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Kaufkraft schützen! Sofortiger Teuerungsausgleich bei den AHV-Renten
Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Antrag der Mehrheit
Annahme der Motion
Antrag der Minderheit
(Kuprecht, Dittli, Germann, Müller Damian)
Ablehnung der Motion
Proposition de la majorité
Adopter la motion
Proposition de la minorité
(Kuprecht, Dittli, Germann, Müller Damian)
Rejeter la motion
Präsidentin (Häberli-Koller Brigitte, Präsidentin): Sie haben einen schriftlichen Bericht der Kommission erhalten. Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Bischof Pirmin · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Die Mehrheit Ihrer Kommission beantragt Ihnen - der Entscheid fiel mit 7 zu 4 Stimmen bei 2 Enthaltungen -, der vorliegenden Motion zuzustimmen. Mit der Motion soll der Bundesrat zum einen beauftragt werden, mit einer ausserordentlichen Anpassung der ordentlichen AHV- und IV-Renten, der Ergänzungsleistungen und der Überbrückungsleistungen spätestens per 1. Januar 2023 die Teuerung vollumfänglich auszugleichen, wenn nötig mit einer dringlichen Gesetzesänderung. Zum andern soll er bis Anfang 2023 ein Konzept vorlegen, wie die ordentlichen Renten bei überdurchschnittlichen Anstiegen der Teuerung regelmässig angepasst werden können.
Im Wesentlichen wird die Motion damit begründet, dass die stark gestiegenen Energie- und Lebensmittelpreise in der Schweiz und die auf den 1. Januar zu erwartenden oder angekündigten massiven Krankenkassenprämien-Steigerungen zu einer erheblichen Belastung für einen grossen Teil unserer Bevölkerung führen, auch für die Rentnerinnen und Rentner. Betroffen sind dabei tiefe Einkommen, aber zunehmend auch mittlere Einkommen, insbesondere Rentnerinnen und Rentner, die zwar dem Mittelstand angehören, aber in der Pensionskasse trotz der Teuerung, wie wir sie jetzt haben - gegenwärtig liegt sie bei 3 Prozent -, keinen Teuerungsausgleich bekommen. Die Motion beabsichtigt deshalb einen vorgezogenen Teuerungsausgleich bei der AHV und bei verwandten Renten, um es diesen Menschen zu ermöglichen, im Zeitpunkt, wo die Teuerung entsteht, tatsächlich eine gewisse Kaufkraftkompensation zu bekommen.
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 7. September 2022 beantragt, die Motion abzulehnen. Er ist der Auffassung, die Teuerung sei in der Schweiz im Vergleich zu anderen Ländern noch relativ moderat. Zudem ermögliche der in der Schweiz für die AHV-Renten geltende sogenannte Mischindex einen teilweisen Ausgleich der Teuerung. Der Bundesrat räumt ein, dass dies zwar wahrscheinlich nicht zu einem vollständigen Teuerungsausgleich führe, es führe aber immerhin zu einem erheblichen Ausgleich.
Nun werden Sie sich fragen, ob wir nicht schon einmal über diese Frage abgestimmt haben. Sie erinnern sich richtig, denn unser Rat hat am 26. September 2022 einen gleichlautenden Vorstoss des Sprechenden mit 24 zu 17 Stimmen bei 2 Enthaltungen angenommen, zudem einen praktisch gleichlautenden Vorstoss von Kollege Rechsteiner mit 24 zu 16 Stimmen bei 2 Enthaltungen. Daraufhin ging der Vorstoss zum Nationalrat. Die nationalrätliche Schwesterkommission Ihrer SGK wird den Vorstoss nun im Januar 2023 behandeln, bevor er, voraussichtlich in der Frühjahrssession, in den Nationalrat kommt.
