23.4009
Estendere l'imprescrittibilità per gli abusi sessuali su minorenni
Caroni Andrea · P-M · Consiglio degli Stati · Appenzello Esterno · Gruppo liberale radicale
Antrag der Mehrheit
Ablehnung der Motion
Antrag der Minderheit
(Schwander, Poggia)
Annahme der Motion
Proposition de la majorité
Rejeter la motion
Proposition de la minorité
(Schwander, Poggia)
Adopter la motion
Präsident (Caroni Andrea, Präsident): Es liegt Ihnen ein schriftlicher Bericht der Kommission vor. Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Jositsch Daniel · Mit-M · Consiglio degli Stati · Zurigo · Gruppo socialista
Wir bleiben beim Thema Unverjährbarkeit. Wir sind hier in einem schwierigen Bereich, und zwar geht es um die Unverjährbarkeit von Sexualdelikten gegenüber Minderjährigen. Sie erinnern sich vielleicht: Das Thema geht zurück auf die Volksinitiative "für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern". Diese Volksinitiative fand eine Mehrheit, fand also Eingang in die Bundesverfassung und musste nachher umgesetzt werden. Unser Parlament - Nationalrat und Ständerat - musste dann entscheiden, wo die Altersgrenze festgesetzt werden soll.
Das Parlament hat damals verschiedene Grenzen diskutiert - zwölf Jahre, dreizehn Jahre, vierzehn Jahre - und hat sich dann auf zwölf Jahre festgelegt. Der Grund, warum man sich auf zwölf Jahre festgelegt hat, ist, dass man gesagt hat: Rein biologisch betrachtet, tritt eine Mehrheit der Jugendlichen im Alter von zwölf Jahren in die Pubertät ein. Es ist natürlich ein willkürlich festgelegter Zeitpunkt, aber es betrifft einfach eine relativ grosse Zahl von Jugendlichen, sodass wir die Grenze dort festgelegt haben. Die Idee war: Wenn Jugendliche in die Pubertät kommen, dann testen sie ihre eigene Sexualität aus. Von dem her kann es sein, dass Jugendliche zum Beispiel mit vierzehn oder fünfzehn Jahren Beziehungen mit anderen Jugendlichen haben, die vielleicht siebzehn oder achtzehn sind. Auch das muss unter Umständen strafrechtlich beurteilt werden, aber es macht wenig Sinn, solche Fälle von Jugendliebe nicht verjähren zu lassen und die betreffenden Personen auch nach dreissig oder vierzig Jahren strafrechtlich zu verfolgen; das macht ja keinen Sinn. Deshalb hat man die Grenze bei zwölf Jahren angesetzt.
Der Vorstoss, der heute zur Diskussion steht, möchte die Grenze anheben. Das kann man natürlich mit der gleichen Begründung machen, nämlich indem man sagt, dass zwölf Jahre willkürlich sind, was in diesem Sinne natürlich richtig ist.
Die überwiegende Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen - der Entscheid fiel mit 9 zu 2 Stimmen; die Minderheit wird Ihnen dann begründen, warum sie anderer Meinung ist - ist eben der Meinung, dass die Grenze bei zwölf Jahren richtig gewählt worden ist und dass man sie so belassen sollte. Denn wenn man das Alter anhebt, dann kommt man automatisch in einen Bereich, in dem allenfalls solche Fälle von Jugendliebe betroffen sind. Bei einer Grenze bei zwölf Jahren können Sie sagen: Jugendliche unter zwölf Jahren sind mehrheitlich noch nicht in der Pubertät, also noch nicht in einem Alter, in dem Sexualität irgendeine Rolle spielt und wo es diese Abgrenzungskonflikte mit Über-16-Jährigen oder Über-18-Jährigen geben könnte.
Von dem her halten wir zwölf Jahre immer noch für die richtige Altersgrenze. Deshalb empfiehlt Ihnen, wie gesagt, eine überwiegende Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen, die Motion abzulehnen.
