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Cessione della pistola dell'esercito soltanto a tiratori sportivi comprovati
Seiler Graf Priska · Mit-F · Consiglio nazionale · Zurigo · Gruppo socialista
Meine Motion beinhaltet zwei Forderungen. Erstens sollen die rechtlichen Grundlagen so angepasst werden, dass Armeepistolen beim Ausscheiden aus der Armee nur noch an nachweisliche Sportschützen zu privatem Eigentum abgegeben werden können. Zweitens soll dafür eine angemessene Abgeltung verlangt werden.
Zur ersten Forderung: Es ist nicht einzusehen, warum bei der Überlassung des Sturmgewehrs in Privatbesitz andere, strengere Regeln gelten sollen als bei der Armeepistole. Das ist aber heute so. Die Überlassung der Armeepistole zu privatem Eigentum ist nämlich viel einfacher ausgestaltet als jene des Sturmgewehrs. Die Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen schafft hier unverständlicherweise ungleiches Recht. Für die Überlassung des Sturmgewehrs nach Ausscheiden aus der Armee ist gemäss Artikel 29 der Verordnung ein Schiessnachweis erforderlich. Für die Überlassung der Armeepistole nach Ausscheiden aus der Armee ist nach Artikel 30 der Verordnung jedoch kein Schiessnachweis erforderlich. Die Abgabe der Armeepistole soll auch an einen Schiessnachweis geknüpft werden. Nur wer aktiver Sportschütze oder aktive Sportschützin ist, soll die Armeepistole behalten können. Warum das nur beim Sturmgewehr verlangt wird, bei der Armeepistole aber nicht, finde ich nicht nachvollziehbar.
Gerade die Debatte bezüglich Anpassung an das EU-Waffenrecht hat ja gezeigt, dass ein Schiessnachweis eine sinnvolle Forderung ist und für Sicherheit sorgt. Wer eine Waffe besitzt, soll auch mit ihr umgehen können. Die Schweiz hat die EU-Waffenrichtlinie ausschliesslich mit Anpassungen im zivilen Waffengesetz umgesetzt. Hier geht es aber um eine Anpassung im Militärrecht. Deshalb finde ich es legitim, jetzt wenigstens Anpassungen bezüglich der Abgabe von Armeepistolen zu fordern - gerade auch, weil das Bundesverwaltungsgericht einen allzu nachlässigen Umgang mit Armeepistolen durch die Armee festgestellt hat.
Somit komme ich zur zweiten Forderung der Motion. Der viel zu tiefe Preis der Armeepistole stört mich enorm. Wer aus der Armee ausscheidet, kann die Pistole für 30 Franken haben - das ist ein Witz. Mein Mann war Radfahrer und musste für sein Militärvelo - allerdings mit Sacoche - 300 Franken bezahlen. Das kann es doch nicht sein. Waffenhändler stehen vor dem Kasernengelände Spalier und kaufen dem ehemaligen Armeeangehörigen fünf Minuten später genau die gleiche Armeepistole für mehrere hundert Franken ab. Im Internet kostet eine Armeepistole 75, also die SIG Sauer P220, zwischen 550 und 650 Franken. Es geht nicht an, dass die Privatisierung von Armeepistolen derart massiv subventioniert wird. Das ist eine Verschleuderung von Armeematerial auf Kosten der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler. Wenn die Armeepistole schon überlassen wird, dann bitte nur gegen Schiessnachweis und zu einem anständigen Preis.
Ich bitte Sie daher, meine Motion zu unterstützen.
Amherd Viola · BR-F · Consiglio federale · Vallese
Der Bundesrat bedauert den in der Motion erwähnten tragischen Fall von Schaffhausen. Die Militärverwaltung hat daraus ihre Lehren gezogen und entsprechende Massnahmen zur zukünftigen Verhinderung solcher Fälle umgesetzt. Angehörige der Armee, die bei der Entlassung aus der Militärdienstpflicht ihre persönliche Armeepistole ins private Eigentum übernehmen wollen, müssen die gleichen Bedingungen erfüllen wie jede private Person, die in der Schweiz eine Pistole kaufen will. Wer aus irgendeinem Grund diese hohen Anforderungen an einen Waffenerwerb nicht erfüllt, erhält die Armeepistole nicht zum Eigentum.
