19.457
Nachehelichen Unterhalt dem Wandel der Zeit anpassen
Kälin Irène · 1VP-F · Nationalrat · Aargau · Grüne Fraktion
Antrag der Mehrheit
Der Initiative keine Folge geben
Antrag der Minderheit
(Schwander, Bellaïche, Guggisberg, Nidegger, Steinemann, Tuena, Vogt)
Der Initiative Folge geben
Proposition de la majorité
Ne pas donner suite à l'initiative
Proposition de la minorité
(Schwander, Bellaïche, Guggisberg, Nidegger, Steinemann, Tuena, Vogt)
Donner suite à l'initiative
Präsident (Aebi Andreas, Präsident): Es liegt ein schriftlicher Bericht der Kommission vor. Die parlamentarische Initiative wurde von Herrn Walliser übernommen.
Walliser Bruno · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Die parlamentarische Initiative möchte den nachehelichen Unterhalt dem Wandel der Zeit anpassen. Im Jahr 1982 wurden 29,6 Prozent der Ehen in der Schweiz geschieden. 2019 waren es 40 Prozent der Ehen, die geschieden wurden. Im alten Scheidungsrecht gab es das Verschuldensprinzip. Bei ehewidrigen Handlungen wurde im Scheidungsfall dem Schuldigen die Zahlung einer Unterhaltsrente auferlegt. Im aktuellen Scheidungsrecht ist der zu zahlende Unterhaltsbeitrag aber nicht mehr von einem Nachweis eines Verschuldens abhängig. Dennoch soll der Unterhaltsberechtigte nach geltendem Recht bei einer lebensprägenden Ehe weiterhin Anspruch auf Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards haben - dies auch dann, wenn der Anspruchsberechtigte beispielsweise selber entschieden hat, die Ehe zu verlassen, oder während der Ehe freiwillig keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.
Nach geltendem Recht begründet die Ehe somit im Ergebnis eine finanzielle Kausalhaftung des Besserverdienenden, die im Zeitalter der Gleichberechtigung und der flächendeckenden guten beruflichen Ausbildung nicht mehr zu rechtfertigen ist. Deshalb muss das Unterhaltsrecht geändert werden. Artikel 125 ZGB soll dahingehend angepasst werden, dass Ehegatten den nachehelichen Unterhalt selber vertraglich festlegen können. Tun sie das nicht, kann eine Unterhaltspflicht von maximal zwei Jahren zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt festgelegt werden. Eine Ausnahme soll für Personen ab dem Alter von 55 Jahren und bei langer Ehedauer gelten. Gegenüber dem heutigen Unterhaltsrecht, das beim Unterhalt auf den ehelichen Lebensstandard setzt, soll neu auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden.
Lohngleichheit und Frauenquoten beherrschen derzeit die Diskussion über die Gleichberechtigung von Männern und Frauen. Kaum zu reden gibt ein Bereich, in welchem der Mann im Nachteil ist, nämlich die Wehrpflicht. Noch weniger scheint die Frage des nachehelichen Unterhalts zu interessieren, was bei der hohen Scheidungsquote erstaunlich ist.
Die Auffassung über Ehe und Scheidung hat sich in den vergangenen Jahren stark gewandelt. Im heutigen Scheidungsrecht spielt die Schuldfrage keine Rolle mehr. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist aber für den Unterhaltsanspruch die in der Ehe gelebte Rollenteilung massgebend. Die bundesgerichtliche Praxis, die der leichten Auflösbarkeit der Ehe eine unterhaltsrechtliche Systematik gegenüberstellt, die auf dem Prinzip der nachehelichen Solidarität beruht, ist nicht mehr zeitgemäss.