Später, am 12. Oktober 2022, hat der Bundesrat dann beschlossen, die AHV/IV-Renten per 1. Januar 2023 gemäss dem Mischindex der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung anzupassen und um 2,5 Prozent zu erhöhen. Damit ist nach Einreichung der heute zu behandelnden Motion vom Bundesrat ein teilweiser, ein erheblicher Ausgleich der AHV-Renten beschlossen worden, allerdings nicht ein vollständiger. Würde nun die Gesetzesänderung zur Umsetzung dieses Auftrages gemäss der Medienmitteilung des Bundesrates, also voraussichtlich in der Frühjahrssession 2023 im Dringlichkeitsverfahren, vollzogen oder würde unser Rat heute einen positiven Beschluss betreffend die Motion des Nationalrates fassen, würden die entsprechenden Leistungen rückwirkend auf den 1. Januar 2023 nachbezahlt.
Bei dieser Ausgangslage hat sich Ihre Kommission folgende Überlegungen gemacht - es gibt eine Mehrheit und eine Minderheit -: Gemäss Auffassung der Mehrheit Ihrer Kommission führt die aussergewöhnliche Wirtschafts- und Teuerungslage dazu, dass die AHV-Renten, auch gemäss Mischindex, der Teuerung nicht voll angepasst werden. Aus Sicht der Kommissionsmehrheit ist aber die ungeschmälerte und unverzügliche Erhaltung der Kaufkraft der AHV-Renten zentral. Sie sind für breite Bevölkerungsschichten von existenzieller Bedeutung, in erster Linie für Menschen mit ehemals tiefen Erwerbseinkommen, zunehmend aber auch für mittlere Einkommensschichten, da deren Renten aus der beruflichen Vorsorge erstens oft bescheiden sind und zweitens der Teuerung heute fast durchgehend nicht angepasst werden.
Die Teuerung der Konsumgüter, vor allem in Kombination mit den markant steigenden Krankenkassenprämien, belastet einen grossen Teil der pensionierten Generation in besonderem Masse. Die Kommission legt Wert darauf, dass die ausserordentliche Rentenerhöhung gemäss Ziffer 1 der Motion den Charakter eines Vorbezuges eines künftigen ordentlichen Teuerungsausgleichs haben soll. Bei der nächsten ordentlichen Anpassung der Renten an die Teuerung soll diese Rentenerhöhung also in Abzug gebracht werden, wobei es aber zu keiner Rentenkürzung kommen soll.
Die Kommission ist der Ansicht, dass auch in Zukunft Phasen mit starker Teuerung die Kaufkraft der AHV-Renten nicht verringern sollten und dass entsprechende Vorkehrungen getroffen werden müssen. Die Mehrheit unterstützt daher auch Ziffer 2 der Motion. Die Kommission unterstützt ausdrücklich den existierenden Mischindex, der in normalen Zeiten sicherstellt, dass AHV-Rentnerinnen und -Rentner eine Kombination zwischen dem Lohn- und dem Preisindex ausgeglichen bekommen.
Ich bitte Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen - der Entscheid fiel mit 7 zu 4 Stimmen bei 2 Enthaltungen - und die Motion anzunehmen.
Kuprecht Alex · Mit-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Nach Jahren minimaler Teuerungen oder gar Minusteuerung steht bei der Inflation in diesem Jahr ein für die meisten von uns ungewohntes Plus vor der Zahl. Die Inflation betrug zum Zeitpunkt der Behandlung der Motion in der Kommission, also am 13. Oktober 2022, 3,4 Prozent. Das ist für schweizerische Verhältnisse ungewöhnlich hoch, bewegt sich jedoch im Vergleich zu den umliegenden Ländern, die sich mit Preissteigerungen von 10 Prozent und mehr konfrontiert sehen, in einem niedrigen Bereich. Gemäss dem Bundesamt für Statistik sank der Landesindex der Konsumentenpreise im September im Vergleich zum August um 0,2 Prozent, was gegenüber dem Vorjahresmonat eine Jahresteuerung um 3,3 Prozent bedeutete. Ende Oktober verblieb der Landesindex der Konsumentenpreise auf der gleichen Höhe wie im September, also bei 104,6 Punkten, was im Vergleich zum Vorjahresmonat eine Teuerung von 3 Prozent bedeutete, währenddem die Teuerung im umliegenden Ausland auf über 10 Prozent angestiegen war.
