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Legge federale sugli acquisti pubblici. Revisione totale

43597 · Bollettino ufficiale

Del 13 giu 2018

https://lexipedia.io/it/docs/ch/ab-bo-bu/43597/it/legge-federale-sugli-acquisti-pubblici-revisione-totale

Consultato il 13 set 2026

  1. Documenti
  2. Confederazione
  3. Bollettino ufficiale
Fonte

Oggetto parlamentare: Legge federale sugli acquisti pubblici. Revisione totale (17.019)

17.019

Legge federale sugli acquisti pubblici. Revisione totale

de Buman Dominique · P-M · Consiglio nazionale · Friburgo · Gruppo PPD

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

L'entrée en matière est décidée sans opposition

Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen

Loi fédérale sur les marchés publics

Detailberatung - Discussion par article

Titel und Ingress, Art. 1

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Titre et préambule, art. 1

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Intervento procedurale

Block 1 - Bloc 1

Kapitel 1: Gegenstand, Zweck und Begriffe; Kapitel 2: Geltungsbereich; Kapitel 3: allgemeine Grundsätze

Chapitre 1: objet, but et définitions; chapitre 2: champ d'application; chapitre 3: principes généraux

Jans Beat · Mit-M · Consiglio nazionale · Basilea-Città · Gruppo socialista

Ich werde Ihnen gleich drei Minderheiten nahelegen, zwei von Louis Schelbert und eine von mir.

Bei der Minderheit Schelbert zu Artikel 3 Buchstabe f geht es eigentlich um den Artikel 12a; bei Artikel 3 würde man nur die entsprechende Definition noch verankern. Bei Artikel 12a möchten wir sicherstellen, dass die vor Ort geltenden Bestimmungen zum Schutz der Umwelt eingehalten werden. Die Auftraggeberin soll Aufträge nur an Anbieter vergeben, welche die Umweltgesetze einhalten. Zu diesem Zweck muss eben auch Artikel 3 angepasst werden. Dass die öffentliche Hand keine Aufträge an Firmen vergeben soll, welche die Umweltgesetze missachten, ist - mit Verlaub - eine Selbstverständlichkeit. Artikel 12 sagt ja jetzt schon, dass es möglich ist, solche Bedingungen zu stellen. Man fordert die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingungen und der Lohngleichheit. Dass wir auch die Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz der Umwelt verlangen, ist nichts als eine konsequente, völlig zeitgemässe Vervollständigung. Wir sind überzeugt, dass dieser Antrag auch im Interesse des schweizerischen Gewerbes und der schweizerischen Industrie liegt. Wenn internationale Umweltstandards als Voraussetzung gelten, verbessert sich in aller Regel die Wettbewerbsposition von schweizerischen gegenüber ausländischen Anbieterinnen.

Zur Minderheit Schelbert zu Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e zum Thema Arbeitsintegration: Sie haben hierzu sicher auch Briefe erhalten. Hier plädieren wir in der Minderheit dafür, dass die Organisationen der Arbeitsintegration ebenfalls auf die Liste der Organisationen kommen, die sich nicht an einem Ausschreibeverfahren beteiligen müssen. Organisationen der Arbeitsintegration sind genau gleich wie Behindertenorganisationen oder Wohltätigkeitsorganisationen, die bereits ausgenommen sind, Organisationen gemeinnütziger Art, die ohne Profit arbeiten und eine Dienstleistung für den sozialen Frieden erbringen. Sie geben Menschen, die aus dem Arbeitsprozess hinausorganisiert wurden oder dort gar nie angekommen sind, die Chance zu arbeiten. Diese Menschen sollen so den Einstieg respektive den Wiedereinstieg in die Arbeitswelt finden. Diese Organisationen werden immer wichtiger, ich glaube, da sind wir uns einig. Deshalb dürfen sie nicht gefährdet werden, indem man sie jetzt quasi in den Wettbewerb drängt. Das würde nicht nur diametral ihrem gemeinnützigen, also nicht gewinnorientierten Geist widersprechen, sie müssten dann vielmehr auch gegen ähnliche Organisationen antreten, die unter Umständen weit weg tätig sind. Das ist nicht der Sinn der Sache, diese Organisationen sollen ja vor Ort die Probleme lösen. Deshalb unterstützen viele Kantone unseren Antrag explizit. Als Kantone kennen sie die Gegebenheiten und Bedürfnisse in ihrem Bereich am besten. Einige Organisationen haben erlebt, z. B. im Kanton Waadt oder im Kanton Freiburg, dass ausländische Arbeitsintegrationsfirmen sie direkt konkurrenzieren; also direkt konkurrenzieren, was sie selber aufgebaut haben. Das ist aus unserer Sicht nicht die Lösung.

Es gibt noch einen Nachteil: Wenn wir das machen, wenn wir diese Organisationen in den Wettbewerb drängen, dann werden diese Leistungen auch der Mehrwertsteuer unterstellt. Das heisst, die öffentliche Hand hat dann 7,7 Prozent weniger Geld, das sie für diese Arbeitsintegration ausgeben kann. Auch das ist ein Grund. Bitte tun Sie Ihren Kantonen, Ihren Arbeitsintegrationsstellen den Gefallen und unterstützen Sie unsere Minderheit.

Ich komme zu meiner Minderheit bei Artikel 12 Absatz 2bis: Hier geht es um einen ganz wichtigen Punkt dieser ganzen Vorlage. Es geht um folgende Frage: Wie weit können wir Arbeitsbedingungen, die in der Schweiz gelten und auch Kosten verursachen, einfordern, wenn wir solche Ausschreibungen machen? Ich hatte den Eindruck, es gab in der Kommission eine Stimmung des Konsenses. Wir alle waren eigentlich der Meinung, dass wir hier die Chance packen sollten, um dem schweizerischen Gewerbe die Möglichkeit zu geben, dass es, wenn es sauber arbeitet, saubere Arbeitsbedingungen, saubere ökologische Bedingungen gewährleistet, nicht gegenüber Anbietern aus dem Ausland benachteiligt wird.

Jetzt gibt es zwei Konzepte, dies einzufordern. Das eine ist der Minderheitsantrag Flückiger Sylvia bei Artikel 29; es soll über einen Preiskorrekturfaktor gegenüber Anbietern aus dem Ausland geschehen. Das ist nach unserer Kenntnis nicht umsetzbar, weil das die WTO nicht zulassen wird. Es gefährdet im Kern dieses Abkommen, wenn wir das machen.

Jetzt gibt es aber diesen anderen Minderheitsantrag, das ist mein Minderheitsantrag. Er wird im Wesentlichen dieselben Auswirkungen haben, aber eben mit diesen GPA-Bestimmungen konform sein. Was will er? Er will, dass die Anbieterinnen sagen können, dass sie die Arbeitsbestimmungen, die bei ihnen gelten, auch bei ausländischen Anbietern einfordern wollen. Was heisst das konkret? Arbeitsbestimmungen, die bei uns gelten, werden sowieso eingefordert, das werden wir noch bei Artikel 12 beschliessen. Was sind das für Anforderungen? In der Schweiz gilt der Anspruch auf Ferien, auf bezahlte Feiertage, auf Arbeitspausen, auf eine Regelung der Wochenendarbeit. Wir haben Arbeitsunfähigkeit bei Krankheit geregelt, es gibt Schwangerschaftsversicherung, Gesundheitsschutz, Unfallversicherung, Kündigungsfristen. Das alles müssen Anbieter hier auf dem Markt sicherstellen. Wenn wir jetzt sagen, wer ausschreibt, fordert das unter Umständen - es ist eine Kann-Formulierung - auch von ausländischen Anbietern ein, dann wird das automatisch diese Preiskorrektur nach sich ziehen. Es ist also eine Kann-Formulierung, und diese ist GPA-konform. Wenn wir uns nur auf die internationalen Bestimmungen, auf die internationalen ILO-Bestimmungen berufen, und das war der Entwurf des Bundesrates, dann sind da praktisch keine Bedingungen daran geknüpft. Da geht es wirklich nur um Kinderarbeit, die verboten wird, um Zwangsarbeit, die verboten wird, um das Diskriminierungsverbot und die Gewerkschaftsfreiheit. Aber wie ich Ihnen vorhin gezeigt habe: Schweizerische Anbieter müssen viel, viel mehr erfüllen. Deshalb wäre das eine sinnvolle Minderheit, und ich bitte Sie, Frau Flückiger, Ihren Leuten zu erklären, dass das ein ähnlicher Gehalt ist. Aber die Wahrscheinlichkeit, dass wir das machen dürfen, ist sehr, sehr viel grösser.

In diesem Sinn bitte ich Sie, meine Minderheit zu unterstützen. Ich ziehe sie allerdings zurück, weil Herr Regazzi einen noch besser formulierten Einzelantrag eingebracht hat. Zu dessen Gunsten, denke ich, kann ich meinen Antrag zu Artikel 12 Absatz 2bis zurückziehen.

Marra Ada · Mit-F · Consiglio nazionale · Vaud · Gruppo socialista

Je dispose de cinq minutes pour défendre trois propositions de minorité dans ce bloc. Celles-ci concernent les articles 4, 7 et 12.

L'article 4 précise quelles entreprises sont soumises à la loi sur les marchés publics, soit les entreprises privées et étatiques. La minorité Pardini souhaiterait voir introduites également les entreprises qui sont contrôlées par l'Etat.

Aujourd'hui, la situation dans le domaine des télécommunications et des technologies de l'information et de la communication est paradoxale. Les investissements réalisés dans les réseaux de télécommunications - fibre optique, câble de cuivre, technologies sans fil - continuent à être élevés, mais des mandats sont désormais aussi attribués à des entreprises qui ne sont pas soumises à la CCT de la branche. Il est inquiétant de voir que de nombreux acteurs du marché, dont des grands groupes étrangers, reçoivent des mandats très importants. Comme ces entreprises ne sont pas soumises à la CCT de la branche, il est pratiquement impossible d'en contrôler les conditions de travail. C'est seulement si l'on soumet Swisscom à la loi sur les marchés publics que l'on pourra garantir que les mandats seront à l'avenir attribués à des entreprises qui respectent les conditions de travail et les salaires en usage dans la branche et la localité. Il en va de même pour les autres entreprises contrôlées par la Confédération.

En ce qui concerne l'article 7, la minorité Pardini ne souhaite pas que le Conseil fédéral consulte la Commission de la concurrence avant d'édicter l'ordonnance qui exempte entièrement ou partiellement les acquisitions sur un marché sectoriel. La raison est simple: il a été constaté à plusieurs reprises que la Commission de la concurrence a évalué de façon plutôt négative les accords aux niveaux communal et cantonal entre patronat et syndicats, et qu'elle les a parfois même fait casser. Ce n'est pas la façon dont nous interprétons le partenariat social. Ce dernier est plus important qu'une interprétation parfois bien trop libérale de la concurrence par la Commission de la concurrence.

J'en viens à l'article 12 alinéa 4bis. L'article 12 est capital dans cette loi, puisqu'il concerne le respect des dispositions relatives à la protection des travailleurs, des conditions de travail et de l'égalité salariale entre femmes et hommes.

La commission a fait un pas important puisqu'elle spécifie que les soumissionnaires doivent respecter les dispositions relatives à la protection des travailleurs et les conditions de travail en vigueur "au lieu où la prestation est fournie". C'est capital. Mais pour mettre en acte cette volonté de protection, il faut des dispositions de contrôle plus efficientes.

C'est pourquoi cette minorité vous propose de rajouter à l'article 12 un alinéa 4bis qui précise de manière concrète comment l'adjudicateur ou l'entrepreneur contractant s'assure que les conditions salariales minimales soient respectées. Il faut rappeler que la loi stipule clairement que les commissions composées des partenaires sociaux sont responsables de l'exécution des conventions collectives de travail déclarées de force obligatoire. Il serait donc logique que le pouvoir adjudicateur ou l'entrepreneur contractant, par analogie avec la pratique actuelle de contrôle du respect des salaires convenus, se voie présenter une confirmation, par la commission paritaire des conventions collectives de travail de force obligatoire, que ces soumissionnaires respectent les normes. Cette solution non bureaucratique, qui, par le passé, a déjà fait ses preuves dans d'autres domaines renforcerait les registres professionnels et conduirait surtout à une plus grande clarté et à une standardisation du processus.

Vogt Hans-Ueli · Mit-M · Consiglio nazionale · Zurigo · Gruppo dell'Unione democratica di Centro

Ich spreche zu Artikel 12, der die Einhaltung arbeitsrechtlicher Bestimmungen als einen allgemeinen Grundsatz des öffentlichen Beschaffungsrechts betrifft, und zu Artikel 44, der den Ausschluss von einem Verfahren oder den Widerruf eines Zuschlags unter bestimmten Voraussetzungen regelt. Ich beantrage Ihnen, in die beiden Artikel auch die Bestimmungen zur Berücksichtigung eines Vorrangs für erwerbstätige Inländer einzufügen. Das heisst konkret namentlich, dass Aufträge nur an Unternehmen vergeben werden sollen, die den verfassungsmässig geforderten Inländervorrang einhalten. Wer sich nicht an die Bundesverfassung hält, soll vom Staat keine Aufträge erhalten.

Artikel 12 des Gesetzes will die Einhaltung und Durchsetzung von rechtlich und wirtschaftspolitisch als wichtig angesehenen Bestimmungen gewährleisten. Die Durchsetzung dieser Bestimmungen wird indirekt erzwungen, indem die Einhaltung der Bestimmungen zur Voraussetzung für einen Zuschlag gemacht wird. Einhalten müssen die Unternehmen diese Bestimmungen sowieso, aber ihre Durchsetzung wird verstärkt. Wenn man dieses Prinzip der Rechtsdurchsetzung gutheisst, ist nicht ersichtlich, warum es zwar für Bestimmungen zum Arbeitsschutz, zur Schwarzarbeit und zur Lohngleichheit gilt, aber nicht für den Inländervorrang.

Der Inländervorrang ist aufgrund von Artikel 121a Absatz 3 der Bundesverfassung ein fundamentaler Grundsatz der schweizerischen Arbeitsmarktpolitik. Er steht entsprechend dem Prinzip der Ranggleichheit von Verfassungsnormen auf gleicher Stufe wie die Lohngleichheit der Geschlechter und verdient darum, gleichermassen erwähnt zu werden.

Der Inländervorrang ist aber nicht nur eine verfassungsrechtliche Vorgabe, er ist auch ein volkswirtschaftlich sinnvolles Prinzip: Es sollen im Interesse einer möglichst hohen Beschäftigung und einer möglichst geringen Arbeitslosigkeit, aber auch im Interesse einer nicht unbegrenzten Zuwanderung zuerst diejenigen Menschen angestellt werden, die bereits hier leben. Die Zuwanderung soll die hiesige Bevölkerung nicht in die Arbeitslosigkeit abdrängen. Das öffentliche Beschaffungswesen soll diesem volkswirtschaftlichen Prinzip gehorchen.

Dass das Parlament Artikel 121a der Bundesverfassung nicht umgesetzt hat, rechtfertigt es nicht, die Verfassung gleich noch einmal zu missachten. Ein Unrecht rechtfertigt kein anderes Unrecht. Indem die Beachtung des Inländervorrangs zur Voraussetzung für einen Zuschlag gemacht wird, kann so zumindest indirekt zur Umsetzung des Volksentscheids vom 9. Februar 2014 beigetragen werden.

Ich danke Ihnen deshalb, wenn Sie meine Minderheiten zu Artikel 12 und zu Artikel 44 unterstützen.

Flückiger-Bäni Sylvia · Mit-F · Consiglio nazionale · Argovia · Gruppo dell'Unione democratica di Centro

Ich spreche zu meinen Minderheiten zu Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe f auf den Seiten 12 und 45 der Fahne.

Es geht um die Einhaltung der Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf Lohngleichheit. Mein Antrag bezüglich der Bestimmung über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf Lohngleichheit in Artikel 12 Absatz 1 wurde leider von der Kommissionsmehrheit verworfen. Grundsätzlich finde ich es nicht richtig, dass eine allgemeine Bestimmung auf Stufe Verfassung - die haben wir ja - in einem Gesetz nochmals explizit erwähnt werden muss. Und dies, obwohl oder gerade weil die Verwaltung uns Recht geben musste, dass es doch sehr zufällig ist, nach welchen Kriterien gewisse Aspekte, die schon in der Bundesverfassung geregelt sind, in ein Gesetz aufgenommen werden und andere wieder nicht. In diesem Sinne ist das explizite Erwähnen der Lohngleichheit weniger einer gesetzlichen Notwendigkeit geschuldet, sondern birgt vielmehr politischen Zündstoff.

Um den Punkt nochmals zu betonen: Ich bin selbstverständlich dafür, dass Frauen und Männer für gleiche Leistungen gleiche Löhne erhalten. Das sage ich Ihnen als Unternehmerin und weil ich weiss, dass das richtig und wichtig ist. Es gibt selbstverständlich Unterschiede, das wissen wir auch. Einige lassen sich erklären, andere nicht. Aber ich denke, wir sind doch hier wirklich auf gutem Weg. Darum ist der Begriff "Lohngleichheit" in diesem Zusammenhang nicht präzise genug gefasst worden. Die Revision des Gleichstellungsgesetzes, deren Stossrichtung beispielsweise auch vom Schweizerischen Gewerbeverband bekämpft wird, geht ja in eine ähnliche Richtung, wie Ihnen sicher bekannt ist. Eine Vorgehensweise im Bereich Lohngleichheit in Zusammenhang mit dem Beschaffungswesen wurde im Kanton Basel-Stadt anhand eines Pilotprojektes erprobt. 2017 wurden zehn Unternehmen mit mehr als fünfzig Angestellten ausgelost. Sie müssen sich einer umfassenden Lohnkontrolle unterziehen und all ihre Löhne offenlegen. Noch in diesem Jahr sollte eine fixe Lohnkontrollstelle eingeführt werden. Das Ganze steht im Kanton Basel-Stadt rechtlich auf dünnem Eis. Falls das Beispiel Basel Schule machen wird, können wir davon ausgehen, dass wir bald schweizweit ein Aufblähen der Verwaltung und bürokratische Lohnpolizisten haben werden. Sie wissen, dass wir uns schon immer dagegen gewehrt haben. Ob es dann wirklich etwas bringt, steht natürlich auf einem anderen Blatt.

Gegen diese Art von staatlicher Einmischung wehre ich mich. Des Weiteren stellt sich für mich die Frage, inwiefern die Lohngleichheit dann auch für ausländische Anbieter gelten soll. Wie und wo sollen deren Lohnbücher kontrolliert werden, mit welchem Aufwand? Es ist sicher ein fast unmögliches oder ein wirklich unmögliches Unterfangen.

In Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe f wurde die Lohngleichheit ja bereits eingefügt; das es ist nicht wirtschaftsfreundlich und behindert vor allem unsere KMU. Es ist ein klarer Schritt hin zu einer Benachteiligung unserer Unternehmen gegenüber ausländischen Mitbewerbern. Wir wollen ja immer gleich lange Spiesse. Mit der expliziten Erwähnung und der entsprechenden Einführung von Lohnpolizisten schaffen wir einen Wettbewerbsvorteil direkt wieder ab, denn irgendjemand muss ja dann diese Bürokratie, diesen Aufwand bezahlen. Und wo gehen diese Kosten hin? Natürlich belasten sie die Offerten der Schweizer Unternehmen.

Aus diesem Grund bitte ich Sie, meiner Minderheit zu folgen.

Birrer-Heimo Prisca · Mit-F · Consiglio nazionale · Lucerna · Gruppo socialista

In Artikel 12 geht es um die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingungen und der Lohngleichheit. Das ist dort geregelt.

Gemäss Absatz 4 kann die Auftraggeberin die Einhaltung der Anforderungen gemäss den Absätzen 1 und 2 - da sind sie definiert - selber kontrollieren oder die Kontrolle Dritten übertragen, soweit diese Aufgabe nicht einer spezialgesetzlichen Behörde oder einer anderen geeigneten Instanz, insbesondere einem paritätischen Kontrollorgan, übertragen wurde. Mit dieser Bestimmung werden die Anbieterinnen der Leistung von dieser Kontrollmöglichkeit erfasst. In Absatz 3 wird ergänzend festgehalten, dass auch die Subunternehmerinnen die Anforderungen einzuhalten haben.

Mit meiner Minderheit zu Absatz 4 bezieht sich die Möglichkeit der Kontrolle neu auch auf Absatz 3, was der inhaltlichen Logik des Leistungsortsprinzips folgt, das heisst, dass die Arbeitsbedingungen dort gelten und kontrolliert werden, wo die eigentliche Leistung erbracht wird. Es geht also darum, dass auch bei Subunternehmen kontrolliert wird, ob sie die Anforderungen über die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingungen und der Lohngleichheit nach den Absätzen 1 und 2 einhalten.

Allein mit der Aufnahme dieser Pflichten in den Vereinbarungen zwischen Anbieterinnen und Subunternehmerinnen ist es nicht getan. Der Gesetzgeber soll dem Auftraggeber auch eine Kontrollmöglichkeit bei den Vereinbarungen mit den Subunternehmen zugestehen. Diese Kontrollen sind wichtig und haben sich in den letzten Jahren bewährt, denn schlussendlich sind Massnahmen nur wirksam, wenn sie kontrolliert werden können und man bei Nichteinhaltung auch sanktionieren kann. Das ist eine wichtige Voraussetzung für die Durchsetzung des Arbeitnehmerschutzes und der Arbeits- und Lohnbedingungen. Es ist aber auch eine wichtige Voraussetzung für einen fairen Wettbewerb, für gleich lange Spiesse für die Unternehmen, vor allem für diejenigen, die sich korrekt verhalten und die dann nicht einen Nachteil haben, wenn andere eben die Bedingungen nicht einhalten.

Daher ist es auch völlig kontraproduktiv, die Absätze 4 und 5 zu streichen, wie dies die Minderheit II (Aeschi Thomas) verlangt.

Ich bitte Sie, diese Verschlechterung, die diejenigen Unternehmen treffen wird, die sich korrekt im Markt verhalten, abzulehnen und meine Minderheit bei Artikel 12 zu unterstützen.

Carobbio Guscetti Marina · 1VP-F · Consiglio nazionale · Ticino · Gruppo socialista

La presidente (Carobbio Guscetti Marina, prima vicepresidente): Vi informo che il signor Aeschi Thomas ha ritirato la proposta della sua minoranza II all'articolo 12 capoversi 4 e 5.

Jans Beat · Mit-M · Consiglio nazionale · Basilea-Città · Gruppo socialista

Ich spreche für die SP-Fraktion zu Block 1. Die SP-Fraktion unterstützt den Antrag der Minderheit Schelbert zu den Artikeln 3 und 12a. Wir glauben, dass es richtig und auch selbstverständlich ist, die Einhaltung von Umweltgesetzen zu fordern.

Ein zentraler Artikel für die SP-Fraktion ist Artikel 12, Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingungen und der Lohngleichheit. Dort lehnen wir den Antrag der Minderheit Vogt ab. Wir haben zwar ein gewisses Verständnis dafür, dass die Forderung gestellt wird. Im Moment sehen wir aber nicht, wie sie umgesetzt werden soll. Es braucht einen effizienten und unbürokratischen Kontrollmechanismus. Aber dieser liegt einfach nicht vor, und deshalb wissen wir nicht, wie man diesen Antrag umsetzen soll.

