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Konsumkreditgesetz. Digital taugliche Formerfordernisse
Aebi Andreas · 1VP-M · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Präsident (Aebi Andreas, erster Vizepräsident): Das Postulat wird von Frau Birrer-Heimo bekämpft.
Dobler Marcel · Mit-M · Nationalrat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion
Das Bundesgesetz über den Konsumkredit verlangt für den Abschluss sowie den Widerruf von Kreditverträgen die Form der einfachen Schriftlichkeit, d. h. die eigenhändige Unterschrift der Parteien. Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift führt dazu, dass der vollständig digitale Abschluss von Konsumkreditverträgen und deren digitaler Widerruf in der Praxis nicht möglich sind. Auch bei einem online getätigten Vertragsabschluss müssen die nötigen Unterlagen danach von den Kreditnehmenden noch eigenhändig unterzeichnet werden. Dies gilt auch für den Widerruf. Dieser muss innert vierzehn Tagen zur Post gebracht und idealerweise per Einschreiben versendet werden. Dies führt zu unnötigem Mehraufwand. Viele Konsumenten wollen heute ihre Rechtsgeschäfte im Internet bzw. online abschliessen und sind dies auch gewohnt.
Mit meinem Postulat beantrage ich deshalb, zu prüfen, wie das Bundesgesetz über den Konsumkredit so geändert werden kann, dass ein Konsumkreditvertrag sowohl in der Form der einfachen Schriftlichkeit als auch in einer digital tauglichen Form abgeschlossen und widerrufen werden kann. Unbestritten ist, dass bei einem vollständig digitalen Vertragsabschluss der Schutz der Kreditnehmenden vor einem voreiligen Vertragsabschluss zu wahren ist. Die diesbezüglich digital zur Verfügung stehenden Instrumente, z. B. aufklärende Informationsfenster oder Warnhinweise, sind zweckmässig zu nutzen und dürften wirksamer sein als das heutige Schriftformerfordernis, zumal die digitale Signatur der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist und in diesem Fall keine weitergehenden Warnmassnahmen vor einem voreiligen Vertragsabschluss greifen. Zudem würde bei digital abgeschlossenen Konsumkreditverträgen auch ein Widerruf innerhalb von vierzehn Tagen in digitaler Form zur Verfügung stehen. Dies ist wesentlich konsumentenfreundlicher als der Postweg per Einschreiben.
Deshalb beantrage ich in meinem Postulat, dass geprüft wird, ob taugliche digitale Alternativen zum bisherigen Schriftformerfordernis vorhanden sind, die das heutige Schutzniveau für Kreditnehmende wahren. Mein Postulat strebt damit kundenfreundliche und kostengünstige Entwicklungen im Konsumkreditgesetz an und dient einer Verbesserung des Konsumentenschutzes insgesamt.
Ich bitte Sie, das Postulat gutzuheissen - für eine fortschrittliche Wirtschaft und einen hohen Schutz von Kreditnehmenden.
Birrer-Heimo Prisca · Mit-F · Nationalrat · Luzern · Sozialdemokratische Fraktion
Auch von Konsumentenseite her werden Vereinfachungen, wenn sie Sinn machen, jederzeit begrüsst. Aber in diesem Fall stellen wir eben grosse Fragen zur Sinnhaftigkeit.
Eine eigenhändige Unterschrift, wie sie beim heutigen Konsumkreditgesetz noch notwendig ist, mag gewissen als etwas aufwendig, vielleicht sogar als altmodisch gelten. Aber diese Schriftlichkeit hat im Bereich der Konsumkredite eine wichtige und natürliche Schutzfunktion. Es geht darum, dass man eben nicht relativ schnell, vielleicht sogar blindlings, mit zwei, drei Klicks einen Konsumkredit beantragt und auch abschliesst. Sie alle wissen, dass die Frage der Konsumkredite eine gesellschaftlich äusserst relevante Frage ist, gerade wenn es um die Überschuldungen geht. Wenn wir das hier zusätzlich erleichtern, indem zwei, drei Klicks für einen digitalen Vertragsabschluss reichen, dann entfällt eine Hemmschwelle, einen Kredit aufzunehmen. In einem kurzen Augenblick kann dann eine Person in eine langfristige Verschuldungsspirale geraten.