Es ist jedoch nie möglich, ein Nullrisiko zu erreichen, wenn eine Waffe im Spiel ist. Das gilt auch für Sportlerinnen und Sportler, auf die sich die Antragstellerin bezieht. Das VBS hat aus mehreren Gründen Vertrauen in die Angehörigen der Armee. Angehörige der Armee haben gelernt, mit einer Pistole sorgfältig umzugehen, und sich dabei bewiesen. Vor der Abgabe der persönlichen Waffe werden die Angehörigen der Armee von einer bundesinternen Fachstelle beurteilt. Das Gefährdungs- und Missbrauchspotenzial wird dort abgeklärt. Bestehen ernst zu nehmende Anzeichen oder Hinweise, dass Angehörige der Armee sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden könnten oder die Waffe missbrauchen würden, dann wird keine persönliche Waffe abgegeben. Die treue Diensterfüllung und langjährige Zuverlässigkeit wird mit der Möglichkeit des Erwerbs der Armeepistole zu einem günstigen Preis symbolisch honoriert. Ein höherer Preis hätte keinen konkreten Einfluss auf einen sorgfältigeren Umgang mit der Waffe.
Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
Addor Jean-Luc · Mit-M · Consiglio nazionale · Vallese · Gruppo dell'Unione democratica di Centro
Madame la conseillère fédérale, en complément à ce que vous avez dit, j'aimerais juste relever un point. Les détenteurs de pistolet sont le plus souvent des cadres, c'est-à-dire des militaires qui ont plus donné que les autres et qui ont, plus que les autres, mérité la confiance que leur accorde l'Etat. Est-ce qu'il est normal de traiter ces personnes hautement dignes de confiance plus mal que la masse des citoyens, des civils aussi, qui, comme ces militaires, ont besoin d'un permis d'acquisition d'armes, et qu'elles doivent subir toutes sortes de contrôles pour pouvoir garder leur pistolet militaire?
Amherd Viola · BR-F · Consiglio federale · Vallese
Herr Nationalrat Addor, wie ich in meinem Votum gesagt habe, müssen die Militärangehörigen, die nach Ende der Dienstpflicht ihre Pistole behalten wollen, die gleichen Nachweise erbringen wie zivile Waffenhalter, das heisst Zivilpersonen, die eine Pistole erwerben wollen. Sie werden also genau gleich behandelt. Der günstige Preis, zu dem die persönliche Pistole abgegeben wird, ist eben auch ein Zeichen der Wertschätzung für die Arbeit, die von diesen Dienstpflichtigen im Interesse der gesamten Bevölkerung geleistet worden ist.
Seiler Graf Priska · Mit-F · Consiglio nazionale · Zurigo · Gruppo socialista
Frau Bundesrätin, mir leuchtet immer noch nicht ein, warum man dann einen Unterschied macht zwischen der Überlassung des Sturmgewehrs und der Überlassung der Armeepistole. Warum ist beim Sturmgewehr ein Schiessnachweis nötig und bei der Armeepistole nicht? Das kann doch gleich behandelt werden, egal, wie das zivil geregelt ist.
Amherd Viola · BR-F · Consiglio federale · Vallese
Bei der Abgabe der Armeepistole werden wie gesagt genau die gleichen Anforderungen angewendet wie im zivilen Bereich. Es würde sich nicht rechtfertigen, die Abgabe einer Pistole an Armeeangehörige, die sogar geübt sind und im Dienst trainiert haben, strenger zu handhaben als bei zivilen Personen, die eine Pistole erwerben. Deshalb sind wir hier auf dem gleichen Niveau. Ich denke, zwischen dem Sturmgewehr und der Pistole gibt es auch in der Anwendung einen Unterschied. Aus meiner Sicht ist ein Sturmgewehr in der Anwendung natürlich viel wirkungsvoller oder, wenn man es so sagen möchte, gefährlicher als eine Pistole.
Votazione
Präsident (Aebi Andreas, Präsident): Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Abstimmung - Vote
Für Annahme der Motion ... 80 Stimmen
Dagegen ... 106 Stimmen
(0 Enthaltungen)