18.057
Bundesgesetz über die Enteignung. Änderung
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Der vorliegende Entwurf des Bundesgesetzes über die Enteignung, bei welchem der Ständerat - unser Rat - Zweitrat ist, ist auf die Motion Regazzi 13.3023, "Totalrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung", zurückzuführen, welche eine Totalrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung verlangte, sowie auf die Motion Ritter 13.3196, "Totalrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung. Marktkonforme Entschädigung der Enteigneten". Beide Motionen wurden vom Parlament angenommen, und der Bundesrat legt uns nun den Entwurf zu dieser Revision vor.
Am 1. Juni 2018 verabschiedete der Bundesrat die Botschaft und den Erlassentwurf zur Änderung des Bundesgesetzes. Das Enteignungsgesetz stammt aus dem Jahr 1930, gilt nur für Enteignungen im Rahmen von Bundesprojekten und hat sich im Allgemeinen sehr bewährt. Der Bundesrat stellte aber dann doch einen Revisionsbedarf beim Enteignungsgesetz fest. Revisionsbedarf wurde in Bezug auf die Koordination der Verfahren im Sinne der Motion Regazzi festgestellt.
Beim Inkrafttreten des Gesetzes 1930 gab es noch keine Plangenehmigungsverfahren mit öffentlicher Beteiligung. Die meisten heute vorgenommenen Enteignungen finden im Zusammenhang mit Werken statt, für welche ein koordiniertes Verfahren nach Bundesrecht gegeben ist - so beispielsweise bei den Eisenbahnen und bei den Nationalstrassen. Bei diesen gibt es bereits in diesem Verfahren öffentliche Auflagen und Einsprachemöglichkeiten. Gemäss dem nun vom Bundesrat vorgelegten Enteignungsgesetz wird diese Realität abgebildet, und die Verfahrensbestimmungen des Enteignungsrechts und der Spezialgesetzgebung beim koordinierten Verfahren werden aufeinander abgestimmt.
Handlungsbedarf bestand auch bei der Struktur und der Organisation der eidgenössischen Schätzungskommissionen. Die Kritik am bisherigen System, welche auch vom Bundesgericht geäussert wurde, betraf vor allem das heute geltende Sportelsystem. Dieses sieht vor, dass die Schätzungskommissionen direkt durch die Enteigner entschädigt werden. Das System sei nicht mehr zeitgemäss und führe zu Abhängigkeiten zwischen der Kommission und den Enteignern.
Des Weiteren stellte der Bundesrat Handlungsbedarf im Bereich der Organisationsstruktur der Schätzungskommissionen fest, welche im Nachgang zu den Plangenehmigungsverfahren die Entschädigungen für die enteigneten Rechte festlegen. Grundsätzlich hat sich das heutige Milizsystem mit insgesamt dreizehn Schätzungskreisen zwar bewährt. Allerdings kommen gewisse Schätzungskommissionen, insbesondere der Kreis 10 des Kantons Zürich, bei Grossprojekten wie beim Flughafen an die Grenze ihrer Belastbarkeit, und dies kann im Einzelfall zu sehr langwierigen Verfahren führen. Deshalb wird diese Vorlage für diesen Bereich eine erhöhte Flexibilität bringen, und zwar insbesondere dadurch, dass gewisse Mitglieder der Schätzungskommissionen vorübergehend und kurzfristig auch hauptamtlich tätig sein können.
Ferner wurden im Entwurf dieses Gesetzes einzelne Anpassungen vorgenommen, so insbesondere bei den vorbereitenden Handlungen für die Realisierung von Werken: Hier wird die Maximaldauer für die vorübergehende Enteignung von 5 auf 10 Jahre erhöht, da man bei Grossbaustellen oftmals eine längere Vorarbeitszeit braucht. So weit ist die Vorlage unbestritten.
Der wohl strittigste Punkt in dieser Revision ist das Anliegen der Motion Ritter betreffend Anpassung der Entschädigung für Kulturland. Gemäss Verfassung darf die Entschädigung bei Enteignungen nur den erlittenen Schaden ausgleichen, und es darf kein Gewinn erzielt werden: Es gilt der Grundsatz der Verkehrswertentschädigung. Die Motion Ritter verlangt nun eine Revision in diesem Punkte, nämlich dass im Geltungsbereich des bäuerlichen Bodenrechtes vom Grundsatz der Verkehrswertentschädigung für Kulturland abgewichen wird und die Entschädigung über den Verkehrswert hinausgehen könnte.
Die Grösse der Fahne täuscht darüber hinweg, dass eigentlich nur bei diesem Punkt eine Minderheit besteht, welche zu grösseren Diskussionen geführt hat. Hier schlägt Ihnen die Kommissionsmehrheit vor, am bestehenden Grundprinzip der Verkehrswertentschädigung festzuhalten. Eine Minderheit beantragt Ihnen, die Entschädigung auf das Dreifache des ermittelten Höchstpreises gemäss Artikel 66 Absatz 1 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) zu erhöhen; wir kommen in der Detailberatung bei Artikel 19 Litera abis darauf zurück.
Die Auswirkungen der Vorlage sind kurz wie folgt zu umschreiben: Mit der Abschaffung des Sportelsystems hat der Bund nun die angenehme Aufgabe, die Schätzungskommissionen primär zu entschädigen. Diese werden dann im Rahmen der Verfahren für die Erhebung von Gebühren bei den Parteien zuständig sein. Das bringt einen gewissen Anpassungsbereich in der Anfangsphase mit sich. Die Schätzungskommissionen werden aber entsprechend dem Verursacherprinzip die den Enteignern zu belastenden Entschädigungsgebühren so ausgestalten müssen, dass die Aufwände nachträglich im Rahmen der Entschädigungsentscheide durch die Enteigner gedeckt werden können. Grundsätzlich sollte es daher für den Bund nicht zu einer Mehrbelastung kommen.
