimmung empfiehlt Ihnen die Kommission einstimmig, dieser Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes zuzustimmen. Ebenfalls einstimmig empfiehlt Ihnen die Kommission, auf die parlamentarische Initiative Triponez nicht einzutreten, da diese mit der jetzigen Vorlage erfüllt wird.
Meier-Schatz Lucrezia · Mit-F · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion CVP-EVP
Comme vient de le dire le rapporteur de langue allemande, la révision de la loi sur la TVA est un dossier qui n'est pas vraiment passionnant et qui nous préoccupe depuis plus de dix ans. A différentes reprises, nous avons tenté de clarifier la question de l'assujettissement, de faciliter les procédures administratives et de soustraire certains domaines à la TVA. Je vous rappelle aussi les fameux débats sur le taux unique et sur le maintien des deux taux, ainsi que les récents débats en 2013 relatifs à la motion 13.3362, "Adaptation de la loi sur la TVA", déposée par la Commission de l'économie et des redevances, visant une révision partielle de la loi sur la TVA, puisque nous n'arrivions pas à nous mettre d'accord sur la question des taux. A la suite de l'adoption de ladite motion, nous vous présentons aujourd'hui la révision partielle.
La commission s'est penchée sur la révision partielle de la loi sur la TVA lors de ses séances des 13 et 14 avril et des 11 et 12 mai 2015. Dans un premier temps, nous avons procédé à des auditions et avons invité les membres de la Conférence des directrices et directeurs cantonaux des finances, des représentants des villes, des communes ainsi que de l'Union suisse des arts et métiers. Nous avons de plus associé la Commission des finances du Conseil national et avons demandé un corapport précisant les implications financières du projet soumis par le Conseil fédéral et l'avis de l'organe consultatif.
Selon le Conseil fédéral, le projet de révision partielle devrait engendrer des recettes fiscales nettes de quelque 68 millions de francs par année. Plus précisément, certaines mesures devraient rapporter 98 millions de francs à la Confédération, alors que d'autres devraient de toute évidence entraîner un manque à gagner de quelque 30 millions de francs.
Le projet, vous vous en rendrez compte, comprend de nombreuses modifications dans différents domaines de la TVA et répond aux exigences formulées par la CER du Conseil national dans le cadre des différentes tentatives de révision. La motion 13.3362 prévoyait de supprimer les désavantages concurrentiels subis par les entreprises suisses et induits par la TVA. Nous avions formulé différentes demandes, telles que la simplification de l'assujettissement pour les organisations d'utilité publique, la mise en oeuvre des initiatives parlementaires Triponez 02.413, "Mesures de prévention des accidents professionnels. Exonération de la TVA", et Frick 11.440, "Supprimer la taxe sur la valeur ajoutée sur les contributions des donateurs versées aux organisations d'utilité publique", ou encore l'application du taux réduit aux journaux et revues électroniques. De toute évidence, ces modifications sont liées à un manque à gagner pour la Confédération.
D'entente avec le Conseil fédéral, nous vous proposons, entre autres, afin d'éviter une baisse des recettes pour la Confédération, une modification relative à l'assujettissement sur la base des chiffres d'affaires réalisés à l'échelle mondiale, et non plus sur la base des chiffres d'affaires réalisés sur le territoire suisse, ce qui rapporterait à la Confédération environ 40 millions de francs.
Par ailleurs, nous vous proposons aussi le remplacement de la déduction de l'impôt préalable fictif par l'impôt de la marge pour les objets d'arts, ce qui équivaut à quelque 30 millions de francs additionnels pour la Confédération, ou encore une nouvelle réglementation concernant l'imposition de la location des places de parc destinées au stationnement des véhicules. Nous reviendrons sur certains domaines puisqu'une partie d'entre eux font l'objet de divergences.
Le projet comprend aussi des modifications découlant du projet relatif au modèle à deux taux. De plus, nous avons tenu compte des exigences formulées dans les initiatives parlementaires Triponez et Frick. L'initiative parlementaire Triponez avait été approuvée par le Parlement il y a plus de dix ans, avant même que le Tribunal fédéral ne statue sur la soumission ou non à la TVA de certaines prestations de prévention des accidents et maladies professionnels imposées par la loi et relevant de ce fait de la puissance publique. Il s'agissait plus particulièrement d'adresser les questions de délimitation par rapport aux autres branches de l'assurance. L'initiative parlementaire Frick avait, elle aussi, fait l'objet d'un intense débat au sein de la commission, j'y reviendrai.
Une majorité de la commission vous invite par ailleurs à adopter la motion 15.3495 de notre commission, "Elargir les critères définissant le caractère d'utilité publique dans la LIFD et la LHID". Cette motion de commission charge le Conseil fédéral de présenter au Parlement un projet visant à compléter les critères relatifs à l'exonération de l'impôt pour les personnes morales poursuivant des buts de service public ou d'utilité publique, ou des buts cultuels prévus par la loi fédérale sur l'impôt fédéral direct et la loi fédérale sur l'harmonisation des impôts directs des cantons et des communes, de telle sorte que les indemnités des membres des organes dirigeants et des autres membres salariés ne puissent dépasser un cadre approprié à la nature de l'activité.
Last but not least, nous avons à plus d'une reprise analysé dans le détail les modifications spécifiques proposées par l'organe consultatif en matière de TVA. Rappelons que cette commission extraparlementaire est chargée de collaborer avec la branche. Nous avons donc procédé à différentes analyses et comparé les propositions du Conseil fédéral avec celles de l'organe consultatif. Les modifications que nous vous proposons sont sans effets majeurs pour la plupart des personnes, entreprises et organisations assujetties à la TVA.
L'accent a été mis sur l'égalité de traitement et sur la suppression des avantages fiscaux dont bénéficient les entreprises étrangères qui effectuent des travaux en Suisse. Ainsi, le fait de se fonder, pour l'assujettissement obligatoire, sur les chiffres d'affaires qu'une entreprise réalise en Suisse et à l'étranger, au lieu de se fonder uniquement sur les chiffres d'affaires réalisés sur le territoire suisse, apporte une solution satisfaisante tant sur le plan des coûts que sur celui de la simplicité de la procédure. Relevons que cette mesure ne concerne que les entreprises qui aujourd'hui ne sont pas soumises à la TVA.
Nous nous sommes longuement entretenus sur certains articles afin de clarifier le projet du Conseil fédéral ainsi que l'avis de la commission consultative. Notre attention a plus particulièrement porté sur la précision à l'article 3 lettre g et lettre h relative à la notion de personne proche. Selon cet article, l'existence d'un lien économique, contractuel ou personnel, particulièrement étroit doit être examinée au cas par cas, pour autant que les prestations fournies ne le soient pas à des conditions usuelles sur le marché. Par ailleurs, à la lettre h, il importe de préciser les règles afin que les entreprises puissent fournir des prestations sans taxe occulte à leurs institutions de prévoyance.
Une autre question qui a fait l'objet de longs débats en commission a trait à la mise en oeuvre de l'initiative parlementaire 11.440, "Supprimer la taxe sur la valeur ajoutée sur les contributions des donateurs versées aux organisations d'utilité publique", prévoyant d'exonérer de la TVA des organisations telles que la REGA. Les deux conseils avaient donné suite à l'initiative parlementaire en 2011, estimant qu'il n'était pas judicieux d'assujettir les dons faits à la REGA. L'assujettissement de ces contributions à la TVA prive la REGA de quelque 5,5 millions de francs par année pour remplir ses tâches.
Nous vous proposons donc d'exclure les dons du champ de l'impôt, tout en sachant que, conformément à l'arrêt 2C_202/2011 du Tribunal fédéral, datant du 24 octobre 2011, le problème aurait pu être simplement résolu par les organisations concernées. Il aurait suffi de préciser, dans les documents des donateurs, que l'organisation ne promet pas de contreparties spécifiques, telles que, dans le cas de la REGA, la prise en charge des coûts des transports en cas d'urgence. Il est important dans ce contexte de faire une différence entre le don qui est motivé par la perspective à un moment ou un autre d'une contrepartie et les dons sans aucune contrepartie. Ces dernières libéralités ne sont pas soumises à la TVA; elles ne l'ont d'ailleurs jamais été.
Au nom de la commission, je vous invite à entrer en matière sur le projet et à soutenir les propositions de la majorité. Je présenterai ultérieurement les articles controversés.
Aeschi Thomas · Mit-M · Nationalrat · Zug · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich erlaube mir, für die SVP-Fraktion bezüglich Eintreten zu sprechen und gleichzeitig den Nichteintretensantrag der Minderheit Amstutz zu begründen.
Der Bundesrat hat seine Botschaft zur Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes am 25. Februar 2015 verabschiedet. In der Revision nimmt er verschiedene Änderungsvorschläge der letzten Jahre auf, nachdem grosse Revisionsvorhaben wie der Einheitssatz keine Mehrheit gefunden haben. Die wichtigsten Gesetzesanpassungen dieser Teilrevision sind eher technischer Natur, und entsprechend liegt kein Antrag auf Nichteintreten auf die Teilrevision vor. Entsprechend weise ich Sie bereits jetzt auf wichtige Anträge in der Detailberatung hin: Die SVP-Fraktion wehrt sich gegen die Aufhebung der Steuerausnahme bei Parkplätzen im Gemeingebrauch, gegen eine neue komplizierte Regelung zur Besteuerung von gastgewerblichen Leistungen sowie gegen die Erhöhung der Verjährungsfristen von zehn auf fünfzehn Jahre, dazu aber mehr während der Detailberatung.
Ich bitte Sie im Namen der SVP-Fraktion, auf die Teilrevision einzutreten.
Bezüglich der Motion 15.3495, "Erweiterte Kriterien für Gemeinnützigkeit im DBG und StHG", beantrage ich Ihnen namens der Minderheit Amstutz, die Motion abzulehnen. Wir sind der Meinung, dass die verlangten Regelungen ein erneuter Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit sind. Wir benötigen hier keine neuen Regelungen. Zudem haben wir bereits geltende gesetzliche Grundlagen zur Gemeinnützigkeit, und diese genügen vollständig. Entsprechend braucht es hier kein neues Gesetz und keine neue Revision.
Ich bitte Sie hier, der Minderheit Amstutz zu folgen.
Schelbert Louis · Mit-M · Nationalrat · Luzern · Grüne Fraktion
Die Fraktion der Grünen tritt auf die Botschaft zur Revision des Mehrwertsteuergesetzes ein. Die Vorlage enthält zahlreiche Änderungen, deren Verbindendes ist, dass sie im Mehrwertsteuergesetz geregelt werden. Die meisten stehen allerdings nicht in einem unmittelbaren Bezug zueinander. Der Bundesrat erfüllt damit eine Motion der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (13.3362), die in beiden Räten eine Mehrheit gefunden hat. Die Motion war quasi der grösste gemeinsame Nenner des Parlamentes nach der Ablehnung der Vorlagen für einen Einheitssatz und für ein Zweisatzmodell bei der Mehrwertsteuer.
Gleichzeitig hat der Bundesrat die Vorlage um diverse Punkte ergänzt, die sich seither als nötig erwiesen haben. Die Diskussion über einen Einheitssatz oder über ein Zweisatzmodell gehört nicht dazu, diese hat das Parlament geführt. Die Entscheide waren klar und werden von uns Grünen nicht infrage gestellt. Die Gründe haben sich seither weder verändert noch vermehrt oder vermindert.
Bei mehreren Gesetzesänderungen findet sich neben dem Antrag des Bundesrates noch eine Variante, die vom sogenannten Konsultativgremium eingebracht worden ist. Diesem Gremium gehören Vertreterinnen und Vertreter der Kantone, der Wissenschaft, der Wirtschaft, der Konsumentinnen und Konsumenten und aus dem Steuerwesen an. Die Grünen folgen in der Detailberatung den Anträgen des Bundesrates.
