23.4344
Le persone ammesse in case per anziani o case di cura devono poter mantenere il loro domicilio
Nussbaumer Eric · P-M · Consiglio nazionale · Basilea-Campagna · Gruppo socialista
Antrag der Mehrheit
Annahme der Motion
Antrag der Minderheit
(Weichelt, Feri Yvonne, Gysi Barbara, Maillard, Meyer Mattea, Porchet, Wasserfallen Flavia, Wettstein)
Ablehnung der Motion
Proposition de la majorité
Adopter la motion
Proposition de la minorité
(Weichelt, Feri Yvonne, Gysi Barbara, Maillard, Meyer Mattea, Porchet, Wasserfallen Flavia, Wettstein)
Rejeter la motion
Bircher Martina · Mit-F · Consiglio nazionale · Argovia · Gruppo dell'Unione democratica di Centro
Die Motion fordert, dass die gesetzlichen Grundlagen so angepasst werden, dass Personen, die in ein Alters- oder Pflegeheim eintreten, ihren Wohnsitz behalten dürfen. Was ist der Hintergrund? In der Regel ist der Wohnort mit dem Wohnsitz im Sinne des Zivilgesetzbuches identisch, aber eben nicht immer. Der Wohnort ist der Ort, an dem eine Person ständig wohnt, ohne dort notwendigerweise ihren Wohnsitz zu haben. In der Praxis ist dies der Fall, wenn eine Person in einem Heim, in einer Einrichtung für betreutes Wohnen, im Strafvollzug oder beispielsweise in einem Frauenhaus wohnt.
Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes gibt es für Alters- und Pflegeheime eine Ausnahme. Die Rechtsprechung unterscheidet nämlich zwischen Freiwilligkeit und Unfreiwilligkeit, soll heissen: Wer freiwillig ins Alters- und Pflegeheim geht, verlegt seinen zivilrechtlichen Wohnsitz; wer nicht freiwillig in ein Alters- und Pflegeheim geht, behält seinen Wohnsitz. Darunter fallen vor allem verbeiständete Personen.
In der Praxis führt diese vom Bundesgericht herbeigeführte Änderung zu zahlreichen Problemen. So stellt sich immer die Frage nach dem Gesundheitszustand. Oft brauchen solche Personen ein Ferienbett, bleiben dann aber trotzdem bis zum Lebensende im Heim. Die Frage nach der Freiwilligkeit lässt sich kaum präzise beantworten und führt immer wieder zu Zuständigkeitsklagen unter den Gemeinden und Kantonen.
Ein weiterer Nachteil ist, dass die Person, die den zivilrechtlichen Wohnsitz ändert, am neuen Wohnsitz steuerpflichtig wird. Hingegen bleibt die Restfinanzierung der Pflegekosten bei der vorherigen Wohnsitzgemeinde. Bei den Ergänzungsleistungen ergeben sich ähnliche Probleme. So hat jemand beispielsweise jahrelang im einen Kanton Steuern bezahlt, bezieht dann aber in einem anderen Kanton Ergänzungsleistungen.
Auch die betroffenen Personen möchten in der Regel ihren Wohnsitz nicht ändern, da sie oftmals ein Leben lang in ihrer "alten" Gemeinde gewohnt haben. Ebenfalls bemerkbar macht sich dies, wenn es um Bestattungen geht, für die wiederum ein auswärtiger Tarif verrechnet werden muss.
Weiter verweise ich auf das Rechtsgutachten aus dem Jahr 2019 zur Entwicklung und zum aktuellen Stand des Einwohnerkontroll- und -meldewesens in der Schweiz; das Gutachten wurde im Auftrag des Verbandes Schweizerischer Einwohnerdienste (VSED) erstellt. Es macht deutlich, dass beim Eintritt in ein Alters- und Pflegeheim gemäss Rechtsprechung zwischen "freiwillig" und "unfreiwillig" unterschieden werden muss. Hier weise ich auf die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit hin, in der gesagt wurde, dass in der Praxis die Dauer der langjährigen Aufenthalte in Pflegeheimen dank der heute geltenden Strategie "ambulant vor stationär" massiv zurückgegangen ist. Daher haben einige Kantone diese Rechtsprechung bis heute nicht umgesetzt.
