19.317
Per facilitare la lotta contro le molestie sessuali
Aebi Andreas · P-M · Consiglio nazionale · Berna · Gruppo dell'Unione democratica di Centro
Antrag der Mehrheit
Der Initiative keine Folge geben
Antrag der Minderheit
(Locher Benguerel, Aebischer Matthias, Atici, Fivaz Fabien, Piller Carrard, Python, Reynard, Schneider Meret, Trede)
Der Initiative Folge geben
Proposition de la majorité
Ne pas donner suite à l'initiative
Proposition de la minorité
(Locher Benguerel, Aebischer Matthias, Atici, Fivaz Fabien, Piller Carrard, Python, Reynard, Schneider Meret, Trede)
Donner suite à l'initiative
Präsident (Aebi Andreas, Präsident): Es liegt Ihnen ein schriftlicher Bericht der Kommission vor.
Gutjahr Diana · Mit-F · Consiglio nazionale · Turgovia · Gruppo dell'Unione democratica di Centro
Unsere Kommission hat die Standesinitiative aus dem Kanton Genf für eine einfache Bekämpfung sexueller Belästigung am 14. August behandelt. Der Vorstoss verlangt, dass Artikel 6, "Beweislasterleichterung", im Gleichstellungsgesetz dahingehend geändert wird, dass sexuelle Belästigung in die Liste der Diskriminierungen aufgenommen wird, für welche die Beweislasterleichterung gilt. Das Ziel dieser Initiative ist, dass sexuelle Belästigung als eine der Straftaten anerkannt wird, die von der Verringerung der Beweislast profitieren sollen; dies deshalb, weil das Problem der sexuellen Belästigung erhebliche Schäden auslösen kann, die die psychische sowie die physische Integrität der Opfer untergraben. Zudem seien sexuelle Gewalt und Sexismus symptomatisch für unsere Gesellschaft und ein weitverbreitetes Machtsystem. Es reiche nicht, dass die Gleichstellung in der Verfassung verankert sei.
Die aktuelle Situation zeigt, dass das Gleichstellungsgesetz bereits heute in Artikel 4, "Diskriminierung durch sexuelle Belästigung", jegliche sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz einschliesst. In Artikel 5 werden verschiedene Rechtsansprüche, wie unter anderem der Kündigungsschutz, bereitgestellt. Zudem kann unter Beizug von Artikel 8 ZGB, "Beweislast", das Vorhandensein einer Tatsache bewiesen und es können daraus Rechte abgeleitet werden. Unter diesen Gesichtspunkten wurde die Ausdehnung des Anwendungsbereiches der Beweislasterleichterung auf sexuelle Belästigung im Parlament auch schon mehrfach diskutiert und abgelehnt.
Zur Konsequenz bei einer Ausdehnung: In einem Diskriminierungsfall müsste die Person durch objektive Hinweise den Vorfall glaubhaft machen. Dann würde bereits die Vermutung gelten, dass eine Diskriminierung vorliegt, und die Beweislast wäre umgekehrt. Was heisst das? Der Arbeitgeber müsste den vollen Beweis erbringen, dass entgegen den Hinweisen keine Diskriminierung vorliegt. Gelingt dies dem Arbeitgeber nicht, wird die Klage gutgeheissen. Nach Artikel 6 des Gleichstellungsgesetzes wird eine Diskriminierung bezüglich der Aufgabenzuteilung, der Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung vermutet, wenn diese von der betroffenen Person glaubhaft gemacht wird. Die sexuelle Belästigung passt deshalb nicht in die Systematik von Artikel 6 des Gleichstellungsgesetzes. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer haben in diesem Bereich eine höhere Beweismittelkonzentration, welche ausgeglichen werden muss.