Als wichtige Neuerungen beurteilen die Grünen den Abbau von Wettbewerbsverzerrungen, die sich heute wegen der Mehrwertsteuer zulasten von inländischen Unternehmen auswirken. So ist es sicher richtig, für die Frage der Steuerpflicht die Gesamtumsätze heranzuziehen und nicht nur die Umsätze im Inland. Zudem werden ausländische Online-Händler je nach ihrem Umsatz im Inland ebenfalls steuerpflichtig. Es wird vermutlich nicht einfach sein, bei im Ausland ansässigen Betrieben die Steuerpflicht durchzusetzen. Die Regulierung ist trotzdem richtig.
Am meisten zu reden gab in der Kommission die Neuregelung der Steuerpflicht bzw. die Entbindung von der Steuerpflicht für gemeinnützige Organisationen. Der diskutierte Anwendungsfall war die Rega, wobei die Frage im Mittelpunkt stand, ob und inwiefern solche Organisationen ihren Gönnerinnen und Gönnern im Bedarfsfall Leistungen ohne Mehrwertsteuerpflicht erbringen können. Mit der nun getroffenen Lösung sind die Grünen einverstanden. Die Leistungen müssen künftig nicht mehr versteuert werden.
In diesem Zusammenhang steht die Motion, die auch auf der Traktandenliste ist. Die Rega kam in einer früheren Phase auch öffentlich ins Gerede, weil manche ihrer Funktionäre sehr hohe Bezüge hatten. Das hat sie mittlerweile gelöst; generell besteht das Problem aber noch immer. Die Grünen unterstützen deshalb die Motion der WAK, wonach die Steuerbefreiung von gemeinnützigen Organisationen auch davon abhängig gemacht werden soll, dass die Bezüge angemessen sind. Bei Zewo, einer Organisation, die private Organisationen zertifiziert, ist dies eines der Kriterien. Es ist richtig, dass dies in Zukunft auch von den Steuerbehörden so gehandhabt wird.
Die Grünen beantragen, die Motion anzunehmen.
Als richtig erachten wir auch die neukonzipierte Margenbesteuerung. Sie beendet eine unsägliche Phase, während der für Kunstgegenstände, Antiquitäten und Sammlerstücke zum Beispiel im Export eine Mehrwertsteuer zurückgefordert werden konnte, die gar nie erhoben worden war. Die Rückerstattung der fiktiven Mehrwertsteuer wird in Zukunft vermieden. Die Grünen haben schon die Einführung dieses Unsinns bekämpft, weshalb wir dessen Aufhebung entsprechend begrüssen.
Für Gemeinwesen resultieren vor allem Vorteile. Ihre Steuerpflicht wird vereinfacht und die Zusammenarbeit untereinander entlastet. Neu sind die Leistungen aller Sozialversicherungen untereinander von der Steuer ausgenommen. Die Vermietung von Parkplätzen soll vereinfacht werden. Das bisherige Kriterium des Gemeingebrauchs wird gestrichen.
Im Sinne der Darlegungen beantragen die Grünen, auf die Vorlage einzutreten, bei den eingereichten Minderheitsanträgen dem Bundesrat zu folgen und die Vorlage in der Gesamtabstimmung anzunehmen.
Hassler Hansjörg · Mit-M · Nationalrat · Graubünden · Fraktion BD
Die vorliegende Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes bringt einige Anpassungen, die grossmehrheitlich unbestritten und auch zu begrüssen sind. Der zentrale und wichtigste Punkt ist sicher der Abbau mehrwertsteuerbedingter Wettbewerbsnachteile inländischer gegenüber ausländischen Unternehmen, die auch in der Schweiz arbeiten oder Lieferungen in die Schweiz tätigen. In den Grenzregionen, wo der Druck des Auslandes aufgrund des starken Frankens sowieso schon sehr hoch ist, ist diese Anpassung überfällig. Bisher konnte z. B. ein italienischer Bauunternehmer einen Bauauftrag von mehreren Zehntausend Franken im Kanton Tessin ausführen, ohne dafür Mehrwertsteuer bezahlen zu müssen, weil der für die Mehrwertsteuerberechnung erforderliche Umsatz nicht erreicht wurde. Mit der Berücksichtigung des weltweiten Umsatzes einer Firma für die obligatorische Steuerberechnung wird diese Wettbewerbsverzerrung eliminiert. Davon können die Schweizer KMU der Baubranche in allen Grenzregionen besonders profitieren. Diese Wettbewerbsnachteile für die Schweizer Firmen sind so schnell wie möglich aufzuheben. Aber die Durchsetzung der Steuerpflicht der im Ausland ansässigen Unternehmen wird eine grössere Herausforderung darstellen. Sie ist nur in enger Zusammenarbeit mit den ausländischen Steuerbehörden möglich. Die bilateralen und multilateralen Abkommen, gerade mit unseren Nachbarstaaten, werden daher für unser Land von besonderer Bedeutung sein.
Einige weitere Änderungen der Mehrwertsteuergesetzgebung sind ebenfalls zu begrüssen, so der reduzierte Steuersatz für elektronische Zeitungen und Zeitschriften, die Ausdehnung der Steuerausnahme im Bereich der Sozialversicherungen auf die Präventionstätigkeit, Vereinfachungen bei der Steuerpflicht gemeinnütziger Organisationen und eine neue Steuerausnahme für bestimmte Formen der Gönnerschaft.
Der Bundesrat schlug auch die Aufhebung der Steuerausnahme für vermietete Parkplätze im Gemeingebrauch vor. Dieser Vorschlag wurde von den Gemeinden und den Kantonen aber vehement bekämpft. Argumentiert wurde mit dem zusätzlichen administrativen, personellen und finanziellen Aufwand, der daraus entstehen würde. Die Mehreinnahmen würden von den anfallenden Kosten beinahe wieder zunichtegemacht, so wurde argumentiert. Sowohl in der Anhörung zur Vorlage als auch in der Vernehmlassung wurde dieser Vorschlag abgelehnt. Aus unserer Sicht können wir auf diese Neuerung verzichten, da es keinen Sinn macht, diese Regelung gegen den geschlossenen Widerstand der Betroffenen durchzusetzen.
Insgesamt betrachten wir die Vorlage aber als gut. Die Änderungen sind sinnvoll. Wir von der BDP-Fraktion werden die Vorlage unterstützen.
Maier Thomas · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion
Sie haben von den Kommissionssprechern gehört, worum es bei dieser Teilrevision im Wesentlichen geht. Aus unserer Sicht sammelt diese Vorlage ein paar Brosamen auf nach der verpassten Chance, bei der Mehrwertsteuer einen Einheitssteuersatz respektive mindestens ein Zweisatzmodell mit ganz wenigen Ausnahmen zu realisieren, und nach dem Versuch, die Mehrwertsteuer irgendwie wenigstens ein wenig zu vereinfachen. Viel Fleisch am Knochen gibt es hier nicht.
Wir Grünliberalen sind auf die Teilrevision eingetreten und haben ihr am Ende auch zugestimmt, wenn sich die Begeisterung auch in engen Grenzen hält. Es geht faktisch um ein paar kleinere, meist unumstrittene administrative Vereinfachungen, und natürlich werden auch einige Partikularinteressen - Rega, das Einkaufen in ausländischen Online-Shops erschweren usw. - eingebaut. Kurz: Die Teilrevision umfasst verschiedene Änderungen in den Bereichen Steuerpflicht, Steuersätze und Ausnahmen, Verfahren und Datenschutz.
Wir hier im Parlament haben verlangt, dass eine neue Steuerausnahme vorgelegt wird für Leistungen, die im Rahmen der statutarischen Zwecke einer Organisation den Gönnerinnen und Gönnern als Gegenleistung für den Gönnerbeitrag in Aussicht gestellt werden. Dass diese Lex Rega faktisch völlig unbestritten ist, hat mich schon erstaunt. Die Rega profitiert, und andere werden ihr Modell entsprechend anpassen. Wir werden wohl in Bälde ganz viele Gönnerschaftsanfragen erhalten.
Wir werden in der Detailberatung, ausser beim eigenen Minderheitsantrag - zu dem ich später noch spreche -, beim Minderheitsantrag zu Artikel 22 Absatz 1 und beim letzten Minderheitsantrag auf der Fahne, die Mehrheiten unterstützen; ich werde dann entsprechend nicht mehr dazu sprechen.
de Buman Dominique · Mit-M · Nationalrat · Freiburg · Fraktion CVP-EVP
Dans notre pays multilingue, on pourrait utiliser des expressions très différentes, traduisant les traditions culinaires des trois régions linguistiques principales, pour qualifier le projet de révision de la loi sur la TVA qui nous est soumis. On pourrait dire du projet, en français, que c'est une sorte de "ragoût", auquel on a ajouté des abats, qui n'auraient pas fait l'objet d'un projet ordinaire. On pourrait le qualifier, en allemand, et spécialement dans le district alémanique de la Singine, de "Voräss", un plat de Bénichon composé de bas morceaux d'agneau, d'un peu de porto et des raisins de Corinthe, avec lesquels on essaie de faire quelque chose. Et puis, en italien, on dirait que c'est un peu du "tutti frutti", c'est-à-dire qu'on y a intégré des matières qui n'avaient au fond rien à voir entre elles.
Voilà en quoi consiste le projet de révision, après avoir enterré la révision générale qui avait été prévue par le Conseil fédéral et après s'être rendu compte, quand même, que des points non contestés de cette révision, voire des améliorations fonctionnelles, devaient être introduits à très court terme dans la législation nationale.
Je ne vais pas reprendre le message, ce serait "aufwendig", ce serait surtout inutile, les rapporteurs de commission l'ont fait. J'aimerais m'arrêter simplement sur quatre points.
1. Je me réjouis du fait que les entreprises étrangères soient désormais assujetties à la TVA dès le premier franc de chiffre d'affaires. Ce n'était pas le cas dans la législation actuelle, et il y avait une sorte de distorsion de la concurrence entre les entreprises purement nationales et les entreprises qui faisaient une partie de leur chiffre d'affaires à l'étranger. Le projet de loi corrige cette inégalité, et nous ne pouvons, sur le plan d'une économie libre et égale, que nous en réjouir.
2. Le groupe PDC/PEV avait en son sein le conseiller aux Etats Bruno Frick, qui avait demandé à ce que l'on clarifie la question de l'imposition des dons et des contributions des donateurs, afin qu'ils soient exonérés d'impôts. Certes, la commission et le Conseil fédéral ne reprennent pas intégralement, ou mot pour mot, l'initiative parlementaire Frick 11.440, mais le projet de loi précise les choses de manière à avoir plus de justice dans ce domaine. Les organisations d'utilité publique devront cependant informer leurs donateurs qu'ils n'ont pas droit à d'éventuels avantages. Cette question figurait parmi les points de friction lors de l'élaboration de l'initiative parlementaire, qui est sauvée pour l'essentiel.
3. Le Conseil fédéral, par une sorte de puritanisme, voulait assujettir l'exploitation de toutes les places de parc, qu'elles appartiennent au domaine privé ou au domaine public, au même impôt. En tant qu'ancien vice-président de l'Union des villes suisses, qui a été entendue par la commission, et comme représentant des villes dans ce Parlement, je signale que nous avons voulu éviter cette sorte d'absurdité qu'est l'assujettissement du domaine public à un impôt. C'est d'ailleurs cette même logique qui avait fait front à la volonté du taux unique de TVA, où l'instruction publique et la santé publique auraient alors été assujetties. On sait que cela n'est pas très bien vu de la part des collectivités inférieures.