Nun, im Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wurde der Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung in Artikel 33ter Rechnung getragen. Dabei handelt es sich um eine Kompetenzdelegation an den Bundesrat. Dieser hat dabei die Regeln zu beachten, wie sie eben in Artikel 33ter vorgesehen sind:
1. Er passt gemäss Absatz 1 die ordentlichen Renten in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und Preisentwicklung an, indem er auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung den Rentenindex neu festlegt.
2. Der Rentenindex oder Mischindex ist das arithmetische Mittel des vom Staatssekretariat für Wirtschaft ermittelten Lohnindexes und des Landesindexes der Konsumentenpreise.
3. Sollten die Preis- und die Lohnsteigerung ausserordentlich hoch sein, so besteht für den Bundesrat die Möglichkeit, die ordentlichen Renten früher anzupassen. Dies ist dann der Fall, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise innerhalb eines Jahres um mehr als 4 Prozent gestiegen ist.
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 12. Oktober auf die aktuelle Situation reagiert und entschieden, die AHV- und IV-Renten per 1. Januar 2023 der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung gemäss Mischindex anzupassen und sie um 2,5 Prozent zu erhöhen. Er ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass eine Teuerung von 3 Prozent und eine Lohnerhöhung von 2 Prozent erfolgen. Daraus ergibt sich ein Mischindex von 2,5 Prozent. Das führt zu einer Rentenerhöhung, welche die Teuerung beinahe vollständig ausgleicht.
Laut Medienberichten dürften die Löhne in der Wirtschaft für das kommende Jahr je nach Branche zwischen 1,3 und 2 Prozent ansteigen. Sie würden somit wohl unter der Erhöhung der Rentenanpassung von 2,5 Prozent liegen. Es kann also wohl kaum behauptet werden, dass Rentenbeziehende mehr unter der Teuerung leiden als Personen im Erwerbsleben.
Diese Rentenanpassung führt zu Mehrkosten von 1,215 Milliarden Franken in der AHV und von weiteren 155 Millionen in der IV. So nebenbei bemerkt, belastet diese AHV-Rentenanpassung den Bundeshaushalt mit weiteren 245 Millionen Franken. Diese Anpassung hat auch Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge, indem die entsprechenden Grenzbeträge kraft der Verordnung ebenfalls angepasst werden.
Die Motion verlangt unter Ziffer 1 ausserordentliche Rentenanpassungen. Der Zeitpunkt für ausserordentliche Anpassungen der Renten ist nach Ansicht der Minderheit bei einer Teuerung von knapp 3 Prozent oder gar darunter nicht gegeben. Es ist verfehlt, auf dieser Basis vom im Gesetz vorgesehenen Prinzip der Rentenanpassung an die Teuerung und vom Mischindex abzuweichen.
Die Kommissionsmehrheit sieht vor, dass die ausserordentliche Anpassung den Charakter eines Vorbezugs haben soll und bei einer künftigen ordentlichen Teuerungsanpassung wieder in Abzug gebracht werden soll. Das bedeutet, dass die künftige Anpassung an die Teuerung tiefer sein wird, als es die Formel des Mischindexes zulassen würde. Das könnte unter Umständen bereits in einem Jahr der Fall sein, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise eine nominale Anpassung der Renten von 2 Prozent zulassen würde, diese aber aufgrund der Verrechnung eventuell um 0,5 Prozent reduziert und nur noch 1,5 Prozent betragen würde. Ein solches Vorgehen ist völlig unrealistisch.
Unverständlich ist auch die zweite Forderung: Die ordentlichen Renten sollen bereits ab einem Anstieg des Landesindexes der Konsumentenpreise um 2 Prozent innerhalb eines Jahres angepasst werden. Der Anstieg der Löhne würde somit völlig ausgeblendet, und der heute und in der Vergangenheit gut funktionierende Mischindex von Löhnen und Konsumentenpreisen würde ohne Not und Zwang entfallen und ausgehebelt. Ich verzichte darauf, auf die Mehrkosten für die Sozialwerke näher einzugehen. Sicher ist lediglich, dass alle Prognosen über die Entwicklung der Zukunft sich in Luft auflösen werden.