In der Kommission war der Tenor einheitlich. Sexuelle Belästigung wird in keiner Weise toleriert, und niemand darf seine Machtposition ausnutzen. Für die Kommissionsmehrheit stand insbesondere die Frage im Raum, welche Mittel und Wege zielführend seien, um gegen sexuelle Belästigung vorzugehen, und ob es nicht effizienter sei, auf präventive Massnahmen und Lösungen vor Ort, in den Betrieben, zu setzen, da eine Anschuldigung massive Auswirkungen haben kann. Auch an dieser Stelle: Für Unternehmungen ist es auch im eigenen Interesse, dass sie keine sexuelle Belästigung zulassen und dagegen vorgehen. Zudem ist es für einen Arbeitgeber nie möglich, zu beweisen, dass keine sexuelle Belästigung stattgefunden hat. Eine Schlussfolgerung könnte deshalb sein, dass Unternehmungen in Zukunft auf gemischte Teams verzichten, was der Meinungsvielfalt schaden würde, oder dass Unternehmungen mit ungerechtfertigtem Imageschaden zu kämpfen hätten.
Die Minderheit hält hingegen fest, dass gemäss einer Studie fast ein Drittel der Frauen und 10 Prozent der Männer schon einmal belästigt wurden. Die Zahlen würden unter anderem zeigen, dass die aktuellen Hürden, um vor Gericht zu gehen, viel zu hoch seien. Sie gingen jedoch mit der Mehrheit einig, dass der Nachweis wohl schwer zu erbringen sei. Trotzdem müsse man handeln und die Beweislasterleichterung um diesen Zusatz ergänzen, um den Gang zum Gericht zu erleichtern.
Die Kommission kommt zum Schluss, dass sexuelle Belästigung am und neben dem Arbeitsplatz bekämpft werden muss, der Ansatz der Beweislasterleichterung jedoch kontraproduktiv ist und am Schluss wohl mehr Schaden als Nutzen erzielt. Die Kommission hat deshalb der Standesinitiative mit 14 zu 10 Stimmen keine Folge gegeben.
Bulliard-Marbach Christine · Mit-F · Consiglio nazionale · Friburgo · Il Gruppo del Centro. Alleanza del Centro. PEV.
L'initiative cantonale pour faciliter la lutte contre le harcèlement sexuel nous est soumise. Le Grand Conseil de la République et canton de Genève demande à l'Assemblée fédérale de modifier la loi fédérale sur l'égalité entre hommes et femmes. L'objectif de cette initiative est d'inscrire le harcèlement sexuel dans la liste des discriminations auxquelles s'applique l'allègement du fardeau de la preuve.
Le Grand Conseil de la République et canton de Genève justifie sa demande par la nécessité de disposer de moyens juridiques efficaces pour protéger les victimes de la violence sexuelle, en particulier sur le lieu de travail. En raison de la relation de dépendance, de la honte et d'autres motifs, les victimes de harcèlement sexuel sur le lieu de travail hésitent souvent à le signaler.
Votre Commission de la science, de l'éducation et de la culture a traité la proposition en détail. La commission soutient l'objectif capital de l'initiative qui vise à lutter contre le harcèlement sexuel sur le lieu de travail. Elle est consciente de la problématique et des lourdes conséquences pour les personnes concernées. Toutefois, la commission considère que l'allègement du fardeau de la preuve n'est pas le moyen approprié pour protéger adéquatement les personnes affectées. Une adaptation de la loi sur l'égalité n'améliorerait pas de manière directe la situation des personnes harcelées. Ces personnes pourraient encore être victimes de négligences qui sont généralement volontairement dissimulées. D'autre part, une adaptation de la loi aurait des conséquences indésirables pour l'employeur. En cas de confirmation d'une situation de harcèlement, ce dernier doit prouver qu'il a engagé des mesures préventives. Si un employeur ne peut pas le prouver, il est tenu de dédommager la victime de harcèlement.
La difficulté de la preuve est le point sensible du problème du harcèlement sexuel. Même avec la situation juridique actuelle, il est difficile pour les employeurs de démontrer qu'ils n'avaient pas connaissance du franchissement des limites par leur employé. L'introduction de l'allègement du fardeau de la preuve rendrait encore plus difficile pour l'employeur la remise de telles preuves.
Pour cette raison, votre commission vous demande, par 14 voix contre 10, de ne pas donner suite à cette initiative cantonale.
Une minorité demande d'y donner suite. Elle fait valoir que, même si le fardeau de la preuve est allégé, les personnes affectées doivent démontrer de manière crédible qu'elles ont été victimes de harcèlement sexuel sans que l'employeur n'ait pu agir pour l'empêcher.
Au nom de la majorité de la commission, je vous demande de ne pas suivre la proposition du canton de Genève.