4. Ce point concerne le taux d'imposition des brochures et des imprimés. Dans la législation actuelle, nous avons un taux de TVA réduit et la commission intègre ici une intervention qui avait été faite par plusieurs d'entre nous, entre autres par moi, visant à faire bénéficier aussi les supports électroniques de ce taux réduit de TVA, ce à quoi il est fait droit aujourd'hui.
Avec ces quelques points, ces quelques "highlights" de cette révision, nous ne pouvons que nous déclarer satisfaits par le projet du Conseil fédéral. C'est la raison pour laquelle, soucieux de la simplification administrative et d'un meilleur droit fiscal, le groupe PDC/PEV soutient l'entrée en matière et suivra les propositions de la majorité. Il vous demande de faire bon accueil à ce projet du Conseil fédéral.
Birrer-Heimo Prisca · Mit-F · Nationalrat · Luzern · Sozialdemokratische Fraktion
Die SP begrüsst die vorliegende Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes, weil sie verschiedene Unzulänglichkeiten und rechtliche Unklarheiten des geltenden Steuerrechts klärt und somit die Praxis vereinfacht. Ausserdem wurde mit der Wiedereinführung der Margenbesteuerung für Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten, was auf eine entsprechende Motion unserer ehemaligen Kollegin Hildegard Fässler (10.3161) zurückgeht, einem wichtigen Anliegen entsprochen. Damit wird für Gegenstände, die bei ihrem Eintritt in den Markt nicht mit der Mehrwertsteuer belastet wurden, eine Unterbesteuerung durch den Abzug fiktiver Vorsteuern verhindert.
Ein zentraler Punkt dieser Revision ist der Abbau mehrwertsteuerbedingter Wettbewerbsnachteile inländischer Unternehmen, indem neu bei in der Schweiz arbeitenden Firmen nicht nur auf den Umsatz im Inland abgestellt wird, sondern der weltweite Umsatz für die Besteuerung gilt. Mit dieser Regelung, dass für die Mindestumsatzlimite von 100 000 Franken der Umsatz im In- und Ausland berücksichtigt wird, werden zirka 30 000 ausländische Unternehmen neu in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig. Das verbessert insbesondere die Wettbewerbssituation in Grenzregionen stark, weil die Grenzregionen mit Blick auf den Mehrwertsteuersatz nicht mehr benachteiligt sind. Die SP unterstützt diese Änderung ausdrücklich.
In der vorliegenden Revision wurde mit der Präzisierung der Definition von steuerbefreiten Spenden und Gönnerbeiträgen nun auch eine Lösung für die sogenannte Lex Rega gefunden. Diese Lösung kann die SP unterstützen. Um Gönnerbeiträge von der Steuer zu befreien, muss ein gemeinnütziges Unternehmen - so ist die Rega seit Längerem auch definiert - seinen Gönnern mitteilen, dass auf allfällige Vorteile wie Rettung kein Anspruch besteht. Dem Gönnerbeitrag steht keine Leistungspflicht der gemeinnützigen Organisation gegenüber, und dies muss auch so kommuniziert werden.
Mit diesem Beschluss setzt die Kommission das Anliegen der parlamentarischen Initiative Frick 11.440, "Keine Mehrwertsteuer auf Gönnerbeiträgen an gemeinnützige Organisationen", um, sodass sich diese Initiative erübrigt und wir ihr keine Folge geben müssen.
Wir unterstützen jedoch die Kommissionsmotion 15.3495, "Erweiterte Kriterien für Gemeinnützigkeit im DBG und StHG", die verlangt, dass die Frage der Gemeinnützigkeit, ihre Definition, genauer angeschaut wird. Das gab und gibt zu grossen Diskussionen Anlass.
Ebenfalls unterstützt wird von der SP-Fraktion die Umsetzung des Anliegens der parlamentarischen Initiative Triponez 02.413, "Berufsunfallverhütungsmassnahmen. Ausnahme von der Mehrwertsteuerpflicht". Es geht hier um die Berufsunfallverhütungsmassnahmen, die von der Mehrwertsteuerpflicht ausgenommen werden sollen. Dieses Anliegen ist erfüllt, und damit erübrigt sich auch hier ein Folgegeben.
Zu den einzelnen Bestimmungen äussere ich mich noch vereinzelt bei den Minderheitsanträgen. Bei Artikel 22 unterstützen wir den Entwurf des Bundesrates. In dieser ganzen Frage der Diskussion um die Besteuerung der öffentlichen Parkplätze wird es vermutlich unterschiedliche Meinungen geben. In der Kommission haben wir vertreten, dass wir hier aus Gründen des Aufwandes, der Bürokratie, beim geltenden Recht bleiben sollen. Das heisst, dass die öffentlichen Parkplätze nicht mit der Mehrwertsteuer belastet werden sollen.
Zu den neueingefügten Bestimmungen zum Datenschutz haben wir in der Kommission auch kritische Bemerkungen angebracht, da man punkto Datenbearbeitung und -verwendung doch sehr weit gegangen ist. Man hat sich leicht überschiessende Kompetenzen gegeben, was zu Diskussionen mit dem Datenschutzbeauftragten geführt hat. Uns wurde in Aussicht gestellt, dass sich Frau Bundesrätin Widmer-Schlumpf noch öffentlich in dieser Debatte dazu äussert. Ich bitte die Frau Bundesrätin, zum Datenschutz dann noch Stellung zu nehmen.
Ich bitte Sie namens der SP-Fraktion, auf diese Vorlage einzutreten. Angesichts der Vielzahl von Steuergesetzrevisionen, die zu Millionenausfällen führen, ist es doch sehr erfreulich, dass wir heute für einmal eine Vorlage beraten, die zu Mehreinnahmen in der Grössenordnung von 70 Millionen Franken führt und erst noch Vereinfachungen bringt.
Caroni Andrea · Mit-M · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion
Wenn wir wie gestern stundenlang von Erleichterungen für die Wirtschaft in Zeiten der Frankenstärke oder auch allgemein sprechen, müssen wir uns bewusst sein, dass im Bereich der Mehrwertsteuer gemäss dem Bericht des Bundesrates über die Regulierungskosten jährlich ungefähr 1,8 Milliarden Franken an Verwaltungskosten beim Staat und vor allem bei Unternehmen anfallen. Wir wissen, dass ein Einheitssatz die stärkste einzelne administrative Entlastungsmassnahme wäre, die in diesem Land überhaupt denkbar wäre. Sie würde Unternehmen und Staat jedes Jahr Hunderte von Millionen Franken ersparen. Statt nur von Entlastung zu reden, möchten wir von unserer Partei und Fraktion dem neuen Parlament eine neue Chance geben und haben daher vor Kurzem wieder einen entsprechenden Vorstoss (15.3386) eingereicht.
Obwohl die vorliegende Teilrevision nun keine solche erwünschte und erhoffte Entlastung bringt, werden wir trotzdem eintreten, namentlich wegen des Elementes, dass die heute schon mehrfach erwähnten Wettbewerbsnachteile inländischer Unternehmen gemildert werden. Damit setzen wir einen Vorschlag unseres geschätzten Kollegen Ignazio Cassis um. Insgesamt wird durch den Rest dieser Vorlage auch die Kohärenz des Gesetzes gestärkt. Es werden einige Elemente verbessert. Die FDP-Liberale Fraktion wird nach dem Eintreten stets der Mehrheit folgen, mit zwei Ausnahmen. Wir werden bei Artikel 22 Absatz 1, wo es um eine unbürokratische Ausübung der Option geht, der Minderheit Müller Philipp folgen. Bei Artikel 25 Absatz 3, wo wir uns gegen eine Beweislastumkehr im Take-away-Bereich wehren, werden wir der Minderheit Amstutz folgen.
Was die parlamentarische Initiative Triponez betrifft, empfehlen wir, keine Folge zu geben, da das Anliegen in diesem Vorschlag der Gesetzesrevision schon umgesetzt wird.
Schliesslich empfehlen wir die Motion der WAK-NR 15.3495 gemäss Minderheit Amstutz zur Ablehnung. Es besteht ja kein Handlungsbedarf, die Kriterien zu verändern, da die geltende Rechtslage und Praxis das Problem bereits lösen.
Das Fazit für den Moment ist also, dass die FDP-Liberale Fraktion auf diese Vorlage eintreten wird. Sie bittet Sie, dasselbe zu tun.
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden
Wir haben schon diverse Male über die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes diskutiert. Wir haben ja eine Totalrevision des Mehrwertsteuergesetzes gemacht und diese auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt. Wir haben dann sehr schnell gemerkt, dass bei einzelnen dieser Regelungen noch Anpassungen nötig sind.
Wir haben eine Zusatzbotschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer gemacht. Das Resultat kennen Sie: Es wurde alles noch komplizierter. Das Parlament ist im September 2013 dann auf die Vorlage mit Zweisatzmodell, die von Ihnen verlangt wurde, nicht eingetreten. Es hat den Bundesrat aber mit einer Motion beauftragt, Vorschläge zu einer Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes zu machen; das machen wir jetzt. Sie haben uns auch beauftragt, diese Vorschläge in ganz bestimmten Bereichen zu machen; auch das machen wir. Punkte, die bereits in unserer Botschaft mit Zweisatzmodell integriert waren, sollen aufgenommen werden, so Ihr Wunsch, ohne die Aufhebung der Steuerausnahmen für die reservierten Dienste der Post und den Wertzeichenverkauf und ohne Schiedsgerichtsbarkeit, also alles, was nicht diese Bereiche anbelangt, aber aus dieser Zusatzbotschaft resultiert.
Dann sind jetzt auch die Vorschläge des Konsultativgremiums Mehrwertsteuer enthalten. Weiter sollten die Anliegen der sistierten parlamentarischen Initiativen Triponez und Frick, hier vor allem die Gönnerbeiträge der Rega, geregelt werden; auch das haben wir gemacht.
Ich denke, dass wir uns in Bezug auf diese Revision weitgehend einig sind. Es gibt ein paar Punkte, die wir in der Detailberatung sicher noch diskutieren werden. Für den Bundesrat wichtig ist die neue Regelung bei Artikel 7 Absatz 3, wo wir die umsatzstarken ausländischen Online-Händler neu im Inland obligatorisch steuerpflichtig erklären. Ich denke, das ist sehr wichtig, vor allem auch für die Wirtschaft in den Grenzkantonen.
Ebenso ist Artikel 10 für die Wirtschaft in den Grenzkantonen wichtig. Das ist überhaupt die zentrale Bestimmung dieser Revision des Mehrwertsteuergesetzes, abgesehen von den vielen technischen Änderungen, die wir machen. Es geht bei diesem Artikel um die Beseitigung mehrwertsteuerbedingter Wettbewerbsnachteile von inländischen Unternehmen gegenüber ausländischen Konkurrenten, indem wir jetzt hier den weltweiten Umsatz von 100 000 Franken als Grundlage nehmen, um diese Unternehmen der Mehrwertsteuerpflicht zu unterstellen. Das heisst, dass wir künftig 30 000 Unternehmen, die vom Ausland her einwirken oder tätig sind, zusätzlich der Mehrwertsteuerpflicht unterstellen können. Ich denke, das ist vor allem für die Wirtschaft im Kanton Tessin und in anderen Grenzregionen von grosser Bedeutung.
Dann haben wir im Bereich Gemeinwesen einige Erleichterungen gemacht. Auch das ist seit Langem ein Anliegen der verschiedenen Kantone, die nach dem NFA zusammenarbeiten und bis heute dafür unter Umständen mehrwertsteuerpflichtig werden. Wir werden hier auch in der Detailberatung noch darauf zurückkommen.