Den Antrag der Minderheit Flückiger Sylvia lehnen wir ab. Wir glauben, dass die "Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit" umgesetzt werden können und dass es eine selbstverständliche Forderung ist. Wenn der Antrag der Minderheit Flückiger Sylvia entgegen dem Entwurf des Bundesrates angenommen wird, wenn wir die Lohngleichheit also nicht einfordern, dann ist das ein gleichstellungspolitischer Rückschritt, den die SP-Fraktion klar ablehnt.

Zu Artikel 12 Absatz 2bis liegt der Einzelantrag Regazzi vor, den wir unterstützen. Er bietet die Möglichkeit, den Nachweis der Einhaltung wesentlicher Arbeitsnormen zu verlangen. So kann erstens der Ausbeutung von Billigstarbeitskräften in Entwicklungsländern endlich ein Riegel vorgeschoben werden, und zweitens können dem einheimischen Gewerbe faire Bedingungen, eine faire Ausgangssituation geboten werden, sodass es preislich mithalten kann.

Wir wollen vor allem, dass Geschichten wie die Geschichte, die Sie vielleicht noch in Erinnerung haben, nicht mehr passieren: Da hat man für die Kleidung der Zivildienstleistenden einen Auftrag nach Mumbai erteilt. Die Leute dort mussten diese Kleider herstellen - unter miserablen Arbeitsbedingungen; zu wenig Licht, keine fairen Arbeitsverhältnisse, katastrophale Löhne -, und das für einen Schweizer Auftraggeber, für Schweizer Kleider. Das wollen wir nicht mehr. Deshalb braucht es hier eine Korrektur, und wir glauben, dass der Antrag Regazzi dazu die Lösung bietet.

In Artikel 12 Absätze 4 und 5 geht es um die Kontrolle der Einhaltung der Vergabekriterien. Die Minderheit I (Birrer-Heimo) will diese Kontrolle auf Subunternehmen ausweiten. Die Minderheit II (Aeschi Thomas) will sie ganz ausschliessen, der Antrag wurde jetzt aber offenbar zurückgezogen.

Es ist wichtig, dass wir die Subunternehmerfirmen im Auge behalten. Auch sie müssen kontrolliert werden können - gerade sie müssen kontrolliert werden können. Es kommt leider immer wieder vor, dass solche Subunternehmenskonstrukte gebildet werden - mit nur einem Ziel, nämlich dass die Arbeitsbedingungen in der Schweiz unterwandert werden. Wenn wir diese Subunternehmen nicht genau anschauen, dann wird das weitergehen, dann wird es sogar zu weiteren solchen Konstruktionen führen.

In diesem Sinn bitten wir Sie, die Minderheit I (Birrer-Heimo) zu unterstützen.

Flückiger-Bäni Sylvia · Mit-F · Consiglio nazionale · Argovia · Gruppo dell'Unione democratica di Centro

Ich habe Kollege Jans nun gut zugehört betreffend die Kontrollen. Wir kommen schon langsam in eine Situation, wo den Unternehmen vor lauter Kontrollen das Unternehmersein noch abhandenkommen wird. Es muss auch hier einfach schon das nötige Augenmass gelten, obwohl ich natürlich das alles verstehe. Auch hier müssen wir einfach ein wenig aufpassen. Deshalb lehnen wir den Antrag der Minderheit I (Birrer-Heimo) ab.

In Block 1 sind die Kapitel 1 "Gegenstand, Zweck und Begriffe", 2 "Geltungsbereich" sowie 3 "Allgemeine Grundsätze" des BöB zusammengefasst. Aus Sicht der SVP-Fraktion können wir die Anpassungen und Änderungen, das heisst den Antrag der Mehrheit, unterstützen, ausser bei Artikel 12, wo wir eine eigene Minderheit zur Debatte stellen.

Noch einige Bemerkungen zu Kapitel 1: Die Betonung von "fair" bringt, wie diskutiert, keine juristische Präzisierung, sondern will daran erinnern, dass die Ausgangsbestimmungen in den verschiedenen Ländern berücksichtigt werden müssen; dazu etwa Artikel 2 Buchstabe d. Dies ist wichtig für unsere kleine Volkswirtschaft. Es kann nicht sein, dass wir öffentliche Aufträge an Firmen im Ausland vergeben, die wiederum staatlich subventioniert werden. Darum ist das Einfügen des Passus des volkswirtschaftlichen Aspekts in Artikel 2 Buchstabe a für die Revision relevant. WTO-Regeln sind nur dann fair, wenn man die volkswirtschaftlichen Bedingungen eines Landes mitberücksichtigt, z. B. den Arbeitsmarkt, die Beschäftigung von Inländern, die unterschiedlichen Preisniveaus oder die Eigenarten eines Bildungssystems, bei uns zum Beispiel unser erfolgreiches duales Bildungssystem.

Zur Minderheit Schelbert bei Artikel 3, "Begriffe", "Erhaltung natürlicher Ressourcen und Umweltschutz", Einhaltung des Umweltrechts: Ich muss Ihnen ehrlich sagen, dass ich manchmal schon zwei Herzen in meiner Brust habe. Aber ich und die SVP-Fraktion lehnen diesen Antrag ab und unterstützen die Mehrheit, und zwar aus folgendem Grund: Eine solche Forderung, ich habe es schon beim Eintreten erwähnt, könnte kontraproduktiv sein und zur Folge haben, dass nur noch berücksichtigt oder verlangt wird, was rechtlich oder im Rahmen internationaler Standards bereits vorgesehen ist. Ich erhoffe mir die nötigen Signale dort, wo wir die Nachhaltigkeit aufgenommen haben, und da stehen ich und der grösste Teil meiner Fraktion dahinter.

Zu Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2: Diesen Artikel haben wir in der Fraktion noch einmal vertieft angeschaut und diskutiert. Die grosse Mehrheit vertritt die Auffassung des Bundesrates und lehnt die Minderheit Pardini ab. Es geht um die öffentlichen und von der öffentlichen Hand beherrschten Unternehmen, die gemäss Minderheit dem BöB unterstellt werden sollen.

Wir teilen die Meinung des Bundesrates, die da lautet: Würden öffentliche und von der öffentlichen Hand beherrschte Unternehmen wie beantragt nach Absatz 1 unterstellt, wären sie nicht nur für einen bestimmten Bereich, zum Beispiel Schienenverkehr oder Postdienste, in den sogenannten Sektoren unterstellt, sondern für sämtliche Tätigkeiten, also auch für solche, bei denen sie im Wettbewerb stehen. Angesichts des mit dem Beschaffungswesen einhergehenden administrativen Aufwands und der zeitlichen Verzögerung wäre dies mit grossen Nachteilen verbunden.

Im Weiteren lehnt die SVP-Fraktion auch bei Artikel 7 die Minderheit Pardini ab. Das Gesetz will, dass man, wenn in einem Sektorenmarkt ein wirksamer Wettbewerb herrscht, die Beschaffung in diesem Markt nicht unter das Beschaffungsgesetz stellt.

Ich komme zu den Institutionen, den NGO, die sich für Arbeitsintegration starkmachen. Sie sind eine wesentliche Konkurrenz für das Gewerbe. Als Organisationen, die öffentliche Gelder erhalten, können sie so den Markt verzerren. Es ist richtig, dass die Organisationen der Arbeitsintegration auf Bundesebene nicht als Ausnahme stipuliert werden.

Zur Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingungen und der Lohngleichheit in Artikel 12: Da gab es natürlich auch einigen Zündstoff. In einer Grundsatzdebatte wurde uns Recht gegeben.

Ich komme zu den Einzelanträgen, es wurde ja eine ganze Reihe eingereicht. Es ist natürlich so, dass ich diese, wenn sie erst am Morgen auf dem Tisch lagen, mit meiner Fraktion nicht besprechen konnte.

Den Einzelantrag Ammann aber wollen wir seitens der SVP-Fraktion unterstützen. Es geht um Schutzgebühren - Sie haben es sicher gelesen - von 20 000 Franken. Das geht natürlich nicht an. Wir unterstützen diesen Antrag.

Einen weiteren Antrag möchten wir auch unterstützen, nämlich den Einzelantrag Regazzi. Sie wissen, dass das Tessin in einer speziellen Situation ist. Die Begründung können Sie auf dem Antrag lesen; ich brauche Ihnen das nicht zu sagen, auch ist meine Zeit bereits abgelaufen. Ich finde es aber wichtig, dass auch der Einzelantrag Regazzi unterstützt wird. Ich danke Ihnen.

Badran Jacqueline · Mit-F · Consiglio nazionale · Zurigo · Gruppo socialista

Ja, geschätzte Kollegin Flückiger, ich glaube, wir sind uns einig, wenn wir sagen, dass es unsere Schweizer Unternehmen im Vergleich zu ausländischen Unternehmen in preislicher Hinsicht schwieriger haben, wegen der höheren Löhne, der höheren Umweltstandards usw. Da sind wir uns einig.

Mit dem, was Sie da erzählt haben, machen Sie es aber den Schweizer Unternehmen doch noch schwieriger. Wenn Sie sagen, Sie wollen die Einhaltung der Umweltstandards nicht, dann begünstigen Sie ja die, die dumpen! Wenn Sie sagen, Sie wollen die Sozialstandards oder Lohnstandards nicht einhalten und auch nicht kontrollieren, dann begünstigen Sie doch diejenigen, die dumpen. Sie verzerren also mit Ihren Anträgen genau den Wettbewerb, den Sie nicht verzerren wollen.

Können Sie mir folgen? Verstehen Sie, was ich Ihnen sage?

Flückiger-Bäni Sylvia · Mit-F · Consiglio nazionale · Argovia · Gruppo dell'Unione democratica di Centro

Geschätzte Frau Kollegen Badran, Sie wissen, dass wir einen speziellen Draht zueinander haben. Sie haben gute Ansichten bezüglich Unternehmungen, weil Sie ja selber Unternehmerin sind. Wir haben natürlich in der Fraktion vertieft diskutiert, was wir unterstützen wollen und was nicht. Sie wissen, wir sind Erstrat. Die ganze Vorlage geht an den Ständerat, und dann werden wir sehen, was der Ständerat daraus macht. Ich habe ja gesagt, dass ich zwei Herzen in meiner Brust habe, aber wir müssen natürlich auch von unserer Seite, von Unternehmerseite, Gewerbeseite die richtigen Massnahmen beschliessen. Die können halt ein wenig differenziert sein.

Müller Leo · Mit-M · Consiglio nazionale · Lucerna · Gruppo PPD

In diesem Block geht es um die Artikel 1 bis 12, also um Gegenstand, Zweck, Begriffe, Geltungsbereich und allgemeine Grundsätze.

Ich komme zu den einzelnen Anträgen: Die CVP-Fraktion unterstützt den Mehrheitsbeschluss der Kommission, wonach in Artikel 2 Buchstabe a in den Zweck aufgenommen wird, dass die öffentlichen Mittel nicht nur wirtschaftlich, sondern auch volkswirtschaftlich sinnvoll und nachhaltig eingesetzt werden sollen. Es geht hier darum, dass man den Einsatz der Mittel nicht nur projektbezogen, sondern auch volkswirtschaftlich beurteilt. Wir müssen uns allerdings bewusst sein, dass wir hier beim Zweckartikel sind. Hinten müssen dann konkrete Bestimmungen folgen, damit der Zweck auch erfüllt werden kann; ich komme dann nochmals darauf zurück. Ebenso unterstützt die CVP-Fraktion die Mehrheitsanträge zu Artikel 2 Buchstaben d und e.

Dagegen lehnt die CVP-Fraktion die Minderheit Schelbert zu Artikel 3 Buchstabe f ab. Vehement lehnt die CVP-Fraktion die Minderheit Pardini zu Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e sowie zu Absatz 2 ab: Würden öffentliche oder von öffentlicher Hand beherrschte Unternehmen dem Beschaffungsrecht unterstellt, würde das für diese Unternehmungen eine massive Wettbewerbsverzerrung respektive Wettbewerbsbehinderung darstellen. Würde beispielsweise die Swisscom, die im vollen Wettbewerb zu anderen internationalen Konkurrenten steht, dem Beschaffungsrecht unterstellt, würde sie stark benachteiligt, weil andere, zum Beispiel Microsoft, Facebook, Google usw., die direkte Mitbewerber der Swisscom sind, dem Beschaffungsrecht nicht unterstellt sind. Das hätte für die Swisscom einerseits finanzielle, aber andererseits auch grosse zeitliche Nachteile. Als weiteres Beispiel nenne ich die Suva: Hier müssen gemäss Unfallversicherungsgesetz für alle Anbieter von Unfallversicherungen - das sind private Krankenkassen, Privatversicherer, Suva usw. - und auch für deren Produkte und Dienstleistungen die gleichen Spielregeln gelten. Auch hier würde mit der einseitigen Unterstellung der Suva unter das Beschaffungsrecht stark wettbewerbsverzerrend eingegriffen. Das wollen wir nicht.

Dagegen unterstützt die CVP-Fraktion bei Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e die Minderheit Schelbert, wonach bei Aufträgen auch die Organisationen der Arbeitsintegration ausgenommen werden. Diese sollen gleichgestellt werden mit Wohltätigkeitsinstitutionen, Behindertenorganisationen und weiteren.

Zudem unterstützt die CVP-Fraktion den Einzelantrag Ammann zu Artikel 11 Buchstabe f. Hier geht es darum, dass keine speziellen Schutzgebühren verlangt werden, die dann nur unter gewissen Bedingungen wieder zurückgefordert werden können. Diese Schutzgebühren wurden in der Vergangenheit zum Teil recht hoch angesetzt, und das hat natürlich viele Mitbewerber davon abgehalten, an der Ausschreibung mitzumachen.

Eine weitere zentrale Bestimmung ist Artikel 12 Absatz 1. Hier beantragt Ihnen die Mehrheit der Kommission, dass die Arbeitsschutzbestimmungen und die Arbeitsbedingungen am Ort der Leistung eingehalten werden müssen. Das ist der Mehrheitsantrag der Kommission. Ich erwähne das hier nur, weil wir diesem Ansinnen Nachdruck verleihen wollen, und ich bitte Sie, diesem Mehrheitsantrag zu folgen.

Im Weiteren, und hier komme ich schon langsam zum Schluss, unterstützen wir den Einzelantrag Regazzi zu Artikel 12 Absatz 2bis. Sie haben es gehört, ein ähnlicher Antrag, der aber zu einschränkend formuliert war, war die Minderheit Jans zu Artikel 12 Absatz 2bis. Diese Minderheit wurde jetzt zurückgezogen. Wir haben nun den Einzelantrag Regazzi vorliegen, und ich bitte Sie, diesen zu unterstützen. Denn es geht darum, dass ein Besteller im Einzelfall formulieren kann, welche Bestimmungen für Leistungen im Ausland dort eingehalten werden müssen. Das gibt auch den Schweizer Unternehmen etwas Sicherheit, indem sie nicht Bestimmungen für Leistungen im Inland einhalten müssen, wenn gleichzeitig Leistungen, die im Ausland erbracht und bezogen werden, anderen, also largen Gesetzesbestimmungen unterstellt sind.

Deshalb bitte ich Sie, dem Einzelantrag Regazzi zuzustimmen.

Genecand Benoît · Mit-M · Consiglio nazionale · Ginevra · Gruppo liberale radicale

Cher collègue, vous avez dit qu'à l'article 10 "Exceptions" le groupe PDC soutenait la modification de la lettre e selon la proposition de la minorité Schelbert, qui ajoute les "organismes d'insertion socioprofessionnelle" à la liste des organismes auxquels la loi ne s'applique pas. Est-ce que vous ne pensez pas qu'on court le risque de voir les PME qui font de la réinsertion socioprofessionnelle - je connais notamment le cas d'une entreprise qui engage des gens qui sortent de prison -, qui seront elles soumises à la loi, être désavantagées par rapport aux "organismes d'insertion socioprofessionnelle" qui sont eux presque tous étatiques? Est-ce qu'on ne court pas le risque de se retrouver dans une situation où finalement ce seront seulement ces organismes qui seront sur le marché de la réinsertion socioprofessionnelle, et où on interdira progressivement aux PME de se faire aussi une place sur ce marché ou du moins de donner une chance aux personnes qui sont en difficulté?

Müller Leo · Mit-M · Consiglio nazionale · Lucerna · Gruppo PPD

Geschätzter Herr Kollege, wir befinden uns natürlich in einem Spannungsfeld, das ist schon so. Einerseits könnten die Organisationen, die dann vom Beschaffungsrecht ausgenommen werden, allenfalls etwas bevorteilt sein. Aber andererseits geht es ja auch darum, dass man diesen Organisationen eine Chance gibt, Aufträge auszuführen. Auf einer Liste sind jene Organisationen aufgeführt, die ausgenommen sind: Es geht um Behinderteninstitutionen, um Wohltätigkeitseinrichtungen und um Strafanstalten. Diese sind schon gemäss Entwurf des Bundesrates ausgenommen. Dazu gibt es jetzt noch eine Erweiterung. Wir von der CVP-Fraktion sind der Meinung, dass diese Organisationen der Arbeitsintegration auch eine besondere Aufgabe erfüllen und deshalb auch ausgenommen werden sollen. Das ist die Begründung.

Jans Beat · Mit-M · Consiglio nazionale · Basilea-Città · Gruppo socialista

Das war eine interessante Frage von Herrn Genecand. Teilen Sie folgende Einschätzung? Seine Befürchtung wird nicht eintreffen. Arbeitsintegrationsorganisation, Behindertenorganisationen oder Gefängnisse werden genau deshalb nicht konkurrenziert, weil wir sie ja ausnehmen. Die Kantone, die Vergabestellen können ihnen einen Auftrag geben, ohne sie irgendeinem Wettbewerb zu unterstellen. Sie können sagen: Diesen Auftrag geben wir dem Gefängnis, diesen Auftrag geben wir einer Arbeitsintegrationsorganisation. Teilen Sie meine Einschätzung?

Müller Leo · Mit-M · Consiglio nazionale · Lucerna · Gruppo PPD

Ja, das ist genau der Zweck. Man will diese ausgenommenen Organisationen nicht benachteiligen. Es stellt sich eher die umgekehrte Frage, ob dann andere KMU benachteiligt werden, denn - ich sage es jetzt vielleicht etwas überspitzt - wenn diese besonderen Organisationen bevorteilt werden, bringt das allenfalls anderen KMU Nachteile. Das ist die Befürchtung. Aber bei der Güterabwägung sind wir zum Schluss gekommen, dass jene Waagschale doch schwerer ist und wir diese besonderen Organisationen in dem Sinn ausnehmen wollen.

Walti Beat · Mit-M · Consiglio nazionale · Zurigo · Gruppo liberale radicale

Für die FDP-Liberale Fraktion sind die Mehrheitspositionen in diesem Block 1 ausgewogen. Wir werden die Minderheiten nicht unterstützen. Zu den Einzelanträgen kann ich nur persönlich Stellung nehmen, da wir diese nicht vorgängig besprechen konnten.

Ich möchte Sie betreffend Artikel 3 Buchstabe f und Artikel 12a, in denen es um die Einhaltung des Umweltrechts geht, wie in anderem Zusammenhang dann auch, bitten, keine unnötigen deklaratorischen Vorschriften in dieses Gesetz hineinzuschreiben. Was gilt, ist selbstverständlich. Das gilt auch für Anbieterinnen und Anbieter im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens. Das Umweltrecht, oder ich kann auch die Umsetzung der Massnahmen zur Masseneinwanderungs-Initiative bei Artikel 12 anfügen - das sind alles Regulierungen, denen sämtliche Unternehmen unterstehen und die selbstverständlich einzuhalten sind. Sie mit Blick auf konkrete Vergabeprozesse noch als zusätzlich zu überprüfende Kriterien einzuführen geht am Ziel vorbei, macht alles komplizierter und im Ergebnis nicht besser.

Die Unterstellung von der öffentlichen Hand beherrschter Unternehmen unter das BöB, wie das die Minderheit Pardini bei Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 4 Absatz 2 fordert, würde für diese betroffenen Unternehmen - die Swisscom wurde erwähnt - einen erheblichen wettbewerblichen Nachteil bedeuten, weil sie in Konkurrenz zu Unternehmen, die diesem komplexen Verfahren eben nicht unterworfen sind, stehen. Das ist weder im Interesse der öffentlichen Hand, die hier wirtschaftliche Beteiligungen und damit auch wirtschaftliche Interessen hat, noch macht es das Ergebnis besser.

Wir unterstützen die Möglichkeit, die Anbieter von den Anforderungen des öffentlichen Beschaffungswesens zu befreien, wenn im Sektorenmarkt wirksamer Wettbewerb herrscht. Die Anforderungen dazu sind hoch genug: Es braucht entsprechende Anträge von Auftraggebern oder des Beschaffungsorgans der Kantone, und es gibt Konsultationen bei der Weko, beim Interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen und auch bei der Wirtschaft und schliesslich eine Verordnung, die das Ganze implementieren würde. Die Hürden liegen hoch, also soll das möglich sein.

Die Organisationen der Arbeitsintegration möchten wir in der Tendenz nicht von den Pflichten ausnehmen, weil wir die Güterabwägung etwas anders als vorgängig Leo Müller machen und wir die Abgrenzungsschwierigkeiten für erheblich halten, wenn diese Organisationen doch an vielen Stellen auch mit kommerziellen Organisationen in Konkurrenz stehen und die Spiesse gleich lang bleiben sollen.

Ich komme noch zum Artikel 12 und den verschiedenen Minderheiten hier, die die Einhaltung von Arbeitsmarktbedingungen in der Schweiz oder deren bessere Überprüfbarkeit fordern. Nach dem Rückzug des Antrages der Minderheit Jans bleibt noch der Einzelantrag Regazzi. Hier möchte ich Sie bitten, mit Blick auf offene Märkte auch für Schweizer Anbieter von weiteren Regulierungen abzusehen.

Überlegen Sie sich immer auch, was es in der gegenteiligen Richtung für Konsequenzen hätte: Wenn sämtliche Länder mit solchen zusätzlichen spezifischen Anforderungen operieren würden, dann wäre es durchaus auch möglich, dass Schweizer Anbieter auf ausländischen Märkten benachteiligt werden. Wir haben ein eminentes Interesse, dass wettbewerbsfähige, exportorientierte Anbieter aus der Schweiz heraus auch im öffentlichen Beschaffungswesen ausländischer Staaten ihre Geschäfte machen können. Das wird gefährdet, wenn alle Staaten beginnen, hier zusätzliche Anforderungen zu formulieren.

In diesem Sinne kann ich auch nicht ganz nachvollziehen - die Meinungen hierzu scheinen ja gemacht -, dass hier auch die SVP-Fraktion dieser Forderung auf den Leim geht. Das verstehe ich nicht ganz. Ich sehe eher gewerkschaftliche Anliegen dahinter. Stellen Sie sich vor, dass Frankreich von der Schweiz verlangt, dass nur noch anbieten darf, wer z. B. die französischen Kündigungsbestimmungen einhält. Das ist nicht im Interesse eines liberalen Arbeitsmarktes. So etwas kann ich persönlich nicht unterstützen.

Zu den übrigen Anträgen möchte ich keine Details mehr ausführen. Die Anforderungen und Kriterien gemäss Mehrheitsantrag sind ausgewogen.

Ich bitte Sie im Namen der FDP-Liberalen Fraktion, die Anträge der Mehrheit zu unterstützen.

Landolt Martin · Mit-M · Consiglio nazionale · Glarona · Gruppo BD

Es wurde schon viel gesagt, ich versuche, mich kurz zu halten. Die BDP-Fraktion unterstützt im Block 1 meistens die Mehrheit, mit Ausnahme von Artikel 3 Buchstabe f, Artikel 12a sowie Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e, wo wir überall die jeweilige Minderheit Schelbert unterstützen.