Die SGK sieht daher dahin gehenden Handlungsbedarf, dass der Gesetzgeber hier nachbessert, damit der Eintritt in ein Alters- oder Pflegeheim keinen Einfluss auf den zivilrechtlichen Wohnsitz hat und damit das Pflegeheim den übrigen Heimen wieder gleichgestellt ist. Eine Minderheit sieht jedoch keinen Handlungsbedarf und das Ziel als "weitestgehend" erreicht, da es nach ihrer Meinung nur wenige Fälle betrifft.
Im Namen der SGK bitte ich Sie, die Motion anzunehmen.
Weichelt Manuela · Mit-F · Consiglio nazionale · Zugo · Gruppo dei Verdi
Es ist nicht klar, welche gesetzliche Grundlage die vorliegende Motion wirklich ändern möchte. Der Bundesrat geht - meines Erachtens zu Recht - davon aus, dass die Motionärin die gesetzlichen Grundlagen zum steuerlichen Wohnsitz für Personen, die in ein Alters- und Pflegeheim eintreten, geändert haben möchte.
Der zivilrechtliche Wohnsitz ist nicht gleichbedeutend mit dem steuerrechtlichen Wohnsitz. Der steuerrechtliche Wohnsitz wird im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer bzw. im Steuerharmonisierungsgesetz eigenständig definiert.
Die Gemeinde oder der Kanton des früheren Wohnsitzes, das hat die Vorrednerin gesagt, ist aufgrund von Spezialgesetzen verpflichtet, die Restfinanzierung der Pflegekosten und Ergänzungsleistungen zu übernehmen. Es ist so, dass die frühere Wohngemeinde aufgrund der Rechtsprechung keine Steuern mehr erheben kann, wenn die Steuern am Ort des Alters- und Pflegeheims bezahlt werden. Vergessen Sie aber nicht, dass die Gemeinde vermutlich jahrelang vor Eintritt ins Heim von den Steuereinnahmen dieser Personen profitiert hat.
Für die Begründung des steuerlichen Wohnsitzes müssen zwei Merkmale erfüllt sein: erstens ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie zweitens ein subjektives inneres, nämlich die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen an, sondern darauf, welche Absicht objektiv erkennbar ist. Demzufolge begründet ein Aufenthalt in einem Alters- oder Pflegeheim einen steuerlichen Wohnsitz, wenn sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der dort wohnenden Person an den Ort des Alters- oder Pflegeheims verlagert hat und die Umstände zeigen, dass die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort unbestimmt ist, z. B. wenn die Person ihre bis dahin bewohnte Wohnung oder ihr bis dahin bewohntes Haus aufgegeben hat.
Der Bundesrat schreibt zu Recht, dass bei Einführung eines Wahlrechts für Personen, die in ein Alters- oder Pflegeheim eintreten, neu auf ein rein subjektives Kriterium abgestellt würde. Das ist abzulehnen. Warum ist das abzulehnen? Sie können doch bezüglich der Definition des steuerrechtlichen Wohnsitzes nicht einfach für eine Gruppe eine Ausnahme machen. Die nächste Gruppe kommt bestimmt und sagt, dass sie gerne weiterhin am steuergünstigen früheren Wohnort besteuert werden möchte, obwohl ihr Wohnort objektiv nicht mehr dort zu finden ist. Oder die nächste Gruppe kommt und sagt: Wir sind nicht freiwillig umgezogen, wir haben in der vorherigen Gemeinde einfach keine bezahlbaren Wohnungen gefunden. Es ist schwierig, einfach für eine Gruppe eine Ausnahme zu machen.
Ich bitte Sie, der Minderheit und damit dem Bundesrat zu folgen.