Neu wird das Bundesgericht gemäss Artikel 59 zudem Wahlbehörde für die Schätzungskommissionen. Der Erstrat hat hier den Entwurf des Bundesrates abgeändert - der Bundesrat sah das Bundesverwaltungsgericht als Wahlbehörde vor. Der Erstrat war damit nicht einverstanden, weil das Bundesverwaltungsgericht dann gleichzeitig Aufsichts- und Wahlbehörde der Schätzungskommissionen gewesen wäre. Das sah der Nationalrat im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Fachgerichte als problematisch an. Seiner Lösung schloss sich auch Ihre Kommission für Rechtsfragen an.
Von besonderem Interesse ist natürlich auch immer die Auswirkung der bundesrechtlichen Enteignungsgesetze auf die kantonalen Gesetzgebungen. Im Rahmen der Vernehmlassung wurden von den Kantonen keine grösseren Einwände gegen diese Revision geltend gemacht. Den Kantonen steht es frei, das Bundesenteignungsrecht beim Vollzug des Umweltrechtes als annehmbar zu erklären. Diese Anwendung würde bei der Koordination der Verfahren immer noch funktionieren. Die Neuregelung hat daher per saldo keinerlei Auswirkungen auf das kantonale Recht. Das ist hier im Ständerat ja von besonderer Wichtigkeit.
Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates beantragt Ihnen einstimmig, auf dieses Geschäft einzutreten. Die vorliegende Gesetzesvorlage erlaubt es, das Enteignungsgesetz zu modernisieren und auf den aktuellen Stand zu bringen. Das Gesetz bringt Rechtssicherheit und eine Flexibilisierung für die betroffenen Schätzungskommissionen und bietet eigentlich daher wenig Anlass für Kritik.
Sommaruga Simonetta · VPBR-F · Bundesrat · Bern
Der Kommissionssprecher hat es erwähnt: Die Revision des Enteignungsgesetzes ist eine Auftragsarbeit, sie geht auf die Motionen Regazzi und Ritter zurück. Es wurde auf der einen Seite geltend gemacht, dass die Verfahren, wie sie heute im Enteignungsgesetz vorgesehen sind, nicht mit den Plangenehmigungsverfahren des Bundes abgestimmt sind. Das führe zu Rechtsunsicherheit.
Der Bundesrat hat diesen Handlungsbedarf anerkannt. Es ist so, dass heute die meisten Enteignungen im Zusammenhang mit Werken stattfinden, für die ein sogenanntes koordiniertes Verfahren nach Bundesrecht erforderlich ist, also zum Beispiel für Eisenbahnen oder Nationalstrassen. Mit dem Entwurf des Bundesrates können wir diese Realität jetzt im Gesetz abbilden. Das heisst, die Verfahrensbestimmungen des Enteignungsrechtes und der Spezialgesetze werden bei einem koordinierten Verfahren neu aufeinander abgestimmt. Damit können wir Rechtssicherheit schaffen; das ist ein wichtiger erster Punkt.
Ein zweiter Punkt: Handlungsbedarf hat man im Bereich der Organisation und Struktur der eidgenössischen Schätzungskommissionen festgestellt. Diese sind dann ja jeweils im Nachgang zu einem Plangenehmigungsverfahren an der Arbeit, wenn es um die Entschädigung für die enteigneten Rechte geht. Auch hier hat man festgestellt, dass sich das heutige Milizsystem mit schweizweit dreizehn Schätzungskreisen grundsätzlich bewährt hat. Wenn ein solcher Schätzungskreis aber durch ein Grossvorhaben übermässig belastet wird, dann kann es eben dazu führen, dass die Verfahren sehr lange dauern. Wir haben eine solche Situation im Raum Zürich, wo die Schätzungskommission sehr viele hängige Verfahren bezüglich Fluglärmentschädigung zu behandeln hat. Das ist natürlich ein Problem, vor allem vor dem Hintergrund von Artikel 29 der Bundesverfassung, der ja eine Beurteilung der Ansprüche innert angemessener Frist verlangt. Deshalb zielt die Vorlage des Bundesrates darauf ab, Flexibilität zu bringen, indem es kurzfristig möglich sein soll, Mitglieder einer eidgenössischen Schätzungskommission - allenfalls vorübergehend - auch hauptamtlich anstellen zu können.
Also Rechtssicherheit auf der einen Seite und klare Regelungen, auch damit die Schätzungskommissionen ihre Arbeit zeitgerecht erfüllen können, auf der anderen Seite - das sind die wesentlichen Punkte. Es gibt in der Detailberatung - der Kommissionssprecher hat es angesprochen - noch einen strittigen Punkt. Ich schlage Ihnen vor, dass ich dazu in der Detailberatung noch Stellung nehme.
Ich bitte Sie, wie Ihre einstimmige Kommission und wie auch der Nationalrat auf diese Vorlage einzutreten.
Stöckli Hans · P-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
Bundesgesetz über die Enteignung
Loi fédérale sur l'expropriation
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress; Ziff. I Einleitung; Ingress; Art. 6 Abs. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule; ch. I introduction; préambule; art. 6 al. 1
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 15
Antrag der Kommission
Abs. 1, 3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2
... zuständigen Behörde. Die Widerspruchsfrist beträgt 10 Tage. Der Eigentümer ist auf diese Frist hinzuweisen.
Art. 15
Proposition de la commission
Al. 1, 3
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2
... visée à l'article 38. Le délai pour faire opposition est de 10 jours. Le propriétaire doit être avisé de ce délai.
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Bei Artikel 15 hat der Nationalrat bei den Vorbereitungshandlungen ein Rechtsmittel eingeführt, nämlich die Widerspruchsfrist. Nur war die Formulierung sehr holprig, weshalb sie unsere Kommission entsprechend angepasst hat. Ich bitte Sie, dieser Änderung zuzustimmen.
