23.057
CC. Modifica (Misure contro i matrimoni con minorenni)
Nussbaumer Eric · P-M · Consiglio nazionale · Basilea-Campagna · Gruppo socialista
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten)
Code civil suisse (Mesures de lutte contre les mariages avec un mineur)
Ziff. I Art. 105a Abs. 2
Antrag der Mehrheit
Festhalten
Antrag der Minderheit
(von Falkenstein, Bally, Flach, Gobet Nadine, Maitre, Nantermod)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. I art. 105a al. 2
Proposition de la majorité
Maintenir
Proposition de la minorité
(von Falkenstein, Bally, Flach, Gobet Nadine, Maitre, Nantermod)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Änderung anderer Erlasse
Modification d'autres actes
Ziff. 3 Art. 9a Abs. 2
Antrag der Mehrheit
Festhalten
Antrag der Minderheit
(von Falkenstein, Bally, Flach, Gobet Nadine, Maitre, Nantermod)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 3 art. 9a al. 2
Proposition de la majorité
Maintenir
Proposition de la minorité
(von Falkenstein, Bally, Flach, Gobet Nadine, Maitre, Nantermod)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Präsident (Nussbaumer Eric, Präsident): Wir beraten die verbliebenen Differenzen in einer einzigen Debatte. Frau von Falkenstein begründet den Antrag ihrer Minderheit und spricht auch für die FDP-Liberale Fraktion.
von Falkenstein Patricia · Mit-F · Consiglio nazionale · Basilea-Città · Gruppo liberale radicale
Wir befinden uns in der letzten Phase bei den Massnahmen gegen die Minderjährigenheirat. Der Ständerat hat das Geschäft letzte Woche behandelt, und es bleibt eine Differenz zum Nationalrat. Ich werde den Antrag meiner Minderheit begründen und damit gleichzeitig das Votum für die FDP-Liberale Fraktion halten, die für diesen Minderheitsantrag ist.
Es geht dabei um Artikel 105a Absatz 2 Ziffer 1 des Entwurfes. Darin geht es darum, wie Ehen behandelt werden, bei denen ein Ehegatte im Zeitpunkt der Beurteilung zwischen 16 und 18 Jahre alt ist. Eine starre Lösung wird den verschiedenen Minderjährigenheiraten nicht gerecht. Die Vielschichtigkeit verbietet eine pauschale Behandlung. Es gibt Fälle, in denen es nicht gerechtfertigt wäre, die Ehe immer, das heisst ohne Abwägung, für ungültig zu erklären.
Zur Erinnerung: Der Artikel kommt nicht zur Anwendung, wenn mindestens eine Person noch nicht 16 Jahre alt ist; dann wird die Ehe auf jeden Fall für ungültig erklärt. Es gibt Länder, in denen bereits mit 16 Jahren legal geheiratet werden kann, zum Beispiel in Italien, Spanien oder Schottland und in diversen Bundesstaaten der USA. Durch die Migration kommen eben auch Leute zu uns, die so vielleicht bereits verheiratet sind, obwohl ein Ehepartner noch nicht 18 Jahre alt ist.
Der Ständerat ist unserem Rat nun entgegengekommen, um den Bedenken der Mehrheit Rechnung zu tragen, die keine Interessenabwägung will, und hat den Artikel ergänzt. Dies erfolgt so, dass das Gericht das überwiegende Interesse prüft, aber dass auch dargelegt werden muss, dass die Ehe aus freiem Willen geschlossen wurde. Falls wir dieser Interessenabwägung nicht zustimmen, würde eine Art Zwangsscheidung bzw. Zwangsnichtigkeitserklärung gewisser Ehen vorgenommen. Wollen wir das wirklich? Die Nichtigkeit der Ehe kann nämlich sehr schwerwiegende Auswirkungen haben, zum Beispiel auf die Kinder oder schwangere Frauen. Mit dieser Auflösung per Zwang helfen wir niemandem.
Das Argument, dass die Gerichte zu wenig solcher Minderjährigenheiraten auflösen, weil sie die Betroffenen nicht richtig befragen oder das Gefühl haben, es besser zu wissen, hören wir sehr wohl. Dieses Problem sollte aber nicht so gelöst werden, dass man die Interessenabwägung einfach streicht.
