18.3306
Rafforzare l'applicazione del diritto in Internet introducendo un recapito obbligatorio per le grandi piattaforme commerciali in rete
Glättli Balthasar · Mit-M · Consiglio nazionale · Zurigo · Gruppo dei Verdi
Sie wissen es: Die Frage, wie man im Internet zu seinem Recht kommt, ist schwierig. Das merken wir immer wieder, wenn wir in diesem Bereich versuchen, gesetzgeberisch tätig zu sein. Es ist nicht immer so einfach, das Recht, das wir bei uns haben, dann auch gegenüber irgendwelchen internationalen Konzernen durchzusetzen. Es gibt den Königsweg, aber der Königsweg geht ganz langsam und ist schwierig: Das sind internationale oder allenfalls bilaterale Abkommen zwischen Ländern, die die Rechtsdurchsetzung nach klaren Regeln, welche für beide Ländern gelten, möglich machen, wobei auch dort meistens nur das unterstützt wird, was in beiden Länder strafbar ist. Man kann nicht irgendwelche Regeln durchsetzen, die nur in einem der beiden Länder strafbar sind.
In Deutschland hat Ende letztes, Anfang dieses Jahres das sogenannte Netzdurchsetzungsgesetz viel zu reden gegeben. Das Gesetz ist auch ein Versuch, wie man die grossen Social-Media-Plattformen - ich nenne vor allem Facebook, aber es sind natürlich auch andere Online-Plattformen betroffen - besser regulieren kann. Es gibt vieles in diesem Netzdurchsetzungsgesetz, was aus meiner persönlichen Warte überschiesst, aber man hat leider vor allem auch nur von dem gesprochen. Man hat nicht von ganz praktikablen Möglichkeiten gesprochen, um wenigstens einen ersten kleinen Schritt in Richtung einer besseren Rechtsdurchsetzung zu machen.
Ich habe in Absprache mit Anwälten, die tagtäglich in diesem Bereich unterwegs sind, die Motion 18.3306, "Rechtsdurchsetzung im Internet stärken durch ein obligatorisches Zustellungsdomizil für grosse kommerzielle Internetplattformen", eingereicht. Diese Anwälte haben mir gesagt, die Motion würde es Anwälten in der Schweiz wesentlich vereinfachen, überhaupt Klagen anhängig zu machen - seien das Klagen im Bereich Datenschutz, seien das Klagen im Bereich "hate speech" oder Rassismus, seien das Klagen wettbewerbsrechtlicher Art. All das ist immer daran gebunden, dass man überhaupt zuerst einmal einen "Briefkasten" hat, wo man diese Klage deponieren kann.
Ich habe mit Herrn Bauer, der diese Motion ursprünglich bekämpft hat, den Dialog gesucht - ich weiss nicht, ob er sie immer noch bekämpft. Ich habe von ihm vor allem gehört, dass diese Motion nicht weit genug geht, dass sie noch nicht reicht, um etwas durchzusetzen. Ich muss einfach sagen, dass es falsch wäre, wenn wir quasi das Wünschenswerte zum Feind des Möglichen machten. Hier ist das Mögliche gefasst.
Es ist sicher kein Zufall, dass, acht Tage nachdem ich diese Motion eingereicht hatte, die ganze Kommission für Rechtsfragen des Ständerates eine ähnliche, im ersten Teil ziemlich gleichlautende Motion (18.3379) einreichte, die eben genau auch ein Zustellungsdomizil will. Diese Motion hat übrigens ohne Gegenantrag auch bereits die Unterstützung unseres Schwesterrates gefunden. Zudem wurde die Motion 16.4082 zurückgezogen, die im Ständerat in der Kommission für Rechtsfragen hängig war, die auch noch Weiteres wollte. Dem vorausgegangen ist eine fast zweijährige Diskussion in der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, ob es denn eine einfache Möglichkeit gebe, noch weiter zu gehen. Die Verwaltung und die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates kamen zum Schluss: Nein, der gute Kompromiss, der rasch etwas bringt, ist im Moment ein obligatorisches Zustellungsdomizil.
Das hindert uns nicht und soll uns auch nicht daran hindern, weiter zu versuchen, die Rechtsdurchsetzung zu verbessern. Aber machen Sie bitte diesen ersten Schritt, stimmen Sie zu!
Bauer Philippe · Mit-M · Consiglio nazionale · Neuchâtel · Gruppo liberale radicale
Oui, Monsieur Glättli, je combats toujours votre motion. Oui, Monsieur Glättli, j'ai aussi discuté avec passablement d'avocats de la problématique que vous soulevez. Je crois, en effet, que votre proposition est ce qu'il est convenu d'appeler une fausse bonne idée, une de ces idées qui se révèlent finalement, à l'usage, peu utiles, voire qui donnent un faux sentiment de sécurité.