Stöckli Hans · P-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 19 Bst. abis
Antrag der Mehrheit
Streichen
Antrag der Minderheit
(Rieder, Cramer)
abis. ... des BGBB das 3-Fache des ermittelten Höchstpreises ...
Art. 19 let. abis
Proposition de la majorité
Biffer
Proposition de la minorité
(Rieder, Cramer)
abis. ... de la LDFR, 3 fois le prix maximal déterminé ...
Präsident (Stöckli Hans, Präsident): Wir haben hier eine Mehrheit und eine Minderheit. Herr Rieder, ich nehme an, dass Sie beide vertreten. Ich bin gespannt, wie Sie das machen. (Heiterkeit)
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Es ist eine kleine, exklusive Minderheit. Ich war mit Kollege Cramer vier Jahre lang immer gleicher Meinung und habe daher diese Minderheit übernommen. Ich werde versuchen, das Ganze so neutral wie möglich zu formulieren, und ich bin gespannt, welche Position die übrigen Kommissionsmitglieder einnehmen.
Es geht um den Hauptpunkt, den umstrittensten Punkt dieser Vorlage, und zwar um die Entschädigung von Kulturland im Geltungsbereich des BGBB. Die ständerätliche Kommission für Rechtsfragen hat hier drei mögliche Varianten für die Entschädigung der enteigneten Rechte, insbesondere beim Kulturland, diskutiert. Der Bundesrat und die Verwaltung beantragten bereits dem Nationalrat Festhalten am bisherigen Recht, wonach vom Grundsatz der Verkehrswertentschädigung nicht abgewichen werden sollte, da sich dieser Grundsatz bewährt habe und zu einer rechtsgleichen Entschädigung für die enteigneten Werte führe. Der Nationalrat sieht dies anders und hat in Artikel 19 einen Buchstaben abis eingeführt, wonach für die Entschädigung von Kulturland, für bäuerlichen Boden im Geltungsbereich des BGBB, das Sechsfache des ermittelten Höchstpreises gemäss Artikel 66 Absatz 1 BGBB betragen würde. Hierzu ist festzuhalten, dass Artikel 66 Absatz 1 BGBB den Erwerbspreis wie folgt festlegt: Man nimmt die Preise für vergleichbare landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke der letzten fünf Jahre in der betreffenden Gegend und mittelt diese. Von diesem Wert ausgehend, könnte dann gemäss Fassung des Nationalrates das Sechsfache zugesprochen werden.
Die Kommissionsmehrheit kam zum Schluss, dass weder die Variante des Nationalrates noch die Kompromissvariante der Minderheit, welche einen dreifachen Entschädigungswert einführen möchte, sachgerecht sei. Im Enteignungsrecht werde der Schaden entschädigt, dies entspreche dem Verkehrswert, unabhängig davon, ob der Markt wie beim bäuerlichen Bodenrecht reguliert oder frei sei. Es gäbe diesbezüglich eine untragbare Ungleichbehandlung mit anderen Branchen. Mit anderen Worten würde hier eine Lex specialis für die Bauern eingeführt. Zudem sei der Faktor sechs in der Fassung des Nationalrates willkürlich. Da schon für die Regulierung des landwirtschaftlichen Bodens ein Bodenrecht eingeführt wurde, möchte man hier nicht noch eine zusätzliche Lex specialis einführen und dadurch den Marktpreis durch die Hintertür wieder erhöhen. Die Landwirtschaft habe ja einen besonderen Verkehrswert und Marktwert für die landwirtschaftlichen Grundstücke verlangt. Das sei nun eben der Fall und zu akzeptieren. Es wäre zum Beispiel auch gegenüber den übrigen Erbberechtigten, welche im Rahmen einer Erbteilung zu diesen günstigen Preisen ihre Anteile an einem Hof abtreten müssen, nicht zu rechtfertigen, dass man später bei einer Enteignung einen erhöhten Gewinn einfahren könnte.
Die Minderheit - es ist eine kleine Minderheit - beantragt Ihnen eine Kompromissvariante, nämlich die Einführung eines dreifachen Entschädigungssatzes. Grundsätzlich ist die Minderheit der Ansicht, dass die Entschädigung für landwirtschaftliches Kulturland bei Enteignung äusserst gering ist. Oftmals lägen die Werte zwischen 1 und 10 Franken. Dies könne dazu führen, dass man bei Enteignungen nicht sehr kulturlandschonend umgeht und dass der Enteignungsperimeter einfach so festgelegt wird, dass es dann genügend Land für den Zweck gibt. Das sei entsprechend nicht richtig, weil man kulturlandschonend projektieren und planen müsse. Mit einer erhöhten Entschädigung würde der Enteigner dazu veranlasst, auch effektiv jene Variante zu wählen, welche kulturlandschonend sei. Zudem sei der durch Artikel 69 BGBB festgelegte Erwerbswert immer an die landwirtschaftliche Nutzung geknüpft. Das enteignete Land werde nun aber natürlich anderen Nutzungszwecken zugeführt, so werde es insbesondere für elektrische Leitungen, Kanalisationen, öffentliche Anlagen, Sportanlagen und sonstige an den Standort gebundene Werke gebraucht.
Die Kommission hält mit 9 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung an der Variante des Bundesrates fest.