Es ist ganz klar, das Gericht muss alle nötigen Punkte berücksichtigen. Eine Schwangerschaft, ein grosser Altersunterschied können nicht Grund sein, die Ehe aufrechtzuerhalten. Jeder Fall muss individuell angegangen und beurteilt werden. Natürlich muss die betroffene Person selber aus freiem Willen an der Ehe festhalten wollen. Nur dann kann ausnahmsweise überhaupt die Gültigkeit der Ehe festgestellt werden. Dieser Wille wurde nun, wie schon erwähnt, vom Ständerat explizit aufgenommen. Diese Ausnahme gilt nie für Zwangsheiraten. Das Gericht muss hier also sehr sorgfältig vorgehen. Bestehen zudem die geringsten Zweifel, dann ist die Ehe für ungültig zu erklären.
Diese Gesetzesänderung soll Signalwirkung haben. Die Schweiz duldet keine Zwangsehen, besonders nicht bei Minderjährigen. Trotzdem ist eine differenzierte Sichtweise wichtig. Deshalb ist die Möglichkeit der Einzelfallprüfung sinnvoll. Die Aufrechterhaltung soll aber, wie schon heute, die Ausnahme und nicht die Regel sein.
Ich bitte Sie im Namen der Minderheit und im Namen der FDP-Liberalen Fraktion, der Minderheit von Falkenstein zu folgen.
Bally Maya · Mit-F · Consiglio nazionale · Argovia · Il Gruppo del Centro. Alleanza del Centro. PEV.
An der Haltung der Mitte-Fraktion hat sich nichts geändert. Wir stehen ganz klar für die Ablehnung von Minderjährigenheiraten. Wir sind aber, wie vorhin erwähnt, bei Artikel 105a Absatz 2 für den Antrag der Minderheit von Falkenstein. Wir haben Ihnen schon mitgeteilt, dass es eine äusserst schwierige Abwägung war. Aber die Argumente, die Sie jetzt soeben gehört haben, haben uns überzeugt.
Es geht um 16- bis 18-Jährige, dessen müssen wir uns voll bewusst sein; es geht nicht um Personen unter 16 Jahren. Diese Ausnahme, diese Interessenabwägung gilt nur für Personen zwischen 16 und 18 Jahren, weil es auch in Europa Länder gibt, in denen man bereits ab 16 Jahren heiraten kann - das haben Sie alles schon gehört - oder wo eine solche Heirat mit einer Spezialbewilligung gültig ist. Es liegt nicht an uns, eine solche Ehe automatisch als ungültig zu erklären. Von dem her sind wir sehr einverstanden mit der Ergänzung des Ständerates. Es geht also nicht nur um die Interessenabwägung durch ein Gericht, sondern es wird explizit auch noch die Äusserung des freien Willens erwähnt. Es wurde uns grundsätzlich bestätigt, dass das sowieso gängige Praxis ist. Aber wir erachten es dennoch als wichtig, diesen Zusatz des Ständerates anzunehmen.
Für mich ist es etwas schwierig, zu verstehen, warum die Mehrheit immer noch gegen diese Interessenabwägung bei Personen ab 16 Jahren ist, wenn jetzt auch zusätzlich explizit die Äusserung des freien Willens erwähnt ist und verlangt wird. Wir erachten dies als sehr guten Vorschlag und werden den Ständerat diesbezüglich unterstützen. Ich bitte Sie, dies auch zu tun. Es ist sehr wichtig, die Minderjährigenehen abzulehnen, die Minderjährigenehen zu bekämpfen. Bei Personen von 16 bis 18 Jahren sollen aber explizit eine Interessenabwägung und die Äusserung des freien Willens möglich sein, geprüft durch ein Gericht. Es macht keinen Sinn, Ehen für ungültig zu erklären, die einen Monat später dann wieder geschlossen werden.
Nussbaumer Eric · P-M · Consiglio nazionale · Basilea-Campagna · Gruppo socialista
Präsident (Nussbaumer Eric, Präsident): Die Grüne Fraktion unterstützt den Antrag der Mehrheit.
Jaccoud Jessica · Mit-F · Consiglio nazionale · Vaud · Gruppo socialista
Comme vous le savez, nous devons aujourd'hui trancher une divergence entre la version adoptée par notre conseil en début de session et celle adoptée par le Conseil des Etats. L'objet de cette divergence porte sur des cas très particuliers, puisqu'il s'agit des cas de mariages conclus avec une personne mineure à l'étranger, alors qu'aucun des deux époux n'avait, au moment du mariage, de lien avec la Suisse.
