22.4193
Höhere Gewichtung des Schutzes der Zivilbevölkerung in bewaffneten Konflikten bei der Ausfuhr von Schutzmaterialien
Herzog Eva · P-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Antrag der Mehrheit
Ablehnung der Motion
Antrag der Minderheit
(Roth Franziska, Binder, Gmür-Schönenberger, Juillard)
Annahme der Motion
Proposition de la majorité
Rejeter la motion
Proposition de la minorité
(Roth Franziska, Binder, Gmür-Schönenberger, Juillard)
Adopter la motion
Präsidentin (Herzog Eva, Präsidentin): Sie haben einen schriftlichen Bericht der Kommission erhalten. Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Wicki Hans · Mit-M · Ständerat · Nidwalden · FDP-Liberale Fraktion
Wir sprechen hier von einer Motion mit einer grossen aussenpolitischen Tragweite. Denn wir bewegen uns entlang der Grundsatzfrage, was der Kerngehalt der Neutralität darstellt und wie diese auszulegen ist.
Die Motion fordert den Bundesrat auf, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit der Schutz der Zivilbevölkerung in bewaffneten Konflikten beim Export von Schutzmaterialien höher gewichtet wird als eine allfällige Verletzung des Gleichbehandlungsgebots der Konfliktparteien im Kontext des Neutralitätsrechts.
Aus Sicht der Mehrheit Ihrer Kommission gilt es, hier einige wesentliche Punkte festzuhalten. Das Gleichbehandlungsgebot bildet den Kerngehalt der Neutralität gemäss dem Haager Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs. Dieses sieht vor, dass neutrale Staaten bei der Lieferung und dem Transit von kriegsrelevanten Gütern beide Parteien gleich zu behandeln haben. Da sich die Schweiz den Sanktionen gegen Russland anschloss, indem unter anderem kein Kriegsmaterial dorthin geliefert wird, muss dies somit auch für die Ukraine gelten.
In der Kommission wurde darüber diskutiert, ob eine solche Bestimmung allenfalls in Konflikt mit Verpflichtungen aus der UNO-Charta geraten könnte. Dieser Aspekt war auch anlässlich der Erstberatung im Nationalrat thematisiert worden. Dies ist zwar im Grundsatz nicht ausgeschlossen, für den vorliegenden Fall allerdings nicht unmittelbar relevant, da es zum Ukraine-Konflikt keine verbindliche UNO-Resolution gibt. Aus neutralitätsrechtlicher Sicht gilt daher für uns das Gleichbehandlungsgebot aus der Haager Konvention.
Doch gilt es zugleich zu differenzieren. Denn natürlich ist nicht jede Ausfuhr davon betroffen. Ein explizites Ausfuhrverbot besteht für Kriegsmaterial und besondere militärische Güter. Dazu gehören auch beispielsweise Schutzwesten, wenn sie explizit für den militärischen Gebrauch angefertigt wurden, d. h., wenn sie nach militärischen Spezifikationen erstellt wurden. Denn solche Güter werden, basierend auf der Wassenaar-Vereinbarung, als Militärgüter erfasst und unterliegen damit den internationalen Exportkontrollvereinbarungen. Entsprechend besteht bei solchen rechtlich kein Spielraum. Anders sieht es hingegen bei den Dual-Use-Gütern aus, d. h. bei Gütern, die zivil oder militärisch gebraucht werden können. Diese fallen unter das Gleichbehandlungsgebot, wenn sie für militärische Endverbraucher bestimmt sind. Bei ziviler Nutzung unterliegt die Ausfuhr hingegen bloss einer Bewilligungspflicht. Hier besteht also Spielraum.
Dazu konnte in der Kommission aufgezeigt werden, dass der Bundesrat die humanitären Aktivitäten berücksichtigt. Immerhin hat er auch in der Ukraine-Verordnung Ausnahmen für humanitäre Zwecke verankert. Gestützt darauf wurden entsprechend etwa Ausfuhrgesuche für Minenräumgeräte genehmigt. In Bezug auf Schutzwesten für den zivilen Gebrauch ist hingegen schlicht und ergreifend einfach noch kein Gesuch eingegangen. Schliesslich fallen auch Hilfsgüter wie Medikamente, Zelte, Matratzen, Decken usw. selbstverständlich nicht unter die Ausfuhrrestriktionen, d. h., diese können frei in die Ukraine exportiert werden - dies zur Ausgangslage.