Hegglin Peter · Mit-M · Ständerat · Zug · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ich möchte die Situation bei den Enteignungen aus Sicht des Eigentümers und des bäuerlichen Bodenrechtes beleuchten. Die Landpreise in der Schweiz sind nämlich gespalten; auch der Markt ist gespalten, und zwar in Land innerhalb der Bauzonen - dort ist das Land in der Regel frei handelbar - und in Land ausserhalb dieser Zonen, das nicht frei handelbar ist. Nach Artikel 104 Absatz 3 Buchstabe f der Bundesverfassung kann der Bund nämlich Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen. Das gestützt auf diese Verfassungsbestimmung erlassene BGBB bezweckt unter anderem die Förderung des bäuerlichen Grundeigentums und die Bekämpfung von übersetzten Preisen für landwirtschaftlichen Boden. Es enthält Bestimmungen über den Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken. Die Bewilligungspflicht für den Erwerb von landwirtschaftlichem Gewerbe oder auch von einzelnen zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörenden Grundstücken ist denn auch sehr streng, mit der bekannten Wirkung, dass Landwirtschaftsland günstig bewertet und auch günstig gekauft und verkauft wird. Im Handel kostet Landwirtschaftsland im Berggebiet Fr. 2.50 bis Fr. 6.00 pro Quadratmeter, im Talgebiet zwischen 6 und 12 Franken.
Beim Erwerb von Grundstücken knüpft der Bund an diese tiefen Preise an. Wenn sich der Bund jetzt aber beim Erwerb an Preise für Landwirtschaftsland bindet, die im bäuerlichen Umfeld unter Privaten gelten, bedient er sich der Vorteile, die verfassungsgemäss der Landwirtschaft oder dem bäuerlichen Selbstbewirtschafter vorbehalten sind. Die Kantone und der Bund sind sozusagen Trittbrettfahrer, weil sie für sich Sonderregelungen in Anspruch nehmen, die eigentlich nur für die Landwirtschaft gelten. Sie erwerben Landwirtschaftsland zu billigen Preisen, um hochwertiges Bauland zu erschliessen. Deshalb trete ich auch den Bedenken entgegen, der Bund gerate mit dem Gebot der Rechtsgleichheit in Konflikt oder belohne jene, die sonst von tiefen Landpreisen profitieren würden, indem sie sich auf das bäuerliche Bodenrecht berufen könnten.
Den Vorwurf, der Bund wirke auch gegenüber anderen öffentlichen Institutionen, die Land erwerben, preistreibend, kann ich in diesem Sinne auch nicht gelten lassen, haben doch schon mehrere Kantone oder auch Gemeinden beschlossen, beim Erwerb von Landwirtschaftsland zu Erschliessungszwecken das Land eben höher abzugelten. Viele Kantone oder auch öffentliche Institutionen möchten nicht auf dem Weg der Enteignung zu diesen Grundstücken kommen, sondern sie möchten eben das Land dann auch frei erwerben können und somit öffentliche Infrastrukturbauten nicht auf dem Prozessweg, sondern einvernehmlich realisieren können.
Das Bundesrecht schränkt denn die Preisgestaltung im Landerwerb ja auch nur insofern ein, als die allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätze, namentlich die Rechtsgleichheit, zu beachten sind. Soweit es um den Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken oder ganzer landwirtschaftlicher Gewerbe geht, sind das Gemeinwesen oder seine Anstalten nicht vor die Hürde der Verweigerungsgründe für die Bewilligung eines Erwerbs gestellt. Wenn ich also als Landwirt ein Grundstück oder einen Betrieb kaufen möchte, muss ich den Kauf bewilligen lassen; auch den Landpreis muss ich bewilligen lassen. Das Gemeinwesen muss das nicht. Wenn es um die Erfüllung einer nach Plänen des Raumplanungsrechts vorgesehenen öffentlichen Aufgabe geht und das Land dafür benötigt wird, dann untersteht der Landerwerb eben nicht der Bewilligungspflicht.
Daraus möchte ich ableiten, dass der Bund sich nicht an den Preisen, die im Landwirtschaftshandel gelten, orientieren soll oder dass er sie eben erhöhen soll. Deshalb empfehle ich Ihnen, die Minderheit Rieder zu unterstützen, die doch die tiefen Preise, die ich vorhin erwähnt habe, ein bisschen anhebt und sie damit in eine Grössenordnung bringt, welche, wie ich finde, näher an der Realität ist. Bei Land im Talgebiet mit einem Wert von 6 bis 12 Franken, das habe ich vorhin gesagt, sprechen wir - mal drei gerechnet - von rund 20 bis vielleicht 40 Franken pro Quadratmeter Boden. Für Erschliessungszwecke von wirtschaftlich interessanten Gebieten ist das, meine ich, nicht zu viel. Ich glaube, das ist gut zu vertreten. Wenn dieser Faktor im Enteignungsrecht festgeschrieben wird, dann mache ich meinerseits auch eine Empfehlung an den Bund: Ich meine, wenn er Land kauft, sollte er auch im freihändigen Kauf den Preis etwas höher ansetzen als auf dem Niveau, wie es sonst im Handel zwischen Landwirten üblich ist.
Besten Dank, wenn Sie die Minderheit Rieder unterstützen.
Ettlin Erich · Mit-M · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ich bitte Sie, die Minderheit Rieder zu unterstützen, nur schon weil Herr Rieder und Herr Cramer sich für einmal einig waren - dann muss es ja gut sein.
Aber ich möchte noch inhaltlich etwas dazu sagen. Man hört jetzt oft, dass es konsequent sei, die Preise des bäuerlichen Bodenrechts einzuhalten. Die Landwirte würden Land ja auch zu diesem Preis erwerben, deshalb habe die Enteignung zu diesem Preis zu erfolgen. Nur: Die Landwirte wollen Land, nicht Geld, sonst würden sie ja Geldwirte heissen und nicht Landwirte. An vielen Orten finden sie keinen Ersatz für das Land, das sie abgeben müssen. Deshalb tröstet es sie nicht, wenn man sagt, sie hätten es ja auch zu diesem Preis erworben.