Ich knüpfe an meine Ausführungen bei der Eintretensdebatte an, wo ich über verantwortungsvolles Unternehmertum gesprochen habe. Was von der Minderheit zu den Artikeln 3 Buchstabe f und 12a verlangt wird, ist die Einhaltung der Umweltvorschriften, keine Verschärfung der Vorschriften, sondern die Einhaltung der bestehenden Vorschriften. Artikel 3 Buchstabe f erwähnt beispielsweise das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983. Das ist nun wirklich nicht eine ganz brutal hohe Hürde.

In Artikel 12a wird ausgeführt, dass für Leistungen, die im Inland erbracht werden, die im Inland geltenden Umweltschutzbestimmungen einzuhalten seien. Für im Ausland zu erbringende Leistungen seien die dortigen Umweltschutzbestimmungen einzuhalten. Es wird also faktisch von den Leistungserbringern nichts anderes erwartet als die Einhaltung der jeweils vor Ort geltenden Regelungen in Bezug auf den Umweltschutz oder den Erhalt der natürlichen Ressourcen. Das ist im Jahr 2018 nun wirklich nicht zu viel verlangt, sondern, auf Neudeutsch formuliert, schlichtweg State of the Art.

Artikel 10 regelt die Ausnahmen, bei denen das Gesetz keine Anwendung finden soll. Die BDP-Fraktion unterstützt auch dort die Minderheit Schelbert, welche Absatz 1 Buchstabe e um Aufträge an Organisationen der Arbeitsintegration ergänzen möchte. Es handelt sich dabei um Organisationen mit einer sozialen Aufgabe, die nicht gewinnorientiert sind. Wenn sie nicht von Ausschreibungen ausgenommen werden, unterstellt man sie dem Wettbewerb, was hier nun wirklich wenig Sinn macht. Wenn Sie die Logik der anderen, unbestrittenen Ausnahmen weiterverfolgen, ich nenne beispielsweise die Behinderteninstitutionen oder die Wohltätigkeitseinrichtungen, dann spricht nichts gegen die Ergänzung gemäss der Minderheit Schelbert.

Im Weiteren werden wir die Einzelanträge Ammann und Regazzi unterstützen, ansonsten, wie eingangs erwähnt, jeweils die Mehrheit.

Rytz Regula · Mit-F · Consiglio nazionale · Berna · Gruppo dei Verdi

Erlauben Sie mir zuerst eine Vorbemerkung: Leider kann ich als Nachfolgerin von Louis Schelbert in der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates seine Anträge hier nicht vertreten. Es ist offenbar eine ungeschriebene Regel, dass man nur Minderheiten vertreten kann, die man selber unterschrieben hat. Ich finde diesen ungeschriebenen Paragrafen nicht besonders sinnvoll, vor allem für kleinere Fraktionen nicht, aber er scheint unumstösslich zu sein. Ich werde deshalb die Erklärungszeiten der Fraktion auch nutzen müssen, um noch etwas zu unseren eigenen Anträgen zu sagen - dies in Ergänzung zu Beat Jans und meinen Kolleginnen und Kollegen, die heute verdienstvollerweise in die parlamentsbürokratische Bresche springen.

Zum Inhalt: In Block 1 stehen für die grüne Fraktion selbstverständlich die Minderheitsanträge Schelbert im Vordergrund. Es geht hier ganz klar um die Stärkung des Umweltschutzes im öffentlichen Beschaffungsrecht. Anders als die ebenfalls sehr wichtigen Arbeitsschutzbestimmungen fristeten der Erhalt der natürlichen Ressourcen und der Umweltschutz im Gesetz eher ein Mauerblümchendasein; weder in der Begriffserklärung noch in den allgemeinen Grundsätzen wird das Umweltrecht überhaupt erwähnt. Diese Lücke will Louis Schelbert mit seinen Anträgen zu Artikel 3 Buchstabe f und Artikel 12a schliessen. Er fordert, dass die im Inland zu erbringenden Leistungen nur an Anbieterinnen und Anbieter vergeben werden können, die die geltenden Bestimmungen zum Umweltschutz einhalten, und für die ins Ausland vergebenen Aufträge die Bestimmungen am Leistungsort gelten sollen. Interessanterweise sollte genau dieses Ziel im Vorentwurf zum Gesetz, das wir heute diskutieren, 2008 noch aufgenommen werden. Dann wurde es aber herausgekippt. Wir bedauern das, denn wenn wir uns für gleich lange Spiesse zwischen einheimischen Dienstleistern und ausländischen Konkurrenten einsetzen, dann müssen wir vor allem auch sicherstellen, dass bei im Ausland erbrachten Leistungen zumindest die lokalen sowie die international gültigen Umweltstandards eingehalten werden. Es soll also für Umweltstandards die gleiche Logik wie für die arbeitsrechtlichen Standards gelten. Es gibt neben den ILO-Normen auch ein Umweltvölkerrecht und verschiedene internationale Umweltabkommen, die es einzuhalten gilt. Das ist auch eine Chance für alle Betriebe, die sich eben der Nachhaltigkeit verpflichtet fühlen.

Ein weiteres wichtiges Anliegen in Block 1 ist der Antrag der Minderheit Schelbert zu Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e. Hier geht es um die Ausschreibungen von Massnahmen der Arbeitsintegration. Diese wichtigen privaten und öffentlichen Institutionen unterstützen Stellensuchende und insbesondere auch Langzeitarbeitslose beim Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt.

Heute unterstehen diese Organisationen der Arbeitsintegration dem Subventionsgesetz, das heisst, sie dürfen keine Gewinne erwirtschaften und sind im Prinzip als gemeinnützig eingestuft. Das ändert sich jetzt mit der Beschaffungsgesetzgebung, die hier nicht mehr so differenziert. Wenn eine Unterstellung erfolgen würde, würde das nicht nur sehr hohe Kosten verursachen und Ressourcen binden, nein, in vielen Fällen müsste dann auch Mehrwertsteuer bezahlt werden. Das würde bedeuten, dass in Zukunft 7,7 Prozent der gesprochenen Arbeitsintegrationsgelder in die Bundeskasse fliessen. Das kann ja nicht im Sinne der Beschaffungsgesetzgebung sein.

Viele Kantone haben sich deshalb explizit und heftig gegen die Unterstellung der Arbeitsintegration unter das Beschaffungsrecht ausgesprochen. Ich denke, es ist sehr sinnvoll, wenn wir das hier jetzt klären und regeln.

Ich bitte Sie deshalb, den Antrag Schelbert zu Artikel 10 zu unterstützen.

Weiter möchte ich bekanntgeben, dass die grüne Fraktion den Einzelantrag Regazzi und die Anträge der Minderheiten Pardini und Birrer-Heimo unterstützt.

In Sachen Lohngleichstellung erlaube ich mir noch eine Bemerkung: Ich bin ja in diesem Geschäft in vielen Fragen mit Sylvia Flückiger einverstanden. Aber das Herausstreichen der Einhaltung der Lohngleichheit aus diesem Gesetz würde uns doch in dieser Frage ins finstere Mittelalter zurückführen. Das wollen wir nicht. Ich bitte Sie deshalb, diesen Minderheitsantrag abzulehnen.

Bertschy Kathrin · Mit-F · Consiglio nazionale · Berna · Gruppo verde liberale

Nach Artikel 2 Litera a bezweckt das Gesetz unter anderem den nachhaltigen Einsatz öffentlicher Mittel in wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Hinsicht. Diese Stossrichtung ist neu, und wir begrüssen sie sehr. Neben dem Preis und der Qualität der Leistung ist auch die Nachhaltigkeit zu berücksichtigen. Nachhaltige Beschaffungen im Sinn von Langlebigkeit und Lebenszykluskosten sind wichtig. Wir haben keinen wirtschaftlichen Einsatz von öffentlichen Mitteln, wenn wir sie entgegen anderen übergeordneten Zielen, zum Beispiel jenen der Strategie Nachhaltige Entwicklung, ausgeben. Die Berücksichtigung der Nachhaltigkeit ermöglicht die Internalisierung negativer externer Effekte, die gerade bei internationalen Beschaffungen aufgrund unterschiedlicher Umwelt- und Sozialstandards ein grosses Thema sind.

Der Zweckartikel hilft bei der Auslegung des Gesetzes. Um die konkrete Anwendung zu vereinfachen, ist es aber wichtig, dass wir ihn noch spezifizieren. Abgesehen vom Zweckartikel enthält der Entwurf punkto Nachhaltigkeit noch wenig griffige Regeln. Wir haben zum Beispiel die soziale Nachhaltigkeit in Artikel 12 mit der Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingungen und der Lohngleichheit verankert. Hier liegt der Einzelantrag Regazzi vor, der sie massvoll konkretisiert. Wir werden ihn unterstützen.

Dann gibt es zum Beispiel in Artikel 29 Zuschlagskriterien. Die Auftraggeberin kann neben dem Preis Kriterien wie die Lebenszykluskosten und die Nachhaltigkeit berücksichtigen - das ist wichtig. Oder es gibt in Artikel 30 Absatz 4 technische Spezifikationen. Man kann zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt Spezifikationen vorsehen - das ist auch wichtig.

Es braucht aber noch punktuell Verbesserungen, um den Zweckartikel zu konkretisieren. Im ersten Block ist das in Artikel 12a: Eine Vergabe erfolgt nur an Anbieter, die am Ort der Leistung massgebliche Bestimmungen zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen einhalten. Oder Artikel 41 sieht die Möglichkeit des Zuschlags nach dem niedrigsten Preis bei weitgehend standardisierten Leistungen nur vor, wenn aufgrund technischer Spezifikationen der Leistungen hohe Anforderungen an die Nachhaltigkeit in sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Hinsicht gewährleistet sind.

Dies zum Zweckartikel und zu den Minderheiten, die Verbesserungen vorschlagen und die wir darum unterstützen werden.

Im ersten Block stellt sich auch die Frage nach dem Geltungsbereich, ob die öffentlichen und von der öffentlichen Hand beherrschten Unternehmen dem Gesetz unterstellt werden sollen oder nicht. Das ist nach der Kommissionsarbeit noch nicht klar und wird noch eine vertiefte Prüfung benötigen.

Dort, wo zum Beispiel eine Postfinance mit anderen Banken im Wettbewerb steht, ist es klar: Man soll sie dem Gesetz nicht unterstellen. Aber dort, wo Monopolbereiche von staatsnahen Betrieben eben nicht im Wettbewerb stehen, dort sollte es eine Unterstellung geben. Beschaffungen, die im Wettbewerb durchgeführt werden, sollen nicht unter das Beschaffungsrecht fallen, jene im Monopolbereich aber schon.

Der Kommission lag eine Liste vor, auf welcher der Anteil der Wettbewerbstätigkeiten dieser Unternehmen angegeben war. Dort stand teilweise, sie seien zu 100 Prozent im Wettbewerb tätig. Juristisch mag das eine korrekte Einstufung sein, aber ökonomisch habe ich hier noch Bedenken. Es geht um hohe Bundesbeteiligungen, es sind ehemalige Staatsbetriebe betroffen, und sie verfügen über eine Nachfrage-Macht, sodass sie sich trotzdem wie Monopole verhalten können. Uns überzeugt deshalb die Auslegung hier noch nicht. Der Antrag der Minderheit Pardini, dass im revidierten Gesetz neu auch Unternehmen, die von der öffentlichen Hand beherrscht werden, dem öffentlichen Beschaffungsrecht unterstellt werden, ist aber auch keine Lösung. Das ist eine Frage, die der Zweitrat noch vertiefen sollte.

Wieso soll das Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen gemäss Artikel 10 nicht für Aufträge an Behindertenorganisationen, Organisationen der Arbeitsintegration oder Wohltätigkeitseinrichtungen gelten? Weil diese alle ein Gewinnverbot haben! Sie sind Nonprofitorganisationen. Wir haben heute in den Kantonen die Situation, dass Nonprofitorganisationen, welche sich zum Beispiel für die Integration von Arbeitslosen einsetzen, an Submissionsverfahren teilnehmen müssen, welche ihnen jedes Jahr einen erheblichen Aufwand bescheren. Wenn sie dann aber den Zuschlag erhalten, eine bestimmte Anzahl Integrationsplätze anzubieten, werden sie quasi als Verwaltungseinheiten betrachtet und müssen ihre Stunden detailliert gegenüber dem Kanton abrechnen. Es sind dann Mitarbeiterkosten und eben nicht Anbieterkosten, die sie verrechnen können. Sie dürfen keine Offerten, keine Aufträge für Stunden, keinen Aufwand, den sie für Offerten gehabt haben, verrechnen. So funktioniert das nicht. Diese Problematik muss man klären. Solange das nicht passiert ist, ist das ein enormer Ressourcenverschleiss, und solange sollten wir Nonprofitorganisationen nicht unter das Gesetz stellen.

Maurer Ueli · VPBR-M · Consiglio federale · Zurigo

Gestatten Sie mir vorab eine grundsätzliche Bemerkung zu den Anträgen, die wir behandeln. Wenn Sie Anträge annehmen, und zum Teil wird das ja dann der Fall sein, behalten wir uns vor, diese mit den Kantonen noch einmal zu besprechen, um vielleicht in der Formulierung noch etwas zu korrigieren, damit der Grundsatz der Harmonisierung beibehalten werden kann. Eine anschliessende Koordination mit den Kantonen gilt für die ganze Detailberatung.

Ich gehe jetzt im Einzelnen durch die Anträge des Blocks 1:

Wir sind bei Artikel 2, dem Zweckartikel, den wir beim Eintreten schon gestreift haben. Hier hat die Kommission vom Bundesrat abweichende Formulierungen gefunden. Wir stimmen der Kommission zu und übernehmen die Anträge, die Sie hier formuliert haben - mit dem kleinen Vorbehalt, dass wir mit den Kantonen noch überprüfen werden, ob das auch ihrem Sinn und Geist entspricht. Im Grundsatz sind wir aber bereit, in Artikel 2 die Anträge Ihrer Kommission zu übernehmen.

In Artikel 3 geht es um den neuen Buchstaben f "Erhaltung natürlicher Ressourcen und Umweltschutz", den die Minderheit Schelbert einbringen möchte. Wir bitten Sie, diese Minderheit abzulehnen, weil dieser Begriff im ganzen Gesetz sonst nicht vorkommt. Er ist aber in anderen Gesetzen enthalten, weshalb es nicht notwendig ist, dass wir den Passus in diesem Gesetz sozusagen losgelöst noch einführen. Die Bestimmungen in anderen Gesetzen sind grundsätzlich anzuwenden. Damit ist die Minderheit Schelbert abzulehnen.

Dann sind wir bei Artikel 4. Es geht um die Frage, ob bundeseigene Unternehmen ebenfalls dem BöB unterstellt werden sollen. Hier bitte ich Sie, den Antrag der Minderheit Pardini ebenfalls abzulehnen. Einmal würde das unsere Unternehmen benachteiligen, weil solche staatsnahen Unternehmen im Ausland nicht dem öffentlichen Beschaffungsgesetz unterstehen. Das heisst also, ausländische Unternehmen könnten sich in diesem Rahmen an Ausschreibungen beteiligen. Schweizer Unternehmen hätten umgekehrt kein Gegenrecht dazu. Das ist der eine Aspekt. Der andere Aspekt ist, dass diese Firmen, ich denke jetzt zum Beispiel an die Swisscom, benachteiligt würden, wenn sie in ein halt doch relativ langes WTO-Ausschreibungsverfahren einsteigen müssten. Die Firmen stehen in einem Wettbewerb, und ihre Wettbewerber haben diese Bestimmungen nicht. Es würde also auch unsere eigenen Unternehmen, die offerieren, benachteiligen.

Aus diesem Grund bitte ich Sie, hier bei Artikel 4 Ihrer Kommissionsmehrheit zu folgen.

Eine weitere Differenz besteht bei Artikel 7, der sich auf Artikel 4 bezieht. Da gibt es die Minderheit Pardini, die den Absatz 1 streichen möchte. Noch einmal: Wenn Sie diesen Absatz 1 streichen, benachteiligen Sie eigentlich die einheimischen Unternehmen, die im Wettbewerb stehen. Er hängt also mit Artikel 4 zusammen, und damit ist die Minderheit Pardini bei Artikel 7 ebenfalls abzulehnen.

Eine weitere Differenz besteht bei Artikel 10. Hier geht es um die mehrmals aufgenommene Frage der Organisationen der Arbeitsintegration, die ausgenommen werden sollen. Hier sind wir der Meinung, dass das nicht auf die Stufe des Bundesgesetzes gehört. Wir sind aber durchaus der Meinung, dass sich die Kantone, die solche Organisationen ja oft mitbetreuen oder unterhalten, darauf einstellen können. Aber wir sehen nicht, dass dieser Artikel auf Stufe des Bundes ansetzt. Wir meinen, das sollte den Kantonen überlassen werden. Also bitte ich Sie, auch hier der Mehrheit zu folgen. Das benachteiligt niemanden, sondern leitet das Problem an denjenigen Ort, wo man das auch entscheiden und überblicken kann.

Wir kommen dann zu Artikel 11. Hier gibt es den Einzelantrag Ammann mit den Schutzbestimmungen. Das hat ja jetzt politisch Furore gemacht. Wenn Sie den Antrag annehmen, haben wir ein gewisses Verständnis, weil diese Frage wohl auf der politischen Traktandenliste ist. Die Formulierung, die Herr Ammann vorschlägt, würden wir aber so nicht akzeptieren. Das heisst, es wäre für uns ein Auftrag, dieses Problem dann in der ständerätlichen Kommission noch einmal zu diskutieren. Ich möchte schon jetzt darauf hinweisen, dass eine Schutzzahlung nicht in jedem Fall etwas Schlechtes ist, sondern es muss im Einzelfall abgewogen werden. Aber wenn Sie den Antrag annehmen, wäre das Thema mindestens auf der Traktandenliste, und der Ständerat könnte dann weiter prüfen, ob es einen Gesetzesartikel braucht oder es zu den Materialien gehört. Wir wehren uns also nicht dagegen, aber die Formulierung, die hier vorliegt, würden wir dann nicht eins zu eins übernehmen, und wir würden dem Ständerat empfehlen, sich etwas intensiver damit auseinanderzusetzen.

Damit sind wir dann bei den Differenzen bei Artikel 12. Hier hat der Bundesrat bei Absatz 1 eine abweichende Haltung zum Beschluss Ihrer Kommission. Hier geht es um die Frage des Leistungsortes, die Sie auch diskutiert haben. Wenn Sie die Formulierung Ihrer Kommission übernehmen, haben wir nachher eine Differenz mit den Kantonen, die im Bereich des Binnenmarktgesetzes andere Vorschriften des Bundes haben. Da bitte ich Sie um eine Abstimmung. Wir sind der Meinung, dass unsere Formulierung in Übereinstimmung mit dem Binnenmarktgesetz und damit mit den Kantonen ist. Wenn Sie hier eine Differenz schaffen, dann schaffen Sie für die Kantone eigentlich eine unmögliche Situation. Ich bitte Sie also, hier Ihrer Kommission nicht zu folgen und die Fassung des Bundesrates zu übernehmen.

Wir kommen dann zu den Differenzen der Minderheiten Vogt und Flückiger Sylvia. Hier geht es um die Frage der inländischen Unternehmen im Zusammenhang mit der Einwanderungs-Initiative. Wenn Sie die Formulierung so übernehmen, dann schaffen Sie zwar in Bezug auf die Initiative eine mögliche Klarheit, aber gleichzeitig schaffen Sie einen Wettbewerbsnachteil für Schweizer Unternehmen im internationalen Wettbewerb, weil ausländische Unternehmen solche Auflagen nicht haben. Also haben Sie hier eine Güterabwägung vorzunehmen. Aus unserer Sicht wäre die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Unternehmen in den Vordergrund zu stellen, damit sie im Wettbewerb gleich lange Spiesse wie ausländische Mitbewerber haben.

Ich bitte Sie also, die Anträge der Minderheiten Vogt und Flückiger Sylvia bei Artikel 12 abzulehnen.

Wir kommen zu Absatz 2bis. Hier gibt es den zurückgezogenen Antrag der Minderheit Jans und den Einzelantrag Regazzi. Aus unserer Sicht ist dieser Einzelantrag nicht notwendig, weil es im Gesetz verschiedene Hinweise und Möglichkeiten gibt, solche Ausnahmen oder solche Bestimmungen einzufügen. Es wäre wohl eine - aus Tessiner Sicht noch verständliche - Duplizierung dieses Bereichs. Unserer Meinung nach hat es im Gesetz die entsprechenden Möglichkeiten. Ich würde auch hier sagen: Wenn Sie den Antrag annehmen, müssten wir im Ständerat noch einmal gut anschauen, ob dieser Punkt hierhergehört und welche Formulierung wir dazu wählen müssten. Das zu diesem Bereich.

Bei Absatz 4 gibt es die Minderheiten I (Birrer-Heimo) und II (Aeschi Thomas), die sich dann weiterziehen. Da geht es um Subunternehmer. Wir sind der Meinung, dass die Kontrolle des Subunternehmers nicht Aufgabe des Auftraggebers ist, sondern des Auftragnehmers, der einen Subunternehmer anstellt. Die Minderheit I (Birrer-Heimo) ist aus unserer Sicht abzulehnen. Das Gleiche trifft in Bezug auf die Minderheit II (Aeschi Thomas) zu; diese will ein wichtiges Kontrollinstrument ausschalten. Es gibt hier also beide Extreme: auf der einen Seite mehr Kontrolle, auf der anderen Seite weniger. Damit ist der Antrag des Bundesrates und Ihrer Kommissionsmehrheit eigentlich der vernünftige Mittelweg, der auch entsprechend praktikabel ist.

Ich bitte Sie also, überall die Minderheitsanträge abzulehnen, und, mit Ausnahme von Artikel 12 Absatz 1, Ihrer Kommissionsmehrheit zu folgen.

Fluri Kurt · Mit-M · Consiglio nazionale · Soletta · Gruppo liberale radicale

Herr Bundesrat, ich beziehe mich auf Artikel 10. Sie haben dort den Antrag der Minderheit Schelbert mit der Begründung abgelehnt, die Regelung für die Organisationen der Arbeitsintegration sei Sache der Kantone. Wie differenzieren Sie zwischen diesen Organisationen und denjenigen der Behinderten? Und wie beurteilen Sie diese Kompetenzzuteilung vor dem Hintergrund der Idee dieses Gesetzes, eine Koordination zwischen Bund und Kantonen herzustellen?

Maurer Ueli · VPBR-M · Consiglio federale · Zurigo

Es ist wohl eine Güterabwägung. In der Praxis wird der Bund kaum Aufträge für solche Organisationen vergeben. Wir haben diese Möglichkeiten kaum, hingegen arbeiten wir mit Behindertenorganisationen zusammen. Das Gesetz steht und fällt nicht mit dieser Minderheit Schelbert. Das ist tatsächlich so. In der Vorbereitung mit den Kantonen hat sich diese Linie auch herauskristallisiert: Organisationen der Arbeitsintegration, Gefängnisse - solche Dinge wurden genannt - werden sehr oft auch von Kantonen oder kantonalen Einrichtungen betrieben. Die Kantone sind mitbeteiligt. Deshalb war in der Vorbereitung die Meinung, das solle Sache der Kantone bleiben und nicht Sache des Bundes werden.

Das ist aber nicht die entscheidende Frage dieses Gesetzes. Man kann sowohl so als auch anders entscheiden. Diese Frage dürfte auf Bundesebene kaum zur Anwendung kommen.