Ich erlaube mir, noch auf einen spezifischen Punkt einzugehen, der im Rahmen der Beratungen diskutiert wurde. Die Minderheit betont, dass vorliegend ein Aggressor ein Nachbarland bedrohe und dieses bloss sein Selbstverteidigungsrecht wahrnehme. Das ist richtig. Allerdings ist damit das Gleichbehandlungsgebot nicht ausgehebelt. Denn der Überfall durch einen Aggressor dürfte gegenwärtig bei internationalen bewaffneten Konflikten sogar der Regelfall sein. Früher gab es noch ein Recht auf Krieg, das Ius ad Bellum; dieses ist heute zu Recht völkerrechtlich verpönt. Entsprechend sind gegenwärtig nur wenige andere Konstellationen denkbar als jene, in der ein Aggressor ein anderes Land überfällt. Dies ist also quasi der Normalfall und hebelt das Gleichbehandlungsgebot eben nicht aus. Wir müssen akzeptieren, dass der Status als neutraler Staat Verpflichtungen mit sich bringt, die von einem moralischen Standpunkt aus unbefriedigend sind. Neutral ist man nun einmal nicht nur in Friedenszeiten, sondern auch oder, besser gesagt, gerade in Kriegszeiten. Diese Problematik ist auch für die Kommissionsmehrheit nachvollziehbar.
Allerdings ist hier der falsche Ort, um die Neutralitätsfrage grundsätzlich zu diskutieren. Die Aufgabe der Neutralität ist eine Frage, die nicht in diesem Rat, sondern vom Volk entschieden werden müsste. Solange sich die Schweiz jedenfalls als neutrales Land definiert, müssen wir auch die rechtlichen Konsequenzen akzeptieren, die sich daraus ergeben. Und die minimalste Auslegung der Neutralität lautet nun einmal, dass in Bezug auf kriegsrelevante Güter keine Partei unterstützt werden darf.
Immerhin durften wir feststellen, dass der Bundesrat seinen Spielraum zugunsten von humanitären Aktivitäten bereits heute nutzt. Weitere Massnahmen, wie sie die Motion fordert, würden hingegen die Verpflichtungen der Schweiz als neutraler Staat aushebeln. Dies hätte weitreichende Folgen, die an einer anderen Stelle grundsätzlich diskutiert werden müssten.
Aus diesem Grund beantragt Ihnen unsere Kommission mit 8 zu 4 Stimmen, die Motion abzulehnen.
Roth Franziska · Mit-F · Ständerat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion
Ich ersuche Sie im Namen der Minderheit Ihrer Kommission, der Motion zuzustimmen, wie das schon der Nationalrat getan hat, und so die Ausfuhr von Schutzmaterialien an die Ukraine zu ermöglichen.
Selten habe ich aus allen Lagern so viele Zuschriften erhalten, die Unverständnis ausdrückten, nachdem der Bundesrat die Lieferung von Schutzwesten zugunsten der ukrainischen Zivilbevölkerung verweigert hatte. Auf einen Artikel in der "Sonntags-Zeitung" gab es über 170 Kommentare, und die Schreibenden äusserten fast ausschliesslich Unverständnis für den Entscheid des Bundesrates. Immerhin ist der Schutz der Zivilbevölkerung in bewaffneten Konflikten seit der Erarbeitung der Genfer Konvention ein Grundpfeiler unserer schweizerischen Aussenpolitik. Die wenigsten aus dem Inland oder gar dem Ausland können zudem nachvollziehen, weshalb die Schweiz zwar den russischen Vollangriff auf die Ukraine zu Recht regelmässig auf Schärfste verurteilt, der russischen Aggression aber in die Hände spielt, indem sie der ukrainischen Zivilbevölkerung Schutzwesten vorenthält.
Die Sache wird nicht besser, wenn wir uns mit den rechtlichen Einzelheiten befassen. Anders als teilweise in den Medien dargestellt, hat der Export von kriegsrelevantem Material, das - wie Schutzwesten - nicht unmittelbar für Kampfhandlungen eingesetzt wird, nichts mit dem Kriegsmaterialgesetz zu tun. Vielmehr gelten Schutzwesten als besondere militärische Güter, deren Ausfuhr in Anhang 3 der Güterkontrollverordnung geregelt ist. Nach den Regeln des Güterkontrollgesetzes und des Embargogesetzes, das der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine zugrunde liegt, darf der Bundesrat die Ausfuhr von besonderen militärischen Gütern aber nur verbieten, wenn die UNO oder die EU internationale Sanktionen gegen dieses Land anordnen. Das führt zur schwer nachvollziehbaren Situation, dass der Bundesrat ausser dem Notrecht gemäss Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung keine Rechtsgrundlage hat, um den Export von besonderen militärischen Gütern an kriegführende Staaten wie die Türkei, Saudi-Arabien, Äthiopien oder Eritrea zu verbieten, weil die UNO oder die EU gegen diese Staaten bisher keine entsprechenden Sanktionen ausgesprochen haben. Aber ausgerechnet an die Ukraine verweigert der Bundesrat nun, gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung, die Ausfuhr von Schutzwesten für die Zivilbevölkerung.