So kann ich sagen, dass es in meinem Kanton, im Kanton Obwalden, praktisch unmöglich ist, Realersatz zu finden. Auch im Nachbarkanton Nidwalden findet man fast keinen Ersatz. Ich muss Ihnen sagen: Nidwalden hat sogar in Obwalden Land erworben - Sie müssen sich das vorstellen -, um Realersatz zu bieten; das zeigt ja, wie gross die Verzweiflung in diesem Bereich ist.
Die Enteignung, das muss man auch noch sagen, plant die Bauernfamilie nicht. Sie geht ja nicht hin und sagt: Ich spekuliere jetzt mit Enteignung. Deshalb ist dann eine tiefe Entschädigung manchmal wirklich tief. Kollege Hegglin hat jetzt aus Zug berichtet, aber in meinem Kanton sind die Landwirte in Tälern tätig, wo der Preis in einem konkreten Fall, den ich kenne, Fr. 1.80 betrug. Es ist dann einfach sehr schwierig, einem Landwirt zu erklären, man nehme ihm das Land, es gebe keinen Ersatz dafür, die Entschädigung betrage Fr. 1.80. Das Gemeinwesen profitiert ja in einem viel höheren Mass vom Land, das es enteignet.
Ich bitte Sie deshalb, den massvollen Kompromiss im bäuerlichen Bodenrecht - das Dreifache des ermittelten Höchstpreises - zu unterstützen.
Wicki Hans · Mit-M · Ständerat · Nidwalden · FDP-Liberale Fraktion
Es ist natürlich schon so, dass der Kanton Nidwalden im Kanton Obwalden Land gekauft hat - weil es eben kein Obwaldner wollte. Wir haben dem Kanton Obwalden hier eigentlich quasi aus der Patsche geholfen. Das war auch gut so. Aber wir können hier auch etwas vereinbaren, wenn Kollege Ettlin dies möchte; der Kanton Nidwalden wäre sicher bereit, dieses Land seinem Kanton zu verkaufen. Es ist also nicht so tragisch.
Ich möchte jetzt aber zu Artikel 19 etwas sagen. Vorab darf ich noch meine Interessenbindung bekannt geben: Ich bin neu gewählter Präsident von Seilbahnen Schweiz. Die Seilbahnbranche ist von diesem Artikel sehr stark betroffen, weil sie ebenfalls das Enteignungsrecht beanspruchen kann, dies jedoch nur, sofern der geplante Bau der Nutzungsplanung entspricht und vorgängig - und jetzt kommt der "Casus knacksus" - Bemühungen für einen freihändigen Erwerb der geforderten Rechte nicht zum Ziel führten. Genau bei diesem Passus liegt meines Erachtens der springende Punkt. Es führt praktisch dazu, dass es attraktiver ist, keine Verhandlungen zu führen und sich stattdessen enteignen zu lassen. Das ist für die Seilbahnen dramatisch, das muss ich Ihnen ganz ehrlich sagen! Wir haben die Legitimation, wir sind in der Nutzungsplanung enthalten, wir können dort durchgehen, aber wenn der Grundeigentümer das nicht will, sagt er einfach: Dann enteigne mich doch, und ich kriege Faktor sechs oder Faktor drei. Und das ist nicht korrekt! Denn im Gegensatz zu anderen Werken bleiben Enteigner und Enteignete bei Seilbahnen eben immer direkte Nachbarn, die über Jahrzehnte regelmässig aufeinander angewiesen sind.
Wie zudem bereits im Nationalrat festgehalten wurde, können bei Projekten des Bundes über 90 Prozent aller beanspruchten Flächen auf dem Weg einer gütlichen Einigung erworben werden. Entsprechend stellt die Enteignung schon heute lediglich eine Ultima Ratio dar. Mit der neuen Regelung werden nun plötzlich andere Spielregeln für eine bestimmte Kategorie von Land festgelegt.
Ich kann das Anliegen der Minderheit Rieder durchaus nachvollziehen, doch die Umsetzung erscheint mir sehr heikel.
Auf einen Punkt, den der Bundesrat vertieft abklären liess, möchte ich verweisen. Der Bundesrat hält in seiner Botschaft klar fest: "In verfassungsmässiger Hinsicht ist somit festzustellen, dass sich die Entschädigung - nebst den übrigen verfassungsmässigen Prinzipien - alleine am durch eine Enteignung erlittenen Schaden zu orientieren hat. Diese volle Entschädigung darf demnach nur den erlittenen Schaden und keinen Gewinn beinhalten." Mit dem vorliegenden Vorschlag wird dies klar durchbrochen. Bereits die Einsetzung einer fixen Zahl ist problematisch, denn damit wird die Frage nach der Verhältnismässigkeit ausgeklammert. Zudem ist der Faktor sechs völlig willkürlich, wie auch der Faktor drei.
Der Antrag der Minderheit mag zwar als guter Kompromiss gemeint sein, doch das Problem liegt bereits im Grundsatz, denn die Zwecksetzung der Enteignung liegt darin, dass nur der Schaden ersetzt wird, der durch die Enteignung entsteht. Mit dem Beschluss des Nationalrates wird nun eine sachfremde Zielsetzung im Enteignungsgesetz festgelegt. Damit wird das Gesetz zu einem blossen Mittel zum Zweck für eine sachfremde Zielsetzung degradiert, nämlich für das Ziel, einen sorglosen Umgang mit Kulturland zu verhindern. Dieses Ziel ist an sich natürlich legitim, doch es muss mit den richtigen Mitteln erreicht werden. Die Instrumentalisierung des Enteignungsgesetzes ist dafür der falsche Weg, denn der Kulturlandverlust hat nur wenig mit Enteignung zu tun. Das Problem liegt vielmehr in anderen Bereichen, etwa in der Siedlungsentwicklung. Stichworte sind da Wohnansprüche und Bevölkerungswachstum. Doch auch der Landwirtschaftssektor selbst stellt einen starken Treiber für die Verwendung von Kulturland dar - ein Faktor, der in der politischen Diskussion meist stark unterschätzt wird.