Reynard Mathias · Mit-M · Consiglio nazionale · Vallese · Gruppo socialista
Chère collègue, voilà des années que nous présentons des propositions pour lutter contre le harcèlement sexuel au travail. Durant sa vie professionnelle, une femme sur trois est victime de harcèlement sexuel vu que vous refusez toutes les propositions présentées. Qu'est-ce qu'il faut faire concrètement, selon vous, pour lutter efficacement contre ce harcèlement?
Bulliard-Marbach Christine · Mit-F · Consiglio nazionale · Friburgo · Il Gruppo del Centro. Alleanza del Centro. PEV.
Ecoutez, Monsieur Reynard, vous savez que je suis rapporteuse de la commission, et je rapporte, disons, les faits de la commission et la discussion de la commission.
Porchet Léonore · Mit-F · Consiglio nazionale · Vaud · Gruppo dei Verdi
Chère collègue, depuis les débats de la commission en août, il y a eu ce que l'on appelle en Romandie le scandale RTS, qui a montré non seulement des agissements de harcèlement sexuel très lourds, mais une structure d'entreprise qui favorisait le harcèlement et une connaissance du harcèlement par l'employeur. Or, il y a toujours chez les employés et chez les victimes de ce harcèlement, un sentiment d'impunité, et surtout d'impunité de l'employeur. Pensez-vous donc, chère collègue, que la commission aurait entre-temps pris en compte ce cas et changé d'avis?
Bulliard-Marbach Christine · Mit-F · Consiglio nazionale · Friburgo · Il Gruppo del Centro. Alleanza del Centro. PEV.
Ecoutez, on peut imaginer qu'un cas comme celui-là puisse faire changer l'avis de la commission, mais aujourd'hui, encore une fois, je vous fais part des discussions qui ont eu lieu dans la commission.
Marra Ada · Mit-F · Consiglio nazionale · Vaud · Gruppo socialista
Chère collègue, vous avez répondu à notre collègue Reynard que vous rapportiez pour la commission et que vous ne pouviez pas répondre à sa question. Je la reformule: est-ce que la majorité de la commission, qui ne veut pas de cette solution, a d'autres solutions pour lutter contre ce phénomène? Quelles sont-elles? De quoi avez-vous discuté?
Bulliard-Marbach Christine · Mit-F · Consiglio nazionale · Friburgo · Il Gruppo del Centro. Alleanza del Centro. PEV.
Effectivement, la discussion n'est pas allée vraiment dans ce sens. Nous n'avons pas trouvé d'autres solutions. Mais moi, personnellement, je peux comprendre votre interrogation. Du fait surtout qu'il y a eu des cas très lourds, une discussion devra certainement encore avoir lieu à un autre moment.
Locher Benguerel Sandra · Mit-F · Consiglio nazionale · Grigioni · Gruppo socialista
Die vorliegende Standesinitiative Genf - Sie haben es gehört - verlangt, dass Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann dahingehend angepasst wird, dass sexuelle Belästigung in die Liste der Diskriminierungen aufgenommen wird, für welche die Beweislasterleichterung gilt.
Eine Kommissionsminderheit unterstützt aus den nachfolgenden Gründen die Standesinitiative:
1. Ausgewiesener Handlungsbedarf: Sexuelle Belästigung ist ein besonders schwerwiegender Eingriff in die Persönlichkeit. Das Thema ist entwürdigend, schambehaftet, der Umgang damit schwierig. Gemäss einer Studie des SECO wurden fast ein Drittel der Frauen und 10 Prozent der Männer in ihrem Berufsleben schon einmal sexuell belästigt - und erfasst ist da sicherlich nur die Spitze des Eisbergs. Dabei führt sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz besonders oft zu schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen bei den Opfern, auch mit entsprechenden finanziellen Folgen für die Gesellschaft. Es sind Krankheitskosten diverser Art sowie damit einhergehende negative Effekte für die Unternehmen.
2. Geltende Rechtsprechung: Statistisch wissen wir, dass eine grosse Anzahl sexueller Belästigungen nicht vor Gericht führt. Die Hürde der Beweislast ist heute viel zu hoch. Gemäss einer kürzlich veröffentlichten Studie der Universität Genf, die für das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann gemacht wurde und die Untersuchung von 190 Gerichtsurteilen umfasste, fallen 82 Prozent der Klagen wegen sexueller Belästigung zuungunsten der Klagenden aus.