Kein anderes Land dieser Welt hat den Angriffskrieg von Russland verurteilt und verweigert gleichzeitig die Lieferung von Schutzwesten an die Ukraine. Das ist aussenpolitisch nicht nachvollziehbar und für mich persönlich moralisch schwer erträglich. Man hat in vielen Fällen verschiedentlich gefordert, die Ausfuhr von besonderen militärischen Gütern an kriegführende oder menschenrechtsverletzende Staaten sei zu verbieten. Regelmässig hat der Bundesrat argumentiert, das sei rechtlich nicht möglich und würde gegen das Embargogesetz verstossen. Ausgerechnet im Fall der Ukraine zaubert der Bundesrat nun die Gleichbehandlungspflicht des Neutralen aus dem Hut, um Lieferungen von Schutzwesten an die ukrainische Zivilbevölkerung zu verbieten. Die identische Gleichbehandlungspflicht ist dem identischen Bundesrat aber in zahlreichen anderen Kriegen egal.
Die erratisch angerufene Gleichbehandlungspflicht im Falle der Ukraine ist wirklich nicht mehr nachvollziehbar. Für mich ist klar: Im Falle der russischen Aggression gegen die Ukraine macht die im Haager Recht verankerte Gleichbehandlungspflicht keinen Sinn. Wir können nicht die russische Aggression verurteilen und in der Ausfuhrpolitik das Opfer dieser Aggression gleich behandeln wie den Angreifer. Ich ersuche Sie deshalb wirklich, der nationalrätlichen Motion zuzustimmen und der ukrainischen Bevölkerung etwas mehr Schutz nicht länger zu verweigern.
Ein Wort noch dazu, dass kein Gesuch gestellt wird: Auch wenn jetzt kein Gesuch da ist, würde es der Schweiz, die sich sonst mit fast allem, was die Unterstützung der Ukraine betrifft, sehr schwer tut, gut anstehen, zu zeigen: Wir wären bereit, sobald ein Gesuch käme, und wir würden eurer Zivilbevölkerung die Schutzwesten dann liefern.
Ich danke Ihnen, wenn Sie der Motion zustimmen.
Gmür-Schönenberger Andrea · Mit-F · Ständerat · Luzern · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Wir liefern heute Minenräumgeräte in die Ukraine, um die Menschen nach einem Angriff zu schützen. Warum aber sind wir nicht bereit, sie mit Schutzwesten zu beliefern, damit sie sich präventiv schützen können? Wie absurd ist es, erst dann zu helfen, wenn der Schaden angerichtet ist?
Warum liess der Bund nach der Annexion der Krim im Jahr 2014 die Ausfuhr von mit Tarnfarbe bedrucktem Gewebe für Uniformen zu, obwohl davon ausgegangen werden musste, dass russische Soldaten solche Uniformen tragen würden? Warum war das neutralitätsrechtlich kein Problem? Warum wurde seitens Bund in den Jahren 2020 und 2021 die Ausfuhr von Schutzmaterial in die Vereinigten Arabischen Emirate bewilligt, obwohl diese in den Jemen-Krieg involviert waren? Warum war das neutralitätsrechtlich kein Problem? Warum konnte noch vor zehn Jahren der Personenschutz des russischen Präsidenten hundert Pistolen beschaffen, die heute in der Ukraine im Einsatz sind? Warum war das neutralitätsrechtlich kein Problem?
Warum sind wir jetzt heute plötzlich päpstlicher als der Papst? Warum unterteilen wir die Schutzwesten in unserer Gesetzgebung in Dual-Use-Güter und besondere militärische Güter, wobei die einen Westen geringeren Schutz bieten als die anderen? Warum darf man Dual-Use-Schutzwesten liefern, aber Schutzwesten, als besondere militärische Güter bezeichnet, nicht? Wo im Neutralitätsrecht steht, dass diese Unterscheidung gemacht werden muss?