Diese Sicht steht im Widerspruch zur gesellschaftlichen und rechtlichen Realität. Weder der Grundsatz der nachehelichen Solidarität noch derjenige des Ausgleichs ehebedingter Nachteile sind geeignet, den nachehelichen Unterhalt als Lebensstandardsgarantie zu rechtfertigen. Um dieser Problematik zu begegnen, muss der individuellen vertraglichen Vereinbarung der Ehepartner bei der Eheschliessung mehr Spielraum eingeräumt werden.
Besten Dank für die Unterstützung der parlamentarischen Initiative.
Schwander Pirmin · Mit-M · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich bitte Sie namens der Minderheit, der parlamentarischen Initiative Folge zu geben.
Warum? Der heutige Artikel 125 ZGB ist ein alter Zopf, der unter "alten" Bedingungen noch gerechtfertigt war. Warum rede ich von "alten" Bedingungen? Wir haben ja verschiedentlich das Gesetz geändert: Per 1. Juli 2014 haben wir die gemeinsame elterliche Sorge eingeführt. Per 1. Januar 2017 haben wir das Kindesunterhaltsrecht geändert, das unabhängig vom Zivilstand gilt. Dort haben wir den Paarunterhalt und den Betreuungsunterhalt eingeführt. Wo es also um Kinder geht, haben wir das neu geregelt. In der Zwischenzeit hat sich auch eine Praxis etabliert, ab wann eine Teilzeitarbeit möglich ist, wenn ein Elternteil nicht arbeitet und solange die Kinder noch sehr jung und im Kleinkinderalter sind. Es hat sich eine Praxis etabliert, ab wann, ab welchem Kindesalter, eine Vollzeitstelle möglich sein soll. Diese Rechtspraxis hat sich eingespielt. Ich kenne zwei unterschiedliche Tabellen für die Schweiz, nach denen das genau berechnet wird.
Diesen Teil haben wir also total neu geregelt. Aber Artikel 125 ist noch geblieben. Es kann aber nicht sein, dass noch eine gesetzliche Garantie besteht, den Lebensstandard während der Ehe beibehalten zu können. Wenn die zwei Personen beschliessen, das gemeinsame Leben zu beenden und getrennte Wege zu gehen, dann kann es nicht sein, dass der eine Ehegatte quasi mit seinem Vermögen, das er in die Ehe mitgebracht hat, haften muss, um allenfalls den Lebensstandard des anderen Ehegatten aufrechtzuerhalten.
Um das geht es nämlich. Ich habe Vermögen vor der Ehe, und das muss dann eben hinhalten, um nach der Scheidung den Lebensstandard für den anderen Ehegatten beizubehalten. Hier geht es nicht um Mann und Frau: Ich kenne mehr Ehemänner, die von der Ex-Ehefrau nach der Scheidung eine Rente bekommen - wegen des Vermögensanteils -, als umgekehrt. Sie müssen ja nicht meinen, dieser Minderheitsantrag sei gegen die Frauen gerichtet.
Es ist aber nach unserer Meinung und nach meiner persönlichen Meinung ganz klar ein alter Zopf. Es kann nicht sein, dass der eheliche Lebensstandard nach Auflösung der Ehe aufgrund des Vermögens, das in die Ehe eingebracht worden ist, beibehalten werden kann. Das kann es wirklich nicht sein. Wie gesagt, hier geht es nicht darum, Mann und Frau gegeneinander auszuspielen. Sie müssen sich vorstellen, was für Fälle wir hier haben. Lesen Sie die Liste in Artikel 125 ZGB genau. Da geht es um das Einkommen und das Vermögen der entsprechenden Ehegatten. Bei der Festlegung einer solchen nachehelichen "Rente" für den Unterhalt ist meistens, nicht überall, aber meistens, das Vermögen massgebend.
Diesen alten Zopf möchte die Minderheit abschneiden. Ich bitte Sie, der Minderheit zu folgen.
