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Mehr Rechtssicherheit, Verlässlichkeit und Transparenz im Bundeshaushalt
Fischer Roland · Mit-M · Nationalrat · Luzern · Grünliberale Fraktion
Die Schuldenbremse des Bundes ist ein erfolgreiches Instrument. Dennoch gibt es einige Punkte, die man diskutieren muss. Einer dieser Punkte ist die gegenwärtige Verbuchungspraxis bei ausserordentlichem Zahlungsbedarf.
Worum geht es hier? Gemäss der Bundesverfassung kann bei aussergewöhnlichen Ereignissen der Ausgabenplafond der Schuldenbremse angemessen erhöht werden, d. h., es kann mehr ausgegeben werden, als es die Schuldenbremse zulassen würde. Das ist auch gut so, denn es wäre nicht zielführend, wenn das Parlament in Krisensituationen durch die Schuldenbremse daran gehindert würde, notwendige Massnahmen zu ergreifen.
Im Zuge der Unterstützungsmassnahmen während der Corona-Pandemie erlangten solche ausserordentlichen Ausgaben eine grosse Bedeutung; wir haben einige Male darüber abgestimmt. Die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie verbuchten ausserordentlichen Ausgaben erfüllen zweifellos die im Finanzhaushaltgesetz festgehaltene Bedingung für die ausserordentlichen Zahlungsbedürfnisse. Es muss sich um aussergewöhnliche und vom Bund nicht steuerbare Entwicklungen handeln, damit ausserordentliche Ausgaben an der Schuldenbremse vorbei getätigt werden können.
Dennoch budgetierte das Parlament im Voranschlag 2021 auf Antrag des Bundesrates zahlreiche mit den Corona-Massnahmen zusammenhängende Ausgabenpositionen im ordentlichen Haushalt. Dieser hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Ausgaben im ordentlichen Haushalt verbucht werden sollen, solange der Ausgabenplafond eingehalten werden kann. Einzelne Ausgaben mussten später als Nachtragskredite trotzdem in den ausserordentlichen Haushalt umgebucht werden, weil sich abzeichnete, dass sie höher ausfallen würden als geplant und dass die Schuldenbremse nicht eingehalten werden könnte. Es war dann sehr schwierig, die Übersicht zu behalten, welche der Corona-Massnahmen ordentlich und welche ausserordentlich waren.
Bei den Einnahmen beantragte der Bundesrat im Voranschlag 2022, denjenigen Anteil des Bundes an der Gewinnausschüttung der Schweizerischen Nationalbank als ausserordentlichen Ertrag zu verbuchen, welcher den Grundbetrag gemäss Gewinnausschüttungsvereinbarung mit der SNB übersteigt. Die rechtliche Grundlage für die Verbuchung der Gewinnausschüttungen als ausserordentlichen Ertrag und für die Differenzierung zwischen dem Grundbetrag und den zusätzlichen Beträgen ist jedoch unklar. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb an und für sich gleiche Geschäftsvorfälle einmal so und einmal anders verbucht werden sollen.
Bei den SNB-Geldern ist die differenzierte Verbuchung von besonderer Brisanz, weil der ausserordentlich verbuchte Teil direkt in den Schuldenabbau und somit einfach zurück in die Kapitalmärkte fliesst. Da könnte man es ja auch sein lassen. Ich bin nicht gerade ein flammender Befürworter der Ausschüttung von SNB-Geldern an Bund und Kantone, aber ich denke nicht, dass ein direkter Schuldenabbau mit diesen Mitteln im Sinne des Gesetzgebers war.
Das heutige, kaum mehr nachvollziehbare Verbuchungs-Jekami beeinträchtigt die Rechtssicherheit, die Verlässlichkeit und die Transparenz im Bundeshaushalt. Der Entscheid über die Verbuchung von Geschäftsvorfällen als ausserordentliche oder ordentliche Einnahmen und Ausgaben hat eine Vorwirkung auf die künftige Budgetierung. Er beeinflusst den zukünftigen Ausgabenplafond der Schuldenbremse und somit die Finanzpolitik des Bundes. Es ist deshalb von zentraler Bedeutung für die Schuldenbremse und den Bundeshaushalt, dass die Verbuchung im ordentlichen oder ausserordentlichen Haushalt auf klaren Kriterien und Rechtsgrundlagen beruht.
Es geht in meiner Motion nicht darum, die Kriterien für eine Verbuchung im ausserordentlichen Haushalt einzuschränken oder auszuweiten. Hier sollen Bundesrat und Parlament einen angemessenen, notwendigen Spielraum behalten. Es muss aber präzisiert werden, dass im Sinne der Rechtssicherheit, der Verlässlichkeit und der Transparenz der Budgetierung und Rechnungslegung gleichartige Rechnungsfälle gleich verbucht werden.
Ich bitte Sie deshalb, meiner Motion zuzustimmen.
Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen
Das Instrument der Ausserordentlichkeit bietet dem Bund die nötige Flexibilität für Ausnahmefälle. Er kann so vorübergehend ausserordentliche Ausgaben tätigen, die den ordentlichen Höchstbetrag gemäss Schuldenbremse überschreiten. Das ist in Artikel 126 Absatz 3 der Bundesverfassung so festgehalten. Die Kriterien sind in Artikel 15 des Finanzhaushaltgesetzes geregelt. Dabei geht es insbesondere um aussergewöhnliche und vom Bund nicht steuerbare Entwicklungen wie die Corona-Pandemie; das wurde erwähnt. Neben dieser sachlichen Anforderung gibt es auch eine Mindesthöhe für ausserordentliche Ausgaben. Im Moment liegt dieser Betrag bei 0,5 Prozent des Ausgabenplafonds. Das sind 400 Millionen Franken. Zudem muss das Parlament den Beschluss mit qualifiziertem Mehr fassen.
Wichtig ist, dass die Ausnahmebestimmung der Schuldenbremse gemäss Verfassung eine Kann-Bestimmung ist. Sie ist somit als subsidiär zu verstehen, und sie kommt zur Geltung, wenn die Höhe der nicht steuerbaren Mehrbelastung den ordentlichen Rahmen sprengt. Das hat dazu geführt, dass die Ausgaben zur Bewältigung der Corona-Pandemie teilweise auch im ordentlichen Haushalt geführt wurden bzw. dass die Zuteilung unterjährig verändert wurde. Das mag unschön sein. Die Möglichkeit für ausserordentliche Ausgaben und Einnahmen ist aber ein Instrument der Finanzpolitik und steht nur in einem losen Zusammenhang zur Rechnungslegung.
Der Bund möchte keine Präzisierung der Anwendungskriterien im Finanzhaushaltgesetz, weil der Spielraum heute eben gegeben ist. Wir möchten diesen Spielraum der Ausserordentlichkeit dem Parlament und dem Bundesrat überlassen.
Vielleicht noch ein letzter Gedanke, weil Sie die Gewinnausschüttung der SNB erwähnt haben: Zu den ausserordentlichen Einnahmen hält das Finanzhaushaltgesetz fest, dass diese insbesondere bei den Investitionseinnahmen und bei den Einnahmen aus Regalien und Konzessionen auftreten können. Die Gewinnausschüttung der SNB gilt als Regalium. Der Bundesrat hat hier einen Beurteilungsspielraum, und es war der Entscheid des Bundesrates, die Zusatzausschüttungen der SNB ausserordentlich zu verbuchen.
Abstimmung
Präsidentin (Riniker Maja, zweite Vizepräsidentin): Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Abstimmung - Vote
Für Annahme der Motion ... 93 Stimmen
Dagegen ... 99 Stimmen
(0 Enthaltungen)