14.4278
Applicare il principio di causalità anche ai costi di riscossione. Precisare l'articolo 106 CO
Schilliger Peter · Mit-M · Consiglio nazionale · Lucerna · Gruppo liberale radicale
Meine Motion fordert, dass das Obligationenrecht in dem Sinne anzupassen ist, dass die Inkassokosten diejenige Partei trägt, die diese Kosten auch verursacht.
Das Argumentarium des Bundesrates zur Ablehnung nennt als Erstes, dass die Kosten, die für das Inkasso bei fehlbaren Schuldnern entstehen, mit dem gesetzlich vorgesehenen Verzugszins von 5 Prozent eben abgegolten sind. Dabei wird jedoch ausser Acht gelassen, dass es hier einzig um die Verzinslichkeit der eigentlichen Forderung geht und nicht um die Kosten für die Realisierung dieser Forderung.
Die Absicht des Gesetzgebers war, dass ein Schuldner eine unbezahlte Forderung zu verzinsen hat, um quasi den Zinsverlust des Gläubigers zu entschädigen. Tatsache ist aber, dass die Wirtschaft in den letzten Jahrzehnten vermehrt Zahlungsausstände zu gewärtigen hat. Ein Unternehmer oder auch ein Privater wird immer mehr dazu gezwungen, ausserhalb seiner Kernkompetenz Zeit und Aufwand einzusetzen, um bei Zahlungsunwilligen ausstehende Guthaben einzubringen. Will ein Wirtschaftssubjekt jedoch seine Zeit auf seine effektiven Kernkompetenzen fokussieren, ist es gezwungen, einen Dritten für das Inkasso seiner Ausstände beizuziehen oder aber auf das Einholen seiner unbezahlten Forderungen zu verzichten. Und dies geschieht - das weiss ich aus meinem beruflichen Umfeld - sehr oft, vor allem bei Kleinunternehmen.
In der Wirtschaft ist es daher heute gang und gäbe, dass Inkassounternehmen mandatiert werden. Dass deren Aufwendungen und Kosten zu entschädigen sind, ist unbestritten. Die Frage stellt sich jedoch, ob diese der jeweilige Auftraggeber, nämlich der Unternehmer, oder ob sie der säumige Kunde als Verursacher zu bezahlen hat. Sofern diese Kosten beim jeweiligen Unternehmer hängenbleiben und nicht auf den fehlbaren Kunden überwälzt werden, bedeutet dies eine entsprechende Preiserhöhung für die sich korrekt verhaltenden Kunden.
Der Schweizer Wirtschaft gehen Jahr für Jahr durch Forderungsausfälle Milliarden von Franken verloren. Mit ein Grund ist auch, dass das Zug-um-Zug-Geschäft, also Ware gegen Bezahlung, an Bedeutung verloren hat. Summenmässig spielen Bargeschäfte nur noch eine untergeordnete Rolle. Kann das Geschäft nicht mehr Zug um Zug abgewickelt werden, so übernimmt notwendigerweise eine der involvierten Parteien das Risiko der Vorleistung und damit das Risiko eines Zahlungsausfalls. Zu den involvierten Parteien können nicht nur die Lieferanten gehören, sondern auch aussenstehende Finanzierer, Leasinggeber, Kreditunternehmen usw.
Zahlreiche Lieferanten, welche täglich Waren gegen Rechnungen liefern, erleiden in der Schweiz Jahr für Jahr hohe Verluste. Schon allein die amtlich erfassten jährlichen Forderungsausfälle belaufen sich auf Milliarden von Franken. Die Betreibungs- und Konkursstatistik weist für die Zeit zwischen 2008 und 2013 Konkursausfälle von mehr als 2 Milliarden Franken pro Jahr aus. Zahlenmässig werden nur Ausfälle aus den durchgeführten Konkursverfahren erfasst. Weitaus grössere Verluste resultieren aus mangels Aktiven eingestellten Konkursverfahren, und das sind vermutlich etwa 50 Prozent aller Fälle. In dieser Statistik sind die Kosten für die Anhebung und Durchführung von Inkassomassnahmen nicht enthalten. Wie oben ausgeführt, sind Inkassokosten auch nicht durch einen allfälligen Verzugszins abgedeckt, da dieser allein als Ersatz für den entgangenen Kapitalzins zu betrachten ist.