Imaginons que ces époux s'installent ensuite en Suisse après leur mariage. Selon le projet initial du Conseil fédéral, il était possible, pour le juge, de maintenir ce mariage, c'est-à-dire de ne pas l'annuler, lorsque l'intérêt prépondérant du mineur le commande. Selon le Conseil fédéral, il existerait donc des cas dans lesquels le mineur serait mieux protégé et mieux considéré si l'on maintenait son mariage.
Le Conseil des Etats a validé cette version du projet au premier vote. Ce n'est cependant pas notre cas, puisque notre conseil a considéré que l'annulation devait être prononcée de manière automatique sans que le juge ne puisse maintenir le mariage sur la base de cette pesée des intérêts. L'objectif poursuivi était alors clair: aucun mariage conclu avec un mineur à l'étranger, quelles que soient les circonstances et les constellations, ne peut être toléré en Suisse tant que l'un des époux est encore mineur.
La Suisse doit poursuivre ses efforts dans la lutte contre ce qui constitue une atteinte aux droits humains. De retour au Conseil des Etats, le projet a subi une nouvelle modification. La chambre estime toujours nécessaire de pouvoir maintenir le mariage conclu avec un mineur en Suisse sur la base d'une pesée des intérêts et - cela est nouveau - si cela correspond à la libre volonté de l'époux mineur.
Dans ce contexte, le groupe socialiste vous invite à maintenir notre position validée il y a dix jours. La version du Conseil des Etats ne nous convainc pas. L'expérience a en effet montré qu'en raison de la pression exercée par les familles, il n'est guère possible, en ayant moins de 18 ans, de pouvoir s'exprimer librement devant un tribunal lorsque l'on a été marié quand on était encore mineur et qu'on l'est toujours. Les chiffres le montrent, puisqu'entre 2013 et 2017, 226 mariages de mineurs ont été examinés à la demande de la Confédération, 12 ont abouti devant le tribunal et seulement 2 ont été annulés.
Même s'il existe, dans le monde, des endroits où l'on peut se marier légalement entre 16 et 18 ans, voire à moins de 16 ans, la Suisse ne saurait en aucun cas admettre que de telles situations perdurent sur son sol tant que les époux sont encore mineurs. Trop de mariages sont maintenus sous prétexte d'agir pour le bien de la personne mineure; cela doit cesser.
Sur la base de ce qui précède, le groupe socialiste vous invite à valider le projet selon la version de notre conseil et à rejeter la proposition de minorité.
Nussbaumer Eric · P-M · Consiglio nazionale · Basilea-Campagna · Gruppo socialista
Präsident (Nussbaumer Eric, Präsident): Die SVP-Fraktion unterstützt den Antrag der Mehrheit.
Flach Beat · Mit-M · Consiglio nazionale · Argovia · Gruppo verde liberale
Wir sind in diesem Geschäft bei der letzten Differenz. Vielleicht ist es gut, wenn wir uns überlegen, woher wir gekommen sind. Was war der Anlass dafür? Der Anlass für diese Gesetzesänderung lag in den "Sommerferienhochzeiten", die für minderjährige Mädchen aus der Schweiz veranstaltet wurden, insbesondere für solche, die irgendwo im Ausland zum allergrössten Teil gegen ihren Willen verheiratet wurden.
Nun sind wir quasi in der Endphase. Wir haben eine gute Vorlage erarbeitet, die es ermöglicht, auch solche Ehen durch das Gericht für ungültig erklären zu lassen, und zwar bis zur Erreichung des 25. Altersjahres. Wir haben einen Automatismus hergestellt, im Sinne einer Bestimmung, die sagt, dass die Ehe grundsätzlich ungültig ist, wenn die Behörde feststellt, dass einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschliessung minderjährig war.
Nun gehen wir in die Richtung von Finessen, die dann das Ende dieser Abwägungen bilden, die wir vornehmen müssen. Dabei merken wir, dass es halt eben auch Fälle gibt, die nicht ganz so klar sind und in welchen vor allen Dingen nichts gegen den Willen der Beteiligten geschieht, sodass der Staat dann eingreifen müsste.