Pardini Corrado · Mit-M · Consiglio nazionale · Berna · Gruppo socialista

Wir kommen zur Berichterstattung zu Block 1, das sind Kapitel 1, "Gegenstand, Zweck und Begriffe", Kapitel 2, "Geltungsbereich", und Kapitel 3, "Allgemeine Grundsätze".

Zur Minderheit Schelbert bei Artikel 3 und zugleich bei Artikel 12a: Die Kommission hat den entsprechenden Antrag mit 12 zu 8 Stimmen bei 3 Enthaltungen abgelehnt mit der Begründung, dass es grundsätzlich ein eher deklaratorischer Artikel sei; es sei selbstverständlich, dass Umweltrecht eingehalten werden muss. Das ist die Meinung der Mehrheit. Zudem werde in Artikel 2 klar, dass ökologische Gesetzgebungen und die ökologische Frage in diesem Gesetz als roter Faden berücksichtigt werden sollen. Die Minderheit Schelbert argumentierte, dass das nicht ausreichend sei, dass es grundsätzlich wichtig sei, auch im Rahmen dieser neuen Ausrichtung der Nachhaltigkeit des Gesetzes hier explizit die Frage des Umweltschutzrechts zu erwähnen. Wie gesagt, empfiehlt Ihnen die Kommission mit einer Mehrheit von 12 zu 8 Stimmen bei 3 Enthaltungen, diesen Antrag abzulehnen.

Bei Artikel 4 Absatz 1 geht es um den subjektiven Geltungsbereich. Die Minderheit Pardini verlangt, dass Betriebe, die teilweise oder mehrheitlich im Besitz des Bundes sind, diesem Gesetz unterstellt werden. Eine Mehrheit - es waren 18 zu 6 Stimmen bei 0 Enthaltungen - ist gegenteiliger Meinung. Hier ist zu sagen, dass die Kommission diese Frage zweimal beraten hat. In einer ersten Beratung unterstützte die Mehrheit das Ansinnen, bundesnahe Betriebe und Bundesbetriebe dem Gesetz zu unterstellen. Ein Rückkommensantrag führte dann dazu, dass die Mehrheit anders entschieden hat. Für die Mehrheit gibt es zwei Aspekte: Zum einen sei die Unterstellung unter das Gesetz für die betroffenen Betriebe - die Swisscom wurde mehrheitlich genannt, andere aber auch - ein grosser Wettbewerbsnachteil. Zum anderen sei der Aufwand, dem Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen nachzuleben, für die Betriebe mit erheblichen internen administrativen Kosten verbunden.

Eine Minderheit argumentierte, dass Betriebe, die ganz oder mehrheitlich in Bundesbesitz sind, sich, was die Aufträge anbelangt, eigentlich den gleichen Grundsätzen wie der Bund selber unterstellen müssten. Da es sich um Steuergelder handle, seien diese Betriebe angehalten, das öffentliche Beschaffungswesen analog dem Bund zu gewährleisten. Wie gesagt, in einer zweiten Auseinandersetzung mit dieser Frage hat eine Kommissionsmehrheit mit 18 zu 6 Stimmen bei 0 Enthaltungen die Minderheit Pardini abgelehnt.

Wir kommen zu Artikel 7 des Gesetzes. Dort geht es grundsätzlich um die Kompetenz der Wettbewerbskommission. Die Kommission hat mit 18 zu 4 Stimmen bei 3 Enthaltungen festgehalten, dass grundsätzlich die geltende Praxis weiterhin Bestand haben soll. Die Minderheit Pardini entstand infolge des Vernehmlassungsverfahrens, bei dem einige Kantone und auch Arbeitgeberverbände die Einmischung der Weko in den kommunalen beziehungsweise kantonalen Gebieten moniert hatten. Die Weko hat zum Teil kommunale oder kantonale Gesamtarbeitsverträge infrage gestellt, weil sie wettbewerbshemmend seien. Das war die Auseinandersetzung. Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 18 zu 4 Stimmen bei 3 Enthaltungen, wie gesagt, den Antrag der Minderheit abzulehnen und beim Entwurf des Bundesrates zu bleiben.

Wir kommen zu Artikel 10. Bei dieser Frage geht es um den objektiven Geltungsbereich. Da gibt es eine Minderheit Schelbert, die verlangt, dass Aufträge an Behinderteninstitutionen, Organisationen der Arbeitsintegration und Wohltätigkeitseinrichtungen grundsätzlich vom Geltungsbereich ausgenommen werden, dass also das BöB nicht angewendet wird. Da gab es eine sehr knappe Mehrheit in der Kommission: Mit 12 zu 12 Stimmen bei 1 Enthaltung war es der präsidiale Stichentscheid, der hier angewendet werden musste. Einerseits war die Argumentation, wie wir das seitens Bundesrat und Verwaltung gehört haben, dass es eher Aufgabe der Kantone sei, dies zu regeln, und nicht auf Bundesebene geregelt werden muss. Andererseits war die Minderheit gerade anderer Meinung, nämlich dass eben genau dieses Gesetz eine gewisse Harmonisierung herbeiführen und die Behinderteninstitutionen grundsätzlich ausnehmen sollte. Wie gesagt, hier entschied die Kommission mit Stichentscheid, diese Organisationen nicht auszunehmen.

Wir kommen zum Einzelantrag Ammann, der in der Kommission nicht diskutiert wurde. Sie haben die Äusserungen des Bundesrates gehört.

Wir kommen zu Artikel 12. Zu Artikel 12 ist Folgendes zu sagen: Die Minderheit Vogt verlangt, dass der Inländervorrang in diesem Gesetz festgeschrieben wird. Dort war die Kommission mit 17 zu 8 Stimmen bei 0 Enthaltungen klar der Meinung, dass das zum einen sachfremd sei und diese Minderheit zum andern zu einem Wettbewerbsnachteil der schweizerischen Unternehmungen führe. Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 17 zu 8 Stimmen bei 0 Enthaltungen, die Minderheit Vogt grundsätzlich abzulehnen.

Die Minderheit Flückiger Sylvia verlangt, dass die Gleichstellungsfrage aus diesem Gesetz gestrichen wird. Hier empfiehlt Ihnen die Kommission, beim Entwurf des Bundesrates zu bleiben und die Gleichstellung nicht zu streichen.

Wir kommen bei Absatz 12 zum Einzelantrag Regazzi, nachdem der Minderheitsantrag Jans zurückgezogen wurde. Ich kann Ihnen sagen, dass sich der Einzelantrag Regazzi, obschon er nicht behandelt worden ist, im Geiste der Kommission einreiht in die Logik, die die Kommission als roten Faden bereits im Zweckartikel festgehalten hat. Grundsätzlich hat ja die Kommission in einer deutlichen Mehrheit immer wieder die Nachhaltigkeit, aber auch den Schutz der Arbeitsbedingungen usw. festgehalten. In diese Logik reiht sich eigentlich der Antrag Regazzi ein.

Wir haben dann die Minderheit I (Birrer-Heimo) vorliegen, die verlangt, dass die Subunternehmer vom Auftraggeber aus kontrolliert werden. Mit 17 zu 6 Stimmen bei 0 Enthaltungen empfiehlt Ihnen die Kommission, den Antrag der Minderheit abzulehnen und beim Prinzip zu bleiben, dass eigentlich nicht der Auftraggeber die Kontrollverpflichtung hat oder die Verantwortung trägt, sondern vielmehr die Firma, die den Auftrag übernimmt und diesen an Subunternehmer weitergibt.

Wir kommen damit grundsätzlich zum Schluss. Als Kommissionssprecher kann ich Ihnen noch einmal empfehlen, bei der Mehrheit zu bleiben und die Minderheitsanträge wie argumentiert abzulehnen.

Feller Olivier · Mit-M · Consiglio nazionale · Vaud · Gruppo liberale radicale

Voici le rapport en français concernant le premier bloc. La proposition de la minorité Schelbert, tout d'abord, vise à ajouter à l'article 3 une lettre f qui serait consacrée à la préservation des ressources naturelles et à la protection de l'environnement. Cette proposition est à mettre en relation avec celle visant à créer un nouvel article 12a. Selon ce nouvel article 12a, les marchés publics portant sur des prestations à exécuter en Suisse ne pourraient être adjugés qu'à des soumissionnaires qui respectent les dispositions relatives à la protection de l'environnement en vigueur dans notre pays.

La commission, par 12 voix contre 8 et 3 abstentions, vous recommande de rejeter tant l'adjonction d'une lettre f à l'article 3 que la création d'un nouvel article 12a. En effet, l'article 30 alinéa 4 de la loi permet déjà à l'adjudicateur de prévoir des spécifications techniques de nature à préserver les ressources naturelles et à protéger l'environnement. La majorité de la commission considère dès lors que la proposition de la minorité pourrait inutilement limiter la libre appréciation des services adjudicateurs et même conduire à ce que, sur le plan environnemental, les spécifications techniques ne dépassent pas ce qui est déjà prescrit juridiquement ou établi par des normes internationales, ce qui constituerait un frein à l'innovation.

A l'article 4, une minorité de la commission propose de soumettre à la loi sur les marchés publics toutes les entreprises publiques et les entreprises contrôlées par les pouvoirs publics. La commission vous recommande, par 18 voix contre 6 et aucune abstention, de rejeter cette proposition défendue par la minorité Pardini. Si les entreprises publiques ou contrôlées par les pouvoirs publics étaient toutes soumises à la loi sur les marchés publics, leur assujettissement ne s'étendrait pas seulement à des domaines déterminés, comme le trafic ferroviaire ou les services postaux, mais à l'ensemble de leurs activités, y compris celles qui sont exposées à la concurrence. Les charges administratives inhérentes aux marchés publics et les besoins supplémentaires en temps entraîneraient ainsi de sérieux désavantages. Il suffit de penser par exemple à Swisscom, qui subirait de graves désavantages compétitifs si elle était subitement soumise à la réglementation sur les marchés publics.

A l'article 7, la minorité Pardini propose de biffer purement et simplement la disposition. Cette disposition permet au Conseil fédéral, par voie d'ordonnance, d'exempter totalement ou partiellement de la législation sur les marchés publics les acquisitions portant sur un marché sectoriel, par exemple le marché du transport aérien et du transport fluvial, si le marché sectoriel en question est soumis à une concurrence efficace.

La commission vous recommande, par 18 voix contre 4 et 3 abstentions, de maintenir l'article 7. Il importe que le Conseil fédéral dispose d'une certaine marge de manoeuvre pour soustraire certains marchés sectoriels, expressément mentionnés à l'article 4 de la loi, à la réglementation sur les marchés publics.

A l'article 10 lettre e, la minorité Schelbert propose de soustraire à la loi les prestations en matière d'insertion professionnelle. La commission vous propose de justesse, par 12 voix contre 12 et 1 abstention avec la voix prépondérante du président, de refuser cette proposition qui fait l'objet de la minorité Schelbert. Nous avons en effet appris lors des travaux de commission que les cantons avaient des approches différentes. Certains cantons soumettent les prestations en matière d'insertion socioprofessionnelle à la réglementation sur les marchés publics - c'est le cas par exemple du canton de Berne - et souhaitent maintenir leur pratique. En revanche, d'autres cantons, comme ceux de Vaud ou de Fribourg, ne soumettent pas à la réglementation sur les marchés publics les marchés passés avec des institutions d'insertion socioprofessionnelle, or ces cantons-là souhaitent également conserver leur pratique. Dans ces conditions, nous proposons à la Commission de l'économie et des redevances du Conseil des Etats, lorsqu'elle examinera le projet, d'auditionner les cantons en vue de trouver avec eux une solution respectant les usages locaux.

La proposition Ammann portant sur les articles 11 et 35 n'a pas fait l'objet de discussions en commission.

A l'article 12, qui est consacré aux conditions de travail et à la protection des travailleurs, la proposition de la minorité Flückiger Sylvia vise à supprimer l'obligation pour les soumissionnaires de respecter la réglementation sur l'égalité de traitement salarial entre les femmes et les hommes. La commission vous recommande, par 12 voix contre 9, de rejeter la proposition faisant l'objet de la minorité Flückiger Sylvia. Le principe de l'égalité salariale entre les femmes et les hommes est ancré dans la Constitution fédérale et doit donc logiquement également s'appliquer aux marchés publics. Ce principe garantit que les femmes touchent le même salaire que les hommes non seulement pour un travail égal, mais aussi pour un travail de valeur égale. Le non-respect du principe de l'égalité de traitement salarial peut d'ailleurs déboucher sur une situation de concurrence déloyale, les entreprises payant moins bien les femmes que les hommes étant susceptibles de présenter des offres à un prix plus bas.

Toujours à l'article 12, la minorité Vogt propose à l'alinéa 1 de mentionner expressément que les soumissionnaires doivent respecter "les dispositions relatives au principe de préférence donnée à la main-d'oeuvre en Suisse". La majorité de la commission vous recommande de rejeter cette proposition de minorité - en commission, la décision a été prise par 17 voix contre 8 et aucune abstention. En effet, cette proposition n'est guère susceptible d'être mise en oeuvre de façon efficace, notamment dans l'hypothèse où c'est une entreprise étrangère qui se voit adjuger un marché. Sur le plan général, cette proposition aurait pour conséquence d'alourdir les charges qui pèsent sur les entreprises.

Il y avait également une proposition de minorité Jans, mais celle-ci a été retirée au profit de la proposition Regazzi.

S'agissant de l'article 12 alinéa 4, il prévoit que l'adjudicateur peut contrôler le respect des conditions de travail prévues dans la loi par les entreprises auxquelles des marchés ont été adjugés; le respect des conditions de travail peut aussi être délégué à des tiers. Une minorité I (Birrer-Heimo) propose que ces contrôles puissent aussi s'appliquer aux sous-traitants, lesquels doivent, en vertu de l'article 12 alinéa 3, respecter les exigences ancrées dans la loi, au même titre que les soumissionnaires.

Il y avait également une proposition de minorité II (Aeschi Thomas) au même alinéa, mais elle a été retirée.

La majorité de la commission vous propose de rejeter la proposition de la minorité I (Birrer-Heimo) - en commission, la décision a été prise par 17 voix contre 6 et aucune abstention.

La version présentée par le Conseil fédéral est équilibrée. Un contrôle doit pouvoir être exercé sur les soumissionnaires, lesquels doivent mentionner dans les accords qui les lient à d'éventuels sous-traitants l'obligation pour ceux-ci de respecter les conditions de travail mentionnées dans la loi.

Enfin, la minorité Pardini propose de mentionner dans la loi les documents au moyen desquels l'adjudicateur peut prendre connaissance du respect des conditions salariales minimales. La majorité de la commission considère que la proposition de la minorité alourdirait inutilement la loi. La commission vous recommande dès lors, par 16 voix contre 6 et aucune abstention, de rejeter la proposition défendue par la minorité Pardini à l'article 12 alinéa 4bis.

Bourgeois Jacques · Mit-M · Consiglio nazionale · Friburgo · Gruppo liberale radicale

A l'article 2 lettre d, la commission propose d'adapter le texte issu du projet du Conseil fédéral en ne parlant pas seulement de concurrence efficace, mais également de concurrence équitable. Dès lors, ne devrait-on pas, à l'article 7 alinéa 1, si cet article est maintenu et pour une question de concordance par rapport à l'article 2 lettre d, parler également de concurrence équitable et efficace?

Feller Olivier · Mit-M · Consiglio nazionale · Vaud · Gruppo liberale radicale

Merci pour cette question, cher collègue. L'article 2 est consacré aux buts généraux de ce projet. En effet, la commission, cela n'est d'ailleurs pas contesté, souhaite qu'un des buts soit "une concurrence équitable et efficace entre les soumissionnaires". En fait, la commission propose d'ajouter à la "concurrence efficace" proposée par le Conseil fédéral, une "concurrence équitable". C'est un des objectifs de la commission. Il s'agit non seulement d'assurer une concurrence efficace, mais aussi de veiller à l'équité. Ce but, qui a été ajouté par la commission, doit irriguer l'ensemble de la loi.

Il me semble que la problématique abordée à l'article 7 est différente puisque l'article 7 concerne les cas dans lesquels l'adjudicateur peut exempter certains marchés de l'application de la loi sur les marchés publics. Il s'agit là de certains marchés spécifiques, certains marchés sectoriels. A l'article 7, il s'agit de définir à quelles conditions ces marchés sectoriels peuvent être soustraits à la loi sur les marchés publics. La seule condition qui nous paraît valable, c'est l'existence d'une concurrence efficace. S'il y a une concurrence efficace, le Conseil fédéral est autorisé à ne pas appliquer la loi. Il peut le décider au travers d'une ordonnance.

Il me semble donc que le champ d'application de l'article 7 est différent. La seule condition qui permet au Conseil fédéral de soustraire certains marchés sectoriels à l'application de la loi, c'est l'existence d'une concurrence efficace, alors que l'article 2 concerne les buts généraux de la loi, et, là, la concurrence équitable nous semble être une valeur, un principe que nous devons défendre.

de Buman Dominique · P-M · Consiglio nazionale · Friburgo · Gruppo PPD

Le président (de Buman Dominique, président): Avant de passer au vote, j'adresse tous mes voeux à l'occasion de l'anniversaire de notre collègue Hans Grunder. (Applaudissements)

Art. 2

Antrag der Kommission

...

a. den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch ...

...

d. die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen;

e. Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.

Art. 2

Proposition de la commission

...

a. une utilisation des deniers publics qui soit économique et qui ait des effets économiques, écologiques et sociaux durables ...

...

d. une concurrence équitable et efficace entre les soumissionnaires;

e. des mesures contre les accords illicites affectant la concurrence et contre la corruption.

Angenommen - Adopté

Art. 3

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit

(Schelbert, Bertschy, Birrer-Heimo, Jans, Landolt, Leutenegger Oberholzer, Marra, Pardini)

Bst. f

f. Erhaltung natürlicher Ressourcen und Umweltschutz: Vorschriften des öffentlichen Umweltrechts einschliesslich des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie internationaler Standards und Übereinkommen.

Art. 3

Proposition de la majorité

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité

(Schelbert, Bertschy, Birrer-Heimo, Jans, Landolt, Leutenegger Oberholzer, Marra, Pardini)

Let. f

f. Préservation des ressources naturelles et protection de l'environnement: les dispositions du droit public de l'environnement, de la loi fédérale du 7 octobre 1983 sur la protection de l'environnement et les dispositions d'exécution s'y rapportant ainsi que des normes et traités internationaux en vigueur.

Art. 12a

Antrag der Minderheit

(Schelbert, Bertschy, Birrer-Heimo, Jans, Landolt, Leutenegger Oberholzer, Marra, Pardini)

Titel

Einhaltung des Umweltrechts

Abs. 1

Für die im Inland zu erbringenden Leistungen vergibt die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen, welche die im Inland massgeblichen Bestimmungen zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen gemäss Artikel 3 Buchstabe f BöB einhalten.

Abs. 2

Für die im Ausland zu erbringenden Leistungen vergibt die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag an Anbieterinnen, welche die am Ort der Leistung bzw. Produktion geltenden Bestimmungen zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen einhalten.

Abs. 3

Im Übrigen gelten die Absätze 3 bis 5 von Artikel 12 BöB sinngemäss.

Intervento procedurale

Art. 12a

Proposition de la minorité

(Schelbert, Bertschy, Birrer-Heimo, Jans, Landolt, Leutenegger Oberholzer, Marra, Pardini)

Titre

Respect du droit environnemental

Al. 1

Les marchés publics portant sur des prestations à exécuter en Suisse ne sont adjugés qu'à des soumissionnaires qui respectent les dispositions relatives à la protection de l'environnement et à la préservation des ressources naturelles selon l'article 3 lettre f en vigueur en Suisse.

Al. 2

Les marchés publics portant sur des prestations à exécuter à l'étranger ne sont adjugés qu'à des soumissionnaires qui respectent les dispositions relatives à la protection de l'environnement et à la préservation des ressources naturelles en vigueur au lieu de la prestation ou de la production.

Al. 3

Au surplus, les alinéas 3 à 5 de l'article 12 sont applicables par analogie.

Votazione

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 123 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 70 Stimmen

(2 Enthaltungen)

de Buman Dominique · P-M · Consiglio nazionale · Friburgo · Gruppo PPD

Art. 4

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit

(Pardini, Birrer-Heimo, Jans, Leutenegger Oberholzer, Marra, Schelbert)

Abs. 1 Bst. e

e. die öffentlichen und von der öffentlichen Hand beherrschten Unternehmen.

Abs. 2

Private Unternehmen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen ...

Art. 4

Proposition de la majorité

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité

(Pardini, Birrer-Heimo, Jans, Leutenegger Oberholzer, Marra, Schelbert)

Al. 1 let. e

e. les entreprises publiques et les entreprises contrôlées par les pouvoirs publics.

Al. 2

Les entreprises privées qui assurent ...

Votazione

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 143 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 51 Stimmen

(1 Enthaltung)

de Buman Dominique · P-M · Consiglio nazionale · Friburgo · Gruppo PPD

Art. 5, 6

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 7

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit

(Pardini, Jans, Leutenegger Oberholzer, Marra, Schelbert)

Streichen

Art. 7

Proposition de la majorité

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité

(Pardini, Jans, Leutenegger Oberholzer, Marra, Schelbert)

Biffer

Votazione

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 143 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 50 Stimmen

(2 Enthaltungen)

de Buman Dominique · P-M · Consiglio nazionale · Friburgo · Gruppo PPD

Art. 8, 9

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 10

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit

(Schelbert, Barazzone, Bertschy, Birrer-Heimo, de Buman, Jans, Landolt, Leutenegger Oberholzer, Marra, Müller Leo, Pardini, Ritter)

Abs. 1 Bst. e

e. Aufträge an Behinderteninstitutionen, Organisationen der Arbeitsintegration, Wohltätigkeitseinrichtungen ...

Art. 10

Proposition de la majorité

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité

(Schelbert, Barazzone, Bertschy, Birrer-Heimo, de Buman, Jans, Landolt, Leutenegger Oberholzer, Marra, Müller Leo, Pardini, Ritter)

Al. 1 let. e

e. ... pour handicapés, des organismes d'insertion socioprofessionnelle, des oeuvres de bienfaisance ou ...

Votazione

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Minderheit ... 117 Stimmen

Für den Antrag der Mehrheit ... 75 Stimmen

(3 Enthaltungen)

Übrige Bestimmungen angenommen

Les autres dispositions sont adoptées

de Buman Dominique · P-M · Consiglio nazionale · Friburgo · Gruppo PPD

Art. 11

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag Ammann

Bst. f

f. Sie verzichtet auf die Erhebung von Schutzgebühren jeglicher Art.