Die Wirtschaft trägt in der Folge die Inkassokosten selbst respektive überwälzt sie in der Preiskalkulation auf die Konsumenten. Das ist nicht richtig. Nachbarländer wie Deutschland kennen andere Regeln und lassen diese Inkassokosten in der Forderung zu. Deshalb meine Folgerung, dass es nicht sein kann, dass die Inkassokosten nicht von den Verursachern und damit von den fehlbaren Konsumenten und Wirtschaftssubjekten zu tragen sind, sondern von der Mehrheit der Konsumenten. Ein Unternehmer darf nicht gezwungen werden, Arbeitsaufwand fern seiner Kernkompetenz für Inkassomassnahmen zu erbringen, nur weil er danach diese Auslagen nicht auf den Fehlbaren überwälzen darf.
Ich bitte Sie, meine Motion zu unterstützen.
Sommaruga Simonetta · BR-F · Consiglio federale · Berna
Die vorliegende Motion verlangt, dass im Gesetz klargestellt wird, dass sämtliche Inkassokosten von derjenigen Person zu tragen sind, die diese Kosten verursacht. Das hätte zum Beispiel zur Folge, dass der Gläubiger ein Inkassounternehmen beauftragen könnte, wenn sich der Schuldner mit einer Zahlung in Verzug befindet, und dass die Kosten für das Inkassounternehmen anschliessend auf den Schuldner überwälzt würden.
Schon heute gilt der Grundsatz, dass der Schuldner für die Schäden aufkommen muss, die dem Gläubiger durch den Verzug entstehen. Die gesetzliche Regelung ist aber differenziert, und sie berücksichtigt auch die Situation des Schuldners. Ist der Schuldner mit einer Zahlung in Verzug, dann muss er einen Verzugszins von 5 Prozent bezahlen, ohne dass es auf sein Verschulden ankommt. Vertraglich kann auch ein höherer Zinssatz vereinbart werden. Wenn der Verzugszins nicht genügt, um die Schäden des Gläubigers zu decken, kann der Gläubiger den Ersatz dieses weiteren Schadens verlangen. Der Schuldner kann sich von dieser Haftung befreien, indem er nachweist, dass ihn am Verzug kein Verschulden trifft. Das ist genau der Punkt. Es gibt eben auch Situationen, in denen beim Schuldner kein eigenes Verschulden vorliegt. Mit dieser Motion würde automatisch davon ausgegangen, dass jedes Mal von jedem Schuldner automatisch diese Kosten übernommen werden müssen.
Ich habe es vorhin gesagt: Es steht den Vertragsparteien frei, auch etwas anderes vertraglich zu vereinbaren und von diesen gesetzlichen Regeln abzuweichen. So können etwa Mahn- oder Inkassogebühren im Voraus vertraglich festgelegt werden. Falls es zu einer Betreibung kommt, sieht das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz vor, dass der Schuldner die Betreibungskosten tragen muss. Auch hier gibt es eine gesetzliche Regelung, und auch hier gilt das vom Motionär verlangte Verursacherprinzip. Der Gläubiger muss die Betreibungskosten allerdings vorschiessen, damit das Betreibungsamt tätig wird. Weiter sieht das Gesetz vor, dass die Kosten für einen Vertreter vor den Betreibungs- und Konkursämtern nicht dem Schuldner auferlegt werden dürfen. Sie haben die entsprechende Bestimmung im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz erst vor Kurzem bestätigt; dass es so sein soll, ist ganz offensichtlich eine Meinung, die Sie auch teilen.
Alle diese Bestimmungen gelten schon seit langer Zeit. Sie enthalten differenzierte Lösungen für die verschiedenen Probleme rund um das Inkasso, und sie haben sich grundsätzlich bewährt. Der Motionstext behauptet zwar, dass die verlangte Gesetzesanpassung bloss zu einer Konkretisierung der Rechtsprechung führe, die Motion würde aber deutliche Verschärfungen zulasten des Schuldners bewirken. Ich nenne Ihnen, nur als Beispiel, zwei dieser Verschärfungen:
Erstens wird im Motionstext nicht danach differenziert, ob den Schuldner ein Verschulden trifft. Das bezieht sich auf das, was ich vorhin gesagt habe: Es gibt eben auch Fälle, in denen den Schuldner kein Verschulden trifft. Ich denke z. B. an den Fall, in dem der Schuldner gar nicht weiss, dass eine Zahlung fällig ist. Das kann eben auch vorkommen.