Funiciello Tamara · Mit-F · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Ihre Kommission für Rechtsfragen hat die parlamentarische Initiative Walliser an ihrer Sitzung vom 6. November 2020 vorberaten. Ziel der Initiative ist es, wie bereits ausgeführt, Artikel 125 ZGB dahingehend anzupassen, dass Ehegatten den nachehelichen Unterhalt selber vertraglich festlegen können. Tun sie das nicht, soll eine auf dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum basierende Unterhaltspflicht von maximal zwei Jahren zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt festgelegt werden.
Die Kommission kommt mit 13 zu 7 Stimmen bei 4 Enthaltungen zum Schluss, dass die parlamentarische Initiative abzulehnen sei, und zwar aus folgenden Gründen:
Zwar wurde in der Kommission anerkannt, dass die parlamentarische Initiative die wichtige Problematik der Armut nach der Scheidung aufwirft. Dennoch wurde angemerkt, dass die vorliegende Initiative das Problem nicht löst, sondern verlagert. Die vom Initianten vorgeschlagenen Massnahmen würden dazu führen, dass die finanziell stärkere Seite kaum eine finanzielle Verpflichtung gegenüber der finanziell schwächeren Seite hätte. Es wurde bemängelt, dass die Initiative dem Umstand nicht Rechnung trägt bzw. nicht berücksichtigt, wer die unbezahlte Arbeit während der gemeinsamen lebensprägenden Ehejahre erledigt hat, vor allem wenn Kinder im Spiel waren.
Obwohl der Initiant von geänderten Gesellschaftsverhältnissen spricht, würden die Studien des Bundes, so die Kommissionsmehrheit, ein anderes Bild zeichnen. Nach wie vor sind Frauen weniger erwerbstätig als Männer, weil sie zu den Kindern schauen; sie verdienen dadurch weniger oder gar nichts. Davon auszugehen, dass eine paritätische Aufteilung der bezahlten und unbezahlten Arbeit heute Realität ist, ist verfehlt, wenn man die Zahlen anschaut. So ist das traditionelle Familienbild immer noch das am weitesten verbreitete.
Eine nach zwei Jahren vollständige Integration in den Arbeitsmarkt, wie sie der Initiant verlangt, scheint der Mehrheit der Kommission eher schwierig, gerade wenn die Kinder noch klein sind. Die Kosten für eine allfällige mangelnde Integration in den Arbeitsmarkt würde in diesem Falle dann der Staat in Form von Sozialhilfe bezahlen müssen.
In gewalttätigen Beziehungen könnte, so die Kommissionsmehrheit, die Angst vor dem finanziellen Ruin nach der Scheidung sogar dazu führen, dass die gewaltbetroffene Person beim Gewalttäter oder der Gewalttäterin bleibt. Weiter wurde ins Feld geführt, dass die Vertragsfreiheit bei der Scheidung, wie sie vom Initianten angedacht ist, eine Schwächung der Ehe als Institution zur Folge hätte. So wurde die Frage aufgeworfen, ob es wirklich wünschenswert wäre, wenn die Ehepartner vielleicht nach Jahrzehnten der Ehe, nachdem sie viel Gemeinsames aufgebaut haben, einfach den Vertrag kündigen und verschwinden könnten, ohne Rücksicht darauf, was dies für die andere Person bedeutet.
Aus all diesen Überlegungen heraus beantragt Ihnen die Mehrheit Ihrer Kommission, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.
Walder Nicolas · Mit-M · Nationalrat · Genf · Grüne Fraktion
Notre Commission des affaires juridiques a largement refusé, par 13 voix contre 7 et 4 abstentions, de donner suite à l'initiative parlementaire Frehner Sebastian 19.457 reprise par notre collègue Walliser et intitulée "Adapter l'entretien après le divorce au contexte actuel". A l'issue des discussions, les membres de la commission reconnaissent que, même si la situation actuelle peut soulever certaines questions, cette initiative ne propose pas - et de loin - les bonnes réponses.