Weiter haben wir in Artikel 76 die Frage der Datenbearbeitung aufgenommen. Die gesetzlichen Grundlagen für die Datenbearbeitung sollen an die Anforderungen des Datenschutzes angepasst werden, wie das im Rahmen der Mehrwertsteuerreform 2010 in Aussicht gestellt wurde; auch hier vielleicht noch ein paar Ausführungen in der Detailberatung.
Schliesslich zu den Auswirkungen dieser Vorlage: Wir rechnen mit jährlichen Mehreinnahmen aus der Mehrwertsteuer - weil auch die ausländischen Unternehmen praktisch flächendeckend einbezogen werden können - von ungefähr 68 bis 70 Millionen Franken. Für die Kantone und Gemeinden wirkt sich diese Vorlage auch positiv aus, je nachdem, wie wir die Parkplatzregelung - Mehrwertsteuerpflicht bei Parkplätzen - treffen, ein bisschen mehr oder weniger positiv. Die privaten Haushalte sind kaum betroffen. Die Volkswirtschaft als Ganzes wird profitieren. Vor allem werden von dieser Mehrwertsteuervorlage die KMU profitieren, und zwar die KMU der Baubranche in den Grenzregionen der Schweiz, und dann der ganze Versandhandel.
Ich möchte Sie bitten, auf die Vorlage einzutreten und dann den Anträgen des Bundesrates zu folgen.
Huber Gabi · Mit-F · Nationalrat · Uri · FDP-Liberale Fraktion
Frau Bundesrätin, ich erlaube mir eine Frage. Zunächst möchte ich aber meine Interessenbindung offenlegen: Ich bin Mitglied des Stiftungsrates der Schweizerischen Rettungsflugwacht. Ich möchte Ihnen danken, dass Sie für die Lösung, gestützt auf die parlamentarische Initiative, Hand geboten haben. Meine Frage ist zu Artikel 3 Buchstabe i, wo jetzt eben die Spende neu definiert wird: Welche Ansprüche stellen Sie an die Mitteilung dieser gemeinnützigen Organisationen, die ihren Gönnern mitteilen müssen, dass kein Anspruch auf die Vorteile besteht? Ich bin nicht Mitglied der WAK, und deshalb erlaube ich mir, Ihnen diese Frage zu stellen. Welche qualitativen Ansprüche werden künftig an diese Mitteilung zuhanden der Gönner und Gönnerinnen gestellt?
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden
Wir haben ja intensiv darüber diskutiert. Wir haben zuerst diese Gönnerbeiträge an die Rega als Mehrwertsteuer-Ausnahme bezeichnen wollen. Das war aber bei der Rega nicht erwünscht, weil in diesem Fall der Vorsteuerabzug nicht möglich wäre. Darum haben wir die jetzt vorliegende Regelung gefunden. Ich denke, es ist eine sehr, sehr offene Regelung, die den Ermessensspielraum, den eine Mehrwertsteuervorlage in einem solchen Punkt hat, sehr weitgehend ausnützt. Das muss aber auch heissen, dass die Rega oder eine andere Institution, die in der gleichen Situation ist, in einem Schreiben dann auch wirklich darauf hinweist, dass aufgrund des Gönnerbeitrages kein Anspruch auf Gratisrettung besteht. Wir werden schauen müssen, wie das Schreiben der Rega an die Gönnerinnen und Gönner in der Praxis dann aussieht. Es wird sich auch an den bundesgerichtlichen Entscheid anlehnen müssen, der sich ja über die Frage ausspricht, wie Gönnerbeiträge im Rahmen der Mehrwertsteuergesetzgebung zu qualifizieren sind. Ich denke, es wird für die Rega sehr herausforderungsreich sein, gegenüber ihren Gönnerinnen und Gönnern zum Ausdruck zu bringen, dass sie zwar für sie da ist, dass aus dem Beitrag aber nicht zwingend ein Anspruch erwächst.
Rossini Stéphane · P-M · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer
Loi fédérale régissant la taxe sur la valeur ajoutée
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, ch. I introduction
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 3
Antrag der Kommission
Bst. g
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Bst. h
...
2. ... Beziehung besteht; nicht als eng verbundene Personen gelten Vorsorgeeinrichtungen;
Bst. i
... werden den Spenden gleichgestellt; Beiträge von Gönnern und Gönnerinnen gelten auch dann als Spende, wenn die gemeinnützige Organisation ihren Gönnern und Gönnerinnen freiwillig Vorteile im Rahmen des statutarischen Zwecks gewährt und sofern sie dem Gönner oder der Gönnerin mitteilt, dass kein Anspruch auf die Vorteile besteht;
Art. 3
Proposition de la commission
Let. g
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Let. h
...
2. ... particulièrement étroite; les institutions de prévoyance ne sont pas considérées comme des personnes proches;
Let. i
... sont considérées comme des dons; les cotisations des donateurs sont également considérées comme des dons lorsque l'organisation d'utilité publique garantit au donateur des privilèges entrant dans le cadre de leur but statutaire et pour autant qu'elle informe le donateur qu'il ne peut se prévaloir de ces privilèges;
Angenommen - Adopté
Art. 4 Abs. 2, 3; 7 Abs. 2, 3; 10 Abs. 1, 1bis, 1ter, 2, 2bis; 12 Abs. 3; 14 Abs. 1, 2; 15 Abs. 1 Bst. c, 4
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 4 al. 2, 3; 7 al. 2, 3; 10 al. 1, 1bis, 1ter, 2, 2bis; 12 al. 3; 14 al. 1, 2; 15 al. 1 let. c, 4
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 19 Abs. 2
Antrag der Kommission
Unverändert
Art. 19 al. 2
Proposition de la commission
Inchangé
Angenommen - Adopté
Art. 21
Antrag der Mehrheit
Abs. 2 Ziff. 2, 3, 8, 11, 14, 16-18, 25, 28, 28bis, 30; Abs. 6, 7
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ziff. 21 Bst. c
Unverändert
Ziff. 31
Streichen
Antrag der Minderheit
(Maier Thomas, Bertschy, Schelbert)
Ziff. 21 Bst. c
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 21
Proposition de la majorité
Al. 2 ch. 2, 3, 8, 11, 14, 16-18, 25, 28, 28bis, 30; al. 6, 7
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Ch. 21 let. c
Inchangé
Ch. 31
Biffer
Proposition de la minorité
(Maier Thomas, Bertschy, Schelbert)
Ch. 21 let. c
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Maier Thomas · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion
Hier kommen wir schon mit dem ersten Minderheitsantrag zu einem spannenderen Punkt. Gerne erinnere ich Sie daran, was das Ziel dieser Revision ist: entschlacken, vereinfachen und - ein Dauerbrenner in dieser Session - Administration abbauen. Erinnern Sie sich an die Debatte von gestern? Mit viel Brimborium haben Sie diverse Vorstösse zum Abbau von Administration verabschiedet. Hier haben Sie die Möglichkeit, mit der Unterstützung meines Minderheitsantrages eine kleine, komplizierte Ausnahme im Mehrwertsteuergesetz einfach und schnell zu eliminieren. Doch einen Tag nach der Debatte von gestern ist wohl schon wieder Klientelpolitik angesagt. Die Klientel, das sind hier die Gemeinden. Diese erhalten mit dieser Vorlage zwar ganz viele Vereinfachungen, von denen sie profitieren und mit denen sie Kosten sparen können, aber hier, wo sie etwas mehr Steuern bezahlen müssten und wo dafür die Systematik und die Administration als Ganzes einfacher würden, wehren sie sich wieder mit Händen und Füssen. Die heutige Systematik dieses Artikels ist so ungefähr: Von der Steuer ausgenommen sind ... trotzdem steuerbar ist ... es sei denn ...
Mit der Änderung, die der Bundesrat hier vorschlägt und die wir mit unserem Minderheitsantrag übernehmen wollen, wird die mehrwertsteuerliche Behandlung der Vermietung von Parkplätzen vereinfacht, indem das Abgrenzungskriterium des Gemeingebrauchs gestrichen wird. Neu stellt jede Bewirtschaftung von Parkplätzen eine steuerbare Leistung dar. Insbesondere für gebührenpflichtige Parkplätze im Strassenraum entfällt dadurch die Steuerausnahme. Sie werden steuerlich gleich behandelt wie vermietete Parkplätze in Parkhäusern oder Parkplätze von Einkaufszentren, Verwaltungsgebäuden, Schulen, Spitälern und dergleichen. Die Streichung führt damit zum Abbau von Wettbewerbsverzerrungen. Die Regelung, nach der alle gleich sind, nur die einen etwas gleicher als die anderen, führt heute in der Praxis zu absurden Situationen.
"Vereinfachen und streichen - ja sicher! Aber nicht, wenn mein Parkplatz ein paar Rappen teurer wird." Diesen Eindruck hatte ich bei der Beratung der Kommission, als ich den Vertretern der Gemeinden zuhörte. Et voilà - da haben wir schon wieder Klientelpolitik.
Wir möchten Sie bitten, keine Klientelpolitik zu betreiben, sondern meine Minderheit zu unterstützen und dem Bundesrat zu folgen und damit die Parkplatz-Extrawurst der Gemeinden definitiv abzuschaffen.
Schelbert Louis · Mit-M · Nationalrat · Luzern · Grüne Fraktion
Die grüne Fraktion unterstützt den Minderheitsantrag. Warum sollen Parkplätze im Strassenraum anders behandelt werden? Es ist unseres Erachtens richtig, wenn hier Privilegien aufgehoben werden. Es gilt, für gleich lange Spiesse zu sorgen. Ob sich die Parkplätze im Freien oder nicht, auf öffentlichem oder privatem Grund befinden, soll keine Rolle spielen. In allen Fällen sollen die gleichen steuerlichen Regeln gelten. Das führt zu einer Vereinfachung, und es besteht - worauf Kollege Maier schon aufmerksam gemacht hat - die Chance, die Bürokratie zu verkleinern. Also, dann machen wir das doch!
Die Haltung der Gemeinden und Städte, die sich wehren, ist insofern nachvollziehbar, als sie ein bisher geltendes Privileg verlieren würden. Es ist damit zu rechnen, dass sich wegen der Entrichtung der Steuer die Erträge aus der Parkplatzbewirtschaftung vermindern werden. Das ist wohl unangenehm, aber es ist aus Gründen der Rechtsgleichheit gerechtfertigt. Warum soll der Staat bzw. die Gemeinde Parkplätze subventionieren?
Im Übrigen ist es so, dass die Gemeinden von dieser Vorlage profitieren werden. Es hat zwar niemand eine Rechnung angestellt, aber ich bin überzeugt, dass die Gemeinden mit dieser Vorlage unter dem Strich besser fahren werden, auch wenn dieser Passus jetzt entsprechend dem Antrag des Bundesrates ins Gesetz kommt.
Die grüne Fraktion beantragt, dem Bundesrat und der Minderheit zu folgen.
Aeschi Thomas · Mit-M · Nationalrat · Zug · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Bei Artikel 21 Absatz 2 geht es um von der Mehrwertsteuer ausgenommene Leistungen. Wir bitten Sie, hier der Mehrheit zu folgen.
Der Bundesrat möchte hier die Steuerausnahme für Parkplätze im Gemeingebrauch aufheben. Der Bundesrat möchte entsprechend für den Bund mehr Steuereinnahmen generieren, während auf Stufe Gemeinde administrative Mehrbelastungen anfallen würden. Der Bundesrat argumentiert, dass es sich bei diesem Antrag um eine Vereinfachung handeln würde. Er argumentiert mit Abgrenzungsproblemen und mit entgehenden Steuereinnahmen.