Unsere Aufgabe als Parlamentarier ist es, für Probleme auch die richtige Lösung zu finden. Eine bloss symbolische Gesetzgebung, die Zeichen setzen statt Probleme bewältigen will, entspricht nicht diesem Ziel. Vermengen wir nicht diese Ziele der Bodenpolitik mit dem Sinn und Zweck der Enteignung.
Ich empfehle Ihnen daher, der Mehrheit der Kommission zu folgen und den Passus des Nationalrates zu streichen.
Sommaruga Simonetta · VPBR-F · Bundesrat · Bern
Es geht hier darum, wie hoch die Entschädigung ist, wenn Kulturland enteignet wird. Ich muss Ihnen sagen: Die Regelung, die Ihnen der Nationalrat vorschlägt, ist gemäss Lehre und Bundesgericht verfassungswidrig. Sie verstösst nämlich gegen das Prinzip der vollen Entschädigung. Artikel 26 der Bundesverfassung gibt ein Verbot der Gewinnerzielung vor. Das heisst, eine Entschädigung darf nicht über den effektiven Schaden hinausgehen. Wenn Sie jetzt hier ein Sechsfaches an Entschädigung vorsehen, dann ist das erstens verfassungswidrig und zweitens auch willkürlich. Übrigens hat das Bundesgericht gerade mit einem neuen Entscheid am 31. Juli dieses Jahres diese Haltung noch einmal bekräftigt.
Ich möchte noch ein Problem ansprechen, das bis jetzt nicht zur Sprache gekommen ist: Wir haben häufig kombinierte Projekte von Bund und Kantonen. Wir haben hier auch eine parallele Rechtsetzungskompetenz von Bund und Kantonen. Die Regelungen, die der Nationalrat und die Kommissionsminderheit beantragen, stützen sich aber nur auf Bundesrecht; sie haben nur dort Wirkung, wo der Bund enteignet. Jetzt müssen Sie sich das mal vorstellen: Wir haben häufig kombinierte Projekte von Bund und Kantonen. Die meisten Kantone kennen keine solche Regelung. Der eine Landwirt, der zufällig vom Bund enteignet würde, bekäme das Sechsfache, und der andere, der vom Kanton enteignet würde, bekäme eben nicht das Sechsfache. Das müssten Sie den Landwirten einmal erklären. Das wäre ein klassischer Fall von Rechtsungleichheit, den Sie auch schlecht begründen könnten. Ich weiss nicht, wie Sie das gegenüber den beiden Landwirten begründen würden - jener, der vom Bund enteignet wird, bekommt die Entschädigung sechsfach, und der andere bekommt sechsmal weniger als sein Kollege. Ich denke, dass das ein wichtiges Argument ist. Auch das Bundesgericht hat in seinem Entscheid erwähnt, dass das zu Rechtsungleichheit führt und in diesem Sinne verfassungswidrig ist.
Der zweite Punkt, das wurde auch von Ständerat Wicki erwähnt, ist die Gefahr, dass vermehrt Kulturland freihändig erworben oder auch zur Verfügung gestellt wird, wenn es die Möglichkeit gibt, das Sechsfache oder auch das Dreifache an Entschädigung zu bekommen. Wenn man es freihändig vergibt, dann entfällt das, was gemäss Enteignungsgesetz Voraussetzung ist, dass man nämlich zuerst die Notwendigkeit der Enteignung prüft und auch prüft, ob es im Baugebiet eine Alternative gibt. Wir wollen - ich glaube, da haben wir Einigkeit in diesem Rat - wenn immer möglich verhindern, dass für Bauvorhaben Kulturland verwendet wird. Wenn Sie hier sozusagen für die Landwirte einen Anreiz schaffen, indem diese wissen, dass sie dafür das Sechsfache bekommen, besteht dieses Risiko zumindest. Wenn Sie die Standortnotwendigkeit nicht mehr verlangen, widerspricht das dem Gebot eines haushälterischen Umgangs mit dem Boden. Das wäre ein zweites Argument für den Antrag der Kommissionsmehrheit.
Es haben jetzt etwas wenige Verfechter der Mehrheit gesprochen, mehr Befürworter der Minderheit. Aber Ihre Kommission war mit grosser Mehrheit für den Entwurf des Bundesrates.
Jetzt sage ich aber noch etwas zum Unterschied zwischen Kommissionsminderheit und Nationalrat. Das UVEK hat nach dem Entscheid des Nationalrates bei Wüest Partner ein Ergänzungsgutachten in Auftrag gegeben. Das heisst, die Gutachter wurden beauftragt abzuschätzen, wie sich der Preis für Landwirtschaftsland entwickelt hätte, wenn das bäuerliche Bodenrecht ausgeblendet werden könnte. Die Gutachter sind zum Ergebnis gekommen, dass ein Wert von 21 Franken pro Quadratmeter begründet werden könnte. Sie sehen: Ich verwende sehr oft den Konjunktiv, weil bei diesen Angaben natürlich einfach auch sehr viele Annahmen getroffen werden mussten. Man kann immerhin sagen, dass die Kommissionsminderheit mit dem Dreifachen des ermittelten Höchstpreises weniger verfassungswidrig als der Nationalrat ist.
Aber wir bleiben dabei: Wir bitten Sie aus diesen aus meiner Sicht doch sehr gewichtigen Gründen, die Kommissionsmehrheit zu unterstützen und in diesem Sinne Kommissionssprecher Rieder und nicht die Minderheit Rieder zu unterstützen.
