19.433
Includere lo stalking nelle fattispecie del Codice penale
Riniker Maja · P-F · Consiglio nazionale · Argovia · Gruppo liberale radicale
Bundesgesetz über die Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes vor Nachstellung (Änderung des Strafgesetzbuchs)
Loi fédérale visant à améliorer la protection pénale contre le harcèlement (Modification du code pénal)
Ziff. 1 Art. 55a Abs. 1; 181b Abs. 2
Antrag der Mehrheit
Festhalten
Antrag der Minderheit
(Flach, Bally, Bregy, Buffat, Bühler, Glur, Nicolet, Steinemann, Tuena)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 1 art. 55a al. 1 ; 181b al. 2
Proposition de la majorité
Maintenir
Proposition de la minorité
(Flach, Bally, Bregy, Buffat, Bühler, Glur, Nicolet, Steinemann, Tuena)
Adhérer à la décision du Conseil des États
Flach Beat · Mit-M · Consiglio nazionale · Argovia · Gruppo verde liberale
Ich erlaube mir, für die Minderheit und gleich auch für die Fraktion zu sprechen.
Wir sind im Bereich des Stalkings und der Strafbarmachung des Stalkings und jetzt in der letzten Runde. Ich kann Ihnen vier materielle Gründe und einen formalen Grund aufzählen, weshalb Sie hier meiner Minderheit und damit dem Bundesrat und dem Ständerat folgen sollten.
Wir haben das Stalking generell als Antragsdelikt gestaltet, dies vor allem deshalb, weil es auch ein Opferschutzgesetz sein soll, das eben nicht automatisch jede Handlung, die unter Umständen als Stalking eingeordnet werden kann, zu einem Offizialdelikt macht und damit dem Täter oder dem Angeklagten entsprechende Möglichkeiten eröffnet, das Opfer quasi noch extra zu drangsalieren, weil es halt entsprechende Verfahrensrechte gibt, beispielsweise bei Stellungnahmen oder auch bei den Befragungen. Und das Verfahren kann durchaus lange dauern und auch verschleppt werden. Aus diesen Gründen ist die konzeptionelle Zuordnung dieses neuen Straftatbestandes, der jetzt quasi noch einmal ausformuliert wird, als Antragsdelikt völlig richtig.
Die Mehrheit Ihrer Kommission möchte jedoch Paarbeziehungen schützen - das heisst Verheiratete, im Konkubinat oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Menschen -, indem Stalking in diesen Fällen, während der Partnerschaft und bis zu einem Jahr nach der Trennung oder Scheidung, als Offizialdelikt ausgestaltet wird. Das ist äusserst schwierig. Zunächst einmal bedeutet das Offizialdelikt, wie wir es kennen, dass eine Behörde, wenn sie Kenntnis von einer Tat hat, eine Anzeige machen muss. Die Strafverfolgungsbehörden müssen aufgrund ihrer Beurteilung entscheiden, ob sie dann tatsächlich ein Verfahren eröffnen wollen. Der Straftatbestand des Stalkings beinhaltet ausserordentlich viele, sehr subjektive Rechtsbegriffe, die überhaupt zu verorten für einen Aussenstehenden äusserst schwierig ist, weil sie sich subjektiv auf das Opfer ausrichten.
Nicht jedes Opfer ist auf die gleiche Art und Weise von der erheblichen Störung seiner Lebensfreiheiten betroffen. In solchen Fällen wird es für einen Polizisten, eine Polizistin entsprechend schwer, zu entscheiden, ob es sich tatsächlich um Stalking handelt und ein Verfahren eröffnet werden muss. Und genau in solchen Phasen des Lebens ist es eben auch wichtig, dass das Opfer die Möglichkeit hat, selbst zu entscheiden, ob es eine Anzeige machen und dieses Strafverfahren in Gang setzen will. Wie gesagt, eine Anzeige beinhaltet die ganzen Verfahrensschritte, und Opfer und Täter müssen sich dann wieder gegenüberstehen, teilweise vielleicht noch viel länger, als das sonst eigentlich der Fall wäre. Genau in dieser Zeit ist es darum besonders wichtig, dass Stalking ein Antragsdelikt bleibt und es das Opfer selbst in der Hand hat, ob es tatsächlich eine Anzeige machen will. Wie gesagt, kommt noch hinzu, dass das abstrakte Gefährdungsdelikt des Stalkings ausserordentlich viele Elemente enthält, die auf das Opfer als betroffenes Element Bezug nehmen. Entsprechend muss man abklären und abschätzen können, ob hier tatsächlich eine Beeinträchtigung besteht oder nicht, und das kann der Polizist an der Haustür eben nicht machen. Darum ist die Chance sehr gross, dass dann entgegen dem Opferwillen ein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung geltend gemacht wird, die dem Opfer überhaupt nicht dient, sondern im Gegenteil das Opfer noch einmal zusätzlich belastet und entsprechend auch die ganze Geschichte nochmals in die Länge zieht.