Doch diese Argumente greifen nicht. Gemäss der Finanzdirektorenkonferenz steht die mit dem Verzicht auf das Abgrenzungskriterium des Gemeingebrauchs angestrebte Vereinfachung in keinem Verhältnis zum administrativen, technischen und finanziellen Mehraufwand, der dadurch den Gemeinwesen erwächst. Zahlreiche Dienststellen von insbesondere kleineren Gemeinwesen würden neu mehrwertsteuerpflichtig. Gemeinwesen, welche die Mehrwertsteuer überwälzen möchten, müssten zudem bei der Einführung der Mehrwertsteuerpflicht und bei Anpassungen des Mehrwertsteuersatzes ihre Gebührenordnungen revidieren, was ebenfalls einen grossen Mehraufwand schaffen würde. Hinzu kommen der personelle sowie der finanzielle Aufwand der Gemeinwesen für die erstmalige und bei Veränderungen der Mehrwertsteuersätze wiederholte Umrüstung der Parkuhren, wie z. B. für Beschriftungen und Programmierungen. Schliesslich wäre mit zusätzlichen Mehrwertsteuerbelastungen von 8 Millionen Franken zu rechnen, falls die Mehrwertsteuer nicht auf die Kunden überwälzt werden könnte, was die anderen, in der Vorlage auf 10 Millionen Franken geschätzten Entlastungen für Gemeinwesen nahezu zunichtemachen würde.
Wir bitten Sie, die Revisionspunkte zugunsten der Gemeinwesen zu unterstützen, auf die Aufhebung der Steuerausnahme für Parkplätze im Gemeingebrauch zu verzichten und somit der Mehrheit zu folgen.
Rossini Stéphane · P-M · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion
Le président (Rossini Stéphane, président): Le groupe libéral-radical soutient la proposition de la majorité.
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden
Ich möchte Sie bitten, der Minderheit zu folgen, und Sie aber gleichzeitig auch bitten, nicht eine Stunde über Parkplätze zu diskutieren.
Hier geht es tatsächlich um eine Vereinfachung. Wer sich wirklich für administrative Vereinfachungen einsetzt, müsste hier eigentlich der Minderheit zustimmen. Wir haben heute Abgrenzungsprobleme bei den Gemeinwesen, und zwar weil Gemeinwesen Parkplätze mit und solche ohne Mehrwertsteuerpflicht haben. Sie haben zum Teil zugemietete Parkplätze, die sie dann zur Verfügung stellen. Diese unterliegen der Mehrwertsteuer, sie bezahlen dafür Mehrwertsteuer. Sie haben auch andere Parkplätze, die im Gemeingebrauch sind. Genau das ist kompliziert, das ist ein administrativer Aufwand. Ich denke, es macht durchaus Sinn, hier eine einheitliche Lösung zu schaffen und auch die Abgrenzung zu anderen, von Privaten zur Verfügung gestellten Parkplätzen aufzuheben, damit wir dann wirklich alle Parkplätze gleich behandeln würden.
Dass bei der Umstellung Kosten entstehen - davor haben die Kantone immer Angst -, ist klar. Wenn sie umgestellt haben, ist aber ein System ohne Abgrenzungen sicher viel einfacher umzusetzen als ein System mit so vielen Abgrenzungen, wie wir sie heute haben. Mittel- und langfristig können also Kosten gespart werden, auch bei den Gemeinden, Städten und Kantonen.
Ich möchte Sie wirklich bitten, dem Bundesrat und der Minderheit Maier Thomas zu folgen.
Ich darf noch etwas anfügen: Frau Nationalrätin Huber hat mich darauf hingewiesen, dass ich mit einer Antwort möglicherweise Irritationen ausgelöst habe. Das wollte ich selbstverständlich nicht. Ich habe bei der Frage, was die Rega nun ihren Gönnerinnen und Gönnern mitzuteilen habe, auf einen Bundesgerichtsentscheid hingewiesen, der selbstverständlich aufgehoben wird oder nicht mehr gültig ist, weil wir jetzt eine gesetzliche Regelung schaffen. Damit kann auch nicht mehr ein Bezug zum damaligen Bundesgerichtsentscheid gemacht werden, der ja die ganze Diskussion, die wir jetzt geführt haben, erst ausgelöst hat. Künftig wird also die gesetzliche Regelung gelten. Künftig wird es so sein, dass gestützt auf diese Regelung die Rega ihren Gönnerinnen und Gönnern mitzuteilen hat, dass sie aus ihrem Gönnerbeitrag keinen direkten Anspruch haben, aber dass die Rega natürlich für sie da sein wird, wenn Not an der Frau oder Not am Mann ist.
Meier-Schatz Lucrezia · Mit-F · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion CVP-EVP
Le Conseil fédéral prévoit, à l'article 21 alinéa 2 chiffre 21 lettre c, de simplifier le traitement fiscal de la location des places de parc, en supprimant le critère de délimitation de l'appartenance au domaine public. Selon lui, l'exploitation des places de parc doit être sujette à l'impôt.
Jusqu'à présent, les places de parc payantes situées le long des routes étaient exclues du champ de l'impôt, alors même que les places dans les parkings ou sur les places des centres commerciaux, celles des écoles ou encore des hôpitaux sont aujourd'hui déjà soumises à la TVA. La commission s'est penchée sur ce détail important malgré tout, qui constitue une différence de traitement, et estime - on l'a entendu dans le débat d'entrée en matière - qu'il n'y a pas lieu de soutenir le projet du Conseil fédéral prévoyant que toute exploitation des places de parc constitue une prestation imposable.
La commission vous propose donc de maintenir la différence de traitement. Cette décision a toutefois une implication financière, puisque le manque à gagner pour la Confédération se chiffre à environ 8 millions de francs. Mais face au surcroît de bureaucratie pour les communes, la commission a préféré renoncer aux prestations financières additionnelles, en excluant l'assujettissement complet des places de parcs, à l'instar du droit en vigueur. La commission estime en effet que l'assujettissement complet des places de parking situées sur sol public occasionnerait des dépenses administratives disproportionnées.
C'est la raison pour laquelle la commission vous propose, par 15 voix contre 3 et 6 abstentions, d'en rester au droit en vigueur.
Müller Philipp · Mit-M · Nationalrat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion
Der Bundesrat wollte in dieser Vorlage die Unterscheidung zwischen Parkplätzen im Gemeingebrauch und allen weiteren Parkplätzen nicht mehr zulassen. Eine neue Besteuerung würde einen unverhältnismässig grossen administrativen und finanziellen Aufwand für die Gemeinden und die Städte bedeuten, also für die Gemeinwesen.
Eine Minderheit Maier Thomas - Sie haben ihn gehört - beantragt hier die Regelung gemäss Bundesrat.
In der Frage der Besteuerung von Parkplätzen von Gemeinden spricht sich die Mehrheit der Kommission - die Kommission entschied mit 15 zu 3 Stimmen bei 6 Enthaltungen - für die Beibehaltung des bisherigen Rechts aus.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 151 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 21 Stimmen
(6 Enthaltungen)
Rossini Stéphane · P-M · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion
Art. 22
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2 Bst. b
b. ... für Wohnzwecke genutzt wird.
Antrag der Minderheit
(Müller Philipp, Aeschi Thomas, Amstutz, Caroni, Germanier, Matter, Müri, Noser, Reimann Lukas, Rime, von Siebenthal)
Abs. 1
... von Absatz 2 jede von der Steuer ausgenommene Leistung durch offenen Ausweis der Steuer oder durch Deklaration in der Abrechnung versteuern (Option).
Antrag der Minderheit
(Schelbert)
Abs. 2 Bst. b
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 22
Proposition de la majorité
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2 let. b
b. ... si le destinataire utilise l'objet exclusivement à des fins d'habitation.
Proposition de la minorité
(Müller Philipp, Aeschi Thomas, Amstutz, Caroni, Germanier, Matter, Müri, Noser, Reimann Lukas, Rime, von Siebenthal)
Al. 1
... qu'il l'indique clairement ou qu'il déclare l'imposition de ces prestations dans le décompte.
Proposition de la minorité
(Schelbert)
Al. 2 let. b
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Le président (Rossini Stéphane, président): Nous allons mener une seule discussion sur la proposition de minorité Müller Philipp à l'alinéa 1, qui sera defendue par Monsieur Caroni, et sur la proposition de minorité Schelbert, à l'alinéa 2 lettre b.
Caroni Andrea · Mit-M · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion
Ich spreche für die Minderheit Müller Philipp und gleichzeitig für die FDP-Liberale Fraktion. Wir unterstützen die Minderheit Müller Philipp und damit auch die Variante des Konsultativgremiums. Es geht um die Option: Ein Unternehmen unterstellt sich für einen Bereich, für den es das nicht tun müsste, der Steuer, weil es dies aus administrativen Gründen für lohnenswert hält. Damit profitiert der Staat in Form von Steuern und das Unternehmen in Form von eingesparten Administrativkosten.
Die Frage ist nun: Welche formalen Schritte braucht es, um diese Option ausüben zu können? Nach geltendem Recht geht das nur mit dem offenen Ausweis gegenüber dem Leistungsempfänger. Der Bundesrat schlägt vor, dass man diese Option zumindest auch dann ausüben kann, wenn dieser offene Ausweis gar nicht möglich ist, zum Beispiel wenn in einer Diskothek die Leistung nur durch einen Stempel auf dem Handrücken ausgewiesen wird. In solchen Fällen soll man die Option anders ausüben können, nämlich durch eine Mitteilung an die ESTV.
Die Minderheit Müller Philipp möchte das formale Feld unbürokratisch öffnen: Man soll diese Option entweder durch offenen Ausweis gegenüber dem Leistungsempfänger oder aber durch Deklaration in der Abrechnung gegenüber der ESTV ausüben können. Das scheint uns der unbürokratischste, der einfachste Weg, um diesen eigentlich idealen Zustand zu erreichen, in dem Steuern fliessen und das Unternehmen gleichzeitig bürokratischen Aufwand einspart.
Den Antrag der Minderheit Schelbert hingegen lehnen wir als systemwidrig ab.
Schelbert Louis · Mit-M · Nationalrat · Luzern · Grüne Fraktion
Ich spreche zu Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b, wo es um sogenannte Wohnzwecke geht.
Der Artikel führte zu einer längeren Diskussion in der Kommission. Hier geht es um eine Bestimmung, die es den Steuerpflichtigen freistellt, bestimmte Leistungen zu versteuern, obwohl sie von der Steuer ausgenommen sind. Im Gegenzug können Vorsteuern eingefordert werden. In Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b wird gesagt, dass dieses Optionieren bei Wohnzwecken ausgeschlossen sei; so weit war sich die Kommission einig. Nun soll der strittige Passus nicht nur gelten, wenn bereits Wohnzwecke erfüllt werden, sondern auch dann, wenn Wohnzwecke erfüllt werden sollen. Das entspricht der geltenden Praxis und ist in dem Sinn nicht, wie Kollege Caroni eben angeführt hat, systemwidrig. Es macht durchaus Sinn. Für Wohnzwecke ist, unbestritten, das Optionieren gesetzlich ausgeschlossen, es können also keine Vorsteuern geltend gemacht werden. Wenn die Wohnnutzung noch nicht Tatsache, aber absehbar ist, macht es keinen Sinn, zuerst Vorsteuern auszuzahlen, die dann wieder zurückgefordert werden müssen. In diesem Sinne bringt die Erweiterung eine Vereinfachung.
Ich beantrage Ihnen, dem Minderheitsantrag und damit der Fassung des Bundesrates zuzustimmen.
Was Absatz 1 angeht, empfehlen wir von der grünen Fraktion, den Minderheitsantrag Müller Philipp abzulehnen. Auch hier geht es um eine Vereinfachung für die Steuerverwaltung. Nach der gestrigen Debatte ist der Rat im Grunde verpflichtet, auch hier einen entsprechenden Beschluss zu fassen.