Schriftliche Begründung

Schutzgebühren werden bei Planungs- und Gesamtleistungswettbewerben oder bei Fahrzeugbeschaffungen u. a. m. erhoben. Ob eine Schutzgebühr eingefordert und wie sie tatsächlich berechnet wird, obliegt der freien Entscheidung der Auftrag vergebenden Stelle. So haben zum Beispiel die SBB im Falle einer Beschaffung für Batteriesysteme auf Simap (Projekt-ID 168617, Meldungsnummer 10125589) für eine Ausschreibung mit einem Volumen von rund 6 Millionen Franken eine Schutzgebühr von 20 000 Franken verlangt. Im Fall des neuen Voralpenexpresses mit einem Investitionsvolumen von 170 Millionen Franken war die Einzahlung einer Schutzgebühr von 20 000 Franken erforderlich, um die Ausschreibungsunterlagen zu erhalten. In einem weiteren Fall der Beschaffung von einstöckigen Hochgeschwindigkeitszügen der TSI-Klasse 2 (Giruno) mit einem Investitionsvolumen von 1 Milliarde Franken (Simap Projekt-ID 84532, Meldungsnummer 732175) sind 50 000 Franken erhoben worden. Schutzgebühren wirken nicht nur diskriminierend, marktverzerrend und in ihrem Zweck und Umfang willkürlich, sondern sie können Klein- und Mittelbetriebe systematisch vom Markt ausschliessen. Die Begründung, dass Schutzgebühren bei Abschluss des Verfahrens zurückerstattet werden, wenn ein "gültiges, vollständiges und geeignetes Angebot" eingereicht wird, mutet willkürlich an. Die den Auftrag vergebende Stelle kann ein Projekt nachweislos und ohne für Transparenz sorgen zu müssen als ungeeignet, unvollständig oder nicht gültig taxieren und die Schutzgebühr zurückbehalten. Zudem ist die Schutzgebühr auch dann verloren, wenn die mögliche Anbieterin erst nach Bezug der Unterlagen feststellen muss, dass sie nicht mitbieten will oder kann. Die angestrebten Ziele mit der Schutzgebühr können auch auf anderem Wege erreicht werden, beispielsweise mit einer Geheimhaltungserklärung oder Bestätigung, dass die erhaltenen Information nicht weitergegeben oder zur Drittnutzung benutzt werden.

Art. 11

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition Ammann

Let. f

f. il ne perçoit aucun émolument pour la mise à disposition des documents d'appel d'offres.

Le président (de Buman Dominique, président): Le vote vaudra également pour l'article 35 lettre s.

Votazione

Abstimmung - Vote

Für den Antrag Ammann... 110 Stimmen

Dagegen ... 84 Stimmen

(1 Enthaltung)

Übrige Bestimmungen angenommen

Les autres dispositions sont adoptées

de Buman Dominique · P-M · Consiglio nazionale · Friburgo · Gruppo PPD

Art. 12

Antrag der Mehrheit

Abs. 1

... Anbieterinnen, welche die am Ort der Leistung massgeblich Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen, die Melde- und ...

Abs. 2

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 3

Die Subunternehmerinnen sind verpflichtet, die Anforderungen nach Absätzen 1 und 2 einzuhalten. Diese Verpflichtungen sind in den Vereinbarungen zwischen den Anbieterinnen und den Subunternehmerinnen aufzunehmen.

Abs. 4, 5

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit

(Vogt, Aeschi Thomas, Amaudruz, Brunner Toni, Egloff, Flückiger Sylvia, Rime, Tuena)

Abs. 1

... Arbeitsbedingungen, die Bestimmungen zur Berücksichtigung eines Vorranges für erwerbstätige Inländerinnen und Inländer, die Melde- und ...

Antrag der Minderheit

(Flückiger Sylvia, Dettling, Page, Pieren, Rime, Tuena, Vogt, Walter)

Abs. 1

... die Melde- und Bewilligungspflichten nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit (BGSA).

Antrag der Minderheit

(Jans, Birrer-Heimo, de Buman, Leutenegger Oberholzer, Marra, Pardini, Schelbert)

Abs. 2bis

Des Weiteren kann ein Nachweis verlangt werden, um Massnahmen für die Einhaltung weiterer wesentlicher Arbeitsnormen, namentlich zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes, zur Verhinderung exzessiver Arbeitszeiten, zur Etablierung einer formellen Arbeitsbeziehung und zur Zahlung existenzsichernder Löhne, auszuweisen.

Antrag der Minderheit I

(Birrer-Heimo, Jans, Leutenegger Oberholzer, Marra, Pardini, Schelbert)

Abs. 4

... nach Absatz 1 bis 3 kontrollieren ...

Abs. 5

... den Absätzen 1 bis 3 befassten Behörden ...

Antrag der Minderheit II

(Aeschi Thomas, Brunner Toni, Egloff, Flückiger Sylvia, Rime, Schneeberger, Tuena, Vogt)

Abs. 4, 5

Streichen

Antrag der Minderheit

(Pardini, Birrer-Heimo, Jans, Leutenegger Oberholzer, Marra, Schelbert)

Abs. 4bis

Der Auftraggeber oder der Erstunternehmer lässt sich die Einhaltung der minimalen Lohnbedingungen anhand der folgenden Dokumente darlegen:

a. Die Bestätigung der paritätischen Organe von allgemein-verbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, dass das Unternehmen auf die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen kontrolliert wurde und keine Verstösse festgestellt wurden;

b. Der Eintrag des Subunternehmens in einem von den Arbeitgebern, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder von einer Behörde geführten Register (Berufsregister), welcher:

1. aufgrund einer vorangehenden Kontrolle der Einhaltung der minimalen Lohn-und Arbeitsbedingungen erfolgt ist, und

2. bestätigt, dass kein Verfahren wegen Verstössen gegen die minimalen Lohn-und Arbeitsbedingungen läuft und keine solchen Verstösse vorliegen.

Antrag Regazzi

Abs. 2bis

Des Weiteren kann ein Nachweis verlangt werden, um Massnahmen für die Einhaltung weiterer wesentlicher Arbeitsnormen auszuweisen.

Schriftliche Begründung

Die Anforderungen an Anbieter im Inland und Ausland sind sehr unterschiedlich. Im Inland ist die gesamte Gesetzgebung einzuhalten - Arbeitsrecht, Sozialversicherungen, eventuell sogar ein GAV. Im Ausland genügt die Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen (Verzicht auf Kinderarbeit und Zwangsarbeit, Zulassung von Gewerkschaften usw.). Dies ist in zwei Richtungen nicht fair - für die Arbeitnehmer im Ausland wie auch für die Anbieter im Inland. Ziel ist jedoch, gleich lange Spiesse zu schaffen. Die Minderheit nimmt das Anliegen auf, geht mit der Aufzählung der konkreten Anforderungen jedoch zu weit. Die Beschaffungsstellen sollen die Möglichkeit erhalten, in spezifischen Fällen über das absolute Minimum hinausgehende Anforderungen in die Ausschreibung aufzunehmen. Es kann nicht sein, dass ein Schweizer Anbieter chancenlos ist, nur weil er die inländischen Gesetze einhält oder bei Produktion im Ausland faire Arbeitsbedingungen anbietet. Beschaffungsstellen sollen keine zusätzlichen Vorschriften einhalten müssen, aber auf bekannte Missstände reagieren können.

Intervento procedurale

Art. 12

Proposition de la majorité

Al. 1

... et les conditions de travail en vigueur au lieu où la prestation est fournie, les obligations ...

Al. 2

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 3

Adhérer au projet du Conseil fédéral

(la modification ne concerne que le texte allemand)

Al. 4, 5

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité

(Vogt, Aeschi Thomas, Amaudruz, Brunner Toni, Egloff, Flückiger Sylvia, Rime, Tuena)

Al. 1

... et les conditions de travail en vigueur ..., les dispositions relatives au principe de préférence donnée à la main-d'oeuvre en Suisse, les obligations ...

Proposition de la minorité

(Flückiger Sylvia, Dettling, Page, Pieren, Rime, Tuena, Vogt, Walter)

Al. 1

... les obligations en matière d'annonce et d'autorisation mentionnées dans la loi du 17 juin 2005 sur le travail au noir (LTN).

Proposition de la minorité

(Jans, Birrer-Heimo, de Buman, Leutenegger Oberholzer, Marra, Pardini, Schelbert)

Al. 2bis

En outre, une preuve peut être exigée montrant que des mesures visant au respect d'autres normes importantes du travail, notamment pour assurer la protection de la santé, pour empêcher des horaires de travail excessifs, pour établir des relations de travail formelles et pour verser un salaire de subsistance sont appliquées.

Proposition de la minorité I

(Birrer-Heimo, Jans, Leutenegger Oberholzer, Marra, Pardini, Schelbert)

Al. 4

L'adjudicateur peut contrôler le respect des exigences définies aux alinéas 1 à 3 ...

Al. 5

L'organe de contrôle ou l'autorité chargés de contrôler le respect des exigences définies aux alinéas 1 à 3 informent ...

Proposition de la minorité II

(Aeschi Thomas, Brunner Toni, Egloff, Flückiger Sylvia, Rime, Schneeberger, Tuena, Vogt)

Al. 4, 5

Biffer

Proposition de la minorité

(Pardini, Birrer-Heimo, Jans, Leutenegger Oberholzer, Marra, Schelbert)

Al. 4bis

L'adjudicateur ou l'entrepreneur contractant prend connaissance du respect des conditions salariales minimales au moyen des documents suivants:

a. la confirmation des organes paritaires des conventions collectives de travail dont le champ d'application s'étend à l'ensemble d'une branche au niveau fédéral que l'entreprise a été contrôlée pour ce qui est du respect des conditions de salaires et de travail et qu'aucune infraction n'a été constatée;

b. l'inscription du sous-traitant dans l'un des registres tenus par les employeurs, par les travailleurs ou par une autorité (registre professionnel), quand cette inscription:

1. a eu lieu à la suite d'un contrôle préalable du respect des conditions minimales de salaires et de travail, et

2. confirme qu'aucune procédure n'est en cours en raison d'infractions aux conditions minimales de salaires et de travail et qu'aucune infraction de ce type n'a été commise.

Proposition Regazzi

Al. 2bis

En outre, une preuve peut être exigée montrant que des mesures visant au respect d'autres normes importantes du travail sont appliquées.

Votazione

Abs. 1 erster Teil - Al. 1 première partie

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 192 Stimmen

Für den Antrag des Bundesrates ... 2 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Le président (de Buman Dominique, président): Les deux votes suivants vaudront également pour l'article 44 alinéa 2 lettre f.

Votazione

Abs. 1 zweiter Teil - Al. 1 deuxième partie

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 126 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 69 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Votazione

Abs. 1 dritter Teil - Al. 1 troisième partie

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 118 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 76 Stimmen

(1 Enthaltung)

Votazione

Abs. 2bis - Al. 2bis

Abstimmung - Vote

Für den Antrag Regazzi ... 144 Stimmen

Dagegen ... 46 Stimmen

(5 Enthaltungen)

Votazione

Abs. 4, 5 - Al. 4, 5

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 141 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit I ... 54 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Le président (de Buman Dominique, président): La proposition de la minorité II (Aeschi Thomas) a été retirée.

Votazione

Abs. 4bis - Al. 4bis

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Minderheit ... 54 Stimmen

Dagegen ... 141 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Übrige Bestimmungen angenommen

Les autres dispositions sont adoptées

de Buman Dominique · P-M · Consiglio nazionale · Friburgo · Gruppo PPD

Block 2 - Bloc 2

Kapitel 3: allgemeine Grundsätze; Kapitel 4: Vergabeverfahren; Kapitel 5: Vergabeanforderungen

Chapitre 3: principes généraux; chapitre 4: procédures d'adjudication; chapitre 5: conditions d'adjudication

Bertschy Kathrin · Mit-F · Consiglio nazionale · Berna · Gruppo verde liberale

Ich begründe meine beiden Minderheitsanträge in Block 2; es handelt sich um einen Minderheitsantrag zu Artikel 13 Absatz 4 und einen Minderheitsantrag zu Artikel 26 Absatz 1.

Bei Artikel 13 Absatz 4 beantragt meine Minderheit, in der Ausschreibung den Ausschluss von Anbieterinnen vorgeben zu können. Bezüglich der Ausstandspflicht besteht noch das Problem, dass diese Pflicht in der Vorlage dahingehend geregelt ist, dass eine Beteiligung von Personen an einem Entscheidungsprozess nicht zulässig ist, wenn diese voreingenommen sind oder als objektiv befangen erscheinen. Die vorgeschlagene Regelung gemäss Artikel 13 weicht von den allgemeinen Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes ab. Neu soll nur effektive Befangenheit mit konkreten Auswirkungen auf das Verfahrensergebnis problematisch sein. Das widerspricht dem erklärten Ziel des Gesetzes, die Korruption stärker zu bekämpfen. Es gibt noch den Antrag der Minderheit II (Pardini) und einen Einzelantrag Flach, die beide die Absätze 1 bis 3 betreffen. Beide versuchen, das zu korrigieren, dies mit unterschiedlichen Formulierungen. Mein Minderheitsantrag zu Absatz 4 ist kombinierbar mit dem Antrag der Minderheit II (Pardini) oder dem Einzelantrag Flach.

Mit meinem Minderheitsantrag fordern wir, dass Angebote von Anbieterinnen, die bei Planungs-, Gesamtleistungswettbewerben und Studienaufträgen in einem ausstandsbegründenden Verhältnis zu einem Jurymitglied stehen, vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden können.

Die Begründung lautet wie folgt: Üblicherweise tritt eine Person auf der Seite des Ausschreibers in den Ausstand, sobald ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und einem Anbieter bestehen könnte. Das ist wichtig, um unvoreingenommen und losgelöst von persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeiten entscheiden zu können.

Bei lösungsorientierten Planungswettbewerben und Studienaufträgen musste die Praxis jedoch einen anderen Weg finden, weil die Zusammensetzung eines Expertengremiums einen massgebenden Einfluss auf die Angebote hat und die Jury während des gesamten Verfahrens in derselben Zusammensetzung beraten und entscheiden sollte. Die Experten und Expertinnen sind rar, und es darf nicht sein, dass mehrere Jurymitglieder in den Ausstand treten müssen. Das kann zum Scheitern des gesamten Wettbewerbs führen. Damit das nicht passiert, muss geregelt werden können, dass die Ausstandsverantwortung bei der Anbieterin liegt. Das ist es, was diese Minderheit hier fordert.

Die zweite Minderheit, die ich vertrete, liegt bei Artikel 26 Absatz 2 vor. Es handelt sich um die Präzisierung der Nachweisform für die Einhaltung der Teilnahmebedingungen. Die Minderheit möchte hier eine einzeln genannte Nachweisform, die Selbstdeklaration, streichen. Andere werden nicht genannt. Die Begründung ist, dass es bessere Nachweise als die Selbstdeklaration gibt. Wir streichen sie besser gleich, ansonsten müssen wir auch andere Nachweisarten aufzählen. Hier wird sonst suggeriert, dass sie ein besonders geeigneter Nachweis sei, dabei ist die Selbstdeklaration ein unklarer Begriff. Basiert sie auf einer Analyse, oder ist sie schlicht eine Behauptung? Dann bräuchte es aber Kontrollen und Sanktionen; diese gibt es nämlich sonst überall dort, wo wir selber deklarieren, zum Beispiel bei den Steuern. Wenn man das aber nicht will, dann ist die Selbstdeklaration als Nachweisart nicht geeignet. Wir sollten besser nicht im Gesetz suggerieren, sie sei besonders geeignet, indem wir sie extra noch aufzählen. Wir streichen sie besser und haben eine schlanke Formulierung, die andere Nachweisarten nicht benachteiligt, dies meine beiden Minderheiten.

Birrer-Heimo Prisca · Mit-F · Consiglio nazionale · Lucerna · Gruppo socialista

Ich vertrete die Minderheit II (Pardini) bei Artikel 13.

Der Bundesrat hat in Artikel 13 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen die Ausstandsregeln abweichend von den generellen Ausstandsregeln im Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt. So soll neu der Anschein von Befangenheit kein Ausstandsgrund mehr sein. Damit stellt der Bundesrat an die Neutralität der Vergabestellen in allen Beschaffungen geringere Anforderungen als im Verwaltungsverfahrensgesetz. Das wäre ein Abbau an Rechtsstaatlichkeit im Vergabeverfahren. Die Ausstandsregeln sind jedoch für die Glaubwürdigkeit der öffentlichen Hand wie auch für die Korruptionsbekämpfung sehr wichtig. Neutralität, Integrität und Legitimität der Vergabeverfahren dürfen nicht infrage gestellt werden.

Die Minderheit II (Pardini) übernimmt die bestehende Regelung aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz, ergänzt mit einer Bestimmung in Absatz 3 für die wenigen Ausnahmefälle, wo es mit der heutigen Regelung Probleme geben kann. Die Ergänzung in Absatz 4 gemäss Minderheit I (Bertschy) unterstützen wir.

Dann komme ich zu den beiden Minderheiten bei Artikel 25 Absätze 4 und 5 zu den Rahmenverträgen; es sind ebenfalls Minderheiten Pardini. Artikel 25 regelt die Rahmenverträge. In Absatz 4 wird festgehalten, dass bei Abschluss eines Rahmenvertrags mit nur einer Anbieterin die Einzelverträge, die auf diesem Rahmenvertrag beruhen, entsprechend den Bedingungen des Rahmenvertrags abgeschlossen werden.

Dazu kann die Auftraggeberin die jeweilige Vertragspartnerin schriftlich auffordern, ihr Angebot zu vervollständigen. Mit der Minderheit Pardini wird dies insofern eingeschränkt, als die Aufforderung zur Vervollständigung des Angebots für den Abschluss von Einzelverträgen nur gilt, wenn dies in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen ist. Ansonsten könnte nämlich die Bestimmung als Erlaubnis für die nachträgliche Änderung des Rahmenvertrages ausgelegt werden. Mit der Minderheit Pardini wird hier mehr Transparenz geschaffen.

Bei Absatz 5 stellt der Minderheitsantrag Pardini klar, dass bei Abschluss eines Rahmenvertrages mit mehreren Anbietern die Auftraggeberin nicht einfach frei wählen kann, ob keine Vervollständigung des Angebots durch die Anbieterin erforderlich ist oder ob eine Vervollständigung des Angebots unter Konkurrenz der Rahmenvertragspartner - das ist das sogenannte Mini-Tender-Verfahren - erfolgt. Die Auftraggeberin soll dies auch hier bereits in den Ausschreibungsunterlagen transparent machen. Auch dieser Antrag schafft also mehr Rechtsstaatlichkeit und Transparenz.

Ich bitte Sie, die beiden Minderheitsanträge Pardini in Block 2 zu unterstützen.

Leutenegger Oberholzer Susanne · Mit-F · Consiglio nazionale · Basilea-Campagna · Gruppo socialista

Artikel 14, zu dem ich eine Minderheit eingereicht habe, regelt die Vorbefassung eines Anbieters, einer Anbieterin. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Anbieterinnen verpflichtet die Auftraggeberinnen, keiner Anbieterin einen Vorteil einzuräumen. Ein solcher Vorteil würde ganz klar in der Vorbefassung liegen. Bei der Vorbefassung handelt es sich um Kontakte zwischen der öffentlichen Auftraggeberin und den potenziellen Anbieterinnen im Vorfeld einer öffentlichen Ausschreibung. Es ist klar: Solche Kontakte können den Wettbewerbsteilnehmenden im Vergabeverfahren klare Vorteile einbringen. Deshalb ist es auch richtig, dass Anbieterinnen, die an der Vorbereitung eines Vergabeverfahrens beteiligt waren, nicht zum Angebot zugelassen werden.

Geradezu unverständlich ist es nun, wenn man diesen an und für sich richtigen Grundsatz mit Absatz 3 wieder aufweicht. Sogenannte Marktabklärungen sollen gemäss dem Entwurf des Bundesrates per se in Absatz 3 als unproblematisch erklärt werden, indem man mit einer gesetzlichen Fiktion feststellt, dass die vorgelagerte Marktabklärung nicht zur Vorbefassung der Anbieterinnen und Anbieter führen soll. Diese unnötige und auch unbegründete gesetzgeberische Fiktion ist abzulehnen. Deswegen beantrage ich Ihnen mit der Minderheit die Streichung von Absatz 3. Der Zusatz, wonach das Ergebnis der Marktabklärung bekanntzugeben ist, ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit, ändert aber an der Vorbefassung der beteiligten Anbieterinnen nichts.

Warum ist diese gesetzgeberische Fiktion abzulehnen? Wir wissen nicht einmal ganz genau, wie Marktabklärungen legal definiert sind, wie sie gesetzgeberisch abgegrenzt werden. Eine Marktabklärung kann, muss aber nicht zwingend zu ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteilen führen. Das gilt es dann aber jeweils im Einzelfall abzuklären und nicht per Legalfiktion einfach auszuschliessen. So geht das nicht. Damit lassen Sie im Prinzip zu, dass auch Anbieterinnen, die in der Tat vorbefasst sind, nachher zum Angebot zugelassen werden, und das würde unserem Wettbewerbsrecht krass widersprechen. Legalfiktionen sind immer eine heikle Sache. Hier geht es um Wettbewerbsrecht, hier sind sie um so weniger am Platz. Es gilt hier im Einzelfall abzuklären, wie die Situation ist.

Jetzt gestatte ich mir noch eine persönliche Bemerkung zum Verfahren des Ganzen, weil wir ja sonst keine Redezeit haben. Ich bin sehr dankbar, dass die Kommissionsberichterstatter im Einzelnen zu den Anträgen sprechen, damit wir auch zuhanden der Materialien gewisse Hinweise haben, warum Anträge angenommen oder abgelehnt worden sind, und dass sie jeweils Mehr- und Minderheiten darlegen. Denn mit dieser blockweisen Diskussion, wie sie jetzt Platz gegriffen hat, haben wir in den Materialien die Situation, dass wir nicht einmal genau wissen, wie die Begründungen lauten. Stellen Sie sich jetzt vor: Ich habe hier einen Antrag zu einem Absatz 3, ein Miniantrag im Verhältnis zur gesamten Beratung. Dafür habe ich fünf Minuten Redezeit. Morgen aber, beim Aktienrecht, habe ich ebenfalls fünf Minuten Redezeit zur Begründung von zehn Einzelanträgen. Das zeigt die Absurdität dieses Verfahrens bestens. Es ist eines Parlamentes nicht würdig, und das Schlimmste für mich ist, wir hebeln damit faktisch auch das Zweikammersystem aus. Denn im Ständerat haben sie selbstverständlich die Möglichkeit, ausführliche Beratungen zu führen, und im Nationalrat zwingen wir uns selber in dieses enge Korsett. Ich denke, das ist etwas, was man inskünftig überdenken muss.

Aeschi Thomas · Mit-M · Consiglio nazionale · Zugo · Gruppo dell'Unione democratica di Centro

Mit der letzten Bemerkung von Kollegin Susanne Leutenegger Oberholzer bin ich vollkommen einverstanden. Auch mich stört es, wie die Redezeit immer mehr eingeschränkt wird. Ich möchte aber an ihre Adresse richten, dass gerade ihr Fraktionschef hier noch weitere Einschränkungen plant. Ich bitte Sie, das auch SP-intern entsprechend zu bereinigen, bevor Sie das hier an die Allgemeinheit richten.

Ich komme zur Begründung meines Minderheitsantrages auf Seite 23 der Fahne. Es geht hier darum, unter welchen Gegebenheiten eine Auftraggeberin einen Auftrag freihändig vergeben kann. Wir sind der Meinung, dass das für den Erhalt von inländischen Unternehmen, die für die Landesverteidigung wichtig sind, möglich sein soll, zusätzlich aber auch, wenn es für die Wahrung der öffentlichen Interessen der Schweiz unerlässlich ist. Ich denke, dass diese Formulierung, wie wir sie hier gewählt haben, genügen sollte, damit dieser Passus im Gesetz nicht missbraucht wird. Wenn es für die Wahrung des öffentlichen Interesses der Schweiz unerlässlich ist, soll es auch möglich sein, dass die Auftraggeberin einen Auftrag freihändig vergibt.