Damit bin ich beim letzten Punkt. Ich bitte Sie auch im Namen der Effizienz, hier der Minderheit zuzustimmen. Der Ständerat war in dieser Frage einstimmig. Wir haben jetzt die Möglichkeit, den Sack quasi zuzumachen, das Stalking im Strafgesetzbuch zu verankern und das auch relativ schnell in Kraft zu setzen, statt dass wir jetzt noch einmal eine, ich sage mal, nutzlose Extrarunde drehen, die am Ende vor allen Dingen eines nicht bringt, nämlich rasche Rechtssicherheit für die Opfer.
Ich bitte Sie, der Minderheit zu folgen.
von Falkenstein Patricia · Mit-F · Consiglio nazionale · Basilea-Città · Gruppo liberale radicale
Die FDP-Liberale Fraktion begrüsst es, dass der Tatbestand des Stalkings, im Gesetz zu Recht "Nachstellung" genannt, endlich ins Strafgesetzbuch aufgenommen wird.
Nach einer weiteren Behandlung im Ständerat bleibt immer noch eine wesentliche Differenz. Gemäss Beschluss des Nationalrates wird die Nachstellung grundsätzlich auf Antrag verfolgt. Die Strafverfolgungsbehörden müssen aber von Amtes wegen tätig werden, wenn die Tat in einer Paarbeziehung begangen wurde, etwa in der Trennungsphase. Dies geht aus Artikel 181b Absatz 2 hervor. Entsprechend wurde dieser Absatz auch in den Deliktskatalog von Artikel 55a aufgenommen, der bei gewissen Offizialdelikten in der Paarbeziehung eine Einstellung des Verfahrens ermöglicht. Dies finden wir richtig.
Dagegen hat der Ständerat für das Gefährdungsdelikt beschlossen, dass die Nachstellung immer auf Antrag verfolgt werden soll. Somit hat er Absatz 2 mit der entsprechenden Auswirkung auf den Deliktskatalog von Artikel 55a gestrichen. Der Bundesrat unterstützt dies. Die FDP-Liberale Fraktion hingegen unterstützt dies nicht und bittet Sie, der Mehrheit zu folgen, auch wenn der Ständerat die Schwelle für eine Bestrafung gesenkt hat, indem er eine Objektivierung des Tatbestandes eingeführt hat.
Nachstellung in einer Ehe ist mit häuslicher Gewalt zu vergleichen und soll darum von Amtes wegen verfolgt werden. Wieso soll dies nur für einfache Körperverletzung, wiederholte Tätlichkeit, Drohung, Bedrohung oder Nötigung, aber nicht bei Belästigung gelten? Der FDP-Liberalen Fraktion erschliesst sich hier die Logik immer noch nicht. Gerade im Kontext von Kontrolle, Angst und Abhängigkeit schaffen es viele Betroffene nicht, rechtzeitig selbst eine Anzeige zu erstatten. Ein Offizialdelikt entlastet sie und signalisiert klar: Stalking ist Gewalt und keine Privatsache.
Die Begründung von Beat Flach, dass wir aus Effizienzgründen dem Ständerat folgen sollen, erschliesst sich uns nicht. Das kann ein Grund sein, soll aber definitiv keiner sein.
Darum bittet Sie die FDP-Liberale Fraktion, der Mehrheit zu folgen und den Antrag der Minderheit Flach abzulehnen.