Aeschi Thomas · Mit-M · Nationalrat · Zug · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
In Artikel 22 Absatz 1 wird vom Bundesrat die Formulierung "durch offenes Ausweisen der Steuer" vorgeschlagen. Nur damit soll die bewilligungsfreie Option erreicht werden. In vielen Fällen ist ein offenes Ausweisen aber nicht möglich, weil keine Belege abgegeben wurden. Die Tatsache, dass optiert wurde, kann nur nachvollzogen werden, wenn auf dem Abrechnungsformular die optierten Leistungen auf einer gesonderten Zeile erfasst werden. Unseres Erachtens sollen überflüssige administrative Hürden abgebaut werden, weshalb wir Sie bitten, hier die Minderheit Müller Philipp - hier vertreten durch Kollege Caroni - zu unterstützen.
Bei Absatz 2 bittet Sie die SVP-Fraktion, die Mehrheit zu unterstützen. Die Formulierung "für Wohnzwecke genutzt wird" ist eine Klarstellung. Die Ergänzung "oder genutzt werden soll", gemäss dem Entwurf des Bundesrates, stellt jedoch die Dogmatik des Vorsteuerabzugsrechts völlig auf den Kopf. Der Ausschluss des Vorsteuerabzugsrechts, den Artikel 29 Absatz 1 im Mehrwertsteuergesetz vorsieht, ist erst vorzunehmen, wenn die von der Steuer ausgenommenen Leistungen effektiv erbracht werden. Hypothetische Zuordnungen möglicher künftiger Leistungen und die damit verbundenen Beweisschwierigkeiten für beide Seiten sind mit dem neuen Konzept des Vorsteuerabzugs nicht vereinbar. Aus diesem Grund bitten wir Sie, hier die Mehrheit zu unterstützen.
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden
Ich bitte Sie, in beiden Fällen der Vorlage, wie der Bundesrat sie Ihnen vorlegt, zu folgen, also die Auffassung des Bundesrates zu unterstützen.
In Artikel 22 Absatz 1 soll diese Option eben zu einer Vereinfachung führen. In Ausnahmefällen soll mittels Mitteilung an die Eidgenössische Steuerverwaltung eine Option möglich sein, wenn ein offener Ausweis in der Rechnung unmöglich ist. Dies ist der Fall, wenn keine Rechnung gestellt werden kann oder keine Rechnung gestellt wird, weil noch gar keine Leistung erbracht wird, die steuerpflichtige Person aber bereits Aufwendungen hat. Unser Antrag ist eine Vereinfachung; wir haben hier drin schon oft über Vereinfachungen diskutiert.
Auch Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b, wie wir ihn Ihnen vorschlagen, ist eine Vereinfachung. Die Option soll beim Bau von Gebäuden, die für Wohnzwecke bestimmt sind, von vornherein ausgeschlossen sein. Es soll damit verhindert werden, dass die Vorsteuer zunächst abgezogen wird und im Zeitpunkt der Vermietung dann wieder zurückerstattet werden muss. Doppelte Vorgänge machen an sich keinen Sinn.
Wir möchten Sie bitten, bei beiden Punkten der Vereinfachung und damit dem Antrag des Bundesrates zuzustimmen.
Müller Philipp · Mit-M · Nationalrat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion
Ich spreche zuerst zu meiner Minderheit bei Artikel 22 Absatz 1. Der Bundesrat und die Mehrheit der Kommission empfehlen Ihnen bei Artikel 22 Absatz 1 eine Änderung der Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen. Neu müssten Steuerpflichtige der Steuerverwaltung melden, wenn ein offener Ausweis der Steuer nicht möglich wäre. Meine Minderheit beantragt, dass diese freiwillige Versteuerung statt durch Meldung an die Steuerverwaltung auch in der Abrechnung erwähnt und deklariert werden kann. Der entsprechende Antrag wurde in der Kommission aber mit 13 zu 11 Stimmen abgelehnt.
Zur Minderheit Schelbert bei Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b: Die Mehrheit der Kommission empfiehlt Ihnen bei Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b, dass auf den Zusatz "genutzt werden soll" verzichtet wird. Bauten sollen nur von der Option ausgeschlossen sein, wenn sie tatsächlich zum Wohnzwecke genutzt werden. Eine hypothetische Unterstellung zur Nutzung würde dem Konzept des Vorsteuerabzuges widersprechen. Die Minderheit Schelbert fordert die Version gemäss Bundesrat.
Ihre Kommission empfiehlt Ihnen mit 18 zu 1 Stimmen bei 4 Enthaltungen, den Minderheitsantrag Schelbert abzulehnen.
Meier-Schatz Lucrezia · Mit-F · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion CVP-EVP
La majorité de la commission propose à l'article 22 alinéa 1 d'intégrer dans la loi la réglementation fixée dans l'ordonnance, à savoir que si l'assujetti ne peut indiquer l'impôt, il doit annoncer l'exercice de l'option à l'Administration fédérale des contributions. L'impossibilité d'indiquer l'impôt est possible lorsqu'aucune facture n'a été établie, parce que la prestation n'a pas encore été fournie, mais que l'assujetti supporte déjà des charges en relation avec des prestations futures qu'il pourra imposer. C'est le cas par exemple pour la déduction de l'impôt préalable grevant les coûts de construction liés à la réalisation d'un immeuble qui sera loué ou vendu avec l'exercice de l'option, ou pour une start-up qui ne fournit pas encore de prestations durant la phase de lancement, mais qui fournira plus tard des prestations imposées volontairement. Nous avons dans ces deux cas de figure affaire à une impossibilité absolue.
Mais il y a aussi une impossibilité relative, par exemple lorsque nous avons affaire à une prestation, mais qu'il est d'usage dans la branche considérée de ne délivrer aucune facture pour cette prestation. C'est le cas, par exemple, lors d'événements culturels pour lesquels le paiement d'un droit d'entrée est attesté par un tampon au poignet ou lors de l'achat de produits en libre-service à la ferme lorsque le montant est réglé en déposant l'argent dans une caisse. Dans ces différents cas, l'exercice de l'option est annoncé à l'Administration fédérale des contributions par la déduction de l'impôt préalable dans le décompte de la TVA.
Cette option ne s'applique pas aujourd'hui dans tous les cas. C'est la raison pour laquelle la majorité de la commission vous propose de clarifier la loi en précisant que toutes les contre-prestations réalisées suite à la fourniture de prestations doivent être soumises à l'impôt. Nous avions, lors d'une précédente révision, introduit la formulation "pour autant qu'il l'indique clairement". Nous entendions par cette précision permettre à l'assujetti d'opter pour l'imposition de prestations exclues sans autorisation. Cependant, l'administration et l'organe consultatif constatent que l'exercice de cette option n'est pas toujours possible, parce qu'aucune pièce justificative n'est remise.
Avec la précision apportée par la majorité, il convient de clarifier cet état de fait, et la commission vous propose, par 13 voix contre 11, de soutenir la proposition de la majorité.
A la lettre b, la majorité vous invite à suivre la proposition de l'organe consultatif qui propose de supprimer le complément "ou compte affecter l'objet". Il s'agit ici effectivement d'affectations hypothétiques pour de possibles prestations futures. Cette affectation est contraire à la pratique actuelle et chamboule complètement la doctrine du droit à la déduction de l'impôt préalable.
C'est la raison pour laquelle je vous invite à rejeter la proposition de la minorité, comme l'a fait la commission par 18 voix contre 1 et 4 abstentions.
Abstimmung
Abs. 1 - Al. 1
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 96 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit ... 78 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Abstimmung
Abs. 2 Bst. b - Al. 2 let. b
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 124 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 53 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Rossini Stéphane · P-M · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion
Art. 23 Abs. 2 Ziff. 2, 3, 3bis, 7, 10; Art. 24 Titel; 24a
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 23 al. 2 ch. 2, 3, 3bis, 7, 10; art. 24 titre; 24a
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 25
Antrag der Mehrheit
Abs. 2 Bst. abis
abis. auf elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher ohne Reklamecharakter ...
Abs. 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Amstutz, Aeschi Thomas, Caroni, Germanier, Matter, Müller Philipp, Müri, Noser, Reimann Lukas, Rime, von Siebenthal)
Abs. 3
Unverändert
Art. 25
Proposition de la majorité
Al. 2 let. abis
abis. aux journaux, aux revues et aux livres électroniques sans caractère ...
Al. 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Amstutz, Aeschi Thomas, Caroni, Germanier, Matter, Müller Philipp, Müri, Noser, Reimann Lukas, Rime, von Siebenthal)
Al. 3
Inchangé
Le président (Rossini Stéphane, président): Monsieur Aeschi va defendre la proposition de la minorité Amstutz.
Aeschi Thomas · Mit-M · Nationalrat · Zug · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Die SVP-Fraktion bittet Sie, bei Artikel 25 Absatz 3 die Minderheit Amstutz zu unterstützen und beim geltenden Recht zu bleiben.
Der Bundesrat schlägt uns hier eine neue Regelung für die Unterscheidung von gastgewerblichen Leistungen vor, welche normal oder eben reduziert besteuert werden. Dabei stört sich unsere Minderheit insbesondere am Zusatz "geeignete organisatorische Massnahmen". Würde zugelassen, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung organisatorische Massnahmen als nicht geeignet bezeichnen und damit automatisch eine Besteuerung des gesamten Umsatzes zum Normalsatz erreichen könnte, entstünden Überbesteuerungen alleine gestützt auf formellen Kriterien.
Entsprechend bitte ich Sie im Namen der SVP-Fraktion, die Minderheit Amstutz zu unterstützen.
Schelbert Louis · Mit-M · Nationalrat · Luzern · Grüne Fraktion
Mit der beantragten Erweiterung dieses Artikels nimmt der Bundesrat ein Anliegen auf, das mit der Gastro-Initiative zur Diskussion stand. Die Initiative wurde in der Volksabstimmung klar abgelehnt. Das Anliegen ist jedoch auch in der vorberatenden Kommission und im Rat zum Teil auf Verständnis gestossen. Dem trägt nun die Änderung von Artikel 25 Absatz 3 Rechnung.
Wenn Take-aways Nahrungsmittel über die Gasse verkaufen, werden sie anders besteuert als Restaurants. Das ist gerechtfertigt. Wenn Take-aways jedoch wie ein Restaurant funktionieren, Sitzplätze und Service anbieten, sind sie wie ein Restaurant zu besteuern. Für die verschiedenen Kanäle müssen sie die Umsätze getrennt erfassen, wofür sie geeignete Massnahmen zu ergreifen haben. Das klären nun die neuen Bestimmungen in Artikel 25. Sie kommen den Restaurant-Gastronomen insofern entgegen und nehmen das Anliegen ihrer Volksinitiative zum Teil auf.
Wir beantragen Ihnen, der Änderung zuzustimmen.
Birrer-Heimo Prisca · Mit-F · Nationalrat · Luzern · Sozialdemokratische Fraktion
Ich war etwas erstaunt, dass dieser Passus von der SVP-Fraktion keine Unterstützung erhielt: Die SVP hatte sehr vehement für die Gastro-Initiative gekämpft, und diese Bestimmung, wie sie jetzt formuliert ist, kommt dem Anliegen der Gastro-Initiative, die ja abgelehnt worden ist, etwas entgegen.