Zu guter Letzt sei festgehalten, dass die Verabschiedung einer gesetzlichen Grundlage auf den 1. Januar 2023 nicht möglich sein wird und dass die beiden Kammern nach erfolgter Vernehmlassung bei allem guten Willen frühestens in der Frühjahrs- oder gar erst in der Sommersession eine Vorlage verabschieden könnten. Danach müsste die Referendumsfrist abgewartet werden. Man käme also um eine rückwirkende Entrichtung einer eventuellen Rentennachzahlung nicht herum. In diesem Zusammenhang verweise ich auch auf das uns zugestellte Mail der Schweizerischen Vereinigung der Verbandsausgleichskassen sowie der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen als Durchführungsstellen. Diese weisen zu Recht auf die kommenden wichtigen Umsetzungen hin, insbesondere die Umsetzung der AHV 21 auf den 1. Januar 2024. Wir tun also gut daran, die Stimmen der Praxis zu erhören und ihnen auch die notwendige Beachtung zu schenken.
Die vom Bundesrat vorgesehene Erhöhung der verschiedenen Renten entspricht den gesetzlichen Grundlagen. Das hat in der Vergangenheit gut funktioniert. Es gibt heute bei der tiefen Teuerung in der Schweiz - insbesondere im Vergleich zu anderen Ländern in Europa - keinen Grund, wegen momentaner Opportunität von den erwähnten Prinzipien abzuweichen. Erlauben Sie mir zwei Beispiele: Bei der Minimalrente würde die Differenz 6 Franken pro Monat betragen. Wenn Sie diese 6 Franken aufteilen, macht das 20 Rappen pro Tag, die den Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern dann nachträglich noch ausbezahlt werden sollen. Die Durchführungskosten pro Person wären wahrscheinlich höher als 6 Franken. Bei der Maximalrente von 2450 Franken würde es 40 Rappen pro Tag ausmachen bzw. 12 Franken. Der Unterschied zwischen den 2,5 Prozent, die beschlossen wurden, und den 3 Prozent, die angestrebt werden, ist absolut minim. Ich bitte Sie deshalb, vernünftig zu bleiben, nicht zuletzt auch im Interesse der Durchführungsorgane.
Ich ersuche Sie daher, der Minderheit zu folgen und die Motion abzulehnen.
Rechsteiner Paul · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion
Geschätzter Kollege Kuprecht, nachdem Sie jetzt doch einige Verwirrung gestiftet oder zu stiften versucht haben, braucht es doch noch ein paar Worte zur Korrektur. Ich beginne zunächst einmal mit dem Charakter dieser ausserordentlichen Teuerungszulage.
Sie verändern mit dem Vorstoss, wie wir ihn bereits in der letzten Session angenommen haben - wie der Kommissionssprecher richtigerweise angemerkt hat -, oder mit der Motion aus dem Nationalrat die Grenzwerte nicht. Es hat keine Auswirkungen auf das BVG. Vielmehr ist es eine ausserordentliche Zulage, die ausserordentlich bleibt und gemäss Gesetzgebung den Charakter des Teuerungsausgleichs via Mischindex nicht verändert. Es ist klar, wenn in Zukunft die Löhne - was ich hoffe - steigen, dann wird sich das in positiver Art und Weise voll auf den Mischindex auswirken, wie dies normalerweise auch der Fall ist.