Bally Maya · Mit-F · Consiglio nazionale · Argovia · Il Gruppo del Centro. Alleanza del Centro. PEV.
Soll Stalking während der Partnerschaft, während der Ehe und bis ein Jahr nach der Trennung ein Offizialdelikt oder ein Antragsdelikt sein? Das ist hier die Frage und die einzige verbleibende Differenz zum Ständerat. Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP sieht sehr wohl, dass es eine gewisse Divergenz zwischen Gewaltdelikten in der Ehe als Offizialdelikt und Stalking während der Ehe als Antragsdelikt gibt. Handkehrum gäbe es aber auch Divergenzen, wenn wir Stalking in der Ehe, in der Partnerschaft als Offizialdelikt definieren würden, da es sich bei Verfolgen, Belästigen und Bedrohen grundsätzlich um Antragsdelikte handelt. Warum also sollten diese bei Stalking plötzlich zu Offizialdelikten werden, und dies lediglich während der Ehe, während der Partnerschaft und bis ein Jahr nach der Trennung?
Wir haben uns in der Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP aus diesem Grund mehrheitlich entschieden, doch dem Ständerat zu folgen und Stalking grundsätzlich als Antragsdelikt zu definieren. Zusätzlich bestärkt uns die Argumentation, dass eine Mischform von Offizial- und Antragsdelikt sehr komplex werden kann. Sie haben dazu vorhin unseren Berichterstatter gehört. Zudem geschieht Stalking vor allem, mit ganz wenigen Ausnahmen, erst nach der Trennung. Es überzeugt uns auch das Argument, dass es gerade im Fall von Stalking zentral ist, die Entscheidung dem Opfer zu überlassen. Es sollte nicht sein, dass diese ohne den Willen oder sogar gegen den Willen des Opfers getroffen wird. Das Opfer kann und sollte bei Stalking wohl in den meisten Fällen selbst entscheiden, ob seine Lebensgestaltungsfreiheit eingeschränkt wird oder eben nicht. Für Aussenstehende ist dies nicht immer objektiv zu beurteilen.
Zuletzt gilt es noch zu bedenken, dass der Ständerat kaum von seiner Haltung abrücken wird, auch nicht in der Einigungskonferenz. Auch das hat Ihnen unser Berichterstatter bereits erläutert. Auch wenn dies von der FDP-Liberalen Fraktion infrage gestellt wird, stellt sich die berechtigte Frage, ob wir diese Runde tatsächlich noch einmal drehen wollen und sollen.
Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit, und ich bitte Sie, es der Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP gleichzutun und der Minderheit zu folgen, damit diese Gesetzesänderung möglichst bald verabschiedet werden kann und nicht noch lange hinausgezögert wird.
Jaccoud Jessica · Mit-F · Consiglio nazionale · Vaud · Gruppo socialista
Le contexte des violences conjugales est particulier. Et il est tellement particulier que le législateur a prévu un régime spécifique pour toute une série d'infractions typiques de ces violences conjugales. Elles sont poursuivies sur plainte, sauf quand l'auteur et la victime sont dans une relation de couple ou l'ont été récemment. Et ce n'est pas pour rien. On le sait, dans un contexte de violences domestiques où les femmes sont surreprésentées parmi les victimes, il y a souvent une emprise de l'auteur sur sa victime, et aussi la peur d'agir contre un conjoint ou un ex-conjoint, d'autant plus s'il est le père des enfants. C'est pour ces raisons que l'on a choisi, dans ce Parlement, de faire des violences conjugales des infractions qui sont poursuivies d'office. J'ai donc de la peine à comprendre - et mon groupe également -, pourquoi le Parlement réagirait différemment s'agissant du harcèlement obsessionnel. Les victimes de ce type de harcèlement ont besoin de protection, elles ont besoin que les autorités puissent agir contre leurs bourreaux quand elles ne sont pas en état de le faire elles-mêmes. La réalité, c'est qu'en faisant du harcèlement obsessionnel une infraction poursuivie uniquement sur plainte, vous allez augmenter de manière importante les cas où les victimes renonceront à déposer plainte du fait de l'emprise ou des pressions qu'elles subissent de la part de leur auteur et du fait de l'écoulement du temps.