Eigentlich besagt diese Bestimmung nichts anderes als dies: Wer sich nicht daran hält, wirklich gut zu unterscheiden zwischen dem, was vor Ort konsumiert wird, und dem, was ausgeliefert wird, das heisst, wer die beiden Sätze von 2,5 und 8 Prozent nicht korrekt anwendet, also nicht korrekt abrechnet und ausweist, wird mit dem höheren Satz besteuert. Das ist eigentlich nichts als richtig. Wir wissen, dass die Take-aways die geeigneten Vorrichtungen haben müssen und dass es dann, je nachdem, zur Besteuerung zum einen oder zum anderen Satz kommt. Hier wird explizit gesagt: Wenn das nicht korrekt gehandhabt wird, gilt der höhere Satz. Das ist eigentlich genau das Anliegen der Volksinitiative von damals. Andernfalls muss die Steuerbehörde ermessen, welcher Anteil zu 2,5 und welcher Anteil zu 8 Prozent versteuert werden soll. Das ist dann tatsächlich viel bürokratischer Aufwand. Sie können hier also auch etwas für den im Moment omnipräsenten und hochgelobten Bürokratieabbau tun.
Bitte bleiben Sie bei der Variante des Bundesrates. Sie ist wirklich eine kleine Verbesserung im Sinne des Anliegens der damaligen Volksinitiative, das im Grundsatz eigentlich alle unterstützt haben, einfach nicht in der konkreten Formulierung, wie sie damals vorgeschlagen war.
Markwalder Christa · 1VP-F · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion
Präsidentin (Markwalder Christa, erste Vizepräsidentin): Die FDP-Liberale Fraktion unterstützt den Antrag der Minderheit.
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden
Ich bin, ehrlich gesagt, jetzt schon etwas erstaunt, wenn ich hier höre, was Sie gegen diese Bestimmung vortragen, nachdem wir im Rahmen der Gastro-Initiative über Take-away diskutiert haben. Wir haben darüber diskutiert, wie man warme und kalte Brötchen unterscheiden soll - Take-away oder Nicht-Take-away -, dass es eine Unterscheidung geben muss zwischen Take-away- und Restaurationsbetrieb. Wenn die Take-away-Betriebe keine Tischchen und Stühle haben, dann sind sie eben wirklich ein Take-away-Betrieb; sobald sie eine Infrastruktur in irgendwelcher Form haben, sind sie es nicht mehr und somit dem ordentlichen Satz unterstellt. Das ist ein Schutz, das ist zugunsten der Restaurantbetreiber, der wirklichen Gastronomie, die wir haben. Ich verstehe es wirklich nicht mehr. Jetzt haben wir uns ein halbes Jahr über Take-away unterhalten, über die Abgrenzung von Take-away und Nicht-Take-away; wir machen das, was Sie ein halbes Jahr lang von uns gefordert haben, und jetzt sagen Sie Nein. Das ist etwas schwierig zu verstehen.
Ich verstehe den Einwand, dass es nicht zu einem administrativen Unding werden soll, "geeignete organisatorische Massnahmen" zu definieren, das ist selbstverständlich so. Das werden wir mit der Praxis definieren, das wird keine grosse Sache sein. Wir werden wirklich darauf schauen, ob Tischchen vor Ort sind und ob es eine Konkurrenz zum eigentlichen Restaurationsbetrieb ist oder nicht. Aber wenn Sie die Gastronomie tatsächlich gleichstellen wollen - die Gastronomie, wie wir sie kennen, die Verpflegung im Restaurant -, wenn Sie ihr eine Chance geben wollen gegenüber den heutigen Take-away-Betreibern, dann müssen Sie hier zustimmen. Dann können wir noch darüber diskutieren, wie diese organisatorischen Massnahmen aussehen sollen, die Abgrenzung soll selbstverständlich möglichst einfach sein.
Ich möchte Sie wirklich bitten, konsequent zu bleiben und dem jetzt auch zuzustimmen.
Meier-Schatz Lucrezia · Mit-F · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion CVP-EVP
La discussion autour de l'article 25 alinéa 3 rappelle énormément le débat sur l'initiative populaire 12.074, "Stop à la TVA discriminatoire pour la restauration!", défendue par Gastrosuisse, et sur l'imposition du "take away".
La majorité de la commission vous propose d'accepter la version du Conseil fédéral et de suivre ainsi la politique que nous avons exigée dans les débats sur l'initiative populaire précitée. Elle vous invite donc, à l'article 25 alinéa 3, à préciser directement dans la loi les conséquences subies par l'assujetti s'il ne prend pas les mesures organisationnelles appropriées qui sont nécessaires pour distinguer les chiffres d'affaires relatifs aux prestations à l'emporter, c'est-à-dire au "take away", imposables à un taux réduit par rapport aux chiffres d'affaires concernant les prestations de la restauration, imposables à un taux normal.
La proposition de la minorité Amstutz, quant à elle, prévoit de reprendre la formulation de l'organe consultatif et a pour objectif de renoncer à l'ajout du mot "appropriée", ce pour éviter que certaines mesures puissent ultérieurement être qualifiées d'inappropriées et déclencher ainsi automatiquement une imposition au taux normal.
Je vous rappelle que lors du débat sur l'initiative populaire, nous avions exactement opéré dans le sens du Conseil fédéral.
C'est la raison pour laquelle la commission, ayant évalué les deux formulations, estime que la crainte est infondée et vous invite par conséquent, par 13 voix contre 11, à suivre le projet du Conseil fédéral.
Müller Philipp · Mit-M · Nationalrat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion
Die Kommissionsmehrheit befürwortet den Vorschlag des Bundesrates in Artikel 25 Absatz 3. Damit würden Take-away-Leistungen nur unter den reduzierten Steuersatz fallen, wenn das Unternehmen sie von gastgewerblichen Leistungen erkennbar unterscheidet. Falls ein Betrieb dies nicht durch geeignete organisatorische Massnahmen klarmacht, wird die Steuerverwaltung den Normalsatz von zurzeit 8 Prozent anwenden.
Eine Minderheit Amstutz möchte beim geltenden Recht bleiben.
Die Kommission empfiehlt Ihnen den Minderheitsantrag mit 13 zu 11 Stimmen zur Ablehnung.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 97 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 72 Stimmen
(3 Enthaltungen)
Rossini Stéphane · P-M · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion
Art. 27 Abs. 3; 28 Abs. 3; 28a; 29 Abs. 1bis, 4; 37 Abs. 3; 38 Abs. 1 Bst. a
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 27 al. 3; 28 al. 3; 28a; 29 al. 1bis, 4; 37 al. 3; 38 al. 1 let. a
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 42
Antrag der Mehrheit
Abs. 4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 6
Unverändert
Antrag der Minderheit
(Birrer-Heimo, Jans, Kiener Nellen, Maire Jacques-André, Marra, Meier-Schatz, Pardini, Schelbert)
Abs. 6
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 42
Proposition de la majorité
Al. 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 6
Inchangé
Proposition de la minorité
(Birrer-Heimo, Jans, Kiener Nellen, Maire Jacques-André, Marra, Meier-Schatz, Pardini, Schelbert)
Al. 6
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Birrer-Heimo Prisca · Mit-F · Nationalrat · Luzern · Sozialdemokratische Fraktion
Ich bitte Sie, bei Artikel 42 Absatz 6 - diese Bestimmung habe ich in meinem Minderheitsantrag aufgenommen - den Bundesrat zu unterstützen. Das Recht, die Steuerforderung festzusetzen, verjährt heute in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Forderung entstanden ist. Gemäss Bundesrat soll die Dauer dieses Rechts neu auf fünfzehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode ausgedehnt werden. Das heisst, das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt also erst nach fünfzehn Jahren. Ich bitte Sie, dies zu unterstützen.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sehr viel unternommen, um ihre Prozesse effizienter zu gestalten. Dennoch ist es nicht immer möglich, weil die Steuerforderungen ja erst verspätet angeschaut werden. Man schaut eine Periode von vier bis fünf Jahren an. Es ist nicht immer möglich, diese Aufgabe in zehn Jahren zu erledigen. In kleineren Fällen könnte die Steuerverwaltung eigentlich sehr oft mit den Steuerpflichtigen ins Gespräch kommen und entsprechend eine Lösung finden. Wenn das aber in dieser Frist nicht möglich ist, dann erhebt sie schneller eine Klage, damit sie zu ihrem Recht kommt. Das heisst mit anderen Worten: Wenn man sich für eine Frist von fünfzehn Jahren entscheidet, vergrössert man den Spielraum für die Möglichkeit eines konsensuellen Verfahrens zur Bereinigung und muss weniger schnell die Rechtsprechung anrufen.
Ich bitte Sie deshalb, wie es vom Bundesrat beantragt wurde, diese fünfzehn Jahre im Mehrwertsteuergesetz festzusetzen und meine Minderheit zu unterstützen.
Aeschi Thomas · Mit-M · Nationalrat · Zug · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Bei Artikel 42 Absatz 6 möchte die Mehrheit die geltende Verjährungsfrist bei zehn Jahren belassen, während der Bundesrat diese auf fünfzehn Jahre verlängern möchte. Die Verjährungsfrist von zehn Jahren wurde erst mit der Mehrwertsteuerreform 2010 eingeführt. Dass die dabei erhoffte Verfahrensbeschleunigung nicht eingetreten ist, liegt daran, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung die internen Prozesse noch nicht optimiert hat. Bevor nach weniger als fünf Jahren erwogen wird, das Gesetz anzupassen, müsste die Eidgenössische Steuerverwaltung erst einmal die internen Prozesse optimieren, um das Verfahren zu beschleunigen. Schnelle Verfahren sind im Interesse sowohl der Betroffenen als auch der Wirtschaft und letzten Endes auch im Interesse des Bundes.
Ich bitte Sie entsprechend, die Mehrheit zu unterstützen. Die Finanzkommission unseres Rates unterstützt den Antrag der Mehrheit ebenfalls.
Rossini Stéphane · P-M · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion
Le président (Rossini Stéphane, président): Le groupe libéral-radical soutient la proposition de la majorité.
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden
Ich möchte Sie bitten, die Minderheit und damit den Bundesrat zu unterstützen. Im Bundessteuerrecht und im Zollrecht stellt diese fünfzehnjährige absolute Verjährungsfrist einen Standard dar. Dieser Standard wurde nur im Jahr 2009 durchbrochen, für eben diese Mehrwertsteuerfragen hier. Es gibt dafür eigentlich keinen Grund.
Im Übrigen haben auch das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht immer wieder darauf hingewiesen, dass in Anbetracht der Komplexität der Fälle, der späten oder verspäteten Eingabe der Steuerpflichtigen und der zum Teil auch im Ausland erfolgenden Nachforschungen zehn Jahre einfach zu kurz sind. Die beiden Gerichte haben uns auch gesagt, man könnte dem nur etwas entgegenstellen, indem man die Mehrwertsteuerfälle priorisieren, also vor den anderen Fällen behandeln würde. Das kann man sicher nicht tun, das würde dem verfassungsmässigen Gleichheitsgebot widersprechen.
Darum möchte ich Sie bitten, der fünfzehnjährigen Verjährungsfrist zuzustimmen und es der Verwaltung und den Gerichten zu ermöglichen, ihre Arbeit wirklich korrekt zu machen.
Müller Philipp · Mit-M · Nationalrat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion
Die Mehrheit der Kommission empfiehlt Ihnen, die Verjährungsfrist gemäss geltendem Recht, das heisst bei zehn Jahren, zu belassen. Diese Frist ist erst im Rahmen der Reform 2010 eingeführt worden, und die damit verbundene Verfahrensbeschleunigung muss immer noch das Ziel der Verwaltung sein, denn sie ist ein Auftrag des Parlamentes.
Die Minderheit Birrer-Heimo spricht sich für eine Frist von fünfzehn Jahren gemäss dem Entwurf des Bundesrates aus.