Diese Motionen sind eine Antwort darauf, dass die Teuerung ausnahmsweise höher ist als der Wert, der sich aus dem Mischindex wegen des Zurückbleibens der Löhne ergibt. Es handelt sich letztlich nicht einfach um lächerliche Beträge. Sie haben versucht, diese herunterzurechnen. Wenn Sie sie aber ausgehend von den Jahresrenten berechnen, dann kommen Sie auf ganz andere Werte. Sie sind bei 500 Franken für zwei Jahre, und sie sind bei 800 Franken oder mehr pro zwei Jahre bei den Ehepaaren. Das sind Werte, die nicht geringfügig, sondern für das Budget der Haushalte von Bedeutung sind - der Haushalte, die sonst, wenn wir das nicht machen, die Teuerung nicht ausgeglichen erhalten und dazu noch aufgrund des Entscheides, den wir vorhin getroffen haben, auch keine zusätzliche Verbilligung der Krankenkassenprämien erhalten. Sie sind also doppelt gestraft, wenn das Tatsache würde, was Sie anstreben: Sie würden keine Prämienverbilligung erhalten, und es würde ihnen auch der Teuerungsausgleich vorenthalten.
Noch einmal zur technischen Seite der ganzen Angelegenheit: Ich habe bereits in der letzten Session darauf hingewiesen, dass der ausserordentliche Teuerungsausgleich nichts Neues ist. Bereits 1990 - es ist längere Zeit her, ich habe als Einziger die Ehre, schon damals dabei gewesen zu sein - gab es eine solche ausserordentliche Teuerungszulage. Damals waren die Prozesse nicht digitalisiert, sondern die Ausgleichskassen mussten noch mit den herkömmlichen Methoden arbeiten. Die Ausgleichskassen haben das ohne Weiteres vollzogen, wie man es auch erwartete. Ich habe Sie schon einmal darauf hingewiesen: In der Covid-Krise waren sie mit weit anspruchsvolleren Aufgaben als der Ausrichtung der ausserordentlichen Teuerungszulage konfrontiert. Diese kann ohne Weiteres vollzogen werden.
Wenn die Prozesse dann aufgrund der Beschlussfassung in der Märzsession einzuhalten sind, wird die Zulage halt im Sommer ausgerichtet. Die Haushalte, ob es jetzt Ehepaare oder Einzelpersonen sind, nehmen die ausserordentliche Teuerungszulage auch im Sommer mit Freude und Dankbarkeit entgegen. Es wird kein technisches Hindernis geben, wenn es darum geht, den Teuerungsausgleich auszurichten. Jedenfalls handelt es sich um einen wichtigen Beitrag für die Rentnerinnen und Rentner. Der ausserordentliche Teuerungsausgleich ist gewissermassen eine moralische Verpflichtung, nachdem jetzt bei den Krankenkassenprämien nichts geschieht.
Ich bitte Sie deshalb, im Sinne der Mehrheit zu entscheiden - so, wie wir bereits im September entschieden haben.
Kuprecht Alex · Mit-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich muss einfach zwei Sachen korrigieren, die jetzt Herr Rechsteiner gesagt hat; sie sind so nicht wahr. In der Pressemitteilung des Departements des Innern vom 12. Oktober 2020 heisst es auf der zweiten Seite unter "Anpassung der Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge", dass der Koordinationsabzug "von 25 095 auf 25 725 Franken" und die Eintrittsschwelle "von 21 510 auf 22 050 Franken" steige. Insofern ist also die entsprechende Aussage von Herrn Rechsteiner falsch.
Bei der zweiten Aussage kann ich ihn unterstützen: 1990 hat es eine entsprechende Anpassung gegeben. Nur war 1990 die Teuerung bei 6 Prozent. Das heisst, die 4 Prozent für eine ausserordentliche Anpassung waren überschritten. Das war damals richtig. Wir sind jetzt 25 Prozent unter dieser Limite. Das ist ein wesentlicher Unterschied. Also ist auch diese Aussage nicht vollkommen richtig.
Herr Rechsteiner, wenn Sie mit Zahlen operieren, dann bereiten Sie sich bitte vor und nehmen die richtigen.
Dittli Josef · Mit-M · Ständerat · Uri · FDP-Liberale Fraktion
Ich bitte Sie, den Überlegungen von Kollege Kuprecht und damit der Minderheit zu folgen.