Je vous invite donc, au nom de mon groupe, à maintenir cette divergence et à conserver cette cohérence liée à la violence conjugale voulue par ce Parlement pour d'autres types d'infractions.
Funiciello Tamara · Mit-F · Consiglio nazionale · Berna · Gruppo socialista
Dass Stalking endlich ins Strafgesetzbuch gehört, da sind wir uns, glaube ich, alle einig, weil Stalking kein lästiges Verhalten, sondern Gewalt ist. Es ist psychische, strukturelle und geschlechtsspezifische Gewalt. Wer jeden Tag verfolgt, kontrolliert, beobachtet wird, verliert die Freiheit, das eigene Leben zu gestalten. Man geht nicht mehr alleine aus dem Haus, man schaut sich ständig um, man hat Angst, und das häufig oder immer. Das ist keine Bagatelle, das ist Gewalt. Ja, einzelne Handlungen eines Stalkers mögen für sich genommen nicht schlimm wirken. Aber in der Summe sind sie zermürbend, und sie sind gefährlich. Eine Studie der Universität St. Gallen zeigt, dass viele Femizide durch Stalking angekündigt werden. Stalking ist daher nicht einfach mühsam, sondern Stalking ist oft der Anfang vom Ende.
Genau darum ist es wichtig, dass Stalking in Paarbeziehungen von Amtes wegen verfolgt wird, genau wie jede andere Form von Gewalt auch. Es macht keinen Sinn, dass wir Stalking als Form der Gewalt einfach als Ausnahme behandeln. Wir haben gehört, was die Vertreterin der Mitte-Fraktion gesagt hat: Die Initiative führe zu einer Mischform von Antragsdelikt und Offizialdelikt. Gleichzeitig führt es auch zu einer Mischform, wenn wir eben diese Form von Gewalt in einer Paarbeziehung nicht als Offizialdelikt anerkennen.
Wir haben in den letzten Jahren viele Schritte im Kampf für mehr Sicherheit der Frauen gemacht. Wir haben die Revision des Sexualstrafrechts vorangetrieben, auch die Gründung einer Hotline gegen Gewalt, die erste nationale Präventionskampagne, den Aufbau von Krisenzentren. Aber 15 Femizide allein in diesem Jahr zeigen: Das reicht nicht. Dieser neue Artikel ist nötig, und er ist in aller Konsequenz nötig.
In diesem Sinne bitte ich Sie, auch hier der Mehrheit zu folgen und dieses Gesetz noch in dieser Session endlich anzunehmen.
Mahaim Raphaël · Mit-M · Consiglio nazionale · Vaud · Gruppo dei Verdi
Au nom du groupe des Verts, je vous invite à soutenir la variante du Conseil national et donc à maintenir la divergence. Pour rappel, il s'agit de la dernière question restante, qui est de savoir s'il faut faire du harcèlement obsessionnel une infraction poursuivie uniquement sur plainte ou une infraction poursuivie d'office. Le maître mot, dans ce débat, est la cohérence. Notre code pénal fait de toutes les infractions considérées comme des actes de violence conjugale des infractions poursuivies d'office lorsqu'elles se produisent dans le cadre de la relation de couple ou juste après la séparation - vous connaissez les conditions légales. On ne peut donc pas, uniquement pour cette infraction, faire une exception à toute la cohérence du système.
Concrètement, de quoi parle-t-on et pourquoi cette contradiction serait-elle un problème ? Imaginons que la police fasse une descente dans un appartement, découvre des faits de violence conjugale et ouvre une enquête; dans les faits répréhensibles, il y aurait, par exemple, des lésions corporelles, des menaces et de la contrainte. Avec le nouvel article, il y aurait du "stalking", du harcèlement obsessionnel. Que devrait faire la police ? Pour toutes les infractions, elle devrait ouvrir une enquête d'office, sans attendre une plainte et, spécifiquement pour le harcèlement, elle devrait s'enquérir auprès de la personne concernée pour savoir si cette dernière veut déposer plainte. Voilà me semble-t-il le problème de cohérence assez évident que poserait la variante du Conseil des États.
