17.3589
Für eine Raumplanung und Mehrwertabgabe mit Augenmass
Egloff Hans · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Meine Motion "Für eine Raumplanung und Mehrwertabgabe mit Augenmass" verlangt, das Raumplanungsgesetz dahingehend anzupassen, dass die Mehrwertabgabe bei bereits überbauten Grundstücken erst dann anfällt, wenn der Um- oder Ausbau tatsächlich erfolgt, dass der Mehrwert also realisiert ist und nicht, wie in einzelnen Umsetzungsvorlagen der Kantone vorgesehen, ein theoretisch realisierbares Potenzial.
Das revidierte Raumplanungsgesetz verlangt eine Mehrwertabschöpfung von mindestens 20 Prozent bei Neueinzonungen und erlaubt es den Kantonen, auch bei Um- und Aufzonungen eine solche Abschöpfung zu erheben. Mehrere Kantone sehen eine solche Mehrwertabschöpfung bereits beim Verkauf des Grundstücks vor und nicht erst zum Zeitpunkt des tatsächlich realisierten Mehrwertes. Gerade für Eigentümer eines kleinen Grundstücks, beispielsweise mit einem Einfamilienhaus, kann eine solche Art der Mehrwertabschöpfung problematisch sein. Da die Kosten für den Um- oder Ausbau zur Ausschöpfung der höheren Ausnutzung beträchtlich sind oder sein können, werden solche Projekte vielleicht gar nie realisiert. Die Abschöpfung des Mehrwertes sollte daher erst dann erfolgen, wenn dieser Mehrwert auch tatsächlich realisiert wird. Die heutige Regelung verteuert den Erwerb von Wohneigentum für Privatpersonen, ohne einen konkreten Nutzen zu bringen.
Sommaruga Simonetta · VPBR-F · Bundesrat · Bern
Mit der Motion Egloff 17.3589, "Für eine Raumplanung und Mehrwertabgabe mit Augenmass", soll der Bundesrat beauftragt werden, dem Parlament eine Anpassung der Regel für die Fälligkeit der Mehrwertabgabe im Raumplanungsgesetz vorzulegen. Eine Mehrwertabgabe auf Um- und Aufzonungen von bereits überbauten Grundstücken soll zwingend erst bei einem verwirklichten Um- oder Ausbau erhoben werden.
Die Mindestvorschrift von Artikel 5 Absatz 1bis des Raumplanungsgesetzes ist auf Neueinzonungen zugeschnitten. Bei der Ausgestaltung von Ausgleichsvorschriften im Bereich der Um- und Aufzonungen verfügen die Kantone über einen grossen Ermessensspielraum. Der Bundesrat vertritt daher die Auffassung, dass die Kantone bei Abgabeleistungen für Um- und Aufzonungsmehrwerte an überbauten Grundstücken davon absehen können, die Fälligkeit zwingend bei der Veräusserung eintreten zu lassen. Das ist der Spielraum, den die Kantone heute haben.
Eigentlich stellt sich jetzt nur die Frage, ob Sie, wie das der Motionär möchte, allen Kantonen das Gleiche vorschreiben, sie einschränken und dazu verpflichten wollen, die Mehrwertabgabe in gewissen Fällen mit der Überbauung fällig werden zu lassen. Wir sind der Meinung, dass Sie damit den Spielraum der Kantone einschränken. Der Föderalismus lebt davon, dass die Kantone Spielräume haben, die sie auch nutzen können, und nicht davon, dass man ihnen allen das genau Gleiche vorschreibt, sobald man eine andere Meinung vertritt. Es kann sein, dass eine frühere Fälligkeit zum Beispiel helfen kann, Industriebrachen möglichst rasch einer neuen Nutzung zuzuführen.
Der Bundesrat lehnt die Motion ab, weil er der Meinung ist, dass wir die Kantone hier nicht einschränken und ihnen den Spielraum nicht wegnehmen sollten; dies auch aus Respekt vor dem Föderalismus. Wir sollten den Kantonen erlauben, die Fälligkeit von Abgabeleistungen für Um- und Aufzonungsmehrwerte an überbauten Grundstücken vor der tatsächlichen Realisierung des Mehrwertes eintreten zu lassen. Wenn sie das nicht wollen, haben die Kantone heute die Möglichkeit, dies anders zu regeln. Wir möchten die Kantone nicht einschränken und sehen auch keinen zwingenden Grund dafür.
Abstimmung
La presidente (Carobbio Guscetti Marina, presidente): Il Consiglio federale propone di respingere la mozione.
Abstimmung - Vote
Für Annahme der Motion ... 93 Stimmen
Dagegen ... 97 Stimmen
(1 Enthaltung)