Es ist so, alle Renten werden auf den 1. Januar 2023 erhöht. Das haben wir deutlich gehört. Sie werden erhöht, und zwar nach dem bewährten System mit diesem Mischindex. Ursprünglich ging man von einer Teuerung von gut 3 Prozent aus. Jetzt ist es etwas weniger, und trotzdem hat der Bundesrat gehandelt, und wir haben entschieden. Wenn man die Rentenerhöhung, die der Bundesrat jetzt gesprochen hat, mit dieser Forderung vergleicht, müsste man auch sagen, dass man ausserordentliche Massnahmen nur in ausserordentlichen Situationen durchführt. Natürlich sind 3 Prozent Teuerung relativ hoch im Vergleich zu den vorangegangenen Jahren. Im Vergleich mit den anderen europäischen Ländern sind wir aber weit davon entfernt, dass wir von einer ausserordentlichen Lage reden müssten, da unser System einen Ausgleichsmechanismus hat, der durch die Handlung des Bundesrates jetzt zum Tragen kommt.
Wir haben von den AHV-Ausgleichsstellen einen Brief erhalten. Es ist interessant, dort zu lesen, dass neues und dringliches Bundesrecht voraussichtlich erst gegen Mitte 2023 in Kraft treten könnte. Man muss sich einmal vorstellen, welch bürokratischer Aufwand auf diesen AHV-Stellen anfällt. Die Ausgleichskassen betreuen monatlich 3 Millionen laufende Rentenfälle. Jeden Monat fallen rund 60 000 Mutationen an. Eine allfällige rückwirkende Umsetzung würde das hochstabile Gesamtsystem unseres Erachtens ohne Not einem besonderen Risiko aussetzen. Mit dem Ausgleich, den der Bundesrat beschlossen hat, sind wir dem, was die Motion eigentlich will, sehr nahe. Vor diesem Hintergrund macht das alles keinen Sinn.
Ich bitte Sie deshalb wirklich, dem Antrag der Minderheit zuzustimmen.
Stark Jakob · Mit-M · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Man muss sich ernsthaft fragen: Wie weit soll das Prinzip gehen? Soll bei einer gewissen Entwicklung, die man vielleicht nicht voraussehen konnte, tatsächlich eine Neubeurteilung stattfinden? Wenn ich es richtig verstanden habe, und ich glaube, dass ich es richtig verstanden habe, geht es doch darum, ob eine Teuerung von 0,5 Prozent ausserordentlicherweise in einem komplizierten Verfahren, das unsere Systeme fordern wird, angepasst werden soll oder nicht.
In einer solchen Situation sollten wir uns in Erinnerung rufen, dass wir hier in der Chambre de Réflexion sitzen, dass wir Sachpolitik betreiben. Ich habe mir den Mischindex angesehen, der ja neben der Teuerung auch die Lohnentwicklung berücksichtigt. Zwischen 2000 und 2021 wurde die Rentenhöhe um 19 Prozent angehoben, bei einer Teuerung von 8 Prozent. Das heisst, in diesen zwanzig Jahren wurde mehr als doppelt so viel ausgeglichen, wie man aufgrund der Teuerung hätte ausgleichen müssen. Jetzt haben wir einen Gap auf die andere Seite, was sich sicher auch wieder einspielen wird. Schlussendlich geht es doch darum, ob wir diese ganz grosse Übung hier absolvieren wollen, und dies mit kleiner Wirkung, einfach irgendwie "pour la galerie".
Ich bitte Sie, diese Motion abzulehnen oder sich mindestens zu enthalten - bleiben wir die Chambre de Réflexion, betreiben wir Sachpolitik!
Rechsteiner Paul · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion
Erlauben Sie mir doch noch einen kurzen sachlichen Hinweis. Die Teuerung in den Jahren 2021 und 2022 - das sind ja die massgebenden Jahre - beträgt 3,6 Prozent. Der Mischindex beläuft sich jetzt auf 2,5 Prozent. Es geht hier also quantitativ um mehr als 1 Prozent. Umgerechnet macht das bei den Einzelpersonen rund 500 Franken aus, bei den Ehepaaren 800 Franken. Die Beträge, die für diese beiden Jahre gegeben sind, können Sie als "pour la galerie" bezeichnen. Für die betroffenen Menschen ist das aber mehr, vor allem für jene mit schmalem Budget, für die Rentnerinnen- und Rentnerhaushalte, die auf die Beträge angewiesen sind, weil alles mehr kostet, einschliesslich der Krankenkassenprämien. In diesem Sinne möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Sie gut beraten wären, diese Beträge nicht zu bagatellisieren.