Encore deux mots sur l'argument de la gravité selon lequel il s'agit d'une infraction tendanciellement moins grave que d'autres infractions : c'est ce que l'on a pu entendre à l'appui de la variante du Conseil des États. Permettez-moi de vous dire que cet argument est parfaitement faux. Si l'on subit un harcèlement obsessionnel sur le long terme, l'emprise psychologique peut être extraordinairement grave, avec des conséquences parfois dramatiques. On peut assister à des situations d'automutilation et de suicide réellement dramatiques, alors que, si vous prenez le reste du catalogue d'infractions concernées dans le cas des violences conjugales, on peut considérer - évidemment, je considère que c'est également une infraction répréhensible - qu'une voie de fait isolée - c'est l'exemple donné par le rapporteur - est en réalité beaucoup moins grave qu'un harcèlement obsessionnel sur la durée. Cet argument ne tient donc pas.
Enfin, dernier mot : notre collègue Maya Bally a mis en avant la spécificité de l'infraction de "stalking" en disant que cela supposait, pour la victime, une démarche personnelle, qu'elle puisse elle-même déposer plainte si elle se sentait victime de harcèlement. Précisément, comme toutes les personnes avant moi qui sont les tenants de la majorité de la commission l'ont exposé, il ne faut pas mettre ces personnes dans une situation où elles devraient prendre sur elles pour déposer plainte. C'est un acte parfois très difficile à accomplir dans une situation de violence conjugale, surtout spécifiquement pour cette infraction de harcèlement obsessionnel. N'oublions pas qu'il s'agit d'une situation d'emprise où la victime se retrouve sous le joug psychologique et émotionnel de son partenaire. C'est justement dans ce genre de cas de figure qu'il est difficile de faire le pas et de pousser la porte du poste de police afin d'aller déposer plainte.
Pour toutes ces raisons, le groupe des Verts vous invite à soutenir la variante du Conseil national et donc à en rester - cohérence oblige - à une infraction poursuivie d'office.
Jans Beat · BR-M · Consiglio federale · Basilea-Città
Der Bundesrat bittet Sie, der Minderheit Ihrer Kommission und somit dem Ständerat zu folgen, und dies aus den folgenden Gründen:
Bei der Nachstellung ist es nach Ansicht des Bundesrates absolut zentral, dass das Opfer selbst über die Strafverfolgung entscheiden kann. Bei einer Strafverfolgung von Amtes wegen könnte es sein, dass das Opfer gegen seinen Willen in ein Verfahren gerät und der Täter den ungewollten Kontakt so fortsetzen kann. Das Gesetz muss dies verhindern. Es sollte nicht möglich sein, dass unabhängig vom Willen des Opfers oder gar gegen seinen Willen ein Strafverfahren in Gang gesetzt wird.
Teilweise wird vorgebracht, Opfer seien aufgrund von Angst oder Abhängigkeit nicht in der Lage, rechtzeitig oder überhaupt einen Strafantrag einzureichen. Dazu ist Folgendes zu sagen: Bei der Nachstellung dürfte ein Strafverfahren in den allermeisten Fällen ohnehin nur mit einer Anzeige und damit der Initiative und Mitwirkung der betroffenen Person eingeleitet werden, weil eine Nachstellung von aussen und damit auch von der Polizei nicht ohne Weiteres als solche erkannt wird. Zudem ist zu bedenken, dass sich der Sachverhalt bei der Nachstellung zumeist aufgrund von Aussagen des Opfers ermitteln und nachweisen lässt. Wenn nun ein Opfer gegen seinen Willen in ein Strafverfahren gedrängt wird, wird es nur contre coeur oder überhaupt keine Aussagen zur Tat machen, sodass das Verfahren letztlich nicht mit einer Verurteilung des Täters zum Abschluss gebracht werden kann.
Entgegen dem ursprünglichen Entwurf ist die Nachstellung nun ein abstraktes Gefährdungsdelikt; ein Erfolg, das heisst eine konkrete Folge für das Opfer, wird nicht verlangt. Damit wird der Unrechtsgehalt der Tat tiefer, und es ist nur konsequent, sie immer auf Antrag zu verfolgen.