Natürlich heisst es hier, das Widerrufsrecht solle auch entsprechend organisiert werden, damit man etwas dann entsprechend schnell widerrufen kann. Wir sind aber der Meinung, dass hier die Schwelle, wenn man das prüft, sehr viel höher angesetzt werden müsste. Einfach nur einen Warnhinweis oder so etwas zu setzen, das genügt unserer Ansicht nach nicht. Die Frage, inwieweit diese Vereinfachungen vor allem ein Anliegen der entsprechenden Industrie beziehungsweise Dienstleistungsbranche oder auch der Konsumentinnen und Konsumenten sind, darf hier mit Fug und Recht gestellt werden.
Einen Vertrag noch zu unterschreiben und ein Couvert in die Hand zu nehmen, ist weiss Gott nicht eine Riesengeschichte; das ist auch nicht etwas, was den ganzen Prozess sehr verteuert. Man kann vieles online erledigen - wenn man aber mit der Schriftlichkeit noch eine gewisse Nachdenkfrist verbindet, dann macht man schon sehr viel gegen eine vorschnelle Kreditbeantragung.
Dann kommt noch hinzu, dass bei der Gewährung von Krediten über 500 Franken eine Kreditfähigkeitsprüfung vollzogen werden muss. In diesem Sinne braucht es sowieso gewisse Abklärungen, auch seitens des Kreditgebers.
Ich bitte Sie, hier nicht einfach der Digitalisierung zuzustimmen. Beim Konsumkreditgesetz geht es noch um andere Schutzvorschriften. Falls das Postulat angenommen wird, wäre ich sehr froh, wenn die Bundesrätin und das zuständige Departement dem ein besonderes Augenmerk schenken würden. Denn wenn wir heute bei gewissen Bevölkerungskreisen - und das sind sehr oft auch Schweizer Familien - ein Problem haben, dann ist es jenes der Überschuldung. Leider ist es einfach so: Die Steuern und Krankenkassenprämien werden zuletzt bezahlt - oder eben gar nicht mehr bezahlt.
Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen
Das schweizerische Vertragsrecht beruht auf dem Grundsatz der Formfreiheit. Nur in wenigen Fällen sieht das Gesetz vor, dass ein Vertrag schriftlich abgeschlossen werden muss, um gültig zu sein. Eine Ausnahme hiervon bildet das Konsumkreditgesetz. Dieses sieht sowohl für Barkredite und Leasingverträge als auch für Überziehungskredite und Kredit- und Kundenkarten mit Kreditoptionen vor, dass der Vertrag nur dann gültig ist, wenn er schriftlich abgeschlossen worden ist. Das bedeutet, dass der Vertrag grundsätzlich auf Papier ausgefertigt und von den Parteien eigenhändig unterzeichnet werden muss.
Die vor einigen Jahren eingeführte Möglichkeit, die eigenhändige Unterschrift durch eine qualifizierte digitale Signatur zu ersetzen, ist in der Praxis weitgehend toter Buchstabe geblieben, weil derzeit noch kaum jemand über eine solche qualifizierte digitale Signatur verfügt.
Im Konsumkreditrecht will die Schriftform das Ziel des Konsumentenschutzes verwirklichen. In der Sache geht es um Übereilungsschutz, um die Schaffung einer klaren Beweisurkunde sowie um die Aufklärung des Konsumenten über seine Rechte und Pflichten.
Im Rahmen der vom Parlament vor knapp zwei Jahren verabschiedeten Fintech-Vorlage wurde von der betroffenen Branche das Bedürfnis geäussert, Konsumkreditverträge vollständig elektronisch abschliessen zu können; dies vor allem deshalb, weil der mit der Einholung der eigenhändigen Unterschrift verbundene Medienbruch zu einem gewissen Mehraufwand führt. Der Bundesrat hat sich damals kritisch zu diesem Anliegen geäussert, weil er befürchtete, dass es damit zu einem Rückbau beim Konsumentenschutz kommen könnte.
Das vorliegende Postulat trägt diesem Anliegen Rechnung, indem es ausdrücklich festhält, dass das heutige Schutzniveau gewahrt werden soll. Unter dieser Vorgabe ist der Bundesrat gerne bereit, nach einem Weg zu suchen, der einen vollständigen elektronischen Vertragsabschluss ermöglicht, ohne dass dadurch die Rechte der Konsumentinnen und Konsumenten eingeschränkt werden.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für Annahme des Postulates ... 119 Stimmen
Dagegen ... 72 Stimmen
(0 Enthaltungen)