Die zweite Verschärfung besteht darin, dass nicht danach gefragt wird, ob die Inkassokosten im konkreten Fall angemessen sind oder nicht. Der Gläubiger könnte also einfach alle Inkassomassnahmen ergreifen, die er will, und der Schuldner müsste diese am Schluss bezahlen, selbst wenn diese Inkassomassnahmen nutzlos oder unverhältnismässig waren. Das würde falsche Anreize schaffen.
Das alles soll gemäss Motionstext sowohl für Private als auch für Unternehmungen gelten. Betroffen wären also nicht nur die Konsumentinnen und Konsumenten, sondern auch die KMU, die verschuldet oder eben auch unverschuldet mit Zahlungen im Verzug sind. Ich muss Ihnen sagen: Wir haben jetzt vonseiten des Motionärs die Sicht der Lieferanten gehört, die Sicht der Gläubiger. Aber es gehören auch viele KMU zu den Schuldnern, zu jenen, die etwas bestellt haben und vielleicht einmal im Verzug sind oder sich eben nicht bewusst sind, dass eine Zahlung fällig ist. Hier öffnen Sie eine Möglichkeit für Gläubiger, in einer undifferenzierten Art und Weise auf Schuldner zuzugreifen, die aus unserer Sicht für die KMU auch ganz, ganz unangenehme Folgen haben könnte.
Ich möchte abschliessend noch darauf hinweisen, dass die Verwaltung aufgrund eines Auftrags des Parlamentes zurzeit die Praktiken von Inkassounternehmen untersucht. Diese stehen immer wieder in der Kritik, auch seitens der Schuldenberatungsstellen und Konsumentenschutzorganisationen. Es geht dabei insbesondere um die Gebühren, die die Inkassounternehmen von den Schuldnern verlangen. Wir sollten den Ergebnissen dieser Untersuchung jetzt nicht vorgreifen. Der entsprechende Bericht des Bundesrates wird voraussichtlich Anfang nächstes Jahr vorliegen.
Das sind die Gründe, weshalb der Bundesrat Ihnen beantragt, die Motion abzulehnen. Wenn der Bundesrat in diesem Bericht, den er erstellt, Handlungsbedarf in die eine oder in die andere Richtung sähe - auch in die Richtung, in die jetzt der Motionär gehen will -, dann würden wir Ihnen sicher die nötigen Massnahmen zielgerichtet vorschlagen. Wir sind aber der Meinung, dass diese Motion zu undifferenziert ist; sie könnte auch die Falschen treffen, und das könnten nicht nur die Konsumenten, sondern auch die KMU sein.
Schilliger Peter · Mit-M · Consiglio nazionale · Lucerna · Gruppo liberale radicale
Ich hätte mehrere Fragen, Frau Bundesrätin, habe aber nur eine zugut. Sie argumentieren vor allem mit der Frage des Nichtverschuldens, aber die Motion ist ja offen formuliert; man könnte diese Regelung in der Umsetzung ja aufnehmen. Teilen Sie diese Auffassung?
Sommaruga Simonetta · BR-F · Consiglio federale · Berna
Wenn Sie diese Differenzierung wollen, dann weiss ich nicht mehr, was genau der Unterschied zur heutigen Regelung ist. Heute haben Sie genau diese Differenzierungsmöglichkeit. Und noch einmal, Herr Nationalrat Schilliger: Vertraglich können Sie heute auch schon etwas anderes vereinbaren. Da gilt Vertragsfreiheit. Im Gesetz aber sind die bisherigen differenzierten Regelungen weiterhin sinnvoll.
Votazione
Präsidentin (Markwalder Christa, Präsidentin): Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Abstimmung - Vote
Für Annahme der Motion ... 104 Stimmen
Dagegen ... 78 Stimmen
(3 Enthaltungen)