Schliesslich würde bei einer Mischform von Antrags- und Offizialdelikt eine Nachstellung während einer Paarbeziehung oder bis zu einem Jahr nach der Trennung von Amtes wegen verfolgt, danach auf Antrag. Der entscheidende Zeitpunkt ist also ein Jahr nach der Trennung. Die Nachstellung hat aber die Besonderheit, dass sie mehrere Handlungen über einen längeren Zeitraum voraussetzt. Was, wenn die Tat in der Trennungsphase beginnt und über diesen Zeitpunkt hinausgeht? Dann wird das Delikt noch während seiner Begehung vom Offizial- zum Antragsdelikt. Das kann Probleme geben und sich zum Nachteil des Opfers auswirken, wenn dieses womöglich die Antragsfrist verpasst.
Die Nachstellung sollte deshalb in allen Fällen auf Antrag verfolgt werden. Artikel 181b Absatz 2 ist zu streichen und aus dem Deliktskatalog von Artikel 55a des Strafgesetzbuches zu entfernen.
Ich bitte Sie daher, der Minderheit Ihrer Kommission zu folgen und die Differenz mit dem Ständerat so zu bereinigen. Das Geschäft wäre damit bereit für die Schlussabstimmung.
Nantermod Philippe · Mit-M · Consiglio nazionale · Vallese · Gruppo liberale radicale
Dans ce dossier du harcèlement obsessionnel, nous arrivons bientôt à la fin du traitement des divergences. Il n'en reste aujourd'hui plus qu'une qui concerne la question du régime de poursuite. Faut-il un délit poursuivi sur plainte ou un délit poursuivi d'office ? Ce n'est pas la première fois que nous en traitons. Votre commission a proposé le régime un peu hybride du système de l'article 55a, qui concerne le régime des violences conjugales. En principe, le harcèlement obsessionnel sera une infraction poursuivie sur plainte pour l'ensemble des citoyens, à l'exception du cas particulier des personnes en couple ou anciennement en couple - c'est le système des violences conjugales qui a été adopté au début du XXIe siècle par notre Parlement et qui est entré en vigueur le 1er avril 2004. Ce régime fonctionne de la manière suivante : les infractions causées au sein du couple sont poursuivies d'office, en principe, et le procureur a la possibilité de suspendre la procédure en imposant à la partie présumée coupable, disons, un régime de suivi thérapeutique. Après six mois de suspension, le procureur devra s'assurer que la situation s'est stabilisée, auquel cas la procédure pourra être classée, ce qui mettra un terme à la procédure pénale, à moins que la victime demande la poursuite de la procédure. C'est ainsi une forme de poursuite atténuée d'office, qui permet de contourner l'écueil de l'obligation, pour la victime, de devoir déposer une plainte pénale contre son bourreau lorsque celui-ci est son conjoint ou son ex-conjoint. Ce régime concerne un certain nombre d'infractions qui ont été jugées comme typiques des infractions commises au sein du couple. On pense, par exemple, aux lésions corporelles simples, aux voies de fait réitérées, à la menace ou à la contrainte. Cela ne concerne naturellement pas les infractions plus graves comme le viol qui, elles, restent poursuivies d'office.
Pour la majorité de la Commission des affaires juridiques du Conseil national (CAJ-N), il va de soi que le harcèlement obsessionnel entre typiquement dans le cadre des infractions qui ont lieu au sein du couple. Mesdames et Messieurs, il est question ici d'une certaine cohérence au sein du code pénal. On peut estimer que ce système de légalité atténuée de la poursuite est un système qui n'a pas fait ses preuves et qui doit être abrogé, auquel cas ce serait une proposition qui pourrait être faite par le Parlement. Mais aussi longtemps que nous maintiendrons ce système de légalité atténuée au sein du couple, il y aura peu de cohérence à vouloir poursuivre les voies de fait réitérées ou la contrainte, tout en excluant le harcèlement obsessionnel qui, comme on le sait, concerne très souvent des relations tumultueuses au sein d'un couple ou d'un ex-couple. Pour cette raison, la majorité de la commission estime qu'il est absolument nécessaire d'appliquer cette règle, que nous avons voulue, au harcèlement obsessionnel. Et c'est ainsi, par 14 voix contre 9 et sans abstention, que la commission vous invite à maintenir notre position face à celle du Conseil des États. S'il fallait changer le système qui a été adopté, nous pourrions le faire dans un autre paquet, mais pas dans celui-là.