Schwander Pirmin · Mit-M · Consiglio degli Stati · Svitto · Gruppo dell'Unione democratica di Centro
Ich danke dem Berichterstatter für den Rückblick auf die Gründe dafür, dass wir die Grenze damals bei zwölf Jahren festgelegt haben - vielen Dank. Die Begründung meiner Minderheit kommt von einer anderen Seite her: Erinnerungen verjähren nicht. Die Betroffenen haben lebenslänglich. Gerade zwischen zwölf und sechzehn - auch diese Grenzen sind allerdings willkürlich - machen Jugendliche eine starke emotionale Entwicklung durch. Also geht es hier nicht nur um die biologische Entwicklung, sondern insbesondere auch um die emotionale Entwicklung. In diesem Alter erlebt man die emotionale Entwicklung sehr bewusst. Auch ein Missbrauch wird in diesem Alter bewusster erfahren, als wenn man jünger ist oder wenn ein Missbrauch zu einem späteren Zeitpunkt stattfindet.
Im Alter zwischen zwölf und sechzehn Jahren, das zeigen auch neue Erkenntnisse, passiert sehr viel in der emotionalen Entwicklung des Menschen. Wir stellen fest - das wusste ich noch nicht, als wir damals im Nationalrat die Unverjährbarkeits-Initiative behandelten -, dass es neue Erkenntnisse gibt. Jugendliche, die im Alter zwischen zwölf und sechzehn Jahren missbraucht werden, haben besonders Mühe, ihre Sexualität zu leben, haben besonders Mühe, Beziehungen einzugehen und Beziehungen zu leben. Sie haben fast ein Leben lang den Eindruck, sie seien Menschen zweiter Klasse. Das zeigen neue Erkenntnisse. Es gibt mittlerweile auch sehr viele Therapien, in welchen die Opfer betreut werden. Aber wir stellen auch fest, dass die Opfer sehr viel Zeit brauchen. Viele, die eine oder zwei Therapien machen, fallen wieder zurück in die Ohnmacht. Bei vielen braucht es mehrere Therapien, die Jahre, ja sogar Jahrzehnte dauern, bis sie mit dieser Situation einigermassen leben können.
Das ist die Ausgangslage bei sexuellem Missbrauch von Minderjährigen und natürlich auch bei sexuellem Missbrauch von Erwachsenen. In beiden Fällen geht es in die gleiche Richtung. Aber für Minderjährige ist sexueller Missbrauch besonders gravierend, weil eben ihre emotionale Entwicklung gestört wird. Das hat langfristige Auswirkungen, die praktisch ein Leben lang bestehen können, wenn sie nicht therapiert werden oder wenn sich die Betroffenen weigern, sich therapieren zu lassen. In diesen Fällen sind die Auswirkungen ganz schlimm.
Es gibt unterschiedliche Verhaltensweisen. Einige Betroffene erstatten im Alter von 20 oder 30 Jahren eine Anzeige. Sie sind dazu in der Lage, weil sie den Missbrauch verarbeitet haben. Viele Anzeigen sind sehr schwierig, weil die Tat im familiären Umfeld oder im Bekanntenkreis stattgefunden hat. Dann ist es noch schwieriger. Genau in solchen Fällen brauchen viele Opfer noch länger - zwanzig, dreissig Jahre -, bis sie den Missbrauch verarbeitet haben. Dann gibt es noch Fälle, in denen Personen, insbesondere Frauen, im Alter zwischen 40 und 45 Jahren als letzten Akt der Verarbeitung eine Anzeige erstatten wollen, auch wenn die Anzeige gegen Familienmitglieder erfolgt. Es ist ihnen emotional sehr wichtig, diesen Akt der Verarbeitung zu vollziehen.
