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Unvereinbarkeitsbestimmungen am Bundesstrafgericht
Stöckli Hans · P-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Präsident (Stöckli Hans, Präsident): Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Am 21. November 2019 hat Ihre Kommission für Rechtsfragen eine Motion eingereicht, mit welcher der Bundesrat beauftragt wird, der Bundesversammlung eine Änderung der gesetzlichen Unvereinbarkeitsregelungen für nebenamtliche Richterinnen und Richter am Bundesstrafgericht zu unterbreiten, sodass diese Richter nur vor dem Bundesstrafgericht nicht berufsmässig Dritte vertreten dürfen, aber ansonsten vor allen anderen Gerichten tätig sein können.
Worum geht es? Die bisherige Regelung sieht vor, dass nebenamtliche Richterinnen und Richter am Bundesstrafgericht keinerlei berufsmässige Vertretung von Dritten an sämtlichen Gerichten ausüben können. Die Konsequenz dieser Regelung ist folgende: Bei der Suche nach geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten für dieses nebenamtliche Richteramt - es geht um ein Arbeitspensum von 10 bis 20 Prozent - ist aufgrund der Einschränkung auf eine berufsmässige Vertretung von Dritten vor allen Gerichten festzustellen, dass eine Vielzahl von geeigneten Kandidaten eine solche nebenamtliche Richterstelle am Bundesstrafgericht gar nicht ins Auge fassen, weil sie dann in ihren beruflichen Möglichkeiten viel zu stark eingeschränkt wären. Dies erschwert die Nachfolgesuche für solche nebenamtlichen Richter am Bundesstrafgericht. Erst bei der jüngsten Ausschreibung von nebenamtlichen Richtern an der Berufungskammer des Bundesstrafgerichtes musste mangels geeigneter Kandidaten die Stelle dreimal hintereinander ausgeschrieben werden.
Die Motion möchte nun, dass diese Unvereinbarkeitsbestimmung gelockert wird, und zwar dergestalt, dass die Unzulässigkeit sich einzig auf die berufsmässige Vertretung von Dritten vor dem Bundesstrafgericht beschränkt, da hier ja effektiv ein erhebliches Risiko eines Interessenkonflikts besteht oder bestehen könnte. Sie würden dann einerseits als nebenamtliche Richterinnen und Richter am Bundesstrafgericht tätig und andererseits als Anwälte vor diesem Gericht erscheinen und mit ihren Kolleginnen und Kollegen prozessieren. Das ist selbstverständlich nicht wünschbar. Darüber hinaus aber sollte dieses nebenamtliche Richteramt effektiv die Möglichkeit geben, die berufliche Tätigkeit voll und ganz auszuüben. Das Bundesgericht kennt keine vergleichbare Regelung. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat am 17. Oktober 2019 eine gleichlautende Motion eingereicht. Diese wurde im Nationalrat bereits behandelt und am 12. Dezember 2019 durch den Nationalrat angenommen.
Wir beantragen Ihnen daher, unsere Motion gutzuheissen und den Weg zu öffnen, damit diese Unvereinbarkeitsbestimmung entsprechend abgeändert werden kann und qualifizierte Kandidatinnen und Kandidaten nach Bellinzona geschickt werden können.
Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen
Sie haben es gehört, die vorliegende Motion entspricht im Wortlaut einer Kommissionsmotion, die der Nationalrat am 12. Dezember 2019 angenommen hat. Beide Vorstösse verlangen im Ergebnis eine Änderung von Artikel 44 des Strafbehördenorganisationsgesetzes. Sie möchten erreichen, dass es leichter möglich ist, Richterinnen und Richter für das Bundesstrafgericht zu gewinnen. In der geltenden Fassung verbietet dieser Artikel den Richtern des Bundesstrafgerichtes, berufsmässig Dritte vor Gericht zu vertreten. Das Verbot gilt sowohl für hauptamtliche Richterinnen und Richter, also solche mit festem Voll- oder Teilzeitpensum, als auch für nebenamtliche, und es betrifft die Vertretung vor sämtlichen Gerichten.
Laut der Motion soll es für nebenamtliche Richterinnen und Richter nur noch vor dem Bundesstrafgericht ausgeschlossen sein, berufsmässig Dritte zu vertreten. Für eine Anpassung von Artikel 44 des Strafbehördenorganisationsgesetzes spricht, dass die Rekrutierung von nebenamtlichen Richterinnen und Richtern für das Bundesstrafgericht künftig leichter möglich sein soll.
Der Gesetzgeber wollte ursprünglich eine berufsmässige forensische Anwaltstätigkeit für alle Mitglieder des Bundesstrafgerichtes vollständig ausschliessen. Zwischen Richterinnen und Richtern mit Teilzeitpensum und nebenamtlichen Richtern besteht in Bezug auf mögliche Interessenkollisionen kein relevanter Unterschied. Interessenkollisionen können sich beispielsweise auch daraus ergeben, dass ein Kollege aus der Anwaltskanzlei vor dem Bundesstrafgericht auftritt. Denkbar ist theoretisch auch, dass ein Urteil des Bundesstrafgerichtes für ein anderes Verfahren relevant sein könnte, für das die Kanzlei des beteiligten Gerichtsmitglieds ein Mandat hat.
Ein gewisses Risiko besteht also, dass es nach der Umsetzung der Motion mehr Zweifelsfälle und Streitigkeiten über die Ausstandspflicht geben könnte. Die verlangte Änderung bleibt jedoch auf die nebenamtlichen Mitglieder des Bundesstrafgerichtes beschränkt. Das grössere Bundesverwaltungsgericht kennt keine nebenamtlichen Richterinnen und Richter.
Deshalb empfiehlt Ihnen der Bundesrat die Annahme der Motion.
Stöckli Hans · P-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté