17.423
Obbligo di collaborare dei richiedenti l'asilo e possibilità di controllare i loro cellulari
Kuprecht Alex · P-M · Consiglio degli Stati · Svitto · Gruppo dell'Unione democratica di Centro
Antrag der Mehrheit
Eintreten
Antrag der Minderheit
(Stöckli, Jositsch, Zopfi)
Nichteintreten
Proposition de la majorité
Entrer en matière
Proposition de la minorité
(Stöckli, Jositsch, Zopfi)
Ne pas entrer en matière
Chiesa Marco · Mit-M · Consiglio degli Stati · Ticino · Gruppo dell'Unione democratica di Centro
Le présent projet découle de l'initiative parlementaire Rutz Gregor 17.423. Il a pour but une modification de la loi sur l'asile visant à introduire la possibilité de consulter les informations contenues dans les supports électroniques de données en possession d'un requérant lorsque c'est le seul moyen d'établir son identité et, subsidiairement, de déterminer sa nationalité ou l'itinéraire emprunté. Une telle pratique a déjà lieu dans divers pays respectueux des droits de l'homme et des libertés fondamentales.
Le Conseil national a adopté le projet par 123 voix contre 65. Les raisons pour lesquelles les deux commissions compétentes avaient donné suite à l'initiative parlementaire sont claires: l'identité de 70 à 80 pour cent des requérants d'asile venant en Suisse ne peut pas être établie avec certitude; cependant, ils sont très nombreux à posséder un téléphone portable ou un autre support électronique. La modification proposée est pertinente, dans la mesure où elle permet d'améliorer réellement la situation, comme l'ont démontré les résultats du projet pilote mené entre novembre 2017 et mai 2018 par le Secrétariat d'Etat aux migrations, qui confirme l'intérêt d'une telle démarche.
Si le droit d'asile est reconnu comme important, il est nécessaire de rappeler qu'il ne peut être revendiqué que par des personnes ayant réellement besoin d'une protection dans un pays d'accueil. Or, sans identification formelle, il n'est pas possible de vérifier le besoin réel de protection. L'équité des procédures d'asile en souffre. Par ailleurs, la proposition retenue est plus que proportionnée. Le fait que 24 cantons l'aient soutenue lors de la consultation va dans ce sens.
La personne concernée sera informée au préalable sur la procédure, qui constituera - il faut le rappeler - une solution de dernier recours décidée au cas par cas.
L'analyse des données se fera en présence de l'intéressé et de son représentant. Cette obligation n'est qu'un autre aspect du devoir déjà existant de participer activement à la procédure. Par ailleurs, les autorités ne pourront pas confisquer les supports de données en question, mais simplement prendre en compte la portée d'un refus dans le prononcé de la décision.
En résumé, il s'agit d'une pratique juste et équitable visant à fonder le processus d'octroi de l'asile sur des faits. Si une minorité propose de ne pas entrer en matière sur le projet estimant que l'intérêt public n'est pas proportionné en comparaison avec l'intérêt privé des requérants, la majorité de la commission vous recommande d'entrer en matière sur ce projet, comme elle l'a fait par 9 voix contre 3. Avec le même résultat, elle vous recommande d'adopter le projet au vote sur l'ensemble.
Stöckli Hans · Mit-M · Consiglio degli Stati · Berna · Gruppo socialista
Ich setze mich dafür ein, dass wir faire und korrekte Verfahren durchführen, auch im Bereiche des Asylwesens. Es stellt sich auch die Frage der Mitwirkungspflicht der Asylbewerberinnen und -bewerber. Diese Pflicht geht weit, und zwar zu Recht. Die Frage ist aber, ob mit der Pflicht, ihre Handys und digitalen Geräte abzugeben, die Spanne der Mitwirkung nicht tatsächlich überdehnt wird. Denn es sind Zweifel vorhanden, wie praxistauglich dieses Instrument ist. Selbst der Edöb hat in seiner Stellungnahme grosse Zweifel angemeldet, weil wie die Papiere auch die Handys der Leute, die in den Verfahren stehen, plötzlich verschwinden können.
Die Erfahrungen in Deutschland haben klar gezeigt, dass der Einbezug dieser Geräte nicht zum erwarteten Resultat geführt hat. Es hat sich gezeigt, dass ein Viertel der Geräte aus technischen Gründen gar nicht geknackt werden konnte, dass mehr als die Hälfte aller Auswertungen völlig unbrauchbar war und dass nur in ganz wenigen Fällen allenfalls für die Verfahren Hilfreiches erarbeitet werden konnte. Dementsprechend stellt sich die Frage der Verhältnismässigkeit dieser Massnahmen, die ja teuer, aufwendig und eben, wie das Beispiel aus Deutschland zeigt, auch untauglich sind.
Das Hauptproblem liegt aber darin, dass wir in einem sehr, sehr schwierigen Spannungsverhältnis bezüglich der Rechtsstaatlichkeit sind. Sie wissen, dass solche Wegnahmen von Handys und elektronischen Datenträgern im Strafverfahren nur auf richterliche Anordnung gemacht werden können. Das ist richtig so, denn wir wollen ja auch ein garantiert rechtsstaatliches Verfahren.
Nun, hier im Falle der Asylverfahren ist eine Anordnung durch eine Beamte, einen Beamten möglich, ohne dass eine rechtliche Anordnung durch einen Richter erfolgt. Das bedeutet, dass wir in einem Administrativverfahren weiter gehen als in einem Strafverfahren. Das heisst, wenn bei einem schweren Delikt die Notwendigkeit besteht, sich solche Daten beschaffen zu können, dann muss es ein Richter anordnen. Wenn es aber darum geht, die Mitwirkungspflicht im Asylbereich zu sichern, kann dieses Recht durch eine Person, die nicht der richterlichen Qualität entspricht, durchgesetzt werden - und das hat Folgen. Eine Folge ist in Artikel 8 des Asylgesetzes klar umschrieben: Wenn jemand ohne triftigen Grund beim Verfahren nicht mitmacht, nicht teilnimmt, kann das Gesuch abgeschrieben werden. Das heisst, das Dossier wird ad acta gelegt, und - jetzt kommt es - das Verfahren kann dann während drei Jahren nicht wieder aufgenommen werden.
Diese Klausel von Artikel 8 Absatz 3bis ist doch erheblich und wird dazu führen, dass Leute, die ihre Handys eben nicht abgeben, damit rechnen müssen, dass ihre Verfahren abgeschrieben, d. h. abgelehnt, werden.
Als ich die Vorlage studiert habe, war ich auch erstaunt darüber, mit welcher - wie soll ich sagen? - noch zu wenig durchdachten Art man mit den Drittdaten umgeht. Die Fragen wurden gestellt, und es sind nicht zufriedenstellende Antworten gegeben worden. Man hat dann auf die Verordnung verwiesen, doch die Auswertung von Drittdaten auf solchen Handys muss auf Gesetzesstufe geregelt werden, würde das doch einen Eingriff Dritter in die Rechtsstaatlichkeit bedeuten.
Dementsprechend bin ich der Meinung, dass diese Vorlage wegen der ungenügenden Wirksamkeit, wegen des überspannten Verhältnisses zur Rechtsstaatlichkeit und wegen der ungenügenden Regelung zu den Drittdaten, die übrigens auch mein Kanton moniert hat, noch nicht reif ist, um genehmigt werden zu können.
Ich bitte Sie deshalb, auf dieses Geschäft nicht einzutreten.
Keller-Sutter Karin · BR-F · Consiglio federale · San Gallo
In seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2021 unterstützt der Bundesrat grundsätzlich das Anliegen der parlamentarischen Initiative Rutz Gregor und die vom Nationalrat gutgeheissene Gesetzesrevision. Er ist der Ansicht, dass die Auswertung von elektronischen Datenträgern zusätzlich zu den bereits bestehenden Möglichkeiten im Einzelfall zur Abklärung der Identität, der Nationalität und des Reisewegs einer asylsuchenden Person beitragen kann. Es kann zwar sein, dass dadurch gewisse Verfahrensschritte im Asylverfahren verlängert werden, dafür ist aber davon auszugehen, dass aufgrund der gewonnenen Hinweise in Einzelfällen der Wegweisungsvollzug beschleunigt werden kann.
Die Überprüfung eines elektronischen Datenträgers stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht des Schutzes der Privatsphäre dar. Die vorgeschlagene Einschränkung dieses Grundrechts bedarf deshalb einer formell-gesetzlichen Grundlage.
Vor diesem Hintergrund begrüsst der Bundesrat die vorgeschlagenen Regelungen, insbesondere jene zur Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips und jene zum Datenschutz. Der Bundesrat erachtet es für die Einhaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips zudem für sehr wichtig, dass keine systematische Auswertung elektronischer Datenträger erfolgen soll und dass vor der Überprüfung eines elektronischen Datenträgers zuerst andere geeignete Massnahmen zur Identitätsfeststellung ergriffen werden, die eine geringere Eingriffsintensität aufweisen. Es handelt sich also hier um ein zusätzliches Element zur Feststellung dieser verschiedenen Tatbestände - wie ich es eben gesagt habe: Identität und Reiseroute. Eine asylsuchende Person muss dabei umfassend über ihre Rechte und Pflichten informiert werden. Eine solche Informationspflicht ist neben der ohnehin bestehenden Informationspflicht durch die Rechtsberatung gerade in diesem sensiblen Bereich sinnvoll und wichtig.
In jedem Fall muss dem datenschutzrechtlichen Zweckbindungsprinzip Rechnung getragen werden. Das bedeutet, dass die Daten nur dafür verwendet werden dürfen, wofür sie gesetzlich auch vorgesehen sind, und nicht für andere Zwecke.
Der Bundesrat begrüsst ebenfalls, dass allfällige Daten von Drittpersonen nur dann bearbeitet werden dürfen, wenn die Personendaten der asylsuchenden Person nicht ausreichen, um deren Identität festzustellen. Es wird zusätzlich zu prüfen sein, ob hier weiterer Regelungsbedarf auf Verordnungsstufe besteht. Dies hängt unter anderem auch mit der zukünftigen technischen Umsetzung der Vorlage zusammen.
Der Bundesrat hat Verständnis für die Einwände und Zweifel, die insbesondere hinsichtlich der längerfristigen Wirksamkeit der vorgeschlagenen Massnahmen in der Vernehmlassung von verschiedener Seite geäussert wurden. Er begrüsst es daher, dass dem Parlament drei Jahre nach Inkrafttreten der Gesetzesänderungen ein Bericht über die Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Massnahmen unterbreitet werden soll.
Die Vorlage des Nationalrates sieht sodann vor, dass elektronische Datenträger ausschliesslich im Rahmen der Mitwirkungspflicht beim Asyl- und Wegweisungsverfahren auszuhändigen sind. Verweigert eine betroffene Person dem SEM die Einsicht in einen elektronischen Datenträger, wird dies beim Entscheid über das Asylgesuch im Rahmen der Glaubwürdigkeitsprüfung berücksichtigt. Das wurde auch vom Minderheitssprecher erwähnt. Gegen einen ablehnenden Entscheid steht der Beschwerdeweg ans Bundesverwaltungsgericht offen. Weitergehende Massnahmen wie insbesondere eine zwangsweise Abnahme von Datenträgern lehnt der Bundesrat als unverhältnismässig ab.
Schliesslich begrüsst der Bundesrat sowohl die Möglichkeit der Zwischenspeicherung wie auch die Regelung, wonach die betroffene Person bei der Auswertung der Daten grundsätzlich anwesend ist. Bei einem Verzicht der betroffenen Person, bei der Auswertung der Daten anwesend zu sein, oder bei deren Nichterscheinen kann die Auswertung der Daten aber auch ohne die Betroffenen durchgeführt werden.
Die vorgeschlagene Regelung erachtet der Bundesrat als praxistauglich, und die Verfahrensrechte der Betroffenen werden gewahrt.
Im Namen des Bundesrates möchte ich Sie bitten, auf die Vorlage einzutreten.
Kuprecht Alex · P-M · Consiglio degli Stati · Svitto · Gruppo dell'Unione democratica di Centro
Präsident (Kuprecht Alex, Präsident): Wir stimmen über den Nichteintretensantrag der Minderheit Stöckli ab.
Votazione
Abstimmung - Vote
Für Eintreten ... 28 Stimmen
Dagegen ... 12 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Kuprecht Alex · P-M · Consiglio degli Stati · Svitto · Gruppo dell'Unione democratica di Centro
Asylgesetz
Loi sur l'asile
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress, Ziff. I-III
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, ch. I-III
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Votazione
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 30 Stimmen
Dagegen ... 12 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Kuprecht Alex · P-M · Consiglio degli Stati · Svitto · Gruppo dell'Unione democratica di Centro
Präsident (Kuprecht Alex, Präsident): Das Geschäft ist damit bereit für die Schlussabstimmung.