Die Kommission empfiehlt Ihnen den Antrag der Minderheit Birrer-Heimo, der Entscheid fiel mit 15 zu 8 Stimmen, zur Ablehnung.
Meier-Schatz Lucrezia · Mit-F · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion CVP-EVP
Nous avons, à l'article 42 alinéa 6, une divergence relative au délai de prescription absolu qui est aujourd'hui de dix ans et qui devrait être prolongé à quinze ans, comme c'était le cas avant l'entrée en vigueur de la nouvelle loi sur la TVA en 2010. Nous avions donc déjà une fois un délai de prescription de quinze ans.
Cette modification permet une harmonisation du délai de prescription avec la loi fédérale sur l'harmonisation des impôts directs des cantons et des communes et avec le droit douanier. Le délai de prescription absolu de quinze ans constitue une norme qui ne devrait pas être transgressée par la loi sur la TVA.
La majorité de la commission vous propose de renoncer à cette harmonisation, estimant que les mesures que nous avions, en tant que parlementaires, prévues lors de la dernière révision doivent d'abord être mises en oeuvre avant que le délai de prescription absolu ne soit prolongé aux dépens des assujettis.
La commission, par 15 voix contre 8, vous propose donc de suivre sa position et de rejeter la proposition défendue par la minorité Birrer-Heimo.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 122 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 49 Stimmen
(2 Enthaltungen)
Rossini Stéphane · P-M · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion
Art. 44 Abs. 2; 45 Abs. 1 Bst. a, c, d, 2 Einleitung, Bst. b; 45a; 51 Abs. 2 Bst. b, 3; 52 Abs. 2; 53 Abs. 1 Bst. g; 54 Titel; 56 Abs. 4; 58 Bst. c, cbis, d
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 44 al. 2; 45 al. 1 let. a, c, d, 2 introduction, let. b; 45a; 51 al. 2 let. b, 3; 52 al. 2; 53 al. 1 let. g; 54 titre; 56 al. 4; 58 let. c, cbis, d
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 70 Abs. 2
Antrag der Kommission
Unverändert
Art. 70 al. 2
Proposition de la commission
Inchangé
Angenommen - Adopté
Gliederungstitel vor Art. 74; Gliederungstitel vor Art. 76
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre précédant l'art. 74; titre précédant l'art. 76
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 76 Titel, Abs. 1, 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 76 titre, al. 1, 2
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Le président (Rossini Stéphane, président): A l'article 76, il y a une question qui était posée par Madame Birrer-Heimo. Avant de donner la parole à Madame la conseillère Widmer-Schlumpf, je laisse Madame Birrer-Heimo reprendre sa question.
Birrer-Heimo Prisca · Mit-F · Nationalrat · Luzern · Sozialdemokratische Fraktion
Ich habe in meinem Eintretensvotum eine Frage zu Artikel 76 zum Datenschutz gestellt. Wir haben das in der Kommission beraten. Es hat hier sehr umfassende Bestimmungen zur Datenverarbeitung und -verwendung. Es gab hier eine kritische Rückmeldung des Datenschutzbeauftragten.
In der Kommission konnten wir das nicht abschliessend klären, und wir haben die Bundesrätin gebeten, im Rat Stellung zu nehmen. Falls die Abklärungen zum Datenschutz noch nicht abgeschlossen sind, so bitte ich die Frau Bundesrätin, dass sie jetzt hier deklariert, was inzwischen klar ist. Wenn noch Abklärungen laufen, sollten die Ergebnisse im Ständerat noch genauer angeschaut werden. Es wurde in der Kommission gesagt, dass man hier der Verwaltung doch relativ überschiessende Kompetenzen gebe.
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden
Frau Nationalrätin Birrer-Heimo weist zu Recht darauf hin, dass wir diese Diskussion geführt haben. Wir haben uns dann auch danach erkundigt, wo noch eine Differenz besteht. Ich kann Ihnen heute sagen, dass die Differenz zwischen dem Bundesamt für Statistik und dem Bundesamt für Sozialversicherungen bestanden hat, also im Eidgenössischen Departement des Innern.
Es geht um die Frage, ob man bei der Unternehmensidentifikation die AHV-Nummer gebrauchen kann. Man hat sich aber jetzt auch dort im Departement unter den verschiedenen Ämtern geeinigt, in dem Sinn, dass man sagt, solange die Nummer wirklich intern bleibt und nicht herausgegeben wird, ist es in Ordnung. Ich sage dann noch etwas dazu, wo wir das anders lösen müssen.
Wir selber, die Steuerverwaltung und der Datenschutzbeauftragte haben uns jetzt auch in diesem Sinn gefunden. Wir sagen, solange man diese Nummer wirklich nur für den, wenn Sie so wollen, internen Gebrauch verwendet und nicht ans Ausland oder an irgendeine Drittperson herausgibt, ist es so in Ordnung. Es ist also so weit bereinigt.
Wo wir etwas anderes vorschlagen oder was wir Ihnen auch schon vorgeschlagen und mit Ihnen diskutiert haben, ist der Fall, in dem eine Nummer auch ins Ausland geliefert wird oder dort zur Verfügung gestellt wird. Beim Steueridentifikationsregister oder bei der Steueridentifikationsnummer, beispielsweise im Zusammenhang mit dem automatischen Informationsaustausch, geht es nicht mit der AHV-Nummer.
Rossini Stéphane · P-M · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 76a-76d; Gliederungstitel vor Art. 77; Art. 86 Abs. 7
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 76a-76d; titre précédant l'art. 77; art. 86 al. 7
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 87 Abs. 2
Antrag der Mehrheit
Unverändert
Antrag der Minderheit
(Birrer-Heimo, Bertschy, Kiener Nellen, Maire Jacques-André, Marra, Pardini, Schelbert)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 87 al. 2
Proposition de la majorité
Inchangé
Proposition de la minorité
(Birrer-Heimo, Bertschy, Kiener Nellen, Maire Jacques-André, Marra, Pardini, Schelbert)
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Birrer-Heimo Prisca · Mit-F · Nationalrat · Luzern · Sozialdemokratische Fraktion
In Artikel 87 geht es um den Verzugszins. Es gibt eine geltende Bestimmung, die besagt, dass bei einer Nachbelastung kein Verzugszins geschuldet sei, wenn diese auf einem Fehler beruhe, der bei richtiger Abwicklung beim Bund zu keinem Steuerausfall geführt hätte. Wir haben in der Diskussion in der Kommission gehört, dass dieser Artikel so heute eigentlich gar nicht angewendet werden kann, weil es eben offenbar nie möglich ist, das nachzuweisen, und nur die steuerpflichtige Person selber das aufzeigen kann. Deshalb hat der Bundesrat vorgeschlagen, dass in Artikel 87 Absatz 2 nun der Passus eingefügt wird: "... wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass die Nachbelastung auf einem Fehler beruht ..." Diese Ergänzung macht Sinn, weil die heute bestehende Bestimmung eigentlich toter Buchstabe ist.
Ich bitte Sie deshalb, dem Bundesrat zu folgen und meine Minderheit zu unterstützen.
Aeschi Thomas · Mit-M · Nationalrat · Zug · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Bei Artikel 87 Absatz 2 beantragt der Bundesrat eine Beweislastumkehr. Der Bundesrat will, dass die steuerpflichtige Person den Nachweis erbringen muss, dass der ihr unterlaufene Fehler beim Bund zu keinem Steuerausfall geführt hat. Die Mehrheit der Kommission lehnt diese Beweislastumkehr ab. Zudem ist sie im Gegensatz zur Verwaltung überzeugt, dass der heutige Absatz 2 in seiner Formulierung eindeutig ist.
Entsprechend bitten wir von der SVP-Fraktion Sie, dem Antrag der Mehrheit zu folgen, welcher in der Kommission ursprünglich von Kollege de Buman eingereicht wurde.
Rossini Stéphane · P-M · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion
Le président (Rossini Stéphane, président): Le groupe libéral-radical soutient la proposition de la majorité.
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden
Ich möchte Sie bitten, der Minderheit und damit auch dem Bundesrat zu folgen.
Es ist so, das sehen Sie aus der Botschaft: Für die Steuerverwaltung ist es nach bisherigem Recht gar nicht in jedem Fall möglich, zu untersuchen und von Amtes wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Nichterhebung des Verzugszinses wirklich vorliegen oder nicht. Dann, wenn der Steuerpflichtige nicht nur an einen Unternehmer, sondern an verschiedene Grossunternehmer liefert, ist es für die Steuerverwaltung gar nicht möglich, diesen Nachweis zu erbringen. Es ist sinnvoll, dass derjenige den Beweis erbringt, der ihn erbringen kann, und dass nicht derjenige den Beweis erbringen muss, dem das an sich gar nicht möglich ist.
Darum ist die Bestimmung, so, wie sie heute steht, eigentlich toter Buchstabe. Darum würden wir es sehr begrüssen, wenn man eine Bestimmung machen würde, die dann auch umgesetzt werden kann.
Meier-Schatz Lucrezia · Mit-F · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion CVP-EVP
Nous en arrivons au dernier article, l'article 87 alinéa 2. Le Conseil fédéral, vous l'avez entendu, prévoit à cet alinéa qu'aucun intérêt moratoire n'est dû si l'assujetti prouve que la perception ultérieure résulte d'une erreur qui n'a entraîné aucun préjudice financier pour la Confédération. Nous avons ici affaire clairement à une situation de renversement du fardeau de la preuve, et cela n'a aucune raison d'être. Cet avis est d'ailleurs partagé non seulement par la majorité de la commission, mais aussi par l'organe consultatif.
Pour cette raison, la commission, par 15 voix contre 9, vous propose de maintenir le droit en vigueur.
Müller Philipp · Mit-M · Nationalrat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion
Bei Artikel 87 Absatz 2 bezüglich Verzugszinsen empfiehlt Ihnen die Kommission, beim geltenden Recht zu bleiben. Der Entwurf des Bundesrates hätte eine Beweislastumkehr zur Folge: Neu hätte der Steuerpflichtige nur dann keinen Verzugszins zu bezahlen, wenn er selbst nachweisen könnte, dass die Nachbelastung auf einem Fehler beruht, der beim Bund zu keinem Steuerausfall geführt hat.
Die Minderheit Birrer-Heimo spricht sich für diese Version des Bundesrates aus.
Die Kommission empfiehlt Ihnen den Minderheitsantrag mit 15 zu 9 Stimmen zur Ablehnung.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 112 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 64 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Rossini Stéphane · P-M · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion
Art. 88 Abs. 3; 89 Abs. 2, 4, 5; 92 Abs. 1, 6; 93 Abs. 1; 96 Abs. 4 Bst. b
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 88 al. 3; 89 al. 2, 4, 5; 92 al. 1, 6; 93 al. 1; 96 al. 4 let. b
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 105 Abs. 1
Antrag der Kommission
Bst. b, c
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Bst. d, e
Aufheben
Art. 105 al. 1
Proposition de la commission
Let. b, c
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Let. d, e
Abroger
Angenommen - Adopté
Art. 107 Abs. 1 Bst. c, 2; 109 Abs. 1; 115 Abs. 1; 115a; Ziff. II, III
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 107 al. 1 let. c, 2; 109 al. 1; 115 al. 1; 115a; ch. II, III
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Änderung anderer Erlasse
Modification d'autres actes
Ziff. 1-4
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 1-4
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Abstimmung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 180 Stimmen
(Einstimmigkeit)
(0 Enthaltungen)
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates
Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse
gemäss Brief an die eidgenössischen Räte
Proposition du Conseil fédéral
Classer les interventions parlementaires
selon lettre aux Chambres fédérales
Angenommen - Adopté