Also stellen Sie sich jetzt beispielsweise vor, es gebe ein Ehepaar aus Schottland. Schottland liegt in Europa, wie Sie wissen. Da kann man offenbar mit 16 Jahren heiraten. Stellen Sie sich also vor, dieses Ehepaar kommt in die Schweiz, und irgendwann merkt irgendeine Behörde vor Erreichung des 25. Altersjahres eines dieser Verheirateten, dass diese Person noch nicht mündig war, als sie heiratete. Nun müsste überprüft werden, ob diese Ehe zwangsweise geschieden werden muss oder nicht.
Es gibt hier eben Fälle, in welchen eine Güterabwägung sinnvoll ist. Es ist dann richtig, dass der Sachverhalt entsprechend durch das Gericht berücksichtigt wird, nämlich dann, wenn es gar kein Interesse gibt, also weder aus Sicht des Ordre public unseres Rechtsstaates noch aus Sicht der Betroffenen oder aus Sicht anderer Beteiligter. In einem solchen Fall braucht es diese Güterabwägung. Diese ist dann eben durch das Gericht vorzunehmen, das ist auch wichtig. Es ist nicht eine Administrativbehörde, irgendein Personenstandsregisterführer oder so, die das dann bestimmt, sondern es ist ein Gericht.
Wenn Sie jetzt hier der Mehrheit folgen, schaffen Sie auch für die Fälle, in denen wirklich hochgradig umstritten ist, ob eine Zwangsscheidung notwendig ist oder nicht, quasi einen Automatismus. Bedenken Sie auch: Das ist dann nicht das Ende des Verfahrens. Die Beteiligten können selbstverständlich gegen dieses Urteil vorgehen und sagen: Nein, wir wollen verheiratet bleiben, wir haben rechtsgültig in Schottland oder sonst wo geheiratet, wir sind jetzt zusammen - vielleicht gibt es sogar Kinder -, und wir wollen auch zusammenbleiben, wir haben gar keine Absicht, uns scheiden zu lassen. Sie müssen dann ins Rechtsverfahren gegen das Gerichtsurteil einsteigen und sagen: "Nein, wir wollen das nicht." Darum ist es wichtig, dass eine vollumfängliche und vertiefte Prüfung durch das Gericht möglich ist und - so, wie es der Ständerat in einem Vermittlungsvorschlag beschlossen hat - vom Gericht eine Güterabwägung vorgenommen werden kann.
Ich bitte Sie, dem Ständerat zu folgen, dann haben wir ein gutes Gesetz zum Schutz von Minderjährigen vor Zwangsheiraten verabschiedet, und das würde denen, die es brauchen, tatsächlich entgegenkommen. In den Fällen, in denen es eben nicht notwendig ist, dass der Staat eingreift und eine Ehe scheidet, würde der Antrag der Minderheit automatisch das Recht und die Interessen der Betroffenen besser berücksichtigen.
Jans Beat · BR-M · Consiglio federale · Basilea-Città
Vorweg: Es geht hier nicht darum, über eine Interessenabwägung Zwangsheiraten zu legitimieren. Nein, es geht hier darum, über eine Interessenabwägung Zwangsscheidungen zu vermeiden. Der Ständerat möchte diese Interessenabwägung in Artikel 105a Absatz 2 Ziffer 1 E-ZGB im Unterschied zur Mehrheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen und Ihrem Rat beibehalten. Er hat die Bestimmung aber noch ergänzt, wonach die ausnahmsweise Weiterführung der Ehe neben den überwiegenden Interessen auch ausdrücklich dem freien Willen des betroffenen Ehegatten entsprechen soll.
Bei dieser einzigen und verbleibenden Differenz geht es um die Frage, wie mit Ehen umzugehen ist, bei denen die betroffenen Personen im Zeitpunkt der Beurteilung zwischen 16 und 18 Jahre alt sind, unabhängig vom Alter im Zeitpunkt der Heirat. Der Bundesrat möchte wie der Ständerat an der Interessenabwägung festhalten. Auch in dieser minimal angepassten Fassung des Ständerates ist eine Interessenabwägung zentral, weil Minderjährigenheiraten in ganz unterschiedlichen Konstellationen auftreten können. In vielen Ländern, darunter Nachbarstaaten, können sie gültig geschlossen werden. Dabei gibt es in Ausnahmefällen Konstellationen, in denen es eben schlicht unverhältnismässig wäre, eine solche Ehe in der Schweiz stets und ausnahmslos für ungültig zu erklären.