Wir betreiben hier nun wirklich Haarspalterei. Wir sollten endlich damit aufhören. Wir haben einen klaren Aggressor. Wir haben ihn auch benannt. Unsere Neutralität muss im Dienste des Völkerrechtes und der Rechtsstaatlichkeit stehen.
Ich bitte Sie, die Minderheit zu unterstützen und die Motion anzunehmen.
Binder-Keller Marianne · Mit-F · Ständerat · Aargau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ja, die Schweiz ist ein neutrales Land, so, wie ich Neutralität verstehe: Wir greifen niemanden an, verteidigen uns jedoch bei einem Angriff. Wenn das weltweit so befolgt würde, glaube ich, dass damit selbst die Konzepte von Gandhi übertroffen würden.
Aber bei der Auslegung des Neutralitätsrechts können wir doch nicht so unflexibel sein, zumal bei einem Angriffskrieg, der zunehmend auch unsere eigene Sicherheit betrifft. Wenn dieser Krieg eskaliert, sind wir ganz konkret betroffen, auch als neutrales Land. Neutralität schützt niemanden vor einem möglichen Einmarsch feindlicher Truppen, sie schützt niemanden vor einem Angriff, wie auch immer er gestaltet ist und woher er auch kommt, aus der Luft, vom Boden aus oder über die Cyberkriegsführung - was auch immer damit gemeint ist -, die man ja lange nicht einmal bemerkt. Ein Blick in die Geschichte würde helfen, da er zeigen würde, dass auch neutrale Staaten nicht verschont werden.
Ich bitte Sie, zu bedenken, dass es darum geht, Schutzwesten zu liefern, also Westen, die Kugeln abwehren können, die Geschosse abwehren können - eine Schutzweste ist keine Waffe. Diese Westen werden von der Zivilbevölkerung dringend gebraucht, beispielsweise bei der Begleitung von Transporten, beispielsweise bei der Instandhaltung der öffentlichen Infrastruktur, die ja, wie Sie wissen, täglich zerschossen wird, um Fluchtbewegungen auszulösen und die Bevölkerung zu zermürben, beispielsweise bei Katastropheneinsätzen. Schutzwesten dienen dazu, schwere Verletzungen, den Tod oder lebenslange Invalidität zu vermeiden.
Neutralität heisst nicht, Recht und Unrecht gleichzusetzen. Es versteht niemand, wenn wir nur solche Schutzwesten liefern, die zu wenig schützen. Gemäss einem äusserst komplexen Schreiben aus dem SECO dürfen wir nämlich Schutzwesten liefern, aber nur Schutzwesten mit einem tieferen Schutz bis Level IIIA, das sind weichballistische oder hartballistische Körperpanzer. Diese werden nicht nach militärischen Standards hergestellt. Schutzwesten, also weichballistische Körperpanzer, die nach militärischen Standards hergestellt werden, dürfen wir hingegen nicht liefern. Diese fallen unter die Kategorie der besonderen militärischen Güter. Doch was ist der Unterschied zwischen Level III und Level IIIA? Level III ist gegen Maschinen- und Sturmgewehrschüsse gedacht, Level IIIA gegen Schüsse aus Pistolen und Maschinenpistolen.
Das ist doch absurd! Wir wissen, wie die Russen Krieg führen - sie fragen die Zivilbevölkerung sicher nicht, welche Schutzwesten sie gerade tragen, und schiessen dann je nachdem mit einem Maschinengewehr oder einer Maschinenpistole. Um es zynisch auszudrücken, bedeutet Neutralität also gemäss dieser Auslegung des SECO, dass wir Schutzwesten dann als Waffen betrachten, wenn sie auch wirklich schützen, und zwar die Zivilbevölkerung. In diesem Fall liefern wir sie nicht.
Wir sind als Depositarstaat der Genfer Konventionen den Opfern und dem humanitären Völkerrecht verpflichtet. Ein Abseitsstehen kann klar so interpretiert werden, dass wir Partei für den Aggressor ergreifen. Wenn wir uns um den Ruf unseres Landes sorgen, indem wir sagen, wir seien angeblich nicht mehr neutral, wenn wir Zivilisten in einem völkerrechtswidrig angegriffenen Land schützen und sie mit Schutzwesten versorgen, verursachen wir, meine ich, eben genau ein Problem für unsere Reputation.