Und da komme ich wieder auf das Gleiche zu sprechen wie beim Geschäft vorhin. Wollen wir diesen Menschen, die eine gute Verarbeitung gemacht haben und am Schluss eine Anzeige machen möchten, weil sie es eben gut verarbeitet haben, jetzt nicht sagen: "Ja, die Person, die die Tat begangen hat, darf nicht einfach davonkommen"? Wollen wir jetzt diesen Leuten nicht diese Möglichkeit geben und sagen: "Doch, ihr könnt jetzt eben auch nach Ablauf der vorher geltenden Verjährungsfrist noch eine Anzeige machen"? Diese Möglichkeit muss es für genau diese Leute geben, die die Tat verarbeitet haben, die am Schluss dann sagen: Doch, jetzt möchte ich eine Anzeige machen. Es wäre bei diesen Fällen schlimm, wenn das Gericht dann sagen würde: Nein, das ist jetzt verjährt, wir können diese Anzeige nicht mehr entgegennehmen. Das wäre schlimm für diese Opfer, für diese Leute, die gewillt sind, die Tat, die sie erfahren mussten, zu verarbeiten, sich wieder einzugliedern in unsere Gesellschaft, die versuchen, wieder ein normales Leben zu führen. Genau für diese Leute wäre es sehr schlimm, in diesem Moment keine Anzeige mehr machen zu dürfen.
Ich bitte Sie daher, meiner Minderheit zu folgen.
Jans Beat · BR-M · Consiglio federale · Basilea-Città
Das Strafgesetzbuch geht vom Grundsatz aus, dass Straftaten nach einer gewissen Zeit verjähren. Es gibt aber auch Ausnahmen, etwa Völkermord und Kriegsverbrechen. Über eine weitere Ausnahme sprechen wir jetzt.
Im Rahmen der Umsetzung der Volksinitiative "für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern" - wir haben es gehört - hat man damals die Altersgrenze intensiv diskutiert und sich auf zwölf Jahre festgelegt. Die Altersgrenze für die Unverjährbarkeit auf sechzehn Jahre anzuheben, würde über das Ziel der damaligen Volksinitiative und der neuen Verfassungsbestimmung hinausgehen. Es ging dabei ja darum, besonders junge Opfer zu schützen, die sich über die Unrechtmässigkeit der an ihnen vorgenommenen Handlungen eben nicht im Klaren sind und sie nicht anzeigen können. Bei einer Erhöhung der Altersgrenze auf sechzehn Jahre würden nicht mehr nur Delikte von pädophilen Tätern im Zentrum stehen - der Berichterstatter hat das sehr gut dargestellt -, es würden neu eben auch ganz andere Sachverhalte erfasst, zum Beispiel ein Liebespaar, bei dem die ältere Person zwanzig und die jüngere knapp unter sechzehn ist und die völlig einvernehmlich sexuelle Handlungen vornehmen. Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung würden solche Handlungen in Bezug auf die strafrechtliche Verjährung auf die gleiche Stufe gestellt wie Völkermord oder Kriegsverbrechen, und das erscheint nicht sachgerecht.
Das Parlament hat das Anliegen der Motion Egger Mike in den letzten Jahren ja mehrfach abgelehnt, so auch in der Beratung des Bundesgesetzes über eine Revision des Sexualstrafrechts in der Sommersession 2023. Zu jener Zeit waren übrigens die jüngsten Berichte über die sexuellen Übergriffe auf Minderjährige im klerikalen Umfeld bereits bekannt.
In der Herbstsession, am 12. September 2024, hat der Nationalrat die Motion Egger Mike mit 101 zu 75 Stimmen bei 16 Enthaltungen angenommen. Ihre Kommission hingegen hat sich mit 9 zu 2 Stimmen für die Beibehaltung des geltenden Rechts ausgesprochen.
Ich beantrage Ihnen im Namen des Bundesrates, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen und die Motion abzulehnen.
Votazione
Abstimmung - Vote
Für Annahme der Motion ... 21 Stimmen
Dagegen ... 19 Stimmen
(1 Enthaltung)