Jans Beat · BR-M · Consiglio federale · Basilea-Città
Die Motion Ihrer SGK spricht die Thematik der Auswirkungen des Eintrittes einer Person in ein Alters- oder Pflegeheim an und verlangt eine Anpassung der gesetzlichen Grundlagen, damit diese Person ihren bisherigen Wohnsitz behalten darf. Aus dem Motionstext geht nicht hervor, welche gesetzlichen Grundlagen angepasst werden sollen. In der Begründung werden aber die gesetzlichen Bestimmungen zum zivilrechtlichen Wohnsitz erwähnt und damit vermutlich als revisionsbedürftig betrachtet.
Das Zivilgesetzbuch definiert zwar den Wohnsitz, aber seine Bestimmungen enthalten keinen einheitlichen Wohnsitzbegriff für die gesamte Rechtsordnung. Vielmehr gibt es für verschiedene Rechtsgebiete in der Regel autonome Regeln zur Bestimmung des Wohnsitzes. Das gilt insbesondere für das öffentliche Recht. So spricht man zum Beispiel vom politischen Wohnsitz für die Ausübung der politischen Rechte oder vom Unterstützungswohnsitz, wenn es um die Zuständigkeit für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen geht.
Gemäss Begründung der Motion ist vor allem der steuerrechtliche Wohnsitz von Personen in Alters- und Pflegeheimen problematisch und daher revisionsbedürftig. Aber der steuerrechtliche Wohnsitz einer natürlichen Person wird in den Steuergesetzen eigenständig definiert, auch wenn zum Teil die gleichen Kriterien wie im Zivilrecht verwendet werden. Nach Ansicht des Bundesrates besteht daher vorab kein Revisionsbedarf im Zivilrecht. Das von der Mehrheit Ihrer Kommission geortete Problem lässt sich nicht durch eine Revision der Bestimmung des Zivilgesetzbuches lösen.
Für den steuerrechtlichen Wohnsitz einer Person ist neben dem physischen Aufenthalt und der inneren Absicht des dauernden Verbleibens nach der Rechtsprechung auch massgebend, dass diese Absicht nach aussen erkennbar geworden ist. Dies ist typischerweise der Fall, wenn eine Person in ein Alters- oder Pflegeheim eingetreten ist und ihre frühere Wohnung verkauft oder vermietet hat. Ihr steuerrechtlicher Wohnsitz befindet sich neu am Ort der Einrichtung, weil sie dort den nach aussen erkennbaren Lebensmittelpunkt hat. Die in der Motion formulierte Forderung, wonach Personen beim Heimeintritt den Wohnsitz behalten dürften, käme für diese Personen der Einführung eines Wahlrechtes des Wohnsitzes, abweichend vom Ort, an dem sie sich dauernd aufhalten, gleich. Sie könnten somit zwischen ihrem bisherigen Wohnsitz und der Begründung eines neuen Wohnsitzes im Alters- oder Pflegeheim wählen.
Eine solche Möglichkeit würde das bisherige Konzept des Wohnsitzes grundlegend infrage stellen, nicht nur im Steuerrecht. Im Steuerrecht würde dies aber für diese Personen zu einer Wahlmöglichkeit des Steuerdomizils führen. Das geht dem Bundesrat zu weit. Daher lehnt er das ab. Eine Lösung für die in der Motion als problematisch dargestellten Situationen ist nach Einschätzung des Bundesrates ausserhalb des Zivil- und Steuerrechtes zu suchen, nämlich bei sonstigen einschlägigen Regelungen, wie zum Beispiel bei den Bestattungsgebühren, die ja in der Begründung der Motion zu Recht erwähnt werden.
Aus diesen Gründen beantragen Ihnen der Bundesrat und eine Minderheit der Kommission die Ablehnung der Motion.
Nussbaumer Eric · P-M · Consiglio nazionale · Basilea-Campagna · Gruppo socialista
Präsident (Nussbaumer Eric, Präsident): Die Mehrheit der Kommission beantragt die Annahme der Motion. Eine Minderheit Weichelt und der Bundesrat beantragen die Ablehnung der Motion.
Votazione
Abstimmung - Vote
Für Annahme der Motion ... 117 Stimmen
Dagegen ... 58 Stimmen
(0 Enthaltungen)