15.3873
Basi per una protezione post mortem della personalità al passo con i tempi. Diritto di consultare la cartella clinica dei famigliari deceduti
Intervento procedurale
Le président (de Buman Dominique, premier vice-président): La motion Kessler a été reprise par Monsieur Weibel.
Weibel Thomas · Mit-M · Consiglio nazionale · Zurigo · Gruppo verde liberale
Die Motion unserer ehemaligen Ratskollegin Kessler verlangt, das Datenschutzgesetz sei so anzupassen, dass die Angehörigen postmortal einen Zugang zur Krankengeschichte des Angehörigen erhalten, wenn sie dieses Recht laut Erwachsenenschutzgesetz schon wahrgenommen haben.
Das Erwachsenenschutzrecht regelt das Verfahren bei Entscheidungen über medizinische Behandlungen bei urteilsunfähigen Personen. Die vertretungsberechtigte Person kann rechtsgültig über medizinische Massnahmen entscheiden, wenn sie über die medizinische Situation vollständig informiert ist. Der Arzt muss also die vertretungsberechtigte Person vollständig aufklären. Dem Vertreter steht dann die volle Entscheidungsbefugnis für medizinische Massnahmen zu. Er muss unter Umständen über Reanimationsmassnahmen und somit über Leben und Tod befinden. Stirbt die vertretene Person, kann der Vertreter jedoch nicht an die Krankenakte gelangen. In diesen Fällen greift der postmortale Persönlichkeitsschutz. Der Arzt ist an das Berufsgeheimnis gebunden. Aufwendige Behördenverfahren zur Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis sind dann notwendig. Das sind unnötige, für die Vertreter unzumutbare Hürden. Der postmortale Persönlichkeitsschutz schützt nicht die Rechte des Verstorbenen, sondern die Interessen von Behandelnden, die sich schützen wollen. Das postmortale Einsichtsrecht wäre auch für die Ärzte ein Vorteil, die sich mit ungerechtfertigten Vorwürfen konfrontiert sehen. Sie könnten dem dann ohne Entbindung vom Berufsgeheimnis entgegentreten.
Man mag an dieser Motion einerseits kritisieren, der Begriff "Zugang zur Krankengeschichte" sei zu weitgehend formuliert, denn das könne jegliche Dossiers betreffen, beispielsweise auch zurückliegende Zahnarztbehandlungen. Gemeint ist, wie sich aus der Begründung klar ergibt, die Krankengeschichte zum konkreten Vorfall, der zur Vertretung der Angehörigen geführt hat. Andererseits kann man kritisieren, die Unterscheidung zwischen Angehörigen, die wegen Ausübung des Vertretungsrechtes uneingeschränkten Zugang zur Krankengeschichte erhalten, und den übrigen Angehörigen sei zufällig. Die Motionärin hat bewusst keine überrissene Forderung gestellt, sondern sich gewissermassen an den Willen der verstorbenen Person angelehnt. Ich sehe das als eine Minimalforderung. Weiter gehende Berechtigungen sind durchaus möglich.
Der Bundesrat bezieht seine ablehnende Stellungnahme auf Gerichtsurteile aus den Achtziger- und Neunzigerjahren, also vor über zwanzig Jahren. Sie wissen aber alle, dass sich die Zeiten gewandelt haben. Die Gesellschaft entwickelt sich weiter. Das Ziel dieser Motion ist es, das Gesetz zu ändern und es an diesen gesellschaftlichen Wandel anzupassen. Gemäss Artikel 12 des Vorentwurfes für die Totalrevision des Datenschutzgesetzes soll der Zugang bei schutzwürdigen Interessen für einen relativ weiten Kreis von Personen möglich sein. Das ist sehr zu begrüssen, und das wird die Motion erfüllen. Es handelt sich aber erst um einen Vorentwurf. Die Vernehmlassung wurde am 4. April 2017 abgeschlossen.
Bitte unterstreichen Sie die Bedeutung des Anliegens sowie die Notwendigkeit der Regelung, und stimmen Sie dieser Motion zu.