Stöckli Hans · P-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Präsident (Stöckli Hans, Präsident): Herr Rieder, in welcher Eigenschaft möchten Sie das Wort? (Heiterkeit)
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ich muss natürlich in beiden Eigenschaften, zu beiden Positionen sprechen. Es ist immer sehr schwierig, das Gebot der Neutralität einzuhalten, das ist mir bewusst. Wir sind in der Kommission für Rechtsfragen aber dreizehn Mitglieder, denen es freigestanden wäre, ihre Position darzulegen. Ich habe wirklich versucht, die Fakten auf den Tisch zu legen, und habe, so glaube ich, kein einziges Argument der Mehrheit ausgelassen und sogar drei Minuten länger für die Mehrheit gesprochen als für die Minderheit.
Es gibt zwei Punkte, die ich einfach nur richtigstellen möchte: Erstens wurde die Problematik der Verfassungswidrigkeit in unserer Kommission auch kurz angetönt, und sie war im Nationalrat, dem Erstrat, ein grosses Thema. Es gab dort ein Gutachten, das festhielt, dass eine sechsfache Entschädigung verfassungskonform wäre. Die Minderheit ist daher a fortiori davon ausgegangen, dass auch eine dreifache Erhöhung verfassungskonform wäre.
Zum zweiten Thema, das von Kollege Wicki angesprochen wurde: Ich bin nicht unsensibel gegenüber Seilbahnen, aber es ist einfach so, dass wir in diesem Bereich von Entschädigungen in der Grössenordnung von 1 bis 4 Franken pro Quadratmeter sprechen. Wenn Sie das ganze mal drei rechnen, dann sind es zwischen 3 und 12 Franken pro Quadratmeter. Das wird nicht einmal 1 Promille des Wertes ausmachen, den diese Seilbahnen verbauen müssen. Wir sprechen von Werken zwischen 10 und 20 Millionen Franken, auch bei kleineren Seilbahnen. Zudem ist ein grosser Teil des Bodens nicht im Bereich des Privateigentums, sondern im Bereich des öffentlichen Eigentums. Dies zur Klarstellung dieser zwei Punkte.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 23 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit ... 20 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Stöckli Hans · P-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Art. 19bis; 26; Gliederungstitel vor Art. 27; Art. 27-29; 30 Abs. 1, 2; 31-43; 45-48; 49 Titel; 50-52; 53 Titel; 54 Titel, Abs. 1; Gliederungstitel vor Art. 54bis; Art. 54bis; Gliederungstitel vor Art. 55; Art. 55, 56; Gliederungstitel vor Art. 57; Art. 57; 58 Titel
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 19bis; 26; titre précédant l'art. 27; art. 27-29; 30 al. 1, 2; 31-43; 45-48; 49 titre; 50-52; 53 titre; 54 titre, al. 1; titre précédant l'art. 54bis; art. 54bis; titre précédant l'art. 55; art. 55, 56; titre précédant l'art. 57; art. 57; 58 titre
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 59
Antrag der Kommission
Abs. 1, 2, 3bis, 4, 5, 7, 8
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 6
... Die Mitglieder der Schätzungskommissionen melden Veränderungen ihrer Interessenbindungen laufend dem Bundesgericht.
Art. 59
Proposition de la commission
Al. 1, 2, 3bis, 4, 5, 7, 8
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 6
... Les membres des commissions d'estimation tiennent le Tribunal fédéral au courant de tout changement dans leurs liens avec des groupes d'intérêts.
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Absatz 3 sieht für die Mitglieder der Schätzungskommissionen eine Amtszeitbeschränkung vor, sie können nämlich höchstens zweimal wiedergewählt werden. Hier hat der Nationalrat nun aber noch eine Ergänzung eingefügt, gemäss der in Abweichung zur Vorlage des Bundesrates die Mitglieder der Kommissionen nach Vollendung des 68. Altersjahrs aus ihrem Amt auszuscheiden haben.
Die RK-S sieht keinen Sinn darin, diese Altersbeschränkung aufzunehmen, da im geltenden Recht ja bereits eine Amtszeitbeschränkung besteht. Zudem könnte eine Schätzungskommission in ihren Richtlinien eine Altersbeschränkung vorsehen, wenn sie dies für richtig hält. Dies entspricht sicher auch der Interessenlage des Präsidenten: In fortgeschrittenem Alter ist man für höchste Anforderungen, für höchste Positionen selbstverständlich auch geeignet.
Ich bitte Sie daher, der RK-S zu folgen. Diese ist mit 11 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung dem Bundesrat gefolgt.
Stöckli Hans · P-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Präsident (Stöckli Hans, Präsident): Absatz 3 ist die wichtigste Bestimmung des heutigen Morgens; sie gilt übrigens auch für Frauen. (Heiterkeit) Wir kommen zu Absatz 6.
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Hier gibt es eine Änderung, die daher rührt, dass die Wahlkompetenz vom Bundesverwaltungsgericht zum Bundesgericht verschoben wurde. Diese Änderung wurde von der Kommission des Ständerates auch in Absatz 6 vollzogen. Das war eine Unterlassung vonseiten des Nationalrates.
Ich bitte Sie, der Kommission zu folgen.
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Angenommen - Adopté
Art. 59bis
Antrag der Kommission
Abs. 1, 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 3
Kommissionsmitglieder in hauptamtlicher Tätigkeit unterstehen dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG). Das Bundesgericht kann für sie ergänzende oder abweichende Ausführungsbestimmungen nach Artikel 37 Absatz 2 BPG erlassen.
Art. 59bis
Proposition de la commission
Al. 1, 2
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 3
Les membres de la commission exerçant leur fonction à titre principal sont soumis aux dispositions de la loi du 24 mars 2000 sur le personnel de la Confédération (LPers). Le Tribunal fédéral peut édicter des dispositions d'exécution contraires ou complémentaires au sens de l'article 37 alinéa 2 LPers.