En effet, votre proposition mélange, à mon sens, deux questions. La première est la question du domicile de notification, à savoir l'endroit où la poste délivrera les actes de procédure; la seconde est la question de savoir quel est le for - le "Gerichtsstand", pour parler allemand -, c'est-à-dire le lieu où le tribunal sera compétent pour discuter d'une affaire. Dans les deux cas, le Code de procédure civile règle un certain nombre de ces questions et, dans le cas du droit international, c'est notre loi fédérale sur le droit international privé ainsi que plusieurs conventions internationales qui règlent la matière.
Aujourd'hui, le problème que vous soulevez est réel. A n'en pas douter, la question du for des grandes sociétés internationales et la nécessité de devoir faire un procès en Irlande sont problématiques pour le consommateur suisse et, à ce sujet, je vous suis. Par contre, la solution consistant à exiger de ces sociétés un domicile de notification en Suisse n'apportera finalement pas grand-chose. Si l'un d'entre nous souhaite initier une procédure, il devra en effet toujours consulter un mandataire en Irlande, lequel saisira le tribunal irlandais, qui devra simplement envoyer en Suisse les lettres d'avocat, tandis que la société visée consultera alors un confrère irlandais qui se chargera de la procédure. A chaque fois, cela créera uniquement des allers-retours entre la Suisse et l'Irlande. Ainsi, les autorités suisses, malgré le domicile de notification en Suisse, ne seront jamais compétentes pour discuter du problème, et je ne suis même pas certain que la procédure irlandaise, voire la loi sur le droit international privé irlandaise, permette ce genre de notification.
On a vu le problème cet après-midi lorsqu'on a adopté des dispositions en matière de propriété intellectuelle, par exemple dans le cadre de la loi sur les designs. Là oui, on exige un for de notification en Suisse. Mais, si on exige un for de notification en Suisse, c'est parce que c'est en Suisse qu'est le tribunal compétent; et on veut, effectivement pour favoriser le consommateur, que les tribunaux suisses soient compétents et que le défendeur ait une adresse en Suisse de manière à éviter les problèmes de notification internationale que l'on peut connaître avec certains pays.
Dès lors, je vous propose de rejeter cette motion dans la mesure où elle ne représente qu'un emplâtre sur une jambe de bois.
Sommaruga Simonetta · BR-F · Consiglio federale · Berna
Der Bundesrat teilt das Anliegen des Motionärs, möchte aber, dass man diese Motion in einem etwas breiteren Kontext anschaut. Es wurde ja, wie bereits erwähnt, in der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates eine Motion formuliert, die etwas breiter ist als das, was Herr Nationalrat Glättli hier beantragt, und die auch nicht nur unilaterale Massnahmen vorsieht. Der Ständerat hat diese Motion bereits angenommen. Das Geschäft ist jetzt in Ihrem Rat hängig.
Wir müssen anerkennen, dass wir heute ein Problem haben, dass wir aber die ultimative Lösung vielleicht noch nicht gefunden haben. Deshalb können wir Ihnen heute auch noch nicht sagen, wie die Motion technisch am wirkungsvollsten umgesetzt werden könnte. Das müsste man sicher noch vertieft prüfen. Wenn jemand in der Schweiz in ein Straf- oder Zivilverfahren verwickelt ist und im Ausland wohnt, dann muss er schon heute ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen.
Die Problematik geht aber natürlich über die Prozessordnung hinaus. Auch der Bundesrat sieht Handlungsbedarf, wenn es darum geht, Beanstandungen einfach direkt bei einem ausländischen Unternehmen einreichen oder Informationen einholen zu können. Das ist dann aber wiederum nicht unbedingt nur ein Thema für die StPO oder die ZPO. Etwas möchte ich einfach zu bedenken geben: Wenn sich ein Unternehmen im Ausland weigert, der Pflicht zur Bezeichnung eines Zustelldomizils nachzukommen, dann haben die schweizerischen Behörden aufgrund des Territorialitätsprinzips kaum Möglichkeiten, dies zwangsweise durchzusetzen.
Wir sind daran, hier Lösungen zu suchen. Andere Staaten tun das auch. Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz in Deutschland wurde erwähnt. Es ist am 1. Januar dieses Jahres in Kraft getreten. Es gibt in den USA den Cloud Act, der im März dieses Jahres in Kraft getreten ist. Allerdings bezieht sich dieser nur auf schwere Straftaten. Aber Sie sehen, andere Staaten suchen hier nach Lösungen.
Wir würden diese Motion in diesem Sinne entgegennehmen, dass wir hier zusammen mit der Motion der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates nach Lösungen suchen, die tatsächlich auch umsetzbar sind und auch eine Wirkung zeigen.
In diesem Sinne bitte ich Sie, diese Motion anzunehmen.
Votazione
Le président (de Buman Dominique, président): Le Conseil fédéral propose d'adopter la motion.
Abstimmung - Vote
Für Annahme der Motion ... 141 Stimmen
Dagegen ... 46 Stimmen
(4 Enthaltungen)
Schluss der Sitzung um 19.00 Uhr
La séance est levée à 19 h 00