Sommaruga Simonetta · BR-F · Consiglio federale · Berna
Diese Motion möchte den Angehörigen, die aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit in die medizinische Behandlung einer urteilsunfähigen Person involviert waren, automatisch einen umfassenden Zugang zur Krankengeschichte der verstorbenen Person gewähren, und dies ohne Interessenabwägung. Das ist aus Sicht des Bundesrates das Problem dieser Motion. Es würde sich um einen Zugang handeln, den die Angehörigen auch zu Lebzeiten der Patientin oder des Patienten nicht hatten. Das ist der Grund, weshalb wir diese Motion zur Ablehnung empfehlen.
Ich sage Ihnen ein Beispiel: Eine stark demente Frau verstirbt im Spital nach einer grösseren Operation. Ihre Tochter, die als Vertreterin der Mutter in die medizinische Behandlung einbezogen wurde, hegt den Verdacht, dass ein ärztlicher Kunstfehler vorliegen könnte, und verlangt dann Einsicht in die Krankenakten. Nach geltendem Recht muss eine Entbindung der betroffenen Ärzte vom Arztgeheimnis im vorgesehenen Verfahren erfolgen. In diesem Rahmen wird von der zuständigen Aufsichtsbehörde entschieden, ob eine Entbindung vom Arztgeheimnis zu erfolgen hat und welche Informationen herauszugeben sind. Dabei geht es aber immer nur um die für den Einzelfall notwendigen Informationen, und es besteht kein umfassendes Einsichtsrecht. Das bedeutet, dass die Tochter zum Beispiel nicht erfährt, dass ihre Mutter früher eine Medikamentensucht oder psychiatrische Behandlungen hatte. Wenn das Anliegen der Motion umgesetzt würde, würden diese Informationen der Tochter mitgeteilt, ohne dass man eine Interessenabwägung vornehmen würde. Es gibt dann auch niemanden mehr, der die möglichen Interessen der verstorbenen Mutter an der Geheimhaltung schützt. Das ist ja das Problem. Wäre die Mutter dagegen nicht dement gewesen, müsste auch bei Annahme der Motion ein Entbindungsverfahren mit Interessenabwägung durchgeführt werden.
Ich kann Ihnen aber jetzt schon sagen, und Sie haben es ja erwähnt: Ich werde mich dafür einsetzen, dass die Revision des Datenschutzgesetzes eine Lösung für das vorliegende Problem enthalten wird, die aber aus meiner Sicht den Schwierigkeiten besser gerecht wird, als das jetzt der Vorschlag der Motion tut. Die Vernehmlassung ist ja - Sie haben es erwähnt - bereits durchgeführt worden. Wir haben im Vorentwurf vorgeschlagen, dass es eine gesetzliche Grundlage gibt, um den Zugang zu den Daten einer verstorbenen Person zu regeln. Gemäss diesem Vorentwurf hätten die Kinder, die Eltern, der Ehegatte oder eingetragene Partner ein unentgeltliches postmortales Einsichtsrecht in die Daten einer verstorbenen Person, sofern die verstorbene Person das zu Lebzeiten nicht ausdrücklich untersagt hat. Die Voraussetzung dafür ist allerdings in jedem Fall eine umfassende Interessenabwägung. Ein unbedingtes Informationsrecht, wie es in der Motion vorgesehen ist, ist im Datenschutzgesetz nicht vorgesehen.
Ich bitte Sie aus diesem Grund, die Motion abzulehnen. Ich glaube, die Problematik ist erkannt, wir haben einen Vorschlag. Die Totalrevision des Datenschutzgesetzes kommt; aus verschiedenen Gründen machen wir dort sowieso vorwärts. Ich bin der Meinung, dass wir dort einen Lösungsvorschlag haben, der, wie gesagt, dem Anliegen besser gerecht wird, als es die Motion tut.
Ich bitte Sie, die Motion abzulehnen.
Votazione
Präsident (Stahl Jürg, Präsident): Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
Abstimmung - Vote
Für Annahme der Motion ... 64 Stimmen
Dagegen ... 122 Stimmen
(5 Enthaltungen)