L'initiative parlementaire vise à modifier l'article 125 du code civil afin de revoir les modalités d'entretien en cas de divorce. S'appuyant sur l'augmentation du nombre de divorces qui touchent aujourd'hui environ 40 pour cent des couples mariés et sur la disparition progressive de la notion de faute dans leur règlement et l'attribution des pensions, l'initiative vise à ce que le droit de l'entretien soit modifié. L'objectif est de permettre aux époux de régler cette question par contrat, ce qui est problématique pour la commission, tant cette proposition fait l'impasse sur les questions d'équité au sein des ménages. Le texte prévoit également, en cas d'absence de convention, une obligation d'entretien de deux ans au plus pour permettre à l'époux au bénéfice de la contribution de se réinsérer professionnellement. Une seule exception est envisagée pour les personnes de plus de 55 ans sortant d'une union d'au moins vingt ans.
Pour la majorité de la commission, le remède proposé serait bien pire que le mal, car en voulant lier la pension alimentaire du conjoint ou de la conjointe à un accord entre époux, cette initiative fait dangereusement l'impasse sur les réalités sociétales, les inégalités et les rapports de pouvoir qui existent au sein de tous les couples dans notre pays. La situation des conjoints tant au moment de la conclusion du contrat que tout au long du mariage évolue, et les rapports de pouvoir ne sont pas forcément équilibrés. Il peut arriver qu'une personne, pour des raisons personnelles ou simplement parce que son statut ne lui permet pas de faire valoir tous ses droits, se soumette à un contrat défavorable ou renonce à une convention qui la préserverait contre les risques inhérents à un divorce futur. Ce texte ne tient pas non plus compte de l'investissement d'une personne non pas dans sa carrière, mais en faveur du couple lui-même. Aujourd'hui encore, ce sont les femmes qui assument la plupart des tâches domestiques, tandis que 60 pour cent d'entre elles travaillent à temps partiel.
Dans la majorité des cas, lorsqu'une personne n'a pas d'activité professionnelle dans un couple, il s'agit de la femme. Cela conduit à une exclusion du marché du travail qui, même avec une formation élevée, rend difficile un retour en emploi dans de bonnes conditions. Alors qu'un des deux époux profite de faire fructifier sa carrière durant le mariage, l'autre interrompt souvent son activité professionnelle pour s'occuper en priorité du ménage et des enfants.
Pour la majorité de la commission, le fait que l'un des deux époux s'investisse dans le ménage, ainsi que le risque qu'il ou elle a pris, doit être assumé par les deux parties, et ce sur le long terme. De plus les enfants pourraient être touchés, car si ces derniers vont vivre avec l'une des parties qui se retrouve, à cause de ce contrat de divorce, sans moyens de subsistance suffisants et est dès lors obligée de travailler plus que de raison, leur vie en sera largement affectée.
Enfin, l'initiative prévoit que la contribution d'entretien s'arrête automatiquement au plus tard à l'âge de la retraite, et ce pour autant que le mariage ait duré vingt ans et que l'époux soit âgé de 55 ans révolus. A l'âge de la retraite, la personne divorcée pourrait donc se retrouver avec pour tout revenu une rente AVS très partielle, ce qui serait largement insuffisant et très injuste. Au final, il reviendrait à l'Etat de compléter le revenu de cette personne.
Pour toutes ces raisons, la Commission des affaires juridiques a estimé qu'il n'était pas souhaitable de soutenir cette initiative parlementaire qui conduirait potentiellement à des drames humains.
Par 13 voix contre 7 et 4 abstentions, elle vous propose de ne pas y donner suite.
Abstimmung
Präsident (Aebi Andreas, Präsident): Die Mehrheit der Kommission beantragt, der Initiative keine Folge zu geben. Eine Minderheit Schwander beantragt, ihr Folge zu geben.
Abstimmung - Vote
Für Folgegeben ... 68 Stimmen
Dagegen ... 117 Stimmen
(7 Enthaltungen)