3. Beweislasterleichterung: Was bedeutet das? In Diskriminierungsfällen, auf die Artikel 6 des Gleichstellungsgesetzes anwendbar ist, muss die betroffene Person die geschlechtsbezogene Diskriminierung lediglich durch objektive Hinweise glaubhaft machen; das ist das Beweismass der gewissen Wahrscheinlichkeit. Dann gilt die Vermutung, dass eine Diskriminierung vorliegt. Gelingt die Glaubhaftmachung nicht, würde die Klage abgewiesen. Falls die Glaubhaftmachung erfolgreich ist, also für die behauptete Diskriminierung aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, wäre es Sache der beklagten Partei, zu beweisen, dass keine sexuelle Belästigung stattgefunden hat. Gelingt dies dem Arbeitgeber nicht, wird die Klage gutgeheissen.
4. Keine neue Forderung: Bereits in den Neunzigerjahren hatte der Bundesrat bei der Vernehmlassung zu Artikel 6 des Gleichstellungsgesetzes die sexuelle Belästigung unter Artikel 6 aufgenommen. Bezüglich Aufgabenteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus-und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung genügt bereits heute die Glaubhaftmachung gemäss Gesetz. Analog der Kommissionsminderheit sehe ich keinen Grund, weshalb gerade dies für die sexuelle Belästigung nicht gelten sollte. Seit die Mitgliedstaaten zudem durch das Europarecht darin bestärkt werden, besonders in Fällen von sexueller Belästigung die Beweislasterleichterung einzuführen, haben Frankreich und Deutschland diesen Mechanismus in ihre Gesetzgebungen aufgenommen.
Ich komme zum Schluss: In der Beweislasterleichterung geht es um die Frage der Perspektive. Juristisch ist die Kommissionsminderheit der Meinung, dass es darum geht, die Perspektive der Opfer zu stärken und deshalb bei Artikel 6 die Beweislasterleichterung aufzunehmen und so der Standesinitiative Genf vollständig Folge zu geben.
Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit und freue mich über die Unterstützung.
Studer Lilian · Mit-F · Consiglio nazionale · Argovia · Il Gruppo del Centro. Alleanza del Centro. PEV.
Geschätzte Kollegin, die perfekte Lösung gibt es leider nicht. Wir haben lange in der Kommission darüber diskutiert. Der Ständerat ist gerade daran, das Sexualstrafrecht anzuschauen. Mein Ansatz wäre gewesen, genau dieses Anliegen einmal in diesem Rahmen zu prüfen. Wäre es auch in Ihrem Sinn, dies noch einmal zu prüfen, statt dieses Anliegen gemäss der Standesinitiative Genf zu übernehmen? Gibt es nicht doch eine bessere Lösung als jene, die jetzt vom Kanton Genf beantragt wird?
Locher Benguerel Sandra · Mit-F · Consiglio nazionale · Grigioni · Gruppo socialista
Danke für diese Frage, Frau Studer. Ich denke, beim Gleichstellungsgesetz handelt es sich um das richtige Gesetz, um diese Anpassung machen zu können. Wenn parallel dazu das Strafrecht angepasst werden soll, dann muss man einfach wissen, dass es hier um eine Beweislasterleichterung und nicht um eine Beweislastumkehr geht. Für die Beweislasterleichterung haben wir mit dem Gleichstellungsgesetz bereits eine gute Grundlage. Aber ich bin selbstverständlich offen für weitere Gespräche und Lösungsvorschläge.
Aebi Andreas · P-M · Consiglio nazionale · Berna · Gruppo dell'Unione democratica di Centro
Präsident (Aebi Andreas, Präsident): Die Mehrheit der Kommission beantragt, der Standesinitiative keine Folge zu geben. Eine Minderheit Locher Benguerel beantragt, ihr Folge zu geben.
Votazione
Abstimmung - Vote
Für Folgegeben ... 86 Stimmen
Dagegen ... 91 Stimmen
(9 Enthaltungen)
Schluss der Sitzung um 12.45 Uhr
La séance est levée à 12 h 45