Berset Alain · VPBR-M · Bundesrat · Freiburg
Cette motion a été déposée plus tôt dans l'année et elle a déjà été acceptée par le Conseil national. Dans l'intervalle, évidemment, le Conseil fédéral a simplement fait ce qu'il a à faire, à savoir appliquer la législation en vigueur. Cette législation en vigueur prévoit l'adaptation des rentes fondée sur l'indice mixte, ce que nous avons fait au mois d'octobre, comme cela était d'ailleurs prévu depuis longtemps, avec une évolution du renchérissement pour 2022 de l'ordre de 3 pour cent, une augmentation des salaires nominaux d'environ 2 pour cent, ce qui donne - avec cet indice mixte - 2,5 pour cent. Donc l'adaptation des rentes a été proposée sur la base de ces 2,5 pour cent, ce qui a conduit à une décision d'augmenter les rentes minimales AVS et AI de 30 francs par mois, à partir du 1er janvier 2023.
Les coûts pour l'AVS et l'AI sont assez élevés: ils se montent à environ 1,37 milliard de francs. Les coûts pour l'AVS seule s'élèvent à 1,215 milliard de francs, dont 245 millions sont à la charge de la Confédération - il s'agit de 20 pour cent des coûts financés par la Confédération.
Concernant ce que vise la motion et plus particulièrement son chiffre 1, relatif à la compensation intégrale du renchérissement: ce que je peux dire à ce sujet, c'est que cela conduirait à une correction à la hausse de l'adaptation des montants au 1er janvier, évidemment, parce qu'on ne serait pas à 2,5 pour cent, mais en dessus - si on tient compte de 2021 et 2022, l'inflation se situe effectivement en dessus de 3 pour cent - et que, pour le mettre en oeuvre, on devrait prévoir une loi urgente. On ne pourrait pas envisager un versement tout de suite, parce qu'il faudrait que le Parlement siège et qu'il prenne des décisions sur cette loi. On pourrait naturellement le faire rétroactivement, vraisemblablement au milieu de l'année prochaine. C'est techniquement réalisable - cela a déjà été fait. Le Conseil fédéral estime simplement que, au moyen de la correction déjà effectuée avec l'indice mixte, un progrès important a déjà été réalisé.
Le deuxième élément concerne l'adaptation en cas de renchérissement, dès que l'inflation dépasse 2 pour cent par an. Là aussi, le Conseil fédéral a des réserves dans la mesure où 2 pour cent par an cela a été, pendant de longues années mais encore aujourd'hui, ce que la Banque nationale assimile à la stabilité des prix. La question se pose évidemment de savoir à partir de quel montant cette modification peut être faite. Jusqu'à aujourd'hui, le seuil est de 4 pour cent, ce qui, de l'avis du Conseil fédéral, reste adéquat.
Ce que je voulais vous dire encore, c'est qu'évidemment, avec le mécanisme de l'indice mixte, nous avons aussi la garantie que les retraités participent à la croissance des salaires. Si vous regardez la période 2000/2021, les montants des rentes ont en fait augmenté d'environ 19 pour cent, alors que, sur cette période spécifique, le renchérissement était d'environ 8 pour cent. Cela montre aussi qu'avec l'indice mixte, au cours de la période que l'on vient de vivre, le pouvoir d'achat des rentiers AVS a augmenté. Cela n'enlève rien évidemment à la situation particulière que nous vivons aujourd'hui, mais c'est une autre question que nous estimons également résolue avec la situation actuelle.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für Annahme der Motion ... 22 Stimmen
Dagegen ... 20 Stimmen
(2 Enthaltungen)