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Absatz 3 beinhaltet zwei Themen. Einerseits musste das Versehen des Nationalrates behoben werden, der von "vollamtlichen" Mitgliedern spricht. Es gibt aber im Rahmen des Enteignungsrechts nur "hauptamtliche" Mitglieder. Das wurde von der Kommission des Ständerates korrigiert. Andererseits lehnt Ihre Kommission eine Blankovollmacht an das Bundesgericht für die Entschädigung und die Arbeitsverhältnisse der Kommissionen ab. Das entspricht Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j des Bundespersonalgesetzes.
Ich bitte Sie, der RK-S zu folgen.
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Angenommen - Adopté
Art. 59ter
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 59quater
Antrag der Kommission
Abs. 1
... begründet werden, ist für deren Begründung, Änderung und Beendigung zuständig:
a. das Bundesgericht für die Mitglieder der Schätzungskommission;
b. das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission für das Personal eines ständigen Sekretariats.
Abs. 2-5
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 59quater
Proposition de la commission
Al. 1
... aux articles 59bis et 59ter, est compétent pour les instaurer, les modifier et les résilier:
a. le Tribunal fédéral pour les membres d'une commission d'estimation;
b. le Tribunal administratif fédéral, à la demande du président de la commission d'estimation compétente, pour les collaborateurs d'un secrétariat permanent.
Al. 2-5
Adhérer à la décision du Conseil national
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Auch hier war eine formelle Änderung nötig. Neu ist ja das Bundesgericht Wahlbehörde und nicht mehr das Bundesverwaltungsgericht. Es handelt sich um eine Anpassung an die neue Situation.
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Angenommen - Adopté
Art. 60 Abs. 1, 1bis, 1ter, 4; 61-63; Gliederungstitel vor Art. 64; Art. 64 Abs. 1 Bst. a, bbis, k; 66; 67 Abs. 1; 76 Abs. 1, 2, 4, 5; 80-82; 88 Abs. 1; 91 Abs. 1; 109; 110; 114 Abs. 3, 4; 115 Abs. 1; Ziff. II
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 60 al. 1, 1bis, 1ter, 4; 61-63; titre précédant l'art. 64; art. 64 al. 1 let. a, bbis, k; 66; 67 al. 1; 76 al. 1, 2, 4, 5; 80-82; 88 al. 1; 91 al. 1; 109; 110; 114 al. 3, 4; 115 al. 1; ch. II
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Präsident (Stöckli Hans, Präsident): Noch eine persönliche Erklärung: Meine erste öffentliche Funktion war diejenige des Präsidenten einer Schätzungskommission. Deshalb hat es mich sehr interessiert, was sich diesbezüglich geändert hat.
Ziff. III
Antrag der Kommission
Einleitung, Abs. 1, 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 3
Das Bundesgericht führt für die Mitglieder der Schätzungskommissionen bis spätestens 2 Jahre nach Inkrafttreten der Änderung Gesamterneuerungswahlen durch.
Abs. 4
... ab, so wird die Amtsdauer durch das Bundesgericht verlängert; scheidet ...
Ch. III
Proposition de la commission
Introduction, al. 1, 2
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 3
Le Tribunal fédéral procède au renouvellement intégral des membres des commissions d'estimation au plus tard deux ans après l'entrée en vigueur de la présente modification.
Al. 4
... le renouvellement intégral de la commission, le Tribunal fédéral prolonge la durée de son mandat jusqu'au renouvellement intégral de la commission; si un membre cesse son activité pour toute autre raison, le Tribunal fédéral ajourne son remplacement jusqu'à ce renouvellement.
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Bei der letzten Änderung, dies auch zuhanden des Amtlichen Bulletins, handelt es sich um eine folgerichtige Umsetzung des Entscheids, dass das Bundesgericht neue Wahlbehörde ist. Die Ausnahme in Absatz 3 wurde aufgenommen, da das Bundesverwaltungsgericht bisher Wahlbehörde für Präsident und Stellvertreter war. Darauf kann nun verzichtet werden
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Angenommen - Adopté
Ziff. IV
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. IV
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Abrogation et modification d'autres actes
Ziff. 1-4
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 1-4
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. 5
Antrag der Kommission
Art. 37 Abs. 2 Bst. c
c. ... und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
Ch. 5
Proposition de la commission
Art. 37 al. 2 let. c
c. ... sur les rapports de travail de ses juges et de son personnel et sur ceux du personnel des secrétariats permanents des commissions d'estimation;
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Auch hier eine Bemerkung zuhanden des Amtlichen Bulletins: Es handelt sich um die folgerichtige Umsetzung des Entscheides, dass das Bundesgericht neu Wahlbehörde der Kommissionen ist. Verfügungen des Bundesgerichts werden nach den Regeln von Artikel 36 BPG beurteilt. Es gibt eine eigene Rekurskommission. Durch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts sind demnach nur noch Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Eigenheit als Arbeitgeber des Personals der ständigen Sekretariate zu beurteilen.
Ich bitte Sie, der Kommission zu folgen.
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Angenommen - Adopté
Ziff. 6-18
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 6-18
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Abstimmung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 38 Stimmen
Dagegen ... 1 Stimme
(3 Enthaltungen)
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates
Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse
gemäss Brief an die eidgenössischen Räte
Proposition du Conseil fédéral
Classer les interventions parlementaires
selon lettre aux Chambres fédérales
Angenommen - Adopté
Präsident (Stöckli Hans, Präsident): Ich danke Ihnen für das Verständnis dafür, dass ich bei der Beratung der Vorlage unverständlich gesprochen habe. Oder nicht? Das ist das Schicksal des Präsidenten, wenn er zuhanden des Amtlichen Bulletins und nicht zur Bevölkerung sprechen muss.