Es geht hier um Fälle, bei denen der Wille der betroffenen minderjährigen Personen offensichtlich ist, diese fast volljährig sind und bei denen nichts gegen die Heirat und den Fortbestand der Ehe spricht. Auch verschiedene internationale Abkommen, darunter das Freizügigkeitsabkommen, verbieten einen Automatismus; die konkreten Umstände sollen im Einzelfall berücksichtigt werden. Bei der Interessenabwägung muss das Gericht sämtliche Umstände des konkreten Falles sorgfältig abwägen. Dabei dürfen eine Schwangerschaft oder bereits vorhandene Kinder für eine Aufrechterhaltung der Ehe nie alleine ausschlaggebend sein. Auch im Fall, dass Kinder da sind, muss eine Ehe aufgelöst werden können. Eine Interessenabwägung soll aber vorgenommen werden, wenn diese Eltern wirklich zusammen sein wollen und wenn man die Familien wirklich nicht auseinanderreissen, wenn man die Kinder nicht von den Eltern wegreissen will. Nur um diese Interessenabwägung geht es; sie soll beibehalten werden.
Wenn es um eine Zwangsheirat geht - das möchte ich noch einmal klar sagen -, dann findet nie eine Interessenabwägung statt. Auch bei "Sommerferienheiraten", wenn also jemand, der in der Schweiz lebt, im Ausland minderjährig heiratet, findet nie eine Interessenabwägung statt. Diese Ehen werden immer aufgelöst.
Die Ergänzung gemäss dem Beschluss des Ständerates ist aus Sicht des Bundesrates zwar eigentlich nicht nötig. Da sie aber eine Präzisierung genau dessen, was gemeint ist, darstellt, unterstützt sie der Bundesrat.
Aus all diesen Gründen bitte ich Sie, auf Ihren Entscheid zurückzukommen, dem Ständerat zu folgen und damit auf die Streichung der Interessenabwägung zu verzichten.
Tuena Mauro · Mit-M · Consiglio nazionale · Zurigo · Gruppo dell'Unione democratica di Centro
Herr Bundesrat, Sie haben gesagt, es gebe Gründe, um eine Ehe von 16- bis 18-Jährigen nicht aufzulösen - wir wollen ja, dass diese zwingend aufgelöst werden. Sie haben die Gründe aber nicht ausgeführt. Können Sie mir Gründe nennen?
Jans Beat · BR-M · Consiglio federale · Basilea-Città
Nochmals: In der Schweiz kann man nicht minderjährig heiraten. Das ist ja sowieso verboten. Aber jetzt gibt es Menschen, die zuwandern, zum Beispiel aus Österreich oder aus Italien oder aus Schottland. Dort ist es erlaubt, minderjährig, ab 16 Jahren, zu heiraten. Jetzt kommt ein so verheiratetes Paar in die Schweiz, und dann ist die Frage, wenn unsere Behörde das merkt: Muss man sie zwingend scheiden, auch wenn sie das nicht wollen? Sie wollen zusammenbleiben, vielleicht wegen den Kindern. Sie wollen eigentlich immer zusammenbleiben. Das ist ja die Idee, sie sind verheiratet und wollen das bleiben. Die Gründe, warum sie das wollen, sind eigentlich egal.
Im Ständerat wurde ein ganz interessantes Beispiel gebracht für Fälle, in denen das wirklich festgestellt wird: Die Behörden sehen in den Dokumenten, dass da jemand bei der Heirat minderjährig war. Jetzt müssen sie geschieden werden. Das ist quasi zwingend der Fall. Wird sich das Gericht dann um diesen Fall kümmern? So ein Scheidungsverfahren mit allem, was dazugehört, die Frage der Kinder und so weiter, ist ja sehr aufwendig. Wird sich das Gericht darum kümmern? Die Antwort ist: Nein, unsere Gerichte tun das nicht, weil sie überlastet sind - sie haben anderes zu tun als das - und weil es auch nichts bringt. Denn wenn ein solches Paar wirklich zusammenbleiben will, dann wird es mit 18 - und das ist dann schon bald, maximal in einem Jahr - wahrscheinlich wieder heiraten. Eine Scheidung bringt nichts. Deshalb ist diese Interessenabwägung - wirklich in den Ausnahmen, in denen es nie um eine Zwangsheirat geht - durchaus sinnvoll.