Ich bitte Sie, dem Antrag der Minderheit zuzustimmen. Damit schützen wir die existenziellen Menschenrechte, wir schützen Menschen vor schwersten Verletzungen. Ich finde nicht, dass wir dies der sogenannten Neutralität unterordnen sollten, sonst würden wir bezüglich Grundrechtsschutz doppelte Standards anwenden.
Juillard Charles · Mit-M · Ständerat · Jura · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Il y a la loi, il y a la morale et il y a nos valeurs. Je ne vais pas revenir sur tous les exemples qui ont été cités ici, mais ils sont assez édifiants sur ce que nous avons autorisé par le passé, dans des situations certes différentes, mais qui peuvent nous interpeller à la lumière de la volonté de refuser cette motion.
Que vise cette motion? Tout d'abord, j'aimerais rappeler qu'elle est issue d'une décision ou de plusieurs décisions du SECO de refuser l'exportation de matériel dit à double usage en direction de l'Ukraine, matériel pourtant destiné à équiper les autorités et les services d'intervention afin de protéger la population civile. Il faut donc bien considérer dans quel contexte elle a été déposée. On ne demande pas de changer la loi, on demande d'utiliser une marge de manoeuvre, une marge de manoeuvre que le Conseil fédéral reconnaît lui-même avoir déjà utilisée dans d'autres situations, mais pas dans celle-ci. Il faudra donc m'expliquer: on parle d'exporter du matériel de protection - des casques, des gilets de protection -, mais pas des armes. L'armée ukrainienne a, évidemment, besoin d'armement et de munitions, mais elle n'a pas besoin de casques ni de gilets de protection. Ce matériel dit à double usage servira donc certainement, comme c'est de toute façon convenu avec les entreprises qui pourraient les exporter, au but bien précis d'équiper les services de secours à la population.
Je vous invite vraiment à soutenir cette motion parce que, comme je l'ai dit tout à l'heure, il y a la loi, la morale et les valeurs. Venir en aide aux victimes civiles d'un conflit armé fait partie de nos obligations internationales et des valeurs que nous devons défendre et soutenir absolument, y compris dans la situation qui nous est proposée ici.
Pour ma part, j'accepterai cette motion.
Salzmann Werner · Mit-M · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
In der Schweizer Armee hat man nicht einmal für alle Soldatinnen und Soldaten Schutzwesten angeschafft, weil es dieses Parlament bei der Armeebotschaft 2018 oder 2019, wenn ich mich richtig erinnere, abgelehnt hat, alle Angehörigen der Armee damit auszurüsten. Für die Zivilbevölkerung verfügen wir nicht über Schutzwesten. Schutzwesten werden verwendet für Soldatinnen und Soldaten, wenn sie im Krieg sind, an der Front, oder wenn sie einen Wachauftrag haben, einen Ablösungsauftrag, damit sie vor feindlichem Feuer geschützt sind. Völkerrechtlich, nach Kriegsrecht ist es nämlich verboten, auf Zivilisten sowie Sanitäts- und zivile Transporte zu schiessen. Man greift nur die Armee an. Das muss man klar in den Raum stellen.
Jetzt zu Ihren Überlegungen: Ich kann nachvollziehen, dass Sie Mühe haben mit diesem Argument. Die Schützen schützen eben auch mit ihren Gewehren. Man könnte genauso gut auch Patriot-Systeme, Kampfflugzeuge oder Minen liefern, um die Zivilbevölkerung vor Luftangriffen, vor Panzerangriffen auf Städte zu schützen, indem man Minenfelder auslegt usw. Das ist genau die Linie, die auch die Schutzwesten überschreiten: Diese können für beides verwendet werden, militärisch und zivil, auch für Soldaten im Angriff. Sie sind primär für die Armee gedacht. Auch in der Schweiz werden sie dafür genutzt.
Sie können doch jetzt nicht mit einem solchen Vorstoss die Rechtsstaatlichkeit kaputt machen - wir haben vorhin über Rechtsstaatlichkeit gesprochen. Wir haben das Neutralitätsrecht und das Embargogesetz. Ändern Sie diese; machen Sie Vorstösse, um diese zu ändern. Aber machen Sie nicht einen Vorstoss, der diese Gesetze verletzt und die Rechtsstaatlichkeit bricht.
Aus diesem Grund bitte ich Sie, hier nicht zuzustimmen und die Neutralität und das Neutralitätsrecht nicht infrage zu stellen.