Wir sind der Meinung, dass dieser Gesetzesartikel nicht missbraucht wird. Die Einschätzung der Mehrheit der Kommission ist leider, dass damit Missbrauch betrieben werden könnte, dass dann zu viele Aufträge freihändig vergeben würden. Wir denken aber, dass die Schwelle der Wahrung des öffentlichen Interesses hoch genug angesetzt ist, damit die Bestimmung nicht missbraucht wird. Trotzdem hat die Auftraggeberin hier einen gewissen Spielraum, um in solchen Fällen einen Auftrag freihändig vergeben zu können. Die Auftraggeberin ist, wie gesagt, die öffentliche Hand, der Kanton, der Bund oder eine andere Auftraggeberin. Es ist die öffentliche Hand. Man sollte dort auch die Wahrung der öffentlichen Interessen entsprechend mitberücksichtigen, dies unsere Einschätzung.

Ich bitte Sie hier, diesem Minderheitsantrag von CVP- und SVP-Vertretern zu folgen.

Vogt Hans-Ueli · Mit-M · Consiglio nazionale · Zurigo · Gruppo dell'Unione democratica di Centro

Vorweg: Ich schliesse mich der von Frau Kollegin Leutenegger Oberholzer geäusserten Kritik an. Es steht meines Erachtens in keinem Verhältnis, wenn man Folgendes sieht: Ausführlich werden hier beispielsweise Volksinitiativen diskutiert, mit denen in diesem Rat nicht unmittelbar anwendbare Normen geschaffen werden, das ist eine Diskussionsveranstaltung. Hingegen, wenn Gesetze beraten werden, werden auf höchster Stufe unmittelbar anwendbare Normen geschaffen, die hernach ausgelegt werden sollen. Dem wird in keiner Weise Rechnung getragen durch das Prozedere, wie wir es heute praktizieren und noch extremer morgen praktizieren werden.

Dies gesagt, spreche ich ebenfalls zu Artikel 21, der das freihändige Verfahren betrifft. Im freihändigen Verfahren vergibt die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag direkt und ohne Ausschreibung. Das freihändige Verfahren ist schnell und einfach. Aber es birgt aus wettbewerbspolitischer Sicht und mit Blick auf die Ziele des öffentlichen Beschaffungswesens erhebliche Gefahren. Freihändiges Verfahren bedeutet nämlich, dass das Gemeinwesen, das im betreffenden Bereich oftmals nachfrageseitig eine marktmächtige Stellung hat, diese Marktmacht gegebenenfalls unkontrolliert ausüben kann. Vor allem bei mehreren Vergaben nacheinander, die je selbstständige Aufträge betreffen, besteht die Gefahr, dass die Behörde die immer gleiche Anbieterin zum Zug kommen lässt. Das Argument, diese Anbieterin habe im Verlauf der Zeit Know-how erworben, das andere Anbieter nicht hätten, liegt dann auf der Hand, und es ist für sich betrachtet auch richtig. Aber ein solches Vorgehen führt zu einem ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil. Es liegt unter Umständen sogar das vor, was im Kartellrecht im privatwirtschaftlichen Bereich als Missbrauch von Marktmacht erfasst und sanktioniert würde.

Die allgemeinen Grundsätze des wirksamen Wettbewerbs sowie der Gleichbehandlung der Anbieter haben im Zusammenhang mit dem freihändigen Verfahren eine viel grössere und eine spezifische Bedeutung im Vergleich zu einem gewöhnlichen Vergabeverfahren. Darum ist es wichtig, die besondere Bedeutung dieser allgemeinen beschaffungsrechtlichen Grundsätze beim freihändigen Verfahren zu betonen.

In einem anderen, ähnlichen Kontext macht der Gesetzentwurf das ebenfalls, nämlich bei den Rahmenverträgen. Dort besteht die Gefahr, dass der Rahmenvertrag eingesetzt wird, um den Wettbewerb bei den Einzelverträgen auszuschalten. Besteht ein Rahmenvertrag, so erfolgt der Abschluss des Einzelvertrages ähnlich einer Vergabe in einem freihändigen Verfahren. Darum betont Artikel 25 Absatz 2, dass Rahmenverträge nicht dazu führen dürfen, dass der Wettbewerb behindert oder beseitigt wird. Entsprechend verlangt der vorliegende Antrag, Artikel 21 durch einen ähnlichen Absatz zu ergänzen.

Auch der beantragte Absatz 6 hat die gleiche Stossrichtung. Auch hier geht es darum, den Mangel an Wettbewerb, potenzieller Gleichbehandlung und Transparenz, der dem freihändigen Verfahren eben eigen ist, durch eine gesetzliche Vorgabe ein Stück weit zu kompensieren. Konkret: Öffentliche Aufträge dürfen nicht mit der Absicht umschrieben werden, dass von vornherein nur eine bestimmte Anbieterin für den Zuschlag infrage kommt, insbesondere etwa, wenn aufgrund technischer oder künstlerischer Besonderheiten des Auftrags oder im Fall der Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen eben nur die betreffende infrage kommen kann. In den beiden angesprochenen Fallkonstellationen ist das Risiko eines Missbrauchs des freihändigen Verfahrens gross, in dem Sinne, dass ein bestimmter Anbieter von vornherein favorisiert wird und der Auftrag hernach so eng und spezifisch umschrieben wird, dass dem Favoriten in der Folge einfach der Auftrag erteilt werden kann.

Ich bitte Sie aus diesen Überlegungen, die dem Grundziel und den rechtspolitischen Anliegen des Beschaffungsrechts und unseres Beschaffungsgesetzes entsprechen, meine beiden Minderheitsanträge zu den Absätzen 5 und 6 zu unterstützen.

Landolt Martin · Mit-M · Consiglio nazionale · Glarona · Gruppo BD

Meine Minderheit betrifft Artikel 26 Absatz 1. Unter diesem Artikel sagt das Gesetz, dass klare Teilnahmebedingungen bestehen, zum Beispiel, dass die Steuern und die Sozialversicherungsbeiträge bezahlt sein müssen oder dass Wettbewerbsabreden unzulässig sind. Die Existenz und der Sinn dieser Bedingungen sind unbestritten. Unterschiedliche Interpretationen bestehen aber in der Kommission in Bezug auf die Umsetzung. Während die Kommissionsmehrheit findet, man solle auf diese Teilnahmebedingungen achten, sagt meine Minderheit, dass die Einhaltung dieser Bedingungen sichergestellt werden soll.

Wenn das nun eine sprachliche Frage ist und die Einhaltung der definierten Spielregeln nicht bestritten ist, dann kommt das mit der Formulierung meiner Minderheit deutlicher zum Ausdruck. Wenn Sie nämlich Synonyme für das Wort "sicherstellen" suchen, treffen Sie auf Begriffe wie "garantieren", "versichern", "versprechen", "zusagen", "sich verpflichten". Wenn Sie hingegen Synonyme für "darauf achten" suchen, dann finden Sie Begriffe wie "aufpassen", "berücksichtigen", "sich etwas zu Herzen nehmen". Da kann man niemandem die gute Absicht aberkennen. Die Frage aber, wie dieses Bekenntnis zu den klaren Spielregeln zum Ausdruck gebracht wird, ist nicht zu unterschätzen. Da komme ich nach wie vor zum Schluss, dass dies mit der Terminologie in meinem Minderheitsantrag schlichtweg klarer und deutlicher zum Ausdruck kommt. Natürlich wird die Praxis zeigen, dass man für eine absolute, hundertprozentige Sicherstellung der Bedingungen an Grenzen stösst. Dem wird in der Anwendung, allenfalls schon in der Verordnung, Rechnung zu tragen sein.

Wenn Sie aber schon im Gesetz darauf verzichten, nur schon die Absicht klar zu äussern, dann erklären Sie in Bezug auf diese Spielregeln quasi Forfait, und Sie öffnen Halbherzigkeiten Tür und Tor. Wenn es Ihnen also mit diesen Spielregeln ernst ist, dann folgen Sie bitte meiner Minderheit!

Da nun offenbar einige hier im Saal noch länger reden möchten, nutze ich nun die Gelegenheit, um Zeit zu sparen. Ich werde anschliessend auf die Fraktionserklärung der BDP verzichten, nutze aber die Gelegenheit, Sie darüber zu informieren, dass wir in diesem Block 2 neben meiner Minderheit auch die Minderheit I (Bertschy) bei Artikel 13 unterstützen werden. Es handelt sich dabei um eine präzisierende Ergänzung der Ausstandsregelungen mittels einer Kann-Formulierung, die uns sinnvoll erscheint. Bei Artikel 21 Absatz 6 werden wir die Minderheit Vogt unterstützen. Auch dort macht die vorgeschlagene Ergänzung Sinn, zumal in der Praxis hier offenbar diesbezügliche Missstände bestehen. Ansonsten wird die BDP-Fraktion der Mehrheit folgen.

Flückiger-Bäni Sylvia · Mit-F · Consiglio nazionale · Argovia · Gruppo dell'Unione democratica di Centro

Es ist für mich nicht ganz klar, warum die Kommission sich gegen meinen Antrag stellte. Es geht nämlich um die Finanzhilfen, um Unternehmen, die solche erhalten oder darum ersucht haben. Im Grunde ging es mir um eine zusätzliche Sicherheit zugunsten seriöser Unternehmen. Ich verlangte von den Anbietern und ihren Subunternehmen, dass sie "in den letzten beiden Geschäftsjahren keine Finanzhilfen erhalten haben und auch keine Gesuche um finanzielle Beihilfe hängig sind". Mit diesem Abschnitt, so bin ich der Meinung, hätten wir in der Revision des Bundesgesetzes für öffentliches Beschaffungswesen ein zusätzliches Mittel für wirtschaftliche Rechtssicherheit geschaffen.

Ich kann Ihnen ein Beispiel geben, aus meiner Optik ist mir natürlich die Holzindustrie am nächsten: Die Schweizer Holzindustrie leidet enorm unter Wettbewerbsnachteilen. Die Mitbewerber aus dem EU-Raum verzerren den Markt, da bis zu 50 Prozent ihrer Anlagekosten subventioniert werden, ich kann auch sagen: Fördergelder. Die Konsequenz können wir auf unserem Markt für Hausprodukte sehen. Einheimische Produkte sind bis zu 30 Prozent im Preis gefallen, ohne dass sich etwas an der Qualität verändert hat. Diese staatlichen Finanzierungen sind ärgerlich und Ausdruck für die missliche Lage, in der die Schweizer Holzproduktion, aber sicher auch andere Branchen stecken. Das ist nur ein Beispiel. Ich bin überzeugt, dass man hier noch weitere Beispiele aus anderen Branchen anfügen könnte.

Mit dem BöB hätten wir ein gesetzliches Instrument zur Verfügung, das die Benachteiligung unserer KMU und unserer Industrie reduzieren könnte, dies ohne Verletzung der internationalen Verpflichtungen. Ich erinnere, dass unsere Fraktion bereits in der Vernehmlassung darauf aufmerksam gemacht hat. Dort haben wir darauf hingewiesen, dass jährlich 100 Millionen Euro von Staaten in der EU an die Sägeindustrie gehen. Die Zahlen sind noch eindeutiger, wenn man die Studie der Universität St. Gallen beizieht. Gemäss dieser Studie werden jährlich in der EU Beihilfen gesprochen, die uns um 17 Milliarden Franken bringen.

Bei solchen Unterstützungsbeiträgen kann unsere Wirtschaft einfach nicht mithalten. Darum ist mir dieser Antrag sehr wichtig. Wir brauchen keine Lippenbekenntnisse, wenn es um gleich lange Spiesse geht, sondern konkrete Massnamen.

Darum fordere ich mit meinem Minderheitsantrag, dass subventionierte Unternehmen für eine gewisse Dauer ausgeschlossen bleiben müssen. Das heisst konkret: Unternehmen, die in den letzten beiden Jahren keine Finanzhilfen erhalten haben noch Gesuche hängig haben, wären zugelassen. Denn Unternehmen ohne staatliche Unterstützung werden hier strukturell benachteiligt, und wir Schweizer Unternehmer wollen ja gar keine staatliche Unterstützung, das muss ich auch noch bemerken.

Dass subventionierte Betriebe für immer von Vergaben ausgeschlossen werden, wäre aber aus meiner Sicht auch unverhältnismässig; das geht nicht. Mit zwei subventionsfreien Jahren habe ich einen Vorschlag gemacht, wie man das Ungleichgewicht aufheben könnte. Liegt die Unterstützung länger zurück, sind die Unternehmen wieder eingeladen, an den Ausschreibungen teilzunehmen. Juristisch ist der Begriff "Finanzhilfe" im Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen klar geregelt. Darin steht, dass Versicherungsleistungen der öffentlichen Hand, wie Entschädigungen für Kurzzeitarbeitslosigkeit sowie Zuschüsse für die Integration älterer Arbeitsloser, ausgeschlossen sind.

Es ist schade, dass die Verwaltung sich in ihrer Stellungnahme negativ geäussert hat. Aber vielleicht können wir das wieder ändern, indem Sie meinen Minderheitsantrag unterstützen.

Schneeberger Daniela · Mit-F · Consiglio nazionale · Basilea-Campagna · Gruppo liberale radicale

Bei Artikel 13, Minderheit I (Bertschy) zu Absatz 4 und Minderheit II (Pardini), werden wir der Mehrheit folgen.

Zu Artikel 14 Absatz 3, Minderheit Leutenegger Oberholzer: Der Antrag der Mehrheit gewährleistet, dass Anbieterinnen von vorgelagerten Marktabklärungen keinen Wettbewerbsvorteil erlangen. Ansonsten sollen solche Anbieterinnen als vorbefasst gelten. Wir finden diese Präzisierung und Erklärung eigentlich ausreichend und gut. Es wird klargestellt, dass aus einer reinen Marktabklärung keine Vorbefassung folgt. Sollte doch eine Vorbefassung entstehen, greifen die Absätze 1 und 2 von Artikel 14. Wir folgen hier der Mehrheit.

Zu Artikel 21 Absatz 3, Minderheit Aeschi Thomas: Hier sind wir der Ansicht, dass die vom Bundesrat formulierte Fassung ausreichend und verständlich ist, und folgen der Mehrheit.

Zu Artikel 21 Absatz 5, Minderheit Vogt: Bereits Artikel 2 sieht vor, dass grundsätzlich Wettbewerb zu schaffen und die Gleichbehandlung der Anbieter zu gewährleisten ist. Es besteht auch im Sinne des Wirtschaftlichkeits- und Wettbewerbsgebotes grundsätzlich die Möglichkeit, im Rahmen des Freihandelsverfahrens Vergleichsofferten einzuholen und Verhandlungen zu führen. Das ist ausreichend, und wir folgen deshalb der Mehrheit.

Zu Artikel 21 Absatz 6, Minderheit Vogt: Wir sind der Ansicht, dass dieses Anliegen auf Verordnungsstufe geregelt werden sollte, weshalb wir der Mehrheit folgen.

Zu Artikel 25 Absätze 4 und 5 und der Minderheit Pardini: Wir möchten den Spielraum der Auftraggeberin nicht einschränken und unterstützen die Mehrheit. Die Fassung des Bundesrates trägt ausserdem dem Umstand Rechnung, dass es unerwartete Veränderungen geben kann, auf die man reagieren können muss.

Zu Artikel 26 Absatz 1 und den Minderheiten Landolt und Flückiger Sylvia:

Es muss selbstverständlich das Ziel sein, dass alle Teilnahmebedingungen eingehalten werden. Diese Forderung hier ist jedoch in der Praxis nicht bis ins letzte Detail umsetzbar. Die Formulierung "stellt sicher" ist hart und könnte auch heissen, dass das garantiert werden muss. Dies würde einen beträchtlichen Mehraufwand sowohl für die Verwaltung als auch für die Unternehmen bedeuten.

Ausserdem liesse sich kaum bis ins Letzte überprüfen, ob ein Unternehmen in den vergangenen zwei Jahren Finanzhilfen erhalten hat oder nicht. Wir folgen aus diesen Gründen der Mehrheit.

Zu Artikel 26 Absatz 2 und der Minderheit Bertschy: Der Nachweis mittels Selbstdeklaration entspricht der Beschaffungspraxis vieler Vergabestellen. Der Nachweis mittels Selbstdeklaration kommt insbesondere auch den KMU entgegen, da der Aufwand verhältnismässig gering ist. Wir folgen deshalb der Mehrheit.

Müller Leo · Mit-M · Consiglio nazionale · Lucerna · Gruppo PPD

Bei Block 2 äussere ich mich im Namen der CVP-Fraktion wie folgt: Die Minderheit I (Bertschy) will in Artikel 13 Absatz 4 festhalten, dass Anbieterinnen und Anbieter, die bei Planungs-, Gesamtleistungswettbewerben und Studienaufträgen in einem ausstandsbegründenden Verhältnis zu einem Jurymitglied stehen, vom Vergabeverfahren völlig ausgeschlossen sind. Der Bundesrat hat keine so strenge Regelung entworfen. Die CVP-Fraktion ist, muss ich sagen, in dieser Frage gespalten.

Zu berücksichtigen ist, dass es dann vor allem in kleineren Gemeinden schwierig werden könnte, wenn wirklich Anbieterinnen und Anbieter vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Ich habe es eingangs schon gesagt und wiederhole es nochmals: 80 Prozent der Vergaben öffentlicher Aufträge in der Schweiz erfolgen auf kantonaler und kommunaler Ebene, das macht also vier Fünftel dieser über 40 Milliarden Franken aus. Ich habe auch gesagt, dass wir hier ein Gesetz schaffen müssen, das auch für die Kantone und insbesondere für die Gemeinden gut handhabbar wird. Wir dürfen nicht Regelungen schaffen, wo wir vor allem dort Einschränkungen machen. Deshalb unsere gespaltene Haltung; aber Sie spüren meine persönliche Haltung. Den Einzelantrag Flach lehnt die CVP-Fraktion ab.

Bei Artikel 21 Absatz 3 unterstützt die CVP-Fraktion die Minderheit Aeschi Thomas. Aufträge sollen freihändig vergeben werden können, nicht nur wenn es um Aufträge zum Erhalt von inländischen Unternehmen geht, sondern auch wenn es um Aufträge an Unternehmen geht, die wichtig sind, um öffentliche Interessen aufrechtzuerhalten. Es geht hier zum Beispiel auch darum, Unternehmen im Bereich der Sicherstellung der Ernährung in Krisenzeiten oder Unternehmen im Bereich bedeutender Infrastrukturprojekte und Betriebe oder auch Unternehmen im Bereich der Stromversorgung zu erhalten. Deshalb begrüssen wir diese Erweiterung und unterstützen diese Minderheit.

Die übrigen Minderheitsanträge in diesem Block lehnen wir ab.

Flückiger-Bäni Sylvia · Mit-F · Consiglio nazionale · Argovia · Gruppo dell'Unione democratica di Centro

Ich erlaube mir auch das verkürzte Verfahren, nachdem ja schon vieles besprochen und begründet wurde.

In Block 2 wird die SVP-Fraktion natürlich ihre Minderheiten unterstützen; das sind die Minderheiten Aeschi Thomas, Vogt und Flückiger Sylvia. Sonst wird sie der Mehrheit zustimmen. Den Einzelantrag Flach wird sie ablehnen.

Es ist klar, dass bei Ausschreibungen und bei freihändigen Verfahren die Sorgfalt höchste Priorität haben muss. Ansonsten würden wir unsere Glaubwürdigkeit als Staat verlieren. In jüngerer Vergangenheit hatten wir skandalträchtige Fälle, die uns im Ausland Sympathiepunkte gekostet haben. Nichtsdestotrotz müssen wir auch ein gesundes Augenmass beibehalten und die Wirtschaftlichkeit und die Effizienz der Vergabeprozesse berücksichtigen.

Zum Thementeil Ausstand in Artikel 13 ist die bundesrätliche Version durchaus begrüssens- und schützenswert. Die Minderheitsanträge I (Bertschy) und II (Pardini) verkomplizieren die Prozesse und schränken den Handlungsspielraum zu stark ein. So können diese Einschränkungen in kleineren Gemeinden, wo familiäre und berufliche Verflechtungen vorkommen können, zu Komplikationen führen. Bei freihändigen Verfahren, welche in Artikel 21 geregelt sind, sollte mit Absatz 5 der Wettbewerb betont und daran erinnert werden, dass Mitanbieter ebenfalls mitberücksichtigt werden sollten.

Die Minderheit zu den Teilnahmebedingungen in Artikel 26 lehnen wir ab. Diese Anträge verweisen auf Kontrollmechanismen, die den Gewerkschaften zugutekämen, die Zunahme von Regulationen wäre die konsequente Folge. Das widerspricht den Grundsätzen der SVP fundamental.

Der Minderheit Aeschi Thomas, meiner Minderheit und natürlich der Minderheit Vogt - unseren Minderheiten - stimmen wir, wie ich erwähnt habe, zu, im Übrigen der Mehrheit, wie ich Ihnen eingangs bereits dargelegt habe. Wir brauchen gesunde Rahmenbedingungen, die es unserer Wirtschaft erlauben, uns international als starker und stabiler Unternehmensstandort behaupten zu können.

Flach Beat · Mit-M · Consiglio nazionale · Argovia · Gruppo verde liberale

Hier geht es um die Glaubwürdigkeit des Vergabeverfahrens. Wenn ein Vergabeverfahren den Makel hat, dass die Entscheidträger vorbelastet sind, dass sie bei der Vergabe von Staatsaufträgen willkürlich oder gar in Eigennutz handeln, dann haben wir ein Problem. Es ist dann mehr als ein Reputationsproblem. Es ist bereits so, dass der Anschein der Voreingenommenheit das Problem schafft, dass das ganze Verfahren womöglich kippt. Ich kann Ihnen sagen, das dümmste oder das schlechteste Vergabeverfahren ist jenes, das am Ende auf Deutsch gesagt "abverreckt", wo Sie am Schluss einen Scherbenhaufen haben, weil Sie mit Einsprachen, denen Recht gegeben wurde, wieder auf Feld eins stehen und wieder anfangen müssen.

Aus diesem Grund bitte ich Sie, hier bei Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a und e meinem Einzelantrag zu folgen, der nichts anderes tut, als Artikel 10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auf das öffentliche Beschaffungsrecht anzuwenden. Es gibt keinen, absolut keinen Grund, weshalb der Bundesrat hier sagt, dass es nur dann ein Ausstandsgrund sei, wenn man ein unmittelbares persönliches Interesse habe. Im Verwaltungsverfahrensgesetz steht ganz klar, dass jedes persönliche Interesse ein Grund für einen Ausstand ist, und auch, wenn aus anderen Gründen jemand in der Sache befangen sein könnte. Es ist hier bereits der Anschein der Befangenheit, der das ganze Verfahren am Schluss kippen lassen kann, wenn es denn zu einem Rechtsstreit kommt, und das ist in niemandes Interesse.

Bei Artikel 13 Absatz 4 will die Minderheit I (Bertschy) nicht, wie es vorhin ausgeführt wurde, etwas komplizierter machen oder den kleinen Gemeinden Steine in den Weg legen, sondern ganz im Gegenteil: Hier geht es darum, dass, wenn Architektur- und Studienaufträge ausgeschrieben werden, zuvor ein Gremium geschaffen werden muss, das diese als Richtergremium beurteilt. Wenn nun jemand an einem solchen Verfahren teilnimmt, der in einem Abhängigkeitsverhältnis zu jemandem in dieser Jury steht, dann muss gemäss allgemeinen Ausstandsregeln in Artikel 13 diejenige Person in den Ausstand treten, die eigentlich den Entscheid fällen sollte. Das ist aber ein Problem, denn sie weiss ja nicht, wer dann da allenfalls mitmacht, je nachdem, wie das Verfahren ausgestaltet ist. Darum ist es heute schon gang und gäbe und entspricht auch den SIA-Normen, dass in solchen Verfahren die möglichen Teilnehmer schauen, wer in diesem Gremium ist, und sich fragen, ob sie ein Problem mit der Integrität dieses Gremiums haben und deswegen vielleicht nicht mitmachen können. So schafft man die Möglichkeit, dass das Gremium von A bis Z bestehen bleibt, dass eine hohe Qualität der Jury aufrechterhalten werden kann und dass man am Schluss dann keinen Scherbenhaufen hat. Es ist keine Verkomplizierung, sondern eine bestens bewährte Praxis, die für diese Ausnahmefälle und nur für diese gilt.