Arslan Sibel · Mit-F · Consiglio nazionale · Basilea-Città · Gruppo dei Verdi
Der Ständerat und der Nationalrat sind sich einig, dass Opfer von Stalking besser geschützt werden müssen, und zwar je früher, desto besser, also bevor es viel zu spät ist. Aus diesem Grund soll ein eigener Straftatbestand gegen Stalking, auf Deutsch "Nachstellung", geschaffen werden.
In der Frühjahrssession ist unser Rat dem Ständerat gefolgt, demnach soll der Tatbestand als Gefährdungsdelikt ausgestaltet werden. Es blieb nur noch eine Differenz bestehen, und zwar bei der Frage, ob Nachstellung ein Antrags- oder ein Offizialdelikt sein soll.
Grundsätzlich soll Nachstellung - Stalking - nur auf Antrag hin verfolgt werden. Der Nationalrat beschloss jedoch, dass es eine Ausnahme geben soll. Wenn sich Täter und Opfer in einer Paarbeziehung befinden oder diese vor weniger als einem Jahr beendet wurde, soll der Täter von Amtes wegen verfolgt werden. Diese Ausnahme wird damit begründet, dass Stalking in einer Paarbeziehung als häusliche Gewalt einzuordnen ist, welche von Amtes wegen verfolgt wird.
Der Bundesrat sowie der Ständerat sind der Meinung, dass es sich bei Nachstellung immer um ein Antragsdelikt handeln solle. Da es sich bei diesem neuen Straftatbestand um ein Gefährdungsdelikt handele, sei es konsequent, den Tatbestand auch hier immer nur auf Antrag zu verfolgen. Zudem wird argumentiert, dass das Opfer selbst über eine Strafverfolgung entscheiden können solle. Es solle dem Täter nicht möglich sein, das Opfer in ein Strafverfahren zu drängen, das es gar nicht möchte. Es bestehe die Gefahr, dass Strafverfahren gezielt genutzt würden, um Kontakt mit dem Opfer zu halten.
Ihre Kommission für Rechtsfragen hat das Geschäft letzte Woche erneut beraten und eine ausführliche Diskussion geführt. Eine Minderheit Flach, Sie haben es vorhin gehört, zeigt Verständnis für die Argumentation des Ständerates; sie fordert, dem Ständerat zu folgen und Artikel 181b Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 55a ersatzlos zu streichen.
Die Kommissionsmehrheit findet es jedoch nach wie vor wichtig, dass Nachstellung in einer Paarbeziehung von Amtes wegen verfolgt wird. Mit 14 zu 9 Stimmen entschied Ihre Kommission, am Beschluss des Nationalrates festzuhalten. Die Kommissionsmehrheit ist der Auffassung, dass die Opfer von Nachstellung besser geschützt sind, wenn diese in Paarbeziehungen als Offizialdelikt gilt.
Opfer von häuslicher Gewalt werden oftmals dermassen unter Druck gesetzt, dass es ihnen unmöglich ist, Anzeige zu erstatten. Aus diesem Grund werden einfache Körperverletzung, Drohung, wiederholte Tätlichkeiten und Nötigung an der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner von Amtes wegen verfolgt. Konsequenterweise soll auch Nachstellung in einer Paarbeziehung als Offizialdelikt gelten.
Im Namen der Kommissionsmehrheit beantrage ich Ihnen, unserer Kommission zu folgen.
Riniker Maja · P-F · Consiglio nazionale · Argovia · Gruppo liberale radicale
Präsidentin (Riniker Maja, Präsidentin): Gestern feierten unsere Kolleginnen Clarence Chollet und Martine Docourt sowie unser Kollege Nicolò Paganini Geburtstag. Heute feiert unsere Kollegin Delphine Klopfenstein Broggini Geburtstag. Alles Gute! (Beifall)
Votazione
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 90 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 89 Stimmen
(5 Enthaltungen)
Riniker Maja · P-F · Consiglio nazionale · Argovia · Gruppo liberale radicale
Präsidentin (Riniker Maja, Präsidentin): Das Geschäft geht an den Ständerat zurück.