Parmelin Guy · BR-M · Bundesrat · Waadt
Avec l'entrée en vigueur des sanctions du 4 mars 2022, le Conseil fédéral avait décidé de reprendre, pour l'essentiel, les sanctions de l'Union européenne. La mise en oeuvre des sanctions s'est faite dans le respect de la neutralité et les activités humanitaires ont été prises en compte. Cette reprise des sanctions à l'encontre de la Russie a également eu des répercussions sur les exportations de biens vers l'Ukraine. En raison du caractère de conflit armé international des affrontements entre la Russie et l'Ukraine, le droit de la neutralité s'applique. Il découle du droit de la neutralité l'obligation pour la Suisse de respecter le principe de l'égalité de traitement vis-à-vis des parties au conflit lors de l'exportation et du transit de biens liés à la guerre. Les restrictions imposées à une partie au conflit doivent également être appliquées à l'autre partie au conflit. Selon la pratique suisse, cette obligation ne concerne que les biens qui servent directement et d'une manière militairement pertinente la capacité de combattre des parties. Pour le matériel de guerre et les biens militaires spécifiques, c'est-à-dire les biens conçus à des fins militaires, mais qui ne sont pas considérés comme du matériel de guerre, cette condition est remplie sans autre.
Depuis le début de la guerre, des demandes de livraison d'équipement de protection en Ukraine ont été adressées à la Suisse. Les gilets pare-balles et les casques fabriqués selon des spécifications militaires entrent dans la catégorie des biens militaires spécifiques que je viens de mentionner et sont soumis aux mesures internationales de contrôle des exportations de l'Arrangement de Wassenaar. Les demandes correspondantes de livraison à l'armée ukrainienne ont donc été rejetées.
En ce qui concerne les biens à double usage, c'est-à-dire les biens qui peuvent être utilisés à la fois à des fins civiles et militaires, le principe d'égalité de traitement doit être respecté si ces biens sont destinés à des fins militaires ou à des utilisateurs finaux militaires. Dans ce cas, leur exportation est interdite. Dans le cas contraire, ils sont soumis à autorisation. Aucune demande à ce sujet n'a toutefois été soumise à ce jour.
Dans le domaine des biens à double usage et des biens militaires spécifiques, le Conseil fédéral a adopté des exceptions aux interdictions de sanction prévues par l'ordonnance instituant des mesures en lien avec la situation en Ukraine. Des exceptions sont prévues pour le matériel de déminage, à condition que le matériel serve aux opérations de déminage qui sont exclusivement destinées à des fins humanitaires, c'est-à-dire en dehors du déminage militaire sur le champ de bataille. Deux demandes d'exportation à destination de l'Ukraine pour les appareils de déminage ont ainsi été approuvées.
D'autres exceptions existent pour l'exportation temporaire de vêtements de protection, y compris les gilets et casques pare-balles, par le personnel de l'Organisation des Nations Unies, de l'Union européenne et de la Confédération ainsi que les représentants des médias ou les agents humanitaires pour leur usage personnel.
La livraison de matériel d'aide humanitaire à la population ukrainienne ne pose, elle, pas de problème du point de vue de la neutralité.
Je peux donc résumer comme suit. Dans la mesure où il s'agit de matériel de protection destiné à être utilisé par l'armée ukrainienne sur le champ de bataille, les livraisons ont été refusées. En revanche, en ce qui concerne le matériel de protection à double usage destiné à être livré à la population civile ukrainienne, nous n'avons reçu à ce jour aucune demande d'exportation. Une telle demande serait pourtant susceptible d'être autorisée. Comme vous pouvez le constater, la présente motion répond à une préoccupation dont le Conseil fédéral a déjà tenu compte dans le cadre du droit en vigueur.
Le droit de la neutralité - cela a été dit une fois, je ne sais plus si c'est au Conseil national ou au Conseil des Etats - en temps de paix, est toujours très facile à appliquer. En temps de guerre, de conflits armés, c'est beaucoup plus délicat, et c'est ce que le Conseil fédéral essaye de faire en respectant au plus près ses engagements et les engagements internationaux auxquels il a souscrit, ainsi que le droit de la neutralité.
Pour toutes ces raisons, malgré le caractère émotionnel de la discussion, je vous prie de suivre le Conseil fédéral et de rejeter la motion.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für Annahme der Motion ... 17 Stimmen
Dagegen ... 24 Stimmen
(2 Enthaltungen)