Ich möchte noch zu Artikel 26 Absatz 2 kommen: Die Minderheit Bertschy sagt, dass man bei den Teilnahmebedingungen nur nachweisen soll, dass man die Bedingungen für die Teilnahme eingehalten hat und es hier keinen expliziten Verweis darauf braucht, dass die Selbstdeklaration oder die Aufnahme in irgendein Verzeichnis dann da genügen soll. Hier sollten wir Flexibilität walten lassen. Je nach Branche kann es Sinn machen, dass eine Selbstdeklaration komplett reicht. Es kann auch sein, dass irgendein Verzeichnis eines Branchen- oder Berufsverbandes dazu gut ist. Es kann aber eben auch sein, dass beides komplett untauglich ist und den Markt dann nur verzerrt, statt tatsächlich mehr Transparenz und Sicherheit zu schaffen, damit auch jene Unternehmungen, die tatsächlich auch geeignet sind, dann an diesen Ausschreibungsverfahren teilnehmen.

Ich bitte Sie, hier diesen Minderheiten zu folgen.

Rytz Regula · Mit-F · Consiglio nazionale · Berna · Gruppo dei Verdi

Im Block 2 möchte ich namens der grünen Fraktion zu drei Punkten Stellung nehmen:

Zunächst unterstützen wir den Antrag der Minderheit Landolt und damit das Ziel, die Auftraggeberin bei der Umsetzung eines Vergabeverfahrens stärker in die Verantwortung zu nehmen. Die Auftraggeberin, also der Bund, ein Kanton, eine Gemeinde, soll nicht nur darauf achten, dass eine Anbieterin die geforderten Teilnahmebedingungen erfüllt oder die Steuern bezahlt, nein, sie soll diese Leistungen verbindlich sicherstellen. Das ist gerade im Bereich der Subunternehmungen wichtig. Wir haben ja zum Beispiel schon mehrmals über den Ersatz von Fenstern hier im Bundeshaus gesprochen. Es liegen dazu auch wohlformulierte Briefe auf dem Tisch. Dieser berühmt-berüchtigte Fensterauftrag wurde bekanntlich an ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz vergeben, von dort aber dann an ein Subunternehmen in Osteuropa ausgelagert. Gemäss dem Antrag der Minderheit Landolt hätte die Auftraggeberin sicherstellen müssen, dass dabei alles mit rechten Dingen zu und hergeht. Die Einhaltung der Teilnahmebedingungen durch Auftragnehmer und Subunternehmen sowie die Kontrolle dieser Einhaltung werden mit dem Antrag der Minderheit Landolt also klar verbessert.

Ebenfalls ein Anliegen ist es für uns Grüne, einen geeigneten Nachweis für die Einhaltung der geforderten Teilnahmebedingungen sicherzustellen. Nicht die Selbstdeklaration soll dazu der alleinige Königsweg sein, sondern es soll auch andere Möglichkeiten geben. Deshalb unterstützen wir die Streichung dieser Selbstdeklaration und somit den Antrag Bertschy. Das eröffnet Chancen für bessere Lösungen im Gesetz.

Erlauben Sie mir, in diesem Block noch auf einen unbestrittenen Punkt im neuen Beschaffungsrecht hinzuweisen. Ich habe es in meinem Eintretensvotum bereits gesagt und möchte es hier noch einmal betonen:

Das Gesetz bringt wichtige Verbesserungen für den Planungs-, Kreativ- und IT-Bereich. Neu werden offene Instrumente, zum Beispiel der Dialog, gestärkt, um Anbieterinnen auszuwählen, die das Innovationspotenzial im Markt besser erschliessen können. In seiner Botschaft weist der Bundesrat in einem Exkurs zu Recht darauf hin, dass neue Wege für die Ausgestaltung und Vergabe von intellektuellen Dienstleistungen gefunden werden müssen. Die Bedeutung dieser intellektuellen Dienstleistungen wird weiter zunehmen und hat eine enorme Hebelwirkung für die Nachhaltigkeit von öffentlichen Beschaffungen. Es ist deshalb sehr zu begrüssen, dass für die Wettbewerber die Studienaufträge und der Dialog als Instrumente für die Suche nach Handlungsoptionen und Lösungsvarianten gestärkt werden. Das Beschaffungsrecht ist hier auf der Höhe der Zeit. Wir hoffen aber als Grüne, dass auch die Auftraggeberinnen - der Bund, die Kantone und die Gemeinden - diese Möglichkeiten vermehrt nutzen werden. Sie werden der Nachhaltigkeit einen grossen Dienst erweisen.

Zum Schluss möchte ich noch etwas zum Minderheitsantrag Flückiger Sylvia bei Artikel 26 sagen. Frau Flückiger sagt hier, dass Anbieterinnen ausgeschlossen werden sollen, die Finanzhilfen erhalten oder darum ersucht haben. Es ist ja an und für sich ein gutes Zeichen, dass man den Wettbewerb stärken und gleich lange Spiesse herstellen will. Für mich fehlt aber hier in diesem Antrag eine Umsetzungswegleitung. Was bedeutet es zum Beispiel, wenn Unternehmungen eine Steuererleichterung erhalten haben oder einen Steuererlass im Rahmen der Standortpromotion? Können sie dann auch ausgeschlossen werden, weil sie von einer ungerechtfertigten Subvention profitieren, die den Markt verzerrt? Das ist uns bei diesem Minderheitsantrag alles nicht klar, und deshalb werden wir ihn ablehnen. Sie werden weiter sehen, wie wir bei den anderen Anträgen abstimmen werden.

Birrer-Heimo Prisca · Mit-F · Consiglio nazionale · Lucerna · Gruppo socialista

In Block 2 geht es um die allgemeinen Grundsätze, die Vergabeverfahren und die Vergabeanforderungen beim Beschaffungswesen. Die SP-Fraktion unterstützt die Minderheiten Pardini, die ich bereits erläutert habe. Die Minderheit Leutenegger Oberholzer wurde auch schon erläutert. Wir unterstützen auch die Minderheiten Bertschy und Landolt und lehnen die Minderheiten Aeschi Thomas, Vogt und Flückiger Sylvia ab.

Dazu Folgendes: In Artikel 21, wo das freihändige Verfahren beschrieben wird, verlangen die Minderheiten Aeschi Thomas und Vogt Ergänzungen zu diesem freihändigen Verfahren. Konkret soll in Absatz 3 ein Passus zur Wahrung des öffentlichen Interesses der Schweiz angefügt werden. Das tönt zwar sehr gut, aber diese Ergänzung bringt in diesem Kontext gar nichts, weil Absatz 3 explizit nur die Beschaffung von Leistungen für die Landesverteidigung im freihändigen Verfahren regelt, wenn damit der Erhalt von inländischen Unternehmen, die für die Landesverteidigung unerlässlich sind, sichergestellt werden kann. Die Beispiele, die für andere Punkte des öffentlichen Interesses angefügt wurden, sind hier nicht aufgeführt. Absatz 3 referiert auf Artikel 20 Absatz 3, da geht es einzig um die Landesverteidigung. Deshalb kann man diesen Antrag gut ablehnen, er bringt nichts.

Auch Absatz 5 ist nicht zielführend. Schon im Zweckartikel des Gesetzes über die öffentlichen Beschaffungen ist festgelegt, dass grundsätzlich Wettbewerb zu schaffen und die Gleichbehandlung der Anbieter zu gewährleisten ist. Das steht dort explizit. Eine spezielle Erwähnung dieser Grundsätze für einen konkreten Anwendungsfall ist nicht nötig. Ausserdem geht es beim freihändigen Verfahren in Artikel 21 ja eben gerade um ein Verfahren ohne Wettbewerb. Wichtig ist aber, dass mit Massnahmen sichergestellt wird, dass eine erhöhte Transparenz über die freihändigen Vergaben herrscht, sodass auch eine indirekte Kontrolle möglich ist.

Das BöB sieht hierzu vor, dass künftig einmal pro Jahr die Listen der Beschaffungen ab 50 000 Franken veröffentlicht werden. Damit erfährt die Öffentlichkeit, welche Anbieter berücksichtigt werden und ob es immer dieselben sind.

Der Antrag der Minderheit Vogt zu Absatz 6 gehört unserer Meinung nach nicht ins Gesetz, sondern könnte in der Verordnung präzisiert werden. Artikel 21 Absatz 2 enthält bereits sehr detaillierte und sehr restriktive Bestimmungen für die freihändige Vergabe.

Und nun komme ich zu Artikel 26, in dem die Teilnahmebedingungen geregelt werden. Die Einhaltung dieser Bedingungen ist eine Voraussetzung für den Zuschlag für die Leistung und ist sehr wichtig für ein faires Verfahren. Es genügt nicht, dass die Auftraggeberin im Rahmen des Verfahrens und der Erbringung der Leistung nur "darauf achtet", dass die Teilnahmebedingungen, beispielsweise die Bezahlung der fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, erfüllt sind. Wir unterstützen die Minderheit Landolt, die verbindlich verlangt, dass die Auftraggeberin dies "sicherstellt". Ich habe es erwähnt: Es geht zum Beispiel um Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, also um erhebliche Sachen.

Bei Absatz 2 folgen wir der Minderheit Bertschy. Für die Einhaltung der Teilnahmebedingungen braucht es überprüfbare Nachweise. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Selbstdeklaration reicht nicht. Wie die Nachweise genau definiert werden, kann man in der Verordnung regeln.

Und jetzt noch ganz kurz zum Antrag der Minderheit Flückiger Sylvia zu Absatz 1: Diese Minderheit verlangt den Ausschluss von Anbieterinnen, die "Finanzhilfen erhalten haben". Das lehnen wir ab. Wir haben Dokumentationen dazu erhalten. Es wird dann nicht ganz einfach: Finanzhilfen gibt es auf Kantonsebene, es gibt sie vielleicht sogar auf Gemeindeebene, es gibt sie auf Bundesebene. Es gibt kein zentrales Register, wer welchen Teil woher erhält. Das heisst, es würde eine riesige Bürokratie geschaffen, um das aufzulisten, dann zu schauen, was gerechtfertigt ist und was nicht, und die Auswertung zu machen. Das Beispiel mit der EU ist ein Beispiel, aber es geht eben auch um inländische Unternehmen, und da wird es etwas schwieriger, Frau Flückiger.

Maurer Ueli · VPBR-M · Consiglio federale · Zurigo

Damit Sie um 12.45 Uhr abstimmen können, mache ich es kurz. Artikel 12a, der Antrag der Minderheit Schelbert, ist, in der Formulierung, wie er hier vorliegt, in der Praxis nicht umzusetzen. Selbstverständlich zählen die Elemente, die Herr Schelbert will, aber diese Formulierung überfordert sowohl die Verwaltung wie die entsprechenden Unternehmer.

Beim Artikel 13 haben Sie drei Minderheitsanträge zum Ausstand. Hier würde ich Ihnen vorschlagen, den Antrag der Minderheit I (Bertschy), die Kann-Formulierung, anzunehmen und die beiden anderen Minderheitsanträge abzulehnen. Beide gehen etwas zu weit. Wir haben natürlich unter anderem sehr enge Märkte. Ich denke zum Beispiel an die Informatik. Wenn dort wichtige Personen relativ kurzfristig wechseln, und das kommt in diesem Bereich vor, beginnt man mit einer engen Formulierung möglicherweise wieder von vorne. Uns wäre, wenn schon, die Formulierung von Frau Bertschy sympathisch, die im Ausschreibungsverfahren eine Kann-Formulierung vorsieht. Mit dem könnten wir leben.

Beim Artikel 14 haben Sie den Antrag der Minderheit Leutenegger Oberholzer, die die Marktabklärung eigentlich nicht im Gesetz haben will. Wir betrachten die Möglichkeit einer Marktabklärung, bevor man an eine Marktausschreibung geht, als sinnvoll, denn sie ermöglicht eine bessere Übersicht. Die Formulierung der Kommission, die den Entwurf des Bundesrates ergänzt, ist unserer Meinung nach sinnvoll und nimmt das auf. Den gleichen Text finden Sie grundsätzlich auch in unserer Botschaft. Wir sind mit der Ergänzung Ihrer Kommission einverstanden und bitten Sie, den Antrag der Minderheit Leutenegger Oberholzer abzulehnen.

Wir kommen bei Artikel 20 Absatz 3 noch zu einer weiteren Differenz. Hier bitte ich Sie, obwohl Ihre Kommission einstimmig ist, am Entwurf des Bundesrates festzuhalten. Es geht hier wieder um das Binnenmarktgesetz. Mit der Formulierung der Kommission würden wir die Kantone in eine dumme Ausgangssituation, in eine dumme Lage bringen. Wenn schon möchte ich dann wissen, wie Sie zu den Kantonen stehen. Das würde wohl heissen, dass wir mit ihnen über das Binnenmarktgesetz sprechen wollten. Letztes Mal hatte ich gerade einmal zwei Sympathiepunkte; vielleicht sind es dieses Mal etwas mehr.

Bei Artikel 21, beim freihändigen Verfahren, gibt es einmal die Minderheit Aeschi Thomas bei der Landesverteidigung. Mit dieser Formulierung könnten wir eigentlich grundsätzlich leben, weil wir die Umsetzung ohnehin so machen. Es ist aber nicht zwingend nötig, diese Formulierung ins Gesetz aufzunehmen. Aber wenn schon könnten wir damit leben. Der Antrag macht grundsätzlich auch Sinn, weil das auch so gelebt wird.

Zu den Anträgen der Minderheit Vogt, zum ersten Antrag mit der Vergabe im freihändigen Verfahren: Freihändig kann nur vergeben werden, wenn kein Wettbewerb besteht. Sobald Wettbewerb besteht, ist grundsätzlich keine freihändige Vergabe möglich. Damit ist der erste Antrag der Minderheit Vogt eigentlich nicht notwendig, weil er etwas festhält, was selbstverständlich ist.

Zum zweiten Antrag der Minderheit Vogt, Herr Vogt hat ihn ausführlich begründet: Tatsächlich besteht natürlich eine gewisse Gefahr, dass man gerne mit jemandem zusammenarbeitet, den man schon kennt. Dann gibt es diese freihändigen Folgevergaben. Das muss aber auch nicht in jedem Fall schlecht sein, das muss man schon sagen. Es kann um einen Auftrag zu einer Ergänzung gehen, oder man sucht jemanden, der ein Problem schon kennt. Dass man nicht ausschreibt, muss nicht in jedem Fall schlecht sein. Aber die Gefahr, die Herr Vogt geschildert hat, besteht natürlich. Wir haben in der Kommission signalisiert, dass wir dieses Problem eher in der Verordnung lösen möchten, weil wir in der Verordnung dann diese Spezifizierung vornehmen könnten.

Ich beantrage Ihnen deshalb, auch diese zweite Minderheit Vogt abzulehnen und uns die Kompetenz zu geben, dieses Problem in der Verordnung zu regeln und dort eine Lösung zu finden, die beiden Teilen dient. Das würde sowohl der Verwaltung wie auch allenfalls den Unternehmen dienen. Damit wäre schlussendlich eine effiziente Lösung möglich.

Zu den Differenzen bei Artikel 25 "Rahmenverträge": Hier haben Sie die Minderheiten Pardini vorliegen. Beim Antrag zu Absatz 4 haben wir eine mögliche Formulierung gemacht, die wir aber grundsätzlich als schlechter ansehen als die Formulierung der Verwaltung. Ich bitte Sie also, diesen Antrag der Minderheit Pardini abzulehnen. Beim zweiten Antrag der Minderheit Pardini geht es um eine weitere Formulierung. Mit dieser könnten wir noch leben, würden dann aber beantragen, dass man in der Redaktionsfassung statt von "Einzelaufträgen" von "Einzelverträgen" spricht. Dann wäre es grundsätzlich möglich, es zu übernehmen.

Bei Artikel 26 haben wir die Minderheit Landolt vorliegen. Sie ist aus unserer Sicht nicht vollziehbar. Herr Landolt möchte statt "achtet darauf" schreiben "stellt sicher". Bei all diesen Vergaben sicherzustellen, dass die Anbieterin die Subunternehmen usw. prüft, das ist so, in dieser Formulierung, nicht möglich. In diesem Detaillierungsgrad überfordert dies die Verwaltung. Wir haben doch eigentlich das Ziel gesetzt, die Bürokratie ab- und nicht aufzubauen. Das ist so kaum möglich, und das kann ja auch nicht in Ihrem Sinn sein.

Dann kommen wir zum Antrag Flückiger Sylvia. Auch dieser Antrag ist in dieser Formulierung und in diesem Detaillierungsgrad wohl kaum umsetzbar. Wenn Sie das in jedem Fall abzuklären haben, auch im Ausland, überfordert uns das. Ich glaube, wir und auch die Kantone und Gemeinden kennen ja die Pappenheimer, jene, bei denen man besonders achtgeben muss. Diese Formulierung, dass das überall zu prüfen ist, in Bezug auf Finanzhilfen usw., ist wohl schwierig. Ich verstehe aber durchaus, dass Sie dann natürlich möglicherweise den Wettbewerb ein Stück weit nicht mehr spielen sehen.

Dann haben wir noch die letzte Minderheit, das ist die Minderheit Bertschy bei Absatz 2. Frau Bertschy möchte auf die Selbstdeklaration verzichten, mindestens ist das aus ihrem Antrag so herauszulesen. Wir erachten die Selbstdeklaration eines Unternehmens als sinnvolle Massnahme, um etwas nachzuweisen. Nachzuweisen, wie es hier steht, heisst, Papiere einzureichen, von Dritten bestätigen zu lassen, und wir würden eigentlich die Möglichkeit schätzen, dass man auch auf die Selbstdeklaration setzt, weil wir den Unternehmen ja trauen und nicht in jedem Fall einen Nachweis bis zum letzten Detail wollen. Das zu den Anträgen.

Insgesamt bitte ich Sie also, die Minderheitsanträge abzulehnen und der Mehrheit zu folgen.

Feller Olivier · Mit-M · Consiglio nazionale · Vaud · Gruppo liberale radicale

A l'article 13, consacré à la récusation, la proposition de la minorité I (Bertschy) prévoit d'ajouter un alinéa 4 visant à ce que, dans un certain nombre de situations, l'adjudicateur puisse définir, dans l'appel d'offres, que les soumissionnaires qui ont un rapport à l'égard d'un membre du jury qui justifierait une récusation soient exclus de la procédure. Cette proposition a été refusée par 12 voix contre 11 sans abstention.

La majorité de la commission considère que l'exclusion pure et simple de la procédure d'un soumissionnaire serait une mesure excessive. L'article 13 tel que proposé par le Conseil fédéral énumère clairement les cas dans lesquels des personnes ne peuvent pas participer à la procédure d'adjudication du côté de l'adjudicateur ou du côté du jury. La liste prévue à l'article 13 tel que figurant dans le projet du Conseil fédéral est équilibrée et suffit.

Toujours à l'article 13, la proposition de la minorité II (Pardini) vise à remplacer les règles prévues par le Conseil fédéral par celles qui figurent à l'article 10 de la loi fédérale sur la procédure administrative, lequel est consacré à la problématique de la récusation. Cette proposition a été refusée par 14 voix contre 8 sans abstention.

En effet, dans le domaine des marchés publics, il faut éviter que les règles en matière de récusation ne soient excessives eu égard notamment au nombre de prestataires relativement restreint dans le secteur hautement spécialisé des technologies de l'information. Par ailleurs, dans le domaine informatique et dans celui de la construction, l'administration fédérale emploie régulièrement des collaborateurs qui travaillaient précédemment pour un soumissionnaire potentiel car elle a besoin de ce savoir-faire.

A l'article 14, la minorité Leutenegger Oberholzer propose de biffer l'alinéa 3. Cette minorité considère qu'une entreprise qui a accompli une étude de marché requise par l'adjudicateur ne saurait ensuite proposer une offre dans la mesure où l'entreprise concernée serait fortement avantagée par rapport à ses concurrents. Cette proposition a été rejetée par 17 voix contre 4 et 2 abstentions. La majorité de la commission considère qu'une entreprise qui a accompli une étude de marché doit pouvoir présenter une offre, mais propose d'ajouter dans la loi que l'adjudicateur doit publier les résultats de l'étude de marché dans les documents de l'appel d'offres afin de garantir l'égalité de traitement entre tous les soumissionnaires.

A l'article 21, une minorité Aeschi propose de compléter l'alinéa 3. Pour cette minorité, le recours à une procédure de gré à gré doit être possible non seulement si elle est indispensable au maintien d'entreprises suisses importantes pour la défense nationale, mais aussi lorsque la sauvegarde d'autres intérêts publics de la Suisse est en jeu. Cette proposition de minorité a été rejetée par 12 voix contre 11 et aucune abstention. La majorité de la commission considère en effet que la notion d'intérêts publics de la Suisse est trop vague et n'apporte dès lors guère de plus-value à la disposition proposée par le Conseil fédéral.

Toujours à l'article 21, la proposition de la minorité Vogt vise à ajouter un alinéa 5 prévoyant que, lorsqu'il adjuge des marchés de gré à gré, l'adjudicateur doit veiller à ce que la concurrence efficace et l'égalité de traitement soient respectées. Cette proposition de minorité a été rejetée par 15 voix contre 7 et 1 abstention. En effet, les principes de l'égalité de traitement entre soumissionnaires et de la concurrence efficace sont déjà inscrits à l'article 2 consacré aux buts généraux de la loi. Il n'est dès lors pas nécessaire de les rappeler de façon particulière à l'article consacré à la procédure de gré à gré.

Encore à l'article 21, une minorité Vogt propose d'ajouter un alinéa 6 prévoyant qu'il est interdit de définir un marché public de manière à ce que, d'emblée, un seul soumissionnaire puisse entrer en considération pour l'adjudication notamment en raison de particularités techniques ou artistiques du marché.

Cette proposition a été refusée par 11 voix contre 9 et 3 abstentions. En effet, cette question précise sera traitée dans l'ordonnance ou dans les lignes directrices. L'administration et Monsieur le conseiller fédéral Maurer ont pris cet engagement en commission.

A l'article 25, la proposition de la minorité Pardini vise à compléter l'alinéa 4. Selon cette proposition, dans le cas d'un contrat-cadre conclu avec un seul soumissionnaire, l'adjudicateur ne pourrait demander au partenaire contractuel de compléter son offre en vue de la conclusion de contrats subséquents que s'il l'a expressément prévu dans l'appel d'offres. Cette proposition a été refusée par 13 voix contre 10 et 1 abstention. La majorité de la commission relève que si cette proposition de minorité était acceptée, il faudrait inclure dans tous les appels d'offres relatifs à un contrat-cadre la règle selon laquelle l'adjudicateur peut demander par écrit au partenaire contractuel de compléter son offre en vue de la conclusion de contrats subséquents. Cela serait inutilement compliqué.

Toujours à l'article 25, une autre minorité Pardini propose, à l'alinéa 5, que lorsque des contrats-cadres sont conclus avec plusieurs soumissionnaires, les contrats subséquents doivent être conclus conformément à l'appel d'offres. Cette proposition de minorité a été rejetée par 13 voix contre 11 et aucune abstention. En effet, telle qu'elle est formulée, cette proposition restreindrait fortement les pratiques actuelles sur plusieurs points essentiels.