Wyssmann Rémy · Mit-M · Consiglio nazionale · Soletta · Gruppo dell'Unione democratica di Centro
Herr Bundesrat, Sie haben gesagt, dass im Freizügigkeitsabkommen eine Norm enthalten ist, die uns verbietet, einen solchen Automatismus einzuführen. Ich habe diese Norm nicht gefunden. Können Sie mir vielleicht sagen, wo sich diese befindet?
Jans Beat · BR-M · Consiglio federale · Basilea-Città
Sie meinen wahrscheinlich den konkreten Vertragsbestandteil. Ich kann Ihnen das gerne nachliefern.
Arslan Sibel · Mit-F · Consiglio nazionale · Basilea-Città · Gruppo dei Verdi
Heute diskutieren wir erneut über die Änderung des Zivilgesetzbuches, und zwar betreffend Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten.
Ein Rückblick auf die Historie: In Erfüllung meines Postulates 16.3897, "Evaluation der Revision des Zivilgesetzbuches vom 15. Juni 2012 (Zwangsheiraten)", hat der Bundesrat die Bestimmungen, die mit dem Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten im ZGB eingeführt wurden, einer Evaluation unterzogen. Dabei kam er zum Schluss, dass Handlungsbedarf im Bereich des Eheungültigkeitsgrundes aufgrund von Minderjährigkeit besteht und dass der Schutz und die Unterstützung für die Betroffenen weiter verbessert werden sollten.
Der Bundesrat schlug vor, dass Minderjährigenehen künftig bis zum 25. Geburtstag für ungültig erklärt werden können sollen. Konkret sollen Ehen, bei denen eine Ehegattin oder ein Ehegatte zum Beurteilungszeitpunkt unter 16 Jahre alt ist, in keinem Fall anerkannt werden. Zudem sollen Minderjährigenheiraten in der Schweiz nicht anerkannt werden, wenn eine Ehegattin oder ein Ehegatte zum Zeitpunkt des Eheschlusses den Wohnsitz in der Schweiz hatte. Diese Regelung zielt insbesondere darauf ab, sogenannte Sommerferienheiraten zu verhindern. Diese Anträge wurden bereits angenommen, was sehr, sehr erfreulich ist.
Heute diskutieren wir über die einzige verbliebene Differenz zum Ständerat, nämlich die Interessenabwägung bei Minderjährigenheiraten gemäss Artikel 105a Absatz 2 Ziffern 1 und 2 ZGB und Artikel 9a Absatz 2 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare. Worum geht es bei dieser Interessenabwägung? Wenn eine Person zum Zeitpunkt der Beurteilung noch minderjährig ist, soll die Ehe fortgeführt werden können, sofern dies dem überwiegenden Interesse der Betroffenen entspricht. Ist die Person jedoch zwischen 18 und 25 Jahre alt, so muss sie aus freiem Willen erklären, dass sie an der Ehe festhalten möchte.
Der Bundesrat sowie der Ständerat begründen die Interessenabwägung damit, dass es Länder und Staaten gibt, in denen das Ehemündigkeitsalter niedriger ist als in der Schweiz, beispielsweise in Schottland, Italien, Österreich und auch in den meisten US-amerikanischen Bundesstaaten. Der Richter soll also abwägen, ob es im überwiegenden Interesse des oder der Minderjährigen ist, dass diese Ehe fortbesteht.
Der Ständerat hat jedoch mit Beschluss vom 29. Mai 2024 eine Ergänzung vorgenommen: Es muss neu nicht nur eine Interessenabwägung durchgeführt werden, sondern der Richter muss im Rahmen dieser Abwägung auch klar feststellen, ob die Ehe aus freiem Willen eingegangen wurde und weiterhin aus freiem Willen besteht.