A l'article 26 alinéa 1, une minorité Landolt prévoit que l'adjudicateur doit s'assurer que les soumissionnaires et leurs sous-traitants remplissent les conditions de participation, notamment s'agissant des conditions de travail. La proposition défendue par cette minorité a été refusée par 16 voix contre 8 et aucune abstention. En effet, la majorité de la commission préfère mentionner, à l'instar du Conseil fédéral, que l'adjudicateur doit veiller à ce que les soumissionnaires et les sous-traitants remplissent les conditions de participation - en fait, la différence est de nature terminologique.

Toujours à l'article 26 alinéa 1, il y a une minorité Flückiger Sylvia qui vise à exclure les soumissionnaires ayant bénéficié d'aides financières au cours des deux dernières années ou qui ont déposé une demande d'aide financière. Cette proposition a été rejetée par 16 voix contre 8 et aucune abstention.

La majorité de la commission considère en effet que l'instauration d'une condition de participation interdisant les subventions croisées impliquerait une trop lourde charge administrative pour les services adjudicateurs dès lors qu'il n'existe pas de base de données centralisée regroupant toutes les attributions d'aides financières.

Enfin, à l'article 26 alinéa 2, la minorité Bertschy souhaite biffer la mention des moyens de preuves énoncés dans le texte, considérant qu'il ne faut pas limiter les moyens de preuve envisageables. Cette proposition de minorité a été refusée par 18 voix contre 7 sans abstention.

En effet, la majorité de la commission considère que la liste des moyens de preuve figurant à l'article 26 alinéa 2 n'est pas exhaustive. Il ne s'agit que d'exemples. L'exigence de présenter des certifications, des systèmes de gestion ou des labels pour prouver le respect des conditions de participation est donc laissée à la libre appréciation de l'adjudicateur.

Pardini Corrado · Mit-M · Consiglio nazionale · Berna · Gruppo socialista

Ich werde mich so kurz wie möglich halten. Wir kommen zum Block 2. Die Minderheiten betreffen allgemeine Grundsätze, die Vergabeverfahren und die Vergabeanforderungen. Bei Artikel 13 gibt es zwei Minderheiten: Minderheit I (Bertschy) und Minderheit II (Pardini), die sich mit der Ausstandsregelung auseinandersetzen. Die Minderheit I (Bertschy) verlangt in einem neuen Absatz 4, dass die Auftraggeberin in der Ausschreibung vorgeben kann, dass Angebote von Anbieterinnen, die bei Planungs-, Gesamtleistungswettbewerben und Studienaufträgen in einem ausstandsbegründenden Verhältnis zu einem Jurymitglied stehen, vom Vergabeverfahren ausgeschlossen sind. Ihre Kommission hat mit 12 zu 11 Stimmen bei 0 Enthaltungen den Antrag dieser Minderheit abgelehnt.

Eine Minderheit II (Pardini) verlangt bei der Ausstandsregel schlicht und einfach, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz angewendet wird. Aus staatsrechtlichen Motiven - so die Begründung der Minderheit - sollte man da keine Differenzen schaffen. Die Mehrheit der Kommission argumentierte, dass das vor allem auf Gemeindeebene Probleme geben könne. Sie möchte bei der bewährten Gesetzgebung bleiben.

In Artikel 14 geht es um die Vorbefassung. Da gibt es eine Minderheit Leutenegger Oberholzer, die verlangt, dass der Absatz 3 gestrichen wird. Dass eine der öffentlichen Ausschreibung vorgelagerte Marktabklärung durch die Auftraggeberin eben im heutigen Gesetz nicht zur Vorbefassung führt, möchte die Minderheit streichen; auch hier wiederum, weil man keinen Wettbewerbsvorteil möchte, so die Minderheit. Die Kommission hat mit 17 zu 4 Stimmen bei 2 Enthaltungen entschieden, dass man beim Entwurf des Bundesrates bleiben möchte und eben auch eine vorgelagerte Marktabklärung nicht zur Vorbefassung der Anbieterinnen führt.

Wir kommen dann zu Artikel 21 des Gesetzes. Artikel 21 behandelt das freihändige Verfahren. Da gibt es drei Minderheiten. Eine erste Minderheit, die Minderheit Aeschi Thomas, möchte das freihändige Verfahren auf die "öffentlichen Interessen der Schweiz" ausweiten; es soll nicht nur dann möglich sein, wenn die Landesverteidigung im Spiel ist. Hier hat die Kommission mit 12 zu 11 Stimmen bei 0 Enthaltungen sehr knapp entschieden, dass diese Ausweitung nicht Einzug ins Gesetz finden sollte, weil man das freihändige Verfahren hier grundsätzlich nicht noch ausdehnen möchte. Sie wissen von den Gefahren beim freihändigen Verfahren, da gelten weniger strenge Regeln. Man möchte das freihändige Verfahren in diesem Gesetz eigentlich nicht ausdehnen, sondern es beim heutigen Verfahren belassen und empfiehlt Ihnen, die Minderheit Aeschi Thomas abzulehnen.

Dann kommen wir zu den Absätzen 5 und 6 und den Minderheiten Vogt. In Absatz 5 möchte die Minderheit Vogt eine Einschränkung des freihändigen Verfahrens. Auch hier empfiehlt Ihnen die Kommission - der Entscheid fiel mit 15 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung -, diese Einschränkung, die die Minderheit Vogt verlangt, abzulehnen.

Bei Absatz 6 verlangt die Minderheit Vogt, die Rekursmöglichkeiten im Gesetz besser und klarer zu definieren und eine engere Definition ins Gesetz einzufügen. Auch hier ist die Mehrheit der Kommission anderer Meinung. Der Entscheid, den Antrag der Minderheit abzulehnen, fiel mit 11 zu 9 Stimmen bei 3 Enthaltungen.

Wir kommen dann zu Artikel 25. Hier gibt es zwei Minderheitsanträge, bei Absatz 4 und bei Absatz 5. Es sind zwei Minderheiten Pardini. Der erste Minderheitsantrag verlangt, dass es grundsätzlich beim Abschluss eines Rahmenvertrags mehr Transparenz geben soll und dass die Bedingungen bereits im Vorfeld vollständig deklariert werden. Hier hat sich die Kommission mit 13 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung für den Status quo entschieden und empfiehlt Ihnen, die Minderheit Pardini abzulehnen.

Dasselbe gilt bezüglich des zweiten Antrages der Minderheit Pardini, jenem zu Absatz 5, wobei der Bundesrat gesagt hat, dass die Verwaltung mit dieser Präzisierung oder Einschränkung durchaus leben könnte. Die Kommission ist hier anderer Meinung. Mit 13 zu 11 Stimmen bei 0 Enthaltungen empfiehlt Ihnen die Kommission, beim Entwurf des Bundesrates zu bleiben und keine Änderung vorzunehmen.

Artikel 26 behandelt die Teilnahmebedingungen. Da gibt es drei Minderheitsanträge: Die Minderheit Landolt möchte einen präziseren, klareren Gesetzestext. Der heutige Gesetzestext spricht davon, dass die Auftraggeberin darauf achten muss, dass im Vergabeverfahren die Anbieterin und ihre Subunternehmerinnen die Teilnahmebedingungen erfüllen. Der Minderheitsantrag Landolt möchte, dass dies "sichergestellt" wird, also eine schärfere Formulierung. Die Kommission war mit 16 zu 8 Stimmen bei 0 Enthaltungen gegen diese zwingende Formulierung der Minderheit. Die Mehrheit der Kommission empfiehlt Ihnen deshalb, beim Text des Bundesrates zu bleiben.

Eine zweite Minderheit, die Minderheit Flückiger Sylvia, verlangt, dass Firmen, die die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlt und zusätzlich Finanzhilfen erhalten oder eben hängige Gesuche für Finanzhilfen haben, grundsätzlich ausgeschlossen werden. Die Kommission hatte zwei Bedenken: Das eine Element ist, dass die Definition nicht klar ist und man das nicht scharf trennen kann - also Begriffsschwierigkeit und dann Vollzugsschwierigkeit. Das zweite Element ist, dass die Behörde dies bei ausländischen Mitbewerberinnen und -bewerbern schlicht nicht nachvollziehen kann. Aus diesen Überlegungen hat sie diesen Antrag mit 16 zu 8 Stimmen bei 0 Enthaltungen abgelehnt.

Die letzte Minderheit Bertschy verlangt eine Präzisierung der Nachweisform für die Einhaltung der Teilnahmeberechtigung. Sie verlangt, dass die Selbstdeklaration gestrichen wird, dass man sich nicht mehr auf eine Selbstdeklaration stützt. Die Mehrheit ist nach wie vor der Meinung, dass eine Selbstdeklaration der Unternehmungen zielführend ist, und empfiehlt Ihnen - das Stimmenverhältnis in der Kommission betrug 18 zu 7 Stimmen bei 0 Enthaltungen -, diese Minderheit abzulehnen.

Intervento procedurale

Art. 13

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit I

(Bertschy, Barazzone, Birrer-Heimo, de Buman, Jans, Landolt, Leutenegger Oberholzer, Marra, Pardini, Ritter, Schelbert)

Abs. 4

Die Auftraggeberin kann in der Ausschreibung vorgeben, dass Angebote von Anbieterinnen, die bei Planungs-, Gesamtleistungswettbewerben und Studienaufträgen in einem ausstandsbegründenden Verhältnis zu einem Jurymitglied stehen, vom Vergabeverfahren ausgeschlossen sind.

Antrag der Minderheit II

(Pardini, Birrer-Heimo, Jans, Marra, Schelbert)

Abs. 1

Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:

a. in der Sache ein persönliches Interesse haben;

b. mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;

c. mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;

d. Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;

e. aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.

Abs. 2

Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.

Abs. 3

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d VwVG ist nicht anzuwenden, sofern seine Anwendung eine sach- und zeitgerechte Beschaffung verhindern würde.

Antrag Flach

Abs. 1 Bst. a

a. an einem Auftrag ein persönliches Interesse haben;

Abs. 1 Bst. e

e. aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.

Schriftliche Begründung

Die Ausstandsregeln sind ein zentrales Element der Glaubwürdigkeit der öffentlichen Hand wie auch der Korruptionsbekämpfung. Sie tragen dazu bei, dass alle Anbieterinnen gleich behandelt werden und die Beschaffung wirtschaftlich ist. Dies indem sichergestellt wird, dass am Entscheidungsprozess keine Personen teilnehmen, die tatsächlich befangen sind bzw. an deren Unvoreingenommenheit zumindest objektiv begründete Zweifel bestehen. Vor diesem Hintergrund ist die Formulierung des Bundesrates unnötig einschränkend, da sie ein "unmittelbares" persönliches Interesse verlangt. Gemäss Botschaft muss sich die Befangenheit sogar "konkret auf den Beschaffungsvorgang auswirken" (BBl 2017 1916). Es ist völlig unklar, wie das bewiesen werden kann. Massgebend muss deshalb wie gemäss der Konzeption von Artikel 10 VwVG der Anschein der Befangenheit sein. Die gemäss Artikel 13 des Entwurfes vorgesehene gefährliche Aufweichung der Ausstandsregeln widerspricht dem erklärten Ziel der Vorlage, dem Missbrauch stärker entgegenzuwirken. Namentlich durch das Weglassen des Wortes "unmittelbar" würde die Bestimmung den bewährten allgemeinen Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen, was der Rechtssicherheit dient (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. a VwVG: "in der Sache ein persönliches Interesse haben"). Dasselbe gilt für Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e in der hier vorgeschlagenen Formulierung. Schon heute wird den Besonderheiten des Beschaffungsverfahrens bei der Handhabung der Ausstandsgründe gebührend Rechnung getragen. Die Botschaft erwähnt z. B. personelle Wechsel zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer oder Kontakte innerhalb von Fachgremien als Ausstandsgründe, die nicht mehr erfasst sein sollen. Das ist allerdings zu allgemein und kann in dieser Absolutheit nicht gelten. Entscheidend ist vielmehr, dass die beschriebenen personellen Wechsel schon heute nur unter qualifizierten Voraussetzungen einen Ausstandsgrund darstellen (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichtes 2C_994/2016 vom 9. März 2018, E.3.1 sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes B-4958/2013 vom 20. April 2014, E.5). Damit gibt es entgegen der Ansicht des Bundesrates keinen Grund, mittels Gesetzgebung die Praxis der Gerichte zu korrigieren.

Intervento procedurale

Art. 13

Proposition de la majorité

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité I

(Bertschy, Barazzone, Birrer-Heimo, de Buman, Jans, Landolt, Leutenegger Oberholzer, Marra, Pardini, Ritter, Schelbert)

Al. 4

En cas d'organisation de concours d'études, de concours portant sur les études et la réalisation ou en cas d'attribution de mandats d'études parallèles, l'adjudicateur peut définir dans l'appel

Proposition de la minorité II

(Pardini, Birrer-Heimo, Jans, Marra, Schelbert)

Al. 1

Les personnes appelées à rendre ou à préparer la décision doivent se récuser:

a. si elles ont un intérêt personnel dans l'affaire;

b. si elles sont le conjoint ou le partenaire enregistré d'une partie ou mènent de fait une vie de couple avec elle;

c. si elles sont parentes ou alliées d'une partie en ligne directe, ou jusqu'au troisième degré en ligne collatérale;

d. si elles représentent une partie ou ont agi dans la même affaire pour une partie;

e. si, pour d'autres raisons, elles pourraient avoir une opinion préconçue dans l'affaire.

Al. 2

Si la récusation est contestée, la décision est prise par l'autorité de surveillance ou, s'il s'agit de la récusation d'un membre d'un collège, par le collège en l'absence de ce membre.

Al. 3

L'article 10 alinéa 1 lettre d PA ne s'applique pas s'il doit conduire à ce que l'acquisition ne puisse pas s'effectuer de manière adéquate et dans les délais impartis.

Proposition Flach

Al. 1 let. a

a. ont un intérêt personnel dans le marché;

Al. 1 let. e

e. pourraient, pour d'autres raisons, avoir une opinion préconçue dans l'affaire.

Votazione

Abs. 1 Bst. a, e - Al. 1 let. a, e

Abstimmung - Vote

Für den Antrag Flach ... 68 Stimmen

Dagegen ... 124 Stimmen

(1 Enthaltung)

Votazione

Abs. 1-3 - Al. 1-3

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 133 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit II ... 59 Stimmen

(1 Enthaltung)

Votazione

Abs. 4 - Al. 4

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Minderheit I ... 81 Stimmen

Dagegen ... 108 Stimmen

(1 Enthaltung)

de Buman Dominique · P-M · Consiglio nazionale · Friburgo · Gruppo PPD

Art. 14

Antrag der Mehrheit

Abs. 1, 2

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 3

... der angefragten Anbieterinnen. Die Auftraggeberin gibt die Ergebnisse der Marktabklärung in den Ausschreibungsunterlagen bekannt.

Antrag der Minderheit

(Leutenegger Oberholzer, Birrer-Heimo, Jans, Marra)

Abs. 3

Streichen

Art. 14

Proposition de la majorité

Al. 1, 2

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 3

... des soumissionnaires mandatés. L'adjudicateur publie les résultats de l'étude de marché dans les documents d'appel d'offres.

Proposition de la minorité

(Leutenegger Oberholzer, Birrer-Heimo, Jans, Marra)

Al. 3

Biffer

Votazione

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 142 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 50 Stimmen

(0 Enthaltungen)

de Buman Dominique · P-M · Consiglio nazionale · Friburgo · Gruppo PPD

Art. 15-19

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 20

Antrag der Kommission

Abs. 1, 2

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 3

... zur Verfügung. Dasselbe gilt für die Übertragung öffentlicher Aufgaben oder die Verleihung einer Konzession.

Art. 20

Proposition de la commission

Al. 1, 2

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 3

... sans tenir compte des valeurs seuils. Cette disposition s'applique également à la délégation d'une tâche publique ou à l'octroi d'une concession.

Le président (de Buman Dominique, président): Le Conseil fédéral maintient sa proposition.

Votazione

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Kommission ... 192 Stimmen

Für den Antrag des Bundesrates ... 1 Stimme

(0 Enthaltungen)

de Buman Dominique · P-M · Consiglio nazionale · Friburgo · Gruppo PPD

Art. 21

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit

(Aeschi Thomas, Amaudruz, Brunner Toni, Egloff, Flückiger Sylvia, Müller Leo, Rime, Ritter, Tuena, Vogt)

Abs. 3

... die für die Landesverteidigung wichtig sind, oder für die Wahrung der öffentlichen Interessen der Schweiz unerlässlich ist.

Antrag der Minderheit

(Vogt, Aeschi Thomas, Amaudruz, Brunner Toni, Egloff, Flückiger Sylvia, Rime, Tuena)

Abs. 5

Bei der Vergabe von Aufträgen im freihändigen Verfahren achtet die Auftraggeberin in besonderem Mass auf den wirksamen Wettbewerb und die Gleichbehandlung im Verhältnis zwischen möglichen Anbieterinnen.

Antrag der Minderheit

(Vogt, Aeschi Thomas, Amaudruz, Brunner Toni, Egloff, Flückiger Sylvia, Landolt, Rime, Tuena)

Abs. 6

Öffentliche Aufträge dürfen nicht mit der Absicht umschrieben werden, dass von vornherein nur eine bestimmte Anbieterin für den Zuschlag in Frage kommt, insbesondere aufgrund technischer oder künstlerischer Besonderheiten des Auftrags nach Absatz 2 Buchstabe c oder im Fall der Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen nach Absatz 2 Buchstabe e.

Intervento procedurale

Art. 21

Proposition de la majorité

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité

(Aeschi Thomas, Amaudruz, Brunner Toni, Egloff, Flückiger Sylvia, Müller Leo, Rime, Ritter, Tuena, Vogt)

Al. 3

... d'entreprises suisses importantes pour la défense nationale ou pour la sauvegarde des intérêts publics de la Suisse.

Proposition de la minorité

(Vogt, Aeschi Thomas, Amaudruz, Brunner Toni, Egloff, Flückiger Sylvia, Rime, Tuena)

Al. 5

Lorsqu'il adjuge des marchés de gré à gré, l'adjudicateur veille tout particulièrement à ce que soient garanties la concurrence efficace et l'égalité de traitement entre les soumissionnaires possibles.

Proposition de la minorité

(Vogt, Aeschi Thomas, Amaudruz, Brunner Toni, Egloff, Flückiger Sylvia, Landolt, Rime, Tuena)

Al. 6

Il est interdit de définir un marché public de sorte que, d'entrée, un seul soumissionnaire entre en considération pour l'adjudication, en particulier en raison des particularités techniques ou artistiques du marché (al. 2 let. c) ou en cas de prestations destinées à remplacer, à compléter ou à accroître des prestations déjà fournies (al. 2 let. e).

Votazione

Abs. 3 - Al. 3

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 100 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 85 Stimmen

(1 Enthaltung)

Votazione

Abs. 5 - Al. 5

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 125 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 66 Stimmen

(1 Enthaltung)

Votazione

Abs. 6 - Al. 6

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 117 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 73 Stimmen

(2 Enthaltungen)

Übrige Bestimmungen angenommen

Les autres dispositions sont adoptées

de Buman Dominique · P-M · Consiglio nazionale · Friburgo · Gruppo PPD

Art. 22, 23

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 24

Antrag der Kommission

Abs. 1

Bei komplexen Aufträgen, bei intellektuellen Dienstleistungen oder bei der Beschaffung innovativer Leistungen kann ...

Abs. 2-6

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 24

Proposition de la commission

Al. 1

... sur un marché complexe, sur des prestations intellectuelles ou des prestations innovantes, l'adjudicateur peut engager avec les soumissionnaires un dialogue ....

Al. 2-6

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 25

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit

(Pardini, Bertschy, Birrer-Heimo, Jans, Leutenegger Oberholzer, Marra, Schelbert)

Abs. 4

... des Rahmenvertrags abgeschlossen. Sofern sie dies in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen hat, kann die Auftraggeberin für den Abschluss der Einzelverträge die jeweilige Vertragspartnerin schriftlich auffordern, ihr Angebot zu vervollständigen.

Abs. 5

... von Einzelaufträgen entsprechend den Ausschreibungsunterlagen entweder nach den Bedingungen des jeweiligen Rahmenvertrags ...

Intervento procedurale

Art. 25

Proposition de la majorité

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité

(Pardini, Bertschy, Birrer-Heimo, Jans, Leutenegger Oberholzer, Marra, Schelbert)

Al. 4

... fixées dans ce contrat-cadre. S'il l'a prévu dans l'appel d'offres, l'adjudicateur peut demander ...

Al. 5

... avec plusieurs soumissionnaires, les contrats subséquents sont conclus conformément à l'appel d'offres, soit aux conditions fixées ...

Votazione

Abs. 4 - Al. 4

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 134 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 58 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Votazione

Abs. 5 - Al. 5

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 132 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 60 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Übrige Bestimmungen angenommen

Les autres dispositions sont adoptées

de Buman Dominique · P-M · Consiglio nazionale · Friburgo · Gruppo PPD

Art. 26

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit

(Landolt, Bertschy, Birrer-Heimo, Feller, Jans, Leutenegger Oberholzer, Marra, Pardini, Schelbert)

Abs. 1

Die Auftraggeberin stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass die ...

Antrag der Minderheit

(Flückiger Sylvia, Aeschi Thomas, Amaudruz, Brunner Toni, Egloff, Rime, Tuena, Vogt)

Abs. 1

... fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben, in den letzten beiden Geschäftsjahren keine Finanzhilfen erhalten haben und auch keine Gesuche um Finanzhilfen hängig sind und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten.

Antrag der Minderheit

(Bertschy, Birrer-Heimo, Jans, Leutenegger Oberholzer, Marra, Schelbert)

Abs. 2

Sie kann von der Anbieterin insbesondere verlangen, dass diese die Einhaltung der Teilnahmebedingungen nachweist.

Intervento procedurale

Art. 26

Proposition de la majorité

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité

(Landolt, Bertschy, Birrer-Heimo, Feller, Jans, Leutenegger Oberholzer, Marra, Pardini, Schelbert)

Al. 1

... du marché adjugé, l'adjudicateur s'assure que les soumissionnaires ... à l'article 12, qu'ils ont payé les impôts et ...

Proposition de la minorité

(Flückiger Sylvia, Aeschi Thomas, Amaudruz, Brunner Toni, Egloff, Rime, Tuena, Vogt)

Al. 1

... à l'article 12, qu'ils aient payé les impôts et les cotisations sociales exigibles, qu'ils n'aient pas bénéficié d'aides financières au cours des deux derniers exercices, qu'ils n'aient pas déposé de demande d'aide financière et qu'ils ne concluent pas ...

Proposition de la minorité

(Bertschy, Birrer-Heimo, Jans, Leutenegger Oberholzer, Marra, Schelbert)

Al. 2

... des conditions de participation.

Votazione

Abs. 1 erster Teil - Al. 1 première partie

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 118 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 74 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Votazione

Abs. 1 zweiter Teil - Al. 1 deuxième partie

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 116 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 75 Stimmen

(2 Enthaltungen)

Votazione

Abs. 2 - Al. 2

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 131 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 60 Stimmen

(1 Enthaltung)

Übrige Bestimmungen angenommen

Les autres dispositions sont adoptées

de Buman Dominique · P-M · Consiglio nazionale · Friburgo · Gruppo PPD

Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen

Le débat sur cet objet est interrompu

Schluss der Sitzung um 13.15 Uhr

La séance est levée à 13 h 15