Ihre Kommission für Rechtsfragen hat diese Differenz gestern erneut diskutiert. Die Mehrheit ist der Meinung, dass die Interessenabwägung die Wirkung der vorgeschlagenen Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten schwächt. Sie möchte im Vergleich zum Ständerat und zum Bundesrat die Interessenabwägung nach richterlichem Ermessen nach wie vor ausschliessen. Auch Fachorganisationen haben sich in der Vernehmlassung gegen die Beibehaltung der Interessenabwägung ausgesprochen. Deshalb möchte Ihre Kommission für Rechtsfragen mit 16 zu 5 Stimmen bei 2 Enthaltungen am Beschluss des Nationalrates festhalten. Eine Minderheit - Sie haben es gehört - möchte dem Ständerat folgen.
Ich bitte Sie im Namen der Mehrheit der Kommission, dieser Position zu folgen und am Beschluss des Nationalrates festzuhalten.
Addor Jean-Luc · Mit-M · Consiglio nazionale · Vallese · Gruppo dell'Unione democratica di Centro
Comme cela a déjà été relevé, nous en sommes à la phase terminale, ou presque, du traitement des divergences avec le Conseil des Etats. Il y a déjà un élément qui est acquis dans ce processus de révision législative: on ne tolère pas les mariages dits de vacances.
Il n'y a plus qu'une seule divergence avec le Conseil des Etats: la question de la pesée des intérêts qui devrait pouvoir intervenir. Est-ce qu'elle doit intervenir seulement lorsque l'enfant qui s'est marié est devenu majeur? Ou est-ce que cette pesée des intérêts doit également pouvoir intervenir - c'est l'opinion de la minorité, du Conseil fédéral et du Conseil des Etats - lorsque l'enfant est encore mineur?
Une des porte-paroles de groupe a dit qu'il était difficile de comprendre pourquoi la majorité s'obstinait à vouloir empêcher cette pesée des intérêts lorsque l'enfant est encore mineur. Mais la question est assez simple: la question n'est pas juste de faire comme certains pays, mais de savoir si c'est juste de faire comme cela, sachant que les cas dont on parle sont souvent des cas dans lesquels les familles exercent une forte pression sur ces mineurs. Alors, même dans ces cas, avec la modification du libellé de la disposition qui est ressortie du Conseil des Etats, la question est de savoir si un juge réussira vraiment à déterminer ce qu'est la libre volonté de ce mineur. Pour la majorité de la commission, la réponse est non, c'est trop risqué; finalement le risque est trop grand d'avaliser cette pression familiale émanant des parents. On voit assez bien de quel type de mariage il s'agit.
Ce ne sont pas toujours des Suisses; on va dire cela ainsi.
J'aimerais juste encore aborder une question particulière, qui a été évoquée - je crois - au Conseil des Etats. Certains s'inquiètent de ce qui pourrait se passer si, dans le cadre de ces mariages - on parle donc, je le répète, de mineurs toujours mineurs au moment où l'on voudrait faire cette pesée des intérêts - un enfant ou plusieurs enfants étaient nés. Que se passerait-il? Tout à coup, trouverait-on des questions sans réponse ou qui ne seraient pas réglées en ce qui concerne la filiation, l'entretien ou les présomptions de paternité? Le code civil, à l'article 109 alinéa 2, donne une réponse qui, à notre avis, est très claire: la disposition renvoie aux règles en vigueur en cas de divorce, et l'on peut donc déduire que le juge, à ce moment, devra bel et bien régler tout ce qui concerne la filiation et l'entretien de l'enfant ou des enfants.
A l'alinéa 3 de cette disposition, il est indiqué que la présomption de paternité tombe, mais seulement dans un cas tout à fait particulier: lorsque l'on a cherché à éluder les dispositions sur l'admission et le séjour des étrangers. Or, nous ne sommes pas dans ce cas de figure. Cela signifie par conséquent que les présomptions de paternité en cas d'annulation de ce type de mariage subsisteront bel et bien.
La solution que vous propose, par 16 voix contre 5 et 2 abstentions, la majorité ne pose donc pas de problème majeur. Elle renforce simplement ou, on peut exprimer cela d'une autre manière, n'affaiblit pas la protection des mineurs.
Votazione
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 125 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 64 Stimmen
(1 Enthaltung)
Nussbaumer Eric · P-M · Consiglio nazionale · Basilea-Campagna · Gruppo socialista
Präsident (Nussbaumer Eric, Präsident): Das Geschäft geht an den Ständerat zurück.